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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 872

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 872 · Bl. 433v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 872

Bl. 433vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

dem genantten Schlos vnnd seinenn zugehorungenn sturen, schutzenn vnnd vertheidingenn, als anndere vnsere mann vnnd die vnsernn, Wo wir Irer zu recht vnnd ehrenn mechtige sein, vnnd gemelter Hanns soll, wann er zu seinenn mundigenn Jarenn kompt, selbst pflicht thun, wie sich das geburt, ohn alle argelist vnnd geuerde, Des zu vrkunde habenn wir vnser Innsiegell ann diesenn brieff henncken lassenn, Der gebenn ist zu Cassell, dinstags nach Catharinae Anno 1530. Ordnung, Welche Ich Johann Rhenanus aus allen Ordnungen zusammen gezogen, vnd meinen G. F. vnd Herrnn Ao. 67. zu anfang ffgl. Regirung vbergeben, vnd nach der hand vermehret word1[?] Wir Wilhelm vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogenn Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Embietenn allenn vnnd Jedenn vnsernn Saltzgreuenn, Renntmeisternn, Saltzwarttenn, Saltzfactorn, Saltzschreibernn, Holtzkogtenn, Holtzmesternn, Bronnenns der Sohlenn, vnd Pfannenmeisternn, Saltzmessernn, Schetzernn, auch allenn anndernn, so in Jegenwertige vnnd kunfftige zeit, vonn vnser vnnd vnser nachkommen wegen,

dem genannten Schloss und seinen Zugehörungen schützen, schirmen und verteidigen wie andere unsere Mannen und die Unsrigen, wo wir ihrer zu Recht und Ehren mächtig sind. Und der genannte Hans soll, wenn er zu seinen mündigen Jahren kommt, selbst die Pflicht leisten, wie es sich gebührt, ohne alle Arglist und Hinterlist.

Dessen zur Urkunde haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen. Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Katharina im Jahr 1530.

Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, entbieten allen und jeden unseren Salzgrafen, Rentmeistern, Salzwarten, Salzfaktoren, Salzschreibern, Holzvögten, Holzmessern, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeistern, Salzmessern, Schätzern und auch allen anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen

Unsichere Lesungen

  1. word — Kuerzung, wohl worden (Z. 14)

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