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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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IV · 4. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 915 Bl. 455r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 915

1

bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist. Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: seindet — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 916 Bl. 455v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 916

1

begibt, soll man sie ungestört sitzen lassen. Sollte es hierin aber an etwas fehlen, und namentlich, wenn sie sich in zweiter Ehe mit einem verbindet, der keine Meisterschaft verwalten kann, so sollen unsere Salzgrafen und Beamten je nach Lage dagegen einschreiten. Und derjenige, der sie zur neuen Ehe begehrt, soll das zuvor mit Wissen und Willen unserer eben genannten Salzgrafen und Beamten tun, damit er erfahre, ob sie ihn zur Meisterschaft aufnehmen wollen oder nicht. So werden alle Unordnungen vermieden, die daraus folgen könnten, und es sollen nicht mehr wie bisher — seit unser seliger Herr Vater erstmals ins Salzwerk baute — Fremde und solche, die keine Salzknechte sind, aufgenommen werden, da man jetzt Einheimische genug haben kann. Außerhalb Soodens und innerhalb der Allendorfer Feldmark soll niemand Salz verkaufen. Da wir es vor allem für hochnotwen-

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 917 Bl. 456r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 917

1

dig halten, aller Unordnung und Unrichtigkeit vorzubeugen und alles, was weiter Notwendiges im Salzhandel geschieht, ordentlich anzuzeigen, so setzen und ordnen wir demnach und wollen, dass innerhalb unserer Stadt Allendorf, im Salzwerk Sooden und in der ganzen Feldmark niemand Salz teurer verkaufen soll — mit ganzen oder halben Achteln —, als die Ordnung zulässt, gleichviel ob er das Salz mit Holz oder mit Geld erworben hat. Wer das übertritt, soll zur Strafe so viel zahlen, wie das Salz wert ist. Die Bürger aber dürfen einzelne Achtel mit der Metze in ihren Häusern feilhalten und mit dem Maß verkaufen, wenn sie es zuvor der Ordnung gemäß erworben haben. Alles Salz soll nur mit dem Maß verkauft werden. Kein Boder soll mit einem Fuhrmann Pauschal- oder Sammelkauf treiben, sondern alles Salz soll mit dem Maß verkauft werden, bei Buße in Höhe des Salzwertes.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: kaupt — Lesung unsicher
  2. Z. 3: geschehe wurdt — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 918 Bl. 456v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 918

1

Kein Salzgams, kein halbes oder ganzes Maß soll vom Boder einzeln verkauft oder verschenkt werden ohne Vorwissen, bei Verlust des Salzes und ungnädiger Strafe. Salzdörren. Das Salzdörren, das in der alten Ordnung den Bürgern erlaubt war, hat unser oft genannter seliger Herr Vater aufgehoben, weil es ganz verdächtig ist; und wir wollen es dabei belassen und es niemals wieder einreißen lassen. Bettler und Siechenleute werden bedacht. Weil aber auch die armen Siechenleute und Bettler in diesem Fall zu bedenken sind, so wollen wir den Bodemeistern so viel zugestehen, dass sie einem jeden nach ihrem Belieben um Gottes willen eine halbe oder ganze Handvoll Salz vom gesottenen Werk spenden dürfen. Doch sollen sie das nur tun, wenn den genannten Armen durch unseren Pfarrer oder Rentmeister — wie weiter unten wiederholt — erlaubt worden ist, umherzugehen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Saltzgams — Lesung unsicher
  2. Z. 10: wendenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 919 Bl. 457r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 919

1

Boder sollen außerhalb des Salzwerks kein Salz verschieben. Sonst soll auch kein Boder auf eigene Rechnung mit Salz hausieren oder es austragen, bei ganz ungnädiger Strafe. Boder sollen sich mit niemandem im Salzhandel zusammentun. Ebenso wollen wir gänzlich verboten haben, dass ein Bodemeister sich mit irgendeinem Salzmann zu Gewinn oder Verlust in eine Gesellschaft oder Teilhaberschaft begibt; auch soll er seinem eigenen Gesinde kein Salz verkaufen, weil das verdächtig ist — alles bei Vermeidung ungnädiger Strafe. Der Salzhandel der Bürger und der Eichsfelder gegen Holzlieferung. Weil auch die Bürger der Stadt Allendorf ihre Gehölze, aus denen sie Holz ins Salzwerk bringen, nahe um die Stadt herum haben und beziehen, und weil wir sie aus besonderen Gnaden befreit haben, ihr Salz gegen Frucht zu tauschen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Eisfelder — Ortsname, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 920 Bl. 457v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 920

1

und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden. Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Zoll — Abkuerzung, Endung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 921 Bl. 458r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 921

1

Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern. Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Wehrschreiber — Lesung unsicher
  2. Z. 1: Heiner — Eigenname, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 922 Bl. 458v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 922

1

die notwendige Salzbeförderung zuteil werden soll. Anmerkung: Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden. Zufuhr von Lebensmitteln. Sollte es sich aber ergeben, dass einige der anderen Salzhändler und Fuhrleute nötige Lebensmittel und anderes bringen, was im Salzwerk genutzt und gebraucht werden kann, so mögen unsere Salzgrafen und Beamten — wie es in anderen Salzwerken geschieht — darauf bedacht sein, wie sie auch diese vor anderen, die nichts bringen, begünstigen können. Salzhandel der Fürsten, Grafen und Prälaten. Weil wir ferner bedacht haben, dass über das verkaufte Salz hinaus auch auswärtige — innerhalb der Fürstentümer und Lande von uns und unseren freundlichen lieben Brüdern, aller Landgrafen zu Hessen — Fürsten, Herren, Prälaten, viele vom Adel und andere jährlich eine beträchtliche Menge Salz aus unserem Salzwerk für ihre Haushaltung

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 923 Bl. 459r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 923

1

abzuholen pflegen, so wollen wir es, was die Handhabung angeht, bei der früheren, deshalb ergangenen Ordnung unseres seligen Herrn Vaters belassen, und sie soll durchweg befolgt werden. Damit diese aber in der festgesetzten Zeit ihre verlässliche Ladung bekommen können, wollen wir — wie sich denn auch die Bodemeister freiwillig selbst erboten haben —, dass ein jeder dieser Meister den genannten Fürsten, Herren, Prälaten, denen vom Adel und anderen auf ihr Ansuchen zwischen Ostern und Michaelis das nötige Salz zu laden verpflichtet sein soll. Würde sich aber einer oder mehrere der genannten Bodemeister hierin weigerlich verhalten und zeigen, so sollen sie dafür jedesmal bestraft werden mit ——. Wie denn auch die genannten Fürsten, Grafen, Prälaten, die vom Adel und andere Fuhrleute, wenn sie sich nicht in der genannten Zeit versorgen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: mit —— — Luecke, Strafe nicht ausgefuellt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 924 Bl. 459v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 924

1

und eindecken, bei den Bodern gar keine Ladung bekommen sollen, sondern nur von den Parthenhäusern, in denen etwas auf Vorrat geladen werden soll. Das Amt des Pfannenmeisters. Wir haben es auch für notwendig erachtet, dass ein Pfannenmeister eingesetzt und gehalten werde, wie es von alters her im Salzwerk geordnet war, und haben demnach unseren Salzgrafen befohlen, sich nach einem verständigen Mann umzutun, der diesem Amt mit Fleiß nachgehen kann. Was nun unsere genannten Salzgrafen mit ihm vereinbart haben und was von unseretwegen sein Amt sein soll, folgt Wort für Wort in den nachstehenden Artikeln seiner Bestallung: Er soll zusammen mit dem Rentmeister und dem Obersalzwart alles Pfanneneisen entgegennehmen, jederzeit dabei sein, wenn Eisen ankommt und zu Pfannen verarbeitet wird, und stets sorgfältig achtgeben, dass kein untaugliches, schieferiges

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Parthenhensern — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 925 Bl. 460r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 925

1

Eisen, oder solches, das nicht seine bestimmte Länge und Breite hat, weder angenommen noch ausgegeben werde; auch, wo er daran Mangel findet, dies treulich und aufs fleißigste dem Rentmeister anzeigen, damit das mangelhafte Eisen zurückgesetzt und den Hammerschmieden wieder geliefert werde, auf dass uns daraus kein Nachteil erfolge. Gleichergestalt soll er auch neben dem Rentmeister die Pfannenbäume und die kleinen Bothen-Gerinne, die in den Bothen gebraucht werden, in seiner Verwaltung und Verwahrung haben, keinen Pfannenbaum noch Gerinne annehmen noch ausgeben, es sei denn gut und zum Gebrauch dienlich und nützlich; was aber undienlich und unnütz ist, soll er auswerfen, damit auf uns keine unnötigen Kosten gewendet werden. Zudem soll er als Oberschätzer in seiner Verwaltung das ganze Osezeug haben, als Osekessel, Osegerinne und eiserne Stangen, und dieselben in Bau und Besserung erhalten, und dass sie er-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Bunne — Lesung unsicher
  2. Z. 17: Oberschetzer — Lesung unsicher
  3. Z. 18: Osegezeugk — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 926 Bl. 460v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 926

1

-halten werden, jederzeit anregen, dass er allen Schätzern auf ihr Erfordern, einem, zweien oder dreien zusammen, so viel davon zustellen kann, wie sie für ihre Bodermeister bedürfen, die sie dann auch dermaßen in Hut und Verwahrung halten sollen, dass daran nicht leicht Schaden geschehe. Auch soll er jederzeit dabei sein, wenn den Pfannenschmieden das Pfanneneisen zugewogen und zugezählt wird, soll fleißig acht nehmen, dass sie gutes Eisen bekommen, rechtschaffene Pfannen, wohl genagelt und nach rechtem Maß in Höhe, Länge und Tiefe, machen, dieselben gebührend spannen, vollkommene Haken, Haspen, Borteisen und anderes nach altem Herkommen machen, auch bei der neuen Pfanne Schöpfen, Hämmer und Haken liefern lassen; und wo er daran Mangel findet, soll er solches anzeigen, und die Pfanne soll nicht aufgesetzt und der Pfannenschmied nach Gebühr zur Strafe genommen werden. Weiter soll er fleißig achtung haben, dass die Pfan-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: schiepffenn — Lesung unsicher
  2. Z. 13: Borteisenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 927 Bl. 461r Die Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 927

1

-nen nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden, mit Horn- und Belegsteinen wohl unterlegt, die Gesöde recht angelegt und gehalten, und in allem, was zur Pfanne und dem Gesöde gehört, ohne Tadel angestellt werde; und er soll den Rentmeister jederzeit berichten, wer neuer Pfannenbäume und Gesödedielen bedürftig ist, die soll er alsdann den Bedürftigen zustellen. Würde es aber an Pfannenbäumen und Gesödedielen mangeln, soll er solches beizeiten den Salzgrafen eröffnen, damit nach Vorrat getrachtet werde. Und wenn die Pfannen schadhaft und mangelhaft werden, soll er auf die Schatzwerke selbst achtung nehmen, das Osegeld selbst aufschreiben lassen, und wo sich die anderen Schätzer mit den Schmieden der Pfannenbuße halber nicht vergleichen könnten, soll er darüber als Obmann gesetzt sein, bis an unsere Salzgrafen darüber zu erkennen; und was er spricht, dabei soll es bleiben und also zum Bußregister gebracht werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: hack= — Lesung unsicher
  2. Z. 15: Osegeldt — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 928 Bl. 461v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 928

1

Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 929 Bl. 462r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 929

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wird, wie es denn gehalten werden solle, so wollen wir, dass nachfolgend unserer Meinung hierin gänzlich nachgelebt werde. Pfannenschmiede. Es soll ein jeder Pfannenschmied, wenn eine Pfanne alt wird und darin die dreihundert Werke, wie vor dieser Zeit geordnet, gesotten worden sind, dieselbe aus neu geschlagenem Pfanneneisen, welches unser Rentmeister, Obersalzwart und Pfannenmeister ihm zustellen sollen, wiederum zu einer neuen Pfanne machen und nach Gebühr und des Pfannenmeisters Befehl und Angabe verfertigen, Nägel, Kohlen und Macherlohn aus seinen Kosten verlegen und ausgeben. Dazu sollen ihm an neuem Pfanneneisen gegeben werden: Blech ——— 56, Bort ——— 12. Wenn aber eine Pfanne nach der Hand schadhaft würde und daran gebüßt werden müsste, soll er dieselbe büßen und gleichergestalt mit Blech,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: schadthafftigk — gestrichen, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 930 Bl. 462v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 930

1

Nägeln und anderem auf seine Kosten versehen und bestellen; doch soll ihm keine Buße eingeschrieben werden noch passieren, die Pfanne habe denn zuvor ein ganzes Jahr auf dem Herd gestanden. An Werkzeug aber, das zur Arbeit in den Bothen gebraucht werden muss, soll er neben der neuen Pfanne, wenn sie aufgesetzt wird, den Bodermeistern liefern und auch weiterhin neben den Pfannen, solange sie stehen, erhalten: 16 Pfannenhaken mit ihren Haspen, 1 Schlotterschöpfchen, 1 Ofenaxt, 1 Beißhammer, 1 Feuerhaken, 1 Borteisen, so dass an ihm hierin kein Mangel erscheine. Dagegen, nämlich für den Macherlohn der Pfanne, das Zeug zu halten und alle anderen Kosten, sollen jedem Pfannenschmied auf eine jede Pfanne besonders durch unseren Rentmeister erlegt werden 1 Gulden 10 Albus; und er soll dazu die alte Pfanne für sich annehmen und nach seinem besten Gefallen gebrauchen, doch dass er allwegen von jeder Pfanne, um die neue zu verbessern und zu büßen, ein Viertel von der alten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: schlotter schieffkenn — Gerätename unsicher
  2. Z. 12: Beißhamer — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 931 Bl. 463r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 931

1

Pfanne in Vorrat behalten soll. Sonst soll die Pfannenbuße mit der Zeit, wenn sie sich zuträgt, an allen Sonntagen durch die Schätzer angezeigt und durch den Obersalzwart eingeschrieben werden, und auf keine Pfanne soll eine Abrechnung geschehen, es sei denn eine neue aufgesetzt; doch soll solche Abrechnung im Beisein aller Beamten geschehen, wenn sie ihre Jahresrechnung jährlich um Weihnachten schließen wollen. Diesem allen sollen die Pfannenschmiede also bei Verlust der Pfannen gänzlich nachkommen. Pfannen fegen. Die Bodermeister aber sollen, wenn sie fegen oder büßen wollen, die Pfannen dermaßen heiß machen oder erhitzen und die Schebe mit den Fegehämmern oder Ofenäxten abschlagen, dass die Pfanne dadurch keinen Schaden nehme. Würde sich aber bei einem Teil das Widerspiel befinden und solches der Pfannenmeister anzeigen, sollen sie gestraft werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Scheizer — Lesung unsicher
  2. Z. 4: Saltzwar[gestrichen: tt]enn — Korrektur unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 932 Bl. 463v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 932

1

Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten. Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Schuffenn — Gerätename unsicher
  2. Z. 6: Kerleffen — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 933 Bl. 464r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 933

1

anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden. Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Schetzer — vgl. Scheizer, Seite 931

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HandschriftS. 934 Bl. 464v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 934

1

welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist. Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: ohn mal=lenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 935 Bl. 465r Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 935

1

Unkosten und den Lauf des Schatzwerks. Welches Übermaß wir hiermit bei ungnädiger Leib- und Geldstrafe gänzlich verboten haben wollen, auch in der Rechnung darauf fleißig acht nehmen lassen, dass dieses unser Gebot gehalten und das Übermaß endlich vermieden bleibe. Osegeld und Pfannenbuße. An Osegeld, wenn die Pfanne ausläuft und man das Osezeug, als Eisen, Stangen, Osegerinne und Osekessel, gebrauchen muss, soll keinem mehr als zwei Albus aufs Werk passieren und hinausgeschrieben werden, wie solches sonntäglich angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werden soll. Arbeiterlohn. Alle Afterknechte und Untersassen, andere Arbeiter und sonst alle Einwohner sollen ihrer Arbeit und ihrer Geschäfte fleißig warten, und in Sooden soll niemandem gestattet werden, müßig zu gehen. Damit sie aber auch wissen mögen, was ihr Arbeits-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Osegerin — Gerätename unsicher
  2. Z. 15: vndersosser — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 936 Bl. 465v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 936

1

-lohn für ihre Arbeit sein solle, so soll ein jeder Meister, der sie arbeiten lässt, für ein ganzes Werk einzugießen und ganz mit aller Gebühr zu vollbringen, geben. Arbeitet einer aber stückweise, so gebührt ihm von einem Werk: einzugießen ———; auszubringen ———; ein Mahl abzustoßen ———; von einer Gesödewand zu machen ———; von einem Vorder- oder Hinterofen ———; von einem ganzen Werk unterzustoßen ———; Asche zu langen auf ein Werk ———; einen Trog rein zu machen ———; Sülze zu warten ———; eine Pfanne Salz ganz in Maß aufzutragen gibt der Lademann ———. Und dies soll also auf abgesetzte Arbeit der gebührliche Lohn sein und bleiben. Desgleichen die Herde zu machen und Kuben zu

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: machl — Lesung unsicher
  2. Z. 15: Seltz — Lesung unsicher
  3. Z. 7: Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 937 Bl. 466r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 937

1

reinigen, dieweil dasselbe ungleich ist, so steht es den Meistern frei, wie sie sich mit dem Gesinde darum vergleichen. Es ist auch ein alter Brauch, welcher bleiben soll: Wenn ein Afterknecht jemandem schuldig ist, hat man ihm die Arbeit durch den Rentmeister zu verbieten, und er darf sich derselben nicht gebrauchen, er habe denn seinen Gläubiger zufriedengestellt. Fahrwerk. Nachdem sich auch im Sieden viel Unreinigkeit zuträgt, welche man Sand und Schebe zu nennen pflegt und die je auf das vierte oder fünfte Werk ausgefegt zu werden pflegt, so sollen in allen Bothen die Meister mit Fleiß bestellen, dass ihr Gesinde dieselbe jederzeit außerhalb des Salzwerks dorthin trage, wohin sie durch unseren Gerichtsknecht gewiesen werden, und sonst, bei Strafe eines Ortstalers, nirgends anders hin. Dagegen soll ihnen der Rentmeister von unsertwegen jährlich auf Matthäi Tag acht Albus ei-

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 938 Bl. 466v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 938

1

-nem jeden Meister auf sein Both verlegen und verrechnen. Ruß und Blut tauschen. Was die Boder an Ruß und Blut unter der Hand zum Sochen, Salzfegen und Pfannenbestreichen bedürfen, mögen sie für Salz tauschen, doch dass zuvor bei Ein- und Ausgang den Pförtnern Ruß, Blut und Salz gezeigt werde, damit nicht heimlich Finanz mit unterlaufe, bei Strafe von 1 Taler. Für ein Pfannentuch zu waschen mag ein Meister auch ein ganzes Salz ausgeben oder 9 Heller dafür; das soll ihm zugelassen und erlaubt sein. Salzproben. Wir achten es auch für hochnötig, und dasselbe um vieler beweglicher Ursachen willen, dass jährlich etliche Probewerke gesotten werden; dazu haben wir nachfolgende Termine, welche also unverändert stets gehalten und nachfolgendermaßen bestellt und ausgeführt werden sollen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Sochenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 939 Bl. 467r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 939

1

Und unsere Beamten sollen durch einen besonderen, dazu Geschworenen die Probewerke jedes Mal in einer gemeinen großen Pfanne, die ganz und nicht löcherig ist, vornehmen und zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole absieden und eigentlich aufzeichnen, wie viel Scheitholz und Wellen sie zu solchem Probewerk brauchen, und messen lassen, wie viel trockenes Salz dasselbe Werk gibt. Desgleichen sollen sie auch die übriggebliebene Zündsole, wenn das Salz ausgefangen ist, in einer besonderen kleinen Pfanne, oder wie sie das sonst aufs beste zuwege bringen können, absieden, und was dieselbe an Salz gibt, gleichergestalt messen lassen und uns alsbald davon einen klaren, unterschiedlichen Bericht tun, damit wir also sehen mögen, was solche zehn geeichten Fuder roher, ungekeißter Sole an Salz jederzeit geben, und was darauf an Holz und Wellen geht. Solcher Probewerke sollen jährlich fünf sein. Nämlich circa principium Octobris, das andere Mal

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: vngekeisster — Lesung unsicher
  2. Z. 10: zundtsoh=lenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 940 Bl. 467v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 940

1

um den 10. Dezember, das dritte Mal Aequinoctium vernale, das vierte circa Calendas Maii, und das fünfte circa principium Julii vorgenommen werden. Und was unsere Beamten jederzeit befinden, davon sollen sie uns klaren Bericht tun und die Probe ins Probierbuch ordentlich und fleißig aufschreiben. Der Brunnen- und der Pfannenmeister aber sollen stetig bei dem Probewerk sein und bleiben und zusehen, dass alle Dinge recht verwaltet werden; dagegen soll man ihnen ihren Tagelohn entrichten. Doch sollen auch unsere Oberbeamten, welche zur Stelle sind, auch unter der Hand nicht ab- und zugehen; und der Rentmeister soll auch alle Unkosten verlegen und dagegen das Geld aus dem verkauften Salz wieder einnehmen. Kleine Probewerke. Die kleinen Probewerke sollen oftmals durch unsere Beamten angestellt werden, und was sich aus allen und jeden kleinen und großen Probewerken

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 941 Bl. 468r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 941

1

befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge. Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll. Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn

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HandschriftS. 942 Bl. 468v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 942

1

Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten. Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.

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  1. Z. 20: Beträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer

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HandschriftS. 943 Bl. 469r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 943

1

Von allerlei Holzhandel. Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments, desgleichen auch dem ganzen Salzsieden und was demselben anhängt, nach allen Umständen gänzlich und endlich gehalten haben wollen. Weil man aber nicht Salz sieden kann, man habe denn zuvor das notwendige Holz, so wollen wir nun auch erklären, was wir deshalb geordnet und zu halten für notwendig und nützlich geschätzt haben. Gehölz, das unser gnädiger Fürst und Herr zum Salzwerk geordnet hat. Und erstlich wollen wir von unsertwegen zum Salzwerk alle die Gehölze, die von der Stadt Vacha herab, weiter die Werra hinunter nach Münden zu, bis gegen Allendorf gelegen sind, und sonst alle Wälder, die unser sind und zum Salzwerk ohne Schaden gebracht werden können, geordnet haben; wollen auch allen möglichen Fleiß anlegen lassen und gebührliche Kosten und Bezahlung jederzeit darauf wenden, dass wir noch andere Gehölze mehr,

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HandschriftS. 944 Bl. 469v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 944

1

in gedachter Gelegenheit begriffen, an uns, unserem Salzwerk zugute, von allen Angrenzenden bringen mögen. Wer auch desfalls etwas ausrichten und zuwege bringen kann, den wollen wir in besonderen Gnaden halten. Holzhauen, wann und wie das geschehen soll. Nachdem auch billig mit Vorsichtigkeit bedacht werden muss, dass die Gehölze allenthalben zu gutem Wadel und sonst zu gelegener Zeit gefällt und gehauen werden, und aber hierin eine Diversität und Ungleichheit nach Unterschied der Gelegenheit der Gehölze gehalten wird, so wollen wir an allen Orten, wo Scheitholz, welches geflößt werden soll, gehauen wird, hiermit verordnet und befohlen haben, dass mit dem Fällen und Hauen nicht eher angefangen werde als um Walpurgistag herum, wenn der Saft noch frisch im Holz ist und das Holz leicht werden kann; denn obschon die Erfahrung gibt, dass, wenn die Gehölze im Saft gehauen

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  1. Z. 10: vedelnn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 945 Bl. 470r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 945

1

werden, solches nicht alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt, so müssen wir doch hierin darauf sehen, dass die gehauenen Scheite auf dem Wasser fortfließen mögen und nicht zugrunde gehen. Was aber zu Schiff herauskommt, solches soll zeitig im Frühling, wenn noch kein Saft im Holz ist, gefällt und gehauen werden, damit die Sommerladen desto eher wieder anschlagen und aufkommen mögen. Den Zirk, in dem jährlich gehauen werden soll, sollen unsere Salzgrafen, einer oder zwei, neben den Beamten und Förstern jedes Jahr zeitig im Frühling und etliche Wochen vor der Hauung bereiten und besichtigen und einen gewissen Anschlag machen, welchen sie uns weiter schriftlich unter ihrer Subskription zustellen und unsere Resolution darauf erwarten. Wenn wir uns erklärt haben, sollen sie alsbald verordnen, dass zu hauen angefangen werde, und es soll weiter nach der Ordnung, die unser vielmehr gedachter Herr Vater seligen Gedächtnisses hierüber aufgerichtet hat und die von

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HandschriftS. 946 Bl. 470v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 946

1

Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden. Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und

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HandschriftS. 947 Bl. 471r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 947

1

die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.

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HandschriftS. 948 Bl. 471v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 948

1

Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.

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HandschriftS. 949 Bl. 472r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 949

1

Auch wollen wir unsere vorigen Resolutionen des Holzhauens und des Übermaßes halber, dass die Klafter etwas höher im Walde zu hauen und am Wasser zu liefern sind, gehalten haben, so dass die Klafter im Walde dermaßen gehauen, an das Wasser gelegt und geführt werden, dass uns unsere Beamten jedes Orts am Wasser vollkommenes Klaftermaß ohne einigen Abgang liefern können. Diese Ordnung unseres Herrn Vaters seligen haben wir aus genügsamem Bedenken nachfolgendermaßen erklärt, welches wir gehalten haben wollen: Erstlich wollen wir, dass allemal, beides im Walde und auch am Wasser, wenn das Holz gelegt und abgeführt werden soll, eine jede Dorfschaft ihr Holz besonders lege, und allwege der Grebe und einer von den Vorstehern des Dorfs mit dabei sei und zusehe, dass das Holz treulich und recht gelegt werden möge. Wenn es nun zur Lieferung kommt, soll man die Klafter einer jeden Dorfschaft abmessen

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HandschriftS. 950 Bl. 472v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 950

1

und in eine Summe zusammenrechnen. Danach sollen unsere Beamten und diejenigen, die solches Holz annehmen werden, entweder vorn im Haufen oder mitten darin, oder wo es ihnen sonst gefällt, wo sie meinen, dass es argwöhnisch und vorteilhaft gelegt sei, ein Klafter oder mehr, wie sie die Bauern gelegt haben, im Eisenmaß ausmessen lassen, im Beisein des Greben und Vorstehers, wie oben gemeldet; und was sie alsdann unter solchen Klaftern befinden werden, dass der Bauern Klafter zu wenig oder zu viel gelegt sei, danach sollen sie ihnen pro rata nach dem Eisenmaß die Bezahlung des Hauer- und Fuhrlohns folgen lassen. Als zum Exempel: Es hat eine Dorfschaft an einem Haufen hundert Klafter liegen, wie sie die Untertanen gelegt haben. Nun nehme man aus demselben fünf Klafter, die besonders in Stangen und für 5 Klafter gemessen worden wären, und es befände sich im Eisenmaß nicht mehr als vier; deswegen gebührte es sich, an dem gemessenen Haufen den

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HandschriftS. 951 Bl. 473r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 951

1

fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig. Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden. Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-

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HandschriftS. 952 Bl. 473v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 952

1

-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen. Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und

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HandschriftS. 953 Bl. 474r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 953

1

gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu

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  1. Z. 3: verkuntraut — Lesung unsicher

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HandschriftS. 954 Bl. 474v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 954

1

gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht. Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.

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HandschriftS. 955 Bl. 475r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 955

1

Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch

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HandschriftS. 956 Bl. 475v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 956

1

unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und

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  1. Z. 4: der oge= — wohl dergestalt, Schreibfehler

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HandschriftS. 957 Bl. 476r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 957

1

kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch

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  1. Z. 8: Wyla — Ortsname, wohl Wila/Vacha?

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HandschriftS. 958 Bl. 476v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 958

1

die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren. Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,

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HandschriftS. 959 Bl. 477r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 959

1

dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde. Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.

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HandschriftS. 960 Bl. 477v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 960

1

Damit nun in dieser Sache alles so gehandhabt und vollzogen werde, soll unser Schultheiß zu Allendorf den Befehl haben, die ganze Flöße vornehmlich zu bestellen, zu versehen, vorzustrecken und zu warten, und alle unsere Beamten, die unterwegs wohnen, die vorgenannten gedingten Flößer und andere Untertanen sollen ihm in allem bei ungnädiger Strafe gehorsam und folgsam sein, wie wir dies denn hiermit ein für alle Mal geordnet und gesetzt haben wollen. Doch haben wir zu weiterer Unterrichtung, und damit die Flöße umso förderlicher und beständiger gehandhabt und vorgenommen werden könne, die nachfolgende neue Ordnung bedacht und aufgestellt und wollen, dass darüber in allem gehalten werde. Nachdem wir berichtet werden, dass etliche unserer Amtsknechte und Untertanen am Werrastrom beim Scheitflößen, das wir jährlich vom Seulingswald zu unserem Salzwerk nach Allendorf tun lassen, unfleißig sind, indem sie die Flößscheite beim Fließen

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HandschriftS. 961 Bl. 478r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 961

1

nicht in guter Hut, Aufsicht und Verwahrung haben, auch dieselben nicht an jedem Ort, und besonders wenn sie sich auf den Klingen, Wogen und Anstößen mit großen Haufen sammeln und aufschichten, immer und gebührlich durch frisches Fließen anregen, sondern vorübergehen; und wenn diese gleich abgeregt sind, legen sich doch sogleich andere an die Stelle, und sie bedenken nicht, dass die Scheite, je länger sie im Wasser liegen, desto mehr mit Schlamm belegt, durch und durch nass und um so viel schwerer werden und endlich ganz zu Grunde fallen und zu Tunkern werden; und obwohl sie von unseren Salzgrafen und Beamten vielmals darum angegangen werden, tun sie doch gleichwohl ihres Willens, woran wir nicht geringes ungnädiges Missfallen tragen. Wir haben deshalb, damit solcher Unfleiß abgestellt und die Flöße um so viel mehr gefördert und den armen Untertanen erleichtert werde, auch in weiterer Betrachtung, dass uns an solchen Flößen jedes Mal viel gelegen ist, die nachfolgende Ordnung, wie es jetzt und hinfort bei solchen Flößen gänzlich gehalten werden soll, aufstellen lassen.

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  1. Z. 3: Klenngenn — Lesung unsicher
  2. Z. 9: durchaus — Kürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 962 Bl. 478v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 962

1

Ämter, die zur Flöße verpflichtet sind. Und wir befehlen darauf allen und jedem unserer Salzgrafen und Beamten in den Böden, desgleichen unseren Rentmeistern, Schultheißen und Vögten, auch Grefen und Vorstehern, samt allen anderen unseren Untertanen insgesamt in den Ämtern Friedewald, Rotenburg, Sontra, Sonnen, Ronshausen, Herleshausen, Treffurt, Wanfried, Eschwege und Bilstein, dass sie diese unsere Ordnung stet und fest halten und weder insgesamt noch einzeln etwas dagegen vornehmen, sondern ihr in allen Punkten bei Vermeidung unserer ungnädigen und ernstlichen Strafe fleißig und emsig nachkommen, damit uns an keinem Ort an unserer Flöße Hindernis, Aufenthalt oder Schaden geschehe und kein Nachteil zugefügt werden möge. Zwischen Walpurgis und Pfingsten soll geflößt werden. Demnach wollen wir erstlich, dass jedes Jahr die

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  1. Z. 8: Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?)

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HandschriftS. 963 Bl. 479r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 963

1

Flöße zwischen Walpurgis und Pfingsten, wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind, angestellt werde. Die Flöße soll den Sächsischen zuvor gemeldet werden. Und dies soll allemal durch unsere Salzgrafen den sächsischen Beamten zu Creuzburg und Gerstungen vierzehn Tage zuvor zugeschrieben werden, wie es der Eisenacher Vertrag klar ausweist. Holzmessen vor der Flöße. Danach, wenn unsere Beamten an die Stelle kommen, wo die Scheite eingeworfen werden können, sollen sie erstlich die Scheite von den Untertanen im Eisenmaß geprüft, nach Anweisung unserer deshalb im Jahr 68 aufgerichteten Ordnung geliefert und gemessen annehmen und sich über die Messung mit jedem Amt hinreichend vergleichen, damit deshalb in der Bezahlung kein Irrtum vorfallen möge. Der Schultheiß zu Allendorf soll alle Wehre und Flutbetten besehen und verschlagen.

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  1. Z. 14: Eysennas — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 964 Bl. 479v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 964

1

Zuvor aber und unterdessen soll unser Schultheiß zu Allendorf alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinauf bis an die Stellen, wo die Scheite liegen, mit allem Fleiß besichtigen, die Tachen an jedem Ort mit Leitern beschlagen lassen und, was sonst notwendig ist, bestellen, auch an jedem Ort den Amtsknechten die Flöße anmelden und befehlen, ihrer und darauf, solange sie währt, mit den dazugehörigen Untertanen zu warten. Anstellung der Flöße. Folgends, wenn also wie gemeldet die Scheite alle gemessen und geliefert und deshalb richtig gemacht worden sind, so soll mit dem Einwerfen im Namen Gottes angefangen und dies durch unsere Untertanen, wie bisher geschehen, verrichtet werden. Doch sollen unsere Amtsknechte, besonders die Schultheißen und Landknechte jedes Amtes, dabei sein und das Volk dazu anhalten, damit das Einwer-

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  1. Z. 2: Tachenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 965 Bl. 480r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 965

1

fen von statten gehe und die Flöße so viel wie möglich beisammen gehalten werde. Fortförderung der Flöße. Sobald nun die Scheite eingeworfen sind, soll unser Schultheiß zu Allendorf vom Anfang bis zum Ende dabei bleiben, mit allem Fleiß die Werra auf- und abreiten, Aufsicht haben und anregen, dass an jedem Ort die Scheite zum Flößen angeregt werden und an keinem Ort ein Scheit stehen bleibe oder über Haufen gesammelt werde. Besonders soll er darauf achten, dass die hintersten Scheite alle mitgebracht und die, die zu Grunde gefallen oder zu Tunkern geworden sind, aufs Land geführt und an Klafter gelegt werden, damit wir nicht vergeblich darum kommen oder uns wie zuvor eine so große Summe Klafter als Abgang zugerechnet werde. Hierzu sollen ihm sowohl im Anregen als auch im Aufsehen und Verwahren unsere Amtsknechte eines jeden Ortes, und so weit eines jeden Amt und Gebiet reicht,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: zu tuckenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 966 Bl. 480v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 966

1

treu und gewärtig sein und neben ihm, dem Schultheißen, entweder für sich und andere, gleich als ob es ihm allein befohlen wäre, fleißig Aufsicht haben, so weit sich sein Amt erstreckt, und solange diese Flöße währt, ab- und aufreiten, die Untertanen anhalten, die Scheite anzuregen, diese keineswegs über Haufen sammeln lassen, auch jedes Mal ernstlich gebieten, sich des Austragens und Stehlens der Scheite zu enthalten. Des Schultheißen zu Heringen Verrichtung. Besonders aber soll unser Schultheiß zu Heringen die Flöße in Aufsicht und Fortbringen mit halten helfen, vom Anfang des Ortes, wo die Scheite eingeworfen werden, bis nach Berka unter die Brücke. Landknecht zu Rotenburg. Von dem Ort an soll dann unser Landknecht zu Rotenburg, jetzt Jacob Scheidt, die Flöße versehen helfen bis nach Salmerhausen unter die Mühle.

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  1. Z. 15: Brucka — Endung unsicher

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HandschriftS. 967 Bl. 481r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 967

1

Schultheiß zu Sontra. Daselbst soll sie unser Schultheiß zu Sontra, jetzt Bastian Scharff, annehmen und mitsamt den Sontraern, auch den Untertanen zu Konnen und Ronshausen fortbringen bis nach Neuenhof unter das Wehr. Weiter soll sie der Schultheiß zu Allendorf versehen bis nach Creuzburg unter die Brücke und soll hierzu unseren Schultheißen und die Untertanen zu Herleshausen gebrauchen. Der Schultheiß zu Weißenborn. Daselbst soll dann unser Dorfschultheiß zu Weißenborn im Amt Wanfried, Claus Beyfeldt, mitsamt den Untertanen zu Weißenborn und Rausbach die Scheite versehen, anregen und fortflößen, an Mihla vorüber bis nach Frankenroda in die Vogtei Treffurt. Vogt zu Treffurt. Zu Frankenroda soll sie unser Vogt zu Treffurt,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Konnenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 13: Beyfeldt — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 968 Bl. 481v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 968

1

Bastian Cholde, annehmen und versehen bis nach Großburschla. Vogt zu Wanfried. An dem Ort soll sie dann unser Vogt zu Wanfried mit seinen Mitbeamten fortbringen und versehen bis ins Amt Eschwege, bei der Mönchsfurt gegenüber der Aue. Schultheiß zu Eschwege. An dem Ort soll sie dann unser Schultheiß zu Eschwege annehmen und mit den Untertanen zu Grebendorf bis unter die Mühlen zu Eschwege bringen. Dorfschultheiß zu Oberhone. Danach soll sie weiter der Dorfschultheiß zu Oberhone anregen und fortbringen bis nach Allendorf. Und unsere vorgenannten Amtsknechte sollen darauf bedacht sein, dass sie in diesem allem, wie oben erzählt, und was sonst zur Flöße dienlich, förderlich

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Cholde — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 6: Munchefordt — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 969 Bl. 482r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 969

1

und nützlich ist, wie mit dem Ausbringen der Tunker und dem Bewahren der Scheite und was dergleichen sein mag, an sich gar keinen Fleiß fehlen lassen, auch, so oft sie von unseren Salzgrafen und Schultheißen, auch anderen Beamten in den Böden darum ersucht und angegangen werden, ihnen alsdann von unsertwegen Gehör und Folge geben, mit der eigentlichen und gewissen Verwarnung: Wenn unsere Salzgrafen und Beamten an der Werra auf- und abreiten und an einem oder mehreren Unfleiß und Ungehorsam befinden und uns dies, wie wir ihnen auferlegt haben, anzeigen werden, dass wir alsdann den oder diejenigen, die dieser Ordnung widerstreben und darin ungehorsam und unfleißig befunden werden, mit ungnädigen Augen ansehen und dazu ernstlich strafen wollen. Landknecht zu Abterode. Wir wollen und befehlen auch hiermit unserem Landknecht zu Abterode, sobald und wenn die Scheite zu Allendorf vor den Böden ankommen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: tucker — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 970 Bl. 482v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 970

1

und er von unserem Holzvogt aufgefordert wird, dass er sich alsdann jedes Mal, sei es Tag oder Nacht, mit dem dazugehörigen Dienstvolk nach Allendorf verfügen und die Scheite aus dem Wasser nach Anweisung und Ordnung unseres Holzvogts aufs Trockene bringen und an gebührliche Haufen und Klafter legen und von dannen nicht abziehen soll, bis die Scheite alle und gänzlich ausgebracht sind, und sich hieran ganz und gar nichts abhalten und hindern lassen soll, bei Vermeidung unserer Ungnade. Flößer-Unkosten. Unser Schultheiß zu Allendorf, weil er die Flößkosten vorstreckt, soll auch darauf sehen, dass mit der Zehrung unserer Ordnung gemäß und sonst gebührlich umgegangen und keine unnötige Rührung oder Unkosten aufgewendet werden, denn wir sind bedacht, ihm den Überfluss und was unsere Ordnung nicht mit sich bringt, keineswegs passieren zu lassen. Er soll auch sogleich nach Ende der Flöße alle Kosten, die er aufgewendet hat, zu klarer Rechnung bringen, diese

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar
  2. Z. 15: gerunge — Lesung unsicher

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HandschriftS. 971 Bl. 483r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 971

1

unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: hindersolligs — Lesung unsicher

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HandschriftS. 972 Bl. 483v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 972

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Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Börke — Lesung unsicher

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HandschriftS. 973 Bl. 484r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 973

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Ausbringung der Scheite zu Allendorf. Das Scheitholz, wenn es die Werra herab bis vor die Börke gegenüber Allendorf gekommen ist, sollen unsere Untertanen beider Ämter Bilstein und Ludwigstein auszubringen jederzeit schuldig sein, und unsere Beamten sollen sie ernstlich dazu auffordern und mit Fleiß anhalten; und wenn an den Tagen, an denen sie aufgefordert werden, einer oder mehrere ausbleiben und sich zum Ausbringen nicht einstellen, sollen sie, so oft dies geschieht, dies mit einem Gulden verbüßen oder am Leib gestraft werden. Denn es ist zu besorgen, wo hierüber nicht mit Ernst gehalten würde, dass sich etwa einmal in der Eile ungefähr ein Platzregen oder Ungewitter zutrüge, so dass das Gewässer groß werden und Börke und Gehölz miteinander hinwegnehmen könnte. Wenn aber auch unsere Diener im Amt Bilstein und Ludwigstein nicht treue, fleißige Förderung hierzu täten, wollen wir sie ganz ungnädig an Leib und Gut strafen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: verbrussenn — Lesung unsicher (verbüßen)

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HandschriftS. 974 Bl. 484v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 974

1

Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Hilzeroda — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 975 Bl. 485r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 975

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Belohnung davon empfangen, das alles verrichten. Und wenn es so auf die Pflege gelegt und ausgebracht worden ist, soll dasselbe durch unsere Beamten, besonders aber durch den Holzvogt, in guter Hut und Verwahrung gehalten werden, so dass nichts davon veruntreut noch entfremdet werde, alles nach Anweisung seiner, des Holzvogts, Bestallung, die so lautet: Des Holzvogts Amt. Der Holzvogt soll bei allem Klafterholz, wenn es zum Behuf unseres Salzwerks ober- oder unterhalb desselben ans Wasser geführt wird, dabei sein und zusehen, dass es rechtschaffen gemessen und geliefert werde; und wenn solches Holz vor Allendorf durch die Flöße ankommt, so soll er darauf sehen, dass es durch die Untersassen unserer Ämter Bilstein und Ludwigstein, wie bisher geschehen, fleißig und treulich ausgebracht und in Klafter gelegt werde, darüber ordentliche Register halten und deshalb die hierüber üblichen Zeichen geben und nehmen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Ipfanngenn — Lesung unsicher (empfangen)
  2. Z. 3: Plege — Lesung unsicher

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HandschriftS. 976 Bl. 485v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 976

1

Was auch zu Schiff die Werra herauf an Holz zu diesem Behuf angebracht wird, das soll er in gleicher Weise in Klafter legen lassen und darüber sein besonderes Register und Rechnung halten. Alles Scheitholz, das in der genannten Weise oder sonst zu unserem Salzwerk angebracht wird, soll er in fleißiger Aufsicht und Verwahrung haben und dermaßen legen lassen, dass weder Flut noch Eisgang daran Schaden tun können. Ein jedes Klafter solchen Holzes, im Eisenmaß gemessen, soll er um einen Guldengroschen, Taler genannt, wie das jüngst gesetzt worden ist, verkaufen, doch allein den Bodemeistern zum Salzsieden und sonst niemandem anders. Damit man aber desto weiter mit dem Holz reiche und nicht innerhalb weniger Jahre unsere Gehölze, die wir ihm und wiederum dem Salzwerk verordnet haben, plötzlich abnehmen, sondern auch unsere Erben und Nachkommen ein gewisses, beständiges Salzwerk finden und behalten mögen, so soll keinem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Ihm — Lesung unsicher (Itzt?)

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HandschriftS. 977 Bl. 486r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 977

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Sodemeister auf ein Werk mehr als ein Klafter verkauft und zugelassen werden. Doch soll für den Fall, dass man etwa in der Ernte- und Arbeitszeit keine Fuhrleute haben könnte, nach Ratschlag aller unserer Salzgrafen und Beamten für einen Tag oder etliche erlaubt werden, zwei Klafter anzunehmen, damit ja die Zahl von siebentausend und nicht mehr Werken jährlich gesotten werde. Alles daraus gelöste Geld soll er in sein Register zur Einnahme setzen, davon auf Befehl der Salzgrafen den Kauf, auch das Hauen, die Ausführung und Flößung des Holzes und andere hierzu gehörige Unkosten vorstrecken und uns darüber jedes Jahr aufrichtige Rechnung tun. Gegen-Holzregister. Über welchen Holzverkauf dann unser jetziger Pfarrer als Salzgraf in Sooden ein Gegenregister hält, welches vom Salzgrafen und Schultheißen jederzeit bei der Abzählung unterschrieben wird. Böcke, Reiter, Pfähle.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Södermeister — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 3: arber zeit — Lesung unsicher
  3. Z. 15: Jegaw — Überschrift, Ortsname unsicher
  4. Z. 20: Reitternn — Endung unsicher

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HandschriftS. 978 Bl. 486v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 978

1

Was auch an Böcken, Reitern, Pfählen und anderer Rüstung zum Flößen gebraucht wird, das soll er, der Holzvogt, in seiner Verwahrung halten, die Mängel daran jederzeit bessern lassen und solche Dinge wohl aufheben, damit man zu ihrer Erhaltung nicht jedes Mal neue schwere Unkosten aufwenden müsse. Wenn er mit dem Holzanfahren und dem Wartamt nichts zu schaffen hat, soll er mit auf die Gehölze reiten und alle Gelegenheit und Vorhaben mit beratschlagen helfen. Er soll aber keinen Sieder an seiner Statt das Holz anfahren noch in Klafter legen lassen, weil dies nicht ohne Verdacht zugeht. Holzleger. Der Holzleger soll vornehmlich mit Fleiß jederzeit zusehen, weil er täglich beim Holz ist, dass nichts davon gestohlen, abgetragen noch entfremdet werde, und wenn er jemanden ertappte, soll er dies den Salzgrafen und dem Holzvogt anzeigen und gar niemanden verschonen. Danach soll er mit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher

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HandschriftS. 979 Bl. 487r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 979

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Fleiß all unser Scheitholz ins Eisenmaß ohne allen Vorteil unparteiisch legen und den Sodemeistern nach Ausweis der Zahl auf den Losen unverfälscht austeilen; und wenn er dies überträte und irgendein Geschenk nähme, soll er an Leib und Gut gestraft werden. Was sonst seine Bestallung und sein Befehl ist, wird aus den bald folgenden Artikeln klar werden, in denen allen er unseren Salzgrafen und dem Holzvogt — unseren Nutzen treulich zu befördern — Gehorsam leisten und sich ihnen nicht widersetzen soll. Er soll in das verordnete Eisenmaß alles Flößholz, was und wie viel davon der Holzvogt jeweils den Sodemeistern zum Salzwerk verkaufen wird, zu Klaftern an den Enden und Orten, die der Holzvogt anweisen wird, fleißig, recht und vollkommen, ein Klafter wie das andere, legen, so dass man dessen allemal zum Salzsieden genug habe und an ihm in dieser Sache kein Versäumnis erscheine. Die gelegten Klafter soll er ordentlich nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: vol kemlich — vermutlich volkömlich
  2. Z. 19: kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 980 Bl. 487v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 980

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der Zahl 1, 2, 3 und so fort zeichnen und einem jeden Sieder, dem das Los gegeben ist, zeigen und darin bei ungnädiger Strafe keinen Finanz, Vorteil oder Betrug suchen. Er soll auch keinem Sieder, wer es auch sei, keineswegs anzeigen, welche Haufen an der Zahl gut oder schlecht sind oder was einer vor dem anderen an der Zahl habe, damit niemand im Losen Vorteil suchen kann, und sich hierzu weder durch Geld noch durch Salzgeschenke bewegen lassen. Er soll auch keinem Sieder oder Fuhrmann gestatten, irgendein Klafter Holz von der Legestätte abzufahren, er habe ihm denn zuvor das Loszeichen vom Holzvogt und das Gegenzeichen vom Pfarrer oder Wollenschreiber zugestellt und geliefert, und in dem allem Ordnung und Richtigkeit, wie bisher geschehen, halten. In gleicher Weise und ebenso soll er es auch mit dem Schiffholz halten, was davon die Werra heraufgebracht wird, und es selbst mit Hilfe der Schiffsknechte legen und keineswegs ohne

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Wollenn schreiber — Lesung unsicher

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HandschriftS. 981 Bl. 488r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 981

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sein Beisein die Schiffsknechte oder andere legen lassen. Die Schlitter, die er unter das Eisenmaß legen muss, um dieses wieder zu erreichen, soll er allemal von demselben gelegten Haufen wieder abnehmen, damit nicht mehr, als ins Eisenmaß gehört, hinzugegeben werde. Und er soll sich beim Scheitlegen von keinem Sodemeister noch Aufterknecht helfen lassen. Wenn es aber die Notdurft nach Gelegenheit der Zeit erfordern wird, so dass er es nicht selbst mit allem erlegen kann, soll ihm sein Gesinde oder sonst ein Tagelöhner, der aufrichtig ist, zugelassen sein, doch so, dass er diese zuvor dem Holzvogt anzeige und dies mit dessen Vorwissen geschehe, er auch selbst mit zusehe, dass er beim Legen keinen Finanz brauche. Die Holzzeichen, die ihm daher die Sieder geliefert haben, soll er nicht von sich geben, es sei denn, dass sie am Montag durch die Salzgrafen und Beamten abgezählt werden. Die abfallenden Schalen, Knüttel und Splitter,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vffter knecht — Lesung unsicher
  2. Z. 21: knuttell — Anfang unsicher

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HandschriftS. 982 Bl. 488v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 982

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die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn

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HandschriftS. 983 Bl. 489r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 983

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warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat. Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein. Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,

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HandschriftS. 984 Bl. 489v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 984

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er habe denn zuvor für jedes Fuder — welches allemal auf die Hälfte geschätzt wird — ein Fuhrzeichen eingenommen, auch bei ungnädiger Leibesstrafe. Abzählen. Nach Ausgang einer jeden Woche sollen allewege am folgenden Montag die Klafter- und Fuhrzeichen, die beide zuvor von unserem Holzvogt und folgends durch unseren Pfarrer für die verkauften Zahlklafter ausgegeben worden sind, im Beisein unserer Beamten, die zur Stelle sind, abgezählt und zugleich ins Register des Holzvogts durch unseren Pfarrer und in das Gegenregister unseres Pfarrers durch unseren Holzvogt beiderseits geschrieben werden, auf welche beiden Register am Ausgang des Jahres die ganze Holzrechnung geschlossen werden soll. Schiffholz. Wir haben auch vor dieser Zeit verordnet, dass jährlich von unten die Werra herauf aus unseren Wäldern und sonst eine gute Anzahl Holz zum Salzwerk zu Schiff angeführt

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HandschriftS. 985 Bl. 490r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 985

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und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde. Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,

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HandschriftS. 986 Bl. 490v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 986

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klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden. Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Wemt — wohl für Weil, unsicher

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HandschriftS. 987 Bl. 491r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 987

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tum und Salzwerk viel Nutzen geschafft wird, denn sowohl von oben herab als auch von unten herauf werden Holz und Proviant und hinwiederum Salz und anderes zu Schiff hinweggeführt und verhandelt, so wollen wir demnach, und es ist auch unser ernstliches Gebot und Befehl, dass der Wasserstrom und der Leinpfad, besonders von unten herauf, in gutem Wesen erhalten werde, wozu wir jährlich eine namhafte Summe Geldes verordnet haben, welche weiter unser Schultheiß zu Allendorf von unserem Holzvogt empfangen, einnehmen und mit Rat, Vorwissen und Befehl unserer Salzgrafen ausgeben, verbauen und verrechnen soll. Dazu wollen wir denn auch unseren Wehrmeister zu Allendorf besonders verordnet haben, dass er hierauf fleißig sehe und den Bau nach Befehl der Salzgrafen um seinen Tagelohn anstellen und fertigstellen helfe. Hansteinisches Wehr. Und nachdem sich vielfältige Unrichtigkeiten und

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HandschriftS. 988 Bl. 491v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 988

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Veränderungen wegen des Wehrbaus derer vom Hanstein unterhalb Ludwigstein bis auf diese Zeit zugetragen haben, so wollen wir hiermit zum Überfluss nochmals mit allem Ernst unserem Landvogt an der Werra, allen Salzgrafen, den Schultheißen zu Allendorf und Witzenhausen, die jetzt und in künftiger Zeit sein werden, geboten und befohlen haben, dass sie kurzum nicht gestatten noch auf irgendeine Weise nachgeben, dass die vom Hanstein sich unternehmen, um nicht Geringes herüber auf unseren halben Teil zu bauen, dessen wir ohne Einrede im Wasser berechtigt sind, sondern sie sollen in allem darauf sehen, dass diese auf jener Seite bleiben und uns im Wasserstrom und in der Schifffahrt unbehindert lassen. Würde aber dies von einem Teil verächtlich gehalten, wollen wir jederzeit wohl wissen, wie sie gestraft werden sollen; danach hat sich ein jeder zu richten. Und weil viele fremde Holzleute ihre an sich gebrachten Gehölze zum Salzwerk bringen und aller-

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HandschriftS. 989 Bl. 492r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 989

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meist dagegen wieder Salz laden, so wollen wir, damit zwischen ihnen und den Sodemeistern keine Unrichtigkeit entstehen könne, dass unser Holzwürdiger in einem besonderen Eisenmaß, das wir dazu haben machen lassen, alles Scheitholz, das ankommt, gleich wie unser Holzleger legt, das Holz folgends setzt, schätzt und würdigt, was es nach jeder Art wert ist und wohl gelten kann, so dass kein Teil sich über Schaden oder Übervorteilung zu beklagen habe. Holzwürdiger. Hierüber sollen unsere jetzt genannten Holzwürdiger, die wir denn auch für die bald folgende ganze Holzhandlung nach Ausweis dieser Ordnung angenommen, bestellt und beeidigt haben, gesetzt sein. Alles Scheit- und Wellenholz sollen sie, ob sie gefordert werden oder nicht, so oft sie in Sooden von Bothe zu Bothe — was in der Woche zweimal geschehen soll — umhergehen, auch außerhalb Soodens auf den Flötzen und wenn es sonst nach Sooden geführt wird,

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HandschriftS. 990 Bl. 492v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 990

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zu würdigen und zu schätzen Macht haben, und wie sie dasselbe setzen und würdigen, so und nicht anders soll es gegeben werden. Würde aber einer oder mehrere dies übertreten, sei es Holzmann oder Sieder, soll er gestraft werden: der Holzmann soll sich ein Jahr des Salzwerks gänzlich enthalten, der Sieder soll der Meisterschaft entsetzt sein. Und wenn die Würdiger hierin jemandem durch die Finger sehen und dieselben nicht anzeigen, auch vielleicht unter der Decke stecken, sollen sie erstlich ihres Amtes mit Unehren, desgleichen ihrer Meisterschaft entsetzt sein und darüber hinaus unsere Gnade und Ungnade erwarten. Holztaxe. Damit sie aber keine Unwissenheit vorwenden können, wollen wir ihnen hiermit vorstellen, wie ein jedes Holz gesetzt und geschätzt werden soll. Es soll hinfort das Wellen- und Scheitgehölz, das in Sooden verkauft wird, in die Gruben geliefert

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HandschriftS. 991 Bl. 493r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 991

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und bezahlt werden: ein Schock Wagenwellen für ½ Taler, sieben Steigen Eselswellen für 1 Taler, ein Haufen Eichenholz, das Flößholzhöhe und -länge hat, neunundzwanzig Albus, doch alles nach Ermessen der Holzwürdiger. Wenn auch außerhalb dieser Ordnung die Wellen zu klein, die Scheite zu kurz gehauen und ins Salzwerk in die Gruben oder auf die Flötze gebracht werden, sollen sie so viel einschlagen und an der Zahl zu- und am Geld absetzen, dass kein Teil übervorteilt werde, alles bei Vermeidung der oben genannten Strafe. Und in diese Ordnung sollen all unsere Gehölze einbezogen werden, die wir dieses Ortes im Meißner, Fürstenberg, Romberg, Tangenberg, Rohrberg, um Eschwege herum und an anderen hierum gelegenen Enden haben; die wollen wir in ordentliche Hauung austeilen, den Siedern und Fuhrleuten um ein gebührliches Stammgeld zukommen lassen, worüber dann unsere Salzgrafen und Förster mit allen Treuen fleißig und aufrichtig halten sollen. Des Schultheißen zu Allendorf Befehl.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher
  2. Z. 14: Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher

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HandschriftS. 992 Bl. 493v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 992

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Insbesondere aber soll unser Schultheiß zu Allendorf dieselben alle in besonderem Befehl haben, aufrichtige Register halten und jährlich von dem eingenommenen Forstgeld klare Rechnung tun. Ordnung und Sehweise, wie weit der Meißner dem Salzwerk zugeteilt ist. Und wir wollen an diesem Ort die Ordnung kräftig bestätigt und ratifiziert haben, welche unser Landvogt an der Werra, der Oberförster, die Salzgrafen in Sooden, der Schultheiß zu Allendorf und der Rentmeister zu Eschwege beratschlagt haben, doch mit dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Macht haben und behalten wollen, dieselbe Ordnung und Vereinbarung zu mehren und zu mindern; und dieselbe lautet von Wort zu Wort so: Wir haben zur Verhütung künftiger Unrichtigkeit, und damit sowohl das Salzwerk und die Untertanen als auch das Schloss, die Mühlen, die Beamten und das Wehr zu Eschwege ihre Notdurft haben mögen, für gut und nützlich angesehen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Sehweise — Überschrift, Lesung unsicher

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HandschriftS. 993 Bl. 494r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 993

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dass hinfort der ganze Einhang am Meißner nach dem Salzwerk zu, nach Anweisung der Instruktion für das Amt unseres Landvogts, der Salzwerksordnung und der Resolutionen, allein für das Salzwerk ohne alle Einrede und Einbruch gehegt und zu gewöhnlichen Zeiten durchs Los ausgehauen, ausgeteilt und im Salzwerk gebraucht werden soll. Und in diesem Bezirk sollen verstanden werden — wie zum Teil oben gedacht — alle Gehölze, die im ganzen Amt Bilstein gelegen sind, als besonders der Steinberg, Romberg, Rodeberg, Farßrodt, Seiberg und Petersberg mit seinem Anhang, zusamt dem ganzen Einhang des Meißners nach dem Salzwerk zu, angehend vom Weißenbacher Heuweg am Brambrodt an schnurstracks bis auf die Höhe des Meißners, und wendend in der Vierbach auch schnurstracks bis oben auf. Was aber weiter hinten und oben auf dem Meißner und am Kriegenisch an Gehölz wachsen wird, dahin sollen die Untersassen durch die Förster jederzeit allein zu ihrer, auch des Schlosses, der Mühlen und der Beamten Befeue-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Heüweg — Flurname unsicher
  2. Z. 19: Kriegenisch — Flurname unsicher
  3. Z. 21: Besen — Wortende unsicher

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HandschriftS. 994 Bl. 494v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 994

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rung und zum Wehrbau angewiesen werden, so dass in künftiger Zeit von des Salzwerks wegen daselbst nichts gehauen noch zu etwas gebraucht werden soll. Doch haben wir dem Steinkohlenbergwerk zum Besten einen Ort Gehölz abgehen lassen; der soll hierin nicht gerechnet werden. Der Dorfschaften Gehölz. Auch sollen in diese Vereinbarung nicht gerechnet werden die Gehölze, die die Dorfschaften etwa hin und wieder gemeinsam haben, welche die Dorfschaften selbst für sich zu gebrauchen haben sollen. Doch sollen die Förster auf dieselben Gehölze nicht minder fleißige Achtung und Aufsehen haben — damit die rechten Schoffen gehegt werden mögen — als auf unsere Gehölze, wie ihnen dies durch die vorgenannten unsere Diener auferlegt worden ist. Schmiede. Nachdem auch bisher die Pfannenschmiede zu Allendorf, auch die anderen Schmiede zu Eschwege

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: schoffenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 995 Bl. 495r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 995

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und die im Amt Beilstein Ansässigen ihr Kohlholz am Meißner zu schlagen pflegen und auch die Dorfschaften hinter dem Meißner überall dort ihr Feuerholz gehabt haben, dies aber um der notwendigen Unterhaltung des Salzwerks willen und auch der Untertanen im Amt Beilstein — die täglich viel Brennholz zum Salzwerk und von dort wieder Salz herausführen müssen — künftig nicht wohl gestattet werden kann, so sollen von diesem Tage an keine Schmiede mehr am Meißner zum Kohlen zugelassen werden, sondern an gelegene Orte am Hang des Langenbergs nach Almerode zu, was sonst für das Salzwerk nicht gebraucht werden kann, und im übrigen an verschiedene Orte verwiesen werden. Die Dorfschaften hinter dem Meißner aber sollen, soweit irgend möglich, nach der Lichtenau zu und dort hinaus angewiesen werden. Sie sollen sich künftig auch an die Steinkohlen halten und nur eine bestimmte Menge Holz kohlen, die sie allein für die Pfannen gebrauchen dürfen, nach Anordnung unserer Salzgrafen und Beamten.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: zugebrauch — Wortende verschliffen

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HandschriftS. 996 Bl. 495v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 996

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Wenn auch hinten, vorn oder oben auf dem Meißner noch etwas ungerodet liegt und nicht in gemeine Hege gebracht worden ist, so sollen die Förster diese Orte mit Vorwissen des Oberförsters und der Beamten zu Sooden roden, in Hege bringen und die Stöcke und Gestände, die für Sooder Wellen nicht taugen, davon je nach Lage den Dorfschaften zukommen lassen — so dass überall in allen Hauungen durchweg eine ordentliche, vollständige und richtige Hegung eingehalten wird. Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum besonderen Vorteil — damit die Bodemeister um so besser beim Sieden bleiben können — gegen ein jährliches Erbstammgeld als ein Berg oder zwei auf die Bothe verteilt werden, wie hier nebenan zu sehen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Storck — Wort korrigiert, unsicher
  2. Z. 13: durck — Lesung unsicher

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HandschriftS. 997 Bl. 496r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 997

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Verzeichnis und Namen der Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind und die die Sodemeister gegen ein Erbstammgeld zu schlagen pflegen, wenn sie hiebreif sind. Der Große Hain an der Winterleide — 8. Die Sommerleide im Großen Hain — 5. Die Halbe Mark — 4. Der Kleine Hain — . Der Loebach, die Winterleide und Wattenrode — 8. Die Sommerleide im Loebach — 5. Über dem Hegeberg, gibt der Kirche in Sooden — 2. Die Volkmersbach — 7½. Des Arnebergs Sommerleide — 12. Die Winterleide — 8. Wie denn auch die Kleine und die Große Horst, die den Sodemeistern gemeinsam gehören: die dürfen die Sieder, wenn sie hiebreif sind und unsere Salzgrafen es erlauben, schlagen und auf Wagen, Karren oder Schleifen, wie sie es vermögen, heimbringen.

Tabelle der Handschrift, S. 997

Klammer rechts mit Beischrift „Marck“; kleiner Hain ohne Zahl

Tabelle der Handschrift, S. 997
GeholtzMarck
Der Grosse Hain ann der Winterleidenn8
Die Sommerliedenn im Grossenn hain5
Die Halbe Marck4
Der kleine Hain
Der Loebach die Winterleiden vnd Wattenrodt8
Die Sommerleidenn im Loebach5
Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden2
Die Volckmers Bachne[?]7 1/2
Des arnebergs Sommerliedenn12
Die Wintterliede8

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Bachne — Flurname unsicher
  2. Z. 11: Loebach — Lesung unsicher

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HandschriftS. 998 Bl. 496v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 998

1

Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden. Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen. Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Geweige — Lesung unsicher
  2. Z. 7: gewöge — Lesung unsicher

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HandschriftS. 999 Bl. 497r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 999

1

dass der Holzpreis durch deren Übersteigerung nicht verteuert wird. Ludwigsteiner Gehölze. Die Ludwigsteiner Gehölze aber sollen auf folgende Weise geteilt sein und bleiben: Alle Holzberge sollen in neun Teile geteilt und ausgeglichen werden, von denen jährlich die eine Hälfte eines Teils ins Salzwerk, die andere Hälfte zur Versorgung der Untersassen im Amt und der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht werden soll. Zunächst liegt ein Berg bei der Wietzenbree, heißt die Schönhardt; dazu soll man einen Ort unter dem Habichtstein nehmen — diese beiden sollen ein Teil sein. Gegenüber dem Habichtstein nach dem Monrod liegt ebenfalls ein Stück Gehölz; dazu soll genommen werden, soweit der Heidegraben daran stößt, und diese beiden Orte zusammen sollen den zweiten Hauptteil bilden. Zwischen dem Sengelhardt, Elberode und dem Sulzgraben liegt das Gemenge; das soll zwei Teile geben. Wegen des Gemenges aber, nach Ruberode zu, zum Teil auch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Wietzenbree — Flurname unsicher
  2. Z. 18: Elberoda — Ortsname unsicher
  3. Z. 20: Ruberoda — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 1000 Bl. 497v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1000

1

unterm Vorkenberg, liegt das Elberode; es stößt auf der einen Seite an das Gehölz derer von Bergen, auf der anderen an das derer vom Dörnberg, und ist mit Malsteinen allenthalben ordentlich abgegrenzt. Es soll auf drei Jahre geschlagen und ausgeteilt werden. Danach soll der Sulzgraben, der zwischen dem Gehölz derer vom Dörnberg und dem Mühlandsberg zutage tritt, ein Teil sein. Ebenso soll das Monrod, das neben dem Sengelhardt liegt, auch ein Teil sein. Von diesen Teilen soll jedes Jahr einer, wie oben gesagt, zur Hälfte im Salzwerk gebraucht, davon den Beihabern des Hauses Ludwigstein das Stammgeld erlegt und der Teil stets sogleich in sorgfältige Hege gelegt werden. Und unsere Salzgrafen und Beamten sollen sorgfältig darauf halten, dass ihnen hierin von niemandem Eintrag oder Beeinträchtigung geschieht. Würde sich aber jemand widersetzen, so sollen sie uns das jederzeit melden und unseren weiteren Be-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Vorkennberge — Flurname unsicher
  2. Z. 7: Mulandts — Flurname unsicher
  3. Z. 13: Stammiedt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1001 Bl. 498r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1001

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scheid abwarten, um sich endgültig danach zu richten. Sie sollen auch keinesfalls dulden, dass an irgendeinem Ende im ganzen Amt Ludwigstein — wie denn auch sonst überall — das Gehölz durch das Vieh verdorben wird. Wie wir denn dies hiermit mit besonderem Nachdruck allen und jedem in ihren Eid und ihre Pflicht eingebunden haben wollen. Gehölz der Untertanen. Die eigenen Gehölze der Untersassen im genannten Amt aber sollen in diese Teilung nicht eingerechnet werden; damit sollen sie nach ihrem besten Ermessen tun und lassen dürfen. Doch sollen sie sie nicht verwüsten noch mit dem Vieh abweiden lassen, und was sie davon entbehren können, allein dem Salzwerk zuwenden. Holzleute in der Stadt sollen allein mit Holz handeln, nicht die Handwerksleute. Damit aber die Holzfuhrleute und Eseltreiber

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HandschriftS. 1002 Bl. 498v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1002

1

in der Stadt Allendorf um so besser bestehen, dem Holzfahren fleißig obliegen können und ihnen das Brot nicht aus dem Munde genommen wird, so haben wir hiermit angeordnet und ernstlich geboten und befohlen, dass die übrigen Bürger und Handwerksleute in der Stadt Allendorf, wer sie auch seien, sich nicht unterstehen sollen, mit dem Holz zu handeln, es zu vertauschen oder Vorkauf damit zu treiben, heimlich oder öffentlich, sondern — in Anbetracht dessen, dass sie sich sonst mit ihren Zünften, Handwerken und Gewerben nach ihrer Notdurft ernähren können — die genannten Fuhrleute und Eseltreiber allein damit gewähren lassen sollen. Kein Los soll teurer verkauft werden, als es gekauft wurde. Würde aber einer oder mehrere bei der Austeilung der Gehölze ein Maß oder Los erhalten und des Holzes zur Beheizung seines Hauses nicht bedürfen, so soll er es

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende

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HandschriftS. 1003 Bl. 499r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1003

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sogleich nach Anweisung der Holzordnung, wie oben angezeigt, gegen das Losgeld ohne jede Übersteigerung und Übervorteilung den Holzleuten zukommen lassen. Würde aber jemand diese beiden Punkte übertreten, so soll er mit vollem Ernst ungnädig bestraft werden. Sieder sollen mit keinem Bürger auf eigene Rechnung Holz tauschen, sondern die Fuhrleute damit gewähren lassen. Ebenso soll sich kein Sieder mit irgendeinem Bürger auf Holzkauf oder Tauschhandel einlassen, sondern allein mit den Fuhrleuten und Eseltreibern. Übertritt es aber einer, so soll er auf der Stelle der Meisterschaft enthoben werden, und hierin soll niemand verschont bleiben. Kein Sieder soll mehr Holz haben, als er für sein Bothe braucht, und soll mit Holz nicht handeln. Wir wollen auch kurzum nicht dulden noch geduldet haben, dass irgendein Sodemeister, der etwa

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Rots — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1004 Bl. 499v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1004

1

vermögend ist und es vorstrecken kann, mehr Holz an sich bringt, als er zur Erhaltung eines Bothes benötigt. Denn es geht nicht ohne Verdacht zu, wenn ein Meister dem anderen Holz zukommen lässt, dieser dafür Salz liefert und es weiter nach seinem Belieben vertauscht. Sondern was einer entbehren kann, mag er gegen Geld — und nicht gegen Salz — der Ordnung gemäß einem anderen zukommen lassen. Wer das übertritt, soll zur Strafe erlegen ———. Der Holzhandel der Edelleute. Mit den Edelleuten und anderen, die ums Salzwerk herum wohnen und Holz zu verkaufen pflegen, soll kein Sieder in irgendeiner Weise einen Holzhandel eingehen, es sei denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen, wie das schon vor dieser Zeit angeordnet worden ist. Hainer sollen in den nahe gelegenen Bergen kein Holz an sich bringen. So soll keinem Hainer oder sonst einem anderen Fuhrmann

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Heiner — Lesung unsicher
  2. Z. 20: Heyner — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1005 Bl. 500r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1005

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gestattet werden, in den nächstgelegenen Gehölzen um Allendorf herum Holz an sich zu bringen, zu kaufen, zu fahren, zu verkaufen oder zu vertauschen; sondern allein die Fuhrleute und Eseltreiber zu Allendorf sollen die Befugnis haben, damit zu handeln und zu tauschen. Würde aber einer das übertreten, so soll ihm der Mühlenschreiber kein Zeichen geben, ihm soll darauf kein Salz geladen, sondern allein sein Fuhrlohn in Geld bezahlt werden. Hauung der Wellenberge. Es soll kein Wellenberg zum Hauen ausgetan werden, er sei denn siebenjährig und hiebreif und zuvor durch etliche unserer Beamten besichtigt worden. Austeilung der Wellenberge. Die Wellenberge aber, die hier und dort jährlich hiebreif werden und geschlagen werden, sollen in gleichem Maß in Wellen abgeteilt und vermessen werden, nach der Zahl der Beamten, Sodemeister, Fuhrleute und Esel-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Melnschreiber — Wort teils gestrichen, unsicher
  2. Z. 18: gekurckt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1006 Bl. 500v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1006

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treiber, auf die die Gehölze mit bestimmter Zahl ausgetan und gezeichnet werden sollen. Bei der Austeilung aber sollen nach der genannten Zahl papierne Lose gemacht, in einen Hut gelegt und unparteiisch, ohne jede Begünstigung, in Beisein eines oder zweier unserer Beamten und Förster ausgeteilt werden. Doch soll jeder, der ein Los zieht, zuvor anteilig erlegen, was auf das Aushauen gegangen ist, soviel ihm gebührt. Und den Holzwürdigern und denen, die die Lose aushauen, soll für jeden Tag, solange sie aushauen, ein Schreckenberger als Lohn ausgezahlt werden. Weil es sich vielfach ereignet, dass in den Wäldern, auf den Holzplätzen und in Sooden aus Unwissenheit oder mit Absicht einer dem anderen das Holz entführt und entwendet, und weil ein jeder Sodemeister und Holzmann sein gewöhnliches Zeichen und auch in den Wäldern seinen bestimmten Ort hat, auf dem er hauen lässt, so wollen wir hiermit die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Holtzwurdigernn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1007 Bl. 501r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1007

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alte Ordnung wiederholt haben, nämlich: Wenn einer Holz, das sein ist, antrifft — gleichviel wo und bei wem er es findet — und mit dem Merkstamm oder anderem Zeugnis die Wahrheit beibringen kann, so soll er es ohne jede Entschädigung an sich nehmen und nach seinem Bedarf gebrauchen. Feuerverwahrung. Jedermann weiß, wie ungeschützt die Bauten in Sooden sind, und ebenso, dass die Meister innerhalb und außerhalb der Bothe ihr Holz und ihre Feuerung lagern müssen — so dass, wenn man hierin nicht vorsichtig zusähe und Ordnung hielte, leicht ein unersetzlicher Schaden durch Feuersnot entstehen könnte, was Gott gnädig verhüten wolle. Demnach ordnen wir an und wollen, dass unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sorgfältig darauf achtgeben, dass in und vor einem jeden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Baw — Lesung unsicher
  2. Z. 18: Holtzwurdiger — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1008 Bl. 501v Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 1008

1

Bothe ein Meister nicht mehr als zwei Werk Holz habe. Würde einer das übertreten, so soll er für so viele Werk, wie er zuviel hat, je drei Taler Buße erlegen. Die Sodemeister oder Afterknechte, die Einwohner und alle Manns- und Weibspersonen in Sooden sollen weder über die Gassen noch in die Bothe Feuer oder Licht tragen, es sei denn verborgen in Töpfen oder in Laternen. Würde das aber einer übertreten, so soll er es jedesmal mit einem Taler büßen. Wie wir denn ebenso wollen, dass sie nicht dulden, dass innerhalb von zehn Wochen irgendein Haufen Wellen oder Scheitholz um die Bothe und Zäune herum auf die Plätze gesetzt wird; sooft das übertreten wird, soll es unnachsichtlich mit einem Taler Buße bestraft werden. Und unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sollen hierin jederzeit ein besonders ernstes und sorgfältiges Aufsehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: afftetknecht — Lesung unsicher
  2. Z. 19: Holtzwirdiger — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1009 Bl. 502r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 1009

1

Anschlag des Holzhandels. Auf folgende Weise soll alle Art Gehölz, das wir nicht selbst für uns bestellen lassen, geschlagen, gelohnt, verforstet und gelegt werden: Ein Schock Wagenwellen, das Kaufmannsgut ist, soll zum Hauen belohnt werden mit ———. Davon Stammgeld ———. Ein Schock Eselwellen, Kaufmannsgut ———. Davon Stammgeld ———. Ein Klafter Wagenscheite, das nach dem Eisenmaß in Höhe, Breite und Länge vollständig ist ———. Davon Stammgeld ———. Ein Klafter Eselscheite, nach dem Maß gehauen und gelegt, das unser Holzwürdiger bei sich haben soll, und drei Schuh lang ———. Davon Stammgeld ———. Und auf jedes Schock oder Klafter soll über dies alles

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HandschriftS. 1010 Bl. 502v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 1010

1

den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird. Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt. Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: trannckgeldt — Wortende undeutlich
  2. Z. 19: döder — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1011 Bl. 503r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 1011

1

dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen. Befehl an die Torwarte.

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HandschriftS. 1012 Bl. 503v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 1012

1

Auch sollen sie nach dem Inhalt ihrer Bestallung alles Salz, das nicht in ganzen Pfannen und Achteln verzollt und offen geladen worden ist, sondern heimlich zum Vertauschen mit einzelnen Gängen in Körben, Säcken, Beuteln, Eimern oder sonstwie, wie es zu vermuten steht und ihnen am Tor vorkommt, an sich nehmen und dem Rentmeister sogleich

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: genngstenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 1013 Bl. 504r Das Vierde Buch.

ÜbersetzungSeite 1013

1

bringen und ihm anzeigen, wer es gehabt hat. Der Rentmeister soll das Salz weiter, wie es ihm befohlen ist, verwahren und gesondert verrechnen, und die Übertreter — sowohl die, die das Salz gegeben oder vertauscht haben, als auch die, bei denen es gefunden wurde — sollen ungnädig bestraft werden. Der vorderste Tormeister am Sooder Tor soll kein geflößtes oder Schiffsholz, das von unseretwegen verkauft ist, nach Sooden hineinführen lassen, es sei denn, für jedes Fuder werde ein eigens dafür gefertigtes Zeichen gegeben, niemanden ausgenommen. Würde aber einer mit solchen Scheiten am anderen Torwart vorbeikommen, so soll das sogleich dem Holzvogt angezeigt werden, damit er sich amtshalber weiter dazu verhalte. Ruß und Blut. Wer aber Ruß und Blut nach Sooden bringt und gegen Salz eintauschen will, soll sich beim Eingang den Tormeistern anzeigen; diese sollen es zuvor besichtigen, damit sie, wenn die, die getauscht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: daJegl — Wortende undeutlich, wohl daJegen
  2. Z. 7: Soderthor — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1014 Bl. 504v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 1014

1

haben, wieder hinausgehen, das Holz besichtigen und ermessen können, damit sie nicht mehr hinaustragen, als ihnen zusteht. Dorfleute, die in der Stadt Salz gekauft haben, sollen nicht durch Sooden gehen. Damit an den Toren keine Unordnung entsteht, sollen die Tormeister die Dorfleute, die aus der Stadt kommen, dort Salz gekauft haben und heimgehen wollen, mit dem Salz nicht durch Sooden gehen lassen, sondern sie anweisen, mit dem Salz nebenher zu gehen. Siechenleute und Bettler. Was die armen Siechenleute und andere angeht, die um Salz zu betteln pflegen, so werden die Torwarte, wie auch zuvor gesagt, jederzeit nach Lage der Dinge vom Pfarrer oder Rentmeister Befehl empfangen, wie sie sich diesen oder anderen gegenüber verhalten sollen. Über all das sollen sie auch sorgfältig darauf achten, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: enndtpfanngl — Wortende undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

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