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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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IV · 4. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 1048 Bl. 521v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1048

1

Das Vierte Buch. ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen. Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung. Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1049 Bl. 522r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1049

1

Das Vierte Buch. Vater christlichen Gedächtnisses ausgegangenen und unserer Landordnung gestraft werden. Wer sich unter der Predigt auf dem Kirchhof oder sonst in der Gasse müßig stehend finden lässt, soll zur Strafe einen Ortstaler erlegen; wie es denn auch in gleicher Gestalt mit denen gehalten werden soll, die ihre Kinder nicht fleißig zur Kinderlehre anhalten. Faustwerk. Wenn einer den anderen wund schlägt und die Wunde des obersten Fingernagels tief und ein Glied lang ist, soll er Jahr und Tag von Weib und Kind und aller Arbeit in Sooden ausgewiesen werden, auch sollen die Meister der Meisterschaft gänzlich entsetzt sein, und er soll sich unterdessen in der Feldmark nicht finden lassen. Ließe er sich aber gelüsten, dass er sich mittlerweile in der Feldmark ertappen ließe, soll von dem Tage an sein Jahrwerk wieder von neuem angehen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1050 Bl. 522v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1050

1

Das Vierte Buch. Und wenn schon das Jahr herum ist, soll er doch nicht für sich selbst weder ins Salzwerk gehen noch sich darin finden lassen, er tue es denn mit Vorwissen unseres Rentmeisters und habe sich zuvor mit seiner Widerpart gänzlich vertragen. Würde er solches überschreiten, soll er ins Gefängnis gebracht und als ein Frevler gestraft werden. Gäbe aber einer Ursache hierzu, und solches könnte erwiesen werden, dem soll ebenso wohl wie dem Täter aufgeboten werden, Jahrwerk zu halten. Würde aber einer totgeschlagen und der Täter entkäme, soll derselbe innerhalb von hundert Jahren und einem Tag nach Ausweis der alten Constitution nicht wieder eingelassen werden, wogegen ihn ganz und gar keine Freiheit schützen soll. Würde er aber mittlerweile angetroffen, soll ihm sein Recht widerfahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Jachrwerck — Schreibung des Wortes unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1051 Bl. 523r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1051

1

Das Vierte Buch. Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen. Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: sichs — Wort teils überschrieben

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1052 Bl. 523v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1052

1

Das Vierte Buch. Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———. Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben. Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen. Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein. Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören. Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
  2. Z. 8: Inn er — so getrennt geschrieben

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1053 Bl. 524r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1053

1

Das Vierte Buch. sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden. Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden. Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben. Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: — — Lücke für Bußbetrag, leer

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1054 Bl. 524v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1054

1

Das Vierte Buch. Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen. Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen. Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden. Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1055 Bl. 525r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1055

1

Das Vierte Buch. In keine Vormundschaft soll sich jemand außerhalb Soodens im Salzwerk ohne Vorwissen unserer Salzgrafen und Beamten einlassen. Desgleichen soll auch keiner über zehn Gulden für einen anderen Bürgschaft auf sich nehmen. Verlöbnis. Damit auch viele unnötige Kosten verhindert werden und die Sodemeister nicht leichtlich eine Ursache nehmen, das Sieden zu versäumen, ——— so wollen wir, dass hinfort innerhalb Soodens keiner, wenn ein Verlöbnis junger Eheleute gehalten wird, mehr als zwei Tische Gäste, oder nur die Eltern, Brüder, Schwestern und derselben beiderseits Weiber, Männer und Kinder, und doch nicht länger als einen Tag halten möge, bei Strafe von so manchem Ortsgulden, so manche Person es ist. Hochzeit. Wenn aber nachmals die Eltern und Freunde den Kindern ihre Hochzeit anstellen wollen, sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel
  2. Z. 17: orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1056 Bl. 525v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1056

1

Das Vierte Buch. sie solches zuvor unserem Beamten anzeigen und um Zulassung bitten und bei Strafe der Kennung angeloben, kein Werk der Hochzeit halber zu versäumen. Es sollen auch unsere Beamten ihnen nicht weiter erlauben, als dass sie nur einen Tag Hochzeit halten, an welchem Tag sie nicht über hundert Personen zu Tisch setzen sollen, bei Strafe von so manchem Ort, so manche Person darüber zu Tisch gesetzt wird. Am folgenden Tag aber soll ihnen erlaubt sein, die nächsten Blutsfreunde und die, die zu Tisch gedient haben, und sonst zu laden, doch so, dass deren allzusammen nicht über fünf Tische sind, bei vorgedachter Strafe. Keine Suppen sollen sie außerhalb des Hochzeitshauses geben, ehe man wieder aus der Kirche gekommen ist, ausgenommen denen, welchen sie ordentlich wie von alters her zu geben gebühren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: kein= — Zeilenende, Wort unklar (keinnung?)

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1057 Bl. 526r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1057

1

Das Vierte Buch. Kindtaufen. Mit der Kindertaufe wollen wir, dass nicht über zwei Tische Leute von beiden Seiten dazu erfordert werden; die sollen aber zuvor sämtlich in der Kirche bei der Taufe erscheinen und mit helfen bitten, dass Gott ihm die Kinderlein wolle befohlen sein lassen. Nachdem auch in der alten Ordnung einverleibt ist, dass innerhalb Soodens keine Schenkhäuser und Fleischbänke gestattet werden sollen, auch niemand Wein oder Bier mit ganzen oder halben Fässern hineinführen sollte, dass man auch in gleicher Gestalt darin ganz und gar keine Kaufmannschaft, keinen Handel oder Krämerei treiben sollte, wir aber im Werk befunden haben, dass darin eine Änderung vonnöten ist, so haben wir verordnet und wollen, dass unsere Salzgrafen und Beamten nachgeben sollen, Schenkstätte innerhalb Soodens.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: führenn, — Zeichen nach dem Komma unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1058 Bl. 526v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 1058

1

dass eine Schenkstätte im Salzwerk sei, darin Göttingisches, Einbeckisches und nach Gelegenheit allerhand frisches Bier, solange es gut ist, öffentlich verkauft und uns davon die gebührende Tranksteuer und das Schenkgeld erlegt werde, welches uns weiter verrechnet werden soll. Und damit uns hierin nichts verschlagen werde, so soll unser Gegenschreiber mit dem Schenken ein Gegenbuch halten, aus welchem man jederzeit oder nach Ausgang des Jahres abrechnen und die Bezahlung einnehmen soll. Unsere Beamten sollen Macht haben, einen oder zwei Fleischhauer oder Garköche aus der Stadt, von Bürgern oder sonst von Fremden, hinzuverordnen und denselben einen oder zwei Läden einzurichten, auf welchen sie im Salzwerk neben den Bürgern ihr Fleisch öffentlich feilhaben und verkaufen mögen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Einbeckisch — Eim-/Ein- unklar
  2. Z. 3: allerhanndt — Schreibung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1059 Bl. 527r Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 1059

1

Was sonst an Proviant und Getreide in unsere Bode ankommt, soll jedermann darin an den Ladetagen feilzuhaben und zu verkaufen gestattet werden; doch soll hierin ausgenommen werden, was in die Krämerzunft gehört, wenn dieselben Ware genug haben. Desgleichen haben wir gnädig nachgegeben, dass allein unser Pförtner im Salzwerk Blei, Stricke und Schmer feilhaben möge, doch dass sie es nicht teurer geben, als es in der Stadt bei den Verkäufern zu bekommen ist. Sonst sollen alle Kaufmannsschätze, Handel, Krämerei und Hökerei den Bodern gänzlich verboten sein. Freiheit der Salzknechte. Damit aber auch unsere Salzknechte und Einwohner im Salzwerk unsere gnädige Neigung gegen sich spüren und befinden mögen, so hat es

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Inn vnnser — Wortgrenze unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1060 Bl. 527v Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 1060

1

uns gefallen, denselben samt und sonders bald folgende unsere Gnade zu erzeigen, mit welcher wir sie auch hiermit hinfort zu ewigen Zeiten als der Landesfürst befreit und gnädig versehen haben wollen. Und sie sollen demnach gleich wie die Bürger zu Allendorf befreit sein, mit aller Freiheit Wasser und Weide, Hut und Trift in Holz und Feld für sich und ihr Vieh zu gebrauchen. Eigentümliche Gehölze der Sooden. Die große und die kleine Horst sollen ihre eigentümliche Allmende sein und bleiben. In den anderen Allmenden sollen sie behalten, was vor dieser Zeit ihnen zugeräumt worden ist. Die Holzberge, die den Pfännern zuständig und nach Anweisung der Location uns mit dem Salzwerk zugeräumt worden sind, sollen, soviel das Stamm-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Horst — Ortsname, o/e unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1061 Bl. 528r Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 1061

1

geld anlangt, nicht ersteigert werden. Es sollen auch die Boder und Einwohner zur Bode mit keiner Schatzung, Steuer oder Heerzug beschwert werden, es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist. Aus besonderen Gnaden haben wir verordnet, dass jährlich denen, die sich des Büchsenschießens befleißigen, drei Gulden zu besonderer Verehrung und Erhaltung ihrer Gesellschaft durch unseren Rentmeister entrichtet werden. Wie wir denn auch in gleicher Maßen wollen, dass auf jedes Pfingstfest allen Bodern insgemein zwei Gulden, um ein Fass Bier dafür zu kaufen, durch den eben gedachten Rentmeister erlegt werden sollen, wie es denn auch die Pfänner zu tun pflegen. Sonst haben wir auch über dies alles gnädig nachgegeben, dass die Einwohner zur Bode ein gemeines Hochzeitshaus und eine Badestube, dem ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: zun — zun/zum unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

HandschriftS. 1062 Bl. 528v Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 1062

1

meinen Nutzen zum Besten, auf ihre Kosten erbauen sollen und mögen, welche in künftiger Zeit ihr und ihrer Nachkommen freies Eigentum sein und bleiben sollen, und sie dieselben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Nutzen gebrauchen. Wir wollen uns aber vorbehalten haben, dass jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten Macht haben sollen, Ordnung und Maß zu geben, wie es mit und in beiden Häusern gehalten werden soll. Wie wir denn auch nicht gestatten wollen, dass in künftiger Zeit nachgegeben werde, dass eine einzige besondere Badestube in irgendeines einzelnen Boders Haus, der sei gleich wer er wolle, verstattet werde,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

V · 5. Buch · Band 2

Der Brunnenbau

Das fünfte Buch · 456 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 5–48

Das technisch wichtigste Buch — und dasjenige, in dem die Salzbibel am dichtesten an den Tag der Arbeit herankommt. Es handelt vom Salzbrunnen selbst: von den beiden großen Bauarbeiten, mit denen er im Abstand von sechzig Jahren gerettet wurde.

Am Anfang steht ein Vertrag. Landgraf Wilhelm IV. bestätigt am 3. Mai 1586 in Kassel die Verpachtung des Salzwerks — auf Latein und im Amtsdeutsch der Zeit heißt das Location. Wörtlich eingerückt steht darin die ältere Verpachtung Landgraf Philipps vom 23. Dezember 1540, die 1554 um dreißig Jahre verlängert wurde und Ende 1585 ablief.

Wer die Urkunde neben das dritte Buch legt, sieht ein Räderwerk, das ein halbes Jahrhundert lang lief: dieselben Kündigungsfristen, derselbe Zins je Siedehaus, dieselbe Risikoverteilung. Wenn das Salzwerk verbrennt oder verdirbt, wenn der Salzborn versiegt, sollen die Pfänner so lange keinen Zins zahlen, bis er wieder trägt. Auch die Grenze steht wieder da: Bei Feuerschäden gilt die Wiederaufbaupflicht „doch nicht mehr als zehn“ Siedehäuser.

Neu sind die Sorgen von 1586, und sie sagen viel über den Zustand des Werks. Es ist die Rede davon, dass Mangel „zu befürchten sei“ — und ausdrücklich davon, dass es „mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nicht …“ zu bauen sei. Die Braunkohle, die Rhenanus zwanzig Jahre zuvor eingeführt hatte, ist inzwischen selbst ein Risikofaktor. Der alte Pachtzins bleibt gleichwohl bestehen.

Es folgen die langen Listen der Bürgen, und sie sind fast dieselben wie 1540: Statthalter Eckbrecht von der Malsburg, Erbmarschall Georg Riedesel zu Eisenbach, dazu der Landvogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach — und die Städte beider Fürstentümer: Kassel, Eschwege, Homberg, Grebenstein und die anderen im Niederfürstentum, Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter im Oberfürstentum.

Und wieder gilt das Einlager mit allem, was dazugehört: Wer gemahnt wird, muss einreiten und bleiben; stirbt ein Bürge, ist Ersatz zu stellen; verkauft der Wirt die Pferde, sind binnen acht Tagen gleichwertige nachzuschaffen. Eine ganze Landschaft haftet für einen Brunnen — zum zweiten Mal, und im selben Wortlaut.

Redaktionelle AnmerkungS. 5–48

„Lokation“ heißt Pacht, nicht Kauf. Der Landesherr blieb Eigentümer des Salzwerks; die Pfänner waren Pächter auf Zeit. Wer heute liest, die Pfänner hätten die Saline „besessen“, liest zu großzügig: Sie besaßen Pfannenteile — ein vererbliches, teilbares und verkäufliches Recht auf Siedezeit — und pachteten den Brunnen dazu. Die Rechtsfigur dahinter erklären die Anmerkungen zum dritten Buch.

Diese Urkunde ist zugleich das jüngste Schriftstück des ganzen Werkes. Rhenanus starb am 29. April 1589, keine drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Dass ausgerechnet das Buch über das älteste Bauwerk mit dem neuesten Dokument beginnt, sagt etwas über die Entstehung: Die Salzbibel war 1585 nicht „fertig“ — sie wurde fortgeschrieben, bis ihr Verfasser starb.

Der Satz über das Steinkohlenbergwerk am Meißner ist bemerkenswert, weil er in einer Staatsurkunde steht. Zwanzig Jahre nach der Umstellung auf Braunkohle räumt die hessische Verwaltung selbst ein, dass auf diese Feuerung nicht zu bauen sei. Das ist kein Urteil über Rhenanus’ Entscheidung — der Holzmangel war real und die Umstellung unumkehrbar —, sondern der Befund, dass eine Abhängigkeit durch eine andere ersetzt worden war: kleine Lagerstätten, ein Transportweg über den Meißner, wetterabhängige Zufuhr.

Warum ganze Städte bürgen. Kassel, Eschwege, Marburg, Gießen, Alsfeld und die übrigen stehen nicht aus Höflichkeit in der Urkunde. Landstände hafteten mit, wenn der Landesherr einen Vertrag von dieser Größe schloss — und umgekehrt bedeutete ihre Mithaftung ein Mitspracherecht. Eine Verpachtung des Salzwerks war deshalb kein Verwaltungsakt, sondern ein landespolitischer Vorgang.

HandschriftS. 5 Bl. 1r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 5

1

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen:

2

Als zuvor im Jahr der geringeren Zahl vierzig, also 1540, am 23. Dezember weiland der hochgeborene Fürst, Herr Philipp der Ältere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unser geliebter Herr Vater löblichen und seligen Gedenkens,

3

sich mit unserem lieben Getreuen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern des Salzwerks zu Allendorf, über eine Location (Verpachtung) auf die damals nächstfolgenden fünfzehn Jahre verglichen hatte,

4

diese Location auch danach im Jahr 1554 um dreißig Jahre weiter prorogiert (verlängert) und erstreckt hatte,

5

und ihnen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern, deswegen darüber fürstliche…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Hochgebornnt — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Hochgebornne'
  2. damahlnn — Minims am Wortende unklar, evtl. 'damahln'
  3. Anno etc. 1554. — 'etc.' steht als Kürzelschleife (℮) in der Handschrift
  4. Außschoß — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Außschos'; Zeile 10 hat 'Außschus'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 6 Bl. 1v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 6

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Brief und Siegel gegeben hatte, worin allenthalben verordnet, vorgesehen und dargelegt ist, wie und in welcher Weise es zwischen Seiner Väterlichen Gnaden, uns und ihnen die Zeit und Jahre über und bis zum Ende der Location überall gehalten werden soll.

2

Wie denn diese im Jahr 1540 erstmals aufgerichtete und anschließend im Jahr 1554 prorogierte (verlängerte) Location Wort für Wort hiernach folgt.

3

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

4

Da wir zuvor augenscheinlich festgestellt haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklich großer Mangel an Salz geherrscht hat,

5

weswegen wir denn von unseren Untertanen allenthalben vielfältig ersucht wurden, ein Einsehen zu haben,…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. G. — Kürzel, wohl für 'Gnaden' (seiner Väterlichen Gnaden)
  2. vnnd zu ennd — Lesung unsicher; d mit Abbreviaturstrich, evtl. 'ennde'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 7 Bl. 2r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 7

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und angelaufen worden sind. Da wir aber bemerkt haben, dass zu Allendorf in Sooden viel mehr Salz gesotten werden kann, als damals in Gebrauch war, und unseren Untertanen damit geholfen werden könnte,

2

auch der Salzbrunnen Sole übrig genug und mehr, als versotten wird, hergeben mag, und wir damals unternommen haben, unserem Fürstentum, Land und Leuten zugute dort mehr Böden (Siedehäuser) zu bauen:

3

Deshalb haben sich damals zwischen uns und den gemeinen Pfännern Irrungen wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen,

4

worüber wir uns jedoch mit denselben Pfännern gnädig und gutwillig verglichen und vereinigt haben,

5

laut eines darüber im vergangenen achtunddreißigsten Jahr (1538) am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben; dessen Anfang:

6

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. köntenn — Querstrich über dem Wort wohl t-Balken; evtl. 'könnenn'
  2. Bothenn — Siedehäuser (Bodenn/Bothenn); evtl. 'Bodenn' zu lesen
  3. verschienenem — Endung unsicher, evtl. 'verschienenn'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 8 Bl. 2v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 8

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., bekennen in diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

2

Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädiglich gegeben hat etc. (der Vertrag von 1540 wird nur mit seinem Anfang angeführt).

3

Und dessen Datum lautet: Der gegeben ist zu Allendorf am Freitag nach Francisci des verflossenen vierzigsten Jahres (1540).

4

Dieweil sich aber seit einiger Zeit über denselben eben angeführten Vertrag zwischen uns und den gemeinen Pfännern etwas weiteres Missverständnis, auch zwischen den Knechten beider Seiten in Sooden viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht zugetragen hat,

5

und weil dann beide Regimente so beieinander ohne tägliche Zwischenfälle oder Auseinandersetzungen nicht füglich haben bestehen können, sondern in einer Regierung…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
  2. dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
  3. zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 9 Bl. 3r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 9

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…verträglicher und besser das Salzwerk versehen werden kann, so haben wir uns mit rechtzeitig gepflogenem gutem Rat und Bedenken, auch hinreichender Erkundigung, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern

2

weiter und insbesondere über ihren Anteil am Salzwerk auf eine Location gegen eine jährliche Pension (Pachtzins) verglichen und vereinigt, in Form und Maß, wie hernach folgt, und tun das gegenwärtig in und mit Kraft dieses Briefes, nämlich also:

3

Erstens.

4

Es sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln zum nächstkünftigen Osterfest des kommenden einundvierzigsten Jahres (1541) die vierundvierzig Böden (Siedehäuser) und Pfannen zu Sooden, die ihnen zustehen,

5

samt dem Viertel des Gehölzes, auch ihren, der Pfänner, eigenen Gehölzen — wie sie genannt werden und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — fünfzehn Jahre lang, die nächsten nach dem Datum folgenden, welche…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
  2. virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 10 Bl. 3v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 10

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…zur oben bestimmten Zeit beginnen, lozieren (in die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,

2

und dieselben also nach unserem Willen und Gefallen, zu unserem und unseres Fürstentums Besten, unbehindert die angezeigte Zeit über gebrauchen sollen und mögen.

3

Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;

4

doch so, dass die Aufkündigung ein Jahr zuvor erfolgt und zum Ausgang desselben Jahres alsdann die Übergabe oder Übernahme geschieht.

5

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Location beschwerlich sei und nicht dienen wolle, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben, dass wir auch…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 11 Bl. 4r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 11

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… haben wir uns hierin ausdrücklich vorbehalten, dieselbe Location zum Ablauf des nächsten künftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach zum Ablauf des sechsten Jahres die Überlieferung und Abtretung an die Pfänner wiederum vorzunehmen,

2

ganz in der Weise, wie wir das jetzt einnehmen und empfangen: mit Böden und Pfannen samt allem, was darin und dazu gehört, auch den Gehölzvierteln, wie die Pfänner sie in Gebrauch haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist,

3

desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und in Besitz hergebracht haben, mit Namen: der Große und Kleine Hain, die Halbe Mark, der Lohebach, die Volkmarshain, der Hegeberg, der Große und Kleine Armeberg,

4

die Horst vom Großen Hain bis an den Weg nach dem Momhefeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zubehörungen.

5

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen — oder wer diesen Brief mit ihrem gu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
  2. besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
  3. Volckmarshane — Flurname, Auslaut unsicher (auch 'Volckmarßhane' möglich)
  4. Momhefeldt — Flurname, Lesung unsicher
  5. Dornnbache — Flurname; auch 'Dornbach' möglich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 12 Bl. 4v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 12

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…[mit ihrem gu]ten Wissen und Willen innehat — jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig Böden und Pfannen als jährliche und rechte, vereinbarte Pension zweihundert Gulden Münze Landeswährung, je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet, auf jeden Boden,

2

durch jeden unserer Rentmeister zu Allendorf, den wir jeweils dort haben werden, anteilig stets zum Ausgang eines Monats — nämlich am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März —

3

und so fortan in allen künftigen Monaten am letzten Tag, solange diese Location besteht, gegen gebührliche Quittung unverzüglich entrichten und gütlich bezahlen.

4

Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, so sollen deshalb …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

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HandschriftS. 13 Bl. 5r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 13

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… sollen sie an uns, unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, desgleichen an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder Ansprache haben, sondern mögen sich darüber untereinander freundlich in Güte oder sonst auf dem ordentlichen Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

2

Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,

3

die wir jährlich einzubehalten Macht haben und über die wir keine Rechenschaft abzulegen schuldig sein sollen.

4

Und es soll uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, an der Bezahlung der angeführten und bestimmten Pension ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; sondern wir wollen sie in jedem Jahr zu den obengenannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen,

5

doch ausgenommen den Fall, dass die Böden durch Heereskraft ganz oder …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

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HandschriftS. 14 Bl. 5v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 14

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden — wie es dazu kommen könnte, was Gott verhüte —, so sollen wir oder unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, von denselben verdorbenen Böden für die Zeit, solange sie wüst liegen, keine Pension zu geben schuldig sein.

2

Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,

3

auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —

4

und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

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HandschriftS. 15 Bl. 6r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 15

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…[je sechsundzwanzig Weiß]pfennige für den Gulden — innelassen sollen und wir die Macht haben sollen, sie einzubehalten.

2

Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und ohne Einspruch von uns und den Unsrigen.

3

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,

4

auf dieselben Böden — deren viele oder wenige sein werden — jährlich und monatlich, wie vereinbart und wie die Location es anweist, Pension zu geben und zu bezahlen schuldig und pflichtig sein und sie auch gemäß dem Inhalt der Location gütlich entrichten lassen.

5

Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

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HandschriftS. 16 Bl. 6v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 16

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihre Böden, Pfannen und ihr Salzwerk, das wir so, wie oben dargelegt, im Wege der Location von ihnen innehaben, bei der Überlieferung — wann wir oder sie dessen bedürfen — wiederum einräumen und zurückstellen,

2

und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.

3

Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.

4

Auch wollen und sollen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,

5

abzulösen oder abzukaufen noch auf anderen Wegen an uns zu bringen.

6

Sollte solches aber dennoch geschehen, so soll es …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

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HandschriftS. 17 Bl. 7r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 17

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nichtig und kraftlos sein.

2

Würden aber durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Böden – doch nicht mehr als zehn – verdorben, so sollen wir oder unsere Erben dieselben binnen zwei Monaten, jeden auf Kosten der Pfänner mit vierzig Gulden, wie eben genannt, wieder bauen, aufrichten und gangbar machen lassen,

3

doch so, dass wir oder unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden die zwei Monate Pension dafür nicht zu geben schuldig sind.

4

Sollte auch der Salzborn durch Gottes Verhängnis – was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle – solchen Schaden nehmen, dass man in etlichen Böden nicht sieden könnte oder möchte, doch so, dass dies nicht durch Verursachung eines gefährlichen Baus unsererseits oder seitens unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen, geschähe,

5

alsdann sollen auch wir und unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden, die keine Sole hätten, um Salz zu sieden, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
  2. ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
  3. gebeus — Wortende undeutlich, gebeus oder gebeue; Genitiv 'gefaehrlichen Gebaeus' grammatisch plausibel

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HandschriftS. 18 Bl. 7v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 18

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… haben könnten, keinen Zins zu geben schuldig sein, bis der Salzborn wieder wesentlich aufgerichtet und erbaut ist – alles ohne Gefährde.

2

Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen – sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht casus fortuiti genannt werden können und die in diesem Vertrag und pacto locationis nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder abgeredet sind –,

3

die sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.

4

Und es soll durch diesen Vergleich und diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,

5

sondern sie sollen kräftig bleiben und gehalten werden, die wir auch für uns, unsere Erben, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

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HandschriftS. 19 Bl. 8r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 19

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nachkommende Fürsten zu Hessen, hiermit in Kraft und Macht dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben wollen.

2

Desgleichen soll den Pfännern durch diese Location an ihrer Bauerschaft und Gesellschaft gar nichts entzogen sein, sondern sie sollen sich an dieselbe halten und sie gebrauchen wie von alters her.

3

Dazu haben wir den vielgenannten Pfännern nachgelassen und vergönnt – was sie sich auch hierin vorbehalten haben –, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannteil und Gut, nach deren Anzahl,

4

seine Herrengänse in ihrem Salzwerk auf der alten Seite, wie es von alters herkommt, von jedem Werth die Herrengänse erheben soll und mag – ohne Behinderung und Eintrag durch uns, unsere Erben und jedermann, ohne Gefährde.

5

Es sollen auch die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles dasjenige, was ihre Eltern und Vorfahren zuvor aus ihrem besagten Salzwerk an Pension, Zin… …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dero — Lesung dero (dero Herrnn Gennsse); fruehere Lesung 'Ires' unwahrscheinlich
  2. werth — Werth als Anteilseinheit des Salzwerks gedeutet
  3. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'

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HandschriftS. 20 Bl. 8v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 20

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… …sen und anderem verschrieben haben – oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus künftig, über kurz oder lang, viel oder wenig verschreiben würden –, ohne alles Zutun von uns, unseren Erben und den Mitbeschriebenen gütlich ausrichten und bezahlen, ebenfalls ohne Gefährde.

2

Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit, dieses ihr, der Pfänner, Salzwerk samt dessen Nutzung und Besserung,

3

desgleichen auch unser Salzwerk – es wäre denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet – nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, gänzlich ohne Gefährde.

4

Wir sollen und wollen auch alle Schlichwerke am Salzborn, die Böden und Sohlgräben in und um die Böden …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sonnder alle vnser — 'vnser' mit Einfuegungszeichen uebergeschrieben; Formel 'sonder alles unser ... zutun' (= ohne unser Zutun)

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HandschriftS. 21 Bl. 9r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 21

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und allem, was dazu gehört, für die Zeit dieser Location in wesentlichem Bau auf unsere Kosten erhalten.

2

Wollten aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.

3

Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.

4

Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,

5

und daran soll uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jeder… …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
  2. Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier

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HandschriftS. 22 Bl. 9v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 22

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… …zeit nach Gewohnheit und Gelegenheit der Stadt Allendorf, wie es denn auch im vorigen, oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.

2

Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,

3

darin auch die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, ganz so, wie das von alters herkommen ist.

4

Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,

5

so wollen wir doch, dass unsere Stadtgemeinde und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her in Besitz und Gebrauch hergebracht haben,

6

unbehindert von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig dabei bleiben sollen und sich derselben, wie von …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
  2. alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
  3. besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht

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HandschriftS. 23 Bl. 10r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 23

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… von alters herkommen, nach wie vor nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen.

2

Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber den Bodenknechten jederzeit, sobald das Reisigholz (Lesung unsicher) – ausgenommen

3

die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbeuel, der Holbach, die Meinhardtsleite und der Stein, samt allen ihren Namen und Zugehörungen –

4

gehauen und vor die Stadt oder die Siedehäuser gebracht wird, für ein angemessenes Kaufgeld, ohne Preiserhöhung und ohne Versteigerung, ungehindert zukommen lassen,

5

und auch alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Bürgerschaft zugute – weil diese sich dort davon erhalten und ernähren müssen – aufs allerfleißigste und treulichste in guter Hegung und unter ernster Aufsicht halten und beforsten.

6

Doch wo es ihnen vonnöten ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und schirmen.

7

Desgleichen wollen auch wir, unsere …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
  2. Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
  3. Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher

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HandschriftS. 24 Bl. 10v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 24

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Erben, die Gehölze und Berge der Pfenner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen werden, für die Zeit dieser Verpachtung zum Gebrauch für das Salzwerk in unserem Forst und in guter Hegung innehaben und halten.

2

Insbesondere wollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg oberhalb der Siedehäuser keineswegs abhauen noch verwüsten lassen,

3

es sei denn in Zeiten der Not, dass die Siedehäuser – wovor Gott bewahren möge – ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden;

4

dann sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder die Pfenner die Macht haben, dasselbe gehegte Eichenholz allein für ihr, der Pfenner, Salzwerk und für den Bedarf desselben Salzwerks zu gebrauchen.

5

Wenn auch diese Verpachtung zum Ablauf des sechsten oder fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen, zum Ablauf des fünfzehnten Jahres aufgesagt …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
  2. keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung

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HandschriftS. 25 Bl. 11r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 25

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… wird, dann sollen ihnen ihr Salzwerk und ihre Gehölze, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zum Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, dazu- und zugehört,

2

auch in wesentlichem Bauzustand und guter Besserung, bei der Rückgabe in der Weise wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist;

3

und besonders sollen die Gehölze und Berge der Pfenner ungefähr zur Hälfte in geschontem Aufwuchs stehen (Lesung und Deutung unsicher).

4

Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das ihnen, den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen.

5

Alles ohne Arglist.

6

Weil auch die Boden- und Meisterknechte der Pfenner seit geraumer Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen, den Pfennern, aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, und die Pfenner deshalb bei ihren Knechten eine gute Summe und erhebliche Schulden unbezahlt ausstehen haben,

7

so wollen wir ihnen wegen solcher anerkannter und beweisbarer Schulden, die sie noch aus… Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zirck — Lesung unsicher; Sinn: Bezirk/Umgriff des Gehölzes
  2. gresigt — Lesung und Bedeutung unsicher; dasselbe Wort wie 'gresigte' auf Blatt 10r

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HandschriftS. 26 Bl. 11v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 26

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…stehen haben, doch auf angemessene Zeit und Frist, je nach Lage der Personen und Schulden, in der Weise zur Bezahlung verhelfen lassen,

2

dass dennoch uns, unseren Erben und den Pfennern am Sieden deswegen nichts abgeht und wir den vereinbarten Pachtzins desto bequemer ausgeben und bezahlen können,

3

doch so, dass den Pfennern ihre gedachten ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt sein sollen.

4

Was auch den gemeinen Pfennern an Pumpengeld übrig bleiben und gebühren sollte – nach der Besoldung, die Meister Georg, dem jetzigen neuen von uns bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und nach der Last, das Pumpwerk vor dem Gewölbe zu erhalten –,

5

das soll ihnen auch – weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem leisten und die Bestallung zur Hälfte tragen müssen – in jedem Jahr ausgefolgt und zugestellt werden.

6

Und damit sollen auch alle Ungnade und Missverständnisse – und was sich seit dem ersten, oben angeführten, abgeredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns und unseren Dienern und den gemeinen Pfennern und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
  2. newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
  3. Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)

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HandschriftS. 27 Bl. 12r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 27

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…getragen hätte, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

2

Auch sollen weder wir noch unsere Erben es gegen die Pfenner und ihre Diener, noch die Pfenner es gegen uns und unsere Diener in irgendeiner Ungnade oder im Bösen weiter rächen oder nachtragen,

3

sondern alles, was sich dabei zugetragen und begeben hat, soll gänzlich fallen gelassen und aufgehoben sein, auch in allen Dingen ohne Gefährde.

4

Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben steht, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde, und die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen dessen auch sicher und gewiss seien,

5

so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, Glauben und Treuen, dasselbe stracks, unverbrüchlich, fürstlich und aufrichtig zu halten und zu vollziehen,

6

woran in gar keiner Weise ein Mangel oder Gebrechen sein soll, sondern alle Arglist und Gefährde ausgeschlossen sein sollen.

Unsichere Lesungen

  1. effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
  2. sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage

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HandschriftS. 28 Bl. 12v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 28

1

Damit aber die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen aller in dieser Verschreibung genannten Punkte und Artikel sowie ihres oben bestimmten jährlichen Pachtzinses weiter und ferner desto sicherer und gewisser sein mögen,

2

so haben wir ihnen zu rechten, ungeteilten Bürgen und Selbstschuldnern – von unserer, unserer Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen sowie der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen –

3

die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Neffen und Getreuen: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse;

4

dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte unserer beiden Fürstentümer – für sich, ihre Erben und Nachkommen – gesetzt und geordnet.

5

Und wir tun das auch wissentlich, in und mit Kraft dieses Briefes,

6

nämlich aus unserem niederen Fürstentum: Sigmund von Boyneburg, unseren Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unseren Land…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
  2. Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
  3. Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt

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HandschriftS. 29 Bl. 13r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 29

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Vogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsförth, unserem Hofmarschall, Johann Meysenbug, unserem Haushofmeister, Bode von Bodenhausen,

2

Balthasar Diede, Curt von Griffte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda und Reinhard von Boyneburg genannt von Hohnstein zu Reichensachsen,

3

und sodann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;

4

und sodann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unseren Statthalter an der Lahn, Johann Riedesel zu Eisenbach, unseren Erbmarschall, unseren Amtmann zu Schotten Adolf Rau zu Holzhausen,

5

Heinz von Breidenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, unseren Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleier, Christian von Weitershausen, Helwig von Lauterbach, unseren Amtmann zu Eppstein,

6

Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, unseren Amtmann zu Auerberg, und Heinrich von Leutenstein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
  2. Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
  3. Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
  4. Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
  5. Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
  6. Lewtennstein — Ort nicht sicher
  7. Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen

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HandschriftS. 30 Bl. 13v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 30

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –

2

dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,

3

dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,

4

desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,

5

gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,

6

alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
  2. Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
  3. zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
  4. keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt

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HandschriftS. 31 Bl. 14r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 31

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… unsere Erben deswegen gegen sie, die Städte, weder Ungnade noch Übles hegen oder vornehmen, weder sollen noch wollen wir das;

2

doch soll ein solcher Forderungsort nicht weiter als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt benannt werden.

3

Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,

4

und sie, die Bürgen, sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,

5

alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach gemeldet: die Grafen mit ihren eigenen Leibern – oder einem vom Adel an ihrer Statt – jeder mit sechs Pferden,

6

und die vom Adel mit ihrem eigenen Leib – Mann für Mann, Pferd für Pferd – jeder mit vier Pferden gerüstet, und aus jeder genannten Stadt zwei Ratsherren mit vier Pferden,

7

ins Einlager, wie es Geisel- und Einlagerrecht und -gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren und denen vom Adel und ehrbaren …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
  2. kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
  3. mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen

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HandschriftS. 32 Bl. 14v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 32

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Leuten gebührt, einzustellen und einzuziehen, zu fordern und zu verschreiben Macht haben.

2

Diese sollen auch – insgesamt oder einzeln, je nachdem sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden – auf ihre erste Mahnung und Aufforderung alsbald, unversäumt binnen acht Tagen, gesamt und einzeln mit ihren eigenen Leibern, wie berührt, einrücken und Einlager leisten,

3

und keiner soll sich auf den anderen berufen, noch sich durch die Gesellschaft des anderen oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.

4

Und falls sie in eine andere Gesellschaft oder Leistung gemahnt und eingefordert wären, sollen sie allwege ihresgleichen, wie gemeldet, und nach Anzahl in das Einlager, sobald sie gemahnt sind, einstellen,

5

und daraus ohne Vorwissen und Willen der gemeinen Pfänner nicht herauskommen, so lange, bis den gemeinen Pfännern und ihren Mitverschriebenen alle Mängel

6

und das, was ihnen wegen dieser Verschreibung und des Pachtzinses ausstünde, samt allen deshalb erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden genugsam erstattet und bezahlt sind,

7

alles auf Unkosten und Auslagen von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen.

Unsichere Lesungen

  1. verwissenn — vor-/verwissenn unsicher; Sinn: Vorwissen
  2. ohne — Zeilenende undeutlich, evtl. „ohnt“ für „ohn“

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HandschriftS. 33 Bl. 15r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 33

1

Wenn auch von den Dienern der Bürgen, die so zur Einleistung gefordert und eingezogen sind, einer oder mehrere todeshalber abgingen,

2

so soll der Graf, Edelmann oder die Stadt, denen der oder die Verstorbenen zugehörten, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an der Abgegangenen Statt einstellen.

3

Es soll auch einem jeden Wirt, bei dem oder denen die Bürgen im Einlager liegen werden, vorbehalten und vergönnt sein:

4

Wenn die Bürgen etwas Beträchtliches bei ihnen verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich halten würden, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie jederzeit quittieren [aus dem Einlager entlassen] und die Wirte nicht bezahlt würden,

5

dass sie alsdann, wenn sie dessen Not haben, die Pferde der Bürgen – eines oder mehrere, nach ihrer Gelegenheit, Notdurft und Gefallen – ohne jedermanns Einrede und Hinderung so teuer sie können und zur Verringerung der Schulden verkaufen mögen,

6

damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen können.

7

Und die Bürgen sollen sogleich, unverzüglich binnen acht Tagen, andere Pferde an …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
  2. können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung

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HandschriftS. 34 Bl. 15v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 34

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… der Stelle der verkauften beschaffen und stellen, die so gut sind wie die vorigen.

2

Wenn auch von den obgenannten Geschlechtern von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ohne männliche Erben todeshalber ganz abgehen und aussterben,

3

dann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,

4

die sich in aller Maßen, wie die Abgegangenen es getan haben, verschreiben und verpflichten sollen.

5

Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.

6

Wenn aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung gemeldet, von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren mitverschriebenen Bürgen und Selbstschuldnern in Vergessenheit gestellt und nicht gehalten würde – was doch nicht sein soll –,

7

so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
  2. gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)

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HandschriftS. 35 Bl. 16r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 35

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihre Erben und Mitbeschriebenen [dürfen sich], sämtlich und jeder einzeln, wegen ihres Schadens und wegen dessen, was ihnen aufgrund dieser Verschreibung ausstünde, an uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten und Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten,

2

desgleichen an den genannten Bürgen, Mit- und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen und an ihren gesamten wie einzelnen Gütern — seien sie fahrend oder liegend, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen —

3

mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie nur können und mögen, durch Beschlagnahmen (Kümmern), Hemmen und Aufhalten nach ihrem Gefallen gänzlich und vollkommen schadlos halten (sich erholen).

4

Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben

5

und keinerlei Ungnade und Ungunst von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher

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HandschriftS. 36 Bl. 16v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 36

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… zu Hessen und von den Bürgen, ihren Erben, Nachkommen und allen unseren Mitbeschriebenen zu gewärtigen haben.

2

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen, noch die Bürgen, noch irgendjemand von unser aller wegen [ihnen dies] in irgendwelchen Ungnaden und mit Ungutem nachtragen (äfern), daran gedenken oder es rächen.

3

Wenn ferner dieser Brief — auf welche Weise das auch geschehen möchte — am Pergament, an den Buchstaben oder Siegeln Schaden nähme und mangelhaft würde, oder wenn ein Artikel darin gegen den anderen stünde,

4

so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.

5

Zu dem und über das alles, was oben niedergeschrieben, beredet und von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen bewilligt ist, bewilligen wir hiermit in Kraft dieses Briefes:

6

dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 37 Bl. 17r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 37

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… würde — was doch nicht sein soll —, oder falls diese Location von einem Teil, wie erwähnt, aufgesagt würde, dass alsdann den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen auch die nachfolgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten sein und offenstehen sollen.

2

Von diesen sollen sie einen — zusätzlich zu den vorher beschriebenen —, welcher ihnen gefällig und am zuträglichsten sein will, zu gebrauchen Macht haben; und sie sollen alsdann auch Macht haben, wiederum auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurückzuschreiten und ihm beizutreten.

3

Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht beliebte, dass sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu- und hineingehört und ihm anhängig ist, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen zu fordern Macht haben sollen.

4

Doch soll die Moderation und Mäßigung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation stehen, welche sie, die Pfänner, zu erwählen Macht haben sollen.

5

Was diese dann für gleichmäßig, ehrbar und billig darin …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 38 Bl. 17v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 38

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ermäßigen und erkennen [wird], dabei sollen und wollen wir es von beiden Teilen bleiben lassen.

2

Und diesen Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,

3

an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung passieren und handeln können.

4

Und dessen zu mehrerer rechter Urkunde haben wir, obgenannter Landgraf Philipp, uns mit eigenen Händen hierunten unterschrieben und zu mehrerer Sicherheit unser Insiegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.

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HandschriftS. 39 Bl. 18r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 39

1

Und wir, die obgenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen sämtlich und jeder für sich, dass wir auf Begehr des hochgedachten, unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen alles das, was seine fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und erwähnt hat,

2

— dieweil dies das ganze Land angeht — für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mute williglich beliebt (angenommen) und uns dazu verpflichtet haben.

3

Und wir tun das in Kraft dieses Briefes, demselben allenthalben treulich nachzukommen und ihm gemäß zu leben, wie wir das hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und Glauben — desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben —

4

und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen, auch an eines rechten geschworenen Eides Statt geloben und versprechen, alles ohne Arglist (Gefährde).

5

Dagegen soll uns — neben hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn — auch keinerlei Gnade, Freiheit oder Constitution, Gebot oder Verbot, wie …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung

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HandschriftS. 40 Bl. 18v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 40

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… oder durch wen sie derzeit gegeben sind oder künftig geschehen, getan oder gegeben werden könnten oder möchten, schützen, schirmen oder verteidigen, [soweit] sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen könnten;

2

vielmehr wollen wir auf die [Rechtswohltaten] insgemein und zumal insbesondere auf die Konstitution des göttlichen Hadrian und die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis) verzichtet und uns ihrer begeben haben; und wir tun das in und mit Kraft dieses Briefes, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde.

3

Und dessen zur Urkunde hat jeder von uns obgenannten Grafen und denen vom Adel sein angeborenes Insiegel, und wir, die genannten Städte, haben jede ihr Stadtsiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

4

Der gegeben ist am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

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HandschriftS. 41 Bl. 19r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 41

1

Da aber diese dreißigjährige Verpachtung am 23. Dezember des zuletzt abgelaufenen Jahres 1585 ebenfalls ihr Ende erreicht hat, sind deswegen der Ausschuss und die gemeinen Pfänner jetzt hier bei uns untertänig erschienen,

2

um zu beratschlagen und zu beschließen, wie es künftig nach dem Ende der jetzigen Verpachtung weiter gehalten werden solle.

3

In dieser Unterredung und Beratschlagung ist zunächst vorgebracht worden, dass Ausschuss und gemeine Pfänner sich uns gegenüber nicht allein untertänig erboten haben, die vorige Verpachtung um eine namhafte Anzahl von Jahren zu verlängern, sondern auch mit Fleiß gebeten haben, dies so anzunehmen.

4

Obwohl wir dagegen unsere Bedenken eingewandt haben — besonders, dass unser Seulingswald während der bisher währenden Verpachtung merklich ausgezehrt worden ist und es uns nicht wenig bedenklich erscheint, ihn weiter auszehren und verwüsten zu lassen —,

5

dass es auch sonst um die anderen Gehölze, die an und um die Werra gelegen und etwa für das Salzwerk zu gebrauchen sind, so bestellt ist, dass daher allerhand Abgang und Mangel zu be…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember

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HandschriftS. 42 Bl. 19v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 42

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…fürchten sei; dass es auch mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nichts Gewisses zu bauen sei,

2

und daher allerhand Besorgnis bestehe, dass das berührte Salzwerk auf die Dauer aus Mangel an notwendiger Befeuerung nicht in dem Stand und Wesen, wie bisher geschehen, erhalten werden könnte —

3

so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,

4

dass wir für uns und unsere Erben die vorige Verpachtung ihrem ganzen Inhalt nach weiter verlängern und eingehen und das Salzwerk gegen den vorigen Pachtzins, nach Ausweisung derselben Verpachtungsurkunde, länger in Händen behalten wollen,

5

so und dergestalt: Solange wir das mehrberührte Salzwerk mit der notwendigen dahin gehörigen Befeuerung versehen und in jetzigem Stand und Wesen erhalten können, dass wir demselben …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 43 Bl. 20r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 43

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…nicht weniger als bisher geschehen treulich und zum Besten vorstehen und den alten, bisher gehabten Pachtzins jedesmal zur rechten Zeit ohne jeden Fehl und Mangel gütlich reichen und bezahlen lassen wollen.

2

Sofern aber die Gehölze oder das Steinkohlenbergwerk in Abgang gerieten, sodass wir aus Mangel an notwendiger Befeuerung das Salzwerk auf die Dauer nicht in jetzigem Stand und Wesen fortführen könnten,

3

so wollen wir uns und unseren Erben hiermit vorbehalten haben — und es soll uns freistehen —, den gemeinen Pfännern diese Verpachtung jederzeit ab- und aufzukündigen;

4

doch soll die Aufkündigung ein ganzes Jahr zuvor geschehen, und wir wollen das Salzwerk von der Zeit der getanen Aufkündigung an gegen Entrichtung des alten Pachtzinses noch ein ganzes Jahr lang völlig verwalten.

5

Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.

6

Und damit ist alsdann die vorige Verpachtung gänzlich ab und tot; gleichwohl soll aber hierdurch dem …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 44 Bl. 20v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 44

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.

2

Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,

3

was aber bei dieser Fortsetzung — da keine bestimmte Zeit festgelegt ist, wie lange wir es innehaben sollen — so nicht gehalten werden kann,

4

so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich entsprechend richten.

5

Und demnach geloben und versprechen wir, Landgraf Wilhelm zu Hessen, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten und Treuen, alles und jedes, was in unserer oben eingerückten Verschreibung wegen der ersten Verpachtung enthalten ist, auch …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 45 Bl. 21r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 45

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dasjenige, was jetzt in dieser unserer neuen Verschreibung einverleibt ist, in dieser zweiten Verpachtung ebenso wie in der ersten und wie bisher geschehen fürstlich, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten

2

und dem allenthalben aufrichtig nachzukommen und nachzuleben, sodass daran in keiner Weise ein unbilliger Mangel befunden werden soll.

3

Und dessen zu desto größerer Sicherheit — und damit sie auch für den Fall, dass wir während der Zeit dieser neuen Verpachtung nach dem Willen Gottes mit Tod abgehen sollten, in allem desto gewisser sein mögen —

4

haben wir unseren freundlichen lieben Sohn, Landgraf Moritz, um steter, fester Einhaltung aller verschriebenen Dinge willen diesen unseren Brief neben uns auch unterschreiben lassen und ihnen ferner die nachfolgend verzeichneten Bürgen und Selbstschuldner gesetzt:

5

nämlich die Wohlgeborenen, unsere lieben Neffen [Verwandten] und Getreuen: Ernst, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg; Ludwig, Graf zu Wittgenstein und Herr zu Homburg; Franz und Josias, beide Grafen und Herren zu Waldeck, Gevettern; …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 46 Bl. 21v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 46

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…desgleichen unserem Statthalter Eckbrecht von der Malsburg, unserem Erbmarschall Georg Riedesel zu Eisenbach, unserem Landvogt an der Werra Johann Meysenbug, unserem Hauptmann zu Ziegenhain Eitel von Berlepsch, unserem Amtmann zu Rotenburg und Sontra Bernd Guden,

2

Reinhard von Boyneburg zu Bischhausen, Johann Adrian von Dörnberg, Georg von Schachten, Georg Diede, Georg von Pappenheim, Dietrich von Bergen und Hermann von Hundelshausen;

3

ferner aus dem Oberfürstentum an der Lahn: Burkhard vom Cram, Statthalter zu Marburg, Johann Riedesel zu Eisenbach, Rudolf Rau zu Holzhausen, Caspar Schutzbar genannt Milchling, Hauptmann zu Gießen, Johann von Linsingen, Landhofmeister, Johann Clauer, Hofgerichtsassessor und Obervorsteher der hohen Hospitäler;

4

Caspar Magnus Schenck zu Schweinsberg, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschloss, Hermann von der Rabenau, Caspar von Breidenbach genannt Breidenstein und Lewenstein von Herzfeld zum Fleckenbühl; desgleichen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
  2. Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung
  3. Scheuerschlos — Familienname unsicher, evtl. Scheuernschloss
  4. Lewenstein — Name unsicher, evtl. Löwenstein (von Herzfeld zum Fleckenbühl)

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HandschriftS. 47 Bl. 22r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 47

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… die nachbenannten unsere Städte des niederen Fürstentums Hessen: Kassel, Eschwege, Homberg, Grebenstein, Geismar, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen,

2

und aus dem Oberfürstentum: Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Frankenberg, Rauschenberg, Wetter, Biedenkopf, Battenberg, Homberg an der Ohm und Kirchhain.

3

Und wir, die jetztgenannten Bürgen und Selbstschuldner vom Grafen, vom Adel und von den Städten, bekennen hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und Nachkommen,

4

dass wir in eben dieser Weise Bürgen und Selbstschuldner geworden sind – für uns, unsere Erben und Nachkommen –,

5

wie es in der oben inserierten Verschreibung weiland unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipps hochlöblichen und seligen Gedächtnisses, von den Bürgen und Selbstschuldnern geordnet, gesetzt und gemeldet ist.

6

Diese Worte haben wir zur Vermeidung von Weitläufigkeit hier einzusetzen unterlassen, wiederholen sie jedoch von Wort zu Wort,

7

und wir versprechen und geloben bei unseren Ehren und Treuen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 48 Bl. 22v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 48

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… auch an geschworener Eides statt, dass wir alles und jedes, was darin von ihnen, den Bürgen und Selbstschuldnern, vermeldet ist, für uns und unsere Nachkommen stet, fest und unverbrüchlich halten wollen und sollen,

2

als ob das alles hier eingerückt wäre – alles treulich und ohne Arglist und Gefährde.

3

Und dies alles zur Urkund haben wir, Landgraf Wilhelm, unser fürstliches Insiegel hieran hängen lassen und uns mit eigenen Händen unterschrieben,

4

und wir, die vorgenannten Bürgen und Selbstschuldner, haben unsere eigenen Siegel und Petschafte, und wir, die Städte, unserer Städte Siegel hieran gehängt.

5

Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Cantate, den dritten Mai im Jahr des Herrn 1586.

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ZusammenfassungS. 49–102

Der Bau von 1489 — und der Mann, der ihn aufschrieb. Aufgezeichnet hat ihn Conradus Geyseler, „unwürdiger Priester, Vikar des Aller-Apostel-Altars in der Heilig-Kreuz-Kirche zu Allendorf, Sohn eines armen Bürgers ebendort“ — einer der acht Baumeister, die die Pfännerschaft aus ihrer Mitte wählte. Er schreibt keinen Bericht, sondern eine Denkschrift für die Nachwelt, in zweiundzwanzig Kapiteln, mit einem eigenen Inhaltsverzeichnis und Tagesdaten nach Heiligenfesten.

Seine Begründung ist der Satz, aus dem hundert Jahre später die ganze Salzbibel hervorgeht. Man solle den Bau aufschreiben, damit die nachkommenden Pfänner, „falls es nach vielen Jahren abermals nötig sein wird“, aus dem „schriftlichen Muster und der Form des geschehenen … Baues eine gründliche, sichere Anweisung“ hätten. Denn es seien „viele schädliche und unnütze Kosten und Arbeiten entstanden, weil der Grund des Salzbrunnens mit seinem Werk den Pfännern unbekannt und unverzeichnet war — was künftig zu vermeiden ist“. Nicht Frömmigkeit treibt ihn, sondern die Erfahrung, dass fehlende Dokumentation Geld kostet.

Dazu die Bitte, die jeder Fachautor kennt: Wer etwas Gutes darin finde, solle Gott danken; was unnütz oder schlecht gesetzt sei, möge er „meiner Unzulänglichkeit, Grobheit und Unerfahrenheit zurechnen … tadeln und verbessern“ — „da ich mich allezeit denjenigen unterwerfe, die mehr und es besser wissen“.

Die Lage. An Lichtmess 1489 schickten die Salzgrafen nach Meister Curt Mardtorff, auf Empfehlung des Junkers Hans von Dörnberg, Hofmeister zu Marburg. Das Gewölbe über dem Brunnen stand unter Wasser; man kam nicht heran. Ein Vorgänger, ein Bürger namens Schwellenberg aus Witzenhausen, hatte es mit „ein[em] Rad mit vielen Eimern“ versucht — vergeblich, „es war ganz umsonst geschehen“. 1480 hatte man sogar polnische Wanderarbeiter angeworben, „die zu derselben Zeit im Lande arbeiteten“, um den Sohlgraben zu räumen.

Mardtorff grub einen Graben zur Werra, um den Fluss zum Ausspülen zu nutzen — und scheiterte, weil das Wasser von unten entgegenstand. Also, schreibt Geyseler, dachte der Meister darüber nach, „wie er mit Kunst (Technik) nachhelfen könnte, wo die Natur es nicht leiden oder ertragen wollte“: Er baute ein Schaufelrad in den Graben, das die Werra antrieb, und daran ein vierkantiges Hebewerk, „desgleichen nie zuvor gesehen oder gehört worden ist“. Das Rad lief Tag und Nacht und legte das Gewölbe trocken.

Die Technik. Was folgt, ist eine der genauesten Baubeschreibungen des deutschen Spätmittelalters. Eine Eimerkette mit erst sieben, dann vierzehn ledergedichteten Schöpfeimern, jeder mit Windfang und Überlaufloch, damit er sich nicht zu voll saugte. Eine eigens gebaute Schneidemühle, ebenfalls von der Werra getrieben, die die Bohlen für die Verschalung schnitt. Große Kästen aus Dielen, in denen die Sole gefasst wurde, damit während des Baus weiter gesotten werden konnte. Zwölf Reifen um das neue Fass, die Schwellen ins Achteck gelegt, das Gedämme „anderthalb Mann hoch“ und tief in den Grund gerammt.

Es geht sogar bis in die Fehlersuche: Das viereckige Stad vor dem Gewölbe fasste zu viel Wasser, das Rad kam nicht nach — also nagelte der Meister innen Leisten und Bretter ein, bis das Becken an den Ecken um eine halbe Elle enger war, und bohrte Löcher ins Rad, „damit die Last nicht zu schwer würde“. Ein Modell dieses Rades hat Heinrich Lower angefertigt, „zum Gedächtnis“, und man findet es — wie schon die alte Holzvereinbarung — am Brückentor. Die Stadt bewahrte ihre technische Überlieferung an einem Tor.

Und dann eine naturkundliche Abhandlung. Mitten im Baubericht hält Geyseler inne und fragt, woher die Sole kommt. Der Grund des Brunnens sei harter Fels, Kies und Kieselstein, ohne Schlamm; es gebe kein Loch, aus dem die Ader entspringe, „sondern die Sole dringt durch den harten Kiesel heraus gleich wie Wasser durch ein Sieb“. Sie quelle nicht auf wie ein Quellbrunnen, sondern steige „der Luft entgegen … nach ihrer Kraft“.

Daraus zieht er zwei Schlüsse. Der erste ist eine Betriebsregel von bleibender Gültigkeit: „So gut, wie der Grund von Natur aus Salzwasser trägt und gibt, so gut ist auch die Sole, und man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen; aber man kann wohl dem wilden Wasser … wehren, damit die Sole in ihrer Natur nicht geschwächt und gemindert wird.“ Alles, was in den folgenden hundert Jahren am Brunnen gebaut wird, folgt genau diesem Satz.

Der zweite Schluss ist eine Widerlegung — und dafür führt er einen Versuch an, den er von Seefahrern kennt. Käme die Sole aus dem Meer, müsste sie sich durch Stein und Erdreich drängen, „und solche Durchdringung macht Salzwasser süß“. Zum Beweis: Wenn Schiffsleute kein Süßwasser haben, „dann werfen sie eine leere, zugespundete Tonne, an einer Leine an das Schiff gebunden, in die gesalzene See“; das Nasse dringe hinein, „und so entsteht durch das Durchdringen in der Tonne süßes Wasser“. Vermöge ein Fassdaube das schon, „um wie viel mehr geschähe das“ über ganze Gebirge hinweg. Ein Priester in Allendorf argumentiert 1489 mit einer beobachteten Entsalzung durch eine Membran.

Die Ehrlichkeit am Schluss. Das Bemerkenswerteste an dieser Denkschrift ist, dass sie ihr eigenes Ergebnis anzweifelt. Nachdem alles abgebrochen und der Brunnen leergeschöpft war, „fand man nirgends einen Ausfluss oder Ausbruch der Sole“. Die Ader in der Abzucht, die man für das Leck gehalten hatte, erwies sich als „ein besonderes Gequell … und niemals aus dem Brunnen gekommen ist“ — geprüft, indem man beide Solen verglich, „an Güte, Geschmack und Substanz ohne allen Unterschied“.

Die wirkliche Ursache war eine andere: Das Gewölbe war „mit Steinen meisterlich zugedeckt“, sodass die Süßwasserquellen keinen Abfluss hatten und sich zum tiefer liegenden Brunnen zogen. Der Beweis dafür ist eine Beobachtung, die man heute eine Korrelation nennen würde: Immer wenn das Gewölbe nicht abfließt, „wird man sichtlich gewahr, dass die Sole im Brunnen höher steigt“ — und solange das Rad lief, war sie so gut, dass die Sieder „viele Werke gesotten hatten, ohne jeden Zusatz, mit purer roter Sole“ — so die Übersetzung; gemeint ist wohl roher Sole.

Also schreibt Geyseler den Satz auf, den man von einem Bauleiter selten liest: Hätten die Pfänner das vorher gewusst, „so wäre ihnen am Born und seinen Werken kein Bau zu tun nötig gewesen, sondern allein am Umgang und an der Anzucht“. Und dann, trocken: „So sind die Pfänner durch Schaden und durch Bauen klug geworden.“

Sein nützlicher Rat an die Nachkommen ist entsprechend nüchtern: Findet man Quellen im Umgang, „soll darüber niemand erschrocken sein“ — sie gehören nicht zum Brunnen. Und: „Man braucht sich auch nicht allzeit an die Klage der Sieder zu kehren, ob ihnen die Sole nicht behagt. Denn sie jammert der Schaden der Pfänner nicht — das merke, wer da will.“ Tatsächlich ergab die Nachfrage bei „etliche[n] glaubwürdige[n] Sieder[n]“, dass „die Sole nicht geringer sei“; sie verbrannten mehr Holz, weil sie größere Werke sotten, „wollten sie ihre Ladeleute bei sich behalten“.

Das Menschliche. Am Laurentiustag richteten die Baumeister „gegen Abend eine Kollation aus, mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost“, für Meister Curt, seine Hausfrau und die Zimmerleute, und luden die Salzgrafen dazu — ausdrücklich, „damit der Meister desto gütiger und williger wäre“. Und in der ganzen Bauzeit stand das Sieden nur eine einzige Woche still, weil dreimal die Eimerkette riss; das Sommergesöde war so gut wie seit dreißig Jahren nicht.

Die Abrechnung steht in zwei Währungen, weil man sie umrechnen musste: 1.157 Mark, 3½ Pfund und 9 Heller aus den Registern, „je drei Mark für zwei Gulden“ gerechnet, ergibt 769½ Gulden. Dazu Mardtorffs Lohn von 234 Gulden — und acht Gulden für zwei Malter Korn und ein Schwein, die er „über die Zettel hinaus“ verlangte, „was die Pfenner denn auch duldeten und geschehen ließen, so dass sie sich in Güte von dem Meister schieden“. Gesamtsumme: 1.011½ Gulden, 17 Pfund, 5 Heller. Dauer: zwei Jahre und einundzwanzig Wochen.

Und ein Kapitel, das Geyseler bewusst ans Ende gestellt hat, „damit solches desto länger im Gedächtnis bleiben möge“: die alte Konstitution zwischen Pfännern und Bürgern über das Holz. Der Hegeberg gehört den Pfännern allein, die übrigen Stadtwälder ihnen und den Bürgern gemeinsam — und wenn die Pfänner Bauholz brauchen, sollen die Bürger es „gütlich nachgeben und … nicht abschlagen“. Auch diese Vereinbarung, schreibt er, „findet [man] … schriftlich am Brückentor“.

Beschlossen wird mit einem Dankkapitel: für gutes Wetter, für gutes Sieden, und dafür, dass „kein Mann oder Mensch an seinem Leib Schaden genommen hat in aller Gefährlichkeit, die sich zuweilen begeben hat“.

Redaktionelle AnmerkungS. 49–102

Die beiden Chroniken sind der Grund, warum dieses Buch mehr ist als Verwaltungsschriftgut. Sie sind von Beteiligten geschrieben, nicht von Chronisten: Geyseler war einer der acht Baumeister, Berker Salzgraf. Beide wollten, dass nachfolgende Generationen nicht dieselben Fehler machen und dasselbe Geld ausgeben. Geyseler widmet dem sogar ein eigenes Kapitel — „Ein nützlicher Rat für die nachkommenden Pfänner“.

Zur Schreibung der Namen: In der Handschrift erscheint derselbe Mann als Jost Berker, Jost Becker, Jost Berber und Jost Berttern, der Baumeister von 1489 als Curt Mardorff und Kurt Mardtorff. Das ist kein Transkriptionsfehler, sondern gängige Praxis des 16. Jahrhunderts — Namen wurden nach Gehör geschrieben. Die Transkription gibt jede Stelle so wieder, wie sie dasteht.

Zur Tonne im Meer. Geyselers Beweis, ein verschlossenes Fass werde im Meer mit süßem Wasser gefüllt, trifft physikalisch nicht zu: Eine Fassdaube ist keine halbdurchlässige Wand, das Salz wandert mit. Die Beobachtung ist auch nicht seine Erfindung — schon in Aristoteles’ Meteorologie steht der Versuch mit einem verschlossenen Gefäß, das man ins Meer hinablässt. Bemerkenswert ist etwas anderes: dass ein Vikar 1489 eine Frage nach der Herkunft der Sole nicht mit einer Autorität, sondern mit einem Versuch zu entscheiden sucht.

Der Satz, an dem hundert Jahre Salinenbau hängen, steht ebenfalls hier: „Man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen; aber man kann wohl dem wilden Wasser … wehren.“ Das ist sachlich richtig. Der Salzgehalt einer Quelle ist durch die Lagerstätte bestimmt; Gradieren und Sieden konzentrieren die Sole, sie vermehren das Salz nicht. Alles, was in Sooden bis 1906 gebaut wurde, folgt dieser Einsicht.

Und ein seltener Schluss. Geyseler räumt am Ende ein, der ganze Bau wäre vermutlich nicht nötig gewesen, hätte man die Ursache vorher gekannt. Einen Baubericht, der das eigene Ergebnis in Frage stellt, findet man in keinem Jahrhundert oft. Wer den Wert dieser Handschrift begründen will, sollte auf diese Stelle zeigen — nicht auf die Technik.

HandschriftS. 49 Bl. 23r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 49

1

Titel des nachfolgenden Buches.

2

Vom Ausschöpfen (Ösen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe.

3

Vom Geding und Lohn.

4

Die Kopie der Zettel und Übereinkommen.

5

Vom Zurichten des Gebäudes.

6

Von den Baumeistern.

7

Vom Aufbrechen des Borns.

8

Von den ersten Anstößen des Borns.

9

Vom Grund des Salzbrunnens.

10

Von den Deulen (Röhren) und Schwellen des Borns.

11

Vom Gedämme zunächst am Werk.

12

Vom Werk des Borns.

13

Die Form des Werkes, in dem der Salzbrunnen steht.

14

Vom Abgang des Borns in seinem höchsten Stand.

15

Vom Umgang des Borns und von den Lufttörchen.

Unsichere Lesungen

  1. Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
  2. zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
  3. Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 50 Bl. 23v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 50

1

Von der Sache, durch welche die Pfänner zu bauen bewegt worden sind.

2

Ein nützlicher Rat an die nachkommenden Pfänner.

3

Von den Pfählen und Florben, die in den Umgang geschlagen wurden.

4

Von der Danksagung an Gott den Herrn für dieses Gebäude.

5

Von der alten Konstitution zwischen den Pfännern und den Bürgern.

6

Was der Bau gekostet hat.

7

Wie lange der Bau gewährt hat.

Unsichere Lesungen

  1. Florbenn — Wort nicht sicher; vielleicht 'Florben' = Bohlen-/Flechtwerk

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HandschriftS. 51 Bl. 24r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 51

1

Eine Denkschrift, wie der Salzbrunnen zu Sooden gebaut worden ist, im Jahr 1489.

2

Den ehrbaren und festen Wilhelm von Dörnberg, Jörg von Buttlar und Wilhelm von Bischoffshausen, dem ehrbaren und achtbaren Hermann Töber, Bürgermeister, und Conrad Iring, Ratsherr und Salzgraf,

3

und den Besten samt allen gemeinen Pfännern zu Sooden, seinen besonderen Junkern, gebietenden und günstigen Freunden,

4

erbietet sich Conradus Geyseler, unwürdiger Priester, Vikar des Aller-Apostel-Altars in der Heilig-Kreuz-Kirche zu Allendorf, Sohn eines armen Bürgers ebendort, zu allen demütigsten Diensten.

5

Da nun vielfach von den trefflichsten Pfännern eindringlich begehrt worden ist, dass der Bau und die Wiederherstellung des Salzbrunnens zu Sooden um ewigen Gedächtnisses willen schriftlich verzeichnet werde,

6

dem höchsten Gott zum Lobe, Maria, seiner lieben Mutter, mit Sankt Bonifatius undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dorngenbergk — Name; wohl von Dörnberg, Schreibung der Silbentrennung Dorn=genbergk auffaellig
  2. Botlar — Name; wohl von Buttlar
  3. Töbern — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher (Toeber/Lober)

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HandschriftS. 52 Bl. 24v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 52

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteallen himmlischen Bürgern zu Ehren, auch allen nachkommenden Pfännern zu Nutzen und zu steter Anweisung, solches zu tun, bin ich in guter Zuversicht viele Male ermahnt worden,

2

dass ich den Bau, so wie er geschehen und vollbracht ist, verzeichnet wiedergebe,

3

damit, falls es nach vielen Jahren abermals nötig sein wird, den Bau des Salzbrunnens wiederherzustellen und zu verändern,

4

die nachkommenden Pfänner dann aus dem schriftlichen Muster und der Form des geschehenen und ausgeführten Baues eine gründliche, sichere Anweisung haben, ob sie ein Besseres und Bequemeres daraus wählen und übernehmen möchten,

5

auch sind jetzt viele schädliche und unnütze Kosten und Arbeiten entstanden, weil der Grund des Salzbrunnens mit seinem Werk den Pfännern unbekannt und unverzeichnet war – was künftig zu vermeiden ist.

6

Darum habe ich mich, durch die Wirkung göttlicher Gnade vom Begehren der besagten Pfänner bewegt, wiewohl unzulänglich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuuerenndernn — Lesung nicht ganz sicher; auch zuuerbessernn denkbar
  2. kiesenn — Anfangsbuchstabe k unsicher; kiesen (waehlen) passt zu erkieset auf Blatt 25r

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HandschriftS. 53 Bl. 25r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 53

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteunterfangen, den Bau und die Wiederherstellung des Salzbrunnens, so wie er von Grund auf entstanden ist, aufzuschreiben und zu übergeben,

2

jedoch fleißig und demütig bittend: Wenn jemand darin etwas Gutes und Nützliches erscheinen sieht und auswählt, möge er vor allen Dingen dem lieben Gott und seiner Mutter und Sankt Bonifatius dafür Lob und Ehre erbieten;

3

was er aber an Unnützem, nicht gut oder nicht aufs Beste Gesetztem darin finden würde, möge er meiner Unzulänglichkeit, Grobheit und Unerfahrenheit zurechnen, beurteilen, tadeln und verbessern,

4

da ich mich allezeit denjenigen unterwerfe, die mehr und es besser wissen;

5

auch brächte mein Schreiben wenig ein, wenn der ausgeführte Bau nicht ebenso denjenigen bekannt wäre, die ihn mit unternommen und vollbracht haben.

6

Hiermit seid selig Gott befohlen.

7

Vom Ausschöpfen (Ösen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe

8

Nach Gottes Geburt im Jahr tausendvierhundertneun-Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in grunde wordenn — Wendung unsicher; wohl im Sinne von: von Grund auf geworden/ergruendet
  2. Innbrechte — Lesung unsicher; wohl einbraechte

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HandschriftS. 54 Bl. 25v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 54

1

Fortsetzung von der vorigen Seite-undachtzig (1489), am Tag Unserer Lieben Frau Lichtmess (2. Februar), wurde von den Salzgrafen – damals Hans Iring dem Älteren und Hermann Touwir – samt den anderen Pfännern nach Meister Curt Mardorff geschickt,

2

und mit ihm verhandelt und übereingekommen – jedoch unter der besonderen Bedingung, dass er das Wasser aus dem Gewölbe ausschöpfen sollte, damit man an den Salzbrunnen gelangen könnte,

3

und dass er sodann die Schäden des Brunnens beheben, bauen und bessern sollte; dazu sollte man ihm Arbeiter halten und Gerätschaft bereitstellen.

4

Daraufhin begann der Meister zu graben, vom Gewölbe an bis an den Schwibbogen, gegenüber Chunteran Huschenbecks Hof, bei dem Heiligenhaus,

5

und weiter fortan vor den Höfen entlang und zur Werra hin, in der Absicht, die Werra auf diese Weise in den Graben vor das Gewölbe zu bringen,

6

und mit der Werra und mit den Ausflüssen den Sohlgraben zu säubern, so lang und so tief, dass das Wasser aus dem Gewölbe sich damit nach Notdurft ausschöpfen und ableitenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Touwir / Lower — Familienname des zweiten Salzgrafen unsicher; uebergeschriebene Korrektur Lower ebenfalls unsicher
  2. Chunterans Huschennbecks — Personenname vor hobe nicht sicher lesbar
  3. ausbrugenn — Lesung unsicher; vielleicht ausbruechen (Wasseraustritte)
  4. schlissenn — Lesung unsicher; Sinn wohl: ablaufen/abfliessen

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HandschriftS. 55 Bl. 26r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 55

1

Fortsetzung von der vorigen Seitekonnte. Dem wurde so nachgegangen, und als alles geschehen war – mit nicht geringer Arbeit und Kosten –, folgte das Wasser aus dem Gewölbe, und zwar merklich viel,

2

jedoch nicht so sehr, dass man in das Gewölbe hätte gehen können, weil der Sohlgraben sich nicht tiefer graben ließ, da ihm die Werra von unten entgegenkam und sich staute,

3

sodass der Meister darüber nachdachte, wie er mit Kunst (Technik) nachhelfen könnte, wo die Natur es nicht leiden oder ertragen wollte,

4

und er baute ein vierkantiges Rad vor das Gewölbe, desgleichen nie zuvor gesehen oder gehört worden ist,

5

und an der Seite, in dem Graben, wohin die Werra vor das Gewölbe geleitet war, ein Schaufelrad, das die Werra umtreibt,

6

und so schöpfte er mit solcher Kunst das Wasser aus dem Gewölbe bis auf den Grund aus – was man nicht mehr für möglich gehalten hatte, es so vollständig auszuschöpfen –,

7

und das Rad lief stets Tag und Nacht, und das Werk war beständig,

8

auch alle Feuchtigkeit und alles Gewässer in Sooden – in den Siedehäusern bei den Herden und in den Kellern – zog sich allesamt zum Gewölbe hin,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stauwete — Schreibung unsicher (staubete/stauwete); Sinn: staute sich
  2. auszunösenn — Wortbild unsicher; Sinn: auszuschoepfen
  3. das Rath stetes tage vnnd nacht — Verb fehlt in der Vorlage; Ergaenzung lief in der Uebersetzung

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HandschriftS. 56 Bl. 26v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 56

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und so wurden die Siedestätten trocken, gut und besser, als sie zuvor gewesen waren.

2

Vom Geding und Lohn. Zweites Kapitel.

3

Als nun der vielgenannte Meister seine Kunst erwiesen hatte und das Gewölbe vom Wasser frei und geöffnet war, sodass man darin bis an den Born gehen konnte,

4

was mit vielen Kosten und viel Arbeit den ganzen Sommer über gedauert hatte, bis auf den Michaelistag (29. September),

5

da beschieden danach, am Sonnabend nach Mariä Empfängnis in demselben neunundachtzigsten Jahr (1489), die vorgenannten Salzgrafen samt der Pfänner Edlen und Gemeinde Meister Kurt Mardtorff zu sich auf das Rathaus,

6

in der Absicht, seine getane Arbeit und Kunst zu belohnen, auch weiter mit ihm zu dingen und übereinzukommen, den Salzbrunnen instand zu setzen und seinen Gebrechen abzuhelfen,

7

sodass sie mit ihm einträchtig eins geworden sind und es untereinander verzettelt (schriftlich festgehalten) haben, wie hiernach folgt.

Unsichere Lesungen

  1. Gesöde — Lesung wahrscheinlich; Gesoede = die Siedestaetten
  2. Churten Mardtorff — Name; PDF-S. 54 hat 'Curt Mardorff' - Vorname Churt/Curt und Nachname Mardtorff/Mardorff schwanken in der Schreibung

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HandschriftS. 57 Bl. 27r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 57

1

Die Kopie der Zettel und Übereinkommen. Drittes Kapitel.

2

Zu wissen, dass auf heute, Sonnabend nach Mariä Empfängnis, im Jahr des Herrn 1489,

3

die festen Junker – Junker Jörg von Buttlar der Ältere und Wilhelm von Bischoffshausen – sowie Heinrich Hartmann, unseres gnädigen Herrn Schultheiß, Burkhard Neuland, Bürgermeister, Conrad Jordan und Hans Schaffnicht, von wegen der Pfänner,

4

in Gegenwart der Salzgrafen, Warte und der Pfänner insgesamt mit Meister Kurt Mardtorff übereingekommen und eins geworden sind:

5

über die getane Arbeit, die er mit seiner Meisterschaft zu graben hatte, und das Gezeug, mit dem man das wilde Wasser vor dem Born gelöst (abgeschöpft) hat,

6

und über die Arbeit, die er noch tun soll: den Salzbrunnen gänzlich von neuem im Grund wieder aufräumen und herrichten,

7

und das Gebirge mit dem Angezeigten zu fassen, in der Weise, wie der Born jetzt mit seinen Abzüchten (Abflusskanälen) steht,

8

und ein Gezeug machen, das wir in den Boden …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neulanndt — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher
  2. Schaffnicht — Familienname nicht ganz sicher
  3. Wartenn — Unklar; vielleicht 'Warte' = Aufseher/Wardeine der Saline
  4. genntzlich — Minimfolge unsicher; wohl 'gaentzlich'

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HandschriftS. 58 Bl. 27v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 58

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… verbleiben; jedoch sollen die Pfänner Holz, Seile, Taglohn und was sonst dazu nötig ist, vorstrecken; dafür sollen die Pfänner dem obengenannten Meister Curt 230 Gulden geben, dazu zwei Gulden Trinkgeld, zwei Malter Korn und ein Schwein im Wert von zwei Gulden und einem Ort (Viertelgulden).

2

Und derselbe Meister Curt gelobte und bekräftigte mit seinem Eid, den Pfännern treu und gewogen zu sein und die Pfänner ohne Gefährde und Arglist zu schützen.

3

Zur Beurkundung dessen sind von diesem Zettel zwei gleichlautende Ausfertigungen auseinandergeschnitten worden (Kerbzettel), eine für die Pfänner und die andere für Meister Curt, damit sich beide Seiten danach zu richten wissen.

4

Vom Zurüsten (Vorbereiten) des Baues – Viertes Kapitel.

5

Danach, im folgenden Jahr 1490, ließen die Pfänner auf den Rat des Meisters Holz fällen und vor die Böden (Siedehäuser) auf der Boderwiese fahren, so viel dem Meister … dünkteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verandelagenn — Lesung unsicher; wohl 'vorstrecken/aufbringen' (verlegen), Wortform unklar
  2. tranckgelde — nck-Ligatur schwer lesbar, aus dem Kontext 'Trinkgeld'
  3. behelttet — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung unsicher, Sinn: 'mit dem Eid bekräftigt/beschworen'
  4. Zureytenn — auch 'Zubereyten' denkbar; Sinn: Zurichten/Vorbereiten

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HandschriftS. 59 Bl. 28r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 59

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nötig sein dünkte; und sie schickten nach Zimmerleuten zur Arbeit, die bis Ostern beständig gearbeitet und das meisterliche Gezeug (Gerät) bereitet haben.

2

Das erste war ein Rad, mit dem man die Sole aus dem Brunnen gewinnen sollte, um weiter zu sieden, während man an dem Brunnen bauen würde.

3

Dasselbe Rad hatte zuerst sieben Eimer; danach ließ man eine andere Kette machen, an der vierzehn Eimer hingen.

4

Die Eimer waren geformt wie die Schöpfeimer, unten weit und oben eng, und jeder Eimer war sieben Viertel einer Elle lang.

5

Und unten am Boden hatte der Eimer ein rundes Loch wie ein Blasebalg, und vorn inwendig einen Windfang; davor war ein mit Blei beschwertes Leder (als Ventilklappe) gefasst.

6

Auch von oben herab, eine gute Spanne lang, war ein rundes Loch, einfach offen, ohne Windfang, damit sich die Eimer nicht zu voll füllten und, ohne viel zu vergießen, sich das Wasser bequem ausgoss.

7

Und die Eimer hingen alle miteinander an einer Kette; die hing oben über der Welle des Rades, und unten im Brunnen lief sie …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kethen machtenn — Lesung 'machtenn' statt erwartetem 'machenn' unsicher; 'einen anndern kethen' so in der Vorlage
  2. ann viel vergiessenn — Wortlaut unsicher; Sinn: ohne viel zu vergießen
  3. leder — auch 'feder' lesbar; technisch ist eine bleibeschwerte Lederklappe (Ventil) gemeint

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HandschriftS. 60 Bl. 28v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 60

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… um eine runde dicke Walze, wie eine Tonne; dieselbe Walze war im Brunnen von beiden Seiten gefasst, zwischen zwei breiten Leiterbäumen, und lief mit der Kette um.

2

Das andere Gerät war ein grober runder Teller mit einem Scheibenstiel und mit zwei Kränen (Handhaben), womit man den Ton, den Dreck und den Schutt, der um den Brunnen war, mit großen Zubern ausschöpfen (ösen) sollte.

3

Diese Zuber waren am Boden mit eisernen Kloben und Klappen so gemacht, nach der Art, wie die Eselskörbe gemacht sind, in denen man den Mist hinausführt.

4

Das dritte Gerät war eine Schneidemühle (Sägemühle), die der Meister gegenüber dem Zelgenhaus bei Gunterams Hof setzte; und er leitete die Werra von oben in der Aue herab auf die Schneidemühle.

5

Und er legte ein Wehr neben den Zäunen hinauf bis oberhalb der Höfe, damit er die Werra fasste und im Graben bis auf die Schneidemühle brächte.

6

Und als die Osterwoche vergangen war, be…(gann der Meister – Fortsetzung auf der nächsten Seite)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheibenn Stillenn — Lesung unsicher; wohl Scheibe mit Stiel
  2. kranchenn — Lesung unsicher; 'Kranch' wohl = Kran/Handhabe (vgl. Seite 62 'mit seinenn zwenn krannchenn')
  3. kommer — 'Kummer' = Schutt/Unrat; Lesung des Vokals unsicher
  4. klosenn — auch 'klobenn' lesbar; eiserne Kloben/Beschläge gemeint
  5. Zelgennhaus — Ortsbezeichnung nicht sicher; auch 'Telgennhaus' lesbar
  6. Gunterams hobe — Personenname nicht sicher (Guntram?)
  7. Osterweche — wohl 'Osterwoche'; Schreibung unsicher

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HandschriftS. 61 Bl. 29r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 61

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…(be)gann der Meister die Bohlen und die Bretter zuzuschneiden, mit denen er den Brunnen zu verschalen gedachte.

2

Das Bohlenschneiden währte bis auf St. Johannis Tag (24. Juni), zu Mittsommer.

3

Da brachte der Meister das Gerüstholz auf den Brunnen und begann, den Schwengel und die alten Gerinne aufzubrechen und das neue Gezeug aufzuschlagen.

4

Nämlich zum Ersten hatte der Meister große Kästen aus Dielen gemacht, wohl zusammengefügt und bereitet; von diesen standen zwei beim Brunnen und der dritte im Teich.

5

In diesen Kästen sollte die Sole gefasst und aufbewahrt werden und sodann fortan aus dem Kasten in die Gerinne zu den Böden (Siedehäusern) ausgeleitet werden.

6

Danach richtete der Meister das Rad auf dem Brunnen auf, auf einer Säule; die hatte oben ein Kreuz, und die Säule stand mitten im Brunnen auf dem Kiesgrund.

7

An der Welle des Rades hing die Kette mit den Eimern, die die Sole in die Kästen und in die Bütten hinauftrugen.

8

Auf der anderen Seite des Brunnens, gegen den Berg hin, richtete der Meister den Teller auf …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in der dritte im Teiche — 'in' wohl verschrieben für 'vnd'; 'Teiche' (Mühlteich?) nicht ganz sicher
  2. vom Telenn — = von Dielen (Bohlen); Schreibung unsicher
  3. Seuchle — Lesung unsicher: 'Seuchle' (Säulchen/Säule) oder 'Deuchle' (Deuchel, Holzrohr); gemeint ist der mittige Ständer des Rades
  4. bötte — Bütten; Zierstrich durch tt, auch als Streichung deutbar

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HandschriftS. 62 Bl. 29v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 62

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… mit seinen zwei Kränen (Handhaben).

2

Und während all dieser Arbeit lag man nicht mehr als eine Woche kalt (ohne zu sieden); das war die Woche des Sonntags 'Respice' I – aus der Ursache, dass die Kette, an der die Eimer hingen, dreimal zerbrach.

3

Auch waren zwei Feiertage in derselben Woche, nämlich Peter und Paul (29. Juni) am Dienstag und Unserer Lieben Frauen Tag Visitationis Mariae (2. Juli) am Freitag; dadurch mussten sich die Leute gedulden.

4

Aber in der Woche danach, 'Dominus illuminatio', wurden zweiundvierzig Werke (Siedegänge) gesotten, und so wurde fortan gesotten, dass es an keinem Salz fehlte.

5

Von den Baumeistern – Fünftes Kapitel.

6

Es waren auch aus allen Pfännern acht zu Baumeistern gekoren (gewählt), die damit zusammen mit dem Baumeister Curt den Bau anweisen, bestellen und versorgen sollten.

7

Nämlich: Henrich Hanemann der Ältere, Burckhardt Rueland, Bürgermeister, Henrich Wolfferam, Hans …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. versache halber — wohl für 'vrsache halber' (aus der Ursache); Schreibung der Vorlage
  2. Dominica respice primo — Sonntagsname nach dem Introitus; Lesung 'primo' unsicher
  3. Dominus illuminatio — Sonntagsname nach dem Introitus 'Dominus illuminatio mea' (Ps 27)
  4. gekoren — auch 'geboren' lesbar; dem Sinn nach 'gekoren' (gewählt)
  5. dem Baw meister Curten Weisenn — Syntax unklar: 'mit dem Baumeister Curten (an)weisen' oder 'den Bau Meister Curten weisen'
  6. Ruelandt — Personenname nicht sicher

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HandschriftS. 63 Bl. 30r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 63

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Casselmann, Henrich Lawir, Hans Breule, Henrich Gundelach und ich, der allergeringste und untauglichste Priester Conradus Geyseler.

2

Darüber waren im Besonderen zwei verordnet, nämlich Henrich Hanemann der Jüngere und Henrich Gundelach, jetzt Guth genannt.

3

Jeder von ihnen hatte für seine Arbeit drei Mark zum Lohn, dafür dass sie die Taglöhner und Arbeitsleute einteilten, entlohnten und abrechneten.

4

Und am achten Tag nach Visitationis Mariae (9. Juli) verließ Henrich Gundelach sein Amt, aus dem Grund, dass ihm der Lohn zu klein deuchte.

5

Und so wurde an seiner Statt am Sonntag danach, 'Exaudi' II, Cunradus Culde, der Weinschenk, eingesetzt und erwählt.

6

Vom Aufbrechen des Brunnens – Sechstes Kapitel.

7

Hierauf, am Montag, dem zweiten Tag nach St. Ulrich (4. Juli), brach der Meister die Decke des Brunnens auf, gegen die Anzucht (den Abzugsgraben) bei Lucas Beltzers Hof hin, sodass …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lawir — Personenname nicht sicher (Lawer/Lauwer?)
  2. aller schlemst, vnnd vnntuegest — Demutsformel Geyselers ('geringster und untauglichster'); Lesung 'schlemst' unsicher
  3. itzundt guth — Beiname oder Zusatz zu Gundelach; Lesung und Bedeutung unsicher
  4. exaudi secundo — Sonntagsname nach dem Introitus 'Exaudi'; Zählung 'secundo' unsicher
  5. Culde — Personenname nicht sicher (Culde/Kulde?)
  6. Beltzers hoff — 'hoff' mit Zierstrich; Name Beltzer nicht ganz sicher

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HandschriftS. 64 Bl. 30v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 64

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ist die erste Abzucht am Gewölbe, und am Sankt-Alexius-Tag [17. Juli] kam man so weit voran, dass die Sole aus dem Brunnen in die Abzucht in das Gewölbe fließen konnte,

2

und es wurde auch an demselben Tag die Sole abgelassen, so dass der Brunnen bei fünfeinhalb Schuh Länge und Tiefe im Brunnen seinen Stand behielt,

3

und so viel Sole, wie die Ader trug, floss in die Abzucht über die Sole, die man mit dem Rad ausschöpfte in die Böden [Siedehäuser] und Basten, um sie zu sieden.

4

Danach, am Sonntag ‚Dominus fortitudo‘, dem Sankt-Arnolfs-Tag [18. Juli], fiel ein Teil des Berges oben herab, auch etwas in den Brunnen.

5

Weil das Werk abgetragen war, bis auf die Höhe des Ausflusses in die Abzucht, wurde dagegen der Berg alsbald ringsum gefasst [abgestützt], zur Vorsicht.

6

Der Meister machte auch das vierte Gezeug, um den Brunnen zu ösen [auszuschöpfen]; das waren Pumpen, in der Absicht, dass er damit die Sole über den Ausfluss mit Gewalt heben und ösen wollte; auch als derLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bastenn — Lesung unsicher; Gefäßbezeichnung, vielleicht auch 'kastenn' zu lesen
  2. dargegenn — auch 'dartegenn' lesbar

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HandschriftS. 65 Bl. 31r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 65

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Brunnen noch vollständig war, da hatte er zwölf gemeine Fuß Tiefe oder zehn große Fuß.

2

Als er aber bis auf die Höhe der Abzucht abgelassen wurde, behielt er fünfeinhalb Fuß Tiefe.

3

Am Dienstag nach ‚Dominus fortitudo‘, das war der Dienstag vor dem Marien-Magdalenen-Tag [22. Juli], setzte der Meister die Pumpen in den Salzbrunnen, gegen die Abzucht hin, wo der Brunnen den Ausfluss hatte.

4

Vom ersten Ausstoßen [Ausschöpfen] des Brunnens. VII. Kapitel.

5

Am Sonnabend darauf — es war der Sankt-Jakobs-Abend [24. Juli] — hatten die Pfänner alle Sieder zu den Sooden gebeten, an den Pumpen zu arbeiten, um den Brunnen zu ösen und zu säubern, und gaben ihnen insgesamt eine Tonne Bier, Wecken und Käse.

6

Und so wurde vor Mittag der Brunnen ausgeöst, so dass er zwei Fuß tief Sole hatte, und währenddessen und alsbald wurde auch um den Brunnen herum geräumt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noch volnstenndigk — 'noch' auch als 'nach' lesbar; 'that' wohl für 'hatt'
  2. austossenn — Lesung des Überschriftworts; gemeint ist das Ausschöpfen (Ösen) des Brunnens
  3. zun Sodenn — Präposition schwer lesbar, Sinn: zu den Sooden

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HandschriftS. 66 Bl. 31v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 66

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… an etlichen Enden bis auf den Grund, auf den Kies, und man fand Moos gelegt zwischen dem Ton und dem Kies;

2

und die anderen hätten es wohl leiden mögen, dass man die Last der Sole abermals ausöste.

3

Als aber die Sieder das Bier ausgetrunken hatten, verschlich sich einer nach dem anderen von der Arbeit zu den Badestuben, und so gewann der Brunnen wieder die Oberhand,

4

und was vom Volk noch bei der Arbeit blieb, wurde auch bald müde und ließ ab, so dass nach Mittag kein Fleiß mehr auf das Ösen oder Säubern verwendet wurde.

5

Es mochte wohl daran liegen, dass niemand von den obersten Pfännern da war, der zu der Zeit ein Aufsehen [die Aufsicht] hatte, der das Volk angesprochen und zum Ösen ermahnt hätte.

6

Demnach geschah am Mittag doch eine nützliche Arbeit, indem der Meister die neuen [Gezeuge] anfing, mit den vierzehn Eimern.

7

Danach, am Sonntag ‚Omnes gentes‘, der der Sankt-Jakobs-Tag war [25. Juli], wurde angeordnet und bestellt, dass die Sieder sieden sollten, und in derselben WocheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kein vleis — 'vleis' (Fleiß) nicht ganz sicher; erster Buchstabe des Zeilenanfangs 'kein' mit Strich, wohl Zierstrich
  2. [gestrichen: bothenn] — Das gestrichene Wort ist unsicher zu lesen (bothenn/bethenn); Strich könnte auch Zierstrich durch th sein, dann wäre 'die newenn bothenn' (die neuen Bütten/Böden) zu halten

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HandschriftS. 67 Bl. 32r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 67

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… unternahm es der Meister, noch ein weiteres Ösegezeug in dem Salzbrunnen zu machen,

2

so dass an einer Welle fünf Eimer angebracht waren, in Gestalt von fünf Kästen, von denen ein jeder eine halbe Tonne Wasser trug,

3

und dasselbe Gezeug wurde mit dem Rad umgetrieben, an dem die vierzehn Eimer hingen, so dass dasselbe Ösegezeug erst am Freitag nach ‚Suscepimus‘, dem Tag Sankt Sixti [6. August], fertig wurde.

4

Von der zweiten Ösung [Ausschöpfung] des Brunnens. VIII. Kapitel.

5

Danach, am Montag ‚Ecce Deus‘, der der Vorabend von Sankt Laurentius war [9. August], wurde zum zweiten Mal versucht, den Brunnen mit allem Gezeug zugleich zu ösen,

6

so dass vor Mittag der Brunnen bis auf den Grund gesäubert und ausgeöst wurde, damit der Meister vollkommen über den Grund Bescheid wissen und sein neues Werk danach zu setzen wüsste,

7

und das alte Werk wurde dort vom Grund abgeräumt und heraus…Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 68 Bl. 32v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 68

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… gezogen.

2

Man wurde auch dessen gewahr und erfuhr, dass die acht Säulen des alten Werks nicht eingeräumt und auch nicht auf Schwellen gezapft waren,

3

sondern sie waren schlicht auf den harten Kies und Grund des Brunnens gesetzt, und zwischen den acht Säulen dicke eichene Bretter, eins in das andere genutet,

4

so dass ein Brett an beiden Enden zwei Säulen in ihrer Fuge fasst, von unten an bis oben hinaus.

5

Und als der Meister am Mittag das Volk von der Arbeit des Ösens entließ und zum Essen freigab, da gaben die Pfänner dem Volk ein halbes Fass Bier, Wecken und Käse zur Genüge.

6

Es wurde auch alsbald am Brunnen von den Pfännern mit dem Meister beraten und beschlossen, dass man mehr Zimmerleute heranschicken sollte, um die Schwellen mit ihren Säulen bald zuzubereiten, um des guten Wetters willen;

7

das geschah dann auch so und wurde bestellt.

8

Vom Grund des Salzbrunnens. IX. Kapitel.

Unsichere Lesungen

  1. gegrupet — seltenes Wort, wohl 'genutet/eingefalzt'; Lesung des Mittelteils nicht ganz sicher

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HandschriftS. 69 Bl. 33r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 69

1

Der Grund des Salzbrunnens ist ein harter Fels [Fluss], Kies und Kieselstein, und keinerlei Schlamm oder Moder.

2

Er ist auch im Boden eben; man kann auch keine Höhle oder kein Loch bemerken, aus dem die Ader entspringt, sondern die Sole dringt durch den harten Kiesel heraus gleich wie Wasser durch ein Sieb.

3

Die Sole quillt auch nicht auf wie ein Quellbrunnen, sondern die Sole gibt sich durch den Kiesel aufwärts, der Luft entgegen, und steigt nach ihrer Kraft,

4

und es ist nicht zu wähnen, dass die Sole aus dem Meer komme; vielmehr ist zu glauben, dass der Kiesel in seinem Grund von Natur aus Salzwasser trägt,

5

und so gut, wie der Grund von Natur aus Salzwasser trägt und gibt, so gut ist auch die Sole, und man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen;

6

aber man kann wohl dem wilden Wasser und anderen Gebrechen wehren, damit die Sole in ihrer Natur nicht geschwächt und gemindert wird.

7

Käme die Sole aus dem Meer, so müsste sie sich ja hindurchdrängen durch dazwischenliegenden Stein und Erdreich, und solcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gesöhre — Wort unsicher gelesen; gemeint wohl schlammige Ablagerung ('Gesöhr/Sohr')
  2. wermelt — Verb unsicher; Sinn: quillt/sprudelt auf

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HandschriftS. 70 Bl. 33v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 70

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…durchdringung macht Salzwasser süß, so wie es auf der Seefahrt die Schiffsleute machen: Wenn sie kein Süßwasser haben, um damit auf den Schiffen zu kochen, dann werfen sie eine leere, zugespundete Tonne, an einer Leine an das Schiff gebunden, in die gesalzene See oder das Meer;

2

so dringt das Nasse in die leere Tonne ein, und so entsteht durch das Durchdringen in der Tonne süßes Wasser, das die Schiffsleute zum Kochen und Trinken gebrauchen können.

3

Vermag nun die Durchdringung durch ein Brett an einer Tonne so viel, dass selbst Salzwasser des Meeres zu süßem Wasser wird, um wie viel mehr geschähe das, wenn das Meer von ferne bis hierher durch große Berge, Steine und Erdreich quellen und durchdringen sollte.

4

Darum schreibt man solches billig und pflichtgemäß der großen, besonderen Gnade Gottes zu, dass die Natur in dieser Gegend durch Gries, Geschiebe und Kiesel hindurch dem Grund Salzwasser bringt und zuträgt; und wir wollen dafür auch allezeit Gott danksagen.

5

Es wurde auch offenkundig festgestellt und in Augenschein genommen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zu der Seewerth — Lesung 'Seewerth' (= Seefahrt) nicht ganz sicher
  2. mögenn — in der Handschrift mit Kürzungsschleife 'mögl:' geschrieben; Endung -enn aufgelöst (ebenso 'durchtringenn' Zeile 14)
  3. griesses flus vnnd Kiesseling — Lesung und Deutung (Gries, Geschiebe, Kiesel) unsicher

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HandschriftS. 71 Bl. 34r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 71

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dass an der Seite, die gegen Mittag, nach Südosten, sieht, eine beachtliche Ader entspringt und durch das Geschiebe und den Kiesel hell und klar im Brunnen hervordringt;

2

und als man diese Ader kostete, hielt man sie dem Geschmack nach für die schärfste Sole, verglichen mit der übrigen Sole im Brunnen, wenn sie sich darin sammelt.

3

Am Dienstag nach 'Ecce Deus', dem Sankt-Laurentius-Tag, richteten die Baumeister gegen Abend eine Kollation (einen Festschmaus) aus, mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost, für den Meister Kurt Wardtorff, seine Hausfrau und die Zimmerleute,

4

und luden dazu, ihm zu Ehren, die Salzgräfen, die Warte und etliche aus den Pfännern ein, damit der Meister desto gütiger und williger wäre.

5

Vom Häuslein und den Schwellen des Werks. Zehntes Kapitel.

6

Am anderen Tag darauf, dem Mittwoch, Sankt Tiburtius' Tag, begannen die Zimmerleute an den Schwellen und Säulen zu arbeiten, mit denen der Meister im …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Churte Wardtorfft — Name des Meisters unsicher gelesen; Zierstrich durch die Endung erschwert die Lesung
  2. Warthenn — Amt/Personengruppe 'Warthen' nicht sicher gedeutet
  3. Hausleine — Lesung (Häuslein?) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 72 Bl. 34v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 72

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Brunnen sein Werk einsetzen wollte, und zwar so, dass er die Schwellen dem Boden entsprechend in ein Achteck brachte, mit acht darin eingezapften Säulen.

2

Und überall dort, wo eine der acht Ecken wechselt und zusammenstößt, ist darauf ein dickes Eichenholz mit vier hölzernen Nägeln aufgenagelt; vier davon sind stark eingetrieben, und die anderen vier schräg(?) vorgebohrt und eingeschlagen.

3

Oben in jedes Holz ist ein Zapfloch gemacht, in dem die Säule steht und eingezapft ist; und die acht Säulen sind oben ebenfalls in einen großen, mächtigen Reif eingezapft, und mit dem Reif sind alle acht Säulen zusammengeschlossen.

4

Und die Säulen reichen vom Grund des Brunnens bis nach oben hinaus, weniger vier Fuß Länge.

5

Auch auf halber Höhe sind die Säulen durchlöchert, jeweils vier oder viereinhalb Fuß ein Loch vom anderen entfernt, und darin sind starke Knebel oder Pflöcke eingeschlagen; auf ihnen ruhen die Reife, mit denen das Werk gefasst und gebunden ist.

6

Am Donnerstag darauf, dem Tag der heiligen Klara, brach der Meister im Brunnen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheib Jngeboret — Lesung 'scheib' unsicher (schräg? mittels Scheiben?)
  2. rugenn — Lesung unsicher; wohl 'ruhen'

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HandschriftS. 73 Bl. 35r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 73

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…die Pumpen und alles andere Ziehgezeug wieder ab und brachte es aus dem Brunnen heraus, sodass es schien, als wolle er den Brunnen nicht mehr ausschöpfen;

2

Vielmehr wollte er, nachdem er den Grund besichtigt hatte und sein Werk fertig geworden war, die Schwellen mit den Säulen auf dem Wasser zusammenfügen, sie so auf den Grund absenken und danach auch das Werk im Wasser hineinsetzen.

3

Am Sonnabend darauf, dem Vorabend Unserer Lieben Frau Himmelfahrt, und auch am Montag danach ließ der Meister die Schwellen, Säulen und Reife, und was zum Werk gehörte, zum Brunnen führen.

4

Desgleichen brachte er dort am Montag nach Mariä Himmelfahrt, oder nach 'Dum clamarem', die Schwellen in den Brunnen und zapfte die Säulen darin ein, auf dem Wasser, das heißt der Sole des Brunnens.

5

Und am Dienstag, der Oktav des Laurentius, senkte er die Schwellen mit den acht Säulen auf den Grund und schloss die Säulen oben mit dem Reif oder den Latten zusammen.

6

Am Mittwoch darauf brachte er die Setzbretter zwischen die Säulen auf die Pflöcke …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zihegezeugk — Lesung unsicher; wohl 'Ziehgezeug' (Hebezeug)
  2. üsenn — Lesung unsicher; wohl 'ösen/üsen' = ausschöpfen
  3. Deum Clamarem — wohl der Introitus 'Dum clamarem' gemeint
  4. Setzbreitte — Lesung unsicher; wohl 'Setzbretter'

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HandschriftS. 74 Bl. 35v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 74

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…oder er verknebelte und fasste die Säulen wieder ein, wo ihm das nötig erschien.

2

Am Donnerstag darauf um die Vesperstunde begann der Meister, die Bohlen in den Brunnen hinabzulassen und einzusetzen; die Arbeit währte bis zum Montag nach 'Deus in loco', dem Vorabend von Sankt Bartholomäus.

3

Da stand das Werk fertig, gesetzt und bereit, mit all seinen Bohlen und Reifen innen und außen — abgesehen vom Gedämme und von den obersten Reifen, die oben auf dem Werk noch angebracht werden sollten.

4

Vom Gedämme unmittelbar am Werk. Elftes Kapitel.

5

Man fand auch bei dem alten Werk im Grund ein gutes, festes Gedämme aus guten, festen Eichenbohlen, viereckig gemacht, nahezu zwei oder zweieinhalb Fuß vom Werk entfernt, worüber man sehr erfreut war.

6

Es wurde auch weiter besser befestigt, mit Riegeln und Bändern, damit es den Berg unten mit Gewalt zurückhalten konnte; und dasselbe …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweyenn — Zahlwort unsicher gelesen (zwei)

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HandschriftS. 75 Bl. 36r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 75

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gedämme war anderthalb Mann hoch aufwärts und von guter Tiefe in den Grund gerammt, und es blieb unversehrt stehen.

2

Bei dem neuen Werk und dem Gedämme wurde der Grund mit Moos und mit Ton gefüllt, hart zusammengestoßen und festgetreten und aufs allerfesteste gedämmt.

3

Auch unterdessen, während man so dämmte, arbeitete der Meister mit den Zimmerleuten an den Abzüchten (Wasserabzügen), räumte von oben her zu, fasste den Berg ein und erneuerte den Umgang, mit den Lichtlöchern oder Abzüchten.

4

Vom Werk des Brunnens. Zwölftes Kapitel.

5

Das Werk hatte acht Reife, in die hinein und in deren Mitte die Bohlen oder Dauben gebunden und gefasst sind.

6

Der eine Reif, der engste, sollte gänzlich innen auf den Grund gelegt werden, ebenso wie die Schwellen; er blieb drei Fuß hoch aufwärts stehen, und so wurde es, als er eingesenkt wurde, für das Beste befunden.

7

Der zweite Reif, der …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allen hanndt — Lesung/Deutung unsicher (allenthalben? unterdessen?)
  2. darein vnnd mittell — Wortlaut unsicher
  3. einer — letztes Wort der Seite unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 76 Bl. 36v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 76

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeine Hand breit weiter ist; der ist auf die Schwellen gelegt, und zwischen den zwölf Reifen sind die Bohlen unten in den Grund gesetzt und einen halben Fuß tief in den Grund eingerammt;

2

danach sind die anderen fünf Reifen aufwärts getrieben, je einer vier oder viereinhalb Fuß über dem anderen, und liegen auf den Pflöcken, die in die acht Säulen eingearbeitet sind; und der achte Reif beschließt oben die Säulen;

3

und so steht das Werk unten eng und oben weit, mit acht Säulen und Schwellen befestigt, sodass es weder nach oben ausweichen noch nach innen treten kann — wegen der zwei Reifen, die von innen an die Bohlen eingestückt sind;

4

Auch ist dieses Werk im Grund zwei Fuß weiter, als das alte Werk war, und oben vier Fuß weiter — wie es auch für das Werk vorgesehen war. So werden die Reifen oben einer auf den anderen gelegt und das Werk so erhöht.

5

Von dem Abgang (Überlauf) des Borns undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bolenn — Anfangsbuchstabe B/S mehrdeutig; auch 'Solenn' (Säulen) denkbar, 'Bolenn' (Bohlen) passt zum Kontext der Brunnenverschalung
  2. Pflockenn — Lesung des Wortanfangs (Pfl-) nicht ganz sicher; gemeint sind Halterungen in den acht Säulen
  3. vf das werck geweist was — Lesung 'geweist' unsicher, Sinn der Wendung unklar; Übersetzung sinngemäß ('vorgesehen')

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HandschriftS. 77 Bl. 37r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 77

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund seinem Höchststand. Das 13. Kapitel.

2

Der Meister gab den Rat, dass man dem Born einen Abgang (Überlauf) mache, wenn er auf seinem höchsten Stand wäre, damit ihm die Last keinen Schaden brächte.

3

Denn der Meister befürchtete: Wenn der Born zu schwer belastet würde und oben keinen Abgang hätte, dass der Born dann unten im Grund ausbrechen könnte.

4

Dies billigten viele der Pfänner und folgten dem Rat; es erschien auch ihnen nützlich, unschädlich und gut, und so wurde es von den Baumeistern und Pfännern am Montag nach Ägidii [nach dem 1. September] zu machen beschlossen.

5

Nun ist der Abgang folgendermaßen eingerichtet: Dort, wo die Sole im Born am höchsten gestiegen ist, einen Fuß tief darunter, ist ein Loch durch die Bohlen am Werk gebohrt,

6

und von der Außenseite des Werks ist vor das Loch eine Rinne gelegt, in ein viereckiges, dickes Eichenholz gehauen und oben gut abgedeckt mit einem eichenen Deckel, der aus demselbenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Höchstenn — Lesung des Überschriftworts nicht ganz sicher (Höchstenn/Hochstenn); gemeint ist der Höchststand des Borns
  2. der Pfenner viel bestundenn — Lesung 'viel bestundenn' unsicher; Übersetzung sinngemäß 'billigten viele'

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HandschriftS. 78 Bl. 37v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 78

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHolz geschnitten und mit vier hölzernen Nägeln mit der Rinne zusammengenagelt ist.

2

Auch hat derselbe Deckel vorn am Werk ein Kopfstück, beinahe einen Fuß dick, ebenfalls hohl und ausgehauen.

3

Und so liegt die Rinne vor dem Loch auf dem Ton — aus dem Grund, dass, wenn sich der Ton nach vielen Jahren zu setzen begänne, sich die Rinne mit dem Ton ebenfalls setzte und kein Hohlraum dazwischen entstünde.

4

Und dies war der Grund, weshalb der Meister die Rinne nicht in die Bohlen legen oder verzapfen wollte: Er befürchtete,

5

wenn die Rinne oder ein Brett vorn mit dem Kopfstück in den Bohlen läge und sich dann der Ton senkte, dass es dann zwischen der Rinne und dem Ton leer und hohl würde und die Rinne so durch die Luft verfaulte und schadhaft würde.

6

Der Meister meinte auch: Wenn die Sole zwischen den Bohlen und der Rinne tropfte und so dabei einsickerte oder abgeseiht würde, brächte das keinen Schaden,

7

da dasselbe Getropfe in den Ton käme; und je feuchter und nässer der Ton wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einsihenn oder gesehegt — Beide Wörter unsicher gelesen; sinngemäß 'einsickern oder abgeseiht werden'

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HandschriftS. 79 Bl. 38r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 79

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedesto mehr und fester bliebe das Werk vom Ton abgedichtet.

2

Die Sieder wissen auch aus voller Erfahrung, dass Solwasser schwerer ist als wildes (süßes) Wasser; und wenn wildes Wasser in die Sole gemengt ist, so ist die Sole unten und das wilde Wasser oben.

3

Und sie meinen, dass der Abgang auch dazu nütze sei, dass das wilde Wasser oben durch den Abgang abfließe und unter dem Abgang die reine Sole allein in ihrer Güte bleibe.

4

Ob sich nun das Salzwasser und das süße Wasser so schnell voneinander scheiden, dass das eine unten bliebe und das andere oben — das hat man nicht überzeugend bewiesen.

5

Und der Abgang wurde fertiggestellt am Sonnabend nach dem Michaelistag [nach dem 29. September].

6

Von dem Umgang des Borns und von den Luftlöchern, die man die Abzuchten nennt. Das 14. Kapitel.

7

Der Umgang liegt mit seinem Grund sechsthalb (fünfeinhalb) Fuß höher als der Grund des Borns und ist nach oben mannshoch, sodass man darin gehen kann, undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Lesung nicht ganz sicher; gemeint sind die Sieder (Salzsieder)
  2. beweisungt — Ungewöhnliche Wortform, Lesung unsicher; sinngemäß 'bewiesen'
  3. ist ist — Doppelschreibung (Dittographie) in der Vorlage; diplomatisch beibehalten

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HandschriftS. 80 Bl. 38v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 80

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund fünf Fuß breit; und in dem Umgang, zum Born hin, fand man eichene viereckige Säulen stehen, die von unten an bis oben hinaus reichen.

2

Und jede Säule steht drei Ellen weniger ein Viertel von der anderen Säule entfernt, mit Riegeln zusammen verbunden.

3

Dazwischen standen auch lange eichene Bohlen, gleich einer starken eichenen Bretterwand; und wegen ihrer Stärke und Güte ließ man sie stehen.

4

Denn sie umschließt mit ihrem Umgang das ganze Gedämme und den Ton, mit dem das Werk des Borns abgedichtet (gedämmt) ist.

5

Und an derselben Bretterwand hinab wurden von neuem große eichene Pfähle eingestoßen und eingesetzt, einer nicht weit vom anderen, in dem Umgang;

6

desgleichen auch gegenüber; je zwei Pfähle sind gegeneinander oben abgedeckt (verbunden) mit einem eichenen Balken, darauf sind grobe eichene Reifen zu beiden Seiten gelegt;

7

und die Reifen sind oben zugedeckt mit eichenen Balken und Bohlen quer darüber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jegenn vnd nach dem Borne — Wendung unsicher gelesen; sinngemäß 'zum Born hin'
  2. getemme / getemmet — Lesung nicht ganz sicher; verstanden als 'Gedämme / gedämmt' (Abdichtung mit Ton)
  3. Jegenn vber de zwene Pföle — Wortfolge unsicher; verstanden als 'gegenüber; je zwei Pfähle'

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HandschriftS. 81 Bl. 39r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 81

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteworauf das Erdreich geschüttet und damit bis oben hinaus aufgefüllt ist.

2

Auch hat der Umgang oben hinaus drei Luftlöcher, die man Abzuchten nennt: das erste ist vor dem Gewölbe, das andere gegen den Berg, das dritte gegen das Licht.

3

Durch diese Lichtlöcher oder Abzuchten bekommt das Wasser von den Dächern, und auch was an Sole auf dem Born vergossen wird, einen Fall in den Umgang, wird weiter in das Gewölbe gekehrt und ausgeleitet und hat so seinen Ausfluss.

4

Man fand auch in dem Umgang zwischen dem ersten und dem zweiten Lichtloch eine Quelle; das war Sole oder Salzwasser im Fluss, ganz von eines Armes Dicke.

5

Und die Sole war in ihrer Güte, in jeder Substanz, der Sole im Born gleich.

6

Auch darüber, beim zweiten Lichtloch zur rechten Hand und weiter aufwärts, fand man einen Fluss wilden Wassers; derselbe entspringt über dem dritten Lichtloch zur rechten Hand, drei Schritte [entfernt].

7

Und einen Schritt weit darüber fand man das Ende des Umgangs; dasselbe Ende war unter dem obersten Balken zugelegt mit Buchenhölzern, undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Luchtlöcher — Erster Buchstabe L/T mehrdeutig; 'Luchtlöcher' (Luftlöcher) nach Kontext, in der Überschrift 'leuchtelöchernn'
  2. gekart — Lesung unsicher; verstanden als 'gekehrt' (geleitet)
  3. vnnter dem bestenn balckenn — Lesung 'bestenn' unsicher, evtl. Schreib- oder Leseform für 'obersten'

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HandschriftS. 82 Bl. 39v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 82

1

Jenseits des Balkens ließ man hineingraben, um zu erfahren, ob das Ende eingefallen wäre.

2

Wie tief man aber grub, so fand man keinen anderen Befund, als dass der Umgang dort sein Ende hat.

3

Damit man jedoch mehr und weitere Kenntnis gewinnen konnte, ließ man in die vierte Abzucht einfahren, die zur linken Hand liegt, wenn man im Gang zum Brunnen geht.

4

Und man ließ sie räumen und säubern, um zu besehen, ob sie im Grund irgendwo einen Umgang hätte, und um dabei prüfen und beurteilen zu können, ob der Umgang in früheren Zeiten weiter gereicht hätte.

5

Und man konnte kein Zeichen finden, dass sich die Abzucht im Grund zugesetzt hätte.

6

Und hierüber wurde von den Pfännern beraten und am Sankt-Michaelis-Tag beschlossen, dass man den Umgang nicht weiter treiben sollte,

7

sondern es dort bewenden und bleiben lassen sollte, vier oder fünf Schritte über dem dritten Lichtloch, wo sein Ende gefunden wurde,

8

und dass man die vierte Abzucht im Gang zum Brunnen zufüllen und verdämmen sollte, weil sie unten keinen Ab…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aberzucht — Schreibvariante zu ›augezucht‹ (Abzucht); zweiter Buchstabe b/u nicht ganz sicher
  2. linketenn — ›zur linketen handt‹ = zur linken Hand; Buchstabenbestand nicht ganz sicher
  3. nemet — Lesung unsicher; wohl ›niemet‹ (= niemand) oder ›nemlich‹; Übersetzung folgt dem Sinn
  4. verteumenn — wohl ›verdämmen/zudämmen‹; vgl. ›verteumet‹ fol. 41v

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HandschriftS. 83 Bl. 40r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 83

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…gang hatte — wie dies alles so geschehen ist.

2

Von der Sache, durch welche die Pfänner zum Bauen bewegt worden sind

3

15. Kapitel

4

Seit dreißig Jahren bis heute klagten die Sieder über den Brunnen, dass die Sole gering und untauglich sei und dass das wilde Wasser an der Sole einbreche,

5

so dass sie zum Salzsieden viel mehr Holz verbrennen mussten, als sie es in früheren Zeiten getan hatten, weshalb sie nicht zurechtkommen konnten, sondern zusetzen mussten.

6

Nachdem sie solche Klagen lange und vielfach von ihnen gehört hatten, unternahmen es die Pfänner, das Gewölbe auszuschöpfen, damit sie erfahren könnten, wie es damit stand.

7

Indes war da einer namens Schwellenberg, Bürger zu Witzenhausen, der sich vermaß, eine Kunst (ein Pumpwerk) vor dem Gewölbe zu bauen, mit der er das Gewölbe auszuschöpfen meinte — nämlich ein Rad mit vielen Eimern.

8

Und trotz vieler Kosten und Arbeit wollte das Gezeug und die Kunst das Gewässer nicht hinausschaffen, und es war ganz umsonst geschehen — Kosten und…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jnnbreche — Wortmitte schwer lesbar; Sinn ›einbräche‹
  2. ösenn — ›ösen‹ = Wasser ausschöpfen; Lesung des diakritischen Bogens ziemlich sicher
  3. gnent — auch ›gnant‹ möglich

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HandschriftS. 84 Bl. 40v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 84

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und Arbeit (waren vergebens).

2

Demnach waren die Pfänner weiterhin darauf bedacht, wie sie die Gebrechen des Brunnens erkunden könnten.

3

Da nun die Sieder beständig klagten, verdingten sie im Jahr 1480 die Polacken, die zu derselben Zeit im Lande arbeiteten,

4

Graben und Teich aufzuwerfen und den Sohlgraben zu räumen, so tief, dass darin das Wasser aus dem Gewölbe bis an den Brunnen fließen konnte.

5

Und als man dasselbe auch so versuchte, fiel das Gewässer so weit aus dem Gewölbe ab, dass man im Wasser auf den Bohlen, bis an die Knie reichend, waten und so zu dem Gedämme kommen konnte, das um den Brunnen ist.

6

Da fand man Schäden: dass an etlichen Enden der Abzucht und des Umgangs etwas eingefallen war.

7

Es sagten auch jene, die hineinstiegen und hineingingen, der Brunnen sei zerbrochen und die Sole habe einen großen Ausgang (Abfluss), wie sie wähnten,

8

und dass dadurch auch das wilde Wasser in den Brunnen komme, und dass in jeder Hinsicht ein Neubau nötig sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ao. cccc° lxxx — = 1480; der Tausender (M) fehlt in der Vorlage
  2. Bolen — ›auf den Bohlen‹; auch ›Bodem‹ (Boden) möglich
  3. bis ein ann seine knie — ›ein‹ wohl = ›einem‹; Sinn: bis an die Knie

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HandschriftS. 85 Bl. 41r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 85

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaber es fand sich anders, wie hernach folgen wird.

2

Und so wurde derselbe Schaden vielmals von den Pfännern verkündet und deshalb auch gemeinsam beschlossen, dass man bauen sollte und wollte.

3

Und so war man stets auf gute Meister bedacht, die dazu raten konnten.

4

Dazu gab Junker Hans von Dörnberg, Hofmeister zu Marburg, seinen Rat und verwies die Pfänner an Meister Curt Martorff,

5

mit dem die Pfänner also ins Gespräch und zum Verding kamen, dem Gebrechen des Brunnens abzuhelfen, wie er ihm denn auch abhalf.

6

Und um vieles Geschehene — wie zuvor hinlänglich berührt — ruhen und dahingestellt sein zu lassen: Es geschah, als man das alte Werk ganz abgebrochen und den Brunnen ausgeschöpft hatte,

7

da fand man nirgends einen Ausfluss oder Ausbruch der Sole.

8

Man konnte auch keines Gebrechens im Brunnen gewahr werden, und doch floss gleichwohl im Umgang der Abzucht die Sole wie zuvor ihren Gang in das Gewölbe.

9

Da meinten etliche, es sei eine besondere Ader und ein Gequell für sich, das nicht in den Brunnen gehörte.

Unsichere Lesungen

  1. der vrsach auch semptlich — ›semptlich‹ (= sämtlich, gemeinsam) leicht unsichere Lesung
  2. Curtenn Martorff — Eigenname, Lesung ziemlich sicher
  3. weis werdenn — ›weis‹/›weit‹ unsicher; Sinn ›gewahr werden‹

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