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Forschung

Begriffe und Fachsprache

Die Wörter der Saline, des Rechts und des Ortes

Zwei Wortschätze

Dieses Glossar sammelt 125 Begriffe, die beim Lesen der Salzbibel und beim Umgang mit der Geschichte des Ortes immer wieder vorkommen — aus der Salinentechnik, dem Salzhandel und Salzrecht, der Stadtverfassung, der Kirche, der Geologie, dem Kurwesen und der Grenzgeschichte des 20. Jahrhunderts. Zu jedem Begriff steht eine Kurzdefinition; die ausführliche Fassung lässt sich aufklappen. Vier Einträge sind als unsicher gekennzeichnet, weil sich ihre Definition nicht belastbar sichern ließ.

Das Glossar ist nicht das Wörterbuch der Salzbibel selbst. Das hat der Holzvogt Hans Wagener geschrieben, es steht im ersten Anhang (Bd. 2, S. 473–582) und erklärt die Wörter so, wie sie um 1580 in Sooden gebraucht wurden — mit Preis und Stückzahl. Wo beide Wortschätze sich berühren, ist bei dem Begriff vermerkt, was die Salzbibel selbst sagt; und am Ende dieser Seite stehen die Wörter, die es nur dort gibt.

Das Glossar

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17 von 125 Begriffe

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  • Bergordnung

    Salzhandel & Recht

    Auch: Bergordnung, Salzwerksordnung, Ämter- und Dienerordnung

    Landesherrliche Verordnung, die Gewinnung, Abgaben und Betriebsablauf eines Berg- oder Salzwerks regelt.

    Ausführlich

    Bergordnungen sind die frühen Betriebsverfassungen des Montanwesens: Sie legen fest, wer schürfen darf, wie Anteile vererbt werden, welche Abgaben fällig sind, wer Aufsicht führt und wie Streit geschlichtet wird. Sie sind zugleich Wirtschafts-, Arbeits- und Steuerrecht in einem. Für die Rechtsgeschichte sind sie besonders wertvoll, weil sie Zustände beschreiben, die sonst nirgends aufgeschrieben wurden.

    In der Salzbibel: Die Bergordnung Landgraf Heinrichs I. vom 1. Mai 1300 ist die älteste Urkunde, die Rhenanus abschreibt (Bd. 1, S. 91 ff.). Bd. 1, S. 91

    Siehe auch: Salzregal, Pfännerschaft, Salzgraf, Privileg

    Quelle: www.lagis-hessen.de

  • Deputat

    Salzhandel & Recht

    Auch: Deputat, Deputatsalz, Naturalbezug, Emolument

    Naturalleistung als Teil der Entlohnung — im Salinenwesen typischerweise eine feste Menge Salz oder Brennstoff.

    Ausführlich

    Deputate sind Sachbezüge: Salz, Holz, Kohle, Korn. In einer Wirtschaft mit knappem Bargeld und schwankender Münze waren sie oft wertstabiler als Lohn. Für Salinenbedienstete war das Salzdeputat zugleich Statuszeichen und Versorgung — und ein bekanntes Einfallstor für Schmuggel, weil deputiertes Salz unversteuert war. Der Begriff hat sich bis ins 20. Jahrhundert im Bergbau gehalten (Deputatkohle).

    Siehe auch: Salzmonopol, Salzmagazin, Salzknecht

    Quelle: de.wikipedia.org

  • Erbpacht

    Salzhandel & Recht

    Auch: Erbleihe, Erbzins, Erbbestand, ewige Pacht

    Vererbliches, dauerhaftes Nutzungsrecht an fremdem Grund gegen festen Zins — Nutzung ohne Eigentum.

    Ausführlich

    Bei der Erbpacht bleibt das Obereigentum beim Verpächter, das Nutzungsrecht geht dauerhaft und vererblich an den Pächter. Der Reiz für beide Seiten liegt in der Planbarkeit, die Falle im festen Zins: Bei Geldentwertung verliert der Verpächter real, bei Wertsteigerung der Pächter. Die Soodener „Ewige Lokation“ von 1586 ist eine solche Dauerkonstruktion — nur mit vertauschten Rollen, denn hier verpachteten die Bürger an den Fürsten.

    Siehe auch: Lokation, Privileg, Deputat

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Gabelle

    Salzhandel & Recht

    Auch: Gabelle, gabelle du sel

    Die französische Salzsteuer des Ancien Régime — Inbegriff einer verhassten, regional ungleichen Abgabe.

    Ausführlich

    Die Gabelle zwang in weiten Teilen Frankreichs jeden Haushalt, eine festgelegte Mindestmenge Salz zu festgesetztem Preis zu kaufen. Weil die Belastung von Provinz zu Provinz drastisch schwankte, blühte der Schmuggel, und die Strafen waren entsprechend hart. Sie gilt als eines der Musterbeispiele für ungerechte Besteuerung und wurde 1790 in der Revolution abgeschafft. Auf einer deutschen Website dient der Begriff vor allem dem Vergleich: So sah es aus, wenn ein Salzmonopol vollständig eskalierte.

    Siehe auch: Salzsteuer, Salzmonopol, Salzregal

    Quelle: de.wikipedia.org

  • Gebauerschaft

    Salzhandel & Recht

    Auch: Geburen, Gebauern, Gebauerschaft, Bauerschaft

    Ältere Soodener Bezeichnung für die Salzwerksgenossenschaft, abgeleitet von „Geburen“ = Bauern, Nachbarn.

    Ausführlich

    In der Verordnung von 1300 heißen die Berechtigten des Salzwerks „Geburen“ — ein Wort, das ursprünglich Nachbarn oder Dorfgenossen meint, nicht Bauern im heutigen Sinn. Daraus wurde die lokale Form „Gebauerschaft“. Der Begriffswechsel zu „Pfänner“ um 1413 ist mehr als eine Wortfrage: Er markiert den Übergang von einer nachbarschaftlichen Nutzergemeinschaft zu einer nach Pfannenanteilen definierten Kapitalgenossenschaft, der zunehmend auch Adlige und auswärtige Kaufleute angehörten.

    Siehe auch: Pfännerschaft, Pfänner, Bergordnung

    Quelle: www.lagis-hessen.de

  • Lokation

    Salzhandel & Recht

    Auch: Location, Ewige Lokation, Salzpachtvertrag

    Vertrag, mit dem die Pfänner ihre Siedestätten an den Landesherrn verpachteten — Eigentum blieb, Verfügungsgewalt ging.

    Ausführlich

    Locatio ist lateinisch für Verpachtung. Die rechtliche Feinheit ist entscheidend: Der Landgraf enteignete die Pfänner nicht, er pachtete ihre Produktionsmittel — formal blieben sie Eigentümer, faktisch verloren sie die Kontrolle. Drei Verträge markieren den Weg: 23. Dezember 1540 auf 15 Jahre, 200 Kammergulden je Kot, verbürgt von 25 Edelleuten und 25 Städten; 29. April 1554 Verlängerung um 30 Jahre; 3. Mai 1586 die „Ewige Lokation“, unbefristet, mit 53 Siegeln besiegelt.

    In der Salzbibel: „Location. Anno 1540, den 23. Dezember, hat unser gnädiger Fürst und Herr von den Pfännern ihre 44 Bothe auf dem Weg der Location für 15 Jahre übernommen“; 1554 um dreißig Jahre verlängert bis zum 23. Dezember 1585, am 3. Mai 1586 als „Ewige Lokation“ bestätigt (Bd. 2, S. 5–48). Bd. 2, S. 5, 525, 526

    Siehe auch: Pfännerschaft, Fürsten-Soth, Erbpacht, Salzregal

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Marktrecht

    Salzhandel & Recht

    Auch: Marktrecht, Marktprivileg, Krammarkt, Jahrmarkt

    Verliehenes Recht, an bestimmten Tagen einen öffentlichen Markt mit besonderem Rechtsschutz abzuhalten.

    Ausführlich

    Das Marktrecht schafft einen geschützten Raum: Auf dem Markt gilt Marktfrieden, es gibt geeichte Maße, festgelegte Termine und eine eigene Gerichtsbarkeit für Streitfälle. Für eine Stadt ist es der Grundstein städtischer Wirtschaft und häufig die Vorstufe zum vollen Stadtrecht. Jahrmärkte (Krammärkte) waren zugleich Fest und Fernhandelstermin. Marktrecht, Zoll und Münze bilden das klassische Dreigespann herrschaftlicher Wirtschaftsprivilegien.

    Siehe auch: Zoll, Stadtrecht, Privileg, Münzstätte

    Quelle: www.lagis-hessen.de

  • Pfänner

    Salzhandel & Recht

    Auch: Pfänner, phenner (1413), Pfannenherr, Gebauer/Geburen (1300)

    Einzelnes Mitglied der Pfännerschaft; Inhaber von Anteilen an Sole und Siedepfannen.

    Ausführlich

    Der Pfänner ist Rechteinhaber, nicht Handwerker — er besitzt Koten und Solerechte und lässt sieden, statt selbst am Feuer zu stehen. Diese Trennung erklärt die soziale Geografie der Doppelstadt: Die Pfänner wohnten in Allendorf, die Siedemeister und Salzknechte in Sooden. Nach den Lokationen wandelten sich die Pfänner vom Unternehmer zum Rentier: Sie bezogen einen festen Pachtzins statt eines schwankenden Gewinns — mit der Inflation des 17. Jahrhunderts ein schleichender Abstieg.

    In der Salzbibel: „Pfänner, Pfannteil. So nennt man die Geschlechter und Bürger zu Allendorf und anderswo, die Erbschaft und Anteil an den 44 Pfannen haben.“ Ein Achtel Pfannteil wurde mit 400 Talern bezahlt; „Wer nicht ein geborener Pfänner ist oder eines Pfänners Tochter zur Ehe hat, darf keine Pfannen erblich kaufen“. Bd. 2, S. 538, 539

    Siehe auch: Pfännerschaft, Gebauerschaft, Lokation, Kote

    Quelle: www.lagis-hessen.de

  • Pfännerschaft

    Salzhandel & Recht

    Auch: Pfännerschaft, Phennerschafft, Gebauerschaft (ältere Soodener Form), Halloren (Halle)

    Genossenschaft der Besitzer von Salzpfannen — die wirtschaftliche und soziale Oberschicht einer Salzstadt.

    Ausführlich

    Die Pfännerschaft ist keine Zunft und keine Firma, sondern eine privilegierte Genossenschaft von Anteilsbesitzern. Ihre Mitglieder halten Rechte an Sole und Siedestätten, nicht bloß Werkzeug. Solche Korporationen gab es in allen großen Salzstädten — Halle, Lüneburg, Sooden — und überall bildeten sie die städtische Oberschicht. In Sooden war die Mitgliedschaft nur durch Erbgang oder Einheirat übertragbar, was den Kreis über Generationen geschlossen hielt.

    Siehe auch: Pfänner, Gebauerschaft, Lokation, Kote

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Privileg

    Salzhandel & Recht

    Auch: Privileg, Freiheit, Gnade, Begnadung

    Einzelnem oder Gruppe verliehenes Sonderrecht — im Salzwesen die Grundlage aller Betriebs- und Handelsrechte.

    Ausführlich

    Vormoderne Rechtsordnungen kennen keine allgemeine Gewerbefreiheit; sie funktionieren über Privilegien. Wer etwas darf, darf es, weil es ihm ausdrücklich verliehen wurde — und andere dürfen es deshalb gerade nicht. Privilegien sind daher immer zweiseitig: Sie begünstigen und schließen aus. Sie sind widerruflich, verkäuflich, vererbbar und Gegenstand ständiger Konflikte. Die Urkunde ist dabei nicht nur Nachweis, sondern selbst ein Wertgegenstand.

    In der Salzbibel: Die Privilegien der Pfänner von 1300 bis 1488 stehen im ersten Buch (Bd. 1, S. 91–144); um ihre Widerruflichkeit geht der ganze Streit des zweiten Buches. Bd. 1, S. 91, 145

    Siehe auch: Pfännerschaft, Salzregal, Marktrecht, Stadtrecht

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Sälzer

    Salzhandel & Recht

    Auch: Salztreiber, Salzfuhrleute, Sälzer, Salzschiffer (Wasserweg)

    Salzfuhrleute — die Fernhändler und Transporteure, die das Soodener Salz in ganz Mitteleuropa verteilten.

    Ausführlich

    Sälzer sind keine Bergleute und keine Sieder, sondern Fuhrleute mit einem hochspezialisierten Gewerbe: Salz muss trocken bleiben, wiegt schwer und ist zollpflichtig. Wer damit fuhr, kannte Wege, Zollsätze und Herbergen. Der Beruf prägte eine eigene soziale Gruppe mit eigenen Wegen und eigener Identität. Regional bezeichnet „Sälzer“ allerdings Unterschiedliches — in Halle etwa die Salzsieder selbst, nicht die Fuhrleute.

    Siehe auch: Salzstraße, Zoll, Stapelrecht, Salzmagazin

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Salzmonopol

    Salzhandel & Recht

    Auch: Salzmonopol, Salzhandelsmonopol, Salzregie

    Ausschließliches staatliches Recht auf Herstellung und Vertrieb von Salz, meist mit festen Preisen.

    Ausführlich

    Ein Salzmonopol ist Fiskalpolitik mit dem Lebensmittel als Hebel: Weil jeder Salz braucht und niemand ausweichen kann, ist es eine ideale, weil unentrinnbare Einnahmequelle. Der Preis dafür ist Schmuggel, Kontrolle und Unmut. Ökonomisch schützt das Monopol zugleich teure Produzenten — solange es besteht. Fällt es, entscheiden Herstellungskosten. Der Norddeutsche Bund löste 1867 die einzelstaatlichen Salzmonopole durch eine einheitliche Salzsteuer ab; 1868 war das Handelsmonopol in Preußen und Bayern abgeschafft.

    Siehe auch: Salzregal, Salzsteuer, Gabelle, Salzmagazin

    Quelle: en.wikipedia.org

  • Salzregal

    Salzhandel & Recht

    Auch: Salzregal, Regal, Salzhoheit, Bergregal (verwandt)

    Das Vorrecht des Landesherrn, über Salzgewinnung und Salzhandel zu verfügen — die rechtliche Basis des Salzreichtums.

    Ausführlich

    Ein Regal ist ein dem Herrscher vorbehaltenes Nutzungsrecht. Beim Salzregal heißt das: Wer Salz sieden oder verkaufen will, braucht die Erlaubnis des Landesherrn — und zahlt dafür. Das Regal erklärt, warum Salzorte über Jahrhunderte politisch so umkämpft waren: Sie sind nicht verlagerbar, aber vollständig besteuerbar. Rechtlich verwandt ist das Bergregal, aus dem sich das Bergrecht entwickelte. Das Salzregal fiel in Deutschland erst mit der Abschaffung der Salzmonopole 1867/68.

    Siehe auch: Bergordnung, Salzmonopol, Salzsteuer, Fürsten-Soth

    Quelle: gradierwerk.heimatkunde-bsa.de

  • Salzsteuer

    Salzhandel & Recht

    Auch: Salzsteuer, Salzakzise, Salzzoll, Salzimpost

    Verbrauchsteuer auf Salz — jahrhundertelang eine der ergiebigsten und unbeliebtesten Abgaben überhaupt.

    Ausführlich

    Die Salzsteuer besteuert nicht den Gewinn, sondern den Verbrauch — und trifft damit Arme prozentual härter als Reiche. Genau deshalb ist sie historisch immer wieder Auslöser von Protest und Aufständen gewesen. In Deutschland trat sie 1867 an die Stelle der Monopole und war im ersten Reichshaushaltsjahr 1872 neben den Zöllen die wichtigste Steuereinnahme. Sie bestand als Reichssalzsteuer bis 1926 und in der Bundesrepublik bis zum 1. Januar 1993.

    Siehe auch: Salzmonopol, Gabelle, Zoll, Salzregal

    Quelle: de.wikipedia.org

  • Salzstraße

    Salzhandel & Recht

    Auch: Sälzerweg, Salzweg, Alte Salzstraße

    Sammelbegriff für Fernwege, auf denen Salz transportiert wurde; in Sooden „Sälzerwege“ genannt.

    Ausführlich

    Salzstraßen sind keine gebauten Straßen, sondern eingespielte Routen: Sie folgen Furten, Pässen, Zollstellen und Rastorten. Weil Salz schwer, wertvoll und witterungsempfindlich ist, prägten diese Wege ganze Landschaften — Fuhrmannsdörfer, Herbergen, Zollhäuser. Die berühmteste ist die Alte Salzstraße von Lüneburg nach Lübeck. Für Sooden ist der ortsübliche Ausdruck „Sälzerwege“.

    Siehe auch: Sälzer, Zoll, Stapelrecht

    Quelle: salzmuseum.heimatkunde-bsa.de

  • Stapelrecht

    Salzhandel & Recht

    Auch: Stapelrecht, Stapel, Niederlagsrecht

    Recht einer Stadt, durchreisende Händler zu zwingen, ihre Ware erst dort zum Kauf anzubieten.

    Ausführlich

    Das Stapelrecht ist eine Handelsbremse mit Absicht: Wer die Stadt passiert, muss seine Waren abladen und den einheimischen Kaufleuten für eine festgelegte Frist anbieten — meist drei Tage. Erst danach darf weitergefahren werden. Für die begünstigte Stadt bedeutet das Zwischenhandelsgewinn, für den Durchreisenden Zeitverlust und schlechtere Preise. Solche Rechte legten Handelsrouten fest und machten Städte an Flussmündungen und Umschlagplätzen reich.

    Siehe auch: Zoll, Marktrecht, Privileg, Sälzer

    Quelle: www.oppida.de

  • Zoll

    Salzhandel & Recht

    Auch: Zoll, Wegegeld, Geleit, Zollstätte

    Abgabe für das Passieren einer Grenze, Brücke oder Straße — im Salzhandel ein erheblicher Kostenfaktor.

    Ausführlich

    Mittelalterliche Zölle sind keine Außenhandelspolitik, sondern Wegegeld: Jede Herrschaftsgrenze, jede Brücke, jede Furt kann bezollt werden. Für Massengüter wie Salz summierte sich das über eine Route zu einem großen Teil des Endpreises. Zollrechte gehörten zu den begehrtesten Privilegien überhaupt und stehen in Urkunden regelmäßig neben Markt und Münze. Wer Zoll erheben durfte, verdiente an fremdem Handel, ohne selbst zu handeln.

    Siehe auch: Marktrecht, Stapelrecht, Salzstraße, Privileg

    Quelle: www.lagis-hessen.de

Wörter, die die Salzbibel selbst erklärt

Das Glossar des Holzvogts erklärt Wörter, die kein heutiges Wörterbuch kennt, und es erklärt sie durch den Betrieb: Was ein Ding kostet, wie viele davon in ein Siedehaus gehören, wer es liefern muss. Eine Auswahl — der Wortlaut ist der der Übersetzung, jede Stelle führt auf das Faksimile. Die technischen Zusammenhänge stehen auf der Seite Technik und Verfahren.

Beiße
„Das ist die Masse, die jeden Samstag aus dem Gesöde geholt wird; man zerschlägt sie und lässt sie in der Sole wieder zergehen, und dadurch wird die Sole zum Sieden gestärkt und verbessert.“ Bd. 2, S. 479, 509, 517
Blut
„Ist Rinderblut; es wird zum Bestreichen der Nähte an den Pfannen und zum Einbrennen derselben gebraucht“ — ein halbes Achtel Salz im Jahr wert. Bd. 2, S. 480, 503, 564
Bothe, Kothe
Das Siedehaus; 87 im Salzwerk, 43 des Landgrafen, 44 der Pfänner; „In jedem können in der Woche“ „2 Pfannen Salz gesotten werden.“ Bd. 2, S. 518, 519, 521
Fegen
„Immer wenn in einer Pfanne 5 oder 6 Werk gesotten worden sind, hängen sich die Scheiben hart und dick an die Pfanne; deshalb muss sie der Meister ausfegen.“ Bd. 2, S. 504, 553
Gans, Herrengänse
Die Schaufel voll Salz, die aus der Pfanne gehoben wird; „Ungefähr 24 Gänse gehen auf ein Achtel; das macht auf eine Pfanne — 192 Gänse. Eine hält am Gewicht ungefähr 5 oder 6 Pfund.“ Herrengänse sind die zwei Gänse je Werk, die der Sieder als Abgabe gibt. Bd. 2, S. 503, 505, 515
Jahreswerk
„Ist der Sand und die Schalen, die beim Sieden als Unreinigkeit in der Pfanne anfallen.“ Bd. 2, S. 517, 551
Kaltlager, Kaltliegen
„Heißt es, wenn man ablöscht und nicht siedet.“ Bd. 2, S. 523
Salzleger
Die vier Siedepausen im Jahr, acht Tage lang, in denen gebaut und die Ordnung verlesen wird (Bd. 1, S. 1025 ff.). Bd. 1, S. 1025
Setzen, Zulassen, Zulegen
„Setzen. So heißt es, wenn die Sole gar gesotten ist und in Ruhe steht, bis sie sich zu Salz gesetzt hat.“ „Zulassen. Heißt es, wenn man gesotten hat und die Sole gar ist, so dass man kein Feuer mehr darunter schürt und das Pfannentuch über die Pfanne zieht.“ „Zulegen. Heißt es, wenn die Sole gesetzt und zu Salz geworden ist, so dass man anfängt, sie aus der Pfanne an den Gänsen zu fangen.“ Bd. 2, S. 555, 577
Schlotter
„Wird anfänglich aus den Kohlen und der Asche gemacht und durch die zerschmolzene Beiße gebunden; daraus macht man die Wände am Gesöde.“ Bd. 2, S. 554
Stollen
„Ist der Bau um den Salzbrunnen, in dem das wilde Wasser von der Sole geschieden und abgeleitet wird.“ Bd. 2, S. 561, 562
Streitwerk
Das erste Werk nach dem Fegen der Pfanne. Bd. 2, S. 563, 564
Werk
„Werk. Ist eine Pfanne Salz, nämlich — 8 Achtel.“ Bd. 2, S. 568
Wildes Wasser
„Ist das Süßwasser, das neben und um den Salzbrunnen anfällt und quillt“; es wird gesondert ausgeschöpft und „durch die Abzucht in den Solgraben gelassen“. Bd. 2, S. 567, 568
Winnung
Die Abgabe des Sieders je Pfanne Salz: „Jeder Sieder gibt von jeder Pfanne — 3 Gulden 10 Albus.“ Bd. 1, S. 899; Bd. 2, S. 567
Zeichen
Hölzerne Marken, mit denen Holz, Kohle und Salz durch die Kontrolle liefen: „1. Flößzeichen, 2. Flößklafterzeichen, 4. Gegenzeichen, 5. Fuhrzeichen, 6. Eselhaufenzeichen, 7. Waldlegerzeichen“ — die Ziffer 3 fehlt in der Aufzählung. Bd. 2, S. 501, 578
Zündsole
Rohe Sole, die bei der Restglut nach dem Ausbringen des Salzes vorgesotten wird, „weil sich durch diese Verbesserung die andere Sole desto eher zu Salz entzündet, und auch damit das übrige Feuer nicht vergeblich ausgeht“. Bd. 2, S. 578

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