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habenn wieder außgehenn, sie das holtz besichtigenn vnd ermessenn mugenn, das sie nit mehr außtragenn, dan sich zugebenn geburt, Dorffleut so Saltz in der Stadt gekaufft sollenn nicht durch die Soden gehenn. Damit nicht vnrichtigkeit ann Thorenn sich zutrage, Sollenn die Thormeister die dorffleuthe, so aus der Stadt kommenn, daselbst saltz gekaufft habenn, vnnd heimgehenn wöllenn, nit durch die Sodenn, mit dem Saltz gehenn lassenn, Sondernn mit dem Saltz benebenn hin zugehenn weisenn, Siechenleut vnnd Bettler. Soviel die armenn Siechennleut vnnd anndere so saltz Bettelnn zupflegenn, annlanngt, darinnenn werden die Thorwarttenn, wie auch zuuor gedacht, Jederzeit nach gelegennheit, Was sich Jegenn die oder anndere verhaltenn sollenn, vom Pfarher oder Renndtmeister beuelch enndtpfanngl1 Vber das alles, sollenn sie auch mit vleis acht nehenenn, das
ein Jeder der Saltz geladenn hat, vnnd außführenn will, auf das geladene saltz die gepurlichenn vnnd darzu geordentenn Zollzeichenn, Ehr vnnd zuuor er hinaus fehret, erlegenn, Da sie aber vermerckte, das einer minder verzolt hett, dann er vf denn Wagenn, karrnn, Pferdenn, körbenn, oder sonnst außführtenn, oder außtrugenn, sollenn sie solchs zu stundt ann dem Renndtmeister, oder wer sonnst zur stette ist, annzeigenn, Die sollenn weitters hanndtlen, was sich darin gebueret, Holtz vff der seittenn da die Sodenn liegenn, soll nit in die Stadt gebraucht werdenn. Sie sollenn nicht gestattenn, das ausser Sodenn, noch aus den Weldenn dißseits der Werra holtz Inn die Stadt gefuret, getriebenn noch getragenn werde, Wie denn gleicher massenn den Pfortnernn in der Stadt soll Inngebundenn sein, solchs nit nachzugebenn, oder da sich Jederweylenn zutrüge, solchs als baldt annzeigenn, Denn die Burger mit dem gehöltz hinder der Stadt sich wohl befeurenn könnenn,
Befreyung der Thorwartenn. Vnnd soll hiermit menniglich bey vngnediger straffe gewarnet, vnnd gebottenn sein, die Thorwarttenn in vorgehendenn Irem beuelch, vnnd außrichtung Ires Ampts, weder mit worttenn noch mit werckenn zubeleidigenn, Dann sie vonn vnns dermassenn versichert vnnd befreyet sein sollenn, Das vnnsere Saltzgreuenn vnnd beamptenn vber Ihnenn mit allem ernst haltenn, vnnd sie genntzlich hanndthabenn vnnd schutzen sollenn, darnach wisse sich ein Jeder zu richtenn, Aschenn Ordenung. Das der aschenn hanndell rechtschaffenn gehanndthabt vnnd getriebenn werde, Ist nit alleine des Saltzwergks wegenn hochvonnötenn, sondernn es könnenn auch die Glasener zu behuff Ires glasmachenns der aschenn nit emtperenn, Wollenn demnach nachgesetzte aschenn Ordenung wie volgt ratificiren vnnd bestettigenn. Ein Jeder Södermeister so zun Sodenn Meisterschafft
helt, vnnd aschenn zuuerkauffenn hat, soll im aschen kauf seinem hüttennmeister vier Malter aschenn fur ein thaler kaufmanns gut liefernn vnnd gebenn, Die Södermeister sollenn zwene fromme aufrichtige Meister ordenenn, vnnd wehlenn, die alle Monat ein mahl vmbhere gehenn, die aschenn besehenn, das kaufmannsgut gemacht werde, vnnd wo sie vnndüchtige aschenn findenn, sollenn sie annzeigenn, vnnd derselbige Meister so sie hette als baldt furs thor Ins farwerck sanndt1 tragenn vnnd hinein werffenn, Da aber etliche Meister wehrenn, denenn Ir aschenn liegenn bleibt, vnnd doch kaufmanns gut hettenn, dieselbigenn sollenn alwegenn anngehenndes Jars, dieselb sobaldt die aschenn thür anngehet, Ehe dann sonst einige aschenn geladenn, verkeufftenn, vnnd der enndtlediget werdenn, nach laut des verordenntenn kaufs, Damit sich auch die armenn Södermeister nit zuberlagen2, das sie in Irer noth auf solchenn geordenntenn kauf nichts borgenn könntenn, Dieweil die Hüttennmeister den kauf wissenn, vnnd damit vergewissiget
sein, vnnd aber auch die Hüttennmeister Ir geldt nicht vergeblich außleyhenn, oder außthetenn, So bewilligenn wir vnnd lassenn zu, das die Jenigenn so geldt vonn den Glesenernn borgenn wollenn, auff solch, fur einenn Jedenn thaler funffthalb Malter aschenn, vnnd auch nit mehr gebenn mugenn, doch nicht mehr also bezahlenn, dann souiel sie thaler vom glasener enndtpfanngenn habenn, Damit auch alles aufrichtigk in der Ladung zugehe, So soll ein Jeder Meister, wann er aschenn geladenn, zum Zölner gehenn, vnnd Innzeichenn lassenn, Darnach sie verzolt werde, alles bey vngnediger straff, Auch vf das die Meister sich auf beidt seittenn mit dem borgenn nicht zuberlagenn1, vnnd nicht verderbtenn, So soll hiemit gebottenn sein, das kein Södermeister auf seine aschenn ein Jar vber zehenn thaler borgenn soll, Wurde aber einer solches thun, soll darumb gestrafft, auch den Glesenernn weitters nicht, dann vf zehenn thaler verholffenn werdenn, Doch sollenn die Glasener auch niemanndts borgenn, sie wissenn dann
zuuor das dieJenigenn Meisterschafft haltenn, denen sie leyhenn, Baw Ordenung. Nach dem vonnötenn das vmb bestendigkeit, vnnd stetiger erhaltunge des Saltzwergks willenn, alle Bew, Wege vnnd stege, Inner vnnd ausser Sodenn, in gutem wesenn, vnnter der hanndt erhaltenn werdenn, also das nicht etwa vf ein Jar der kostenn zu hoch lauffen, oder wann die Bew verfallenn, nicht souiel wie Jtzt gesottenn werde. —— So wollenn wir, das vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn mit vleis darauff sehen, das Jederzeit das was notwendigk, ordenntlich erbawet, verbessert vnnd erhaltenn werde Vnnd demnach, wann ein Bodt vonn newenn zu bawen vonnötenn, sollenn sie darauff bedacht sein, das sie dieselbigenn an gelegenenn enndenn Inn vnsernn nahen gelegenenn Weldenn, oder aber außgeflöstenn Bauholtz vom Seulingswalde herab, mit furweisenn vnnsers Oberfursters vnnd der vnnderfurster auffhawenn lassenn, dauonn sollenn sie erlegenn,
Zimmerlohn —— Fuhrlohn dem ambt Beylstein1 —— Zu kleibenn —— Zu deckenn —— Zu Forstenn —— Thürenn darann zu machenn —— Fur sonnst gemeinenn kostenn, —— Wann aber sonnstenn ann Bewenn etwas zu bessernn vnnd zuflickenn, Es sey gleich ann vnnser Beamptenn wonungenn, vnnsernn Saltzkastenn, Saltzbothenn, Strobothenn, Rennenn, Sohlgrabenn, oder sonnst gemeinen Bewenn, Soll solchs nicht ohne vnnserer Saltzgreuenn Rath vnnd mitwissenn furgenommenn werdenn, vnd ob sie nicht Jederzeit aller zur stette sein könnenn, sollenn doch die so zu Jegenn zu rath gezogenn, vnnd Ires beuelchs gelebt werdenn, Vnnser Renndtmeister, Jegennschreiber, Brunnen vnd wegemeister /: dieweil die stetigs beim Saltzwerck bleibenn :/ sollenn vleissigk darauf sehenn, das die arbeiter vnnd taglöhner zu rechtter zeitt zu vnd
vonn der arbeit gehenn, vnnd stetigs vleissig arbeiten, vnnd wo Immer muglich, vnnötiger kostenn verhuetet werde, Deckerlohnn Der decker hat seinenn gewissenn lohnn, vnnd gibt man Im Ordenntlich vonn einem ganntzenn dach, wie obengemelt, Wann er aber flicket vnnd stopffet, vonn einem gebundt schaube zuuerstopffenn zu lohn —— Desgleichenn Wann sonnst ein dach halb oder ganntz abscheust, vnnd mann deshalb keine weit geding kann machenn, gibt mann taglohnn, Alt kots1 Holtz. Das alt holtz so vonn bothenn kömpt, was mann dauon nit wieder zu notwendigenn Bewenn kann gebrauch?2, soll zusammenn verwarlich gelegt, vnnd wann mans ein gutenn vorrath hat, aufs theurste verkaufft werdenn, Doch sollenn vnsere Beamptenn vnserm Sohlenmeister vnnd Bronnennknechtenn auch in die Pfennigstubenn, nach Irem gutbedunckenn etwas hieruon zuwendenn,
Verbesserung Wege vnd Stege Wann ann Wegenn, stegenn, manngell geklagtt wirdt, sollenn furnemblich vnser Schultheis zu Allenndorf vnnd Wegemeister solchs besichtigenn, vnnd als baldt ohnne vffzugk verbessernn lassenn, vnnd sollenn hierein ganntz vnnd gar kein vleis sparenn, Damit die strassenn richttigk vnnd bestenndigk ann allenn enndenn, da das Saltzwerck zuthun, erhaltenn werdenn, Außwertige wege so gleichwohl zum Saltzwergk gehörenn. Gleichwohl wollenn wir hiermit nicht gemeint habenn, die Wege vnnd strassenn, so anndernn zuhaltenn gebuerenn, Sondernn alleine die welche vonn den altenn Pfennernn auf vnns seindt bracht wordenn, doch sollenn vnnsere obgedachte diener bey mennigklich da vnnsere Saltzstrassenn, sich hin erstreckenn, das die in gutem Wesenn erhaltenn werden, anhalten, Vnnd auf das vnnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn
wissenns habenn, welche wege sie vnnsert halbenn Jederzeit schuldigk sein, Wollenn wir dieselbigen dißorts namhafftigk machenn, vnnd seindt benentlich diese, Das vnter vnnd Oberkleb1, der Grosse vnnd kleine Hain, Weitter Beuelch des Sohlmeisters Der Sohlmeister soll vber das, so obenn in seiner verwaltung anngezogenn, den Sohlgrabenn vnnd die auszuchten allenthalb benebenn dem Bronnenmeister in guter hut haltenn, vnnd Jederzeit da manngell darann vorleufft, sollenn sie solchs annzeigenn vnnd darann sein, das es verbessert werde, Wenn auch troge, knebenn2, oder Wechßell gerinnen, sonnstenn gerinnenn manngelnn oder schadthafft werdenn, soll er zeitlich gnugsamb Jederweilenn annzeigh?3, damit was manngelt, allerhanndt bestellet, gemacht, vnnd zur stette desto ehe gebracht, oder verbessert werde, vnnd soll mann zun knebenn das holtz am Seulingswalde hawenn, die Troge aber sollenn am Wolfsberge vnnd Tanngenberge4 durch eingeschicktenn
Trogkmacher gemacht werdenn, dauonn soll mann Zu macherlohnn erlegenn —— Zu Fuhrlohnn Inn die Sodenn —— vom Wechßelgerin dem schuch —— vom Tanngenngerin dem schuch —— vom Sohlengerinnenn im Bodt —— Sohlgraben feger Es ist auch ein besonnder arbeiter darzu bestelt, der den Sohlgrabenn Rein helt, dem gibt mann Jerlich zu lohnn —— Der Bottener1 hat wie volgt seinenn gewissenn lohnn darbey wollenn wirs bleibenn lassenn —— Was auch solche Bew vnnd alle verlegung gehet, soll vnser Renndtmeister verrichtenn vnnd Wochentlich dauonn vnserenn Saltzgreuenn, zu ennde Jars in vnnser Renndt Cammer wie herbracht, klare vnnd richtige Rechnung thun, Vom gemeinenn Regiment, Statuten Satzungenn vnnd straffenn, nach brauch des Saltzwergks.
Das Vierdte Buch. Es ist löblich geburlich vnnd billich, das alle wohlanngestelte Regimennt vnnd Policeij, mit Gottseligkeit, danck vnnd lobsagunge, Jegenn Gott Jrenn annfanng, mittell vnnd ennde nehmenn, furnemblich aber an den ortternn, da Gott aus sonnderer fursichtigkeitt, besonndere annzeigunge seiner gnadenn offenntlich ereuget vnnd sehenn lest, Demnach habenn die alten Pfenner vom annbegin des Saltzwergks, vber die acht hundert Jar ein besonnder fest, auf Sanct Bonifacij tagk, als Jres erweltenn Patronen, Jerlich gehaltenn, seindt semptlich mit weib vnnd kindernn alle Jar ein mahl auf den Bronnenn Persönnlich ganngenn, vnd zu erzeigunge Jrer Gotseligkeit, danck, vnnd lobsagung, Jegenn Got, mit sonnderenn Ceremonien procession gehaltenn, Meßgelesenn, vnnd almusenn ausgetheilet, darauf sie dann eine besonndere Erbstifftunge, solches zuuerlegenn bestettiget habenn, Dieweil nun solcher Papistischer misbrauch billich abgeschafft wordenn, vnnd dagegenn Christlich vnnd geburlich were, das ein rechter Christlicher gebrauch eingefuret vnnd bestetiget wurde, welcher bey den nachkommen bliebe,
Das Vierdte Buch. Besonndere Feste in Sodenn zu haltenn. So wollenn wir demnach Gott zu lobe vnnd zu ehrenn, auch zu erklerung vnser danckbarkeit Jegenn Gott, hiermit bestenndiglich gesetzt, geordtnet, vnnd bestetiget habenn, das alle Jar vnnd ein Jedes Jars besonders, ann stadt des altenn Papistischenn Bonifacij fest ein Christlich bett, lob vnnd danck tagk, auff Dinstagk nach Pfingstenn |: wann mann doch ohnne des Saltleger1[?] heltet :| soll gehaltenn vnnd beganngk2[?] werdenn, Vf dennselbigenn tage, sollenn beide vnser vnnd der Pfenner Saltzgrevenn Beamptenn Beuelchhaber vnnd diener volgennts alles was vermuglich ist, Jungk vnnd alt, vonn Pfennernn vnnd Sodernn, mit sonnderer demut, vnnd anndacht, sich morgenns vmb siebenn vhr Jnner Sodenn Jn die Pfarkirchenn befugenn, etliche Christliche lob vnnd danck Psalmenn singenn, vnd darauf ein Christlich vermanung vnnd Predigte, darin in genere alle gabenn Gottes, vnnd in specie die Be=
Das Vierdte Buch. sonndernn gabenn Gottes des Saltzbrunnenns geruhmet vnnd gepriesenn werdenn, beschehenn, Nach gethaner Predigt soll Jedermann mit sonndernn vleis vnnd ernnst sich mit rechter demutiger anndachtt zum Gebet begebenn, die Litaney gesungenn, mitt einem besonndernn gebet geschlossenn, der segen gesprochenn, almusenn gegebenn, vnnd die ganntze gemeine dimittirt werdenn, vnnd soll dis fest also ein ewiges in diesem Saltzwerck sein vnnd bleibenn, Vier heubt fest. Ohne das heltet mann sonnst im ganntzenn Jare vier heuptfeste |: welche mann vmb des willenn, das als dann in acht tagenn nicht gesottenn wirdet :| Saltleger1[?] nennet, als da seindt des Herrenn Fastnacht, Osternn, Pfingstenn, Weynachtenn, die sollenn auch vmb des willenn gehaltenn werdenn, das erstlich als dann die Soder vleißigk zur kirchenn gehenn vonn Jrer strenngenn arbeit einmahl ruhe habenn,
Das Vierdte Buch. Dieselbigenn viermahl vnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zusammenn kommenn, vnser Ordtnung mit einannder vleißigk durchlesenn, Desgleichenn Location, vertrege vnnd Resolution darnebenn Conferiren, ob dieselbige wie geburlich gehaltenn wordenn, vnnd vf was wege, vnser, vnd des Saltzwergks nutzenn, muge geschafft werden, So etwas am Bronnenn, Kunstenn, Sohlengefessen, oder sonnst verbrochenn vnnd manngelhafft, gebawet vnnd gebessert werde, das holtz sich samble, vnnd die Södermeister Jre herde ausbreche, vnnd die gesöde verbessernn muge, Bettage alle vierzehenn tage Vber das sollenn auch besonndere Bettage alle vierzehenn tage einmahl im Saltzwerck gehalten werdenn, das volck vleißigk zur kirchenn gehen, Sonnstenn alle anndere vnnotwenndige feste, sollen aufgehabenn sein, vnnd verbleibenn, Jn dem andernn kirchenn Regimennt soll mann sich nach
Das Vierdte Buch. anweisunge vnser deshalbenn aufgerichtenn kirchOrdenunge im Saltzwerck verhaltenn, Nach dem bey den altenn Pfennernn ein hergebrachte gewonheit gewesenn ist, das Jm altenn Saltzwergk vonn gemeiner Pfenner Baurschafft wegenn, vber das ganntze Regiment |: Ohne die hohe Obrigkeitt, welche Jederzeit vnserer vorelternn Schultheissenn mit gebot, verbot, vber hals vnnd hanndt, schuldt, vnnd schadenn, verwaltet habenn :| zweenn Saltzgrevenn, Ein zinßmeister, vnnd zweene Saltzwartenn gehaltenn wordenn sein, welche alle sachen des Saltzwercks desselbigenn heil, vffkommenns, vnnd verbesserung, auch volgennts was allenn nutz, einkommenns, ausgabe, vnnd verwaltung belangt, wie das alles Jederzeit geschaffet, erhaltenn vnnd gebessert [übergeschrieben: hat1[?]] mugen werdenn, in besonndernn Eidenn vnd pflichttenn, vnnd auch vber das die Meister vnd affterknechte vnnd alles gesinde zu Regirenn, vnd zur arbeit annzuhaltenn, Jnn Jrer macht vnnd befelch gehabt, also das sich disfals Jhnenn niemands
Das Vierdte Buch. nicht wiedersetzenn durffte, Vnnd dann nach der hanndt vnser Herr Vatter Christlicher gedechtnus, das Saltzwerck nun ann sich nach ausweisung der vfgerichtenn vertrege vnnd Location zwischenn seinenn gnadenn vnnd gemeinenn Pfennernn gebracht, vnnd erweitternn lassen, auch wir mit Gottes hulffe dasselbige nicht zuuerkleinernn in bestenndigenn furhabenns seindt, Dieweil nun nach Jtziger gelegennheit des Saltzwergs, vnnd instehennder Location, vnns höchlich vonnötenn, das wir darnach trachtenn, das nicht allein das Saltzwergk volkommenlich erhaltenn werde, Sonndernn auch die versprochene Pension den Pfennernn vonn Monat zu Monatenn gutlichenn zuliefernn vnns schuldigk erkennenn, So habenn wir bedacht, das ein solcher hanndell nichtt alleine Jnner Sodenn, Sonndernn auch aussen vffm Lannde, allennthalb des holtzes vnnd Saltzschliessenns halbenn, vnnd vber das alles allenthalbenn vf den Weldenn, vnnd geholtzenn musse
Das Vierdte Buch. gefordert vnnd getriebenn werdenn, vnnd also nit durch wenig personenn [gestrichen: könne] verrichtet werdenn, Saltzgrevenn. Vnnd demnach fur dieser zeit noch bey lebenn vnsers gnedigenn Herrnn Vatters Hoch: Christlicher gedechtnus anngeregt, vnnd vor gut mit anngesehenn, lassens vnns auch nachmahls gefallenn, das nunmehr drey Saltzgrevenn, ohne die anndernn Empter deren oben herab gedacht wordenn, vnnd baldt gedacht soll werdenn, sein vnnd pleibenn sollenn, derenn ambt vnd verwaltung auch beuelch seindt, zum theil obenn herab erzehlet, vnnd wir wollenn dieses orts hiemit dieselbigenn weitters setzenn, ordenenn vnd bestetigenn, Vnnd dieweil es ann dem ist, das auf allenn ausslenndischenn Saltzwerckenn der Brauch ist, das zu dem Saltzgrevenn ampt die verstenndigste vnnd vleißigste menner genommenn werdenn, welche alle gegenn[?]nus vnnd gelegennheit der Saltzwerck kram2[?] erfahr=
Das Vierdte buch nestenn seindt, vnnd damit sie ohnne hinderunge alleine der wolfart vnnd vfkommenns des Saltzwergks nachtrachtenn mugenn, mit gemeinenn gerichtlichenn henndeln, schuldt, schadenn, vnnd deshalb gebot vnnd verbot sachenn nit vmbzugehn pflegenn, wie auch solchs den Thal vnnd Stadt vogtenn, Richternn vnnd fronbottenn befolenn, vnnd denn solchs bis dahero Jnn vnserm Saltzwergk also herbracht ist wordenn, So wollenn wir auch Jederzeit zu solchem die erfarnestenn vnnd verstenndigstenn Menner ordenen, vnnd in krafft dieser vnser Ordenung alle Jegenwertige vnnd kunfftige vnsere Saltzgrevenn, |: weyl sie ohne das nit stetigs im Saltzwergk zu Jegenn sein könnenn :| vonn solchenn sachenn, so in Jhr ampt nicht hörenn, genntzlich eximiren, vnd dieselbenn dem Renndtmeister, welcher denn vnser Schultheis zun Sodenn mit ist, beuohlenn haben, Renntmeister ist Schultheis in Sodenn desselbigenn Ambt.
Das Vierdte Buch. Der soll nechst vnns in allenn teglichenn Burgerliche gemeinenn henndelnn schuldt, schadenn, vnnd dergleichenn sachenn, gebot, verbot, vnnd Execution anzulegenn, vonn Hoher Obrigkeit wegenn, macht vnd befelch habenn, vnnd solches allein Jm Saltzwerck, doch mit der Moderation, da Jme etwas furfiele, so zu schwer vnnd er nit zuenndtscheidenn wuste, soll er sich Raths ann den Saltzgrevenn zuerholenn haben, Wie dann auch sie die freye macht sollenn behaltenn, wo der Renndtmeister etwas furnehme, das dieser vnser Ordenung, vnnd dem rechtenn vngemes, oder zuwieder wehre, soll Jhnenn sampt vnnd besonders, darein zuredenn, vnnd solches genntzlich oder zum theil annders zuuerordenenn frey stehenn, Die1[?] aber die Saltzgrevenn sollenn sampt vnnd besonders vber dieser Ordenunge, vertregenn vnd Location halttenn, Darnach bey Jrer seelenn seligkeit, in betrachtung Jrer eidt vnnd pflichtt, stetigs denckenn, vnnd sich befleissenn, wie mit bestenndiger wolfart, nutzlichenn vnnd vnbeschwer=
einhem1[?] auffkommenn, mit Gott vnnd ehrenn durch allerley wege das Saltzwergk müge erhaltenn, vermehret vnnd gebessert werdenn, Sohall2[?] habenn sie macht vber die gewonliche Zusammenkunfftenn, nach Jederzeit gelegennheitt für sich alleine, da es Ihnenn gefelt, in geheime zusammenn zukommenn, vonn sachenn zuredenn, oder die annderenn Beamptenn auch zu sich zufordernn, vnnd was sie sich vereinigenn, als baldt zu exequiren, vnnd was dem Saltzwergk zum bestenn kömpt, Ins werck zusetzenn, zubevehlenn, oder in wichtigenn dingenn, vnns weitters in schrifftenn endtdeckenn, vnnser ratification begerenn, vnnd was wir Ihnenn bevehlenn werdenn, darnach sich genntzlich richtenn vnnd haltenn, Doch da sie sich nit vereinigenn köntenn, soll einem gewehret sein, seinenn fürschlagk vnnd bedenckenn für sich selbst, vnns zuzuschreibenn, welichs Ime vonn den annderenn nit soll verkeret, noch vbell außgelegt werdenn,
Wenn aber sonnst ordinarie wochenntlich vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sampt vnnd besonnders, beyeinannder versamblet seindt, sollenn sie fein friedlich vnnd einig alle sachenn fürnehmenn vnnd verhanndtlenn, auch sich bisweilenn miteinannder erlustigenn, Darzu wir dann Ihnenn wochenntlich Ein virtell ehrenn weins verordenet habenn, als dann sollenn sie Erstlich vnnsers Renndtmeisters Register, volgennts der annderenn Beampten, so Register haltenn, fürnehmen vnnd mit vleis in allenn Puncten vnnd Clausulen besichtigenn, vberlegenn, vnnd was darin vnrichtigk, richtigk machenn, vnnd verendernn, also das sie vff die Jarrechnunge vnns richtige, Ordenntliche vnnd vntaddelhaffte Register, Inn vnnser Renndt Cammer vberliefferen könnenn, Darnach sollenn alle vnnd furnemblich der Renndtmeister, als der mit gemeinenn, vnnd Bawsachen stetigs zuthun hatt, was im Regiment so er nit enndtscheidenn kann, vnnd Bawenn vonnötenn,
oder fürgelauffenn, anzeigenn, Damit mann denselbigenn ordenntlich rathschlagenn könte, eins Jeden bedennckenn annhörenn, vnnd was als dann für rathsamb erkennet würdet, Wohin die meistenn stimmenn der Saltzgrevenn gefallenn, dem soll also [gestrichen: gelebt1] gelebt werdenn, doch mit der moderation wie obenngedacht, das niemanndts |: da er ein bessere meinung habenn würde :| soll gewegert werdenn, solchs weitters ann vnns gelangk zulassenn, Dis soll also vnnserer Saltzgrevenn fürnembster vnd gemeiner bevelch vnnd ampt sein, Darnach soll ein Jeder sich nach volgennder vnnser Ordenung verhaltenn, vnnd in den stückenn, so einem Jedenn besonnders bevohlenn, bis vff den fall der not keiner dem annderenn in sein ampt nit fallenn, Vnnser Erster Saltzgreve, soll fürnemlich bevelch habenn, den Saltzhanndell nach Cassell vnd Darmbstadt notturfftiglich zubestellenn, vnnd wie derselbige auffs nutzlichste müge verbessert werden,
Jederzeit mit vnnserm vorwissenn Ins werck zusetzDarnach soll er die Blechhüttenn in seiner verwaltung habenn, daselbsthin als offt es vonn nötenn, reyten, vnnd alles nach notturfft bestellenn, also das es im Saltzwergk, ann Pfannen Eisenn, Eisernen Sese1 stanngenn, vnnd was sonnstenn Eisennwergks vonnötenn, nichts manngele, Weitters soll er mit vleis darnach trachtenn, das zu erbawung der Bode Jederzeit ann gelegenen ortern, mann notwendigk Bawholtz vnnd anndere bereitschafft, auch Pfannennbrunt, müge bekommenn vnnd habenn, Inn welchem er doch stetigs vnnsern Schultheissenn zu Allenndorff, als drittenn Saltzgrevenn, vnnd die Förster Jedes ortts soll fordernn, vnnd ohnne derselbigenn vnnd des Schultheissenn mitwissenn hierinne nichts schliessenn, Vber das soll er benebenn vnnserm Lanndtvogt vnnd Schultheissenn zu Allenndorff, die Grenntze vnnd geleite zubereitenn, auch vnnsere hohe Obrigkeitt zuerhaltenn, Inn seinem ambt vnnd bevelch haben,
vnnd bey alle anndere sachenn, Inner Stadt Allendorff, welche vnnser hoheit vnnd buß anlanngen, sein, also das nichts ohne seinenn beysein dis fals fürgenommenn werde, So Iderlich1 Scheidtholtz zum Saltzwerck soll gehauen werdenn, soll er mit vnnsernn Beamptenn vnd fürsternn Jedes orts besichtigenn, mit demselbigenn sich berathschlagenn, vnnd was für Rathsamb angesehenn würdt, vnns weitters zuerkennenn gebenn, vnnd was wir darauf bevehlenn werdenn, demselbigenn gelebenn, Hierzu soll vnnser Pfarher, als zweiter Saltzgreff, auch gezogen werden, Des Annderenn Saltzgreuen Beuelch. Des annderenn Saltzgrevenn besonnders ampt soll sein, das er vff vnnser scheidtholtz, so Jederzeit gehawenn, angeführet, geflösset, zu schiffe anngebracht werdenn soll, vnnd würdet, vleissige achtung nehme, das dasselbige zu rechter zeit vnnd
Unsichere Lesungen
Z. 5: So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher
gebüer gehawenn, gelieffert, geflöst, außgebracht, bezahlet, verkaufft, vnnd zu Register gebracht würdet, Wenn er aber Inner Bodenn ist, So sollenn all vnsere Beamptenn Register wochenntlich Ime fürgelegt, durch Ihn selbst gelesenn, durch die annderenn beide Saltzgrevenn gelegt, vnnd alle sachenn bewogenn werdenn, also das im Saltzwergk nichts fürgenommen, gerathschlagt, noch beschlossenn werde, Es sey gleich in newenn Bewenn, Ordenungenn, vnnd allem was zuerhaltung des Saltzwercks dienlich geschehen würdet, es sey dann er selbst Persönlich darbey gewesenn, sein Rath vnnd bedennckenn gehöret, vnnd mit seinenn eigenn hanndenn bestetigt vnnd vnderschrieben, Wie wir dann auch im vfferlegt habenn wollenn, das, da vnns oder vnnserm Saltzwergk dessenn Ordenung, vertregenn vnnd Location zugegenn gehanndelt würde, soll er sich Jederzeit mit den annderenn vnnsernn Beamptenn, wie solchs abzuschaffenn sey, mit glimpflichenn wortenn beredenn, vnnd wo mann sich nit
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt
er Jederzeit, nach erforderung der not, könne den annderenn vnnserenn Saltzgrevenn vnnd Beampten bericht thun, welche geholtze am gresbigstenn1 vnnd am bequemlichstenn zuhawenn seyenn, vnd sie sich desto besser darnach zurichtenn habenn, Würdenn sie aber vnverhindert annderer Irer verwaltung selbst vf die Welde ziehenn vnnd zusehenn, Darann thun sie vnns sonnderenn gefallenn, Vber die Gehöltze vnnd Berge soll der Schultheis richtige Register haltenn, vnnd Jerlich davonn das Stambgeldt, so Jederzeit gefelt, vonn den annderenn vnnderfürsternn aufnehmenn, vnnd darvonn weitters vnnserenn Saltzgrevenn durch den Vogt vonn Beilstein2 Clare Rechnung thun lassenn, auf das die Innahme darvonn darvonn3 Inns Renndtmeisters Heupt Register gebracht vnnd vnns verrechnett werde, Was weitters sein befelch vnnd ampt der Flös vnnd Leinenn Pfadts wegenn sey, ist obenn herab gedacht wordenn,
Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,
sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde
Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,
Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,
Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn
Das Vierdte Buch. vatters Christlicher gedechtnis ausgangener, vnd vnser Lanndtordenung gestrafft werdenn, Wer vnnter der Predigt auf dem Kirchoff oder sonsten in der Gassenn, sich mussigk stehenndt befindenn lest, soll zu straff erlegenn ein ort thalers, Wie es denn auch gleichergestalt mit denenn soll gehaltenn werdenn, so Ire kinder nit vleissigk zur kinderlehr annhalttenn, Faustwerck1. Wann einer denn anndernn Wundt schlegt, vnnd die Wunde des Oberstenn fingers nagels tieff, vnnd gliedts lanng ist, Soll Jar vnnd tagk vonn weib vnd kindt, vnnd aller arbeit Inn Sodenn, ausgewiesenn werdenn, auch die Meister der Meisterschafft, gentzlich enndtsetzt sein, vnnd sich vnter des Inn der feldtmarckt nicht findenn lassenn, Liesse er sich aber gelustenn, das er mitler zeit in der feldtmarck sich betrappenn liesse, soll vonn dem tage an sein Jar wergk wieder vonn neuem angehenn,
Unsichere Lesungen
Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck
Das Vierdte Buch. Vnnd wenn schonn das Jar herumb ist, soll doch er nit für sich selbst, weder Inns Saltzwergk gehenn, noch darinnenn sich findenn lassenn, Er thue es denn mit vnnsers Renndtmeisters furwissenn, vnnd habe sich zuvor mit seiner wiederpart genntzlichenn vertragenn, Wurde er solches vberschreitenn, soll Inns gefenngnus gebracht, vnnd als ein freveler gestrafft werdenn, Gebe aber einer vrsach hierzu, vnnd solches könte erwiesenn werdenn, dem soll ebenn so wohl als dem theter Jachrwerck1 zuhaltenn ausgebotten werdenn, Wurde aber einer todt geschlagenn, vnnd der theter enndtkeme, soll derselbige Inner Hundert Jarenn vnnd einem tag, nach ausweisung der altenn Constitution nicht wieder eingelassenn werdenn, darwieder in gantz vnnd gar keine freyheit soll schutzenn, Wurde er aber mitler zeit anngetroffenn, soll Im sein recht wiederfahrenn,
Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die
Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige
Unsichere Lesungen
Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit —1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,
Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,
Unsichere Lesungen
Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher
Das Vierdte Buch. Inn keine Vormundtschafft, soll keiner ausser Sodenn im Saltzwerck ohnn vorwissenn vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sich einlassenn, Desgleich soll auch keiner vber zehenn fl. für ein anndern Burgschafft vf sich nehmenn, Verleubnus. Damit auch vieler vnnötiger kostenn verhindert, vnnd die Södermeister nit leichtlich ein vrsach nehmenn, das siedenn zuverseumenn, —— So wollenn wir, das hinfuro Inner Sodenn keiner, wann eine verlöbnus Junger eheleut gehaltenn wirdt, vber zwene tischt1 Geste, oder nur die Elternn, Brueder, Schwesternn, vnnd derselbigenn beiderseits weiber, Menner vnnd kinder, doch nicht mehr als einen tagk haltenn müge, bey poen so manch personn, so manncher orttß fl.2 Hochzeit. Wann aber nachmals die Elternn vnnd freunde, den kindernn Ire Hochzeit annstellenn wollenn, sollen
Unsichere Lesungen
Z. 13: tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel
Z. 17: orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher
Das Vierdte Buch. sie solchs zuvor vnnserm Beamptenn anntzeigen, vnnd zulassunge bittenn, vnnd bey straff der keinnung kein werck der Hochzeit halber zuversinnenn anngelobenn, Es sollenn auch vnnsere Beamptenn Ihnenn nitt weytters erleubenn, denn das sie nur einenn tagk Hochzeit haltenn, auf welchenn tagk sie vber hundert Personenn zu tische nit sollenn setzenn, bey straffe so mannch Personn daruber zu tisch gesetzt wurdet, so mannch ortt. Volgennds tags aber soll Ihnenn erleubt sein, die nechstenn blutfreunde, vnnd die so zu tische gedienet, vnnd sonnst zuladenn, doch das derenn altzusammenn nicht vber funff tische sein, bey vorgedachter straff. Kein suppenn sollenn sie ausserm Hochzeit haus gebenn, Ehe dann mann wieder ausser der Kirchenn kommen, ausgenommenn, wem die ordentlich wie vonn alters zugebenn gebuerenn,
Das Vierdte Buch. Kindt tauffenn. Mitt der kinder tauffe, wollenn wir, das vber zwene dische leute, vonn beidenn seittenn nicht darbey erfordert werdenn, die sollenn aber zuvor samptlich in der kirchenn beim tauff erscheinenn, vnnd mit helffenn bittenn, das Ihme Gott die kinderlein wolle lassenn bevohlenn sein, Nach dem auch in der altenn Ordenung verleibt, das Inner Sodenn keine Schenckheuser, Fleischbenck sollenn gestattet werdenn, auch niemanndts wein oder Bier mit ganntzenn oder halbenn fassenn darin solte führenn,1 Das mann auch gleicher gestalt darein ganntz vnnd gar kein kaufmannschafft, Handell oder kremerey solte treibenn, vnnd aber wir im werck befundenn, das darin ein ennderung von nötenn, So habenn wir verordenet vnnd wollenn, das vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sollen nachgebenn, Schenckstedte Inner Sodenn.
Das ein Schennckstedte im Saltzwerck sey darinnenn, Göttingsch, Einbeckisch1 vnnd nach gelegenheit allerhanndt2 frisch bier, so lannge das gutt ist, offenntlich verkaufft, vnnd vnns darvonn die gebuerennde tranncksteur vnnd Schennckgeldt erlegt werde, Welches vnns furters verrechnet soll werdenn / Vnnd damit vnns hierin nichts verschlagenn werde, So soll vnnser Jegennschreiber mit dem Schenckenn ein Jegennbuch haltenn, auß welchem man Jederzeit, oder nach außganng Jars soll abrechnenn / vnnd die bezahlung einnehmenn / Vnnsere Beamptenn sollenn macht habenn Einenn oder Zwene fleischhauwer, oder Garkoch auß der Stadt vonn Burgernn oder sonnst vonn frembtenn hinzuverordenenn, denselbigenn einenn oder Zwene Ladenn einzuthun, vf welchenn sie im Saltzwergk benebenn den Burgernn Ihr fleisch offenntlichenn mügenn feyl habenn, vnnd verkeuffenn.
Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt
vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=
geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=
meinenn nutzenn zum bestenn sollenn vnnd mügen vf Irenn kostenn erbauenn, welche in kunfftige zeit, ihr vnnd ihrer nachkommenn frey eigenthumb sollenn sein vnnd bleibenn, vnnd sie dieselbigenn brauchenn, nach Irer bestenn gelegenheit vnnd nutzenn, Wir wollenn aber vnns vorbehaltenn habenn, das Jederzeit vnnser Saltzgreuenn Beamptenn sollen macht habenn, Ordenung vnnd maß zugebenn, wie es mit vnnd in beidenn hausernn soll gehaltenn werdenn. Wie wir dann auch nicht wollenn gestattenn, das kunfftige zeit nachgebenn werde, das ein einige besonndere Badtstubenn in eines einigenn Böders hause, der sey gleich wer der wolle, verstattet werde,
Wir Wilhelm vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Thun kundt hierann offenntlich, vor vns vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn bekennende,
als hiebeuor im Jar der weniger Zahl Vierzigk, vff den 23. Decembris, Weilanndt der Hochgebornnt1 Furst, Herr Philips der eltter Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn etc. Vnnser gelibter Herr Vatter löblicher vnnd seliger gedechtnus,
sich mit vnnserm liebem Getreuwenn, dem Außschus vnnd gemeinem Pfennerm des Saltzwergks zu Allendorff einer Location vf damahlnn2 die nechstvolgennde funffzehenn Jar verglichenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebrieff vnnd Siegell gegebenn, darinnenn allennthalben verordtnet, versehenn, vnnd gemelt, wie vnnd welcher massenn es zwischenn seiner Vatterlichenn G.1, vnns, vnnd Ihnenn, die zeit vnnd Jahr vber, vnnd zu ennd2 der Location, allennthalbenn gehaltenn werden soll,
Wie dann dieselbige in Anno etc. 40. erstmahls vfgerichte, vnnd volgenndts in Anno etc. 54. prorogirte Location vonn worttenn zu worttenn hernach volget.
So vnnd als wir hiebeuor augennscheinlich befundenn, Das in vnnserm Furstennthumben vnnd Lanndenn mergklicher grosser gebrech Saltzmanngels halbenn gewesenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd anngelauffenn sein, Vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Sodenn vielmehr Saltzes, dann desmahls im gebrauch gewesenn, hat gesottenn, vnd vnnserm vnderthanenn darmit köntenn1 geholffen werdenn,
auch der Saltzbronn Sohlenn vberig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragen magk, vnnd wir desmahls mehr Bothenn2 vnnserm Furstennthumbenn, Lanndenn, vnnd Leutenn zu gutem dahin zubauenn vnnderstanndenn,
Laut eines daruber in verschienenem3 dreissigstenn achttenn Jahre vff Freitagk nach dem Sonntagk Jubilate vffgerichtenn vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, Dessenn annfanng.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHessenn, Graue1 zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain, vnnd Nidda etc. Bekennenn in diesem brieffe, vor vnns, vnnser Erbenn, Nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst aller menniglichenn,
Nachdem der almechtige Gott in vnnsern Furstennthumbenn, bey vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn etc.
Dieweil dann beide Regimennt, also beyeinannder, ohne tegliche einfelle oder verrichtung nit fuglich haben stehenn mügenn, Sonndern in einer Regirung↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevertreglicher vnnd besser das Saltzwergk versehen kan werdenn, So habenn wir vnns mit zeitigem gutem vorgehabtem Rath vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkundigung, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachtem Pfennerm,
weitter vnnd insonnderheit vmb Ire theil Saltzwergks, einer Location, vmb eine Järliche Pension, Vff form vnnd maß wie hernach volgt, verglichenn vnnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk Inn vnnd mit Crafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also.
Sollenn vnnd wollenn Vielgemelte Pfenner sambtlich vnnd sonnderenn1 vf schierstkunfftige Osternn des nechstkommenndenn Ein vnnd vierzigstenn Jars, die vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn zu Sodenn, so Ihnen zustehenn,
mit dem virtel2 des Geholtzs, auch Ihre der Pfenner eigenn geholtze, wie die genanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts außgeschlossenn, Funffzehen Jahrlanng, die nechstenn nach dato volgennde, welche↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,
doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,
Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auch↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehierinne austruckglich vorbehaltenn, dieselbige Location in außgang des nechstenn kunfftigenn funfftenn Jars gedachten Pfennernn vffzusagenn, vnd darnach zu außgange des sechstenn Jars die vberliefferung vnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun,
Inn allermassenn wie wir das Itzo Innehmenn vnnd empfanngenn, Mit Bodenn, Pfannen, sampt allem dem darin vnnd zu gehörigk, auch den gehöltzenn virtelnn1, wie die Pfenner den gebrauch haben, vnnd in vorigem vffgerichtem vertrage Ihnenn zugelassenn, vnnd gnediglichenn vonn vnns bewilliget vnd zugesagt,
Desgleichenn der Pfenner eigenn gehöltze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd besetzlich2 herbracht, Mit nachmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Lohebach, die Volckmarshane3, der Hegebergk, der Grosse vnnd kleine Armebergk,
die Horst vom grossenn Haine bis ann den wegk, nach dem Momhefeldt4, der Knoblauchsbergk, vnnd ein theil am Dornnbache5, sampt Iren nachmenn vnnd zugehörungenn,
Dargegenn sollen vnnd wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Iren erben vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gu=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,
durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,
Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,
Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,
Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,
Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,
vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,
also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)
Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,
Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,
vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,
also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,
Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,
auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,
Do aber durch vnnversehennliche Feurschedenn etzliche Bodenn doch nit1 vber zehenn verderbt wurdenn, dieselbigenn sollenn wir oder vnnser erbenn in zweyenn Monatenn, ein Jedes vf der Pfenner Kostenn mit Vierzigk guldenn, wie nechstgemelt, wieder bauenn, auffrichtenn vnnd ganngkhafftigk2 machenn lassenn,
So auch der Saltzbrun durch Gottes verhengnus, das sein Göttliche versichtigkeit gnediglichenn verhutenn wolle, alse schadenn nehme, das mann in etzlichenn Bothenn nit siedenn könntte, oder möchte, doch das solchs nicht durch vervhrsachunge vnnser oder vnnser Erbenn, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, gefehrlichenn gebeus3 geschehe,
als dann sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn nach annzahl der mangelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn Saltz zu siedenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,
Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,
Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,
Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,
Desgleichenn soll den Pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft vnnd geselschafft ganntz nichts endtzogenn sein, Sonndernn sie sollenn sich derselbigenn, wie vom altters hero halttenn vnnd gebrauchenn,
zu dem habenn wir vielgemeltenn Pfennernn nachgelassenn vnnd vergönnet, welchs sie auch Ihnen hierinnenn vorbehalttenn, das ein Jeder vnnder Ihnen vonn seinem Pfanntheil vnnd gut, nach annzahl derselbigenn,
seine Herrnn Gennße Inn Ihrem Saltzwergk, der alttenn seittenn, wie vom altters herkommenn, vonn Jederm werth2 dero1 Herrnn Gennße, vfhebenn sollenn vnnd mügenn, Ohne vnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd eintragk, ohnne geverde,
Es sollenn auch die Pfenner Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, alles das Jenige, wes Ihre Eltternn vnnd vorfahrenn, aus bemeltem Irem Saltzwerck hievor3 ann Pension zin=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesenn vnnd anndernn verschriebenn habenn, Oder aber sie, Ire Erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng, hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnser1, vnnser erbenn, vnd mitbeschriebenn zu thun, guetlich außrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geverde,
Wir geredenn vnnd versprechenn auch, vor vns, vnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn worten, gutem glaubenn vnnd trewenn, in wort der warheit, solchs Ihr der Pfenner Saltzwergk, desselben nutzung vnnd besserung,
Desgleichenn auch vnnser Saltzwergk, Es were dann in zeit der not, Inmassenn voriger vertragk auch darvonn meldet, nicht zuverpfenndenn, noch zuversetzenn, oder zuverenßernn, in ganntz keine weise, allerding ohnne geverde,
Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,
Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,
Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,
Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,
Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,
daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,
So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,
vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie von↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,
die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn
auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,
Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,
als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,
Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewerde, als dann soll Ihnenn Ihr Saltzwergk vnd gehöltze, Deßgleichenn der Zirck1 des geholtzes, der Ihnen vonn vnns zugebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem, das am Saltzwercke hanngt, darzu vnnd zugehörigk,
Auch so in wesenntlichem Baw vnd besserung, in der wiederliefferung, dermassenn wieder eingereumbt, vnnd vonn vnns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn, vnnd gestanndenn ist,
Were aber am Boden vnnd Pfannenn, oder sonnst am Saltzwercke etwas gebessert, das soll Ihnenn den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnd nachkommenn ohnne enndtgeltung zu gut gereichenn,
Dieweil auch Ihr der Pfenner Boder vnnd Meisterknechte ein Zeithero viel Saltzes gesottenn vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ihre Winnunge vnbezahlt, vnnd sie die Pfenner also bey Irenn Knechtenn ein gute Summa vnnd tapfferer schuldenn vnbezahlt aussenn stehenn habenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitestenndigk, doch vf zimbliche zeit vnnd ziel, nach gelegenheit der Personn vnd schuldenn dermassenn zur bezahlung verhelffenn lassenn,
das dannoch vnns, vnnsernn Erbenn, vnnd den Pfennernn am siedenn derowegenn nichts abgehenn, vnnd wir die abgedingte Pension desto bequemer außgebenn, vnnd bezahlenn könnttenn1,
Das auch gemeinenn Pfennernn ann Pompenn geldt, so Meister Georgenn dem Itzigenn newenn2 vnnserm besteltenn Bron meister zugesagtenn Besoldung vnnd des Lastenns, die Kunst vorm gewelb zuerhalttenn, vbrig were gebürenn wolte,
das soll Ihnenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am Kopffer3 vnnd anderm thun, vnd die bestallung zur helfft tragenn müssenn, eins Jedenn Jars volgenn vnnd zugestelt werdenn .
Vnnd damit sollenn auch alle vngnade, mißverstende, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn anngenommenn bewilligtenn Vertrage, zwischenn vnns vnnd vnnsernn dienernn vnd gemeinenn Pfennernn vnnd Ihrenn dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs oder argwönigs zu=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)
Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,
Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,
So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,
die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,
Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,
Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,
Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,
Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,
Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,
Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oder↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,
doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,
Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,
vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,
alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],
vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,
Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd Erbarenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen
Die auch samptlich oder insonndernn, wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mundtlich, auf die erste Ihre vermanung vnnd erforderung, als baldt vngeseumbt in achtt tagenn sambtlich vnnd sonnderlich mit Ihrenn selbst leibenn wie berurt einstellenn vnnd leistenn sollenn,
Vnnd im fall sie in annder Geselschafft oder leistung gemanet vnnd eingefordert werenn, Sollenn sie alwegenn Ihres gleichenn wie gemelt, vnnd nach anzahl Inn leistung, so sie gemahnet, einstellenn,
So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,
Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,
das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,
So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,
als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,
Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,
Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,
deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,
mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,
Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,
Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,
So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,
Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,
Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,
das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewurde, welches doch nicht sein soll, Oder da diese Location vonn einem theil wie gemelt, vfgesagt, das als dann den Pfennernn Jrenn Erbenn vnd mitbeschriebenn, nachvolgennde wege zu Jrer sicherheit, auch sollenn vorbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn,
dero sie einenn zu den vorigenn beschriebenn, welchs Jhnenn gefelligt vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn, macht habenn sollenn, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigenn obanngeregtenn vertragk zuschreittenn, vnd zutrettenn, macht habenn sollenn,
Oder aber wo den Pfennernn der weg Jztgemelt nicht geliebte, das sie als dann vor Jhr gannzes Salzwergk, vnnd alles was darzu vnnd Jnngehört, vnnd dem anhenngigk, ein nambhafftige Summa güldenn, vonn vnns vnnsern Erben, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, zufordernn macht haben sollenn,
Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheyschenn Vniuersitet, im Heyligenn Romischenn Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zuerwehlenn macht habenn sollen, stehenn soll,
vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,
an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,
vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,
Vnnd wir obgenannttenn Gravenn, die vom Adell vnnd Stedte bekennenn samptlich vnnd sonnderlich, das wir vf beger Hochgedachts vnnsers gnedigenn fürsten vnnd Herrnn zu Hessenn, das alles wie sein fürstliche gnadenn Jn dieser verschreibung vonn vnns anngezeigt vnnd gemelt hatt,
Vnnd thun das mit krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn treuelich nachzukommenn vnnd zugelebenn, wie wir das hiermitt bey vnnserm Gräuelichenn vnnd Edelmanns ehren treuenn vnnd glaubenn, Deßgleichenn wir vonn Stedtenn, bey ehrenn, treuenn vnnd gütem glauben,
vnnd wir Burgenn alle vor vnns vnnser Erbenn vnndt Nachkommenn, auch am eines rechtenn geschworenen Eidtsstadt gelobenn vnnd versprechenn, Allerding ohne geverde,
Davor vnns nebenn1[?] Hochgedachttem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auch keinerley gnade freyheit oder Constitution, gebott, oder verbott, wie↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteoder durch wen die Zyt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn könttenn oder möchttenn werdenn, schuzenn, schirmenn, noch verthedigenn sollenn, die vnns Burgenn vnd selbstschuldigernn ann dieser verschreibung zu gutem, vnd den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, zu schadenn kommenn möchttenn,
sonndernn wollenn vnns der gemeynlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution Diui Adriani vnnd Beneficij excussionis verziehenn vnnd begeben habenn, vnnd thun das in vnnd mit krafft dieses brieffs alles ohnne betrug argelist vnnd geverde,
Vnd des zu Vrkundt hat vnnser Jeder obgenanndter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genanndtenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell ann diesenn brieff wissenntlich auch thun hennckenn,
Vnnd aber solche dreyßigJarige Location vf den 23 t[?]1 Decembris des nechstabgelauffenenn 1585. Jars auch Ihre enndtschafft erreicht, derowegenn der Ausschus vnd gemeine Pfenner Izo alhier bey vnns vnderthenig erschienenn seindt,
in welcher vnderrede vnnd berathschlagung erstlich furgelauffenn, das der Ausschus vnnd gemeine Pfenner nichtt allein die vorige Location vf ein nambhaffte annzahl Jar zu prorogiren sich Jegenn vnns vnderthenig erbottenn, sonndernn auch solchs also annzunehmenn mit vleis gebettenn,
Ob dann wohl wir darJegenn vnsere beschwerung eingewenndet, sonnderlich das vnnser Seulingswaldt bey bishero gewehrter Location mergklichenn eröset, vnnd vnns nit wenig bedenncklich denselbenn fermer erösenn vnnd verwüstenn zulassenn,
Das es auch sonnstenn vmb die anndernn gehölz, ann vnnd vmb die Werra gelegenn, so etwa zum Salzwerge zugebrauchenn, dermassen gethan, das dahero allerhanndt abganngs vnnd manngell zube=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember
↪Fortsetzung von der vorigen Seitefahrenn, Auch es vmb das Steinkolenn Bergkwergk am Meißner die gelegennheit hette, das darauff nichts gewisses zubauenn,
vnnd daher allerhanndt fursorge wehre, das berurt Salzwerck in die Harre aus manngell notwenndiger befeurung in dem Stanndt vnnd wesenn, wie bishero beschehenn nicht erhaltenn werdenn möchtte,
So habenn wir nicht desto weniger gemeinenn Pfennernn zu gnadenn, vnd dem gannzenn Salzwerge zu gutem vnns dahin enndtlich erkleret, auch vnns mit dem Ausschus vnd gemeinenn Pfennernn, vnnd sie sich herwiedder mit vns dahin verglichenn,
das wir vor vnns vnnd vnsere Erben die vorige Location alles Ires Innhalts fermer prorogiren vnnd eingehenn, vnnd das Salzwergk vmb die vorige Pension, nach ausweisung derselbenn Location, lennger in hanndenn behalttenn wollenn,
also vnnd dergestalt, aldieweil wir mehrberurt Salzwergk mit notwenndiger daryn gehöriger befeurung versehenn, vnnd in Izigem Stanndt vnnd wesen erhaltenn könnenn, Das wir demselbigenn we=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,
Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,
So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,
doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,
Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,
Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,
So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,
Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auch↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jenige so Izo in dieser vnnser newenn verschreibung verleibt, in dieser anndernn Location gleich wie in der erstenn, vnnd bisdaher beschehenn, Furstlich vfrichttigk vnnd vnuerbruchlich zuhalttenn,
Vnnd dessenn zu desto mehrer sicherheit, vnnd das sie auch vf den fall, da wir in zeit dieser newenn Location nach dem willenn Gottes mit Todt abgehenn wurden, alles dings desto gewisser sein mögenn,
Nemlichenn die Wohlgebornne vnsere liebe Neue vnd Getreuenn Ernst Grauenn zu Solms vnnd Herrn zu Minzembergk, Ludewigenn Grauenn zu Witgennstein vnnd Herrenn zu Hombergk, Franzenn vnnd Josiam beide Grauenn vnnd Herrenn zu Waldeck, Geuetternn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichenn vnnserm Stadthalter Eckbrechtenn1[?] von der Malspurgk, vnnserm Erbmarschalck Georgen Riedteselnn zu Eisembach, vnnserm Lanndtvogt an der Werra Johann Meisembugk, Vnnserm Haubtmann zu Ziegennhain Eyttelnn vom Berlepschenn, vnnserm Ambtmann zu Rotembergk vnnd Sonnttra Bernntt[?] Gudeln[?],
Reinhardt vom Boyneburgk zu Bischhausenn, Johann Adrian vom Darmbergk, Georgenn vom Schachttenn, Georgk Diedenn, Georgenn vom Papenheim, Diderich von Bergenn vnnd Hermann vom Hundelshausenn,
Item aus dem Oberfurstennthumb ann der Lohna, Burckhardt vom Cram Stadthalter zu Marpurgk, Johann Riedteselnn zu Eisembach, Rudolph Rauenn zu Holtzhausenn, Caspar Schutzbar gnanndt Milchling Hauptman zu Giessenn, Johann vom Linsingenn Lanndthoffmeistern, Johann Clauern Hoffgerichts Assessorn vnd Obervorstehern der hohenn Hospitalienn,
Caspar Magnus Schenckenn zu Schweinsbergk, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschlos3[?], Hermann vonn der Rabenaw, Caspar von Breydembach gnanndt Breydennstein, vnnd Lewenstein4 vom Hertzfeldt zum Fleckembuel, Desgleichenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung
vnnd aus dem Oberfurstennthumb Marpurgk, Giessenn, Grunbergk, Alsfeldt, Nidda, Franckembergk, Rauschembergk, Wetter, Bidenncap, Battembergk, Hombergk ann der Ohm vnnd Kirchhaim,
Vnnd wir die Jtztgenantte Burgenn vnnd selbstschuldener vom Grauenn, vom Adell, vnnd vonn Stedtenn bekennenn hieran offenntlich vor vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch am geschwornem Aidtsstadt, das wir alles vnnd Jedes, so darinnenn vonn Ihnenn den Burgern vnd selbstschuldenernn vermeldt ist, vor vnns vnnd vnsere nachkommenn, stet, vest, vnnd vnuerbruchlich halttenn wollenn vnnd sollenn,
Vnnd des alles zu Vrkundt habenn wir Lanndtgraff Wilhelm vnnser Furstlich Innsiegell hieran hencken lassenn, vnnd vnns mit eigenn Hanndenn vnderschriebenn,
Vonn dem vmbgange des Borns, vnnd vonn den Lüffttörchernn3,
Unsichere Lesungen
Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher
Conradus Geyseler vnwirdiger Prister vicarius aller apostelnn altar, in des Heyligenn kreutzes kirchenn zu Allendorff, eins armenn Burgers sohnn daselbst, in allenn demutigstenn dienstenn sich selbst bereit.
So als mannigfaltigk von den trefflichstenn Pfennernn hitziglich ist begert wordenn, das der gebeuw vnnd widermachung des Saltzbronns zun Sodenn, vmb ewigs gedechtnus willenn, schrifftlichenn verzeichnet were,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteallenn himlischenn Burgernn zu ehren, auch allen nachkommenden Pfennernn zu nutz, vnnd stetlicher anweisung solchs zuthun, in guter zuuersicht, Ich viel mahl bin vermant wordenn,
das dann die nachkommene Pfennere, aus der schrifftlichenn Modeln vnnd forme das geschehenn vnd gethane gebeues, grundtliche gewisse anweisung, ob ein bessers vnnd bequemlichers daraus kiesenn2 vnd nehmenn möchtenn,
auch viel schedtlicher vnd vnnutzer kostenn vnnd arbeit Jtzundt geschehenn, darumb das der grundt des Saltzbronns mit seine wercke den Pfennernn vnbewust, vnnd vnuerzeichnett, Was furter zuuermeidenn,
Hierumb durch wirckunge Gotlicher gnade, der gedachtenn Pfennernn begerung bewegtt, Hab ich mich, Wiewohl vngnugsamb↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
zuuerenndernn — Lesung nicht ganz sicher; auch zuuerbessernn denkbar
kiesenn — Anfangsbuchstabe k unsicher; kiesen (waehlen) passt zu erkieset auf Blatt 25r
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnderwundenn, des Saltzbronns gebeuw, vnnd wiedermachung, Inmassenn er in grunde wordenn1, zuschreiben, vnnd vberzugebenn,
Jedoch vleislichenn vnnd demutiglichenn bittennde, Ob darin was guts nutzes erschienennde Jemanndt erkieset, Wolle dem liebenn Gott vnnd seiner gebererin, vnnd Sancto bonifacio, vor allenn dingenn darinn lob vnnd ehr erbieten,
Wes aber vnnutzlichs, vnnd nicht wohl, oder vf das beste gesatzt, darin findenn wurde, Wollenn meiner vnngnugsambkeit, grobheit vnnd vnerfahrennheitt, Zulegenn, achtenn, straffenn, vnnd bessernn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd achtzigk Jar, vff vnnser liebenn Frauwenn tags Lichtmeß, wardt geschickt nach Meister Curt Mardorff vonn den Saltzgreuenn, da zur zeit Hanns Iringk dem Elternn vnnd Hermann Touwir, sampt den anndern Pfennernn,
vnnd mit Ime vbersprochenn vnnd vberkommenn, Jedoch sonndern gedinge, das er solt ausösenn, das wasser aus dem gewelbe, das mann mochte bey dem Saltzbronn kommenn,
vnnd mit der Werra, vnd mit den ausbrugenn3, den Sohlgrabenn zusaubernn, also lanng vnnd also tiefft, das das wasser aus dem gewelbe sich darmit ösenn vnnd schlissenn4 nach notturfft↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Touwir / Lower — Familienname des zweiten Salzgrafen unsicher; uebergeschriebene Korrektur Lower ebenfalls unsicher
Chunterans Huschennbecks — Personenname vor hobe nicht sicher lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitemochte, dem also nachgethann vnnd alles geschehen, mit nicht weniger arbeit vnnd kostenn, volgete das wasser aus dem Gewelbe, vnnd viel mercklich,
Jedoch nicht also sehre, das mann mochte In das Gewelbe wandernn, darumb das der Sohlgrabe wolt nicht tieffer zugrabenn leidenn, so die Werra ihm vnttenn auff zu Jegenn kam, vnnd sich stauwete1,
auch alle feuchtigkeit vnnd gewesser In den Sodenn in den Bodenn bey den Herdten, vnd in den kellernn, zeuge sich allesampt nach dem gewelbe,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
stauwete — Schreibung unsicher (staubete/stauwete); Sinn: staute sich
Als nun der vielgenantte Meister sein kunst hatte bewerth, vnnd das gewelbe vom wassers wegenn ledig vnnd geoffnet was, das mann darin wanndernn möchte, bis ann den Bornn,
darnach vf donnabendt nach Conceptionis Mariæ in demselbenn Neun vnnd achzigstenn Jar bescheiden die vorgenanttenn Salzgreuenn, Innsampt der Pfenner Eddelenn vnnd Gemeine, für sich auff das Rathaus Meister Churten Mardtorff2,
in meinung seiner gethanenn arbeit, vnnd kunst zubelohnenn, auch furter mit Ime zudingenn vnnd zu vberkommenn, den Salzbronn zumachenn, vnnd seinenn gebrechenn zurathenn,