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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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IV · 4. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 1047 Bl. 521r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1047

1

Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: mit — wohl nit gemeint, so geschrieben

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HandschriftS. 1048 Bl. 521v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1048

1

Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn

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HandschriftS. 1049 Bl. 522r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1049

1

Das Vierdte Buch. vatters Christlicher gedechtnis ausgangener, vnd vnser Lanndtordenung gestrafft werdenn, Wer vnnter der Predigt auf dem Kirchoff oder sonsten in der Gassenn, sich mussigk stehenndt befindenn lest, soll zu straff erlegenn ein ort thalers, Wie es denn auch gleichergestalt mit denenn soll gehaltenn werdenn, so Ire kinder nit vleissigk zur kinderlehr annhalttenn, Faustwerck1. Wann einer denn anndernn Wundt schlegt, vnnd die Wunde des Oberstenn fingers nagels tieff, vnnd gliedts lanng ist, Soll Jar vnnd tagk vonn weib vnd kindt, vnnd aller arbeit Inn Sodenn, ausgewiesenn werdenn, auch die Meister der Meisterschafft, gentzlich enndtsetzt sein, vnnd sich vnter des Inn der feldtmarckt nicht findenn lassenn, Liesse er sich aber gelustenn, das er mitler zeit in der feldtmarck sich betrappenn liesse, soll vonn dem tage an sein Jar wergk wieder vonn neuem angehenn,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck

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HandschriftS. 1050 Bl. 522v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1050

1

Das Vierdte Buch. Vnnd wenn schonn das Jar herumb ist, soll doch er nit für sich selbst, weder Inns Saltzwergk gehenn, noch darinnenn sich findenn lassenn, Er thue es denn mit vnnsers Renndtmeisters furwissenn, vnnd habe sich zuvor mit seiner wiederpart genntzlichenn vertragenn, Wurde er solches vberschreitenn, soll Inns gefenngnus gebracht, vnnd als ein freveler gestrafft werdenn, Gebe aber einer vrsach hierzu, vnnd solches könte erwiesenn werdenn, dem soll ebenn so wohl als dem theter Jachrwerck1 zuhaltenn ausgebotten werdenn, Wurde aber einer todt geschlagenn, vnnd der theter enndtkeme, soll derselbige Inner Hundert Jarenn vnnd einem tag, nach ausweisung der altenn Constitution nicht wieder eingelassenn werdenn, darwieder in gantz vnnd gar keine freyheit soll schutzenn, Wurde er aber mitler zeit anngetroffenn, soll Im sein recht wiederfahrenn,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Jachrwerck — Schreibung des Wortes unklar

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HandschriftS. 1051 Bl. 523r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1051

1

Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: sichs — Wort teils überschrieben

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HandschriftS. 1052 Bl. 523v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1052

1

Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
  2. Z. 8: Inn er — so getrennt geschrieben

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HandschriftS. 1053 Bl. 524r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1053

1

Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit —1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: — — Lücke für Bußbetrag, leer

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HandschriftS. 1054 Bl. 524v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1054

1

Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher

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HandschriftS. 1055 Bl. 525r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1055

1

Das Vierdte Buch. Inn keine Vormundtschafft, soll keiner ausser Sodenn im Saltzwerck ohnn vorwissenn vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sich einlassenn, Desgleich soll auch keiner vber zehenn fl. für ein anndern Burgschafft vf sich nehmenn, Verleubnus. Damit auch vieler vnnötiger kostenn verhindert, vnnd die Södermeister nit leichtlich ein vrsach nehmenn, das siedenn zuverseumenn, —— So wollenn wir, das hinfuro Inner Sodenn keiner, wann eine verlöbnus Junger eheleut gehaltenn wirdt, vber zwene tischt1 Geste, oder nur die Elternn, Brueder, Schwesternn, vnnd derselbigenn beiderseits weiber, Menner vnnd kinder, doch nicht mehr als einen tagk haltenn müge, bey poen so manch personn, so manncher orttß fl.2 Hochzeit. Wann aber nachmals die Elternn vnnd freunde, den kindernn Ire Hochzeit annstellenn wollenn, sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel
  2. Z. 17: orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher

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HandschriftS. 1056 Bl. 525v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1056

1

Das Vierdte Buch. sie solchs zuvor vnnserm Beamptenn anntzeigen, vnnd zulassunge bittenn, vnnd bey straff der keinnung kein werck der Hochzeit halber zuversinnenn anngelobenn, Es sollenn auch vnnsere Beamptenn Ihnenn nitt weytters erleubenn, denn das sie nur einenn tagk Hochzeit haltenn, auf welchenn tagk sie vber hundert Personenn zu tische nit sollenn setzenn, bey straffe so mannch Personn daruber zu tisch gesetzt wurdet, so mannch ortt. Volgennds tags aber soll Ihnenn erleubt sein, die nechstenn blutfreunde, vnnd die so zu tische gedienet, vnnd sonnst zuladenn, doch das derenn altzusammenn nicht vber funff tische sein, bey vorgedachter straff. Kein suppenn sollenn sie ausserm Hochzeit haus gebenn, Ehe dann mann wieder ausser der Kirchenn kommen, ausgenommenn, wem die ordentlich wie vonn alters zugebenn gebuerenn,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: kein= — Zeilenende, Wort unklar (keinnung?)

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HandschriftS. 1057 Bl. 526r Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1057

1

Das Vierdte Buch. Kindt tauffenn. Mitt der kinder tauffe, wollenn wir, das vber zwene dische leute, vonn beidenn seittenn nicht darbey erfordert werdenn, die sollenn aber zuvor samptlich in der kirchenn beim tauff erscheinenn, vnnd mit helffenn bittenn, das Ihme Gott die kinderlein wolle lassenn bevohlenn sein, Nach dem auch in der altenn Ordenung verleibt, das Inner Sodenn keine Schenckheuser, Fleischbenck sollenn gestattet werdenn, auch niemanndts wein oder Bier mit ganntzenn oder halbenn fassenn darin solte führenn,1 Das mann auch gleicher gestalt darein ganntz vnnd gar kein kaufmannschafft, Handell oder kremerey solte treibenn, vnnd aber wir im werck befundenn, das darin ein ennderung von nötenn, So habenn wir verordenet vnnd wollenn, das vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sollen nachgebenn, Schenckstedte Inner Sodenn.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: führenn, — Zeichen nach dem Komma unklar

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HandschriftS. 1058 Bl. 526v Das Vierdte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1058

1

Das ein Schennckstedte im Saltzwerck sey darinnenn, Göttingsch, Einbeckisch1 vnnd nach gelegenheit allerhanndt2 frisch bier, so lannge das gutt ist, offenntlich verkaufft, vnnd vnns darvonn die gebuerennde tranncksteur vnnd Schennckgeldt erlegt werde, Welches vnns furters verrechnet soll werdenn / Vnnd damit vnns hierin nichts verschlagenn werde, So soll vnnser Jegennschreiber mit dem Schenckenn ein Jegennbuch haltenn, auß welchem man Jederzeit, oder nach außganng Jars soll abrechnenn / vnnd die bezahlung einnehmenn / Vnnsere Beamptenn sollenn macht habenn Einenn oder Zwene fleischhauwer, oder Garkoch auß der Stadt vonn Burgernn oder sonnst vonn frembtenn hinzuverordenenn, denselbigenn einenn oder Zwene Ladenn einzuthun, vf welchenn sie im Saltzwergk benebenn den Burgernn Ihr fleisch offenntlichenn mügenn feyl habenn, vnnd verkeuffenn.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Einbeckisch — Eim-/Ein- unklar
  2. Z. 3: allerhanndt — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 1059 Bl. 527r Das Vierde Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1059

1

Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Inn vnnser — Wortgrenze unklar

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HandschriftS. 1060 Bl. 527v Das Vierde Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1060

1

vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Horst — Ortsname, o/e unsicher

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HandschriftS. 1061 Bl. 528r Das Vierde Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1061

1

geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: zun — zun/zum unklar

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HandschriftS. 1062 Bl. 528v Das Vierde Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 1062

1

meinenn nutzenn zum bestenn sollenn vnnd mügen vf Irenn kostenn erbauenn, welche in kunfftige zeit, ihr vnnd ihrer nachkommenn frey eigenthumb sollenn sein vnnd bleibenn, vnnd sie dieselbigenn brauchenn, nach Irer bestenn gelegenheit vnnd nutzenn, Wir wollenn aber vnns vorbehaltenn habenn, das Jederzeit vnnser Saltzgreuenn Beamptenn sollen macht habenn, Ordenung vnnd maß zugebenn, wie es mit vnnd in beidenn hausernn soll gehaltenn werdenn. Wie wir dann auch nicht wollenn gestattenn, das kunfftige zeit nachgebenn werde, das ein einige besonndere Badtstubenn in eines einigenn Böders hause, der sey gleich wer der wolle, verstattet werde,

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V · 5. Buch · Band 2

Der Brunnenbau

Das fünfte Buch · 456 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 5–48

Das technisch wichtigste Buch — und dasjenige, in dem die Salzbibel am dichtesten an den Tag der Arbeit herankommt. Es handelt vom Salzbrunnen selbst: von den beiden großen Bauarbeiten, mit denen er im Abstand von sechzig Jahren gerettet wurde.

Am Anfang steht ein Vertrag. Landgraf Wilhelm IV. bestätigt am 3. Mai 1586 in Kassel die Verpachtung des Salzwerks — auf Latein und im Amtsdeutsch der Zeit heißt das Location. Wörtlich eingerückt steht darin die ältere Verpachtung Landgraf Philipps vom 23. Dezember 1540, die 1554 um dreißig Jahre verlängert wurde und Ende 1585 ablief.

Wer die Urkunde neben das dritte Buch legt, sieht ein Räderwerk, das ein halbes Jahrhundert lang lief: dieselben Kündigungsfristen, derselbe Zins je Siedehaus, dieselbe Risikoverteilung. Wenn das Salzwerk verbrennt oder verdirbt, wenn der Salzborn versiegt, sollen die Pfänner so lange keinen Zins zahlen, bis er wieder trägt. Auch die Grenze steht wieder da: Bei Feuerschäden gilt die Wiederaufbaupflicht „doch nicht mehr als zehn“ Siedehäuser.

Neu sind die Sorgen von 1586, und sie sagen viel über den Zustand des Werks. Es ist die Rede davon, dass Mangel „zu befürchten sei“ — und ausdrücklich davon, dass es „mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nicht …“ zu bauen sei. Die Braunkohle, die Rhenanus zwanzig Jahre zuvor eingeführt hatte, ist inzwischen selbst ein Risikofaktor. Der alte Pachtzins bleibt gleichwohl bestehen.

Es folgen die langen Listen der Bürgen, und sie sind fast dieselben wie 1540: Statthalter Eckbrecht von der Malsburg, Erbmarschall Georg Riedesel zu Eisenbach, dazu der Landvogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach — und die Städte beider Fürstentümer: Kassel, Eschwege, Homberg, Grebenstein und die anderen im Niederfürstentum, Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter im Oberfürstentum.

Und wieder gilt das Einlager mit allem, was dazugehört: Wer gemahnt wird, muss einreiten und bleiben; stirbt ein Bürge, ist Ersatz zu stellen; verkauft der Wirt die Pferde, sind binnen acht Tagen gleichwertige nachzuschaffen. Eine ganze Landschaft haftet für einen Brunnen — zum zweiten Mal, und im selben Wortlaut.

Redaktionelle AnmerkungS. 5–48

„Lokation“ heißt Pacht, nicht Kauf. Der Landesherr blieb Eigentümer des Salzwerks; die Pfänner waren Pächter auf Zeit. Wer heute liest, die Pfänner hätten die Saline „besessen“, liest zu großzügig: Sie besaßen Pfannenteile — ein vererbliches, teilbares und verkäufliches Recht auf Siedezeit — und pachteten den Brunnen dazu. Die Rechtsfigur dahinter erklären die Anmerkungen zum dritten Buch.

Diese Urkunde ist zugleich das jüngste Schriftstück des ganzen Werkes. Rhenanus starb am 29. April 1589, keine drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Dass ausgerechnet das Buch über das älteste Bauwerk mit dem neuesten Dokument beginnt, sagt etwas über die Entstehung: Die Salzbibel war 1585 nicht „fertig“ — sie wurde fortgeschrieben, bis ihr Verfasser starb.

Der Satz über das Steinkohlenbergwerk am Meißner ist bemerkenswert, weil er in einer Staatsurkunde steht. Zwanzig Jahre nach der Umstellung auf Braunkohle räumt die hessische Verwaltung selbst ein, dass auf diese Feuerung nicht zu bauen sei. Das ist kein Urteil über Rhenanus’ Entscheidung — der Holzmangel war real und die Umstellung unumkehrbar —, sondern der Befund, dass eine Abhängigkeit durch eine andere ersetzt worden war: kleine Lagerstätten, ein Transportweg über den Meißner, wetterabhängige Zufuhr.

Warum ganze Städte bürgen. Kassel, Eschwege, Marburg, Gießen, Alsfeld und die übrigen stehen nicht aus Höflichkeit in der Urkunde. Landstände hafteten mit, wenn der Landesherr einen Vertrag von dieser Größe schloss — und umgekehrt bedeutete ihre Mithaftung ein Mitspracherecht. Eine Verpachtung des Salzwerks war deshalb kein Verwaltungsakt, sondern ein landespolitischer Vorgang.

HandschriftS. 5 Bl. 1r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 5

1

Wir Wilhelm vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Thun kundt hierann offenntlich, vor vns vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn bekennende,

2

als hiebeuor im Jar der weniger Zahl Vierzigk, vff den 23. Decembris, Weilanndt der Hochgebornnt1 Furst, Herr Philips der eltter Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn etc. Vnnser gelibter Herr Vatter löblicher vnnd seliger gedechtnus,

3

sich mit vnnserm liebem Getreuwenn, dem Außschus vnnd gemeinem Pfennerm des Saltzwergks zu Allendorff einer Location vf damahlnn2 die nechstvolgennde funffzehenn Jar verglichenn,

4

solche Location auch hernacher in Anno etc. 1554.3 vf dreyssigk Jar fermer prorogiret vnnd erstrecket,

5

vnnd derowegenn Ihnenn dem Außschoß4 vnnd gemeinem Pfennerm daruber furstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Hochgebornnt — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Hochgebornne'
  2. damahlnn — Minims am Wortende unklar, evtl. 'damahln'
  3. Anno etc. 1554. — 'etc.' steht als Kürzelschleife (℮) in der Handschrift
  4. Außschoß — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Außschos'; Zeile 10 hat 'Außschus'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 6 Bl. 1v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 6

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebrieff vnnd Siegell gegebenn, darinnenn allennthalben verordtnet, versehenn, vnnd gemelt, wie vnnd welcher massenn es zwischenn seiner Vatterlichenn G.1, vnns, vnnd Ihnenn, die zeit vnnd Jahr vber, vnnd zu ennd2 der Location, allennthalbenn gehaltenn werden soll,

2

Wie dann dieselbige in Anno etc. 40. erstmahls vfgerichte, vnnd volgenndts in Anno etc. 54. prorogirte Location vonn worttenn zu worttenn hernach volget.

3

Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda etc. Thun kundt hierann offenntlich, vor vnns, vnnsere Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermennigclich bekennennde,

4

So vnnd als wir hiebeuor augennscheinlich befundenn, Das in vnnserm Furstennthumben vnnd Lanndenn mergklicher grosser gebrech Saltzmanngels halbenn gewesenn,

5

Derowegenn wir dann vonn vnnserm vnderthanenn allennthalbenn Innsehenns zuthun vielfaltigk ersucht.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. G. — Kürzel, wohl für 'Gnaden' (seiner Väterlichen Gnaden)
  2. vnnd zu ennd — Lesung unsicher; d mit Abbreviaturstrich, evtl. 'ennde'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 7 Bl. 2r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 7

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd anngelauffenn sein, Vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Sodenn vielmehr Saltzes, dann desmahls im gebrauch gewesenn, hat gesottenn, vnd vnnserm vnderthanenn darmit köntenn1 geholffen werdenn,

2

auch der Saltzbronn Sohlenn vberig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragen magk, vnnd wir desmahls mehr Bothenn2 vnnserm Furstennthumbenn, Lanndenn, vnnd Leutenn zu gutem dahin zubauenn vnnderstanndenn,

3

Derhalbenn dann zu der zeit sich zwischenn vnns vnnd gemeinen Pfennerm Irrungenn des bauens vnnd Saltzwergks halbenn zugetragenn,

4

darumb wir vnns doch mit denselbenn Pfennerm gnedig vnnd gutwilliglichen verglichenn, vnnd vereinigtt habenn,

5

Laut eines daruber in verschienenem3 dreissigstenn achttenn Jahre vff Freitagk nach dem Sonntagk Jubilate vffgerichtenn vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, Dessenn annfanng.

6

Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgrave zuLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. köntenn — Querstrich über dem Wort wohl t-Balken; evtl. 'könnenn'
  2. Bothenn — Siedehäuser (Bodenn/Bothenn); evtl. 'Bodenn' zu lesen
  3. verschienenem — Endung unsicher, evtl. 'verschienenn'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 8 Bl. 2v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 8

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHessenn, Graue1 zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain, vnnd Nidda etc. Bekennenn in diesem brieffe, vor vnns, vnnser Erbenn, Nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst aller menniglichenn,

2

Nachdem der almechtige Gott in vnnsern Furstennthumbenn, bey vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn etc.

3

vnnd des datum stehet, der gebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach Francisci, dis2 schienenndenn vierzigstenn Jahrs.

4

Dieweil sich aber ein zeithero vber demselbigenn Itzo anngeregtem vertrage, zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennerm, etzwas weitters mißverstanndts, auch zwischenn beiderseits Knechtenn in Sodenn viel vnnd mancherley vnnordnung vnnd zweistracht3 zugetragenn,

5

Dieweil dann beide Regimennt, also beyeinannder, ohne tegliche einfelle oder verrichtung nit fuglich haben stehenn mügenn, Sonndern in einer RegirungLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
  2. dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
  3. zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'

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HandschriftS. 9 Bl. 3r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 9

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevertreglicher vnnd besser das Saltzwergk versehen kan werdenn, So habenn wir vnns mit zeitigem gutem vorgehabtem Rath vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkundigung, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachtem Pfennerm,

2

weitter vnnd insonnderheit vmb Ire theil Saltzwergks, einer Location, vmb eine Järliche Pension, Vff form vnnd maß wie hernach volgt, verglichenn vnnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk Inn vnnd mit Crafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also.

3

Erstlich.

4

Sollenn vnnd wollenn Vielgemelte Pfenner sambtlich vnnd sonnderenn1 vf schierstkunfftige Osternn des nechstkommenndenn Ein vnnd vierzigstenn Jars, die vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn zu Sodenn, so Ihnen zustehenn,

5

mit dem virtel2 des Geholtzs, auch Ihre der Pfenner eigenn geholtze, wie die genanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts außgeschlossenn, Funffzehen Jahrlanng, die nechstenn nach dato volgennde, welcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
  2. virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes

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HandschriftS. 10 Bl. 3v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 10

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,

2

vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn, zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn, vnuerhindert, anngezeigte zeit, gebrauchenn sollenn vnnd mögenn,

3

doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,

4

doch das die vfsage ein Jar lanng zuvor, vnd zu außgang desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahme geschehenn.

5

Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden

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HandschriftS. 11 Bl. 4r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 11

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehierinne austruckglich vorbehaltenn, dieselbige Location in außgang des nechstenn kunfftigenn funfftenn Jars gedachten Pfennernn vffzusagenn, vnd darnach zu außgange des sechstenn Jars die vberliefferung vnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun,

2

Inn allermassenn wie wir das Itzo Innehmenn vnnd empfanngenn, Mit Bodenn, Pfannen, sampt allem dem darin vnnd zu gehörigk, auch den gehöltzenn virtelnn1, wie die Pfenner den gebrauch haben, vnnd in vorigem vffgerichtem vertrage Ihnenn zugelassenn, vnnd gnediglichenn vonn vnns bewilliget vnd zugesagt,

3

Desgleichenn der Pfenner eigenn gehöltze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd besetzlich2 herbracht, Mit nachmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Lohebach, die Volckmarshane3, der Hegebergk, der Grosse vnnd kleine Armebergk,

4

die Horst vom grossenn Haine bis ann den wegk, nach dem Momhefeldt4, der Knoblauchsbergk, vnnd ein theil am Dornnbache5, sampt Iren nachmenn vnnd zugehörungenn,

5

Dargegenn sollen vnnd wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Iren erben vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gu=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
  2. besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
  3. Volckmarshane — Flurname, Auslaut unsicher (auch 'Volckmarßhane' möglich)
  4. Momhefeldt — Flurname, Lesung unsicher
  5. Dornnbache — Flurname; auch 'Dornbach' möglich

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HandschriftS. 12 Bl. 4v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 12

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,

2

durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,

3

vnnd also hinfurter alle kunfftige Monat, den letztenn tage, dieweil solche Location bleibt, Jegenn geburlich Quitanz vnnvertzugklich enndtrichttenn, vnnd gutlich bezahlenn,

4

Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

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HandschriftS. 13 Bl. 5r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 13

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,

2

Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,

3

die wir Jerlich einzuhaltenn macht habenn, vnnd anzuzugeben nicht schuldigk sein sollenn,

4

Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,

5

doch außgescheidenn, vnnd im fall da die Bodenn durch Heres Krafft gantz oderLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

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HandschriftS. 14 Bl. 5v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 14

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,

2

Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,

3

vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,

4

also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

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HandschriftS. 15 Bl. 6r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 15

1

Fortsetzung von der vorigen Seitepfennige vor den guldenn Inne lassenn, Vnnd wir die Inne zubehalttenn macht habenn sollenn,

2

Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,

3

Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,

4

vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,

5

Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

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HandschriftS. 16 Bl. 6v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 16

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,

2

also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,

3

Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,

4

auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,

5

abzulegen, oder abzukeuffenn, noch in anndere wege ann vns zubringenn,

6

Wo aber solchs annders geschehenn wurde, soll esLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

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HandschriftS. 17 Bl. 7r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 17

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenichttigk vnnd krafftlos sein,

2

Do aber durch vnnversehennliche Feurschedenn etzliche Bodenn doch nit1 vber zehenn verderbt wurdenn, dieselbigenn sollenn wir oder vnnser erbenn in zweyenn Monatenn, ein Jedes vf der Pfenner Kostenn mit Vierzigk guldenn, wie nechstgemelt, wieder bauenn, auffrichtenn vnnd ganngkhafftigk2 machenn lassenn,

3

Doch das wir oder vnnser erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monatt Pension darvonn zugebenn nicht schuldigk sein,

4

So auch der Saltzbrun durch Gottes verhengnus, das sein Göttliche versichtigkeit gnediglichenn verhutenn wolle, alse schadenn nehme, das mann in etzlichenn Bothenn nit siedenn könntte, oder möchte, doch das solchs nicht durch vervhrsachunge vnnser oder vnnser Erbenn, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, gefehrlichenn gebeus3 geschehe,

5

als dann sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn nach annzahl der mangelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn Saltz zu siedennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
  2. ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
  3. gebeus — Wortende undeutlich, gebeus oder gebeue; Genitiv 'gefaehrlichen Gebaeus' grammatisch plausibel

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HandschriftS. 18 Bl. 7v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 18

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,

2

Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,

3

Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,

4

Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,

5

Sonndernn die krefftiglich bleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch vor vnns, vnnsere Erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

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HandschriftS. 19 Bl. 8r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 19

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachkommennde Furstenn zu Hessenn, hiermitt in krafft vnnd macht dis brieffs wißenntlichenn bekrefftigenn, vnnd bestettigt habenn wollenn,

2

Desgleichenn soll den Pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft vnnd geselschafft ganntz nichts endtzogenn sein, Sonndernn sie sollenn sich derselbigenn, wie vom altters hero halttenn vnnd gebrauchenn,

3

zu dem habenn wir vielgemeltenn Pfennernn nachgelassenn vnnd vergönnet, welchs sie auch Ihnen hierinnenn vorbehalttenn, das ein Jeder vnnder Ihnen vonn seinem Pfanntheil vnnd gut, nach annzahl derselbigenn,

4

seine Herrnn Gennße Inn Ihrem Saltzwergk, der alttenn seittenn, wie vom altters herkommenn, vonn Jederm werth2 dero1 Herrnn Gennße, vfhebenn sollenn vnnd mügenn, Ohne vnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd eintragk, ohnne geverde,

5

Es sollenn auch die Pfenner Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, alles das Jenige, wes Ihre Eltternn vnnd vorfahrenn, aus bemeltem Irem Saltzwerck hievor3 ann Pension zin=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dero — Lesung dero (dero Herrnn Gennsse); fruehere Lesung 'Ires' unwahrscheinlich
  2. werth — Werth als Anteilseinheit des Salzwerks gedeutet
  3. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'

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HandschriftS. 20 Bl. 8v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 20

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesenn vnnd anndernn verschriebenn habenn, Oder aber sie, Ire Erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng, hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnser1, vnnser erbenn, vnd mitbeschriebenn zu thun, guetlich außrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geverde,

2

Wir geredenn vnnd versprechenn auch, vor vns, vnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn worten, gutem glaubenn vnnd trewenn, in wort der warheit, solchs Ihr der Pfenner Saltzwergk, desselben nutzung vnnd besserung,

3

Desgleichenn auch vnnser Saltzwergk, Es were dann in zeit der not, Inmassenn voriger vertragk auch darvonn meldet, nicht zuverpfenndenn, noch zuversetzenn, oder zuverenßernn, in ganntz keine weise, allerding ohnne geverde,

4

Wir sollenn vnnd wollenn auch alle Schlichwergk am Saltzbrun, Bodenn, vnnd Sohlgrabenn, Inn vnnd vmb die Bodenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sonnder alle vnser — 'vnser' mit Einfuegungszeichen uebergeschrieben; Formel 'sonder alles unser ... zutun' (= ohne unser Zutun)

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HandschriftS. 21 Bl. 9r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 21

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd allem was daryn gehörigk, die zeit dieser Location, in wesentlichem bauw, vf vnsern Kostenn erhalttenn,

2

Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,

3

Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,

4

Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,

5

Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
  2. Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier

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HandschriftS. 22 Bl. 9v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 22

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,

2

Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,

3

daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,

4

Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff Geholtze, In Ihrer der Pfenner Ihnenn vonn vnns zugelassenn virtel gezogenn ist,

5

So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,

6

vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie vonLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
  2. alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
  3. besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht

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HandschriftS. 23 Bl. 10r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 23

1

Fortsetzung von der vorigen Seitealtters herbracht, vor vnnd vor, nach Irer notturfft vnnd gefallenn gebrauchenn,

2

Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,

3

die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn

4

gehauenn, vnnd vor die Stadt oder Bodenn brachtt werdet, vmb ein zimblich Kauffgeldt, vnerhöhet, vnnd vnuersteigert, vnuerhindert zukommenn lassenn,

5

auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,

6

Doch wo Ihnen vonnötenn, wöllenn wir, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn, sie darbey gnediglich schützenn vnd handthabenn,

7

Ingleichnus wöllenn auch wir, vnnsereLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
  2. Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
  3. Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher

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HandschriftS. 24 Bl. 10v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 24

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,

2

Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,

3

Es were dann in zeit der not, das die Bodenn, da Gott vor seÿ, gantz oder zum theil verheeret vnnd verbrenndt würdenn,

4

als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,

5

Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
  2. keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung

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HandschriftS. 25 Bl. 11r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 25

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewerde, als dann soll Ihnenn Ihr Saltzwergk vnd gehöltze, Deßgleichenn der Zirck1 des geholtzes, der Ihnen vonn vnns zugebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem, das am Saltzwercke hanngt, darzu vnnd zugehörigk,

2

Auch so in wesenntlichem Baw vnd besserung, in der wiederliefferung, dermassenn wieder eingereumbt, vnnd vonn vnns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn, vnnd gestanndenn ist,

3

vnnd sonnderlich sollenn Ihr der Pfenner gehöltze vnnd Berge zum halbenn theil vngefehrlich gresigt2 sein,

4

Were aber am Boden vnnd Pfannenn, oder sonnst am Saltzwercke etwas gebessert, das soll Ihnenn den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnd nachkommenn ohnne enndtgeltung zu gut gereichenn,

5

Alles ohnne geuerde .

6

Dieweil auch Ihr der Pfenner Boder vnnd Meisterknechte ein Zeithero viel Saltzes gesottenn vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ihre Winnunge vnbezahlt, vnnd sie die Pfenner also bey Irenn Knechtenn ein gute Summa vnnd tapfferer schuldenn vnbezahlt aussenn stehenn habenn,

7

So wollenn wir Ihnenn zu solchenn bekenndtlichenn vnd beweislichenn schuldenn, so sie noch aus=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zirck — Lesung unsicher; Sinn: Bezirk/Umgriff des Gehölzes
  2. gresigt — Lesung und Bedeutung unsicher; dasselbe Wort wie 'gresigte' auf Blatt 10r

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HandschriftS. 26 Bl. 11v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 26

1

Fortsetzung von der vorigen Seitestenndigk, doch vf zimbliche zeit vnnd ziel, nach gelegenheit der Personn vnd schuldenn dermassenn zur bezahlung verhelffenn lassenn,

2

das dannoch vnns, vnnsernn Erbenn, vnnd den Pfennernn am siedenn derowegenn nichts abgehenn, vnnd wir die abgedingte Pension desto bequemer außgebenn, vnnd bezahlenn könnttenn1,

3

doch also das die Pfenner gedachter Irer außstenndigenn schulden in zweienn Jarenn genntzlich enndtricht werdenn, vnd bezahlt sein sollenn,

4

Das auch gemeinenn Pfennernn ann Pompenn geldt, so Meister Georgenn dem Itzigenn newenn2 vnnserm besteltenn Bron meister zugesagtenn Besoldung vnnd des Lastenns, die Kunst vorm gewelb zuerhalttenn, vbrig were gebürenn wolte,

5

das soll Ihnenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am Kopffer3 vnnd anderm thun, vnd die bestallung zur helfft tragenn müssenn, eins Jedenn Jars volgenn vnnd zugestelt werdenn .

6

Vnnd damit sollenn auch alle vngnade, mißverstende, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn anngenommenn bewilligtenn Vertrage, zwischenn vnns vnnd vnnsernn dienernn vnd gemeinenn Pfennernn vnnd Ihrenn dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs oder argwönigs zu=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
  2. newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
  3. Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)

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HandschriftS. 27 Bl. 12r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 27

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegetragenn hette, genntzlichenn vfgehabenn vnd hingelegt sein,

2

Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,

3

Sonnder das alles was sich darunder verlauffenn, vnnd begebenn hat, genntzlich gefallenn vnd vfgehabenn sein, auch aller dinge ohnne geuerde,

4

Vnd vff das alles vnnd Jedes, was hierin vonn vnns geschriebenn, steht, vest, trewlich vnnd vnuerbruchlich gehalttenn, vnnd Jederzeit außgerichttet vnnd volnzogenn werde, die gemeine, Ihre Erbenn, nachkommenn, vnnd mitbeschriebenn des auch sicher vnd gewis sein,

5

So geredenn vnnd versprechenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn wortenn, glaubenn vnd trewenn, dasselb also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich vnnd vfrichtigk zuhalttenn vnnd zuuolnziehenn,

6

darann in ganntz keine weise kein mangell oder gebrech sein soll, sonnder alle argelist vnnd geferde2 ,

Unsichere Lesungen

  1. effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
  2. sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage

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HandschriftS. 28 Bl. 12v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 28

1

Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,

2

So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,

3

die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,

4

Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,

5

Vnnd thun das auch wissenntlich, in vnd mit krafft dis brieffs,

6

Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
  2. Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
  3. Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt

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HandschriftS. 29 Bl. 13r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 29

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,

2

Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,

3

vnnd dann vonn Stedtenn vnnsers Nieder Furstennthumbs Cassell, Eschwege, Hombergk, Hirsfeldt, Rotembergk, Spanngennbergk, Sontra, Witzennhausenn, Grebenstein, Lichtenaw, Wolffshagenn, Gudennsbergk vnnd Milsungenn,

4

Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,

5

Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,

6

Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
  2. Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
  3. Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
  4. Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
  5. Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
  6. Lewtennstein — Ort nicht sicher
  7. Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen

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HandschriftS. 30 Bl. 13v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 30

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAuch vonn Stedtenn, Marpurgk, Giessenn, Grunbergk Alsfeldt, Nidda, Treisa, [gestrichen: Franckembergk1], Rauschembergk, [gestrichen: Neukirchenn2], Bidenncap, Wetter, vnnd Kirchain,

2

also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,

3

als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,

4

desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,

5

sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,

6

alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oderLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
  2. Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
  3. zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
  4. keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt

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HandschriftS. 31 Bl. 14r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 31

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,

2

doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,

3

Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,

4

vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,

5

alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],

6

vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,

7

Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd ErbarennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
  2. kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
  3. mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen

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HandschriftS. 32 Bl. 14v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 32

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteleutenn gebuert, zustellenn, vnnd einzuziehenn, zu ferdernn vnnd zubeschreibenn macht habenn,

2

Die auch samptlich oder insonndernn, wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mundtlich, auf die erste Ihre vermanung vnnd erforderung, als baldt vngeseumbt in achtt tagenn sambtlich vnnd sonnderlich mit Ihrenn selbst leibenn wie berurt einstellenn vnnd leistenn sollenn,

3

vnd sich keiner auf den anndernn behelffenn, vnnd sich auch der annder Geselschafft, noch Ichtes annders daran verhindernn lassenn,

4

Vnnd im fall sie in annder Geselschafft oder leistung gemanet vnnd eingefordert werenn, Sollenn sie alwegenn Ihres gleichenn wie gemelt, vnnd nach anzahl Inn leistung, so sie gemahnet, einstellenn,

5

vnnd daraus ohne2 verwissenn1 vnnd willenn gemeiner Pfenner, nicht kommenn, bis solanng das gemeine Pfenner vnnd Ihre mitbeschriebenn aller menngell,

6

Vnnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halber aussenn stunde, sambt allem derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndtten Costen vnnd schädenn gnugsamb erstattet, vnnd bezahlt sein,

7

alles vf vnnser, vnnser Erbenn, Nachkommenndenn Furstenn zu Hessenn vncostenn vnnd darlegenn,

Unsichere Lesungen

  1. verwissenn — vor-/verwissenn unsicher; Sinn: Vorwissen
  2. ohne — Zeilenende undeutlich, evtl. „ohnt“ für „ohn“

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HandschriftS. 33 Bl. 15r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 33

1

Da auch der Burgenn diener einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert vnnd eingezogenn todts halber abging,

2

So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,

3

Es soll auch einem Jedenn wirtte bey dem oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werden, verbehaltenn vnnd vergonnet sein,

4

Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,

5

das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,

6

damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnnderhalttenn vnnd versorgenn mügenn,

7

Vnnd sollenn die Burgenn so baldt vnnverzueglichenn in acht tagenn anndere Pferdt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
  2. können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung

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HandschriftS. 34 Bl. 15v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 34

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteder verkaufftenn stadt, die so gut als die vorigenn gewesenn2, verschaffenn vnnd stellenn,

2

So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,

3

als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,

4

die sich allermassenn, wie die abgeganngenenn gethann, verschreibenn vnnd verpflichtenn sollenn,

5

Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,

6

Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,

7

So sollenn vnnd mügenn sich gemeine PfennerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
  2. gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)

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HandschriftS. 35 Bl. 16r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 35

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJrer Erbenn vnnd mitbeschriebenn samptlich vnnd sonderlich sich Ires schadenns, vnnd was Ihne dieser Verschreibung halbenn aussenn stunde, an vnns, vnnsernn Erbenn nachkommendenn Furstenn zu Hessenn vnd1 allenn vnnsernn Lanndenn, leutenn vnnd güternn, Rennthenn, zinsenn vnd[?] Nuzungenn vnnd guldenn,

2

deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,

3

mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,

4

Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,

5

vnnd keinerley vngnade, vngunst, vonn vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden FurstenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher

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HandschriftS. 36 Bl. 16v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 36

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu Hessenn, vnnd den Burgenn Ihrenn Erbenn, Nachkommernn vnnd vnnser aller mitbeschriebenn gewarttenn,

2

Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,

3

So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,

4

Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,

5

Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,

6

das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehaltenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 37 Bl. 17r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 37

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewurde, welches doch nicht sein soll, Oder da diese Location vonn einem theil wie gemelt, vfgesagt, das als dann den Pfennernn Jrenn Erbenn vnd mitbeschriebenn, nachvolgennde wege zu Jrer sicherheit, auch sollenn vorbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn,

2

dero sie einenn zu den vorigenn beschriebenn, welchs Jhnenn gefelligt vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn, macht habenn sollenn, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigenn obanngeregtenn vertragk zuschreittenn, vnd zutrettenn, macht habenn sollenn,

3

Oder aber wo den Pfennernn der weg Jztgemelt nicht geliebte, das sie als dann vor Jhr gannzes Salzwergk, vnnd alles was darzu vnnd Jnngehört, vnnd dem anhenngigk, ein nambhafftige Summa güldenn, vonn vnns vnnsern Erben, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, zufordernn macht haben sollenn,

4

Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheyschenn Vniuersitet, im Heyligenn Romischenn Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zuerwehlenn macht habenn sollen, stehenn soll,

5

Was dann die vor gleichmessigk, Erbar vnnd billich darinLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 38 Bl. 17v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 38

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemessigenn vnnd erkennttenn, darbeij sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenn theilenn bleibenn lassenn,

2

vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,

3

an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,

4

vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,

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HandschriftS. 39 Bl. 18r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 39

1

Vnnd wir obgenannttenn Gravenn, die vom Adell vnnd Stedte bekennenn samptlich vnnd sonnderlich, das wir vf beger Hochgedachts vnnsers gnedigenn fürsten vnnd Herrnn zu Hessenn, das alles wie sein fürstliche gnadenn Jn dieser verschreibung vonn vnns anngezeigt vnnd gemelt hatt,

2

dieweil dis das gannz Landt belanngt, für vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommen, mit wohlbedachtem müde, vnnd williglichenn belibtt vnnd verpflicht habenn,

3

Vnnd thun das mit krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn treuelich nachzukommenn vnnd zugelebenn, wie wir das hiermitt bey vnnserm Gräuelichenn vnnd Edelmanns ehren treuenn vnnd glaubenn, Deßgleichenn wir vonn Stedtenn, bey ehrenn, treuenn vnnd gütem glauben,

4

vnnd wir Burgenn alle vor vnns vnnser Erbenn vnndt Nachkommenn, auch am eines rechtenn geschworenen Eidtsstadt gelobenn vnnd versprechenn, Allerding ohne geverde,

5

Davor vnns nebenn1[?] Hochgedachttem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auch keinerley gnade freyheit oder Constitution, gebott, oder verbott, wieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung

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HandschriftS. 40 Bl. 18v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 40

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder durch wen die Zyt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn könttenn oder möchttenn werdenn, schuzenn, schirmenn, noch verthedigenn sollenn, die vnns Burgenn vnd selbstschuldigernn ann dieser verschreibung zu gutem, vnd den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, zu schadenn kommenn möchttenn,

2

sonndernn wollenn vnns der gemeynlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution Diui Adriani vnnd Beneficij excussionis verziehenn vnnd begeben habenn, vnnd thun das in vnnd mit krafft dieses brieffs alles ohnne betrug argelist vnnd geverde,

3

Vnd des zu Vrkundt hat vnnser Jeder obgenanndter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genanndtenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell ann diesenn brieff wissenntlich auch thun hennckenn,

4

der gebenn ist am drey vnd zwanzigstenn tage des Monats Decembris Anno Millesimo Quingentesimo Quadragesimo

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HandschriftS. 41 Bl. 19r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 41

1

Vnnd aber solche dreyßigJarige Location vf den 23 t[?]1 Decembris des nechstabgelauffenenn 1585. Jars auch Ihre enndtschafft erreicht, derowegenn der Ausschus vnd gemeine Pfenner Izo alhier bey vnns vnderthenig erschienenn seindt,

2

zuberathschlagenn vnnd zuenndtschliessenn, wie es nun hinfuro nach geenndeter Iziger Location fermer gehalttenn werdenn solle,

3

in welcher vnderrede vnnd berathschlagung erstlich furgelauffenn, das der Ausschus vnnd gemeine Pfenner nichtt allein die vorige Location vf ein nambhaffte annzahl Jar zu prorogiren sich Jegenn vnns vnderthenig erbottenn, sonndernn auch solchs also annzunehmenn mit vleis gebettenn,

4

Ob dann wohl wir darJegenn vnsere beschwerung eingewenndet, sonnderlich das vnnser Seulingswaldt bey bishero gewehrter Location mergklichenn eröset, vnnd vnns nit wenig bedenncklich denselbenn fermer erösenn vnnd verwüstenn zulassenn,

5

Das es auch sonnstenn vmb die anndernn gehölz, ann vnnd vmb die Werra gelegenn, so etwa zum Salzwerge zugebrauchenn, dermassen gethan, das dahero allerhanndt abganngs vnnd manngell zube=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember

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HandschriftS. 42 Bl. 19v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 42

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefahrenn, Auch es vmb das Steinkolenn Bergkwergk am Meißner die gelegennheit hette, das darauff nichts gewisses zubauenn,

2

vnnd daher allerhanndt fursorge wehre, das berurt Salzwerck in die Harre aus manngell notwenndiger befeurung in dem Stanndt vnnd wesenn, wie bishero beschehenn nicht erhaltenn werdenn möchtte,

3

So habenn wir nicht desto weniger gemeinenn Pfennernn zu gnadenn, vnd dem gannzenn Salzwerge zu gutem vnns dahin enndtlich erkleret, auch vnns mit dem Ausschus vnd gemeinenn Pfennernn, vnnd sie sich herwiedder mit vns dahin verglichenn,

4

das wir vor vnns vnnd vnsere Erben die vorige Location alles Ires Innhalts fermer prorogiren vnnd eingehenn, vnnd das Salzwergk vmb die vorige Pension, nach ausweisung derselbenn Location, lennger in hanndenn behalttenn wollenn,

5

also vnnd dergestalt, aldieweil wir mehrberurt Salzwergk mit notwenndiger daryn gehöriger befeurung versehenn, vnnd in Izigem Stanndt vnnd wesen erhaltenn könnenn, Das wir demselbigenn we=Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 43 Bl. 20r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 43

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,

2

Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,

3

So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,

4

doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,

5

Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,

6

Vnnd darmit alsdann die vorige Location allerdings ab vnnd todt, gleichwohl aber hierdurch demLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 44 Bl. 20v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 44

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,

2

Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,

3

welches aber bey dieser continuation, vnnd da kein gewisse zeit, wie lanng wirs Innhabenn soltenn, dermassenn nicht kann gehalttenn werdenn,

4

So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,

5

Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 45 Bl. 21r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 45

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jenige so Izo in dieser vnnser newenn verschreibung verleibt, in dieser anndernn Location gleich wie in der erstenn, vnnd bisdaher beschehenn, Furstlich vfrichttigk vnnd vnuerbruchlich zuhalttenn,

2

vnnd dem allennthalbenn vfrichtig nachzukommenn vnnd zugelebenn, das darann kein vnbillicher manngell befundenn werdenn soll in keine weise,

3

Vnnd dessenn zu desto mehrer sicherheit, vnnd das sie auch vf den fall, da wir in zeit dieser newenn Location nach dem willenn Gottes mit Todt abgehenn wurden, alles dings desto gewisser sein mögenn,

4

So habenn wir vnsern freundtlichenn liebenn Sohnn Lanndtgraue Morizenn vmb steter, vester halttung willenn, aller verschriebenen dinge nebenn vnns diesenn vnnsern brieff auch vnderschreibenn lassenn, vnnd fortters ihnen diese nachhieuerzeichnete Burgenn vnnd selbstschuldener gesezt,

5

Nemlichenn die Wohlgebornne vnsere liebe Neue vnd Getreuenn Ernst Grauenn zu Solms vnnd Herrn zu Minzembergk, Ludewigenn Grauenn zu Witgennstein vnnd Herrenn zu Hombergk, Franzenn vnnd Josiam beide Grauenn vnnd Herrenn zu Waldeck, Geuetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 46 Bl. 21v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 46

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichenn vnnserm Stadthalter Eckbrechtenn1[?] von der Malspurgk, vnnserm Erbmarschalck Georgen Riedteselnn zu Eisembach, vnnserm Lanndtvogt an der Werra Johann Meisembugk, Vnnserm Haubtmann zu Ziegennhain Eyttelnn vom Berlepschenn, vnnserm Ambtmann zu Rotembergk vnnd Sonnttra Bernntt[?] Gudeln[?],

2

Reinhardt vom Boyneburgk zu Bischhausenn, Johann Adrian vom Darmbergk, Georgenn vom Schachttenn, Georgk Diedenn, Georgenn vom Papenheim, Diderich von Bergenn vnnd Hermann vom Hundelshausenn,

3

Item aus dem Oberfurstennthumb ann der Lohna, Burckhardt vom Cram Stadthalter zu Marpurgk, Johann Riedteselnn zu Eisembach, Rudolph Rauenn zu Holtzhausenn, Caspar Schutzbar gnanndt Milchling Hauptman zu Giessenn, Johann vom Linsingenn Lanndthoffmeistern, Johann Clauern Hoffgerichts Assessorn vnd Obervorstehern der hohenn Hospitalienn,

4

Caspar Magnus Schenckenn zu Schweinsbergk, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschlos3[?], Hermann vonn der Rabenaw, Caspar von Breydembach gnanndt Breydennstein, vnnd Lewenstein4 vom Hertzfeldt zum Fleckembuel, DesgleichennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
  2. Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung
  3. Scheuerschlos — Familienname unsicher, evtl. Scheuernschloss
  4. Lewenstein — Name unsicher, evtl. Löwenstein (von Herzfeld zum Fleckenbühl)

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HandschriftS. 47 Bl. 22r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 47

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachbenenntte vnnsere Stedte des Niedern Furstennthumbs Hessenn, Cassell, Eschwege, Hombergk, Grebennstein Geißmar, Rotembergk, Spanngembergk, Sonntra, Witzennhausenn, Wolfshagenn, Gudennspergk vnnd Milsungk,

2

vnnd aus dem Oberfurstennthumb Marpurgk, Giessenn, Grunbergk, Alsfeldt, Nidda, Franckembergk, Rauschembergk, Wetter, Bidenncap, Battembergk, Hombergk ann der Ohm vnnd Kirchhaim,

3

Vnnd wir die Jtztgenantte Burgenn vnnd selbstschuldener vom Grauenn, vom Adell, vnnd vonn Stedtenn bekennenn hieran offenntlich vor vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn,

4

das wir also vnnd in aller massenn Burgenn vnnd selbstschuldener vor vnns, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn worden seindt,

5

wie in obinserirter Weilanndt vnnsers gnedigen furstenn vnnd herrnn Lanndtgraff Philips hochlöblicher vnd seliger gedechtnus verschreibung vonn den Burgern vnd selbstschuldigernn, geordnet, gesezt, vnnd gemelt ist,

6

Welche wort wir vmb vermeidung willenn der lenngerung hier zusezenn vnnderlassenn, vnnd doch vonn worttenn zu worttenn repetiren vnnd wiederholenn,

7

vnnd geredenn vnnd gelobenn bey vnnsernn Ehrenn vnnd trewenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 48 Bl. 22v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 48

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch am geschwornem Aidtsstadt, das wir alles vnnd Jedes, so darinnenn vonn Ihnenn den Burgern vnd selbstschuldenernn vermeldt ist, vor vnns vnnd vnsere nachkommenn, stet, vest, vnnd vnuerbruchlich halttenn wollenn vnnd sollenn,

2

als ob das alles hier inserirt were, alles trewlich vnnd sonnder argelist vnd geuerde,

3

Vnnd des alles zu Vrkundt habenn wir Lanndtgraff Wilhelm vnnser Furstlich Innsiegell hieran hencken lassenn, vnnd vnns mit eigenn Hanndenn vnderschriebenn,

4

vnnd wir die vorgenanttenn Burgenn vnnd selbstschuldener, vnnser eigenn Siegell vnnd Pietschier, vnnd wir die Stedt vnnserer Stedt Siegell hierann gehanngkt

5

Gebenn zu Cassell, Dinstags nach Cantate den drittenn Maij Anno Domini Millesimo quingentesimo Octuagesimo sexto.

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ZusammenfassungS. 49–102

Der Bau von 1489 — und der Mann, der ihn aufschrieb. Aufgezeichnet hat ihn Conradus Geyseler, „unwürdiger Priester, Vikar des Aller-Apostel-Altars in der Heilig-Kreuz-Kirche zu Allendorf, Sohn eines armen Bürgers ebendort“ — einer der acht Baumeister, die die Pfännerschaft aus ihrer Mitte wählte. Er schreibt keinen Bericht, sondern eine Denkschrift für die Nachwelt, in zweiundzwanzig Kapiteln, mit einem eigenen Inhaltsverzeichnis und Tagesdaten nach Heiligenfesten.

Seine Begründung ist der Satz, aus dem hundert Jahre später die ganze Salzbibel hervorgeht. Man solle den Bau aufschreiben, damit die nachkommenden Pfänner, „falls es nach vielen Jahren abermals nötig sein wird“, aus dem „schriftlichen Muster und der Form des geschehenen … Baues eine gründliche, sichere Anweisung“ hätten. Denn es seien „viele schädliche und unnütze Kosten und Arbeiten entstanden, weil der Grund des Salzbrunnens mit seinem Werk den Pfännern unbekannt und unverzeichnet war — was künftig zu vermeiden ist“. Nicht Frömmigkeit treibt ihn, sondern die Erfahrung, dass fehlende Dokumentation Geld kostet.

Dazu die Bitte, die jeder Fachautor kennt: Wer etwas Gutes darin finde, solle Gott danken; was unnütz oder schlecht gesetzt sei, möge er „meiner Unzulänglichkeit, Grobheit und Unerfahrenheit zurechnen … tadeln und verbessern“ — „da ich mich allezeit denjenigen unterwerfe, die mehr und es besser wissen“.

Die Lage. An Lichtmess 1489 schickten die Salzgrafen nach Meister Curt Mardtorff, auf Empfehlung des Junkers Hans von Dörnberg, Hofmeister zu Marburg. Das Gewölbe über dem Brunnen stand unter Wasser; man kam nicht heran. Ein Vorgänger, ein Bürger namens Schwellenberg aus Witzenhausen, hatte es mit „ein[em] Rad mit vielen Eimern“ versucht — vergeblich, „es war ganz umsonst geschehen“. 1480 hatte man sogar polnische Wanderarbeiter angeworben, „die zu derselben Zeit im Lande arbeiteten“, um den Sohlgraben zu räumen.

Mardtorff grub einen Graben zur Werra, um den Fluss zum Ausspülen zu nutzen — und scheiterte, weil das Wasser von unten entgegenstand. Also, schreibt Geyseler, dachte der Meister darüber nach, „wie er mit Kunst (Technik) nachhelfen könnte, wo die Natur es nicht leiden oder ertragen wollte“: Er baute ein Schaufelrad in den Graben, das die Werra antrieb, und daran ein vierkantiges Hebewerk, „desgleichen nie zuvor gesehen oder gehört worden ist“. Das Rad lief Tag und Nacht und legte das Gewölbe trocken.

Die Technik. Was folgt, ist eine der genauesten Baubeschreibungen des deutschen Spätmittelalters. Eine Eimerkette mit erst sieben, dann vierzehn ledergedichteten Schöpfeimern, jeder mit Windfang und Überlaufloch, damit er sich nicht zu voll saugte. Eine eigens gebaute Schneidemühle, ebenfalls von der Werra getrieben, die die Bohlen für die Verschalung schnitt. Große Kästen aus Dielen, in denen die Sole gefasst wurde, damit während des Baus weiter gesotten werden konnte. Zwölf Reifen um das neue Fass, die Schwellen ins Achteck gelegt, das Gedämme „anderthalb Mann hoch“ und tief in den Grund gerammt.

Es geht sogar bis in die Fehlersuche: Das viereckige Stad vor dem Gewölbe fasste zu viel Wasser, das Rad kam nicht nach — also nagelte der Meister innen Leisten und Bretter ein, bis das Becken an den Ecken um eine halbe Elle enger war, und bohrte Löcher ins Rad, „damit die Last nicht zu schwer würde“. Ein Modell dieses Rades hat Heinrich Lower angefertigt, „zum Gedächtnis“, und man findet es — wie schon die alte Holzvereinbarung — am Brückentor. Die Stadt bewahrte ihre technische Überlieferung an einem Tor.

Und dann eine naturkundliche Abhandlung. Mitten im Baubericht hält Geyseler inne und fragt, woher die Sole kommt. Der Grund des Brunnens sei harter Fels, Kies und Kieselstein, ohne Schlamm; es gebe kein Loch, aus dem die Ader entspringe, „sondern die Sole dringt durch den harten Kiesel heraus gleich wie Wasser durch ein Sieb“. Sie quelle nicht auf wie ein Quellbrunnen, sondern steige „der Luft entgegen … nach ihrer Kraft“.

Daraus zieht er zwei Schlüsse. Der erste ist eine Betriebsregel von bleibender Gültigkeit: „So gut, wie der Grund von Natur aus Salzwasser trägt und gibt, so gut ist auch die Sole, und man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen; aber man kann wohl dem wilden Wasser … wehren, damit die Sole in ihrer Natur nicht geschwächt und gemindert wird.“ Alles, was in den folgenden hundert Jahren am Brunnen gebaut wird, folgt genau diesem Satz.

Der zweite Schluss ist eine Widerlegung — und dafür führt er einen Versuch an, den er von Seefahrern kennt. Käme die Sole aus dem Meer, müsste sie sich durch Stein und Erdreich drängen, „und solche Durchdringung macht Salzwasser süß“. Zum Beweis: Wenn Schiffsleute kein Süßwasser haben, „dann werfen sie eine leere, zugespundete Tonne, an einer Leine an das Schiff gebunden, in die gesalzene See“; das Nasse dringe hinein, „und so entsteht durch das Durchdringen in der Tonne süßes Wasser“. Vermöge ein Fassdaube das schon, „um wie viel mehr geschähe das“ über ganze Gebirge hinweg. Ein Priester in Allendorf argumentiert 1489 mit einer beobachteten Entsalzung durch eine Membran.

Die Ehrlichkeit am Schluss. Das Bemerkenswerteste an dieser Denkschrift ist, dass sie ihr eigenes Ergebnis anzweifelt. Nachdem alles abgebrochen und der Brunnen leergeschöpft war, „fand man nirgends einen Ausfluss oder Ausbruch der Sole“. Die Ader in der Abzucht, die man für das Leck gehalten hatte, erwies sich als „ein besonderes Gequell … und niemals aus dem Brunnen gekommen ist“ — geprüft, indem man beide Solen verglich, „an Güte, Geschmack und Substanz ohne allen Unterschied“.

Die wirkliche Ursache war eine andere: Das Gewölbe war „mit Steinen meisterlich zugedeckt“, sodass die Süßwasserquellen keinen Abfluss hatten und sich zum tiefer liegenden Brunnen zogen. Der Beweis dafür ist eine Beobachtung, die man heute eine Korrelation nennen würde: Immer wenn das Gewölbe nicht abfließt, „wird man sichtlich gewahr, dass die Sole im Brunnen höher steigt“ — und solange das Rad lief, war sie so gut, dass die Sieder „viele Werke gesotten hatten, ohne jeden Zusatz, mit purer roter Sole“ — so die Übersetzung; gemeint ist wohl roher Sole.

Also schreibt Geyseler den Satz auf, den man von einem Bauleiter selten liest: Hätten die Pfänner das vorher gewusst, „so wäre ihnen am Born und seinen Werken kein Bau zu tun nötig gewesen, sondern allein am Umgang und an der Anzucht“. Und dann, trocken: „So sind die Pfänner durch Schaden und durch Bauen klug geworden.“

Sein nützlicher Rat an die Nachkommen ist entsprechend nüchtern: Findet man Quellen im Umgang, „soll darüber niemand erschrocken sein“ — sie gehören nicht zum Brunnen. Und: „Man braucht sich auch nicht allzeit an die Klage der Sieder zu kehren, ob ihnen die Sole nicht behagt. Denn sie jammert der Schaden der Pfänner nicht — das merke, wer da will.“ Tatsächlich ergab die Nachfrage bei „etliche[n] glaubwürdige[n] Sieder[n]“, dass „die Sole nicht geringer sei“; sie verbrannten mehr Holz, weil sie größere Werke sotten, „wollten sie ihre Ladeleute bei sich behalten“.

Das Menschliche. Am Laurentiustag richteten die Baumeister „gegen Abend eine Kollation aus, mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost“, für Meister Curt, seine Hausfrau und die Zimmerleute, und luden die Salzgrafen dazu — ausdrücklich, „damit der Meister desto gütiger und williger wäre“. Und in der ganzen Bauzeit stand das Sieden nur eine einzige Woche still, weil dreimal die Eimerkette riss; das Sommergesöde war so gut wie seit dreißig Jahren nicht.

Die Abrechnung steht in zwei Währungen, weil man sie umrechnen musste: 1.157 Mark, 3½ Pfund und 9 Heller aus den Registern, „je drei Mark für zwei Gulden“ gerechnet, ergibt 769½ Gulden. Dazu Mardtorffs Lohn von 234 Gulden — und acht Gulden für zwei Malter Korn und ein Schwein, die er „über die Zettel hinaus“ verlangte, „was die Pfenner denn auch duldeten und geschehen ließen, so dass sie sich in Güte von dem Meister schieden“. Gesamtsumme: 1.011½ Gulden, 17 Pfund, 5 Heller. Dauer: zwei Jahre und einundzwanzig Wochen.

Und ein Kapitel, das Geyseler bewusst ans Ende gestellt hat, „damit solches desto länger im Gedächtnis bleiben möge“: die alte Konstitution zwischen Pfännern und Bürgern über das Holz. Der Hegeberg gehört den Pfännern allein, die übrigen Stadtwälder ihnen und den Bürgern gemeinsam — und wenn die Pfänner Bauholz brauchen, sollen die Bürger es „gütlich nachgeben und … nicht abschlagen“. Auch diese Vereinbarung, schreibt er, „findet [man] … schriftlich am Brückentor“.

Beschlossen wird mit einem Dankkapitel: für gutes Wetter, für gutes Sieden, und dafür, dass „kein Mann oder Mensch an seinem Leib Schaden genommen hat in aller Gefährlichkeit, die sich zuweilen begeben hat“.

Redaktionelle AnmerkungS. 49–102

Die beiden Chroniken sind der Grund, warum dieses Buch mehr ist als Verwaltungsschriftgut. Sie sind von Beteiligten geschrieben, nicht von Chronisten: Geyseler war einer der acht Baumeister, Berker Salzgraf. Beide wollten, dass nachfolgende Generationen nicht dieselben Fehler machen und dasselbe Geld ausgeben. Geyseler widmet dem sogar ein eigenes Kapitel — „Ein nützlicher Rat für die nachkommenden Pfänner“.

Zur Schreibung der Namen: In der Handschrift erscheint derselbe Mann als Jost Berker, Jost Becker, Jost Berber und Jost Berttern, der Baumeister von 1489 als Curt Mardorff und Kurt Mardtorff. Das ist kein Transkriptionsfehler, sondern gängige Praxis des 16. Jahrhunderts — Namen wurden nach Gehör geschrieben. Die Transkription gibt jede Stelle so wieder, wie sie dasteht.

Zur Tonne im Meer. Geyselers Beweis, ein verschlossenes Fass werde im Meer mit süßem Wasser gefüllt, trifft physikalisch nicht zu: Eine Fassdaube ist keine halbdurchlässige Wand, das Salz wandert mit. Die Beobachtung ist auch nicht seine Erfindung — schon in Aristoteles’ Meteorologie steht der Versuch mit einem verschlossenen Gefäß, das man ins Meer hinablässt. Bemerkenswert ist etwas anderes: dass ein Vikar 1489 eine Frage nach der Herkunft der Sole nicht mit einer Autorität, sondern mit einem Versuch zu entscheiden sucht.

Der Satz, an dem hundert Jahre Salinenbau hängen, steht ebenfalls hier: „Man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen; aber man kann wohl dem wilden Wasser … wehren.“ Das ist sachlich richtig. Der Salzgehalt einer Quelle ist durch die Lagerstätte bestimmt; Gradieren und Sieden konzentrieren die Sole, sie vermehren das Salz nicht. Alles, was in Sooden bis 1906 gebaut wurde, folgt dieser Einsicht.

Und ein seltener Schluss. Geyseler räumt am Ende ein, der ganze Bau wäre vermutlich nicht nötig gewesen, hätte man die Ursache vorher gekannt. Einen Baubericht, der das eigene Ergebnis in Frage stellt, findet man in keinem Jahrhundert oft. Wer den Wert dieser Handschrift begründen will, sollte auf diese Stelle zeigen — nicht auf die Technik.

HandschriftS. 49 Bl. 23r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 49

1

Tituli des nachuolgendenn Buchs.

2

Vonn dem Ösenn1 des Wildenn Wassers aus dem Gewelbe,

3

vonn dem gedinge vnnd Lohnn,

4

Die Copey der zittelenn vnnd vberkommunge,

5

vonn dem zureitenn2 des Gebeues,

6

vonn den Bawmeisternn,

7

vonn dem vfbrechenn des Bornns

8

vonn den Erstenn anstößenn des Bornns

9

vonn dem grundt des Salzbronns

10

vonn dem deulenn vnnd Schwellenn des Bronns

11

vonn dem getemme allernechst dem wergk,

12

Vonn dem Wergk des Bornns

13

Die forme des werckes da der Salzbronn Innstehett.

14

Vonn dem abgange des Bornns in seinem Höchsten stande

15

Vonn dem vmbgange des Borns, vnnd vonn den Lüffttörchernn3,

Unsichere Lesungen

  1. Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
  2. zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
  3. Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 50 Bl. 23v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 50

1

Vonn der sache, durch welche die Pfenner zubawenn seindt bewegt wordenn,

2

Ein nüzlich Rath den nachkommenden Pfennernn,

3

vonn den Pfölenn vnnd Florbenn1, die da geschlagenn wurdenn in den Vmbgang,

4

Vonn der danncksagung Gott dem Herrnn dieses gebeues,

5

Vonn der altenn Constitution zwischenn den Pfennernn vnnd denn Burgernn,

6

Was der Baw gekostet hat.

7

Wie lanng der Baw gewehret hab.

Unsichere Lesungen

  1. Florbenn — Wort nicht sicher; vielleicht 'Florben' = Bohlen-/Flechtwerk

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HandschriftS. 51 Bl. 24r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 51

1

Ein gedechtnus wie der Saltzbron zun Sodenn ist gebawet wordenn Anno 1489.

2

Den Erbarnn vnnd Vestenn Wilhelmenn vonn Dorngenbergk1 Jorgenn vonn Botlar2 vnnd Wilhelm von Bischoffshausenn, Denn Erbarnn vnnd achtbarnn Hermann Töbern3 Burgermeisternn, vnnd Cunradt Iringenn Rathmann vnnd Saltzgreuenn,

3

vnnd den bestenn insampt allenn gemeinenn Pfennernn zun Sodenn, seinenn Inbesonndernn Junckernn, Gebietenden vnnd gunstigen freundenn,

4

Conradus Geyseler vnwirdiger Prister vicarius aller apostelnn altar, in des Heyligenn kreutzes kirchenn zu Allendorff, eins armenn Burgers sohnn daselbst, in allenn demutigstenn dienstenn sich selbst bereit.

5

So als mannigfaltigk von den trefflichstenn Pfennernn hitziglich ist begert wordenn, das der gebeuw vnnd widermachung des Saltzbronns zun Sodenn, vmb ewigs gedechtnus willenn, schrifftlichenn verzeichnet were,

6

dem hochstenn Gott zu lobe, Marien seiner liebenn gebererin mit Sancto Bonifacio vnndLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dorngenbergk — Name; wohl von Dörnberg, Schreibung der Silbentrennung Dorn=genbergk auffaellig
  2. Botlar — Name; wohl von Buttlar
  3. Töbern — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher (Toeber/Lober)

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HandschriftS. 52 Bl. 24v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 52

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteallenn himlischenn Burgernn zu ehren, auch allen nachkommenden Pfennernn zu nutz, vnnd stetlicher anweisung solchs zuthun, in guter zuuersicht, Ich viel mahl bin vermant wordenn,

2

Das ich denn Gebaw Inmassenn er geschehenn vnnd volnbrachtt ist, verzeichnet gebe,

3

vff das, ob nach vielenn Jaren mehr vnnd aber eins not sein werde, des Saltzbrons gebeuw wieder machenn, vnnd zuuerenndernn1,

4

das dann die nachkommene Pfennere, aus der schrifftlichenn Modeln vnnd forme das geschehenn vnd gethane gebeues, grundtliche gewisse anweisung, ob ein bessers vnnd bequemlichers daraus kiesenn2 vnd nehmenn möchtenn,

5

auch viel schedtlicher vnd vnnutzer kostenn vnnd arbeit Jtzundt geschehenn, darumb das der grundt des Saltzbronns mit seine wercke den Pfennernn vnbewust, vnnd vnuerzeichnett, Was furter zuuermeidenn,

6

Hierumb durch wirckunge Gotlicher gnade, der gedachtenn Pfennernn begerung bewegtt, Hab ich mich, Wiewohl vngnugsambLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuuerenndernn — Lesung nicht ganz sicher; auch zuuerbessernn denkbar
  2. kiesenn — Anfangsbuchstabe k unsicher; kiesen (waehlen) passt zu erkieset auf Blatt 25r

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HandschriftS. 53 Bl. 25r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 53

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnderwundenn, des Saltzbronns gebeuw, vnnd wiedermachung, Inmassenn er in grunde wordenn1, zuschreiben, vnnd vberzugebenn,

2

Jedoch vleislichenn vnnd demutiglichenn bittennde, Ob darin was guts nutzes erschienennde Jemanndt erkieset, Wolle dem liebenn Gott vnnd seiner gebererin, vnnd Sancto bonifacio, vor allenn dingenn darinn lob vnnd ehr erbieten,

3

Wes aber vnnutzlichs, vnnd nicht wohl, oder vf das beste gesatzt, darin findenn wurde, Wollenn meiner vnngnugsambkeit, grobheit vnnd vnerfahrennheitt, Zulegenn, achtenn, straffenn, vnnd bessernn,

4

Nach demmahl ich mich alzeit vnterwerffe, den Jehnenn die mehr, vnnd das besser wissenn,

5

auch mein schreibenn wenig Innbrechte2, Wann der gethane Baw nicht also den Jehnenn die in mit vnterstehenn vnnd volnbracht habenn, bewust were,

6

Hiemit seidt selig Gott beuohlenn.

7

Von dem ösenn des Wildenn wassers aus dem Gewölbe

8

Nach Gottesgeburt Tausenndt vierhundert vnd NeunLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in grunde wordenn — Wendung unsicher; wohl im Sinne von: von Grund auf geworden/ergruendet
  2. Innbrechte — Lesung unsicher; wohl einbraechte

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HandschriftS. 54 Bl. 25v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 54

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd achtzigk Jar, vff vnnser liebenn Frauwenn tags Lichtmeß, wardt geschickt nach Meister Curt Mardorff vonn den Saltzgreuenn, da zur zeit Hanns Iringk dem Elternn vnnd Hermann Touwir, sampt den anndern Pfennernn,

2

vnnd mit Ime vbersprochenn vnnd vberkommenn, Jedoch sonndern gedinge, das er solt ausösenn, das wasser aus dem gewelbe, das mann mochte bey dem Saltzbronn kommenn,

3

vnnd den furter des Borns gebrech, bauwenn vnnd bessernn, darzu mann Ime haltenn solte arbeiter vnnd gereitschafft verandelagen,

4

Des that der Meister anngehabenn zugrabenn vonn den Gewelbe ann, bis ann den Schwebbogen, Jegenn Chunterans Huschennbecks2 hobe, bey dem Hilgennhause,

5

vnnd furter furtann vor den Hobenn, vnnd nach der Werra, In meinung die Werra also In den grabenn zubringenn vor das gewelbe,

6

vnnd mit der Werra, vnd mit den ausbrugenn3, den Sohlgrabenn zusaubernn, also lanng vnnd also tiefft, das das wasser aus dem gewelbe sich darmit ösenn vnnd schlissenn4 nach notturfftLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Touwir / Lower — Familienname des zweiten Salzgrafen unsicher; uebergeschriebene Korrektur Lower ebenfalls unsicher
  2. Chunterans Huschennbecks — Personenname vor hobe nicht sicher lesbar
  3. ausbrugenn — Lesung unsicher; vielleicht ausbruechen (Wasseraustritte)
  4. schlissenn — Lesung unsicher; Sinn wohl: ablaufen/abfliessen

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HandschriftS. 55 Bl. 26r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 55

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemochte, dem also nachgethann vnnd alles geschehen, mit nicht weniger arbeit vnnd kostenn, volgete das wasser aus dem Gewelbe, vnnd viel mercklich,

2

Jedoch nicht also sehre, das mann mochte In das Gewelbe wandernn, darumb das der Sohlgrabe wolt nicht tieffer zugrabenn leidenn, so die Werra ihm vnttenn auff zu Jegenn kam, vnnd sich stauwete1,

3

das er dachte, der meister, wie er mit kunst mochte helffenn, was die natur nicht leidenn oder ertragen wolt,

4

vnnd macht ein vierkandt Radt vor das gewelbe, desgleichenn nit mehr gesehenn, oder gehört,

5

vnnd vf die seittenn Inn den grabenn alse die Werra was geweiset vor das gewelbe ein Schuffell Radt das die Werra vmbtreibt,

6

vnnd also mit solcher kunst ösete, das wasser aus dem Gewelbe, bis zu grunde, das nit mehr gedacht was, also flach auszunösenn2,

7

vnd das Rath stetes tage vnnd nacht3, vnnd die kunst was bestenndigk,

8

auch alle feuchtigkeit vnnd gewesser In den Sodenn in den Bodenn bey den Herdten, vnd in den kellernn, zeuge sich allesampt nach dem gewelbe,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stauwete — Schreibung unsicher (staubete/stauwete); Sinn: staute sich
  2. auszunösenn — Wortbild unsicher; Sinn: auszuschoepfen
  3. das Rath stetes tage vnnd nacht — Verb fehlt in der Vorlage; Ergaenzung lief in der Uebersetzung

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HandschriftS. 56 Bl. 26v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 56

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd wurde also die Gesöde1 trockenn, gut vnnd besser, dann sie vorgewest warenn,

2

Vonn dem gedinge vnnd Lohn II. Capittell.

3

Als nun der vielgenantte Meister sein kunst hatte bewerth, vnnd das gewelbe vom wassers wegenn ledig vnnd geoffnet was, das mann darin wanndernn möchte, bis ann den Bornn,

4

mit vieler kost vnnd arbeit den gannzenn Sommer gehabt, bis vf Michelis tagk,

5

darnach vf donnabendt nach Conceptionis Mariæ in demselbenn Neun vnnd achzigstenn Jar bescheiden die vorgenanttenn Salzgreuenn, Innsampt der Pfenner Eddelenn vnnd Gemeine, für sich auff das Rathaus Meister Churten Mardtorff2,

6

in meinung seiner gethanenn arbeit, vnnd kunst zubelohnenn, auch furter mit Ime zudingenn vnnd zu vberkommenn, den Salzbronn zumachenn, vnnd seinenn gebrechenn zurathenn,

7

das die also mit Ime eintrechtiglich eins wordenn, vnd zwischen einander verzietelt, Innmassenn hiernach volgenndt,

Unsichere Lesungen

  1. Gesöde — Lesung wahrscheinlich; Gesoede = die Siedestaetten
  2. Churten Mardtorff — Name; PDF-S. 54 hat 'Curt Mardorff' - Vorname Churt/Curt und Nachname Mardtorff/Mardorff schwanken in der Schreibung

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HandschriftS. 57 Bl. 27r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 57

1

Die Copey der zittelnn vnnd vberkommunge III. Capittell.

2

Zuweissenn, das auf heut donnabendt nach Conceptionis Mariæ Virginis Anno Domini cccc° Octuagesimo nono,

3

Habenn die Vestenn Junckernn, Juncker Jörge vonn Bottlar der Eltter, Wilhelm vonn Bischofshausenn, vnnd Henrich Hartmann vnnsers gnedigk herrnn Schultheis, Burckhardt Neulanndt1 Burgermeister, Conradt Jordann vnnd Hanns Schaffnicht2, vonn der Pfenner wegenn,

4

Inn Jegennwertigkeit der Salzgreuenn, Wartenn3 vnnd der Pfenner gemeiniglich, mit Meister Churt Mardtorff, vberkommenn, vnnd eins wordenn seindt,

5

vmb die gethane arbeit, die er mit seiner Meisterschafft zugrabenn, vnnd den gezeug, da mann das wilde wasser vor dem Bornne gelöset hat,

6

vnnd vmb arbeit die er noch thun soll, den Salzbronn genntzlich4 vom newenn in grunde wieder vfreumenn, vnnd machenn soll,

7

vnnd den Bergk zufassenn mit den anngezeigtenn, Innmassenn Itzundt der Bornn mit seinem abzüchten stehett,

8

vnnd ein gezeugk machenn, das wir in den BodennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neulanndt — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher
  2. Schaffnicht — Familienname nicht ganz sicher
  3. Wartenn — Unklar; vielleicht 'Warte' = Aufseher/Wardeine der Saline
  4. genntzlich — Minimfolge unsicher; wohl 'gaentzlich'

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HandschriftS. 58 Bl. 27v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 58

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebleibenn, Jedoch das die Pfenner holtz, Seile, taglohn vnnd was not darzu ist, verandelagenn1, darumb sollenn die Pfenner dem obgemeltenn Meister Curtenn gebenn, zwey hundert vnnd dreyßigk guldenn, zwenn guldenn zu tranckgelde2, zwey Malter kornns, vnnd ein Schwein vor zwenn guldenn vnd ein orth.

2

Vnnd derselbig Meister Curt gelobett, vnnd mit seinem eide behelttet3, denn Pfennernn getreue vnnd gewege zu sein, Ohne geverde vnnd argelist, die Pfenner zuuerwarenn.

3

Des zu vrkunde seindt dieser Zettelnn zwo, gleichlautende, auseinannder geschnittenn, denn Pfennernn ein, vnd Meister Churtenn die annder, vf beidenn seittenn sich darnach wissenn zuhalttenn.

4

Vonn dem Zureytenn4 des gebews IIII. Capittell.

5

Darnach in dem nachuolgenndenn Neunzigstenn Jare, ließenn die Pfenner nach Rath des Meisters Holtz niederhauenn, vnnd vor die Bodenn vf der Boder wiesenn fuerenn, als viele dem Meister bedauchttLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verandelagenn — Lesung unsicher; wohl 'vorstrecken/aufbringen' (verlegen), Wortform unklar
  2. tranckgelde — nck-Ligatur schwer lesbar, aus dem Kontext 'Trinkgeld'
  3. behelttet — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung unsicher, Sinn: 'mit dem Eid bekräftigt/beschworen'
  4. Zureytenn — auch 'Zubereyten' denkbar; Sinn: Zurichten/Vorbereiten

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HandschriftS. 59 Bl. 28r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 59

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenoth sein, vnnd schicketenn nach zimmerleutenn zu arbeitenn, die da stetes gearbeit habenn biß ann die Ostern, vnnd Meisterliche gezeug bereidt habenn.

2

Das erst was ein Rath, darmit mann solt die Sohle auß dem Bornn gewinnenn, zu siedenn, dieweil mann ann dem Borne solt bauenn,

3

Dasselbe Rath, hatt zum erstenn siebenn Eymer, darnach ließ mann einen anndern kethen machtenn1, darann hiengenn vierzehenn Eimer,

4

die Eimer warenn geformet, als die Schepffer Eymer, vntenn weit vnnd obenn enge, vnnd was Je ein Eymer siebenn virtell einer Ehlen lanng,

5

vnnd vntenn am Bodenn hat der Eimer ein Rundt loch, als ein Blasbalck, vnnd vornn Jnwenndig ein windtfanng, darvor vom bleye ein leder3 gefassett,

6

auch vonn obenn herab einer gutenn spannenn lanngk, was auch ein Rundt loch, schlecht offenn, ohne windtfanng, darumb das die Eimer sich nit zu voll fülleten, vnnd ann viel vergiessenn2, sich bequemlich außgoß,

7

vnnd die Eimer hiengenn alle miteinannder ann einer kettenn, die hieng obenn vber die wellenn des Raths, vnnd vntenn in dem Bornn ging sieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kethen machtenn — Lesung 'machtenn' statt erwartetem 'machenn' unsicher; 'einen anndern kethen' so in der Vorlage
  2. ann viel vergiessenn — Wortlaut unsicher; Sinn: ohne viel zu vergießen
  3. leder — auch 'feder' lesbar; technisch ist eine bleibeschwerte Lederklappe (Ventil) gemeint

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HandschriftS. 60 Bl. 28v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 60

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevmb ein Runde dicke walzar, als ein Tonnen, dieselbe Walzar was im Borne vonn beidenn seittenn gefasset, zwischenn zweyenn breitenn Leitterbeumenn, vnnd ging mit der kettenn vmb.

2

Das annder gezeugk, was ein grob Rundt teller, mit einer scheibenn Stillenn1, vnnd mit zwen kranchenn2, damit mann solt Ösenn, den Thon, dreck vnnd kommer3 der da was vmb den Bornn mit grossenn Zobbernn,

3

die warenn am bodenn mit Eisern klosenn4 vnnd klippenn also gemacht, vf die masse als da seindt gemacht die Esels körbenn, da mann den mist Jnn außführet.

4

Das dritte gezeuge was ein schneide Möhlenn, die der meister satzte Jegenn das Zelgennhaus5, bey Gunterams hobe6, Vnnd weisete die Werra vonn obenn Jnn der Aue herab vf die schneide mohlenn,

5

vnnd legte ein Wehr benebenn den Zeunenn hinauff bis ober die Höffe, damit er die Werra fassete, vnnd in den grabenn bis vf die Schneide mohl brechte,

6

Vnnd als die Osterweche7 verganngenn was, be=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheibenn Stillenn — Lesung unsicher; wohl Scheibe mit Stiel
  2. kranchenn — Lesung unsicher; 'Kranch' wohl = Kran/Handhabe (vgl. Seite 62 'mit seinenn zwenn krannchenn')
  3. kommer — 'Kummer' = Schutt/Unrat; Lesung des Vokals unsicher
  4. klosenn — auch 'klobenn' lesbar; eiserne Kloben/Beschläge gemeint
  5. Zelgennhaus — Ortsbezeichnung nicht sicher; auch 'Telgennhaus' lesbar
  6. Gunterams hobe — Personenname nicht sicher (Guntram?)
  7. Osterweche — wohl 'Osterwoche'; Schreibung unsicher

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HandschriftS. 61 Bl. 29r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 61

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegunte der meister zuschneidenn die Bolenn, vnnd die bretter, damit er den Bornn zumachenn gedachte,

2

das Bolennschneidenn weret bis vf Sanct Johans tage, zu mittenn Sommer,

3

da brachte der meister das gerüste holtz vf denn Bornn, vnnd begundt die schwengell vnnd das alte gerenne vfzubrechenn, vnnd den neuenn gezeug vfzuschlagenn,

4

Nemblich vor das erste hatt der Meister gemacht, grosse kastenn vom Telenn2 wohl zusammenngefügt vnnd bereit, der da stundenn zwenn bey dem Bornne, in der dritte im Teiche1,

5

in welchenn kastenn, die Sohle solt gefasset, vnnd behaltenn werdenn, vnnd also furtan aus dem kasten Jnn die gerenne zu den Bodenn außgewanndt werden,

6

Darnach richtete der meister das Rath vf den Bornn, vf eine Seuchle3, die hat obenn ein kreuze, vnnd die Seuchle stundt mittenn im Bornn vf dem Gries,

7

Ann der Wellenn des Raths hing die kette mit den Eymernn, die die Sohle austrugenn Jnn die kastenn, vnnd Jnn die bötte4,

8

vf annderseits des Bornns Jegen dem Berge, richtete der Meister vf, den Teller,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in der dritte im Teiche — 'in' wohl verschrieben für 'vnd'; 'Teiche' (Mühlteich?) nicht ganz sicher
  2. vom Telenn — = von Dielen (Bohlen); Schreibung unsicher
  3. Seuchle — Lesung unsicher: 'Seuchle' (Säulchen/Säule) oder 'Deuchle' (Deuchel, Holzrohr); gemeint ist der mittige Ständer des Rades
  4. bötte — Bütten; Zierstrich durch tt, auch als Streichung deutbar

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HandschriftS. 62 Bl. 29v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 62

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemit seinenn zwenn krannchenn,

2

Vnnd vber aller dieser arbeit, lag mann nicht mehr dann eine woche kaldt, das was die Dominica respice primo2, versache halber1, das die kettenn zu dreyenn mahlen zubrach da die Eimer annhingenn,

3

Auch so waren zwenn Heilige tage in der selbigenn wochenn, als petri vnd pauli vf den dinstagk, vnnd vnser liebenn Frauenntagk Visitationis Mariæ vff den Freytagk, dardurch mustenn sich die leute leidenn,

4

aber in der Wochenn darnach Dominus illuminatio3, wordenn gesottenn zwey vnnd vierzigk wercke, vnnd so forthann gesottenn, das ann kein saltz feilete.

5

Vonn Bawmeisternn V. Capitell.

6

Es warenn auch aus allenn Pfennernn achte gekoren4, zu Bawmeisternn, die damit dem Baw meister Curten Weisenn5 bestellenn vnnd versorgenn soltenn,

7

Nemlich Henrich Hanemann der Elter, Burckhardt Ruelandt6 Burgermeister, Henrich Wolfferam, HansLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. versache halber — wohl für 'vrsache halber' (aus der Ursache); Schreibung der Vorlage
  2. Dominica respice primo — Sonntagsname nach dem Introitus; Lesung 'primo' unsicher
  3. Dominus illuminatio — Sonntagsname nach dem Introitus 'Dominus illuminatio mea' (Ps 27)
  4. gekoren — auch 'geboren' lesbar; dem Sinn nach 'gekoren' (gewählt)
  5. dem Baw meister Curten Weisenn — Syntax unklar: 'mit dem Baumeister Curten (an)weisen' oder 'den Bau Meister Curten weisen'
  6. Ruelandt — Personenname nicht sicher

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HandschriftS. 63 Bl. 30r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 63

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCasselmann, Henrich Lawir1, Hanns Breule, Henrich Gundelach, vnnd Jch der aller schlemst, vnnd vnntuegest2 prister Cunradt Geyseler,

2

daruber Jnn sonderheit warenn zwenn geordennt, Nemblich Henrich Hanemann der Junger, vnnd Henrich Gundelach itzundt guth3,

3

der Jglicher hatte vor seine arbeit zu Lohne, drey Marck, das sie die taglöhner vnnd arbeits leute mittelen, belohnetenn, vnnd berechnetenn,

4

Vnnd vf dem achtenn tag Visitationis Mariæ verließ Henrich Gundelach sein ambt, sache halber, dann Jme bedauchte das lohnn zu klein sein,

5

vnnd also wardt ann seine stadt vffn Sontagk darnach exaudi secundo4 gesetzt vnnd erwehlet Cunradus Culde5 der Weinschennck,

6

Vonn dem Vfbrechenn des Bornns. VI. Capitell.

7

Hierauff vf dem Montagk des anndernn tags nach Vdelrici brach der Meister vf die deckenn des Borns, Jegenn der antzucht bey Lucas Beltzers hoff6, dasLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lawir — Personenname nicht sicher (Lawer/Lauwer?)
  2. aller schlemst, vnnd vnntuegest — Demutsformel Geyselers ('geringster und untauglichster'); Lesung 'schlemst' unsicher
  3. itzundt guth — Beiname oder Zusatz zu Gundelach; Lesung und Bedeutung unsicher
  4. exaudi secundo — Sonntagsname nach dem Introitus 'Exaudi'; Zählung 'secundo' unsicher
  5. Culde — Personenname nicht sicher (Culde/Kulde?)
  6. Beltzers hoff — 'hoff' mit Zierstrich; Name Beltzer nicht ganz sicher

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HandschriftS. 64 Bl. 30v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 64

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteist die erste abzucht am Gewelbe, vnnd vf Sanct Alexij tage, kam mann also ferne zu Raume, das die Sohle aus dem Borne konntte Inn die abzucht Inn das gewelbe fliessenn,

2

vnnd wardt auch also vf denselben tage die Sohle abgelassenn, das der Born bey sechsthalb schue lanng vnnd tieff in dem Borne in seinem stannde behilt,

3

vnnd also viel Sohle die ader truge, flös in die abzucht vber die sohle, die mann mitt dem Rade ausschepffete Inn die bode vnnd bastenn1 zusiedenn.

4

Darnach vf den Sontage Dominus fortitudo Sanct Arnolfus tage, fiel des berges ein theil obenn herab, auch etwas in den Born /

5

Darumb das das werck was abgenommenn, dem ausflus gleich Inn die abzucht, dargegenn2 wardt als baldt der berge gefasset, zu gerings vmb, vor ebenntheur.

6

Der Meister macht auch das vierdte gezeug dem Born zu Ösenn, das warenn pompenn vf die meynung, das er damit die sohle vber den ausflus wolt mit gewalt lanngenn vnnd Ösenn, auch als derLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bastenn — Lesung unsicher; Gefäßbezeichnung, vielleicht auch 'kastenn' zu lesen
  2. dargegenn — auch 'dartegenn' lesbar

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HandschriftS. 65 Bl. 31r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 65

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBorn noch volnstenndigk1 was, da that er zwolff gemeiner fuesse tieff, oder zehenn grosse fuesse.

2

Als er aber wardt abgelassenn der abezucht gleich, behilt er sechsthalbenn fus tieff,

3

vf dinstage nach Dominus fortitudo, Was der dinstage vor Marien Magdalenenn tage, satzte der meister die pompenn Inn den Saltzbronn, Jegenn die abzucht da der Born den ausflus hatte.

4

Vonn dem Erstenn austossenn2 des Bornns VII. Capitell.

5

Vf denn Sonnabendt darnach was Sanct Jacobs abendt, hattenn die Pfenner alle Söder zun Sodenn3 gebettenn, das sie woltenn arbeitenn ann denn pompenn, den Born zu Ösenn vnnd zusaubernn, vnnd gabenn Ihnenn Insampt ein Tonnenn Biers, wecke vnnd kese,

6

Vnnd also wardt vor Mittage der Born geöset, das er zweyer fus tieff sohlenn hatte, vnnd dieweil vnnd also baldt wardt auch vmb den Born geraumet, amLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noch volnstenndigk — 'noch' auch als 'nach' lesbar; 'that' wohl für 'hatt'
  2. austossenn — Lesung des Überschriftworts; gemeint ist das Ausschöpfen (Ösen) des Brunnens
  3. zun Sodenn — Präposition schwer lesbar, Sinn: zu den Sooden

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HandschriftS. 66 Bl. 31v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 66

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteetlichenn enndenn zu grunde vf den gries, vnnd man fanndt Moß gelegt zwischenn dem thon vnnd griesse /

2

vnnd die anndernn mochtenn wohl leidenn, das man die last der sohle abermals ausösete.

3

So aber die Söder das bier ausgetrunckenn verschleich sich einer nach dem anndernn vonn der arbeit zu den Badestubenn / vnnd also nam der Born wieder den Oberhanndt,

4

vnd was da vom volcke ann der arbeit bliebe, wardt auch baldt müde vnnd verlassenn, so das nach Mittage kein vleis1 mehr gethann wardt, mit Ösenn oder saubernn,

5

Es mocht wohl die sache sein, das niemanndt vonn den öberstenn Pfennernn, da zur Zeit ein vffsehenn hatt, der das volck hett anngesprochenn / vnnd Ösenn vermanet,

6

Demnach geschach des Mittages ein nuzliche arbeit, das der Meister die newenn annfing, mit den vierzehen Eymern /

7

Darnach vf Sonntage omnes gentes, war Sanct Jacobs tage, wardt geordnet vnnd bestalt, das die Söder siedenn soltenn, vnnd in derselbenn wochennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kein vleis — 'vleis' (Fleiß) nicht ganz sicher; erster Buchstabe des Zeilenanfangs 'kein' mit Strich, wohl Zierstrich
  2. [gestrichen: bothenn] — Das gestrichene Wort ist unsicher zu lesen (bothenn/bethenn); Strich könnte auch Zierstrich durch th sein, dann wäre 'die newenn bothenn' (die neuen Bütten/Böden) zu halten

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HandschriftS. 67 Bl. 32r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 67

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnderstundt der Meister zumachenn noch ein ander Öse gezeuge in dem Saltzborne,

2

So das ann einer wellenn gemacht warenn, funff Eymer, als funff kastenn, der Je ein Jeglicher truge ein halb Tonnen wassers,

3

vnnd derselbig gezeuge wardt vmbgetriebenn mit dem Rade da die vierzehenn Eymer ann hingenn, also das derselbig Öse gezeuge vf den Freytage nach Suscepimus, was der tage Sanct Sixti aller erst wardt bereit.

4

Vonn der anndernn Ösunge des Borns VIII. Capitell.

5

Darnach vf den Montage Ecce Deus, was der abendt Sancti Laurentij Wardt zum anndernn mahl versucht, den Born zu ösenn mit allem gezeuge zugleich,

6

alß das vor Mittage der Born gesaubert vnd geöset wardt zugrunde, das der meister mochte volkomlich des grundes weis werdenn, vnnd sein newe werck darnach wissenn zusetzenn,

7

vnnd das alte werck wardt daselbst vom grunde abgereumbt, vnnd herausser ge=Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 68 Bl. 32v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 68

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezogenn,

2

Mann wardt auch des weis vnnd erfahrenn / das die achte seulenn des altenn wercks nit warenn Inngeraumbt, auch nicht vf schwellenn gezapfft /

3

Sonndernn sie warenn schlecht vf den hartenn gries, vnd grundt des Bornes gesatzt, vnnd zwischenn den achten seulenn, dicke vnnd eichenn Bretter, eins Inn das annder gegrupet1,

4

so das ein bret ann beidenn enden zwo seulenn begreifft Inn Irer fuge, vonn vnten an / bis obenn aus,

5

vnnd als der Meister vff Mittag das volck vonn der arbeit des Ösenns verliesse, vnd Zum essenn erlaubte, da gabenn die Pfenner dem volcke Ein halb fas biers, wecke vnnd kese ein gnuge,

6

Es wardt auch als baldt vf dem Born vonn dem Pfennernn mit dem meister berathenn vnnd beschlossenn, das mann solt mehr Zimmerleute annschickenn, die schwellenn mit Irenn seulenn baldt zubereitenn, vmb gutes gewitters willenn,

7

das dan also geschach, vnnd bestelt wardt /

8

Vonn dem grundt des Saltzbrons VIIII. Capitell.

Unsichere Lesungen

  1. gegrupet — seltenes Wort, wohl 'genutet/eingefalzt'; Lesung des Mittelteils nicht ganz sicher

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HandschriftS. 69 Bl. 33r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 69

1

Der grundt des Saltzborns ist ein harter flus, gries vnnd kieseling, vnnd keine gesöhre1, oder Modt,

2

Er ist auch im Bodenn schlecht, mann magk auch kein höle oder loch merckenn, daraus die ader entspringenn, denn das die sohle durch den harttenn kieseling heraustringt gleich als wasser durch ein siep.

3

Die sohle wermelt2 auch nit vf als ein quell born, sonndernn sich gibet die sohle durch den kieseling vfwerts nach der lufft, vnnd steiget nach Irer macht,

4

vnnd nicht ist zuwehnenn das die sohle aus dem Meer komme, Sonnder viel mehr ist zugleubenn, das der kißeling Inn seine grunde vonn natur wegenn Saltzwasser tregt,

5

vnnd also gut, als der grundt vonn natur Saltzwasser tregt vnnd gibet, also gut ist auch die Sohle, vnnd man magk die sohlenn vber Ir natur nicht besser machenn,

6

aber mann magk wohl dem Wilden wasser vnnd anndernn gebrechenn werenn, das die sohle Inn Irer Natur nicht geschwechet, vnnd gemindert wurde,

7

keme die sohle aus dem Mehre, so must sie Je sich tringenn / durch mittell stein vnnd Erdtrich, vnnd solcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gesöhre — Wort unsicher gelesen; gemeint wohl schlammige Ablagerung ('Gesöhr/Sohr')
  2. wermelt — Verb unsicher; Sinn: quillt/sprudelt auf

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HandschriftS. 70 Bl. 33v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 70

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurchtringung, macht Salzwaßer suße, Inmaßenn als zu der Seewerth1 die Schiffleute, Wann sie nicht suße waßer habenn damit sie vff den Schiffenn kochenn mögenn, denn werffenn sie ein ledige zugespunte Tonnenn, ann einer Leine gebundenn, ann das Schiff, Inn die Gesalzetenn See, oder Mehr,

2

tringt sich das nasse Inn die ledige Tonnenn, vnnd wirdt also durch das durchtringenn Inn der Tonnenn susse waßer, das die schiffleute zu kochenn vnnd zutrinckenn gebrauchenn mögenn2,

3

Vermagk nun das die durchtringung durch ein Bredt, ann einer Tonnenn, das auch Salzwaßer des Mehrs susse waßer wirdt, vielmehr geschehe das, wann das Meer solt vonn ferans, bis hierher durch grosse Berge, Steine vnnd Erdtrich quellenn vnnd durchtringenn,

4

Hierumb legt mann billich vnnd pflichtige solchs zu der grossenn sonnderlichenn Gottesgnade, das die natur in diesem ennde griesses flus vnnd Kiesseling3 zum Bodenn, Salzwaßer brenngt, vnnd treget, vnnd wir wollenn auch des alzeit Gott danncksagenn

5

Es wardt auch offembarlich fundenn vnnd besehennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zu der Seewerth — Lesung 'Seewerth' (= Seefahrt) nicht ganz sicher
  2. mögenn — in der Handschrift mit Kürzungsschleife 'mögl:' geschrieben; Endung -enn aufgelöst (ebenso 'durchtringenn' Zeile 14)
  3. griesses flus vnnd Kiesseling — Lesung und Deutung (Gries, Geschiebe, Kiesel) unsicher

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HandschriftS. 71 Bl. 34r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 71

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jegenn Mittage sicht, Sudostenn, ein mercklich ader enndtspringt, vnnd durch den flus vnnd Kiesseling heraustringt hell vnnd klar im Born,

2

vnnd dieselbig ader geschmeckt, wardt geachtet vor die scherffeste Sohle am geschmacke, Jegenn der anndernn Sohle im Borne, Wann sie sich darin versamlet

3

Vff Dinstage nach Ecce Deus Sanct Laurentiustage Jegenn den abenndt bereitetenn die Baumeister ein Collation, mit Wein vnnd Eimbeckischem Bier, vnnd guter koste, dem Meister Churte Wardtorfft1, seiner Hausfrauwenn, vnnd Zimmerleutenn,

4

vnnd ludenn darzu zu seinem ehrenn, die Salzgrevenn, Warthenn2, vnnd etliche aus den Pfennernn, vff das der Meister desto gutiger vnnd williger wehre,

5

Vonn deme Hausleine3 vnd Schwellenn des wercks X. Capitell

6

Des anndernn tags darnach vff Mittwochenn Sanct Tiburtius tage beguntenn die Zimmerleute zu arbeiten ann den schwellenn, vnnd seuhlen, da der Meister imLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Churte Wardtorfft — Name des Meisters unsicher gelesen; Zierstrich durch die Endung erschwert die Lesung
  2. Warthenn — Amt/Personengruppe 'Warthen' nicht sicher gedeutet
  3. Hausleine — Lesung (Häuslein?) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 72 Bl. 34v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 72

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBorne sein werck Inn setzenn wolte, vff solche forme das er die Schwellenn brechte in acht eckenn nach dem Bodenn, mit achte seuhlenn darin gezapfft

2

vnnd Je wo der achte eckenn eine wechsselt, vnnd zusammentret darauf ist ein dick eichenn holz, mit vier hölzernn negelnn genegelt, der da seindt vierenn starcke, vnnd die anndernn vierenn scheib Jngeboret1, vnnd Jngeschlagenn,

3

vnnd obenn vff Jeglich holz ist ein Zaploch gemacht, darein die seuhle stehet, vnnd Inngezapfft ist, vnnd die achte seuhlenn seindt obenn auch gezapffet, in ein grossenn mechtigenn Reiff, vnnd seindt mit dem Reiff alle achte seuhlenn beschlossenn,

4

vnd die seuhle reichenn vom grunde des Borns, bis obenn aus weniger vier fusse langk,

5

Auch zu mittell wegs seindt die seuhlenn gelöchert, Je vier oder funffthalb fuesse ein loch vonn dem anndernn, vnnd seindt da starcke Knebele oder Flöcke darin geschlagenn, darauf rugenn2 die Reiffe, da das wercke mit gefasset, vnnd mit gebundenn ist,

6

Vff donnerstage darnach Sanct Clarenn tage, brach der Meister im BorneLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheib Jngeboret — Lesung 'scheib' unsicher (schräg? mittels Scheiben?)
  2. rugenn — Lesung unsicher; wohl 'ruhen'

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HandschriftS. 73 Bl. 35r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 73

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewieder ab, die Pompenn, vnnd alle annder Zihegezeugk1, vnnd brachte es aus dem Bornn vff die meinung das er den Bornn nit mehr üsenn2 wolt,

2

Sonndernn als er den grundt besehenn hatte, vnnd was sein werck wordenn, So wolle er die schwellenn mit den seuhlenn, vff dem waßer zusammenn bringenn, vnnd also zu grunde sennckenn, vnnd darnach das werck auch im wasser darein setzenn,

3

Vff Sonnabenndt darnach vff vnnser liebenn Frauwen abenndt Assumptionis, vnnd auch vff den Monntage darnach liesse der Meister die schwellenn, Seulenn, vnd die Reiffe, vnnd was dem wercke gehörte bey den Born führenn,

4

Desgleichenn auch vff den Monntage nach Assumptionis Mariæ oder nach Deum Clamarem3 daselbst brachte er die Schwellenn in den Bornn, vnnd zappete die seuhlenn darin vff dem waßer, oder der sohle des Bornns,

5

vnnd am Dinstage Octaua Laurentij sennckete er die schwellenn mit den achten seulenn zu grunde vnnd beschlosse die säuhle obenn mit dem reif oder Lattenn,

6

Vff den Mitwochenn darnach brachte er die Setzbreitte4 zwischenn die seuhle vff die FlockeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zihegezeugk — Lesung unsicher; wohl 'Ziehgezeug' (Hebezeug)
  2. üsenn — Lesung unsicher; wohl 'ösen/üsen' = ausschöpfen
  3. Deum Clamarem — wohl der Introitus 'Dum clamarem' gemeint
  4. Setzbreitte — Lesung unsicher; wohl 'Setzbretter'

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HandschriftS. 74 Bl. 35v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 74

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder knebbelte vnnd fassete wieder die seuhle, wo des noth sein bedeuchte,

2

Vff Donnerstage darnach vmb die Vesperstunde begundt der meister die Bolenn Inn den Bornn zulassenn vnnd zusetzenn, die arbeit wehredt bis vff Monntage nach Deus in loco, was Sanct Bartholomeus abenndt,

3

da stundt das werck gemacht, gesatzt, vnnd bereidt, mit allem seinem Bolenn vnnd Reiffenn Innwenndig vnnd außwenndigk ohne das getemme, vnnd ohne die oberstenn Reiffe, die obenn vff dem wercke noch soltenn gemacht werdenn,

4

Vonn dem Getemme aller nechst dem wercke XI. Capitell

5

Mann fanndt auch bey dem altenn wercke im grunde ein gut fest getemme, vonn gutenn festenn Eichen Bolenn, viereckigk gemacht bey nahe zweyenn1 oder drithalbenn fus weit, vonn dem werck, das man sehr erfreuwet was,

6

wardt auch furter bas beuestiget, mit Riegelnn vnnd banndenn, das es den Bergk vntenn mit gewalt mocht erhaltenn, vnnd dasselbigkLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweyenn — Zahlwort unsicher gelesen (zwei)

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HandschriftS. 75 Bl. 36r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 75

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegetemme was annderthalb manns hoch vfwarts vnnd einer gutenn tieffe, Inn den grundt gerammet, vnnd bleib vnuerbrochenn stehennde,

2

bey dem neuenn wercke vnnd dem getemme wardt der grundt gefullet mit Mosse, vnnd mit thonn, hardt zusammen gestossenn vnnd getrettenn, vnnd vff das aller vesteste getemmet,

3

auch allen hanndt1 als mann also temmete, arbeittete der Meister mit denn Zimmerleuthenn an den abzuchtenn, vnnd raumete vom obenn hinzu, vnd fassete den Bergk, vnnd macht den vmbgang neuwe, mit den Lichtlochernn oder abezuchtenn

4

Vonn dem Wercke des Borns XII. Capitell

5

Das werck hatte achte Reiffe, darein vnnd mittell2 die Bolenn, oder taubenn gebundenn vnnd gefassett seindt,

6

der eine Reiff der da der enngest ist, der soltt aller dinge in den grundt Innwendig gelegt sein, gleicher weis als die schwelenn, die bleib vfwarts dreyer fuesse hoch, vnnd wardt also fur das beste erkanndt, als er Inngesenncket wardt,

7

der annder reiff der da einer3Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allen hanndt — Lesung/Deutung unsicher (allenthalben? unterdessen?)
  2. darein vnnd mittell — Wortlaut unsicher
  3. einer — letztes Wort der Seite unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 76 Bl. 36v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 76

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehanndt breidt weitter ist, der ist gelegt vf die schwellenn, vnnd zwuschenn den zwölff reiffenn seindt die Bolenn1 vnntenn in dem grundt gesatzt vnnd ein halben fus tieff Inn den grundt eingerammbt,

2

darnach seindt die anndernn funf reiff vfwarts getriebenn Je einer vber demm andernn vier oder funffthalbenn fus weidt, vnnd liegenn vf den Pflockenn2, die da in die achte seulenn seindt gemacht, vnnd der achteste reiff beschleusset obenn die seuhle,

3

vnnd also stehet das werck vnten ennge vnnd obenn weitt, mit achte seulenn vnnd schwellenn befestiget, das es nicht magk vfwartts geweichenn, auch nicht Innwarts getrettenn, vmb der zweyenn reiff willenn, die da vonn Inwendigen dem Bolenn ingestucket seindt,

4

auch ist dis werck im grunde zweyer fuße lanng weitter dan das alte werck was, vnnd obenn vier fueße weitter, auch vf das werck geweist was3, So werdenn die Reiffe obenn einer vf den andernn gelegt, vnnd also erhöhet.

5

Vonne dem abgannge des Bornns vndLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bolenn — Anfangsbuchstabe B/S mehrdeutig; auch 'Solenn' (Säulen) denkbar, 'Bolenn' (Bohlen) passt zum Kontext der Brunnenverschalung
  2. Pflockenn — Lesung des Wortanfangs (Pfl-) nicht ganz sicher; gemeint sind Halterungen in den acht Säulen
  3. vf das werck geweist was — Lesung 'geweist' unsicher, Sinn der Wendung unklar; Übersetzung sinngemäß ('vorgesehen')

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HandschriftS. 77 Bl. 37r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 77

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteseinem Höchstenn1. XIII Capitell.

2

Der Meister gab den Rath das mann dem Borne ein abganng machte, so er in seinem höchstenn stannde were, vf das Ime die Last nit schadenn brecht,

3

Wente der meister besorgte des, Wenn der Born zu schwer belestiget wurde, vnnd obenn keinen abganng hette, das dann der Born vnndenn im grundt außbrechen möchte,

4

Solches der Pfenner viel bestundenn2, vnnd folgetenn dem Rathe, vnnd bedaucht sie also auch nutzlich ohne schadenn vnnd gut sein, vnnd wardt also zu machenn beschlossenn, vonn den Bawmeisternn vnnd Pfennernn vf Montage nach Egidij.

5

Nun ist der abganng geschickt also, Nach dem als die Sohle im Born am höchstenn gestiegenn ist, darunter tieff eines fußes lanng ist ein loch durch die Bolenn am werke geboret,

6

vnnd vonn außwenndigk des wercks ist vor das loch geleigt eine Rennenn, Inn ein viereckendt dick eichenn holz gehawenn, vnnd obenn wohl verdecket mit einer eichenn deckenn vonn demselbennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Höchstenn — Lesung des Überschriftworts nicht ganz sicher (Höchstenn/Hochstenn); gemeint ist der Höchststand des Borns
  2. der Pfenner viel bestundenn — Lesung 'viel bestundenn' unsicher; Übersetzung sinngemäß 'billigten viele'

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HandschriftS. 78 Bl. 37v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 78

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteholtze geschnittenn, vnnd mit vierenn holtzern negelnn, mit der Rinnenn zusammenn genagelt,

2

auch hat dieselbe decke vornn am wercke ein heupt, viel nahe eines fußes dicke, auch holl vnnd ausgehawen,

3

vnnd also lieget die Renne vor dem loche, vf dem thone der sache halber, ob nach vielenn Jarenn sich der thon begunte zusetzenn, das sich denn auch mit dem Thon die Renne setzete vnnd nicht wane wurde darzwischenn,

4

vnnd dis was die sache das der meister nicht wolte die Rennenn Inn die Bolenn legenn oder verzapffenn, das er besorgte,

5

Wann die Rinne oder ein Bort vornn mitt dem heupt in der Bolenn lege so sich dann der Thonn senckte, das dann zwischenn der Rinnenn vnnd dem thonn ledige vnnd wane wurde, vnnd also durch die luffte die Rinne verfaulete vnnd gebrechlich wurde,

6

Der Meister meinte auch, ob die sohle tropffte zwuschenn der Bolenn vnnd der Rinnenn, vnnd das also dadurch einsihenn oder gesehegt1 wurde, solches brecht keinen schadenn,

7

Sintemahl das dasselbe trieffenn in thonn keme, vnnd Je der thonn feuchter vnnd nesser were,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einsihenn oder gesehegt — Beide Wörter unsicher gelesen; sinngemäß 'einsickern oder abgeseiht werden'

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HandschriftS. 79 Bl. 38r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 79

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJe mehr vnnd vester das werck vom Thone gestopffet bliebe.

2

Es haltenn auch die Söder1 in ganntzer erfahrung, das sohlwasser schwerer sey dann wilt wasser, vnnd so wiltt wasser in der sohle vermenget sey, so ist die Sohle vntenn, vnnd das wilt wasser obenn,

3

vnnd meinenn das also der abganng darzu auch nutze sey, das das wiltt wasser obenn durch den abganng abgehe, vnnd das vnter dem abgannge die pure sohle allein Inn Ihrer guete bleibe,

4

Ob sich nun das saltzwasser vnnd das suesse wasser so baldt vonn ein schiede, das das ein vntenn bliebe, vnnd das annder obenn, das hat mann nicht trefflich beweisungt2,

5

vnnd der abganng ist gemacht vnnd bereit, vf Sonnabendt nach Michaelis tagk,

6

Vonn dem vmbgannge des Bornns vnnd vonn den leuchtelöchernn, die mann nennet die agezuchte XIIII. Capitell.

7

Der vmbganngk ist ist3 sechsthalb fueße in seine grunde, höher denn der grundt des Borns, vnnd vfwarts eines mannes hoch, das mann darin möge wanndern, vnndLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Lesung nicht ganz sicher; gemeint sind die Sieder (Salzsieder)
  2. beweisungt — Ungewöhnliche Wortform, Lesung unsicher; sinngemäß 'bewiesen'
  3. ist ist — Doppelschreibung (Dittographie) in der Vorlage; diplomatisch beibehalten

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HandschriftS. 80 Bl. 38v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 80

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefunff fueße weidt, vnnd in dem vmbgannge Jegenn vnd nach dem Borne1 fanndt mann stehenn eichenn viereckente seulenn, die da reichenn vonn vnttenn ann, bis obenn aus,

2

vnnd Je ein seuhle ist ohn ein virtell dreyer ehlenn weidt, vonn der anndernn seuhle, mitt Riegelnn zusammenn verbundenn,

3

darzwischenn stundenn auch lannge eichenn Bolenn, gleich als ein starck eichenn Bretternn wanndt, vnnd durch Ire sterckete vnnd guete ließ mann die stehenn bleibenn,

4

Wente sie beschleustet mit Irem vmbganng alle getemme vnnd thone, das das werck des Bornes mit getemmet ist,

5

vnnd ann derselbenn Bretternn wanndt neder, wordenn vonn newes Ingestoßenn vnnd eingeraumet große eichenn Pföle, die ein nicht ferne vonn der anndernn Inn dem vmbgannge,

6

Desgleichenn auch also Jegenn vber de zwene Pföle3 Jegenn ein annder obenn gedacht mit einem eichenn Balckenn, darauf seindt gelegt grobe eichenn Reiffe zu beiden seittenn,

7

vnnd die Reiffe seindt obenn zugedacht, mit eichenn Balckenn vnnd Bodenn zwerch vber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jegenn vnd nach dem Borne — Wendung unsicher gelesen; sinngemäß 'zum Born hin'
  2. getemme / getemmet — Lesung nicht ganz sicher; verstanden als 'Gedämme / gedämmt' (Abdichtung mit Ton)
  3. Jegenn vber de zwene Pföle — Wortfolge unsicher; verstanden als 'gegenüber; je zwei Pfähle'

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HandschriftS. 81 Bl. 39r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 81

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarauf das Erdtriche geschut ist, vnnd darmit gefullet bis obenn aus,

2

auch so hat der Vmbganng obenn aus drey Luchtlöcher1 die mann nennet agezuchte, die erst ist vor dem gewelbe, die annder Jegenn dem Berge, die dritt Jegenn dem lichte,

3

durch welche Lichtelöcher oder agezuchte das gewasser vonn den Tachenn, vnnd auch was vonn sohlenn vf dem Borne vergossenn wirdt ein fall in dem vmbganng vnnd furthann Inn das gewelbt gekart2, vnnd ausgewanndt wirdt, vnnd seinenn ausflus hatt.

4

Mann fanndt auch in dem vmbgannge zwuschenn dem erstenn vnnd dem anndernn Lichteloch einenn quell der was sohle oder Saltzwasser im flos, all eines armes dicke,

5

vnnd die sohle was in der guete, einer Jeglichenn substantien mit der Sohle im Born,

6

auch daruber in dem anndernn Lichteloch vf die rechte hanndt, vnnd furthann vfwarts fanndt mann einen flus wildes wassers, derselbe enntspringt vber dem drittenn Lichtloch vf die rechte hanndt, drey schrede,

7

vnd daruber einenn schriedt weidt, fanndt mann das ende des vmbgannges, dasselbe ennde was vnnter dem bestenn balckenn3, zugelegt, mit Buchenn Holtzernn, vnndLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Luchtlöcher — Erster Buchstabe L/T mehrdeutig; 'Luchtlöcher' (Luftlöcher) nach Kontext, in der Überschrift 'leuchtelöchernn'
  2. gekart — Lesung unsicher; verstanden als 'gekehrt' (geleitet)
  3. vnnter dem bestenn balckenn — Lesung 'bestenn' unsicher, evtl. Schreib- oder Leseform für 'obersten'

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HandschriftS. 82 Bl. 39v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 82

1

Jennseitenn des balckenns, lies mann in grabenn zulernenn ob das ennde zugefallenn were,

2

Wie tieff mann aber grub so fanndt mann kein anndere vrkunde, denn das der vmbganng daselbst sein ennde hat,

3

Jedoch vf das mann mehre vnnd furter erfahrung gehabenn möchte, So lies mann in fahrenn Jnn die vierte aberzucht1 die da stundt zur linketenn2 hanndt, als mann zum Borne gehet, im gannge,

4

vnnd ließ die Raumenn vnnd seubernn zubesehenn, ob sie im grunde Jrgenndts einenn vmbganng hette, darbey Probenn vnnd geachtenn kundte, ob der vmbganng in vorzeitenn were fermner gewest,

5

vnnd mann mochte kein zeichenn findenn, das sich die augezuchte im grunde oberzoge,

6

vnnd hierumb wardt berathenn vonn den Pfennern vnnd beschlossenn vf Sanct Michäelis tagk, das man nemet3 den vmbganng nicht fermner solt machenn,

7

Sonndernn da wenndenn lassenn, vnnd bleibenn, vber dem drittenn lichtloch vier oder funf schredde, als sein ennde fundenn wardt,

8

vnnd das mann die vierte augezucht im gannge zum Borne zu füllenn solt, vnnd verteumenn4, darumb das sie vnntenn keinenn ab=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aberzucht — Schreibvariante zu ›augezucht‹ (Abzucht); zweiter Buchstabe b/u nicht ganz sicher
  2. linketenn — ›zur linketen handt‹ = zur linken Hand; Buchstabenbestand nicht ganz sicher
  3. nemet — Lesung unsicher; wohl ›niemet‹ (= niemand) oder ›nemlich‹; Übersetzung folgt dem Sinn
  4. verteumenn — wohl ›verdämmen/zudämmen‹; vgl. ›verteumet‹ fol. 41v

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HandschriftS. 83 Bl. 40r Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 83

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteganng hatte, das dem alles also ist geschehenn,

2

Vonn der sache durch welche die Pfenner zu bawenn seindt bewegt wordenn

3

XV. Capitell.

4

Vonn dreyßigk Jarenn bis hiehero, Klagetenn die Söder vber denn Bornn, das die Sohle gering vnnd vnntuchtigk were, vnnd wie das wilde wasser Jnnbreche1 ann der Sohle,

5

so das viel mehr holtzes mustenn verbrennenn zum Saltzsiedenn, denn sie in vorzeitenn gethann hettenn, Derhalbenn sie nit mochtenn zukommenn, sonndernn beysetzenn mustenn,

6

Solcher klage lannge vnnd viele vonn Ihnenn gehört, vnnderstunden die Pfenner das Gewelbe zu ösenn2, vf das sie möchtenn erfahrenn den gebrauch,

7

des was einer gnent3 Schwellenbergk burger zu Witzennhausenn, sich vermessenn ein kunst zu machenn vor das Gewelbe, darmit er meinte das gewelbe zu ösenn, Nemlich ein Rath mit vielenn Eymerenn,

8

vnnd mit vieler kost vnnd arbeit wolt der gezeugk vnnd kunst das gewesser nit austragenn, vnnd war gar vmb sonnst geschehenn, kostenn vnndLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jnnbreche — Wortmitte schwer lesbar; Sinn ›einbräche‹
  2. ösenn — ›ösen‹ = Wasser ausschöpfen; Lesung des diakritischen Bogens ziemlich sicher
  3. gnent — auch ›gnant‹ möglich

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HandschriftS. 84 Bl. 40v Das fünffte Buch

Wortlaut der HandschriftSeite 84

1

Fortsetzung von der vorigen Seitearbeit,

2

Demnach warenn die Pfenner furter bedacht, Wie sie mochtenn die gebrechenn des Bornns erlernenn,

3

Demnach als stettes die Söder klagtenn, vnnd in dem Jare Ao. cccc° lxxx1 verdingtenn sie den Polackenn, als die in derselbenn zeit im Lannde arbeitetenn,

4

Grabenn vnnd Teich vfzuwerffenn, den Sohlgrabenn zureumenn, also tieff das darin das wasser aus dem Gewelbe gewanndernn, bis ann den Born,

5

vnnd dasselbe auch also versucht, fiel das gewesser aus dem gewelbe, das mann im wasser vf den Bolen2, bis ein ann seine knie3, konnte gewanndernn, vnd so mochte kommenn, bey das getemme das da ist vmb den Born,

6

Da fanndt mann gebrechenn, das ann etlichenn endenn, der augezucht vnnd des vmbganngs, etwas eingefallen was,

7

Es sagtenn auch die Jehnenn, die darein stiegen, vnnd gingenn der Born were zubrochenn, vnd die Sohle hette einenn grossenn ausganng, als sie wehnetenn,

8

vnnd das dardurch auch das willde wasser Jn dem Born keme, vnd aller dinge were bawens noth,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ao. cccc° lxxx — = 1480; der Tausender (M) fehlt in der Vorlage
  2. Bolen — ›auf den Bohlen‹; auch ›Bodem‹ (Boden) möglich
  3. bis ein ann seine knie — ›ein‹ wohl = ›einem‹; Sinn: bis an die Knie

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