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vnnd abschreckenn, entsetzenn, vnnd darin niemandts vbersehenn. Newe Meister An sein oder derenn stadt, sollenn vnser Beamptenn setzenn vnnd ordenenn, aus den bestenn afterknechtenn, welche das Saltzmachenn zum bestenn konnenn, demselbigenn stets vnnd vleissig obgelegenn, vnnd nicht in luder2 stettigs gelegenn seindt. Vnnd damit solchs vnpartheisch vnnd vfrichtigk zugehe, soll ein Ieder der newe meisterschafft annimpt, zuuor in beysein sechs Scheltzer1 ein werck siedenn vnnd bereitenn, Wann als dann erkennet wirdt, das er die Meisterschafft versehenn kann, So sollenn vnsere Beamptenn, Inenn vber die gepurliche pflicht, in den |: am ennde annhenckten :| eydt vfnehmenn, vnd demselbigenn leiblich leistenn lassenn, Wenn als solchs beschicht, sollenn die newenn Meister, nach darstellung gnugsamer Burgeschafft, das sie vns vnnd menniglich, mit denenn sie in Saltz vnnd holtzhanndell gelebt wegenn zuthun gewinnen gutlich
bezahlenn wollenn, vnnd sollenn durch vnsernn Rendtmeister Iederzeit bestettiget werdenn. Wir wollenn aber das nach dieser zeit |: es beschehe dan in fall der noth, oder durch vnsere besondere befreyung :| niemandts zu ewigenn zeitenn Meisterschafft oder Bothe zuuerwaltenn zugelassenn, noch vfgenommenn werdenn soll, es sey dann obgedachtes meisterwerck gesottenn wordenn. Witwenn der abgestorbenenn Meister Dieweil sich aber durch Gottes schickunge zutregt, das etlich Meister Iederweilenn absterbenn, vnnd Ire weiber vnnd kinder hinderlassenn, vnnd denn bisdahero derbrauch gewesenn, das mann die hinderbliebenenn witwenn, bey den Bothenn vnnd der Meisterschafft hat pflegenn zulassenn, So wollenn wir solchs hinfuro auch aus sonndernn beweglichenn vrsachenn nicht endernn, doch mit der erclerunge, so lannge eine witwe vleissigk seindet1, geschickte knechte helt, keine klage vber sie furkompt, vnd sie sich in die anndere ehe nicht
begibt, soll mann sie vnuerruckt sitz lassenn, Auff denn fall aber sich hierin manngell zutregt, vnd insonnderheit sich in die anndere ehe ann einenn so nicht Meisterschafft verwaltenn konne, begebenn wurde, sollenn vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn nach gelegennheit dagegenn zuhandelnn habenn. Vnnd soll der Ienige, welcher sie zur newenn ehe begeret, solchs zuuor mit Itztgedachter vnserer Saltzgreuenn vnnd Beamptenn, wissenn vnnd willenn thun, damit er wissenn muge, Ob sie Inen zur meisterschafft wollenn auffnehmenn oder nichtt, auf das also alle vnrichtigkeitenn, die hieraus volgenn mochtenn, verhuetet, vnnd nit wie bisdahero von der zeit ann vnser Herr Vatter seliger erstmahls Ins Saltzwerck gebawenn, beschehenn, frembde, vnnd so nicht Saltzknechte seindt, aufgenommenn werden, weyl mann Itzo Innheimische wohl habenn kann, Ausser sodann vnnd Inner Allenndorffischer Feldtmarck soll niemandts Saltz verkauffenn. Nach dem wir auch fur allenn dingenn Hochnotwen=
digk achtenn, das aller vnordenung vnnd vnrichtigkeit vorkommenn, alles so weitters von notwendigk im Saltzhanndell, geschehe wurdt2, ordenntlich anngezeigt werde, So setzenn, Ordenenn vnnd wollenn wir dennach, das Inner vnser Stadt Allenndorff im Saltzwerck Bodenn, vnnd der ganntzenn feldtmarck, niemandts Saltz theurer, mit ganntzenn oder halben achteilenn, verkeuffenn soll, denn die Ordenung zulest, Er habe gleich das Saltz mit holtz oder geldt an sich bracht. Wer solchs vbertritt, der soll zur straffe, so viel das saltz werth, bezahlenn, Die Burger aber mugenn eintzelne achteil mit der metz Inn Irenn Heusernn feyl habenn, vnnd mit dem mas verkeuffenn, Wann sies zuuor der Ordenunge gemes ann sich brachtt. Alles Saltz soll nurt mit dem mas verkaufft werdenn Es soll kein Boder mit keinem fuhrmann kaupt1, oder sampt kauft treibenn, Sonndernn alles Saltz soll mit dem mas verkaufft werdenn, Bey bus so viel das saltz geltenn kann.
Kein Saltzgams1, halb oder ganntz mas soll eintzeln vom Bodernn verkaufft noch verschenckt werdenn, ohnne vorwissenn, bey verlust des Saltzes vnnd vngnediger strafft. Saltzderrenn Das Saltzderrenn, welches fur die Burger in der altenn Ordenung ist zugelassenn gewesenn, dieweil solchs ganntz verdechtigk, hat mehrgedachter vnser Herr Vatter seliger aufgehabenn, vnnd wir wollenns auch darbey wendenn2 vnnd nimmer einbrechenn lassenn, Betler vnnd Siechenleut werdenn bedackt Weil aber die armenn Siechenn leut vnnd bettler dieses fals auch zubedenckenn seindt, So wollenn wir souiel den Bodermeisternn nachgelassenn habenn, das sie einem Iedenn nach Irem gefallenn, durch Gottes willenn, eine halbe oder ganntze hanndtvoll saltzs vom denn gesottenn werck steurenn mugenn, doch sollenn sie solchs nicht thun, es sey dann gemeltenn armenn durch vnsernn Pfarhernn oder Rendtmeister |: wie darunten wiederholet :| erleubt worden vmbhero zugeh.
Boder sollenn auswertigk dem Saltzwergk kein Saltz verpartirenn Sonnst soll auch kein Boder selbst vor sich mit Saltz auszutreibenn, oder zutragenn vmbgehenn, oder ganntz vngnedigk gestrafft werdenn, Boder sollenn sich mit niemandts im Saltzhanndell in geselschafft gebenn. Gleicher gestalt wollenn wir auch gentzlichenn verbotten habenn, das kein Bodermeister sich in einige geselschaft oder parthierung zu gewinst oder verlust, mit keinem Saltzmann gebe, auch seinem eigenem gesinde kein Saltz, dieweil solchs verdechtigk verkeuffe, alles bey vermeidung vngnediger strafft. Der Burger vnnd Eisfelder1 Saltzhanndell Iegenn zufuhr Holtzes Weyl auch die Burger in der Stadt Allenndorff, Ire geholtze, so sie zum Saltzwergk bringenn, nahe vmb die Stadt herumb habenn, vnnd ann sich bringenn, vnnd dann wir dieselbigenn aus besonndern gnadenn befreyet habenn, das sie ihr Saltz vor frucht verpartiren,
vnnd die frucht entweder in vnser Stadt Allenndorff vnnd Bodenn nach Irem bestenn nutzenn vmb geldt verkauffenn mugenn, also das sie in solcher partirung kein anndere Saltzhenndeler disseits der Werra, auff Iener seittenn hindernn soll, Er wolle denn auch souiel holtz als sie vor Saltz bringenn, So wollen wir auch, das sie nach ausweisung der hergebrachtenn Ordenung alles Ir saltz, halb mit holtz, vnnd halb mit gelde bezahlenn sollenn, Es soll auch Inenn kein Boder einige saltz vor eytell geldt ladenn. Desselbigenn gleichenn soll es in allenn dingenn vnd stucken, mit den Eisfeldernn vnnd allenn anndernn, so Ienseit der Werra wonenn, gehaltenn werdenn, Sollenn auch als viel als die Burger holtz vor Saltz bringenn, vnnd weitters mit dem Saltz Irenn nutzenn zuschaffen, gleich denn Burgernn macht, Wer diese beide artickell vberschreit, soll gestrafft, vnnd das laden im Saltzwerck verbottenn werdenn. Vnnd soll der Zolnner mit vleis acht habenn, das nach ausweisung der Ordenung Ime die geburliche Zoll1 gelieffert werdenn.
Heiner2 Holtz vnnd Saltzhanndell. Die Heiner vnnd anndere fuhrleute, so vmbs Saltzwerck hero, vf zwo meyl weges wohnenn, sollenn vf Iedes achteil saltz funfftzehenn wellenn Ins Saltzwerck, ehe denn sie ladenn wollenn, zuliefernn schuldigk sein, vnnd darauf die geburliche zeichenn vom Wehrschreiber1 emtpfangenn, Das holtz furters ann bezahlung Ires Saltzes abrechnenn, vnnd welche mit saltz ausfahrenn wollenn, solle Ire emtpfangene Holtzzeichenn, nach gepurlicher anntzahl, dem Zolnner lieffernn, Esgleichenn sollenn auch alle die Ienigenn, so holtz Ins Saltzwerck bringenn, den vorzugk im Saltzladenn vor allenn annderenn Saltzhenndelernn vnnd fuhrleutenn habenn vnnd behalttenn, Was aber die Holtzleute nicht ladenn vnnd zuuerkauffen vberbleibt, soll menniglich zuuerkeuffenn vnnd zukeuffenn frey stehenn, doch aller seits die Ordenung haltenn, bey vngnediger strafft. Wie wir denn hiermit Ordenenn vnnd setzenn, das den vnderthanenn in denenn amptern, so mit der Holtzflos belestiget seindt, fur allenn anndern soll zu
notwenndigenn Saltz beforderung beschehenn, Nota. Des Steinkolenn hanndels soll besonnders gedacht werdenn, Zufuhr der Victualien Begebe es sich aber, das etlich der anndern Saltzhenndeler vnnd fuhrleut notturfftig Victualien vnnd annders, so zum Saltzwerck genutzt vnnd gebraucht kann werdenn, brechtenn, Darauf mögenn vnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn |: wie auf anndernn Saltzwerckenn beschicht :| verdacht sein, wie sie doch die Ienigenn auch fur anndernn so nichts bringenn befordern, Furstenn, Grauenn, Prælatenn Saltzhenndell. Weytters dennach wir auch bedacht, das vber das saltz so verkaufft wirdt, auch auswertige Inner vnser vnd vnser freundtlichenn liebenn bruder, aller Lanndtgrauenn zu Hessenn, Furstenthumbenn vnnd Landenn furstenn, Herrenn, Prælatenn, viele vom adell vnnd anndere Ierlich aus vnserm Saltzwerck, ein mercklich anntzahl saltzes zu Irer Haushaltung
hindann zuholenn pflegenn, wie es darmit gehaltenn werdenn solle, So wollenn wir vber voriges vnnsers Herrenn Vatters Gotseliger gedechtnus, deshalben ausganngener Ordenung haltenn, vnnd soll derselbigenn also durchaus gelebt werdenn, Auff das aber dieselbigenn in gesetzter zeit Ire bestendige Ladung bekommenn mugenn, So wollenn wir |: wie dann auch die Bodermeister sich freywillig selbst erbottenn :| das ein Ieder derselbigenn Meister Wohlgedachtenn furstenn, Herrenn, Prelatenn, denenn vom adell vnnd annderenn auf ihr ansuchenn zwischenn Osternn vnnd Michaelis notturftig saltz zuladenn soll schuldigk sein. Wurde sich aber hierin einer oder mehr weigerlich aus Itztgedachtenn Bodermeisternn verhaltenn vnnd erzeigenn, sollenn darumb Iederzeit gestrafft werdenn, mit ——1 Wie denn auch obgedachter furstenn, Grauen, Prelatenn, derenn vom adell vnnd annderer fuhrleut, wenn sie sich nicht in obgedachter zeit beschickenn
vnnd versehenn, bey den Bodernn gentzlich kein ladung bekommenn, sonndernn vonn den Parthenhensern1 so darin etwas in vorrath beladenn werden sollen, Pfann Meister Ambt. Wir habenn auch vor notwendig geschetzt, das ein Pfannenn meister, gleich wie vonn alters im Saltzwergk geordnet, vnnd gehaltenn wurde, Vnnd dennach vnsernn Saltzgreuenn beuohlenn, nach einem verstenndigenn mann zutrachtenn, welcher solchem ampt mit vleis nachtrachtenn könnte, Was nun Itztgedachte vnsere Saltzgreuenn mit demselbigenn vberkommenn, vnnd was vonn vnsernt wegenn, sein ampt sein solle, volget in nachbeschriebenn artickelnn seiner bestellung, vonn wortten zu worttenn, Er soll benebenn dem Renndtmeister vnnd OberSaltzwartenn, alles Pfann Eisenn einnehmenn, Iederzeit darbey sein, wann eysenn annkompt vnd zu Pfannenn ausgethan wurdet, vnnd alwegen vleissigk acht habenn, das kein vnduchtig schifferigk
Eisenn, oder welches nit sein gewisse lennge vnd breyte hatt, Inngenommenn, noch ausgethann werde, auch da er darann manngel befundenn, solchs treulich vnd vfs vleissigste dem Renndtmeister annzeigenn, Damit das manngelhaffte eysenn zuruck gesetzt, vnnd den Hamerschmiddenn wieder gelieffert werde, auf das vns daraus kein nachteil eruolge, Gleicher gestalt, soll er auch in seiner verwaltung vnd verwarung benebenn dem Renndtmeister habenn, die Pfannenn Bunne1 vnnd die kleinenn Bothlenn gerinnenn, so in den Bothenn gebraucht werdenn, keinen Pfannenn Baum noch gerinne nicht annehmen, noch ausgebenn, Es sey dann gut vnnd zum brauch dienlich vnnd nutzlich, Was aber vndienlich vnnd vnnutzlich, soll er auswerffenn, damit vf vns kein vnnotiger kostenn gewenndet werde, Zu dem soll er als ein Oberschetzer2 in seiner verwaltung habenn, den ganntzenn Osegezeugk3, als Ose kessell, Ose gerin, vnnd eysernn stanngenn, vnnd dieselbigen in Baw vnnd besserung erhaltenn, Vnd das sie er=
haltenn werdenn, Iederzeit annregenn, das er allenn schetzernn auf ihr erfordernn einenn, zweyenn oder dreyenn zusammenn, derselbenn souiel sie vor Ire Bodermeister bedurfftig zustellenn könnenn, die sie dan auch dermassenn in hudt vnnd verwarung haltenn sollenn, das nit leichtlich darann schadenn beschehe, Auch Iederzeit darbey sein, das den Pfannennschmiedden das pfannteysenn zugewiegenn vnnd zugezelet werde, soll vleissig acht nehmenn, das sie gut eysen bekommenn, rechtschaffene Pfannenn wohl genagelt, vnnd nach rechtem mas, Inn hohe lennge vnnd tieffe machenn, dieselbigenn geburlich spannenn, volkommene harkenn, Haspenn, Borteisenn2 vnnd annders nach altem herkommenn machenn, auch bey der newenn pfannenn, schiepffenn1, Hemmer, vnnd harkenn liefernn lassenn, vnnd da er darann manngell befinde, soll er solches annzeigenn, vnnd soll die Pfannenn nicht vfgesetzt, vnnd der Pfannennschmidt nach gebuer zur strafft genommen werdenn, Weytters soll er vleissigk achtung habenn, das die Pfan=
nenn, nach rechter art auff denn herdt gesetzt, in hackenn gleich starck vnnd ohnne bruch gehaltenn werden, mit Hornn vnnd belege steinenn, wohl vnderlegt, die gesöde recht anngelegt, gehaltenn, vnnd in allem, was zur Pfannenn vnnd dem gesöde gehört, ohne taddell anngestelt werde, vnnd den Renndtmeister Iederzeit berichtenn, Wer newer Pfannenn Beume vnnd gesöde, dilenn bedurfftigk, die soll er als denn den notturfftigenn zustellenn. Wurde es aber ann Pfannenn Beumenn, Gesöde dielenn manngelnn, solchs soll er in der zeit denn Saltzgreuenn nach vorrath zutrachtenn, eröffnenn, Vnnd wenn die Pfannenn schadehafft vnnd manngelhafft werdenn, soll er vf die schatzwerck selbst achtung nemenn, das Osegeldt2 selbst aufschreibenn lassenn, vnd wo sich die anndernn Schetzer nit vergleichenn konntenn, mit den schmiddenn, der Pfannenbus halber soll er daruber als ein Obmann, bis ann vnser Saltzgreuenn gesatzt sein daruber zuerkennenn, vnnd was er spricht, darbey soll es bleibenn, vnnd also zum bus Register gebracht werdenn.
Sonnst soll er wochenntlich vnnd Iederzeit, wann vnd wo es vonn nötenn, mit sonndernn vleis vmbhero gehenn, zusehenn, das die pfannenn vnnd gesöde, wie obgemelt, recht gehaltenn werdenn, vnnd wo er mangell befundenn, solchs vnsernn Renndtmeister vnd Beamptenn treulich vermeldenn, vnnd darin niemanndts scheuwenn, Auch vor allenn dingenn darauf gut achtung gebenn, das die meister Ire Pfannenn vnnd gesöde in allem richtenn vnd erhaltenn, das sie drey Hundert werck gewislich Inn einer Iedenn Pfann, bis sie alt wurdet siedenn, Vber das alles soll er auch schuldigk sein benebenn vnsernn Brannen meister, bey allenn Probwercken, so vonn vnsernt wegenn, zusiedenn bestelt werdenn, selbst Personnlich zusein, mit seinem selbst hanndenn zuarbeitenn, dar Iegenn im Iederzeit sein arbeitslohnn soll enndtricht werdenn, Dieweil aber Inns Pfannenn meisters bestellung der newenn Pfannenn vnnd Pfannenbus vnnd annders gedacht, gleichwohl aber nicht ausgetruckt
werdt, wie es dann solle gehaltenn werdenn, So wollenn wir das nachuolgendts vnnser meinung hierin genntzlich gelebt werde. Nemblich Pfannenschmiede Es soll ein Ieder Pfannschmidt, Wann ein Pfann alt wurdet, vnnd darinnen die dreij hundert werck, wie vor dieser zeit geordennt, gesottenn wordenn, dieselbigk aus neue geschlagenn Pfann eijsenn, welches vnnser Renndtmeister Ober Saltzwart vnnd Pfannenmeister Ime zu zustellenn sollenn, wiederumb eine neue Pfannenn machenn, vnnd nach gebuer vnnd des Pfannenmeisters beuelch vnnd anngebenn, verfertigenn, Nagell, Kolenn, vnnd macherlohnn auß seinem Kostenn verlegenn, vnnd ausgebenn, Darzu sollenn Im ann neuemm Pfann eijsenn gethann werden, Blech ———————— 56 Bortt ———————— 12. Wann aber ein Pfann nach der hanndt [gestrichen: schadthafftigk1] wurde, vnnd darann gebust muste werdenn, soll er dieselbige bussenn, vnnd gleichergestalt mit Blech,
Unsichere Lesungen
Z. 18: schadthafftigk — gestrichen, Lesung unsicher
nagelnn vnnd anndernn auf seinenn kostenn versehenn vnnd bestellenn, Doch soll im kein Buß ingeschriebenn werdenn noch passirenn, die Pfannenn habe dann ein ganntz Iar zuuor vf dem Herde gestanndenn, Ann wergk gezeug aber, welcher zur arbeit in Bothenn gebraucht werdenn muß, soll er benebenn der neuen Pfannenn, wann die vfgesetzt werdenn, den Bodermeisternn liefernn, auch furters benebenn den Pfannen so lannge sie stehenn erhaltenn — 16 Pfannen hackenn mit Irenn hasspenn — j schlotter schieffkenn1, — j Offenn axt — j Beißhamer2 — j feurhackenn, — j Bort eijsenn, also das ann Ime hierin kein manngell erscheine, Dargegenn Nemblich Iegen das macherlohnn der Pfannenn, dem zeugk zuhalten, vnnd allenn anndernn kostenn, sollenn Iedem Pfannenschmidt, auff ein Iede pfannenn besonnders, durch vnsern Renndtmeister erlegt werdenn — j R. 10 alb. vnnd soll darzu die alte pfannen vor sich annehmen, vnnd seines bestenn gefallenns gebrauchenn, doch das er alwegenn vonn Ieder pfannenn, die neue zuuerbessernn vnnd zubussenn, ein virtel vonn der alten
Unsichere Lesungen
Z. 11: schlotter schieffkenn — Gerätename unsicher
Pfannenn soll in vorrath behalttenn, Sonnst [übergeschrieben: soll] die Pfannenn buß mit der zeit, wann sich die zutregt, auff alle Sonntage durch die Scheizer1 anngezeigt, durch den Ober Saltzwar[gestrichen: tt]enn2 eingeschriebenn, vnnd vff keine Pfann abrechnunge geschehen, es seij dann ein neue vfgesatzt, doch soll solche abrechnung in beijsein aller Beamptenn, Wann sie Ire Iarrechnung Ierlich vmb Weijnachten schliessenn wollenn beschehenn, diesem allenn sollenn die Pfannenn schmiede, also beij verlust der Pfannenn genntzlich nachkommenn, Pfannenn fegenn Die Bodermeister aber sollenn wann sie fegenn oder bussenn wollenn, die Pfannenn dermassenn heis machenn, oder erhitzenn, vnnd die schebe mit den fege hammernn, oder offenn extenn abschlagenn, das die pfan dadurch nicht schadenn nehme, Wurde sich aber am einem theil, das wiederspiel befindenn, vnnd solchs der Pfannenn meister annzeigenn, sollenn sie gestrafft werdenn,
Unsichere Lesungen
Z. 3: Scheizer — Lesung unsicher
Z. 4: Saltzwar[gestrichen: tt]enn — Korrektur unsicher
Zeug so die Bodermeister selbst haltenn vnd zeugenn sollenn. Was weitters ann Werckzeugen zum Siedenn vnd sonnstenn in Bothenn notwenndig vnnd gebraucht wirdt, als da seindt schauffelnn, Schuffenn1, Schepffeimer, Eschenn, Muldenn, Saltzfaße, fegefasse, Kerleffen2, vnnd annders dergleichenn, sollenn die Bodermeister auf Irenn kostenn halttenn, Zeugk so vnnser gnediger Furst selbst will haltenn lassenn. Sonnstenn wollenn wir vor vnns, wie vonn alters herbracht ist, vber das, das wir die Bothe, mit dach, Thuerenn vnnd wenndenn |: wie drundenn ann seinem ort anngezeigt soll werdenn :| zuhaltenn pflegenn, auch die grossenn Kubenn, Sohlentroge, vnnd die Zuebber darfur notturfftiglich in ein Iedes Both durch vnnsernn Sohlnmeister verordenenn, vnnd durch denn Renndtmeister bezahlenn lassenn, Da auch etwa einer einenn nassenn herdt in Bothe hette, also das sich das feur darin nit wohl halten, vnnd
annzundenn woltte, Soll vnnser Renndtmeister Ihme durch vnnsernn wegemeister, die Steine vff vnnsernn Kostenn brechenn vnnd zur stette bringenn lassenn, den vnderlege vnnd macherlohnn soll der Renndtmeister auch tragenn, Wie dann auch gleicher gestalt mit den Schwenngeln, Seulenn vnnd Stanngenn zum Schöpffeijmer soll beschehenn, darzu soll vnnser Renndtmeister, das Holtz vonn vnsernn wegenn liefernn lassenn, den Macherlohn sollenn aber die Meister verlegenn, welche sich hierin wiedersetzenn werdenn, soll auch zu gebürlicher straff genommenn werdenn, Schetzer1 vnnd Saltzmesser verrichtung. Vnnd nachdem vor dieser zeit, vnnser Herr vatter Gottseliger gedechtnus, vnnd wir verordennt habenn, dem ganntzenn Saltzhanndell zu gute, auch das desto besser richtigkeit im Saltzmessenn, Saltzverkeuffenn, Pfannen bussenn vnnd dergleichenn notwenndigen stuckenn, gehaltenn werde, das ein vnnd zwanzigk geschworne,
welche mann dieses orts Schetzer vnnd Saltzmesser nennet, in ganntzenn Saltzwercke gehaltenn, vnnd durch vnns bestellet wurdenn, Soll solche verordenung hinfurter bleibenn, vnnd gedachte — 21. Schetzer sollenn schuldigk sein, in den Bothenn daruber sie geordennt seindt, vleissig zuzusehenn, das trockenn saltz, volle maß verkaufft, vnnd die Pfannen buß, ohn mallenn betruegk, auff den Sonntagk fur Offner versamblung anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn, Inns Register gebracht werde, wie dann solchs obenn herab schonn gemeldet wordenn, Vorrats Saltz in Bots. Sonnstenn ausserdem, sollenn sie darauf achtung gebenn, das ein Ieder Bödermeister alwegenn in einer besonnder Thonnenn oder gefesse, gewislich ein achteil saltz im Vorrath stettigs in Bothe habenn, Damit wann vngefehr ein Casus fortuitus, dauonn drobenn im articull meldung geschehenn, sich zutruge, darann etzlicher massenn, vnnd desto besser der schade möcht erholet werdenn, vnnd nicht ebenn vf einsgrosser
vnnkostenn, vnnd [übergeschrieben: des] Schatzwercks lauffe, Welch vbermaß wir hiemit beij vnngnediger leib vnnd geldtstraff genntzlich wollenn verbottenn habenn, auch in rechnung drauf vleissig acht nehmenn lassenn, das dieses vnnser gebott gehaltenn, vnnd die vbermaß enndtlich vermitten bleibe, Osegeldt vnnd Pfannennbus. An Osegelde, Wann die Pfannenn ausleufft, vnnd man den Ose gezeugk, als eisenn, Stanngenn Osegerin1, vnnd Ose kessell, gebrauchenn muß, soll keinem mehr als zwenn alb vfs werck passirenn, vnnd hinaus geschriebenn werdenn, wie solchs Sonntaglichenn anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn Inns Register bracht werdenn soll, Arbeiter lohnn. Alle afterknechte vnnd vndersosser2 anndere arbeiter, vnnd sonnst alle einwöner sollenn Irer arbeit vnd geschefft vleissigk warttenn, vnnd Inner Sodenn niemanndts mussigk zugehenn verstattet werdenn, Damit sie aber auch wissenn mögenn, war Ir arbeits=
lohnn, auf Ire arbeit sein solle, So soll ein Ieder Meister der sie arbeitenn lest, vonn einem ganntzenn werck einzugiessenn, vnnd gar mit aller gebuer zu volnbringenn, gebenn, Arbeitet einer aber stuckweis, so gebueret Ime vonn einem werck. Einzugiessenn ———————— Auszubringenn, ———————— Ein machl1 abzustossenn ———————— vonn einer gesode wanndt zumachen ———— vonn einem vor oder hinder offenn ———— vonn einem ganntzenn werck vnder zustossen — Aschenn lanngenn vf ein werck ———————— Ein trogk rein zumachenn ———————— Seltz2 zuwarttenn ———————— Ein pfann Saltz ganntz in maß aufzutragen gibtt der Lademann, ———————— vnnd soll dieses also auf abgesetzte arbeit der gebürliche lohnn sein vnnd bleibenn, Desgleichenn die Herde zumachenn, vnnd Kuebenn zu=
Unsichere Lesungen
Z. 9: machl — Lesung unsicher
Z. 15: Seltz — Lesung unsicher
Z. 7: Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer
reinigenn, dieweil dasselbige vngleich ist, so stehet den Meisternn freij, wie sie sich mit dem gesinde darumb vergleichenn, Es ist auch ein alter brauch welcher bleibenn soll, da ein afterknecht Iemanndt schuldigk, hat mann Ime die arbeit durch den Renndtmeister zuuerbietenn, vnnd darf derselbigenn sich nit gebrauchenn, er habe dann seinen gleubiger zufriedenn gestalt, Fahrwergk. Nach dem sich auch in siedenn viel vnreinigkeit, welche mann, Sanndt vnnd schebe pflegt zunennenn, vnnd Ie vfs vierdte oder funfte werck ausgefegt pflegt zuwerdenn, zutregt, so sollenn in allenn Bothenn die Meister mit vleis bestellenn, das ihr gesinde, dieselbigenn ausserm Saltzwergk, wohin sie durch vnsernn Gerichtsknecht gewiesenn werdenn, vnnd sonnstenn beij straff eines ortts thalers, nirgennts annders hin Iederzeit tragen, Dagegenn soll Ihnenn der Renndtmeister vonn vnserent wegenn, Ierlich vff Mathei tage — acht alb. eij=
nem Iedenn Meister auff sein Bodt verlegenn vnnd verrechenn, Rueß vnnd Bluet tauschenn Was die Böder ann Rueß vnnd Bluet vnder der hanndt zum Sochenn1, Saltzfegenn, vnnd Pfannenn bestreichenn bedurffenn, mögenn sie vor Saltz tauschenn, doch das zuuor in ein vnnd ausganng, den Pförtnern Rueß, Bluet, vnnd Saltz gezeigt werde, Damit nit Heimblich finanntz mit vnterlauff, beij straff — j thalers. Vonn einem Pfannentuch zuwaschenn, mag auch ein Meister ein ganntz saltzes ausgebenn, oder — 9 Heller daruor, soll Ime zugelassenn vnnd erleubt sein, Saltzprobenn Wir achtenn auch fur hochnötigk, vnnd dasselbige vmb vieler beweglichenn vhrsachenn willenn, das Ierlich etliche Probwerck gesottenn werdenn, darzu haben wir nachuolgende Terminos welche also vnuerenndert stets gehaltenn, vnnd nachuolgennder massenn bestelt, vnnd ausgefurt werdenn sollenn,
Vnnd sollenn vnnsere Beamptenn durch einenn sonnderlichenn darzu geschwornenn, die Probwercke Iedesmahl in einer gemeinenn grossenn Pfannenn, die da ganntz vnnd nit löcherig ist furnehmenn, vnnd zehen geeichter fuder, Roher vngekeisster1 Sohlenn absiedenn, vnnd eigenntlich vfzeichenn, Wieuiele scheidtholtz vnnd wellenn, sie zu solchenn Probwerck brauchenn, vnnd wieuiel truckenes Saltz dasselbige wercke gibt, messenn lassenn, Desgleichenn sollenn sie auch die vbergebliebene zundtsohlenn, Wann das Saltz ausgefangenn, in einer sonndern kleinenn Pfannenn, oder wie sie das sonnstenn auffs beste zuwegenn bringenn konnenn, absiedenn, vnnd was dieselbige ann saltz gibet, gleicher gestalt messenn lassenn, vnnd vns als baldt daruonn einenn klarenn vnderschiedtlichenn bericht thun, Damit wir also sehenn mugenn, was solche zehenn geeichter fuder Roher vngekeisster Sohlenn ann Saltz Iederzeit gibtt, vnnd was darauff ann Holtz vnnd wellenn gehett Solcher Probwercke sollenn Jährlichs Funffe. Nemblich Circa principium Octobris, das anndermahl
vmb den 10 Decembris, Das drittemahl Aequinoctium vernale, das vierdte Circa Calendas Maij, vnnd das funffte Circa principium Julij furgenommen werdenn vnnd was vnnsere Beamptenn Iederzeit befindenn, daruonn sollenn sie vns klarenn bericht thun, vnd die Proba Inns Probierbuch ordenntlich vnnd vleissigk aufschreibenn, Der Brunnenn vnnd Pfannenmeister aber sollenn stetigs beij den Probwergk sein vnnd bleibenn, vnnd zusehenn, das die aller dinge recht verwaltet werdenn, Dargegenn soll mann Inenn Ir tage lohnn enntrichten, Doch sollenn auch vnnser Ober Beamptenn, welche zur stette sein, auch vnnder der hanndt nit ab vnd zugehenn, vnnd soll auch der Renndtmeister allenn vnkostenn verlegenn, vnnd dargegenn das geldt aus dem verkaufftenn Saltz wieder einnehmenn. Klein Probwergk. Die kleinenn Probwergk sollenn offtmahls durch vnsere Beamptenn anngestelt werdenn, vnnd was sich aus allenn vnnd Iedenn klein vnnd grossenn Probwercken
befindenn, soll vleissig vfgemerckt, vnnd in ein Buch gebracht werdenn, das Iar Monat vnnd tagk, auch der Personen so darbeij gewesenn, vnnd mit vnderschreibenn, Iedes namhafftig eingeschriebenn werdenn, auf das wann wir es vnnser gelegenheit nach erfordernn, vns Iederzeit klarer bericht, vonn dem allenn beschehenn muge, Zoll, Schatz, vnnd Wegegeldt. Zoll, Schatz, vnnd wegegeldt, soll vonn menniglichen gegebenn werdenn, vnnd niemanndts mit saltz aus dem Saltzwerck fahrenn, er habe dann zuuor, sein zoll zeich[?]1 beij dem Zolnner gelost, welche er ferner ann den Thorenn soll liefernn, Wer Zols Befreijet. Doch solnn hierin ausgenommenn sein Erstlich wir, vnnsere freundtliche liebe brueder, Furstenn, Grauenn, Herrnn, Prelatenn vnnd Hospital, welche alle des obgedachtenn Zoll, Schatz vnnd wegegelts sollenn gefreijet sein, doch sollenn sie beim Zolner durch Ire diener, beij wem sie geladen, anzeig vnd bericht thun lassen,
Unsichere Lesungen
Z. 11: zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn
Darnach die vom Adell Pfenner, vnnd vnserer Diener bestellungs saltz, welche saltz zun Sodenn bekommen, sollenn des Zols alleine, aber des Schatz vnnd wegegeldts nicht freij sein, Wurde aber einer den Zoll verfarenn, soll wie Lanndtbreuchig darumb gestrafft werden, Es habenn aber die Bodermeister auf Iedes werck von alters — 2 Heller zu besonnderm schatzgeldt erlegt mussenn, dieselbigenn sollenn sie hinfuro auch gebenn, Doch nicht ehe erlegenn, Es seij dann das Iar herumb, so sollenn sie dasselbige in einer Summa vnnserm Zolnern enndtrichtenn, Zolner. Vnnd soll Itztgedachter Zolner vber dis alles klare vnderschiedtliche rechnunge vnnd Register, wie Itzt im brauch ist, haltenn, vnnd Ierlich auf die Saltzrechnung vns vonn Monatenn zu Monaten, oder vnserm Renndtmeister vf diese hierbeij gesetzte postenn, wie er die vonn den Ladegestenn einnimpt liefferung vnnd bezahlung thun, Zoll ———————— wegegeldt ———————— Schatzgeldt, ———————— Schatzgeldt der Soder ————————
Vonn allerleij Holtzhanndell. Wir habenn nun ordenntlich anngezeigt, wie wirs in allem, in verwaltung des Bronnenn Regimennts, desgleich auch dem ganntzenn Saltzsiedenn, vnnd was demselbigen annhenngt, nach allenn vmbstenndenn wollenn gentzlich vnnd enndtlich gehaltenn habenn, Weil mann aber nicht kann saltz siedenn, mann habe dan zuuor notwendig holtz, So wollenn wir nun auch, was wir des halb geordnet, vnnd zuhaltenn fur notwendig vnnd nutzlich geschetzt, erklerenn, Geholtz so vnnser Gnediger furst vnnd Herr zum Saltzwergk geordtnet. Vnnd wollenn Erstlich wir vonn vnserent wegenn zum Saltzwergk alle die Geholtz, so vonn Stadt Vacha herab, furters die Werra hinvnter nach Mündenn zu, bis Iegenn Allenndorff, gelegenn seindt, vnnd sonnst alle welde, so vnser seindt, vnnd zum Saltzwerck ohne schadenn gebracht werdenn könnenn, geordennt habenn, wollenn auch allenn müglichenn vleis annlegenn lassen, vnnd gebürlichenn kostenn vnnd bezahlung Iederzeit darauff wenndenn, das wir noch annder mehr geholtz,
in gedachter gelegennheit begriffenn, ann vns, vnnserm Saltzwerck zu gut, vonn allenn anngrentzenden mugenn bringenn, Wer auch desfals etwas ausrichtenn vnnd zuwegenn bringenn kann, den wollenn wir in sonndernn gnadenn haltenn, Holtzhawenn Wenn vnnd wie das beschehenn soll. Nach dem auch billich mit fursichtigkeit muß bedacht werdenn, das die geholtz allennthalbenn zu gutem vedelnn1, sonnstenn gelegener zeit, gefellet, vnnd gehawenn werde, vnnd aber hierein ein diuersitet, vnd vngleicheit, nach vnderscheidt der gelegennheitt der gehöltze gehaltenn wirdt. Wollenn wir ann allenn orttenn, da wir scheidtholtz welches geflöst soll werdenn, gehawenn wirdt, das nit eher mit dem fellenn vnnd hawenn anngefangk werde, hiermit verordennt vnnd beuohlenn haben dann wann Walpurgis tagk herumb, vnnd wann der safft noch frisch im holtz, vnnd das holtz leicht werdenn kann, denn ob schonn die erfahrung gibt, das wenn da gehöltze im safft gehawenn
wirdt, solch nicht als baldt widerumb anschlecht, vnd Sommerladenn ausscheust, So mussenn doch wir hierin darauf sehenn, das die gehauene scheide auf dem wasser mögenn vortfliessenn vnnd nit zu grunde gehenn, Was aber zu schiff herauß kompt, solches soll zeitlich im Frueling, wenn noch kein safft im holtz ist, gefellett vnnd gehauenn werdenn, Damit desto eher die Sommerladenn wieder anschlagenn vnnd aufkommenn mugenn, Den zirck darin Jerlich gehauenn werdenn soll, sollen vnsere Saltzgreuenn, einer oder zwene, benebenn den Beamptenn vnnd furstern, Jedes Jars Jerlich zeitlich im Frueling, vnnd etliche wochenn fur der hauung bereiten vnnd besichtigenn, vnnd einenn gewissenn annschlagk machenn, welchenn sie vnns furters schrifftlichenn zustellenn, vnnder Irenn Subscription, vnnd vnnser Resolution darauf erwarttenn, Wann wir vns erkleret habenn, sollenn sie also baldt, das zu hauenn anngefanngenn werde, verordenenn, vnnd soll furters nach viel mehrgedachtes vnnsers herrnn vatters seligen gedechtnus, hieruber vfgerichtenn Ordenung, die vom
worttenn zu worttenn hernach volgtt, gehauen vnd gelieffert werdenn, Holtzliefferung im Walde vnndam Wasser. Wir wollenn das alle vnnsere vnnderthanenn vnd anndere, so zu vnnserm Saltzwerck Holtz hauenn vnnd annfuhrenn, Jedes mahl gutlich bezahlet, vnnd vnns auch darJegenn volkommene mas, ann Hohe, weitte vnnd lennge, nach dem mas so vnnsernn Beamptenn Jedes orts zugestelt ist, gelieffert werde, darzu wir dann vnnsere besonndere Holtzmesser verordenet, welche hierauf mit vleis sehenn sollenn, So aber Jemanndts nit volle mas liefferenn, vnnd im hauenn legenn vnnd annfuhrenn vnfleißigk befundenn wurde, dem soll souiel ann seiner geliefferten Summa abgeschlagenn werdenn, das das rechtte proportionirte Klaffter mas fur voll gelieffertt, vnnd erfullet werde, vnnd welche sich darwieder setzenn, die sollenn in geldt, holtz oder leibstraff, nach billich erkenndtnus, vnnser Beambten Jedes orts vnns zu abtrage verfallenn sein, vnd soll
die geldt oder Holtzstraffe Jedes Jars in der Holtzrechnung vnns verrechnet werdenn, Da sich das rechte Klaffter mas genntzlichenn vnnd voll befundenn wurde, als denn soll als baldt in vnnser darzu verordentenn beysein solchs anngeschnittenn, in ein gemeine Summa zusammenn geschriebenn, vnd wie obenn gemelt, bezahlet werdenn, Doch das ohnn vnnsernn vorwissenn, in Holtzhauenn vnd fuhrlohnn kein steigerung geschehe, bey derselbigenn bezalunge sollenn alle finantz zuuerhutenn, vnnsere furster vnnd Heimburger Jedes orts sein, Welche denn die Kerbe Irer nachbauernn nach der bezahlung zu sich nehmenn, vnnd bis vf die vberliefferung am wasser verwarlich haltenn sollenn, vnnd als denn den vfnehmernn der vberliefferung zustellenn, Damit also vnnsere Beamptenn vnnd vnnderthanenn Kerbe Jegenn einannder abgezahlt, vnnser diener quittirt, vnnd die vnnderthanenn volkomlich bezalet vnnd klaglos gemacht sein, Doch soll souiel muglich der zerunge halber laut der Ordnung mas gehaltenn werdenn,
Mit den frembdenn vnnd auslenndischenn, so scheyde hauenn, ist zu hanndelnn, das sie enndtweder Ihre Heimburger der dorffer darin sie wohnenn mit sich bey der bezahlung vnnd liefferung bringenn, Oder Je zwenntzigk mehr oder weniger einenn glaubwurdigenn ausmachenn, welcher ann derselbigenn stadt disfals sey, Es soll in allem mit vnnd Jegenn die fuhrleut, wie obengemelt gehaltenn werdenn, doch mit der Condition, wo einer oder mehr strafbar befundenn werdenn, das solche straff speciatim Inn die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer Jedenn dorffschafft, vnnd einem Jedenn mit nahmenn Jegenn seinem vnfleis zur straff abgezogenn werdenn sey, Wir wollenn auch das alle vnnsere Beamptenn ann Jedem ort hinfurter einem Jedenn ampts dorff vnnd dessenn vnndersassenn sein eigenn ort Holtzes |: doch in einer hauung :| beide im walde vnnd am wasser abmessenn, vnnd zutheilenn, darin sie Ihr Holtz fellenn, hauenn, legenn, annfuhrenn vnnd liefern sollenn, auch darin alle richtige ordenung halttenn,
Auch wollenn wir vnnsere vorige Resolutiones des Holtz hauenns, vnnd vbermas halber, das die Klaffter etwas höher im walde zu hauenn, vnnd am wasser zu liefferenn, gehaltenn habenn, also das die Klaffternn im walde der massenn gehauenn, ann das wasser gelegt, vnnd gefurt werdenn, das vnns vnnsere Beamptenn Jedes orts am wasser volkomlich Klaffter mas, sonndernn einigenn abganng liefferenn könnenn, Diese vnnsers herrnn vatters seligenn Ordenung habenn wir aus gnugsamenn bedenckenn nachuolgender massenn erkleret, welches wir gehaltenn habenn wollenn, Erstlich wollenn wir das allemahl beide im walde vnnd auch am wasser, Wann das holtz gelegt, vnnd abgefurt werdenn soll, ein Jeder dorffschafft Ir holtz besonnders lege, vnnd alwege der Grebe, vnnd einer vonn den vorstehernn des dorffs mit darbey sey vnnd zusehenn, das das holtz treulich vnnd recht gelegt werdenn muge, Wann es nun zur liefferung kömpt, soll mann die Klaffternn einer Jedenn dorffschafft abmessenn,
vnnd in eine Summa zusammenn rechnenn, Darnach sollenn vnnsere Beamptenn vnnd die Jenigen so solch Holtz werdenn annnehmenn, enndtweder fornn im hauffenn, oder mittenn darin, oder wo es Ihnenn sonnst gefelt, da sie meinetenn da es argwonig vnnd vortheilhafftigk gelegt, Ein Klaffter oder mehr wie sie die bauernn gelegt, im Eisennmas lassenn ausmessenn, Inn beysein des Grebenn vnnd vorsteher obgemelt, vnnd was sie als denn vnnter solchenn Klaffternn befindenn werdenn, das der Bauernn Klaffter zu wenig oder zuuiel gelegt, sollenn sie Ihnen pro rata nach dem eisennmas, die bezahlung des Hauer vnnd fuhrlohnns volgenn lassenn, Als zu ein Exempell, Es hat ein dorffschafft ann einem hauffenn liegenn Hundert Klaffternn, wie sie die vnnderthanenn gelegt, Nun nehme mann aus demselbenn funff Klaffternn, die sonnderlich in stanngenn, vnnd vor — 5 Klafftern gemessenn worden werenn, vnnd befunde sich im Eisenmas nicht mehr, als viere, derowegenn gebuerte sich ann dem gemessenen hauffen, den
funfftenn theil abzuziehenn, also bleibenn achtzigk Klaffternn, darauf solnn sie hauer vnnd macherlohn enndtrichtenn, vnnd daßelbige furters vnnder die andernn bezahlenn, damit also die fuhrleute darauff sehenn, das Inen selbst recht geschehe, Befunde sich aber das funf der bauernn Klaffter, sechs Klaffternn im Eisenmas gebenn, als dann were man Ihnenn zubezahlenn schuldigk, Hundert vnd zwantzigk, Scheidtsagenn Doch soll mann die Neuenn anngesteltenn Scheidtsagk, vmb ersparung willenn des geholtzes durchaus brauch vnnd die axt im schrodenn zubrauchenn, souiel Immer muglich vmbganngenn werdenn magk, nicht gestattet werdenn, Geschworne Holtzmesser. Vnnd sollenn hierauf vnnsere Geschworne Holtzmesser, so wir Jedes orts verordenet vnnd haltenn, sehenn, das dieses also durch die ganntze Ordenung in allem bleib, bey vermeydung vnnser vngnedigenn straff, oder aber was vnnsere Saltzgreuenn Jederzeit zu leib oder geldt=
straff, darauff setzenn gehaltenn werde, Als baldt nun das scheidtholtz gehauenn wordenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn zun Bodenn nach ausweisung obgedachter Ordenung das holtz vonn den geschwornenn Holtzmessernn gelieffert nehmenn, Vnnd sollenn volgennts vber die Jtztgedachtenn Holtzmesser, die Beamptenn vnnd furster vleißigk achtung nehmenn, das nichts daruonn verkommt, noch vereußert werde, auch da sie Jemanndts daruber betraptenn, vonn vnnsernt wegenn in ganntz ernnste leibstraffe vnnd geldtbusse, vnnachleßigk nehmen, vnnd in Ire des Saltzwercks Holtzrechnunge bringen, Holtzannfuerung. Mitt dem annfuhrenn soll es also gehaltenn werdenn, vnnd wir wollenn das Jerlich vnnser Saltzgreuenn einer oder zwene benebenn den Beambtenn vnnd furstern derenn orter da anngefurtt soll werdenn, einenn gewissenn sichern ortt besichtigenn, abreitenn vnnd verordenenn, auf welchenn auch nach ausweisung obgedachter ordenung das scheidtholtz, verwarlich muge anngefurt vnnd
gelegt werdenn, vnnd sollenn gleicher gestalt die Holtzmesser, Beamptenn vnnd furster gute achtung gebenn, das nichts verkuntraut1 werde, auch da es vonnötenn, bisweilenn das holtz bey nacht bewachenn lassenn, Wir achtenns auch fur nötigk, damit den Leutenn ann Eckernn vnnd Wiesenn kein schadenn zugefugt werde, das allennthalbenn aus den geholtzenn vnnd Bergenn, da mann scheidt vnnd wellenn ausfueret, solchs beschehenn solle, Wenn die Ecker vnnd wiesenn vnbesahmet, vnnd ohnne gras stehenn, also das man vber die Wiesenn bis zwischenn Walpurgis, vber die Ecker bis vf Osternn im Frueling vnnd in der Ernde zeit acht tage lanng vber die Wiesenn wann die gemehet, vnnd vber die Ecker so lannge die Brach liegen, fahrenn magk, Wer ausser dieser zeit vnnd hieruber holtz will ausfuhrenn, soll sich mit den Inhabernn der liegenndenn gueter abfindenn, Doch sollenn die fuhrleut gar keinenn mutwillenn in diesem allenn brauchenn, Oder da sie dessenn können vberwiesenn werdenn, von vnnsernn Beamptenn zu
geburlicher straff genommenn, vnnd denenn, so vnbillichenn schadenn erlittenn, geburliche erstattung geschehenn, Die liefferung am Wasser soll anngenommenn werden, gleich wie im walde, als zuuor gedacht, Annstellung der Flös. Wann die Liefferung beschehenn, sollenn vnnsere Beamptenn, Lanndtknechte vnnd furster Jedes ortts vnnd ampts vnnser vnnderthanenn darzu erfordern, vnnd denselbigenn vferlegenn vnnd beuehlenn, das die scheide als baldt zu flossenn eingeworffenn werdenn, DarJegenn wollenn wir Inenn Bier vnd Brodt abennts vnnd morgenns reichen vnd austheilenn lassenn, Wir wollenn auch ganntz ernnstlich vnnsernn Saltzgreuen vnnd allenn anndernn verordentenn zur flösse vnnd Beamptenn, eingebundenn, aufferlegt, vnnd bey vngnediger straff beuohlenn habenn, das sie sich Jegl die Sachsischenn amptleuth, vnnd sonnstenn in allem nach anweisung volgenndes Extracts genntzlich verhaltenn,
Isennachischer vertragk. Nach dem aber ein sonnderlicher Punct vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters holtzflössenns halben, auf dem Wasserstromb der Werra hinab, durch vnser Herzoge Johann Friderichs, vnnd vnnsere freundtlichenn liebenn bruedere Furstenthumb erregtt wordenn, vnnd bis annhero vnuerglichenn vff widerruffenn gestanndenn, Habenn wir vns in betrachtung vnnser allerseits nahenn bluts verwandtnus, freundtschafft vnnd Erbuerbruederunge, vnnd also zu anntzeigung vnnsers freundtlichenn vetterlich, schwegerlichenn, vnnd bruederlichenn willenns, derselbigenn holtzflös halbenn, nachuolgennder gestalt Enndtlich, Erblich, vnnd vnwiederrufflich vereinigt, verglichenn vnnd verwilliget, Nemlich das wir Herzoge Johann Friderich vnnsere freundtlichenn liebenn Bruedere, vnnd vnnser allerseits Erbenn vnnd nachkommenn, gedachtenn vnnsern freundtlichenn liebenn Vetternn, Bruedern vnd Vattern, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, vns seiner Liebenn Erben berurte Holtzflös, auff dem Wasser der Werra, durch
vnnser Furstenthumb, frey vnnd vnuerhindert, alle Jar vnnd Jedes mahls, so offt es Irenn Liebten gefelligk, zu Irer Liebtenn Saltzwerck Jegenn Allendorf verstattenn wollenn vnnd sollenn, Doch der ogestalt vnnd also, das berurte Holtzflösse, zu rechtter wetter zeit zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, wanns wasser starck gnug ist, anngestelt, auch nicht eher vorgenommenn werde, dann das solchs vnnsernn Amptleutenn vnnd Beuelhhabernn, zu Creutzburgk vnnd Gerstungenn, eine vierzehenn tage zuuornn anngekundigtt, auch der ortt, da das holtz anngefuhrt, vnnd eingeworffenn werden soll, vermeldet sey, vff das diese vnnsere vnnderthanenn, schadenn halbenn, so Inenn daraus enndtstehe mochte, zeitlich gnug warnenn mugenn, DardeJegenn habenn wir Lanndtgraff Wilhelm von wegenn offtermeltes vnnsers gnedigenn liebenn Herrnn vnnd vatters, vns verwilliget, vnnsernn liebenn vetternn den Herzogenn zu Sachssenn, vnnd derselbigl nachkommenn, alle Jahr vnnd Jedes Jars besonnder Ein Hundert achteil Allenndorffisch, des bestenn vnd
kein schmiersaltz, in welchem Jare eins oder viel mahls geflöst wurdet, Da aber in einem oder mehr Jarenn nicht geflöst wurde, dennoch vnnd gleich sowohl Funfftzigk achteil Jedes Jars zugebenn, Welche abmeßung der achteil dann alwege zu Allenndorff, auf den tagk Jacobi apostoli in Jegennwertigkeit eines Sachßischenn darzu verordenntenn dieners, beschehen, vnnd volgenndts Jegenn Wyla1, vf vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters, vnnd seiner G. nachkommen vnnkostenn gelieffert werdenn solle, Wann aber die furstenn zu Hessenn solche flösse ganntz vnd ewiglichenn abschaffenn, vnnd nicht mehr gebrauchen wurdenn, als dann sollenn sie auch nicht mehr solchen Saltzzins zugebenn schuldigk sein, Daruber wirdt auch vnnser des Lanndtgrauenn Herr vatter, allenn vnnd Jedenn schadenn, welcher vnnsernn Vettern, den Herzogenn zu Sachssenn, ann Irenn selbst, oder derselbigenn vnnderthanenn eigennthumbs, als Bruckenn, Stegenn, Wehrenn, Muhlenn fachenn, Befruchteten feldernn, Wiesennwachs, vnnd dergleichen, durch
offtgemelte Holtzflössenn zugefugt wurde, nach billichem werth vnnd ermessung Jedes orts einwönere, nach geschworner Schöpffenn pflicht, vergleichung vnnd erstattunge, so offt solche schedenn vorfallenn mochtenn, thun lassenn, Inmassenn bis annhero auch geschehenn, DaJegenn aber die Sachßische ampts beuelchhaber mit ernnst verschaffenn sollenn, das den furstenn zu Hessen, vonn dem flösholtz durch die vnnderthanenn Jedes orts nichts verunntrauet werde, Vnnd ist dis also der Innhalt souiel diesem Holtzhanndell anlanngt, des Eisenachischenn vertrags, wollenn nun in der furgenommenen Ordenunge vortfahrenn, Vortfurderunge der Flöß. Vnnd nach dem sich das Scheidtholtz im flossenn allenthalbenn auf den Klengenn, ann herdenn, vfernn, vnnd Weren pflegt zu hemmenn, vnnd nicht wohl kann furtkommenn, So wollenn wir nicht allein, das vnnser vnnderthanenn, vonn ampt zu amptenn, die flös vortfordernn vnnd annregenn, Sonndern auch
das vf vnnser Kostenn besonndere flösser mit hackenn, Nachlenn, vnnd stanngenn, Jerlich verordennt sollenn werdenn, Welche allennthalbenn auff den Wehrenn, vnnd wo es vonn nötenn, zum theil zusehenn, vleißigk mit der hanndt selbst annregenn, vnnd die vnderthanenn zur arbeit vermanenn, zum theil auch in funff schiffenn, welche wir Jerlich darzu zumachenn, vnnd zuuerfertigenn hiermit wollenn nachgebenn habenn, der flös allennthalbenn nachuolgenn, damit Je souiel muglich nichts vmbkomme, noch veruntrauet werde, Auffseher vnnd Wechter bey der flös. Vber das sollenn auch bey Jederm dorff, vnnd da es sonst vonn nötenn, tag vnnd nacht leuthe vf vnnsernn Kostenn gehaltenn werdenn, welche hin vnnd wiedder zusehenn, das nichts abgetragenn oder gestolenn werde, vnnd da sie Jemanndts befundenn, sollenn sie das vonn stundt ann, annzeigenn, vnnd die vbertretter nach anweisung des Eysenachischenn vertrags vnnd vnnsers schrifftlichenn offenn brieffs gestrafft werdenn,
Damit nun disfals alles also gehanndthabt vnnd volntzogenn werdenn, So soll vnnser Schultheis zu Allenndorff in beuelch habenn, die ganntze flösse furnemblich zubestellenn, zuuersehenn, zuuerlegenn, vnnd zuuerwartenn, vnnd sollenn Ime alle vnnser Beambtenn, so vnnter wegenn wohnenn, obgedachte gedingte flösser, vnnd anndere vnnderthanenn, Inn allem bey vnngnediger straffe gehorsamb vnnd geuolgig sein, Wie wir dann solchs hiermit eins vor alles geordent vnnd gesetzt wollenn habenn, Doch habenn wir zu mehrem vnnderricht, vnnd auff das die flösse Je desto furderlicher vnnd bestenndiger muge gehanndthabt vnnd furgenommenn werdenn, Nachuolgennde neue Ordnungk bedacht, Constituiret, vnnd wollenn das daruber in allem gehalten werde, Nach dem wir berichtet werdenn, das etliche vnnser ambtknechte, vnnd vnnderthanenn am Werrastromb Im scheidtflossenn, so wir Jars vom Seulingswalde, zu vnsern Saltzwerck gein Allenndorff thun lassenn, vnvleißig sein, in dem das sie die flösscheide im fliessenn
nicht in guter hudt, vfsicht vnnd verwarung habenn, auch dieselbenn nicht Jedes orts, vnnd sonnderlich wenn sie sich auf den Klenngenn1[?] wogenn vnnd anstossenn, mit grossenn hauffenn samblenn vnnd schutzenn, mit Immer vnnd geburlich durch frischenn fliessenn anregenn, sonndern vorgehenn, wenn diese gleich abgeregt, legenn sich doch sobaldt anndere ann die stedt, vnnd bedennckenn nicht Je lenger die scheidt im wasser liegenn, Je mehr sie mit schlam belegt, durchaus2[?] naß vnnd soviel schwerer, vnnd enndtlich gar zu grundtfelligenn dunckenn werdenn, vnnd ob sie schonn vonn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beamptenn vielmahls darumb anngelanngt werdenn, sie doch gleichwohl Jres willenns thun, ab welchenn wir nicht geringes vngnediges misfallenns tragenn, Habenn derowegenn, damit solcher vnfleis abgestelt, vnnd die flöß vmb soviel mehr gefordert vnnd den armen vnnderthanenn erleichtert wordenn, auch in annderer betrachtung, das vnns ann solchenn flössenn Jedes mahl ein grosses gelegenn, nachvolgende Ordenung wie es Jzo vnnd hinfuro in solchenn flössenn genzlich gehalten werden soll, stellenn lassenn.
Ambter so zur Flös verbundenn sein. Vnnd bevehlenn darauf allenn vnnd Jedenn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beambtenn in Bodenn, Desgleich vnnsernn Renndtmeisternn Schultheißenn vnnd Vogten, auch Grevenn vnnd vorstehernn, sambt allenn anndernn vnnsernn vnnderthanenn Ingemein, der Ampter Friedewaldt, Rotenbergk, Sonntra, Sonnenn1[?], Riegelsdorff, Herleshausenn, Treffurt, Wannfriedenn, Eschwege vnnd Beilstein, Das sie ob dieser vnser Ordenung stet vnnd fest halttenn, vnnd in gemein vnnd sonnders darwiedder nichts furnehmenn, sonndern dero in allenn Puncten bey vermeidung vnnsern vngnedigenn vnnd ernnstlichenn straffenn vleißigk vnnd Embsig nachsezenn, Damit vnns ann keinem ort, ann vnnser flös, hindernus, vfhalt, noch schadenn beschehe, vnnd kein nachteil zugefugt werdenn muge, Zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn soll geflöst werdenn. Demnach wollenn wir erstlich das Jedes Jars die
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Z. 8: Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?)
Flös zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, wann das wasser vnnd Wetter hierzu am bequemblichstenn ist, anngestellet werde, Flöss soll den Sachssischenn zuuor vermeldet werdenn Vnnd solchs alwege durch vnnsere Saltzgrevenn den Sachsischenn Beamptenn zu Creuzburgk, vnnd Gerstungenn, ein vierzehenn tage zuuor zugeschriebenn werdenn solle, wie solchs der Eysenachische vertragk Klerlich ausweisset, Holtzmessenn fur der Flöss Darnach wenn vnnsere Beamptenn zur stett, da die scheidt Ingeworffenn werdenn könnenn, sollenn sie erstlich die scheidt vonn den vnnderthanenn im Eysennas1 frobirt, nach anweisung vnnser deshalbenn in Anno 68 vfgerichter Ordenung gelieffert vnnd gemessenn annehmenn, vnnd sich der messung mit einem Jedenn Ampt gnugsamb vergleichenn, damit deshalb in der bezahlung kein Irthumb vorfallenn möge, Schultheis zu Allenndorff soll alle Wehr vnd Flutbette besehenn vnnd verschlagenn.
Zuuor aber vnnd vnnder des soll vnnser Schultheis zu Allenndorff alle flutbette, Wehr vnnd Tachenn1 die Werra hinnuf, bis ann die stette da die scheide liegenn, mit allem vleis besichtigenn, die Tachenn Jedes ortts mit Leutternn beschlagenn lassenn, vnnd was sonnsten notwendig, bestellenn, auch Jedes orts den ambttknechtenn die flös annmeldenn vnnd bevehlenn, dero vnnd darauff, al dieweil die weret, mit den darzu gehörigenn vnnderthanenn zu warttenn, Annstellung der flöss Volgenndts wenn also wiegemelt die scheide aller gemessen vnnd geleffert, vnnd derenthalbenn richtigk gemacht werdenn, So soll mit dem einwerffenn in dem nahmenn Gottes anngefanngenn, vnnd solchs durch vnnsere vnnderthanenn, Inmassenn bisdahero geschehenn, verrichtet werdenn, Doch sollenn vnnsere Amptknechte, sonnderlich die Schultheissenn vnnd Lanndtknechte, Jeder Ambts darbey sein, das volck hierzu annhaltenn, damit das einwer=
fenn vonn stettenn gehe, vnnd die flös soviel muglich beysammenn gehaltenn werde, Furt forderung der Flöss So baldt nun die scheide eingeworffenn, so soll vnnser Schultheis zu Allenndorff, vom annfanng bis zum ende darbey bleibenn, mit allem vleis die Werra auff vnnd abreitenn, vfsicht habenn vnnd annregenn, das Jedes orts die scheide zu flössenn anngeregt, vnnd keines ortts einige scheidt stehenn bleibe, oder vber hauffenn gesamblet werde, Sonnderlich soll er darann sein, das die hinderste scheidt aller mitbracht, vnnd die so zu grunde gefallenn, oder zu tuckenn1 wordenn, aufs Landt gefurt, vnnd ann Klaffter gelegt werdenn, damit wir nicht vergeblich darumb kommenn, oder vnns wie hiebeuor ein so grosse Summa Klaffter in abganng zugerechnet werdenn, Hierzu sollenn Ime beide im annregenn, vfsehenn vnnd verwarenn, vnnsere amptknechte eines Jedenn ortts, vnnd so weit eines Jedenn ambt vnnd gebiete reichet
trew, vnnd gewertig sein, vnnd nebenn Ime dem Schultheissenn enndtweder vor sich vnnd annder gleich als ob Ime alleine befohlenn, vleißigk vfsicht habenn, so weit sich sein ambt erstreckt, vnnd dieweil diese flös weret, ab vnnd aufreitenn, die Vnnderthanenn annhaltenn, die scheite annzuregenn, die keines wegenn vber hauffenn samblenn lassenn, auch Jedesmahl ernnstlich gebietenn, sich des austragenns vnnd stelenns der scheide zuenndthalttenn, Schultheis zu Heringenn verrichtung. Sonnderlich aber soll vnnser Schultheis zu Heringenn, die flösse in vfsicht vnnd furtbringenn mit haltenn helfenn, vom annfanng des orts da die scheide Inngeworffenn werdenn, bis gein Berka vnnder die Brucka1, Lanndtknecht zu Rotenbergk Vonn dem ort soll denn vnnser Lanndtknecht zu Rotenbergk Jzo Jacob Scheidt, die flösse versehenn helffenn bis gein Salmerhausenn, vnnter die Muhle,
Schultheis zu Sonntra Daselbstenn soll sie vnnser Schultheis zu Sonntra Jzo Bastiann Scharff annehmenn, vnnd mit sampt den Sontraischenn, auch den vnnderthanenn zu Konnenn1[?], vnnd Riegelsdorff fortbringenn, bis gein Newenhof vnnter das wehr, Furters soll sie der Schultheis zu Allenndorff versehen, bis gein Creuzburgk vnnter die Bruckenn, vnnd soll hierzu gebrauchenn vnnsernn Schultheissenn, vnnd vnderthanenn zu Herleshausenn, Der Schultheis zu Weissennborn Daselbstenn soll dann vnnser Dorff Schultheis zu Weissenbornn im ampt Wannfriedenn, Claus Beyfeldt2, mit sampt den vnnderthanenn zu Weißennbornn, vnd Rausbach, die scheidt versehenn, annregenn vnnd fortflössenn, vor Mihla vber bis gein Franckenroda Inn die Vogtey Treffurt, Vogt zu Treffurdt. Zu Franckenroda soll sie vnnser Vogt zu Treffurt
Bastiann Cholde1 annehmenn vnnd versehenn, bis gein Grossenn Burssell. Vogt zu Wannfriedenn Des orts soll sie dann vnnser Vogt zu Wannfriedenn, mit seinenn mitbeamptenn fortbringenn vnnd versehen, bis Inns ampt Eschwege, bey den Munchefordt2 Jegen der Aue, Schultheis zu Eschwege Ann dem ortt soll sie dann vnnser Schultheis zu Eschwege annehmenn, vnnd mit den Vnnderthanenn zu Grebenndorff bis vnnder die Muhlenn zu Eschwege bringenn, Dorff Schultheis zu Obernnhona. Nachdemm soll sie furters der Dorff Schultheis zu Obernnhona annregenn, vnnd furtbringenn bis gein Allenndorff Vnnd sollenn obgedachte vnnsere amptknechte dahin verdacht sein, das sie in diesem allen, wie oberzehltt, vnnd was sonnstenn zur flös dienlich, furderlich
vnnd nuzlich, als mit ausbringung der tucker1, vnd bewarhung der scheidt, vnnd was dergleichenn sein magk, ann Ihnenn gar keinenn vleis erwendenn lassenn, auch so offt sie vonn vnnsernn Salzgrevenn vnnd Schultheissenn, auch anndernn Beamptenn zun Bodenn hierumb ersucht vnnd anngelanngt werdenn, Ihnenn als dann vonn vnnsert wegenn, gehör vnnd volge gebenn, Mit dero eigenntlichenn vnnd gewissenn verwarnung, Wenn sie vnnsere Salzgrevenn vnnd Beamptenn, an der Werra auff vnnd abreytenn, vnnd ann einem oder mehrenn vnnfleis vnnd vngehorsamb befindenn, vnnd vnns solchs, wie wir Ihnenn aufferlegt, annzeigenn werdenn, Das wir als dann denenn oder dieselbigenn, so dieser Ordenung wiederstrebenn, vnnd darin vngehorsamb vnnd vnfleissigk befundenn, mit vngnedigenn Augenn annsehenn, vnnd darzu ernnstlich straffenn wollenn, Lanndtknecht zu Apteroda Wir wollenn vnnd bevehlenn auch hiermitt vnnsernn Lanndtknecht zu Apteroda, so baldt vnnd wenn die Scheyde zu Allenndorff vor denn Bödenn annkommen
vnnd er vonn vnnserm Holzvogt erfordert wirdt, das er als dann sich Jedes mahls so [übergeschrieben: tag] so nacht, mit dem darzu gehörigenn dinstvolck Jegenn Allenndorff verfugenn, vnnd die scheide aus dem wasser vf annweisung vnd Ordenung vnnsers Holzvogts, vfs trockenn bringenn, vnd ann geburliche hauffenn vnnd Klafftern legenn, vnd da dannen nicht abziehenn, bis die scheide aller vnd gennzlich ausbracht, vnnd sich hierann gannz vnnd gar nichts abhaltenn vnnd verhindernn lassenn soll, bey vermeydung vnnser vngnadt, Flösser Vnnkostenn Vnnser Schultheis zu Allenndorff, weil der den Flöskostenn verlegt, soll auch darauff sehenn, das es mit der zehrung vnnser Ordenung gemes vnnd sonnsten geburlich vmbganngenn, vnnd kein vnnotige gerunge2 oder vnnkostenn, vfgewenndet werde, denn wir Ihme den vberflus, vnnd was vnnsere Ordenung nicht mitbringt, keins wegs Passirenn zu lassenn bedacht, Er soll auch so balde nach enndtschafft der flös allenn kostenn, was er aufgewenndet, zu klarer rechnung bringen, die
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Z. 2: so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar
vnnsernn Salzgrevenn vorlegenn vnnd vnderschreiben lassenn, vnnd als dann solch Register vnnserm Holzvogt bey sein Rechnung zustellenn, der Ihme sobaldt solch Flöskostenn, was die Salzgrevenn vnnderschriebenn, Jegenn geburliche quitanz vonn vnnsert wegenn erstattenn soll, Was auch vnnser Schultheis zu Allenndorff also wie obstehet, ann zehrungenn vnnd anndernn vnnkostenn, vf die flos wenndenn werdet, soll er darauf bedacht sein, das auch das Jenige was er verrechnet, den leutenn allenthalbenn bezahlet werde, Sonnst soll Jztgemelter vnnser Schultheis vonn vnnsert wegenn den Vnnderthanenn so annregenn, das geordente brodt austheilenn, vnnd sollenn die Beamptenn in allen enndenn verordenenn, das solch brodt ann die ortter gefurt werde, da sie arbeitenn, damit sie nichts vonn der flös abzugehenn, zur vhrsach furwendenn mugen, Aber vnnser Salzgrevenn sollenn auf vnd nieder reytenn, vnnd allennthalbenn, wo sie auch weiderwertigs vnd hindersolligs1 befinden, dasselbige abschaffenn,
Zuuor aber vnnd ehe das scheidtholz Inns wasser zur flös geworffenn werdet, soll vnnser Holzvogt zu Allendorff, die Börke1 bey den Holzplezenn daselbst die Leytternn vnnd Rechenn einsezenn, vnnd beschlagenn lassen, vnnd dero massenn verwarenn, das sie nit leichtlich hinwegk fliessenn konnenn, Fur allenn dingenn wollenn wir das gannz vnnd gar keine flösse werde furgenommenn, es sey vnns dann solchs vierzehenn tage furhero anngezeigt, vnnd wir vnns des schrifftlich zuuor was beschehenn solle, resoluirt habenn,
Ausbringung der Scheider zu Allenndorff. Das Scheidtholz, wann es die Werra herab, bis fur die Börk Jegenn Allenndorff kommenn, sollenn vnnsere vnnderthanenn beider ampter Beylstein vnnd Ludwigstein auszubringenn Jederzeit schuldigk sein, vnnd sollenn sie vnnsere Beamptenn ernnstlich darzu erfordernn, mit vleis annhaltenn, auch da vf die tage, wann sie gefordert werdenn, einer oder mehr, aussen bleibenn, vnnd sich zum ausbringenn nicht Innstellen, sollenn sie so mannichmahl solchs beschicht, mit einem guldenn verbrussenn1, oder am leib gestrafft werden, Denn zubesorgenn, wo hieruber nit mit ernnst gehalten wurde, das etwo einmahl sich in der eyll vngeferlich ein Plazregenn oder vngewitter zutruge, das das gewesser gros möchte werdenn, vnnd Börke vnnd gehölze miteinannder hinwegk nehmenn, Da aber auch vnnsere diener im ampt Beylstein, vnnd Ludwigstein, nicht trew vleißige forderung hierzu thetenn, Wollenn wir sie gannz vngnedigk an leib vnd gut straffenn,
Vnnderthanenn so das Flössholtz helffen ausbringenn, befreyung. Wir verordenenn auch hiermit, das gedachter beider Ampter Vnnderthanenn, vber das, das wir Ihnenn vf Jede Klaffter funff heller erlegenn lassenn, des halben forsts vnnd Stamgelts, auf Ire heuslicher befeurung, sollen gefreyet sein, vnnd sie hieruber vnnser Ober: vnnd Vnder furster ann allenn enndenn, nicht sollenn beschwerenn, Also soll es auch mit den vnndersassenn derenn vom Adell zu Hilzeroda1[?], welche sich gutwilligk diesem dienst, des Holzauswerffenns zutragenn, haltenn vnnderworffenn, in allem gehaltenn werdenn, vnnd sollenn vnnsere furster schuldigk sein, dieselbigenn mitt glimpff zu notwenndigenn Irem Brennholz, Jederzeit zubefordernn, In ausbringung sollenn sie die Klaffter legenn Inns mas, welchs wir darzu besonnders verordnet habenn, vnnd nach anweisung vnnsers Holzvogts, Lanndtknechts zu Apteroda, vnnd Wehrmeisters zu Allenndorff welche hierauff sonnderlich verordnet sein, vnnd Ire
belohnung dauonn vnnd Ipfanngenn1, das alles verrichtenn, Vnnd wann es also auf die Plege2 gelegt vnnd ausgebracht ist wordenn, soll dasselbige durch vnnsere Beamptenn, sonnderlich aber dem Holzvogt in guter hudt vnd verwarung gehaltenn werdenn, also das nichts darvonn vervntrawet noch endtfrembt werde, alles nach answeisung seiner des Holzvogts bestellung, also lautende, HoltzVogts Ambt. Der Holzvogt soll bey allem Klaffter holz, wenn das zu behuf vnnsers Salzwercks, vber oder vnnter demselbigenn anns Wasser gefurt, sein, vnnd zusehenn, das solchs rechtschaffenn gemessenn vnnd gelieffert werde, vnnd wann solchs holz vor Allenndorff durch die Flöß annkommenn, So soll er aufsehenn, das solchs durch vnsere ampt Beylsteins vnnd Ludwigsteins vnndersassenn, wie bishero beschehenn, vleißigk vnnd trewlich ausbracht, vnnd in Klafftern gelegt werde, daruber ordenntliche Register haltenn, vnnd derowegenn die Hieruber breuchliche zeichenn gebenn, vnd nehmenn sollen,
Was auch zu schiff die Werra herauff fur holz zu diesem behuff annbracht werdet, solchs soll er gleicher gestalt in Klaffter legenn lassenn, vnnd daruber seine besonnder Register vnnd Rechnung haltenn, Alles scheidtholz, so berurter massenn, oder sonnstenn zu vnnserm Salzwerck anngebracht, soll er in vleißiger vffsicht vnnd verwarung habenn, vnnd dermassenn legenn lassenn, das keine fluth noch Eisfarth darann schadenn thun mögenn, Ein Jede Klaffter solchs holzes im Eisenmas gemessenn, soll er vmb ein guldenn groschenn genanndt thaler, wie das Jungstlich gesezt ist, verkeuffenn, doch alleine den Bödermeisternn zum Salzsiedenn, vnnd sonnstenn niemandts annderst, Damit mann aber desto weitter mit dem Holz reichenn, vnnd nicht Inner wenig Jarenn vnnser geholz die wir Ihm1 vnnd wieder zum Salzwerck verordenet, Plutzlich abnehmenn, sonndernn auch vnnser erbenn vnnd nachkommenn ein gewis bestenndiges Salzwerck finden, vnnd behaltenn mügenn, So soll keinem
Södermeister1 auf ein wercke mehr als ein klaffter verkaufft vnnd zugelassenn werdenn, Als sie dann vf den fall, wann man etwa in der Erndte, vnnd arber zeit2, nicht fuhrleute habenn köndte, soll nach aller vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn Rathschlagenn, ein tage oder etzliche, zwo klaffter anzunehmenn erleubt werdenn, auf das Je die zahl der siebennthausennt vnnd nicht mehr wercker Jerlich gesottenn werdenn. Alles daraus gelöste geldt, soll er in sein Register zur Einnahme setzenn, davonn auf bevelch der Saltzgrevenn den kauff, auch die hawung, ausfurung vnnd flössung des Holtzes, vnnd andernn hierzu gehörigenn vnkosten verlegenn, vnnd vns darvonn vfrichtige Rechnung Jedes Jars thun. Jegaw3[?] HoltzRegister Vber welchenn Holtzverkauff denn vnser Jtziger Pfarher, als Saltzgreve in Sodenn ein Jegenn Register heltet, Welches vom Saltzgrevenn vnnd Schultheissen Jederzeit in der abzahlung vnderschriebenn werdett, Böck Reitternn4[?] Pfele.
Was auch ann Böckenn Reitternn, Pfelenn, vnnd ander Rustunge zum flössenn gebraucht wirdet, soll er der Holtzvogt in seiner verwarung haltenn, die mengell darann Jederzeit bessernn lassenn, vnnd solche ding wohl vfhebenn, damit mann zu erhaltung derselbigenn nit Jedes mahl newenn schwerenn vnkostenn auffwendenn müsse. Wann er mit Holtz anzuthun vnnd dem Warttenn ampt nicht zuschaffenn, soll er mit vf die gehöltze reitenn, vnd alle gelegennheit vnnd furnehmenns mit berathschlagenn helffenn, Soll aber kein1[?] ann Söder ann seine stadt das Holtz anzuthun noch in klaffter zulegenn lassen, weil solchs ohnne verdacht nicht zugehet. Holtzleger. Der Holtzleger soll furnemblich mit vleis Jederzeit zusehenn, dieweil er teglich beim Holtz ist, das nichts davonn gestolenn, abgetragenn, noch entfrembt werde, vnd da er Jemanndts betrapte, soll er solches den Saltzgrevenn vnnd Holtzvogte annzeigenn, vnnd gar niemanndts verschonenn, Darnach soll er mitt
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Z. 11: kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher
vleis alles vnnser Scheidtholtz ins Eisenmas ohne allenn vortheil vnpartheilichen legenn, vnd den Södermeisternn nach ausweisung der zahl auf den lossen, vnuerechtigt austheilenn, oder da er solchs vbertrete, vnnd einige geschenncke nehme, soll er ann leib vnnd gut gestrafft werdenn, Was sonnst sein bestellung vnnd befelch ist, wurde aus baldt volgenndenn articulnn klar werdenn, in welchen allen er vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Holtzvogt |: vnnsernn nutzenn trewlich zu befordernn :| soll gehorsamb leistenn, vnnd sich denenn nicht wiedersetzen, Er soll in das geordennte Eisennmas alles flösholtz, was vnnd wieviel dessenn der Holtzvogt Jederweile den Södermeisternn zum Saltzwerck verkauffenn wirdt, Zu klafftern ann enndt vnnd örttern in der Holtzvogt annweisenn wirdt, vleissiges, recht, vnnd vol kemlich1[?], eine klaffter wie die ander legenn, also das mann dessenn alweg zum Saltzsiedenn gnugsamb, vnd an Jme dis fals [gestrichen: kein] kein[?] versaumnus erscheine. Die gelegtenn klafftern, soll er ordenntlichenn, nach
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Z. 16: vol kemlich — vermutlich volkömlich
Z. 19: kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher
der zahl 1. 2. 3. vnnd so forthann zeichenn vnnd einem Jedem Söder, welche Jme das los gegebenn, zeigenn, vnnd darin bey vngnediger straff keinen finantz, vortheil oder betrugk suchenn, Er soll auch keinem Söder, wer der sey keins wegs anzeigenn, welche hauffenn ann der zahl gut oder böse, oder was einer vor dem anndernn an der zahl halte, Damit niemanndts im losenn vorteil zusuchenn, vnnd sich hierzu, weder durch geldt oder Saltz geschenck bewegenn lassenn, Soll auch keinem Söder oder fuhrmann gestattenn, eynig klaffter holtz vonn der legestadt abzufuhrenn, er habe Jme dann zuuor das los zeichenn vom Holtzvogtt vnnd Jegenn zeichenn vom Pfarher oder Wollenn schreiber1 zugestelt vnnd gelieffert, vnnd in dem allen ordnung vnnd richtigkeit, wie bishero beschehenn, halten, Gleicher massenn vnnd ebenn also soll er auch mit dem Schiffholtz, was dessenn die Werra herauf bracht wirdet, haltenn, vnnd solchs selbst durch mitthulf der schiffknechte legenn, vnnd keines wegs die ohne
seinem beysein, die schiffknechte oder anndere legenn lassenn, Die schlitter so er vnter das Eisenmas, solchs wieder zu lanngenn, legenn mus, soll er allemahl vonn demselbigenn gelegtenn hauffenn, wieder abnehmenn, damit nicht mehr, dann Jns Eisen mas gehöret, hinzugebenn werde, Vnnd soll Jme Jm scheidtlegenn keinen Södermeister noch vffter knecht1 helffenn lassenn, Wenn es aber die nottturfft, nach gelegennheit der zeit erfordernn wirdt, also das ers selbst, mit aller erlegenn kann, Soll Jme sein gesinde, oder sonnstenn einem taglöhner so vfrichtig zugelassenn sein, doch das er denenn zuuor dem Holtzvogte annzeige, vnnd solches mit dessenn furwissenn beschehe, er auch selbst mit zusehe, das er im legenn keinenn finantz brauche, Die Holtzzeichenn, was Jme dahero die Söder gelieffert, soll er nicht vonn sich thun, es sey dann das sie Montags durch die Saltzgrevenn vnnd beamptenn abgezelet werdenn, Die abfallennde schalenn, knuttell2 vnnd Splitter,
welche Jns Eisenmas zulegenn vntuchtigk, soll er alwegenn trewlich zusammenn legenn, davonn was Jme zu seiner haushaltung am fewrwergk vonnötenn, soll Jme vergönnet werdenn, mit dem vbrigenn sollenn sich die Pfortner |: bis vf wieder abschaffenn :| behelfenn, Doch sollenn sie das nicht abtragenn Ehe vnnd zuuor es durch vnnsernn Holtzvogt besichtiget wirdet, sonnst soll er vonn allem holtz oder schalenn, klein oder gross nichts heimtragenn, oder sonnstenn vergebenn, oder verparthierenn, Er soll auch ohnne vorwissenn des Holtzvogts nichts vornehmenn, auch vf dessenn geheiß sich zur flösse vnnd annderer notturfft des holtzes gutwillig gebrauchen lassenn, Das holtz auf allenn holtzpletzenn in guter achtung vnnd vleissiger aufsicht halttenn, vnnd habenn, also das darvonn nichts genommenn, noch enndttragenn werde, vnnd aber dessenn etwas Jnnenn wurde, solches Jederweil dem Holtzvogt annzeigenn, vnnd sich in allem halttenn, wie einem getrewenn diener vnnd Holtzlegernn gebuert, Jederzeit hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn Schadenn
warnenn, vnnd bestes werbenn, denn wo das nicht beschehenn wurde, Wollenn wir Jnen Jederzeitt dieses diennsts wieder zu enndtsetzenn, vorbehaltenn habenn, Wie er dann dem allem also nachzukommen mit hanndtgegebener trew zugesagt, vnnd einenn leiblichenn eidt zu Gott geschworenn. Weitters wollenn wir das sonnst kein Södermeister oder Jemanndts einige klaffter noch fuder scheide Jnner Sodenn, oder sonnstenn wohin fuhrenn lassenn, er habe dann endtweder mit gepurlicher bezahlung oder nach ausweisung seiner bestellung vnnd Beuelchs seine geburliche klafftern vnnd fuhrzeichenn beim Holtzvogte gelöst vnnd ann sich bracht, geholet, vnnd dieselbigen dem Holtzleger gelieffert, Wurde aber solchs einer oder mehr vberschreitenn, soll solchs so offtt es geschicht, Mitt ein thaler verbuessenn, vnnd des holtzes beraubet sein, Pförtmeister. Es soll auch vnnser Pfortmeister keine einige klaffter scheide vonn der Holtzflös einfuhrenn lassenn,
Er habe dann zuuor Jedes fuder |: welches alwege vf die helffte geschetzt wirdt :| ein fuhr zeichenn eingenommenn, auch bey vngnediger leibstraff. Abzehlenn. Nach ausgang einer Jedenn wochenn sollenn alwegenn, auf den volgenndenn Montage die klaffter vnd fuhrzeichenn, so beide vonn vnnsernn Holtzvogt zuuor, vnd volgennts durch vnnsernn Pfarhernn, die verkauffte zalklafftern, ausgebenn seindt wordenn, Jnn beysein vnserer Beamptenn, so zur stette seindt abgezehlet, vnd zugleich Jnns Holtzvogts Register, durch vnnsernn Pfarhernn, vnnd in vnnsers Pfarhers Jegenn Register durch vnnsernn Holtzvogt beiderseits geschriebenn werden, auf welche beide Register zu ausgang Jars die gantze holtzrechnunge soll geschlossenn werdenn. Schiffholtz. Wir habenn auch fur dieser dieser zeit verordenet, das Jerlich vonn vntenn die Werra herauff aus vnsern Weldenn vnnd sonnstenn ein gute annzahl holtzes zum Saltzwergk zu schiffe anngefuhrett.
vnnd furtters verkaufft wurdet, Nun wollen wir wie obenn gemelt, das es in hawenn vnnd annfurenn, des wassers halbenn in Höhe, breite, vnnd lenge, der klafftern gleich wie ann anndernn ortern, da wir holtz hawenn lassenn, gehaltenn werde. Schultheissenn zu Witzennhausenn Beuelch. Der Schultheis aber zu Witzennhausenn vnnd der Gerichts knecht daselbst sampt dem furster am Tanngennberge, oder wen wir an derselbigenn stadt Jederzeit verordenenn wollenn, oder durch vnnsere Saltzgrevenn verordenenn lassenn, sollenn dasselbige scheidt holtz, Jnn vnnd ausser Waldes Jnn Jrer verwarung vnnd versehung habenn. Doch soll der Schultheis die verlegung aufschawenn vnd annfuhrenn, bey vnnsernn Holtzvogtt zun Sodenn enndtpfangenn, dasselbige vfrichtigk denen sie gebueret verrichtenn, Daruber klare Register vber Einnahm vnnd ausgabe haltenn, vnnd Jerlich vor der Saltzrechnung wann er gefurdert wurdt.
klare Rechnung zu thun verpflichtet sein. Der Furster am Tanngennberge, sols nach vollem maß vonn Hawernn annehmenn, vnnd darauff sehenn, das er klare Rechnung vnnd Liefferung am Wasser thun könne, Desgleichenn soll der Gerichts knecht am wasser von fuhrleutenn die gehawene scheidt mit vollem mas annehmenn, geburliche zeichenn, darauf sie vom Schultheisenn bezahlet werdenn sollenn, ausgebenn, vnnd sich also in seinem diesem beuelch verhaltenn, das auch ohnne abgang souiel muglich auff den Holtzpletzen furm Sodenn könne eingewechßelt werde, Wurdenn aber diese drey einer oder mehr in verrichtung Jrer beuelch seumigk oder vnfleissigk befundenn, sollenn sie darumb gestrafft werdenn, Jederzeitt nach gelegennheitt. Wie der Wasserstromb zuhaltenn Wemt1 auch offenntlich am tage ist, das durch gelegenheit des Wasserstrombs der Werra vnnserm Fursten=
thumb vnnd Saltzwerck viel nutzenn geschafft, denn beide vonn obenn herab, vnnd vonn vntenn hinauff holtz vnnd Proviant, vnnd hin wieder Saltz vnnd annders hinwegk zu schiffe gefurt, vnnd verhandelt wurdet, So wollenn wir dernach, ist auch vnnser ernstlich gebott vnnd beuelch, das der Wasserstromb vnnd Leinennpfadt, sonnderlich vonn vntenn herauf in gutem wesenn erhaltenn werde, darzu wir Jerlich ein namhaffte Summa geldts verordnet habenn, Welches furter vnnser Schultheis zu Allenndorff vonn vnnserm Holtzvogt, soll enndtpfangenn, einnehmenn, vnnd mit Rath, furwissenn, vnnd beuelch vnnserer Saltzgrevenn ausgebenn, verbawenn, vnnd verrechnen, Darzu wir denn auch vnnsernn Wehrmeister zu Allendorff, sonnderlich wollenn verordenet habenn, das er hierauf vleißigk sehe, den Baw nach beuelch der Saltzgrevenn, vmb sein taglohn helffe annstellenn, vnnd verfertigenn, Hannsteinisches Wehr. Vnnd Nach dem sich vielfeltige vnrichtigkeitenn, vnd
verenderungenn dero vom Hannstein wehrbaws vntern Ludwigstein wegenn bis vf diese zeit zugetragen, So wollenn wir hiermit zum vberflus nachmals mit allem ernnst vnnsernn Lanndtvogt ann der Werra allenn Saltzgrevenn, Schultheissenn zu Allenndorff vnnd Witzennhausenn, so Jtzt vnnd in kunfftige zeitt sein werdenn, gebottenn vnnd beuohlenn habenn, das sie kurzumb nit gestattenn, noch vf einicherley weise nachgebenn, das die vom Hannstein durch nicht ein geringes heruber vf vnnser halbe theil, dessenn wir ohn einrede, im wasser berechtiget sein, zubawen sich vnternehmenn, Sondernn sie sollenn in allem darauff sehenn, das sie auf Jener seittenn bleiben, vnnd vns im wasserstrom vnnd der Schiffart vnuerhindert lassenn, Wurde aber solchs vonn einem theil verechtlich gehaltenn, Wollenn wir Jederzeit wie sie gestrafft sollenn werdenn, wohl wissenn, darnach sich ein Jeder zurichtenn, Vnnd dieweil viel frembt Holtzleute, Jhr ann sich gebrachte gehöltze zum Saltzwergk bringenn, vnd aller=
meist dargegenn Saltz wieder ladenn, So wollenn wir, vf das zwischenn Jnenn vnnd den Sodermeisternn keine vnrichtigkeit enndtstehenn könne, das vnnser Holtzwurdiger in einem besonndernn Eisenmas, welchs wir darzu habenn machenn lassenn, das scheidtholtz alle so annkömpt, gleich wie vnnser Holtzleger legenn, das Holtz volgennds setzenn, schetzenn vnnd wurdigenn, was es nach Jeder art werth, vnnd wohl geltenn kann, also das kein theil sich schadenns oder verfortheilung durffe zubeklagenn habenn, Holtzwurdiger Hieruber sollenn vnnser Jtztgedachte Holtzwurdiger, welche wir dann auch auf die baldt volgennde ganntze Holtzhandelung, nach ausweisung dieser Ordenung angenommenn, bestellet vnnd beeidiget, gesetzt sein, Alle scheidt vnnd Wellenn Holtz sollenn sie, sie werdenn erfordert oder nicht, so offt Jnner Sodenn vonn Bothenn zu Bothenn |: welchs die wochenn zweymahl beschehenn soll :| vmbhero gehenn, auch ausser Soden auf den fletzenn, vnnd wann es sonnst in Sodenn gefurt,
zu wurdigenn vnnd zu schatzenn macht habenn sollen, vnnd wie sie dasselbige setzenn, vnnd wurdigenn, also, vnnd nicht annderst, soll es gegebenn werdenn, Wurde aber einer oder mehr solchs vbertrettenn, es sey gleich Holtzmann oder Söder, soll gestrafft werden, der Holtzmann sich ein Jar des Saltzwergks genntzlich zu eussernn, der Söder soll der Meisterschafft enndtsetzt sein, Vnnd wann die Wurdiger hierin Jemanndt werdenn vbersehenn, vnnd dieselbigenn nicht annzeigenn, auch vielleicht vnder der deckenn liegenn, sollen erstlich Jres ampts mit vnehrn, desgleichenn Jrer Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd vber das vnnser gnadt vnnd vngnadt gewarttenn. Holtz Tax. Damit sie aber kein vnwissennheit furwenndenn mügenn, Wollenn wir Jhnenn, wie ein Jedes Holtz gesetzt vnnd geschetzt werdenn soll, hiermit furstellen Es soll hinfuro das Well vnnd scheidtgehöltze, so in Sodenn verkaufft wirdt, Jnn die grubenn gelieffert
vnnd bezahlet werdenn, Ein schock Wagenn welnn fur — ½ thaler, Siebenn Steige Esels welnn vor — j thaler, Ein hauffenn Eichenn holtz, so flösholtz höhe vnnd lennge hatt, zwanntzigk Neun alb1, doch alles nach ermessigung der Holtzwurdiger. Wann auch ausser dieser Ordenung die Wellenn zu klein, die scheide zu kurtz gehawenn, vnnd Jns Saltzwergk in die grubenn oder vf die fletze gebracht werdenn, sollen sie souiel einschlagenn, vnnd ann der zahl zu, vnnd am gelde absetzenn, das kein theil verfortheilt werde, alles bey vermeydung obenngedachter straff. Vnnd sollenn in diese Ordenung gezogenn werdenn, all vnnser gehöltze, welche wir dieses orts im Meissner, Furkennberge, Romberge, Tanngennberge, Rorbennberge, vmb Eschwege hero, vnnd ann anndernn hierumb gelegenenn enndenn habenn, die wollenn wir in ordentliche hawung austheilenn, den Sodernn vnnd fuhrleutenn vmb ein geburlich Stamgeldt zukommenn lassen, daruber dann vnnser Saltzgrevenn vnnd Furster mitt allenn trewenn vleissigk vnd vfrichtig haltenn sollen, Schultheissenn zu Allenndorff Beuelch.
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Z. 4: zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher
Z. 14: Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher
Jnnsonderheit aber soll vnnser zu Allenndorff Schultheis, dieselbigenn aller in sonndernn beuelch habenn, aufrichtige Register haltenn, vnnd Jerlich vonn dem eingenommenenn forstgelde, klare rechnung thun, Ordnung vnnd Sehweise1, wie weit der Meissner dem Saltzwerck zugetheilt Vnd wollenn dis orts krefftiglich bestettiget vnd Ratificiret habenn, die Ordnunge, welche vnnser Lanndtvogt ann der Werra, Oberfurster, Saltzgrevenn zun Sodenn, Schultheis zu Allenndorff, vnnd Renndtmeister zu Eschwege, berathschlagtt habenn, Doch mit vorbehalt, das wir Jederzeit dieselbige Ordenung vnnd vergleichung wollenn zu mehrenn vnnd zu mindernn macht habenn vnnd behaltenn, vnnd lauttet dieselbige vonn worttenn zu worttenn also, Wir habenn vmb verhuetung willenn kunfftiger vnrichtigkeit, vnnd das beyde das Saltzwerck vnnd vnderthanenn, desgleichenn das Schlos, Muhlenn, Beamptenn vnnd Wehr zu Eschwege, auch Jre notturfft habenn mugenn, fur gut vnnd nutzlich anngesehenn,
Das hinfuro der gantz einhanng am Meißner nach dem Saltzwerck zu, nach anweisung vnsers Landtvogts ampts Instruction, der Saltzwercks Ordenung vnnd Resolutionibus allein zum Saltzwerck ohn alle einrede, vnd Inbruch, soll gehegt, vnnd zu gewönlichem zeitenn durchs Loß außgehauwenn, außgetheilet, vnnd Ins Saltzwergk gebraucht werdenn. Vnnd sollenn in diesem bezirck verstandenn werdenn |: wie zum theil obenn gedacht :| alle geholtze, so im gantz ampt Beilstein gelegenn, als sonnderlich der Steinbergk Rombergk, Rodebergk, Farßrodt, Seybergk, vnnd Petersbergk mit seinem anhanng, zusampt dem gantz einhanng des Meißners nach dem Saltzwergk zu, angehenndt vom Weißenbachschen Heüweg1[?], am Brambrodt ann, schnur strack biß vf die Hohe des Meißners, vnnd wendenn in der Vierbach auch schnur stracks biß obenn vff. Was aber weitters hindenn vnnd obenn vffm Meißner vnd am Kriegenisch2[?] am geholtze wachsenn wirdt, dahin sollenn die vndersassenn durch die fürster Jederzeit allein zu Irer auch des Schloßes Mühlenn, Beamptenn Besen3[?]=
rung vnnd zum Wehrbaw anngewiesenn werdenn, also das in kunfftige zeit vom des Saltzwergks wegenn, daselbst nichts soll gehauwenn, noch zu etwas gebraucht werdenn Doch habenn wir dem Steinkolenn Bergkwergk zum besten einen ort geholtzes abgehenn lassenn, soll hierein nit gerechnet werdenn, Der Dorffschafftenn Geholtz. Auch sollenn in diese vergleichung nicht gerechnet werdenn die Geholtze so die dorffschafftenn etwa hin vnnd wieder gemeine habenn, welche die dorffschafftenn selbst für sich zugebrauchenn habenn sollenn, Doch sollenn die fürster auf dieselbige Geholtze nicht minder vleissige achtung vnnd auffsehenns habenn, |: das die rechte schoffenn1 geheget mügenn werdenn :| als vf vnnser geholtze, Wie dann Inenn solches durch abgedachte vnnsere diener ist vferlegt wordenn, Schmiedde. Nach dem auch bis annhero die Pfannennschmiede zu Allenndorff auch die anndernn schmiedte zu Eschwege
vnnd im ampt Beylstein gesessenn Ihr Kohlennholtz am Meißner habenn zuhauwenn pflegenn, die dorffschafften auch hinder dem Meißner allenthalb darab Ir feurwerck gehabt, vnnd aber vmb noturfftiger vnnderhaltung willenn des Saltzwercks, vnnd auch der vnderthanenn im ampt Beylstein |: welche denn teglich viel Brennholtz zum Saltzwergk vnnd dannenn wieder heraus Saltz außfuerenn müssenn :| hinfuro nicht wohl gestattet [gestrichen: kann] werdenn, So sollenn von diesem tage ann hinfuro gar [gestrichen: keine] schmiede am Meißner zukohlenn zugelassenn, sonndernn ann gelegene ortter am Innhanng des Langennbergs nach almeroda zu, welchs sonnstenn zum Saltzwergk nicht gebraucht werdenn kann, vnnd sonnstenn ann vnnderschiedtliche ortter, Die dorffschafftenn aber hinder dem Meißner nach der Lichtenaw zu, vnnd daselbst hinaus soviel Immer müglich anngewiesenn werdenn, Sie sollenn sich auch nun hinfuro ann die Steinkolenn haltenn, vnnd nurt in einer gewissenn annzahl Holtzes zu kohlenn, welche sie zu den pfannenn allein zugebrauch1[?], nach verordenung vnser Saltzgreuen vnd Beampten verhalten,
Da auch etwas hindenn, vornenn oder Obenn vffm Meißner noch vngestrupffet lege, vnnd nicht in gemeyliche hege gebracht were wordenn, dieselbige ortter sollen die forster mit furwissenn des oberfursters vnnd der Beamptenn zum Bodenn strupffenn, in Heyge bringen, vnnd die Storck1[?] vnnd gestende, so zum Bode Wellenn nit tüglich, Davon nach gelegennheit den dorffschafftenn zu kommenn lassenn, also das allennthalb Inn allenn geheuenn, ein ordenntliche volkommene vnnd richtige heygünge durchaus gehaltenn werde, Dergleichenn sollenn auch hierin alle die Gehöltze der Pfenner durck2 genennt, sie seyenn gleich vnnser eygenn, der Stadt allenndorff oder anndernn, gezogen werdenn, Doch werdenn hierenn ausgenommenn, die geholtze, so der Pfenner eigennthumb seindt, vnnd zum sondernn vortheil, das die Bödermeister desto besser im Siedenn bleibenn konnenn, vmb ein Erbstamgeldt Jerlich ein Bergk oder zwene auf die Bothe außgetheilet werdenn, wie hierneben zusehenn,
Verzeichnus vnnd Nahmenn derenn Geholtzenn vnnd Bergenn, so der Pfenner Eigennthumb seindt, vnnd die Södermeister vmb ein Erbstambgeldt, Wann sie gressig seindt, zu bawenn pflegenn. Der Grosse Hain ann der Winterleidenn — 8 Die Sommerliedenn im Grossenn hain — 5 Die Halbe Marck — 4 Der kleine Hain — Der Loebach2 die Winterleiden vnd Wattenrodt — 8 Die Sommerleidenn im Loebach — 5 Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden — 2 Die Volckmers Bachne1[?] — 7 1/2 Des arnebergs Sommerliedenn — 12 Die Wintterliede — 8 Wie dann auch die kleine vnnd grosse Horst, welche der Södermeister gemeine seindt, die mügenn die Söder Wenn sie gressig, vnnd von vnsernn Saltzgreuenn erleubt wurdenn, hauenn, vnnd vf wagenn, karrenn, schleyffen dennstenn, wie sie könnenn heimbringenn,
Tabelle der Handschrift, S. 997
Klammer rechts mit Beischrift „Marck“; kleiner Hain ohne Zahl
Hegebergk vnnd Geweige1 Beim Sodenn, Desgleichenn der Hegebergk auch, welcher soviel als das bawholtz annlanngt, soll genntzlich gehegt, vnnd gefreyet sein, das Vollholtz aber soll in stehennder Location vnnserm Gerichtsknecht für sein belohnung, Wie dann auch das gewöge2 dem Holtzvogt fur sein Accidentarium gelassenn werdenn, So hat es auch sein sondere Ordenung, wie es mit austheilung der stadt allenndorff gehöltze vnnd gemeinenn soll gehaltenn werdenn, welche sie mit den Södern, vnnd denen vom Riedenn vnnd Cammerbach haben, welche wir hiehero mit krefftiger Ratification wollenn wiederholenn, Erb vnnd Lehenn Geholtze. Mitt denn Erb vnnd Lehenn gehöltzenn derenn vom Adell, Burger vnnd Bawrenn in gemeltenn zirck gelegenn, könnenn wir kein Ordenung machenn, Bevehlenn aber vnsernn Saltzgreuenn vnnd Beampten, das dieselbigenn mit vleis sehenn, vnnd verhütenn,
damit der Holtzkauff, durch derselbigenn ersteigerungt nicht vertheuret werde, Ludwigsteinises Geholtze Die Ludwigsteinische geholtze aber sollenn nachvolgender massenn getheilet sein vnnd pleibenn, Alle Holtzberge sollenn in Neun theil getheilet vnnd verglichenn werdenn, derenn halber theil Jerlich eins Ins Saltzwergk, die annder helffte zur befurung der vndersassenn im ampt, vnnd der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht sollenn werdenn, Anfanngs liegt ein bergk bey der Wietzenbree1, heist die Schoenhardt, darzu soll mann thun ein ortt vnnter dem Habichstein, diese beide sollenn ein theil sein, Jegenn dem Habichstein nach dem Monrodt ligt auch ein ort geholtzes, darzu soll so weit der Heidegrabenn daran stosset, genommenn, vnnd sollenn die beide Ortter zusammenn, das annder heupttheil machenn, Zwischenn dem Senngellhardt, Elberoda2, vnnd Sultzgrabenn, ligt das gemenge, soll zwey theil gebenn, Wegenn dem gemenge aber, [übergeschrieben: nach] Ruberoda3 zum theil auch
vnnterm Vorkennberge1, ligt das Elberodt, stösset ann einer seittenn ann der vom Bergenn, annder anndern ann der vom döringennberge gehöltz, ist mit Mahlsteynenn richtigk allennthalbenn gescheidenn, sollen vf drey Jar gehauwenn vnnd außgetheilt werdenn, Darnach soll der Sultzegrabe, welcher zwischenn der vom döringennbergk gehöltze, vnnd dem Mulandts2 berge, sich sehenn lest ein theil sein, Desgleichenn das Monrodt, welches benebenn dem Senngelhardt liegt, soll auch ein theil sein, Dieser theile soll Jedes Jars eins wie obenngemelt, halb Inns Saltzwerck gepraucht, davonn den beihabernn des Haus Ludwigsteins die Stammiedt3 erlegt, vnnd alwege als baldt in vleissige hege gelegt werdenn, Vnnd sollenn vnnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darob mit vleis haltenn, das Ihnenn hierinn [gestrichen: kein] Inntragk noch vergerung vonn Jemanndts beschehenn, Wurde sich aber einer daruber sperrenn, vnns solches Jederzeit vermeldenn, vnnd vnnsers fernerenn be=
scheidts, sich enndtlich darnach zurichtenn habenn, erwarttenn. Sie sollenn auch mit nichte gestattenn, das ann einem ende, im ganntzenn ampt Ludtwigstein |: wie denn auch sonnst allennthalbenn :| geordnet, noch durch das Viehe das gehöltze verderbet werde, Wie wir dann hiemit solches mit sonndernn ernnst allenn vnnd Jedenn Inn Ihre eydt vnnd pflicht wollenn eingebunden haben, Vnderthanenn Gehöltz. Aber der vndersassenn, in gedachtenn ampt eigenn gehöltze, sollenn in diese theilung nicht gerechnet sein, vnnd sollenn dieselbigenn damit nach Irer bestenn gelegennheit zuthun vnnd zulassenn habenn, Doch das sie die nit verwüstenn, noch mit dem viehe abätzenn, vnnd was sie darvonn enndtrathenn können, allein dem Saltzwerck zuwendenn, Holtzleut in der Stadt sollenn mit Holtz allein partiren, vnnd nicht die Handtwercks leuth. Auff das aber die Holtzführleut vnnd Esell treiber
Inn der Stadt allenndorff desto bas bleibenn, dem Holtzfurenn vleissigk obliegenn mügenn, vnd das brodt Ihnenn nicht aus dem munde genommenn werde, So wollenn wir hiermit verordennt, vnd ernnstlich gebottenn vnnd bevohlenn habenn, das die anndernn Burger vnd Handtwergks leute Inn der Stadt allenndorff, sie seyenn gleich wer sie wollenn, mit dem holtze zuhanndelnn, zu Partirenn, oder vorkauff damit zutreibenn, heimlich oder offenntlich sich nit sollenn vnternehmenn, sonndernn in annsehung das sie sonnst mit anndernn Irenn Zunfften, Hanndtwerckenn vnd Hanndthirungenn Irer notturfft nach, sich zubetragenn habenn, die gedachte fuhrleut vnnd Eseltreyber dami[gestrichen: t]1 allein gewehrenn lassenn. Kein Loß soll theurer als es gekaufft, verkaufft werdenn. Da aber einer oder mehr in austheilung der Gehöltze, Eine maß oder Loß bekeme, vnnd zu Irer Haus befeurung des Holtzes nicht bedurfftigk, soll solchs
Unsichere Lesungen
Z. 14: dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende
vonn stundt nach anweisung der Holtzordenung, so obenn anngezeigt, vmb das Loßgeldt ohn alle ersteigerung vnnd vervortheilung, denn Holtzleutenn zukommenn lassenn, Wurde aber einer diese puncten beide vberschreitenn, soll mit ganntzem ernnst vngnedig gestrafft werdenn Söder sollenn mit keinem Burger vor sich mit Holtz partiren, sonnder die Fhurleut damit gewehren lassenn. Gleichergestalt soll kein Söder sich mit einigem Burger Im Holtzkauff oder Parthirung, ohn allein mit denn fuhrleutenn vnnd Eseltreibernn einlassenn, vbertrete es aber einer, soll vonn stundt ann der Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd hierin niemanndts verschonet werdenn Kein Söder soll mehr Holtz, denn vff sein Rots1 habenn, vnnd mit Holtz nicht partiren Wir wollenn auch kurtzumb nicht gestattenn, noch gestattet habenn, das einicher Södermeister, so etwan
vermüglich, vnnd es verlegenn kann, mehr Holtzes an sich bringenn, Dann er vf erhaltung eines Boths bedurfftigk, Dann es nicht ohn verdacht zugehett, Wann ein Meister dem anndernn lesset holtz zu kommenn, Darjegenn Saltz lieffert, vnnd es weytters seines gefallenns verparthieret, Sonndernn was einer enndtrathenn kann, magk er vmb geldt, vnnd nicht vmb Saltz der Ordnung gemes einem anndernn lassenn zugehenn, Wer solchs vbertritt, soll zur straff erlegenn — Der Edelleut Holtzhanndell. Mitt den Edelleutenn vnnd anndernn so vmbs Saltzwergk hero wohnenn, vnnd Holtz zuverkauffenn pflegenn, soll kein Söder, Inn ganntz keine wege Hanndelung vmb Holtz vnternehmenn, Er thue dann solchs mit furwissenn vnnser Saltzgreuenn, Wie dann solchs vor dieser zeit verordennt wordenn, Heiner1 sollenn in den Nahe gelegenen Bergenn, kein Holtz an sich bringenn So soll keinem Heyner2 oder sonnst anndernn fuhrman
Holtz ann sich zubringenn, zu keuffenn vnnd zufuhrenn, noch zuverkeuffenn oder zuverpartirenn, in den nechst gelegenenn Gehöltzenn vmb allenndorff hero gestattet werdenn, Sonndernn es sollenn allein die fuhrleut vnd Eseltreiber zu allenndorff damit zu parthierenn, vnd zuhanndelnn macht habenn, Wurde aber einer solchs vberschreittenn, solle Ihme der Melnschreiber1 kein zeichl gebenn, Ime soll darauf kein Saltz geladenn, Sonnder allein sein fuhrlohnn, mit gelde bezahlet werden, Wellenbergk Hawunng Es soll kein Wellenbergk außgethann werdenn zu hauwenn, Er sey dann siebenn Järig vnnd gressigk, sey auch zuvor durch etliche vnsere Beamptenn besichtiget wordenn, Austheilung der Wellenberg Die Wellennberge aber so hin vnnd wieder Jerlich gressig vnnd außgehauwenn werdenn, sollenn in gleichem mas in Wollenn abganngenn vnnd gekurckt2 werdenn, nach Zahl der Beamptenn, Södermeister, fuhrleut, vnd Esell=
Unsichere Lesungen
Z. 7: Melnschreiber — Wort teils gestrichen, unsicher
treiber auf welche die geholtze sollenn, mit gewisser Zahl außgethann gemerckt werdenn, In austheilung aber derselbigenn soll nach Itztgedachter Zahl Papiren Loß gemacht, Inn ein Hudt gelegtt, vnnd vnpartheilich, ohn allenn vortheil, in beysein einer oder zweyer vnnser Beamptenn vnnd fürster, außgetheilet werdenn, Doch das ein Jeder, der ein Los hept, was auf das außhauenn ganngenn ist, pro rata, soviel Im gebueret zuvor erlege, Vnnd soll den Holtzwurdigernn1, vnd den Jenigenn so die Loß außhauwenn, auf Jedenn tagk so lannge sie außhauwenn, Ein schreckenberger zu lohn erlegt werdenn, Nach dem sich vielmahl zutregt, das Inn Weldenn, auf den Holtzpletzenn, vnnd Im Bodenn, aus vnwissenheit oder fursetzlich, das Holtz einer dem anndern enndtfuret, vnnd enndtwendet, vnnd dann ein Jeder Södermeister vnnd Holtzman sein gewönlich merck, auch in Weldenn sein gewissenn ort hatt, darauff er hauwenn lest. So wollenn wir hiermitt die
alte Ordenung wiederholet habenn, Nemblich, Wann einer Holtz so sein ist, Es sey gleich wo vnnd bey wem ers findet, anntrifft, vnnd mit dem Merckstamb, oder annderer Kundtschafft, die warheit kan beybringenn, soll er ohne alle enndtgeltnus dasselbige zu sich nehmenn, vnnd seiner gelegennheit nach gebrauchenn, Feur Verwahrung. Es weis menniglich wie ganntz vnverwaret die Baw1 Inn der Bodenn seindt, desgleichenn das Inner vnd ausser den Bothenn die Meister Ir Holtz vnnd feuerunge behaltenn müssenn, also, das, wo mann nit fursichtiglich hierin zusehe, vnnd ordenung hieltte, leichtlich ein vnverwindtlicher schadenn |: welchenn Gott gnediglich verhütenn wolle :| durch feurs noth sich zutragenn könnte, Demnach so Ordenenn vnnd wollenn wir, das vnsere Beamptenn, Holtzwurdiger2 vnnd schetzer darauf ein vleissiges aufsehenns habenn, das Inn vnnd vor einem Jedenn
Bothe ein Meister vber zwey werck holtzes nicht habe, Wurde aber einer solchs vbertrettenn, soll vf soviel wercke er vbrigk, vf Jedes werck drey thaler bus erlegenn, Die Södermeister oder afftetknecht1, Innwohner vnd alle manns vnnd weibspersonenn Inn der Bodenn, sollenn vber die Gassenn noch in die Bothe kein feur noch liecht tragenn, sie tragenns dann verborgenn in döpffenn oder in Leuchtenn, Wurde aber dies einer vbertrettenn, soll solches so mannchmahl solchs beschicht, mit einem thaler verbuessenn, Wie wir denn auch gleichermassenn wollenn, das sie nicht gestattenn, das Innerhalb zehenn Wochenn lanng einigk hauffenn Wellenn, oder Scheidtholtz, vmb die Bödenn vnnd zeune herumb auf die pletze gesatzt werde, so offt solchs wurde vbertrettenn, soll auch mit ein thaler Buß vnnachlesslich gestrafft werdenn, Vnnd sollenn hierin vnnser Beampten, Holtzwirdiger2 vnnd schetzer ein sonnders ernnsts vnnd vleissigs auffsehenns Jederzeit habenn,
Holtzhanndels Annschlagk. Nachuolgender massenn soll aller arth geholtzes so wir selbst nicht fur vnns bestellenn lassenn, zu hawenn, gehawenn, verlonet, verforstet vnnd gelegt werdenn, Ein schock Wagenn wellenn, so kaufmanns gut ist, soll belohnet werdenn, zu hawenn, mit. Dauonn stambgeldt Ein schock Eselwellenn kaufmannsgut Dauonn stambgeldt Ein klaffter Wagennscheidt, so nach dem Eisennmas in höhe, breyte, vnnd lennge volkommenn ist Dauonn stambgeldt Ein klaffter Eselscheidt, so nach dem mas gehawenn vnnd gelegt, welchs vnnser holtzwurdiger bey sich habenn, vnd drey schue lanng seindt, mit Dauonn stambgeldt Vnnd auf ein Jedes schock oder klaffter soll vber dis alles
den fursterenn —— trannckgeldt1, vnnd nichtt mehr erlegt werdenn, Darjegenn dann auch die forster schuldige sein sollenn, zuzusehenn, das niemanndt sein gehöltze im walde enndtfrembt werde, Holtztaxt Sonnst soll der Taxt einer Jedenn art holtzes den holtzwurdigernn Inn Ihre eyde Jederzeit gebundenn sein, doch das sie keines höher vnnd theurer schetzenn, dan die zuuorobermelte Ordenung mitbringt Vnnd sollenn sie sich mit hinderkommenn lassenn, das sie Jemanndts zuliebe oder leidt falsch messenn, das holtz annzunehmenn erkennenn, noch zutheur noch zu wolfeil schetzenn, Wurde aber solches auff sie außkundigk gemacht, sollenn sie vber die schmeliche enndtsetzung, vnns ann leib vnnd gut zu straffenn, alles wie obgemelt, verfallenn sein, Belohnung der Holtzwurdiger Damit sie aber Irem ampt desto besser abwarttenn könnenn, soll ein Jeder döder2 Jerlichen ——
dem Zölner erlegenn, daruonn soll Ihnenn gelohnet werdenn, Darzu sollenn sie vonn Jeder frembdenn Schiff klaffter —— Heller zu legegelt einnehmenn, vnnd sich damit benugenn lassenn, Thorwartenn Beuelch.
Auch sollenn sie Innhalt Irer bestellunge alles saltz, so nicht bey ganntzenn Pfannenn vnnd achteilenn verzollet, vnnd offenntlich geladenn wordenn, sondernn heimlich zuuerpartirenn mit eintzelnn genngstenn1 in korbenn, seckenn, beuttelnn, Eimernn oder sonnstenn, wie das zuuerdenckenn, vnnd Ihnenn am Thore fur kömpt, zu sich nehmenn, dem Renndtmeister als baldt
bringenn, dieselbigenn so es gehabt annzeigenn, Soll der Renndtmeister das Saltz furters, wie er beuelch hatt behaltenn, Innsonnderheit verrechnenn, vnd die vbertretter, beide dieJenigenn so das saltz gegebenn, oder verpartiret, vnnd bey denenn das saltz gefundenn, vnngedigk gestrafft werdenn, Soll der furderste thormeister am Soderthor2, kein geflöst oder Schiffholtz, so vonn vnnsernt wegenn verkaufft, Inn die Sodenn führenn lassenn, Es werde dann bey Jedes fuder ein Zeichenn, so darzu sonnderlich gemacht seindt, gegebenn, Niemanndts außgescheidenn, Wurde aber einer mit solchenn scheidenn dem anndern Thorwarttenn furkommenn, soll dasselbige vonn stundt ann dem Holtzvogte, sich ferners amptshalber daJegl1 zu haltenn, anngezeigt werdenn, Rueß vnnd Bluet. Was aber Rueß vnnd bluet zun Sodenn bringt, vnd fur Saltz vertauschenn will, soll sich den Thormeisternn im eingang annzeigenn, dieselbigenn sollenns zuuor besichtigenn, damit wann die Jenigenn so getauscht