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werden wir doch berichtet, dass unsere Förster dabei sehr unfleißig zusehen sollen.
Darum befehlen wir euch gnädig und ernstlich, mit Ernst und Fleiß darauf zu sehen, dass dieses unser Gehölz am Meißner in dem genannten Umfang allein für unser Salzwerk und sonst nirgendwohin gebraucht und geführt werde; denn es wird jährlich viel Holz für das Salzwerk nötig sein. Das wollen wir so gehalten und fleißig gehegt haben. Das versehen wir uns also mit Ernst zu euch und sind euch zu Gnaden geneigt.
Gegeben Kassel am 5. März im Jahr 54. — An unsere Salzgrafen zu Allendorf und den Sooden und lieben Getreuen Jost Berber und Valentin Schuldt. Vorgelegt Sooden, den 8. März im Jahr 54.
Allgemeiner Befehl und Beschluss.
Alle genannten Verwalter, Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte und die anderen Diener sollen alle
unsere anfallenden Amtssachen zu Allendorf und den Sooden jederzeit mit- und nebeneinander verrichten und insbesondere, was von unsertwegen zu bauen ist, mit ernstem Fleiß aufs Beste ausführen lassen, treulich fördern und beaufsichtigen. Keiner soll sich auf den anderen verlassen, sondern jeder soll es so betreiben, als ginge es ihn selbst und allein an.
Dazu sollen auch alle unsere hierin genannten Beamten und Diener das Salzsieden zu den Sooden so ordnen und einrichten, dass jedes Jahr auf beiden Salzwerken, dem neuen und dem alten, nicht weniger als sechstausend Werke oder Pfannen Salz gesotten werden. Wo aber unser Herrgott in den Wäldern in einem oder mehreren Jahren Mast verleiht und man wegen Sole und Holz mehr Werke sieden und absetzen kann, daran sollen sie keinen möglichen Fleiß sparen. Das haben wir ihnen insgesamt und jedem einzeln in ihre Eidespflichten ernstlich befohlen und wollen uns dessen gänzlich versehen.
Das Vierte Buch. — Darauf gebieten wir und wollen, dass ein jeder unserer obengenannten Diener, soweit es ihn hierin betrifft, dem fort und fort unverzüglich und unweigerlich nachkomme und es gelobe, davon nicht abweiche und keinen Punkt ohne unser Vorwissen und unsere Bewilligung ändere — so lieb einem jeden unsere Gnade ist und so sehr er unsere schwere Ungnade zu vermeiden wünscht.
Und wenn wir hiergegen oder auch gegen die Ordnung zu den Siedehäusern irgendeinen Befehl ausgehen ließen, selbst wenn er von uns eigenhändig unterschrieben wäre, so sollen die Salzgrafen uns zuvor darüber Bericht erstatten und uns an die Ordnung erinnern, ehe sie ihn vollziehen. Wir wollen auch die Übertreter dafür nicht ungestraft lassen; danach wisse sich ein jeder zu richten.
Und zur Urkunde, dass diese unsere obengeschriebene Ordnung, Satzung und Gebote und ein jedes Stück im Einzelnen von einem jeden Beamten, soweit es ihn betrifft, stet, fest und unverbrüchlich gehalten werden sollen, so
Das Vierte Buch. — haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet und unser Siegel darauf wissentlich drücken lassen. Gegeben und geschehen zu Allendorf an der Werra am ersten Tag des Monats Mai im Jahr des Herrn fünfzehnhundertvierundfünfzig.
Das Vierte Buch. — Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, und wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra, tun hiermit öffentlich kund und bekennen:
Nachdem der allmächtige Gott hier an diesem Ort die besondere Gnade des Salzbrunnens erwiesen hat, was dieser Stadt Allendorf, auch den Armen in den Siedehäusern und dazu Land und Leuten zu vielem Guten gereicht —
wir aber befinden, dass in diesen Zeiten viel Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze geschieht, während man doch gerade an den so gelegenen Orten der Gehölze für das Salzwerk gar nicht entbehren kann, und dass, wo solchem Räumen, Roden und Verwüsten der Wälder nicht durch fleißiges, ernstes Aufsehen, Verbot und Strafe vorgebeugt wird, es zuletzt hier an diesem Salzwerk an Holz gebrechen dürfte — sodass nicht nur die am Salzwerk Beteiligten Schaden leiden, sondern auch unser, des Landgrafen, Land und Leute an Salz Mangel und Abgang haben würden —,
so haben wir,
Das Vierte Buch. — der Landgraf, befohlen und haben wir, Bürgermeister und Rat, es auf uns genommen und versprochen, dass wir alle und jede Gehölze, die wir derzeit in unseren Händen haben, fortan unter ernstes und fleißiges Aufsehen nehmen, hegen und keinem Menschen, wer er auch sei, gestatten noch zusehen wollen, dass er ein Stück davon — sei es viel oder wenig — räume oder rode.
Wir, der Rat zu Allendorf, sollen und wollen auch, sooft wir Gericht halten, das Räumen, Roden und unerlaubte Hauen im Gehölz verbieten und die Hege gebieten, alles bei Leibesstrafe, welcher diejenigen verfallen sein sollen, die gegen solches Gebot und Verbot freventlich handeln. Und wir sollen und wollen die übertretenden Frevler und Verächter mit Ernst und unnachlässig nach Art ihrer Übertretung strafen — alles darum, damit das Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze ganz und gar abgestellt, die Gehölze wieder in Hege genommen und zu Aufwuchs und vollkommener Besserung gebracht werden und solche Gehölze
Das Vierte Buch. — künftig nach Bedarf und Gelegenheit dem Salzwerk zum Besten gebraucht werden können.
Wir sollen und wollen auch nicht gestatten, dass um Allendorf oder die Siedehäuser neue Weinberge angelegt werden. Denn man befindet, dass die Weinpfähle dem Gehölz großen Schaden tun und dass die Arbeiter und Tagelöhner, die in den Gehölzen für das Salzwerk Holz und Wellen hauen sollten, ständig in den Weinbergen arbeiten — doch soll uns, denen von Allendorf, dies an unserer sonstigen Gerechtsame unabträglich sein.
Dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, unser fürstliches, und wir, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, der Stadt Siegel hieran hängen lassen. Gegeben und geschehen zu Allendorf an der Werra am ersten Tag des Monats Mai im Jahr fünfzehnhundertvierundfünfzig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Forstordnung.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, geben allen und jeden unseren Amtleuten, Amtsknechten, Befehlshabern und Untertanen in unseren Ämtern Allendorf an der Werra, Eschwege, Ludwigstein und Wanfried zu wissen:
Wir werden glaubwürdig berichtet, dass seit etlichen Jahren unsere und andere Gehölze und Wälder durch die Untertanen mit Räumen, Roden und Verhauen merklich beschädigt und zum Teil verwüstet worden sind. Daran tragen wir kein geringes Missfallen.
Weil wir nun diese Gehölze und Wälder in den genannten unseren Ämtern und Gerichten für große und notwendige Zwecke, für uns und unsere Lande und Leute, brauchen, so gebieten wir hiermit ernstlich und wollen, dass fortan kein Mann, wer er auch sei, der in unseren Ämtern und Gerichten, in Städten oder Dörfern zu Eschwege, Allendorf, Ludwigstein und Wanfried ansässig ist —
besonders und vornehmlich in den Ludwigsteiner Gehölzen, ferner am Rohrbenberg, am Meißner, am Petersberg, am Bramberg und auch an und in den Allendorfer Gehölzen — irgendein Stück, sei es groß oder klein, rode oder räume oder roden oder räumen lasse.
Und unsere Amtleute, Amtsknechte und Befehlshaber sollen fleißig achtgeben, ob einer oder mehrere diesen Befehl überschreiten. Den oder dieselben sollen sie vor Gericht stellen und als einen, der seiner Eide und Pflichten vergessen hat und sich freventlich seiner Obrigkeit widersetzt und die ordentliche, von Gott geordnete Obrigkeit, ihre Hoheit und ihre Gebote verachtet, in unserem Namen auf Leib und Leben anklagen und darüber die Schöffen erkennen lassen, was Rechtens ist. Und dann sollen sie uns über all das und darüber, was die Verwirkung ist und was darauf erkannt wurde, im Einzelnen und klar berichten; darauf wollen wir Bescheid geben, wie die Strafe vollstreckt werden soll.
Und nachdem wir auch berichtet werden, dass etliche vom Adel und
andere, die eigene Gehölze gehabt und zum Teil noch haben, ihre Gehölze ausrotten und ausroden lassen, damit sie umso mehr Zins und Zehnten haben können, und dass sie und ihre Untersassen sich danach mit Holznutzung und Weide zu uns und unseren Untertanen in unsere Gehölze drängen,
so wollen wir dieselben davor gewarnt haben, ihre Gehölze nicht ausrotten oder ausroden zu lassen, und ihnen daneben geboten haben, von solchem Eindringen abzustehen — mit der Zusicherung, dass wir in dem genannten Fall, wenn einer oder mehrere, adlig oder nicht adlig, ihre Gehölze oder Sträucher ausroden oder ausroden lassen, ihnen in unseren und unserer Untertanen Gehölzen weder Holznutzung noch Weide gestatten wollen.
Und wenn ihre Hirten und ihr Vieh darüber hinaus künftig in den unseren betroffen und angetroffen werden — dorthin, wohin sie sich zu uns und den Unsrigen drängen wollen —, so soll ihnen das Vieh durch die Unsrigen genommen, die Hirten gefänglich eingezogen und gegen die Übertreter mit der Strafe wie oben gesagt verfahren werden.
Wir wollen auch und gebieten ernstlich, dass man in
den genannten unseren Städten, Ämtern und Gerichten jedes Mal, wenn man ungebotenes Ding oder sonst Gericht hält, diese unsere Verordnung öffentlich vor allen Anwesenden verlese und verkündige, und dass dies mindestens viermal im Jahr geschehe.
Würde auch einer oder mehrere unserer Befehlshaber hierin lässig sein und diesem unserem Befehl nicht nachkommen, und wir erführen davon, so sollen sie derselben Strafe gewärtig sein.
Dies haben wir hiermit gesetzt, geordnet und fortan gehalten haben wollen und euch allen darum hiermit öffentlich verkünden lassen, damit dies alles fortan als unsere Verordnung gehalten werde und sich niemand der Unwissenheit beklagen könne.
Gegeben unter unserem hierauf gedrückten Sekretsiegel zu Allendorf an der Werra, den ersten Tag Mai im Jahr 1554. Philipp, Landgraf zu Hessen. Heinrich Lersner, eigenhändig.
Ordnung und Vergleich, die Gehölze jenseits der Stadt Allendorf an der Werra und anderes betreffend.
Als dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, die Siedemeister zu Allendorf in den Sooden etliche Mängel und Beschwerden vorgetragen haben, die ihnen entgegen den zuvor ergangenen Verordnungen widerfahren sein sollen,
hat Seine Fürstliche Gnaden deswegen ihren Kanzler Heinrich Lersner und den Salzgrafen Jost Berber hierher verordnet, um die Sache anzuhören und darin gebührliches Einsehen zu haben. Diese sind in gehorsamer Befolgung des Befehls Seiner Fürstlichen Gnaden erschienen, haben die nötige Anhörung und Nachforschung vorgenommen und daraufhin mit gutem Vorwissen und Willen von Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra sowie der von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen Folgendes verabredet und vereinbart — doch alles vorbehaltlich besseren Bedenkens und weiterer Verordnung unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn.
Erstens, betreffend die Gehölze hier diesseits der Stadt, die dem Rat im Vertrag und in der Verpachtung zu hegen zugelassen sind: Diese sollen, wie es Vertrag und Verpachtung mit sich bringen, so lange in der Hege gehalten werden, bis sie zum Hauen von Scheitholz tauglich sind. Und wenn sie dazu tauglich sind, sollen sie zu Scheitholz gehauen und in der Stadt und in die Siedehäuser verkauft werden, alles gemäß Vertrag und Verpachtung.
Auch sollen diese Gehölze, besonders der Stein, durch Verordnete von Bürgermeister und Rat und durch die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugeordneten Beamten unverzüglich besichtigt werden. Und wenn sich findet, dass unter dem alten Holz Reisholz aufgeschlagen ist, das man ohne Schaden und zur Förderung des aufwachsenden Scheitholzes unterhauen und zu Wellenholz machen könnte, so soll dieses Reisholz ausgehauen, zu Wellen gemacht und den Fuhrleuten in der Stadt gemäß dieser Ordnung und Vereinbarung überlassen werden, um es in die Siedehäuser zu führen.
Zum anderen soll man fortan keine blinden Lose mehr machen, sondern so viele Lose, wie es
Personen und Namen gibt. Und zur Förderung des Salzwerks soll jedem Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile, den anderen jedem ein Teil gegeben werden — mit der Bedingung: Wer, wer er auch sei, seinen Teil nicht für seinen Haushalt behalten und auch nicht selbst vor die Sooden bringen will, der soll ihn auch nicht behalten wollen, sondern soll ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Losung dem Bürgermeister aufsagen. Diese sollen dann im Beisein des Schultheißen solchen Teil weiter den Fuhrleuten, um ihn in die Sooden zu führen, für das festgesetzte Stammgeld und nicht teurer überlassen.
Wollte aber ein Bürger etwas von seinem Teil für seinen Haushalt behalten und das andere abgeben, so soll er dem Fuhrmann im Holz sechs Schock Wagenwellen und sieben Schock Eselswellen für einen Taler überlassen, bei zwei Talern Strafe, die jeder — Verkäufer wie Käufer —, sooft sie es brechen, verfallen sein sollen; und dabei soll in den nahen und fernen Gehölzen keine arglistige Aussonderung geschehen.
Es soll auch, wenn die Lose vergeben sind, eine Frist bestimmt werden, in der das Gehölz gehauen und aus den Schlägen gebracht wird. Wer darin säumig ist, dem soll dieser Teil entzogen und anderen gegeben werden, die es
heraus und in die Siedehäuser bringen.
Und es sollen fortan die Lose und Teile, so weit es möglich ist, gleich groß gemacht und ausgeteilt und darin kein arglistiger Vorteil gesucht noch gebraucht werden. Und damit aller Verdacht und Unwille dabei vermieden werde, wollen Bürgermeister und Rat zum Losen jederzeit den Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Allendorf hinzuziehen, damit er mit darauf sieht, dass darin kein Vorteil gesucht werde.
Und weil sie selbst befinden, dass die kleinen Schläge nicht nützlich sind, weil sie nicht so fleißig gehegt werden, so wollen sie die Schläge fortan größer machen und allenthalben in eine solche Ordnung bringen, dass sie in rechtem gutem Maß und in Ordnung bestehen und treulich und fleißig gehegt werden — der Stadt und dem Salzwerk zu beständiger Förderung und Erhaltung.
Zum dritten soll fortan das Maß und die Festsetzung für Lieferung und Bezahlung des Holzes so gehalten werden, wie sie zuvor durch die Salzgrafen und Beamten unseres gnädigen Fürsten und Herrn aufgerichtet
Unsichere Lesungen
Z. 17: erhalttunge — Strich durch ttunge, wohl Zierstrich
worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.
Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.
Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.
Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann
kein Holz mehr zuführen.
Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.
Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.
Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.
Es soll auch diese Vereinbarung allem und jedem, was im Vertrag, in der Verpachtung und in den Ordnungen zu den Siedehäusern enthalten ist, in keiner Weise nachteilig, abträglich oder vorgreiflich sein, ohne alle Hinterlist. Geschehen und gegeben zu Allendorf, den 3. Oktober im Jahr 55. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Lehensbrief über den Altenstein bei Allendorf.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief vor jedermann, dass wir unseren lieben Getreuen Bernhard — für sich, für Ernst und für Hans, der noch unmündig ist —, Vettern und Brüdern von Bischhausen, zu rechtem Erbmannlehen verliehen haben und gegenwärtig kraft dieses Briefes verleihen: unser Schloss den Altenstein mit den Wüstungen Weidenbach, Aspach, Wüssere und Sickenberg,
und die Gehölze Kahlenberg und Rachelsberg und anderes, mit Holz, Feldern, Wassern, Weiden, Äckern, Wiesen und allen und jeglichen Zugehörungen, wie sie von alters zu dem genannten unserem Schloss Altenstein und den genannten Wüstungen gehört haben — jedoch ausgenommen, was zu unserem Schloss Bilstein und unserer Stadt Allendorf von alters her gehört hat. Damit sollen sie sich nicht befassen und uns und den Unsrigen keinen Eintrag tun.
Und zwar in derselben Weise, wie die seligen Eltern der genannten von Bischhausen es im Besitz und in der Gewere hergebracht und von unserem Herrn und Vater selig, löblichen Andenkens, zu Lehen gehabt und getragen haben.
Und die genannten Bernhard, Ernst und Hans, sein Vetter, sowie alle ihre Leibeslehenserben sollen das genannte unser Schloss Altenstein mit allen seinen Zugehörungen, wie oben gesagt, von uns und unseren Erben zu rechtem Erbmannlehen haben, tragen, verwalten, verdienen und empfangen, wie es Mannlehensrecht und -gewohnheit ist, unseren Schaden treulich warnen und unser Bestes allezeit tun, wann, wo und sooft das nötig
sein und sich gebühren wird, unsere und unserer Erben treue Mannen darum sein und bleiben und uns und unseren Erben ein solches Lehen niemals aufsagen, auf keine Weise — jedoch ausgenommen unser, unserer Erben und unserer Mannen Recht, ohne Hinterlist.
Das genannte Schloss Altenstein soll auch uns, unseren Erben und unseren Amtleuten und den Unsrigen von unsertwegen ein offenes Schloss sein und bleiben, aus dem und in dem man sich gegen jedermann behelfen kann, niemanden ausgenommen, wann und sooft das nötig sein wird, ohne alle Widerrede und Hinterlist.
Es sollen auch die genannten von Bischhausen, ihre Erben und die Ihren, die sie auf diesem Schloss haben, uns und die Unsrigen vor unseren Feinden warnen, wo sie davon erfahren, unser und unserer Erben Bestes fördern, und wenn uns und den Unsrigen das Unsere genommen würde und sie davon erfahren, sollen sie es entsetzen und wehren helfen, nach all ihrem besten Vermögen.
Wir und unsere Erben sollen und wollen auch die genannten von Bischhausen und ihre Leibeslehenserben mit
dem genannten Schloss und seinen Zugehörungen schützen, schirmen und verteidigen wie andere unsere Mannen und die Unsrigen, wo wir ihrer zu Recht und Ehren mächtig sind. Und der genannte Hans soll, wenn er zu seinen mündigen Jahren kommt, selbst die Pflicht leisten, wie es sich gebührt, ohne alle Arglist und Hinterlist.
Dessen zur Urkunde haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen. Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Katharina im Jahr 1530.
Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, entbieten allen und jeden unseren Salzgrafen, Rentmeistern, Salzwarten, Salzfaktoren, Salzschreibern, Holzvögten, Holzmessern, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeistern, Salzmessern, Schätzern und auch allen anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen
in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz, Sole oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen allen Siedemeistern, Afterknechten und Einwohnern, wie sie auch heißen mögen, unsere Gnade zuvor und geben euch zu wissen:
Nachdem der allmächtige ewige Gott aus besonderer Gnade und milder Vorsehung in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in dem genannten Salzwerk einen reichen Salzbrunnen gnädig hat entstehen und springen lassen — wovon nicht nur unsere Vorfahren seligen Andenkens, die Fürsten zu Hessen, und wir neben den daran ererbten alten Pfännern reichen Gewinn, Nutzen und Auskommen bis hierher gehabt haben und durch diese Gnade Gottes noch haben, sondern wovon auch viele Menschen im Land und außerhalb vielfach Nutzen ziehen, sich davon ernähren, erhalten und es in ihrem Haushalt gebrauchen —
und weil aus allgemeiner Erfahrung zutage und offenbar ist, dass nichts auf Erden ohne gute Ordnung und
Regiment erhalten werden kann, so haben wir bedacht, mit Fleiß erwogen und nach zeitigem gutem Rat — vornehmlich aber in Ansehung dessen, dass Salz eine Ware ist, die man gar nicht entbehren kann — für notwendig erachtet und angesehen, dass wir um der Gegenwärtigen und Künftigen willen, die jeweils im Salzwerk wohnen und damit umgehen werden, eine beständige, richtige Ordnung aus den alten und neuen zusammenbringen, beschreiben und aufrichten lassen und sie danach durch unsere fürstliche Bestätigung, wie es unser Amt und unsere Hoheit erfordern, ins Werk setzen und ernstlich zu halten gebieten.
Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment beschriebene Ordnungen und Beschlüsse aufgerichtet und vorhanden gewesen sind, wie sie es auch noch sind, nach denen alles im Salzwerk,
was nötig war und vorfiel, regiert, verhandelt, gehandhabt, vollzogen und entschieden worden ist — und obwohl auch wir mit diesen Ordnungen und Beschlüssen zufrieden sind und sie in ihrem gebührenden Wert und ihrer Kraft belassen wollen —,
so hat uns doch bedünkt, dass darin nicht allenthalben eine ordentliche Gliederung eingehalten worden ist, in der eines richtig auf das andere folgt, und dass sie unter der Hand nach Lage und Erfordernis des ganzen Geschäfts und Regiments geändert, erklärt, vermehrt, gekürzt oder ergänzt worden sind.
Und deshalb haben wir bei dieser unserer neuen Ordnung vornehmlich und vor allem darauf gesehen, dass alle Ordnungen und Beschlüsse in angemessener Kürze in einen Körper gebracht und allenthalben nach gebührender Ordnung diesmal eine wohl gegliederte, beständige und richtige Ordnung beschrieben und in die nachfolgende Form gebracht würde.
Diese haben wir zuvor durchweg mit Fleiß durchgesehen, darüber notwendigerweise beraten, uns in allem gefallen lassen und wollen sie fortan
gehalten haben — doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir oder unsere Erben und Nachkommen jederzeit Macht und Gewalt haben und behalten wollen, sie zu mehren oder zu mindern.
Wir befehlen demnach ernstlich und in Gnaden und wollen, dass alle unsere Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte, Salzfaktoren, Salzschreiber, Holzvögte, Holzmesser, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeister, Salzmesser, Schätzer und auch alle anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner, wie sie auch heißen mögen, insgesamt und im Besonderen —
dass diese sich alle bei den Eiden und Pflichten, mit denen sie uns zugetan und verbunden sind, dieser unserer Ordnung in allem gehorsam, unweigerlich, gemäß und folgsam ver-
halten oder aber über die darin festgelegten Strafen hinaus unsere schwere Ungnade zu gewärtigen haben.
Es folgt nun die Ordnung.
Es ist uns nicht verborgen, dass in allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt zu werden pflegen, dass ausgeführt wird, was Amt und Verwaltung eines jeden sei, und dass auch ordentlich beschrieben wird, mit welcherlei Gelübden und Eiden man sie jeweils annimmt und bestätigt.
Wir aber wollen in dieser Ordnung aus bestimmten Gründen diesen Brauch beiseitelassen und, wie zuvor gesagt, ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen und danach eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge nachsetzen und an gebührender Stelle die Verwaltung eines jeden Amtes ordentlich darlegen. Darauf soll dann ein jeder unserer Beamten und Diener auf
die Artikel seines Amtes, wie es seine Verwaltung erfordert, sein Gelübde und seinen Eid zu leisten schuldig sein.
Damit aber nichts unterlassen werde, soll am Ende dieser Ordnung der allgemeine und gemeine Eid angehängt werden, den über die Erbhuldigung hinaus alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner leisten und leiblich schwören sollen und müssen, ehe sie in ihre Siedehäuser einziehen oder eine Meisterschaft übernehmen dürfen.
Vom Regiment des Brunnens, vom Salzsieden und vom ganzen Salzhandel.
Des Brunnenmeisters Amt — der auch die Künste in seiner Verwaltung mit hat — ist es, dass er den Salzbrunnen in fleißiger Verwahrung und Aufsicht habe, ohne Unterlass zusehe, dass er ordentlich gehalten und allenthalben versehen werde, nach Anweisung seiner Bestallung und wie es im Fortgang dieser Ordnung an gebührender Stelle berichtet werden soll.
Der Solemeister soll mit Fleiß darauf achtgeben, dass die Sole ohne Unterlass gebührlich aus dem Brunnen und in die Gefäße von Siedehaus zu Siedehaus verteilt und, bis der Weißenstein im Brunnen ganz bloß liegt, nach Bedarf und Möglichkeit herangeschafft werde.
Der Solemeister soll auch mit Fleiß darauf halten, dass die Fuhrknechte ständig im Fahren bleiben; diese sollen ihm ebenso wie dem Brunnenmeister Gehorsam leisten.
Die Solegefäße, Tröge, Rinnen und Wechsel soll er in ständiger Verwaltung und Verwahrung haben und darauf achten, dass sie in gutem Bau und Stand gehalten werden; und wenn daran etwas mangelt, soll er es jederzeit anzeigen.
Wo er jemanden fände, der die Sole umkommen oder in den Dreck laufen ließe, den soll er sogleich beim Rentmeister namhaft machen; und der Übertreter soll dafür mit der gebührlichen Strafe, nämlich einem Taler, belegt werden.
Wenn an den Künsten etwas zerbrochen ist und
er es in Abwesenheit des Brunnenmeisters erfährt, sei es bei Tag oder bei Nacht, so soll er es sogleich dem Brunnenmeister anzeigen, damit es ausgebessert werde.
Wenn er aber in gewöhnlichen, ungefährlichen Fällen selbst etwas dazu tun kann, soll er dazu verpflichtet sein und beim Einsetzen und Annehmen der Röhren selbst Hand anlegen und mitarbeiten, so wie die anderen Brunnenknechte alle dazu verpflichtet sind.
Darüber hinaus soll er das Leuchtmaterial, Futter und anderes, Stroh, Heu und dergleichen, wenn er es zuvor vom Brunnenmeister empfangen hat, nach Bedarf täglich austeilen und dabei darauf sehen, dass nichts veruntreut wird.
Aufgaben der Brunnenknechte und Schirrmeister.
Die Fuhrknechte sollen nächst unserem Salzgrafen in Sachen, die den Brunnen und die Kunst betreffen, dem Brunnenmeister und dem Solemeister in allem gebührlichen Gehorsam leisten, ausrichten, was sie befehlen und anordnen, und sich dem
nicht widersetzen. Sie sollen fleißig darauf achten, dass die Pferde jederzeit mit Fütterung, Hufbeschlag und der nötigen Ausrüstung und Geschirr versorgt werden; vornehmlich aber soll der Solemeister dafür jederzeit verantwortlich sein.
Und weil am Brunnen viel gelegen ist, er deshalb billig in Ehren gehalten und gut behütet werden soll, so wollen wir hiermit verordnet und ernstlich geboten haben, dass niemand mit dem Brunnen und den Künsten umgehen, darüber irgendeinen Befehl haben oder bei den Pferden sein soll, er sei denn mit besonderen Eiden auf- und angenommen worden. Das soll mit Wissen aller unserer Beamten geschehen, damit sich unsere genannten Beamten dabei über alle Umstände erkundigen können, wie es um einen jeden bestellt ist, und sich untereinander beraten können, damit nicht etwa lose, leichtfertige, verdächtige und untaugliche Leute angenommen werden.
Amt der geschworenen Aufseher.
Nachdem auch weiland auf vielfaches Ersuchen der Siedemeister verordnet worden ist, dass aus ihnen, den Siedern, zwei geschworene Aufseher sein sollten — die man auf anderen Salzwerken Unterbrunnenmeister zu nennen pflegt —, die jederzeit, wenn es ihnen gelegen und gefällig ist und wenn etwa ein Mangel vorläge, nachsehen könnten, ob auch im Stollen das wilde Wasser gebührend im Sumpf gehalten wird und ob die Fuhrknechte bei Tag und Nacht fleißig im Fahren bleiben —
so wollen wir, dass dies auch künftig so gehalten werde, jedoch mit der Erklärung, dass alle halben Jahre gewechselt und zwei neue verordnet werden und dass jeweils beständige Männer dazu gesetzt werden, die nicht zur Meuterei neigen, sondern aufrichtig sind.
Sie sollen verpflichtet sein, was sie jeweils bemerken, wann immer es sei, zuerst dem Brunnenmeister und dem Solemeister anzuzeigen; diese sollen es weiterhin entweder selbst abstellen oder, wo es nötig ist, an unsere
Salzgrafen gelangen lassen und deren weiteren Bescheid darin abwarten. Würde aber eine solche Abstellung und Anzeige nicht geschehen, so sollen die Aufseher es bei ihrem Eid nicht verschweigen, oder sie werden dafür bestraft.
Wir wollen auch diese geschworenen Aufseher so weit privilegiert haben, dass sie zur vorderen Kunsttür und zum Wildwasserschacht einen Schlüssel und freien Zugang haben sollen und dass sich ihnen darin niemand mit Worten oder Werken widersetzen soll.
Besichtigung des Brunnens durch die Oberbeamten.
Damit aber der Brunnen aufs Allerfleißigste und Treueste in Verwahrung, vor Augen und in großen Ehren gehalten werde, so verordnen wir und wollen — wie es auch schon vor dieser Zeit verordnet worden ist —, dass neben dem Brunnenmeister unsere Oberbeamten, vornehmlich aber die Salzgrafen, jede Woche persönlich zum Brunnen gehen und
in allen Gebäuden nachsehen; und wenn sich etwas zuträgt, sollen sie es entweder selbst ausbessern lassen oder es an uns gelangen lassen und unsere weitere Entscheidung abwarten. Würden sie hierin ein- oder mehrmals säumig oder nachlässig, so wollen wir sie dafür nach Lage der Dinge anzusehen wissen.
Wenn sie aber bei einer solchen Besichtigung sind, sollen sie sich Gott und der herrlichen Gabe des Brunnens zu Ehren untereinander in keine bösen oder zänkischen Worte oder Werke einlassen, sondern sich mit freundlichen und maßvollen Worten über die anfallenden Dinge unterreden, wie es ehrbaren und verständigen Leuten wohl ansteht.
Niemand Fremden ohne Vorwissen an den Brunnen lassen.
Sonst soll niemand Fremdes, der nicht unser Diener ist und über das Salzwerk Befehl hat, es sei denn ein Mitpfänner, an den Brunnen gelassen werden, um ihn zu besichtigen — es geschehe denn
entweder mit unserer besonderen Zulassung oder mit Wissen der Salzgrafen, die dann persönlich mit denen, die dazu gelassen werden, am Brunnen zugegen sein sollen. Würde dies übertreten, soll der Übertreter dafür unnachlässlich bestraft werden.
Fütterung der Kunstpferde.
Die Fütterung für die Kunstpferde — Hafer, Stroh und Heu — soll der Brunnenmeister beim Rentmeister zu Eschwege jährlich einnehmen und empfangen. Von diesem soll sie der Brunnenmeister annehmen, um sie dem Solemeister weiter ordentlich und täglich auszuteilen, und sie in seiner Kunstrechnung, wie es seine untenstehende Bestallung mit sich bringt, verrechnen.
Den Hafer wollen wir jederzeit zu einem namhaft festgesetzten Wert in unseren Ämtern — wie jetzt zu Eschwege — bezahlen und bestellen lassen; und er soll gegen bare Bezahlung in denselben Ämtern ohne Säumnis geliefert und beiderseits
als gebührliche Einnahme und Ausgabe verbucht und verrechnet werden.
Heu und Stroh sollen aufs Allerfleißigste und so wohlfeil wie irgend möglich zu gelegener Zeit eingekauft und danach ausgegeben und verrechnet werden.
Gebäude und Schließwerk am Brunnen.
Die Gebäude und das Schließwerk am Brunnen sollen durch den Brunnenmeister, sooft es nötig ist, versorgt, bestellt und ausgelegt werden. Und weil dafür im Hauptregister des Rentmeisters eine besondere Geldeinnahme verrechnet wird, soll der Rentmeister dem Brunnenmeister so viel, wie jeweils nötig ist, gegen dessen Empfangsbestätigung und Rechnung bis zum Ende des Jahres zustellen.
Davon soll er wöchentlich den Fuhrknechten ihren gebührenden Lohn und alles, was für die Künste und Pferde aufgeht, auszahlen, darüber ein klares, aufrichtiges Register führen und es wöchentlich, wenn unsere Salzgrafen zusammenkommen, vorlegen
und unterschreiben lassen.
Es soll aber kein größerer Bau, der über vier Gulden Ausgabe hinausgeht, vorgenommen werden, es geschehe denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen.
Wir wollen auch, dass alle Ausrüstung und alles Gerät am Brunnen doppelt vorgehalten werde, damit man es im Notfall gebrauchen kann, wenn an einer Kunst etwas zerbricht. Und unser Brunnenmeister soll über alles, was zu den Künsten und Pferden gehört, ein beständiges, richtiges Inventar führen, das jedes Jahr neben seiner besonderen Brunnenrechnung eingefügt und in Zu- und Abgang abgeglichen werden soll, damit unsere Salzgrafen uns jederzeit hinreichend davon berichten können.
Austeilung der Sole.
Wir wollen aber auch, dass, wenn diese Austeilung durch den Solemeister vorgenommen wird, keiner dem anderen die Sole zuweisen und keiner sie sich ohne Anweisung des Solemeisters selbst zuwenden soll. Würde aber einer hierbei ertappt,
so soll er einen Ortstaler zur Buße erlegen. Würde einer die Sole unnütz umkommen lassen, sie eingraben oder sonst in den Dreck laufen lassen, so soll er das in gewöhnlichen Fällen mit einem halben Taler büßen, bei großen Übertretungen aber nach Lage der Dinge büßen oder am Leibe gestraft werden.
Wenn sich darüber hinaus Unrichtigkeit oder Mangel bei der Austeilung der Sole zuträgt, so soll der Solemeister dies zu entscheiden verordnet sein. Würde man ihm aber nicht folgen, so soll er es weiter unserem Rentmeister oder wem sonst von unseren Beamten zur Stelle ist anzeigen; diese sollen darin weiter tun und lassen, was sich gebührt.
Wenn nun die Austeilung der Sole vollzogen ist und die Sieder zu sieden anfangen können, so soll der Solemeister sogleich am Mittwoch durch alle Gassen gehen und mit heller Stimme rufen — wie es von alters hergebracht ist —: **„Feuert in Gottes Namen!"**
Am Sonntag aber soll nach der gehaltenen Kinder-
lehre in der Kirche mit einem Glöcklein ein Zeichen zum Gebet und zum Anfeuern gegeben werden; und darauf sollen die Sieder in Gottes Namen anstecken, feuern und sieden.
Wenn aber einer, ehe dieser Ruf ergeht und die Glocke läutet, ansteckt, so soll er um dieses Frevels willen mit einem Ortstaler Buße gestraft werden.
Salzwartamt.
Wenn der Rauch aufgeht, sollen die Salzwarte — deren wir zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei drei verordnet haben, nämlich den Obersalzwart, den Gegensalzwart (der jetzt der Kaplan ist) und den Zöllner — persönlich umhergehen, von Siedehaus zu Siedehaus sehen, wer kalt liegt oder siedet, und sich, sobald sie umhergegangen sind, miteinander abstimmen und dem Rentmeister durch den Obersalzwart eine beständige, gewisse Zahl und die Namen derer, die sieden oder nicht sieden, zustellen und unterschreiben lassen, damit der Rentmeister den Gewinn erheben und einnehmen kann.
Könnten sich aber die Salzwarte nicht einigen, so sollen nach Anweisung der alten Ordnungen die Salzgrafen dazu gerufen werden und Bescheid geben, wie sich der Rentmeister zu halten habe.
Salzlegerzeichen.
Doch wollen wir, um solche und dergleichen Unrichtigkeit zu verhüten, dass unser Obersalzwart mit Fleiß auf die Austeilung der Salzlegerzeichen sehe, sich danach richte und dem Rentmeister weiteren Bescheid gebe. Und wenn einer oder mehrere aus Mutwillen, Frevel oder Vergesslichkeit dieses Salzlegerzeichen bei ihm, dem Salzwart, nicht fordern und gleichwohl sieden, so soll er unnachlässlich verpflichtet sein, dem Rentmeister den Gewinn vollständig zu bezahlen.
Wie es unterdessen, wenn man siedet, in Zufallsfällen gehalten werden soll.
Weil es sich aber vielmals zuträgt, dass beim Sieden,
Unsichere Lesungen
Z. 2: ordnungen= — Zeilenende, Trennung oder Schmuck
wenn das Feuer unter der Pfanne ist, etwa ein Unglück eintritt — dass vielleicht die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht, ein Hangelbaum, eine Rinne oder ein Träger bricht, sodass entweder das halbe oder das ganze Werk mehr oder minder zu Schaden geht —, und weil dies Zufallsfälle sind,
so sollen die gewöhnlichen geringen Fälle deswegen unserem Pfannenmeister und einem oder zwei Schätzern angezeigt werden, die großen Unfälle aber unseren Beamten selbst. Diese sollen sogleich verpflichtet sein, persönlich in das Siedehaus zu gehen, in dem es sich zugetragen hat, mit Fleiß alle Umstände zu besichtigen und den entstandenen Schaden billig zu taxieren und zu ermessen. Und der Rentmeister soll nach Maßgabe dieser Taxe dem Meister an der Zahlung seines Gewinns so viel nachlassen und es unter dem Titel Schatzwerk verbuchen, wovon unten weiter die Rede sein soll.
Würde aber ein Meister befunden, der solchen Schaden selbst verursacht oder ihn nicht sogleich angezeigt hat, so soll er den Gewinn voll und ohne Abzug bezahlen.
Pfannentücher.
Damit auch das Salz fein und rein ausgebracht werden könne, haben wir verordnet und wollen, dass nach altem Brauch über jeder Pfanne, wenn man Salz rückt und ausbringt, ein reines Pfannentuch ausgespannt werde. Das wollen wir auf unsere Kosten mit härenen Stricken halten und auslegen lassen — doch so, dass auch die Schätzer fleißig zusehen und die Meister anhalten, sie reinlich und gut zu halten, sodass jeder Meister an einem solchen Pfannentuch wenigstens neun Jahre genug habe. Würde aber einer hierin strafbar befunden, so soll er nach Lage der Dinge gebüßt werden.
Es soll auch kein Pfannentuch ausgetauscht werden, ehe nicht einer unserer Salzgrafen das alte zuvor
besehen und dem Rentmeister darüber einen Zettel zugeschickt hat; dieser soll ein ordentliches Registerchen darüber führen, damit man sehen kann, wie lange ein Pfannentuch hält.
Laubquasten.
Zu gleichem Gebrauch und Nutzen haben die Alten für gut angesehen, dass jeder Meisterknecht vor seinem Siedehaus so viele Laubquasten an hohen Stangen bereithalte, dass er damit die Fenster und Löcher am Siedehaus, wenn etwa ungestüme Winde oder Unwetter aufkommen, allenthalben verschließen und gut verwahren kann, damit kein Staub und keine Unreinigkeit auf das Salz fallen kann. Das wollen wir auch künftig so gehalten haben; und bei welchem Siedehaus man die Quasten nicht findet, der soll gestraft werden.
Wie viel man auf ein Werk Salz ausbringen soll.
Auf ein ganzes Werk und eine Pfanne soll man nicht mehr ausbringen und kein Salz machen als acht
Achtel. Davon sollen sieben Achtel in Gemäßen und das übrige zur Auffüllung der acht Achtel in Stücken ausgebracht und nach altem Brauch achtzehnmal und nicht weniger abgestoßen werden.
Hierauf sollen die geschworenen Schätzer fleißig achtgeben und keinen übersehen, sondern alle und jeden Meister mit Fleiß ermahnen, diese unsere Ordnung gänzlich zu halten. Würde sich aber einer oder mehrere gelüsten lassen, dies zu überschreiten, so soll dafür jederzeit zur Strafe [Lücke] erlegt werden.
In gleicher Weise soll es auch mit denen gehalten werden, die kein trockenes Salz machen; die sollen nach Anzeige der Schätzer ebenfalls mit einer Buße, nämlich [Lücke], gestraft werden.
Vom Salzhandel. Wann man laden soll.
Wenn das Salz nach der eben gesetzten Verordnung ausgebracht und trocken gemacht worden ist und der Ladetag
anbricht, so soll der Gerichtsknecht, ehe man zu laden anfängt, die Glocke läuten; und niemand soll bei einem Taler Buße eher zu laden anfangen, als bis dieses Läuten geschehen ist.
Wie teuer das Salz gegeben werden soll.
Alsdann sollen die Siedemeister ein Achtel Salz nicht teurer geben, als es jeweils zu verkaufen verordnet ist.
Aufgabe auf das Salz.
Wir haben darüber hinaus gnädig zugestanden, dass die Siedemeister auf jede Pfanne zwei Albus Auftragelohn einnehmen dürfen; dabei soll es bis auf unsere weitere Änderung bleiben, und es soll nicht erhöht werden.
Würde es sich aber herausstellen, dass einer oder mehrere Siedemeister, ihre Frauen oder ihr Gesinde dies vergesslich überträten, so sollen unsere Salzgrafen sie deswegen mit Ernst vornehmen
Unsichere Lesungen
Z. 17: verges=lich — wohl vergeslich, Lesung unsicher
und je nach der Verwirkung entweder mit Entsetzung der Meisterschaft oder mit einer namhaften Geldbuße und Leibesstrafe belegen; das haben wir ihnen, unseren Salzgrafen, hiermit ernstlich einzuhalten auferlegt.
Salzmaß.
Das Maß aber, mit dem das Salz jeweils ausgemessen und verkauft werden soll, soll Marburger oder Homberger Eichmaß sein, sodass ein Achtel gewiss zwei Marburger Mütt oder ein Homberger Viertel hält.
Salzrost.
Und damit hierin kein Kniff und kein Betrug gebraucht werden könne, so wollen wir, dass fortan zu den Sooden alle Roste, durch die man das Salz misst und die oben auf das Salzmaß gesetzt werden, nach Art eines kupfernen Rostes gemacht werden, den wir als Muster ins Salzwerk verordnet haben.
Und derselbe Rost soll unter dem Westerm nicht eher vom Maß genommen werden, als bis das Salz von unten herauf im Maß ihn erreicht hat. Wollte sich aber jemand dem widersetzen, so soll er, sooft er dabei ertappt wird, mit zwei Gulden gebüßt werden.
Ladegäste. Weil es auch vielfach Verdruss gibt wegen der Ladegäste, wenn einer dem andern seinen Ladegast abspenstig macht, und weil daraus mancherlei Missverständnis und Unordnung zu erwarten ist, so verbieten wir dieses Abspannen gänzlich. Übertritt es aber jemand, so soll er einen Gulden Buße zahlen.
Herrengänse. Den alten hergebrachten Brauch, dass von jedem Werk zwei Herrengänse — wie man sie nennt — abgegeben werden, wollen wir nicht ändern, sondern beibehalten. Und unser Rentmeister soll
zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.
Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.
Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister
drei Gulden fünfzehnthalb Albus als Winnungs- und Brunnengeld erlegen, dazu 16 Albus Holzsteuer und 8 Albus Steinkohlensteuer.
Bezahlung der Winnung. Weil aber die Sodemeister vor dieser Zeit bei unserem Herrn Vater christlichen Angedenkens erwirkt haben, dass ihnen zur Förderung des Holzhandels stets eine Winnung von einem Monat auf den anderen gestundet wird, so wollen wir das auch weiterhin zugestehen. Dem Rentmeister aber haben wir mit Nachdruck auferlegt und befohlen, es dabei bewenden zu lassen und sich sonst alle Winnung soweit möglich jederzeit in harter, guter, gangbarer Münze bezahlen zu lassen, damit er uns in seiner Jahresrechnung gute Ablieferung leisten kann und die aufgerichtete Münzordnung nicht überschritten wird. Der Rentmeister aber soll sich bei höchster Ungnade und Strafe nicht dazu verleiten lassen, mit unserem Geld Wechsel oder Münzumschlag zu treiben.
Wäre es aber der Fall, dass ein Sodemeister unserem Rentmeister mehr als eine Winnung schuldig ist und der Rentmeister vermutet, er werde nicht zu gütlicher Bezahlung kommen, so soll er von unseretwegen die Vollmacht haben, ihm durch den Gerichtsknecht das Laden des Salzes zu verbieten. Und niemand soll ihm das Salz durch die Schätzer messen oder laden lassen, ehe nicht dem Rentmeister aller Rückstand beglichen ist.
Aufgesetztes Salz. Würde aber nicht alles Salz verkauft und wollten die Meister es entweder für ihre Ladegäste im Bothe auf Vorrat aufheben oder aber unserem Rentmeister auf die Salzkasten aufmessen, so sollen sie das dem Rentmeister anzeigen, danach dem Zöllner, und zwar in der Zeit, in welcher der Rentmeister die Winnung entgegennimmt — das ist stets von zehn Uhr bis zwei oder drei Uhr nachmittags. Würden sie das aber aus Vergesslichkeit oder Geringschätzung übergehen,
so sollen sie einen Ortstaler Buße zahlen und erlegen. Auch soll keinem erlaubt sein, mehr als zwei Pfannen in seinem Bothe auf Vorrat zu behalten; wer das überschreitet, büßt mit einem Gulden.
Unser Rentmeister aber soll — damit die Meister keinen Anlass und keinen Vorwand zur Ausrede haben — alles Salz, das die Sieder nicht anderweitig verkaufen können und aufmessen wollen, ihnen bezahlen und entweder in die Fässer, die wir jederzeit dem Salzhandel zugute anfertigen lassen wollen, oder auf die Salzkasten in Vorrat aufmessen lassen und weiter damit verfahren, wie sogleich folgen wird.
Aufmessen. Beim Aufmessen sollen stets zugegen sein und dazu hinzugezogen werden — und dürfen auch nicht fernbleiben —: unser Rentmeister, die Schätzer, die Meisterknechte, die aufmessen lassen, einer der Salzwarte
und der Gerichtsknecht. Sie sollen sorgfältig darauf achten, dass rechtes, volles Maß sowohl in die Kasten als auch in die Fässer geliefert wird.
Und weil uns bisher vielfach Klage zugekommen und wir es zum Teil auch selbst gesehen und erfahren haben, dass sich ein großer Salzschwund in den Fässern findet, vormals aber Brauch und Ordnung war, dass jeder Schätzer sein eigenes Zeichen hatte, mit dem er seine Marke an die Fässer brannte, so gebieten wir hiermit ernstlich, diese Ordnung wieder aufzunehmen — mit der Maßgabe, dass sie ihr Zeichen nicht mehr aufbrennen, sondern statt dessen jedes Fass mit unserem eigenen fürstlichen Merksiegel, das unser Rentmeister in Verwahrung haben soll, am obersten Reifen beider Böden auf einem durchgezogenen Blei versiegeln. Ebenso soll jeder Schätzer sein Zeichen mit der Zahl, wieviel Salz es ist, auf einen Span verzeichnen und ins Fass legen, damit man jederzeit
wissen kann, welcher Schätzer das Salz in die Fässer gemessen hat, und die Zeichen später wiedererkennen kann. Damit wir, wenn sich künftig ein Mangel an den gepackten Salzfässern findet und also die Nachlässigkeit des Schätzers zutage tritt, denjenigen Schätzer, dem dieses Zeichen gehört, dafür zur Rechenschaft ziehen und bestrafen können. Ihre Strafe aber soll sein, dass sie als unredliche Leute ihres Amtes schimpflich enthoben werden — oder wie wir es unseren Salzgrafen und Beamten jeweils befehlen werden.
Wie es mit dem gepackten und versiegelten Salz gehalten werden soll. Wenn nun das Salz nach der eben genannten Ordnung in die Fässer gepackt und durch unseren Böttcher in Beisein jedes Schätzers bei seinem gemessenen Salz mit dem auf dem Span eingelegten Zeichen des Schätzers beurkundet und darauf versiegelt worden ist, soll es
sogleich ins Salzhaus an der Werra abgeführt und dort verwahrt werden, damit die Fässer in den Packhäusern nicht hinderlich sind — so lange, bis das Wasser fahrbar ist und die Schiffe abgehen können. Alsdann soll unser dazu bestellter Schiffmann es aus dem Salzhaus übernehmen, ins Schiff laden und von dort nach Münden und weiter nach Kassel führen, es dort abliefern und dagegen vom Salzschreiber seine ordentliche Quittung empfangen, die er anschließend dem Rentmeister zustellen soll.
Fässer für den Salzhandel. Und damit der Salzhandel zu unserem Nutzen in Kassel und Darmstadt weiter betrieben wird, wollen wir dazu jedes Jahr eigens anordnen, dass durch unsere Salzgrafen eichene und buchene Fässer und Tonnen an den uns gelegenen Orten angefertigt werden. Wir wollen uns überdies jeweils erklären, wie
viel wir vom Handel beständig betreiben, im Salzwerk packen und von dort auf die Salzfaktoreien zu Schiff und zu Wasser führen lassen wollen. Und der Salzhandel zu Kassel und Darmstadt soll auf folgende Weise betrieben werden.
Salzfaktorei zu Kassel. Das Salz, das jeweils zu Kassel per Schiff ankommt, soll der dortige Salzschreiber annehmen, darüber quittieren und sogleich in unser Salzhaus bringen lassen — und ebenso, was er davon nach Darmstadt weiterschickt oder entweder mit den Fässern oder mit Holz oder aus den Fässern verkauft. Über das, was er nach Darmstadt schickt, sei es mit unserer eigenen oder mit gedungener Fuhr, soll er ein ordentliches Register mit Verzeichnung der Namen derer führen, die das Salz jeweils geladen haben, und bei deren Rückkehr die Empfangsbestätigung unseres Salzfaktors zu Darmstadt einfordern und dies alles in seine Rechnung aufnehmen.
Salzhandel zu Kassel. Das übrige Salz, das nicht nach Darmstadt geschickt wird, soll zu Kassel vor allem für unsere Hofküche bereitstehen. Daraus soll der Salzschreiber jederzeit auf Anforderung unseres Küchenmeisters oder Küchenschreibers so viel liefern, wie sie an Salz benötigen, und zugleich für das Salz und die Fässer — wie überall nach Maß und Riss — seine Quittung fordern und in seine Rechnung einbringen. Und was wir für unsere Küche nicht brauchen, soll der Salzschreiber weiter, wie oben gesagt, aus dem Holz oder mit dem Holz verkaufen, das Geld dafür einnehmen und über alles klare Register führen, damit er, wenn unsere Hauptrechnung erfolgt, über all dies klare Rechenschaft ablegen kann. Ebenso soll er auch andere von uns angeordnete Ausgaben leisten, dagegen Quittungen einnehmen und verrechnen. Mit den Fässern, die leer werden, soll er es
ebenso halten, wie es bei Darmstadt gesagt wurde, und der Fässer jeweils gesondert nach Maß und Riss in seiner Rechnung gedenken.
Und weil in unserer fürstlichen Hofhaltung zu Kassel und auch in unserem dortigen Rüsthaus nach und nach eine gute Anzahl Weinfässer frei wird, sollen diese von beiden Orten zur Förderung dieses Handels dem Salzschreiber zu Kassel jeweils übergeben, in seine Rechnung gebracht, danach dem Rentmeister zu Sooden übersandt, zum Salzhandel gebraucht und damit weiter so verfahren werden, wie eben gesagt.
Damit man aber wissen könne, was jeweils auf diesen unseren ganzen Salzhandel aufgeht, was man ausgeben muss und was man dagegen einnimmt, hat es uns gefallen, dies alles postenweise, so wie wir es jetzt angeordnet haben, an dieser Stelle nacheinander aufzuführen, damit alle, die dieser Handel angeht, sich danach richten können.
zu bezahlen ——— zuzuschlagen ——— Siegelgeld ——— Siegelblei ——— auszuführen ——— Ladelohn ——— Schifflohn ——— Überschifflohn bei niedrigem Wasser ——— Zoll zu Münden ——— ins Salzhaus zu Kassel zu bringen ——— an Fuhrlohn nach Darmstadt, gedungen ——— Fuhrlohn nach Darmstadt, eigen ——— Ausmesserlohn ebenda ——— zu Kassel mit dem Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ——— zu Darmstadt mit Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ———
Nach vorstehendem Maß soll der Salzhandel mit den Fässern und Tonnen betrieben und gehandhabt werden.
werden. Wie es aber mit den Salzkasten gehalten werden soll, wollen wir im folgenden festsetzen.
Salzkasten und Salzhandel zu Sooden. Weil die Salzkasten so eingerichtet sind, dass man jede Pfanne gesondert darin aufmessen und sauber verwahren kann, so sollen — ebenso wie oben beim Fasspacken gesagt — die geschworenen Schätzer und Salzmesser samt unserem Rentmeister und einem der Salzwarte beim Aufmessen zugegen sein und sorgfältig darauf achten, dass das Salz richtig gemessen und einwandfrei aufgeschüttet wird, damit in jeden Kasten gesondert eine Pfanne kommt. Denn wenn später Kaufleute kommen und Salz begehren, kann man sie so besser und übersichtlicher bedienen, und dieser Handel ist, weil unverdächtig, um so ordentlicher und angenehmer. Dagegen soll unser Rentmeister die gebührende Bezah-
lung wieder einnehmen und weiter von jeder Pfanne, die in die Kasten aufgemessen worden ist, dem Gerichtsknecht einen Albus und unserem Böttcher, der es weiter ausmisst und aufträgt, zwei Albus auszahlen, damit auch diese sich um so besser stehen und erhalten können. Sonst soll darauf bei ungnädiger Strafe nichts weiter aufgeschlagen werden.
Reichesalz. Weil es auch bei uns hergebracht ist, dass alle Sodemeister — nach und nach seit Errichtung der Location, sie seien nun auf der alten Pfänner- oder auf unserer neuen Seite — uns jährlich jeder eine Pfanne Salz vierundzwanzig Albus billiger als der gemeine Kaufpreis für unsere Hofhaltung verkaufen müssen, und man dies das Reichesalz nennt, so wollen wir, dass unsere Beamten es uns jährlich einbringen und unser Rentmeister uns klare Rechnung darüber lege. Würde sich aber ein Sodemeister dem widersetzen oder sperren und uns nicht zur rechten Zeit
auf Anforderung des Rentmeisters die genannte Pfanne Salz zum festgesetzten Wert laden, so soll er dafür bestraft werden.
Fleißige Meister. Wenn sich ein oder mehrere Bodemeister beim Sieden gut anstellen und gute Meisterschaft halten, aufrichtig und ohne Hinterlist, so sollen unsere Salzgrafen und Befehlshaber über den oder die in allen billigen, ehrlichen Sachen mit besonderer Aufmerksamkeit wachen, sie auch der Meisterschaft nicht entheben und, wenn etwa ein Unterbefehl frei wird, sie dazu befördern, wenn sie tauglich sind — damit so auch andere gereizt werden, ihnen darin nachzufolgen und unserem Nutzen zu dienen.
Unfleißige Meister. Wird aber einer oder mehrere unfleißig befunden, so sollen unsere Salzgrafen sie vorladen und ein- oder zweimal verwarnen; und wenn er sich nicht bessern will, ihn andern zur Warnung
und zur Abschreckung der Meisterschaft gänzlich entheben und dabei niemanden verschonen.
Neue Meister. An seine oder ihre Stelle sollen unsere Beamten die besten Afterknechte einsetzen, die das Salzmachen am besten verstehen, sich ihm stets und fleißig gewidmet haben und nicht dauernd im Lotterleben liegen. Und damit es dabei unparteiisch und redlich zugehe, soll ein jeder, der die neue Meisterschaft antritt, zuvor in Beisein von sechs Schätzern ein Werk sieden und bereiten. Wird dann erkannt, dass er die Meisterschaft versehen kann, so sollen unsere Beamten ihm über die gebührende Pflicht hinaus den — am Ende angehängten — Eid abnehmen und ihn leiblich leisten lassen. Wenn das geschehen ist, sollen die neuen Meister nach Stellung ausreichender Bürgschaft, dass sie uns und jedermann, mit dem sie im Salz- und Holzhandel zu tun haben, gütlich
bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist.
Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe
begibt, soll man sie ungestört sitzen lassen. Sollte es hierin aber an etwas fehlen, und namentlich, wenn sie sich in zweiter Ehe mit einem verbindet, der keine Meisterschaft verwalten kann, so sollen unsere Salzgrafen und Beamten je nach Lage dagegen einschreiten. Und derjenige, der sie zur neuen Ehe begehrt, soll das zuvor mit Wissen und Willen unserer eben genannten Salzgrafen und Beamten tun, damit er erfahre, ob sie ihn zur Meisterschaft aufnehmen wollen oder nicht. So werden alle Unordnungen vermieden, die daraus folgen könnten, und es sollen nicht mehr wie bisher — seit unser seliger Herr Vater erstmals ins Salzwerk baute — Fremde und solche, die keine Salzknechte sind, aufgenommen werden, da man jetzt Einheimische genug haben kann.
Außerhalb Soodens und innerhalb der Allendorfer Feldmark soll niemand Salz verkaufen. Da wir es vor allem für hochnotwen-
dig halten, aller Unordnung und Unrichtigkeit vorzubeugen und alles, was weiter Notwendiges im Salzhandel geschieht, ordentlich anzuzeigen, so setzen und ordnen wir demnach und wollen, dass innerhalb unserer Stadt Allendorf, im Salzwerk Sooden und in der ganzen Feldmark niemand Salz teurer verkaufen soll — mit ganzen oder halben Achteln —, als die Ordnung zulässt, gleichviel ob er das Salz mit Holz oder mit Geld erworben hat. Wer das übertritt, soll zur Strafe so viel zahlen, wie das Salz wert ist. Die Bürger aber dürfen einzelne Achtel mit der Metze in ihren Häusern feilhalten und mit dem Maß verkaufen, wenn sie es zuvor der Ordnung gemäß erworben haben.
Alles Salz soll nur mit dem Maß verkauft werden. Kein Boder soll mit einem Fuhrmann Pauschal- oder Sammelkauf treiben, sondern alles Salz soll mit dem Maß verkauft werden, bei Buße in Höhe des Salzwertes.
Kein Salzgams, kein halbes oder ganzes Maß soll vom Boder einzeln verkauft oder verschenkt werden ohne Vorwissen, bei Verlust des Salzes und ungnädiger Strafe.
Salzdörren. Das Salzdörren, das in der alten Ordnung den Bürgern erlaubt war, hat unser oft genannter seliger Herr Vater aufgehoben, weil es ganz verdächtig ist; und wir wollen es dabei belassen und es niemals wieder einreißen lassen.
Bettler und Siechenleute werden bedacht. Weil aber auch die armen Siechenleute und Bettler in diesem Fall zu bedenken sind, so wollen wir den Bodemeistern so viel zugestehen, dass sie einem jeden nach ihrem Belieben um Gottes willen eine halbe oder ganze Handvoll Salz vom gesottenen Werk spenden dürfen. Doch sollen sie das nur tun, wenn den genannten Armen durch unseren Pfarrer oder Rentmeister — wie weiter unten wiederholt — erlaubt worden ist, umherzugehen.
Boder sollen außerhalb des Salzwerks kein Salz verschieben. Sonst soll auch kein Boder auf eigene Rechnung mit Salz hausieren oder es austragen, bei ganz ungnädiger Strafe.
Boder sollen sich mit niemandem im Salzhandel zusammentun. Ebenso wollen wir gänzlich verboten haben, dass ein Bodemeister sich mit irgendeinem Salzmann zu Gewinn oder Verlust in eine Gesellschaft oder Teilhaberschaft begibt; auch soll er seinem eigenen Gesinde kein Salz verkaufen, weil das verdächtig ist — alles bei Vermeidung ungnädiger Strafe.
Der Salzhandel der Bürger und der Eichsfelder gegen Holzlieferung. Weil auch die Bürger der Stadt Allendorf ihre Gehölze, aus denen sie Holz ins Salzwerk bringen, nahe um die Stadt herum haben und beziehen, und weil wir sie aus besonderen Gnaden befreit haben, ihr Salz gegen Frucht zu tauschen
und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden.
Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.
Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern.
Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen
die notwendige Salzbeförderung zuteil werden soll.
Anmerkung: Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden.
Zufuhr von Lebensmitteln. Sollte es sich aber ergeben, dass einige der anderen Salzhändler und Fuhrleute nötige Lebensmittel und anderes bringen, was im Salzwerk genutzt und gebraucht werden kann, so mögen unsere Salzgrafen und Beamten — wie es in anderen Salzwerken geschieht — darauf bedacht sein, wie sie auch diese vor anderen, die nichts bringen, begünstigen können.
Salzhandel der Fürsten, Grafen und Prälaten. Weil wir ferner bedacht haben, dass über das verkaufte Salz hinaus auch auswärtige — innerhalb der Fürstentümer und Lande von uns und unseren freundlichen lieben Brüdern, aller Landgrafen zu Hessen — Fürsten, Herren, Prälaten, viele vom Adel und andere jährlich eine beträchtliche Menge Salz aus unserem Salzwerk für ihre Haushaltung
abzuholen pflegen, so wollen wir es, was die Handhabung angeht, bei der früheren, deshalb ergangenen Ordnung unseres seligen Herrn Vaters belassen, und sie soll durchweg befolgt werden. Damit diese aber in der festgesetzten Zeit ihre verlässliche Ladung bekommen können, wollen wir — wie sich denn auch die Bodemeister freiwillig selbst erboten haben —, dass ein jeder dieser Meister den genannten Fürsten, Herren, Prälaten, denen vom Adel und anderen auf ihr Ansuchen zwischen Ostern und Michaelis das nötige Salz zu laden verpflichtet sein soll. Würde sich aber einer oder mehrere der genannten Bodemeister hierin weigerlich verhalten und zeigen, so sollen sie dafür jedesmal bestraft werden mit ——.
Wie denn auch die genannten Fürsten, Grafen, Prälaten, die vom Adel und andere Fuhrleute, wenn sie sich nicht in der genannten Zeit versorgen
und eindecken, bei den Bodern gar keine Ladung bekommen sollen, sondern nur von den Parthenhäusern, in denen etwas auf Vorrat geladen werden soll.
Das Amt des Pfannenmeisters. Wir haben es auch für notwendig erachtet, dass ein Pfannenmeister eingesetzt und gehalten werde, wie es von alters her im Salzwerk geordnet war, und haben demnach unseren Salzgrafen befohlen, sich nach einem verständigen Mann umzutun, der diesem Amt mit Fleiß nachgehen kann. Was nun unsere genannten Salzgrafen mit ihm vereinbart haben und was von unseretwegen sein Amt sein soll, folgt Wort für Wort in den nachstehenden Artikeln seiner Bestallung:
Er soll zusammen mit dem Rentmeister und dem Obersalzwart alles Pfanneneisen entgegennehmen, jederzeit dabei sein, wenn Eisen ankommt und zu Pfannen verarbeitet wird, und stets sorgfältig achtgeben, dass kein untaugliches, schieferiges
Eisen, oder solches, das nicht seine bestimmte Länge und Breite hat, weder angenommen noch ausgegeben werde; auch, wo er daran Mangel findet, dies treulich und aufs fleißigste dem Rentmeister anzeigen, damit das mangelhafte Eisen zurückgesetzt und den Hammerschmieden wieder geliefert werde, auf dass uns daraus kein Nachteil erfolge. Gleichergestalt soll er auch neben dem Rentmeister die Pfannenbäume und die kleinen Bothen-Gerinne, die in den Bothen gebraucht werden, in seiner Verwaltung und Verwahrung haben, keinen Pfannenbaum noch Gerinne annehmen noch ausgeben, es sei denn gut und zum Gebrauch dienlich und nützlich; was aber undienlich und unnütz ist, soll er auswerfen, damit auf uns keine unnötigen Kosten gewendet werden. Zudem soll er als Oberschätzer in seiner Verwaltung das ganze Osezeug haben, als Osekessel, Osegerinne und eiserne Stangen, und dieselben in Bau und Besserung erhalten, und dass sie er-
-halten werden, jederzeit anregen, dass er allen Schätzern auf ihr Erfordern, einem, zweien oder dreien zusammen, so viel davon zustellen kann, wie sie für ihre Bodermeister bedürfen, die sie dann auch dermaßen in Hut und Verwahrung halten sollen, dass daran nicht leicht Schaden geschehe. Auch soll er jederzeit dabei sein, wenn den Pfannenschmieden das Pfanneneisen zugewogen und zugezählt wird, soll fleißig acht nehmen, dass sie gutes Eisen bekommen, rechtschaffene Pfannen, wohl genagelt und nach rechtem Maß in Höhe, Länge und Tiefe, machen, dieselben gebührend spannen, vollkommene Haken, Haspen, Borteisen und anderes nach altem Herkommen machen, auch bei der neuen Pfanne Schöpfen, Hämmer und Haken liefern lassen; und wo er daran Mangel findet, soll er solches anzeigen, und die Pfanne soll nicht aufgesetzt und der Pfannenschmied nach Gebühr zur Strafe genommen werden. Weiter soll er fleißig achtung haben, dass die Pfan-
-nen nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden, mit Horn- und Belegsteinen wohl unterlegt, die Gesöde recht angelegt und gehalten, und in allem, was zur Pfanne und dem Gesöde gehört, ohne Tadel angestellt werde; und er soll den Rentmeister jederzeit berichten, wer neuer Pfannenbäume und Gesödedielen bedürftig ist, die soll er alsdann den Bedürftigen zustellen. Würde es aber an Pfannenbäumen und Gesödedielen mangeln, soll er solches beizeiten den Salzgrafen eröffnen, damit nach Vorrat getrachtet werde. Und wenn die Pfannen schadhaft und mangelhaft werden, soll er auf die Schatzwerke selbst achtung nehmen, das Osegeld selbst aufschreiben lassen, und wo sich die anderen Schätzer mit den Schmieden der Pfannenbuße halber nicht vergleichen könnten, soll er darüber als Obmann gesetzt sein, bis an unsere Salzgrafen darüber zu erkennen; und was er spricht, dabei soll es bleiben und also zum Bußregister gebracht werden.
Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt
wird, wie es denn gehalten werden solle, so wollen wir, dass nachfolgend unserer Meinung hierin gänzlich nachgelebt werde.
Pfannenschmiede. Es soll ein jeder Pfannenschmied, wenn eine Pfanne alt wird und darin die dreihundert Werke, wie vor dieser Zeit geordnet, gesotten worden sind, dieselbe aus neu geschlagenem Pfanneneisen, welches unser Rentmeister, Obersalzwart und Pfannenmeister ihm zustellen sollen, wiederum zu einer neuen Pfanne machen und nach Gebühr und des Pfannenmeisters Befehl und Angabe verfertigen, Nägel, Kohlen und Macherlohn aus seinen Kosten verlegen und ausgeben. Dazu sollen ihm an neuem Pfanneneisen gegeben werden: Blech ——— 56, Bort ——— 12. Wenn aber eine Pfanne nach der Hand schadhaft würde und daran gebüßt werden müsste, soll er dieselbe büßen und gleichergestalt mit Blech,
Unsichere Lesungen
Z. 18: schadthafftigk — gestrichen, Lesung unsicher
Nägeln und anderem auf seine Kosten versehen und bestellen; doch soll ihm keine Buße eingeschrieben werden noch passieren, die Pfanne habe denn zuvor ein ganzes Jahr auf dem Herd gestanden. An Werkzeug aber, das zur Arbeit in den Bothen gebraucht werden muss, soll er neben der neuen Pfanne, wenn sie aufgesetzt wird, den Bodermeistern liefern und auch weiterhin neben den Pfannen, solange sie stehen, erhalten: 16 Pfannenhaken mit ihren Haspen, 1 Schlotterschöpfchen, 1 Ofenaxt, 1 Beißhammer, 1 Feuerhaken, 1 Borteisen, so dass an ihm hierin kein Mangel erscheine. Dagegen, nämlich für den Macherlohn der Pfanne, das Zeug zu halten und alle anderen Kosten, sollen jedem Pfannenschmied auf eine jede Pfanne besonders durch unseren Rentmeister erlegt werden 1 Gulden 10 Albus; und er soll dazu die alte Pfanne für sich annehmen und nach seinem besten Gefallen gebrauchen, doch dass er allwegen von jeder Pfanne, um die neue zu verbessern und zu büßen, ein Viertel von der alten
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Z. 11: schlotter schieffkenn — Gerätename unsicher
Pfanne in Vorrat behalten soll. Sonst soll die Pfannenbuße mit der Zeit, wenn sie sich zuträgt, an allen Sonntagen durch die Schätzer angezeigt und durch den Obersalzwart eingeschrieben werden, und auf keine Pfanne soll eine Abrechnung geschehen, es sei denn eine neue aufgesetzt; doch soll solche Abrechnung im Beisein aller Beamten geschehen, wenn sie ihre Jahresrechnung jährlich um Weihnachten schließen wollen. Diesem allen sollen die Pfannenschmiede also bei Verlust der Pfannen gänzlich nachkommen.
Pfannen fegen. Die Bodermeister aber sollen, wenn sie fegen oder büßen wollen, die Pfannen dermaßen heiß machen oder erhitzen und die Schebe mit den Fegehämmern oder Ofenäxten abschlagen, dass die Pfanne dadurch keinen Schaden nehme. Würde sich aber bei einem Teil das Widerspiel befinden und solches der Pfannenmeister anzeigen, sollen sie gestraft werden,
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Z. 3: Scheizer — Lesung unsicher
Z. 4: Saltzwar[gestrichen: tt]enn — Korrektur unsicher
Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten.
Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und
anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden.
Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,
welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist.
Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen
Unkosten und den Lauf des Schatzwerks. Welches Übermaß wir hiermit bei ungnädiger Leib- und Geldstrafe gänzlich verboten haben wollen, auch in der Rechnung darauf fleißig acht nehmen lassen, dass dieses unser Gebot gehalten und das Übermaß endlich vermieden bleibe.
Osegeld und Pfannenbuße. An Osegeld, wenn die Pfanne ausläuft und man das Osezeug, als Eisen, Stangen, Osegerinne und Osekessel, gebrauchen muss, soll keinem mehr als zwei Albus aufs Werk passieren und hinausgeschrieben werden, wie solches sonntäglich angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werden soll.
Arbeiterlohn. Alle Afterknechte und Untersassen, andere Arbeiter und sonst alle Einwohner sollen ihrer Arbeit und ihrer Geschäfte fleißig warten, und in Sooden soll niemandem gestattet werden, müßig zu gehen. Damit sie aber auch wissen mögen, was ihr Arbeits-
-lohn für ihre Arbeit sein solle, so soll ein jeder Meister, der sie arbeiten lässt, für ein ganzes Werk einzugießen und ganz mit aller Gebühr zu vollbringen, geben. Arbeitet einer aber stückweise, so gebührt ihm von einem Werk: einzugießen ———; auszubringen ———; ein Mahl abzustoßen ———; von einer Gesödewand zu machen ———; von einem Vorder- oder Hinterofen ———; von einem ganzen Werk unterzustoßen ———; Asche zu langen auf ein Werk ———; einen Trog rein zu machen ———; Sülze zu warten ———; eine Pfanne Salz ganz in Maß aufzutragen gibt der Lademann ———. Und dies soll also auf abgesetzte Arbeit der gebührliche Lohn sein und bleiben. Desgleichen die Herde zu machen und Kuben zu
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Z. 9: machl — Lesung unsicher
Z. 15: Seltz — Lesung unsicher
Z. 7: Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer
reinigen, dieweil dasselbe ungleich ist, so steht es den Meistern frei, wie sie sich mit dem Gesinde darum vergleichen. Es ist auch ein alter Brauch, welcher bleiben soll: Wenn ein Afterknecht jemandem schuldig ist, hat man ihm die Arbeit durch den Rentmeister zu verbieten, und er darf sich derselben nicht gebrauchen, er habe denn seinen Gläubiger zufriedengestellt.
Fahrwerk. Nachdem sich auch im Sieden viel Unreinigkeit zuträgt, welche man Sand und Schebe zu nennen pflegt und die je auf das vierte oder fünfte Werk ausgefegt zu werden pflegt, so sollen in allen Bothen die Meister mit Fleiß bestellen, dass ihr Gesinde dieselbe jederzeit außerhalb des Salzwerks dorthin trage, wohin sie durch unseren Gerichtsknecht gewiesen werden, und sonst, bei Strafe eines Ortstalers, nirgends anders hin. Dagegen soll ihnen der Rentmeister von unsertwegen jährlich auf Matthäi Tag acht Albus ei-
-nem jeden Meister auf sein Both verlegen und verrechnen.
Ruß und Blut tauschen. Was die Boder an Ruß und Blut unter der Hand zum Sochen, Salzfegen und Pfannenbestreichen bedürfen, mögen sie für Salz tauschen, doch dass zuvor bei Ein- und Ausgang den Pförtnern Ruß, Blut und Salz gezeigt werde, damit nicht heimlich Finanz mit unterlaufe, bei Strafe von 1 Taler. Für ein Pfannentuch zu waschen mag ein Meister auch ein ganzes Salz ausgeben oder 9 Heller dafür; das soll ihm zugelassen und erlaubt sein.
Salzproben. Wir achten es auch für hochnötig, und dasselbe um vieler beweglicher Ursachen willen, dass jährlich etliche Probewerke gesotten werden; dazu haben wir nachfolgende Termine, welche also unverändert stets gehalten und nachfolgendermaßen bestellt und ausgeführt werden sollen,
Und unsere Beamten sollen durch einen besonderen, dazu Geschworenen die Probewerke jedes Mal in einer gemeinen großen Pfanne, die ganz und nicht löcherig ist, vornehmen und zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole absieden und eigentlich aufzeichnen, wie viel Scheitholz und Wellen sie zu solchem Probewerk brauchen, und messen lassen, wie viel trockenes Salz dasselbe Werk gibt. Desgleichen sollen sie auch die übriggebliebene Zündsole, wenn das Salz ausgefangen ist, in einer besonderen kleinen Pfanne, oder wie sie das sonst aufs beste zuwege bringen können, absieden, und was dieselbe an Salz gibt, gleichergestalt messen lassen und uns alsbald davon einen klaren, unterschiedlichen Bericht tun, damit wir also sehen mögen, was solche zehn geeichten Fuder roher, ungekeißter Sole an Salz jederzeit geben, und was darauf an Holz und Wellen geht.
Solcher Probewerke sollen jährlich fünf sein. Nämlich circa principium Octobris, das andere Mal
um den 10. Dezember, das dritte Mal Aequinoctium vernale, das vierte circa Calendas Maii, und das fünfte circa principium Julii vorgenommen werden. Und was unsere Beamten jederzeit befinden, davon sollen sie uns klaren Bericht tun und die Probe ins Probierbuch ordentlich und fleißig aufschreiben. Der Brunnen- und der Pfannenmeister aber sollen stetig bei dem Probewerk sein und bleiben und zusehen, dass alle Dinge recht verwaltet werden; dagegen soll man ihnen ihren Tagelohn entrichten. Doch sollen auch unsere Oberbeamten, welche zur Stelle sind, auch unter der Hand nicht ab- und zugehen; und der Rentmeister soll auch alle Unkosten verlegen und dagegen das Geld aus dem verkauften Salz wieder einnehmen.
Kleine Probewerke. Die kleinen Probewerke sollen oftmals durch unsere Beamten angestellt werden, und was sich aus allen und jeden kleinen und großen Probewerken
befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge.
Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll.
Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.
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Z. 11: zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn
Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten.
Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.
Von allerlei Holzhandel. Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments, desgleichen auch dem ganzen Salzsieden und was demselben anhängt, nach allen Umständen gänzlich und endlich gehalten haben wollen. Weil man aber nicht Salz sieden kann, man habe denn zuvor das notwendige Holz, so wollen wir nun auch erklären, was wir deshalb geordnet und zu halten für notwendig und nützlich geschätzt haben.
Gehölz, das unser gnädiger Fürst und Herr zum Salzwerk geordnet hat. Und erstlich wollen wir von unsertwegen zum Salzwerk alle die Gehölze, die von der Stadt Vacha herab, weiter die Werra hinunter nach Münden zu, bis gegen Allendorf gelegen sind, und sonst alle Wälder, die unser sind und zum Salzwerk ohne Schaden gebracht werden können, geordnet haben; wollen auch allen möglichen Fleiß anlegen lassen und gebührliche Kosten und Bezahlung jederzeit darauf wenden, dass wir noch andere Gehölze mehr,
in gedachter Gelegenheit begriffen, an uns, unserem Salzwerk zugute, von allen Angrenzenden bringen mögen. Wer auch desfalls etwas ausrichten und zuwege bringen kann, den wollen wir in besonderen Gnaden halten.
Holzhauen, wann und wie das geschehen soll. Nachdem auch billig mit Vorsichtigkeit bedacht werden muss, dass die Gehölze allenthalben zu gutem Wadel und sonst zu gelegener Zeit gefällt und gehauen werden, und aber hierin eine Diversität und Ungleichheit nach Unterschied der Gelegenheit der Gehölze gehalten wird, so wollen wir an allen Orten, wo Scheitholz, welches geflößt werden soll, gehauen wird, hiermit verordnet und befohlen haben, dass mit dem Fällen und Hauen nicht eher angefangen werde als um Walpurgistag herum, wenn der Saft noch frisch im Holz ist und das Holz leicht werden kann; denn obschon die Erfahrung gibt, dass, wenn die Gehölze im Saft gehauen
werden, solches nicht alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt, so müssen wir doch hierin darauf sehen, dass die gehauenen Scheite auf dem Wasser fortfließen mögen und nicht zugrunde gehen. Was aber zu Schiff herauskommt, solches soll zeitig im Frühling, wenn noch kein Saft im Holz ist, gefällt und gehauen werden, damit die Sommerladen desto eher wieder anschlagen und aufkommen mögen. Den Zirk, in dem jährlich gehauen werden soll, sollen unsere Salzgrafen, einer oder zwei, neben den Beamten und Förstern jedes Jahr zeitig im Frühling und etliche Wochen vor der Hauung bereiten und besichtigen und einen gewissen Anschlag machen, welchen sie uns weiter schriftlich unter ihrer Subskription zustellen und unsere Resolution darauf erwarten. Wenn wir uns erklärt haben, sollen sie alsbald verordnen, dass zu hauen angefangen werde, und es soll weiter nach der Ordnung, die unser vielmehr gedachter Herr Vater seligen Gedächtnisses hierüber aufgerichtet hat und die von
Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden.
Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und
die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.
Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.
Auch wollen wir unsere vorigen Resolutionen des Holzhauens und des Übermaßes halber, dass die Klafter etwas höher im Walde zu hauen und am Wasser zu liefern sind, gehalten haben, so dass die Klafter im Walde dermaßen gehauen, an das Wasser gelegt und geführt werden, dass uns unsere Beamten jedes Orts am Wasser vollkommenes Klaftermaß ohne einigen Abgang liefern können. Diese Ordnung unseres Herrn Vaters seligen haben wir aus genügsamem Bedenken nachfolgendermaßen erklärt, welches wir gehalten haben wollen: Erstlich wollen wir, dass allemal, beides im Walde und auch am Wasser, wenn das Holz gelegt und abgeführt werden soll, eine jede Dorfschaft ihr Holz besonders lege, und allwege der Grebe und einer von den Vorstehern des Dorfs mit dabei sei und zusehe, dass das Holz treulich und recht gelegt werden möge. Wenn es nun zur Lieferung kommt, soll man die Klafter einer jeden Dorfschaft abmessen
und in eine Summe zusammenrechnen. Danach sollen unsere Beamten und diejenigen, die solches Holz annehmen werden, entweder vorn im Haufen oder mitten darin, oder wo es ihnen sonst gefällt, wo sie meinen, dass es argwöhnisch und vorteilhaft gelegt sei, ein Klafter oder mehr, wie sie die Bauern gelegt haben, im Eisenmaß ausmessen lassen, im Beisein des Greben und Vorstehers, wie oben gemeldet; und was sie alsdann unter solchen Klaftern befinden werden, dass der Bauern Klafter zu wenig oder zu viel gelegt sei, danach sollen sie ihnen pro rata nach dem Eisenmaß die Bezahlung des Hauer- und Fuhrlohns folgen lassen. Als zum Exempel: Es hat eine Dorfschaft an einem Haufen hundert Klafter liegen, wie sie die Untertanen gelegt haben. Nun nehme man aus demselben fünf Klafter, die besonders in Stangen und für 5 Klafter gemessen worden wären, und es befände sich im Eisenmaß nicht mehr als vier; deswegen gebührte es sich, an dem gemessenen Haufen den
fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig.
Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden.
Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-
-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen.
Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und
gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu