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gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht.
Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.
Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch
unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und
kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch
die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren.
Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,
dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde.
Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.
Damit nun in dieser Sache alles so gehandhabt und vollzogen werde, soll unser Schultheiß zu Allendorf den Befehl haben, die ganze Flöße vornehmlich zu bestellen, zu versehen, vorzustrecken und zu warten, und alle unsere Beamten, die unterwegs wohnen, die vorgenannten gedingten Flößer und andere Untertanen sollen ihm in allem bei ungnädiger Strafe gehorsam und folgsam sein, wie wir dies denn hiermit ein für alle Mal geordnet und gesetzt haben wollen. Doch haben wir zu weiterer Unterrichtung, und damit die Flöße umso förderlicher und beständiger gehandhabt und vorgenommen werden könne, die nachfolgende neue Ordnung bedacht und aufgestellt und wollen, dass darüber in allem gehalten werde.
Nachdem wir berichtet werden, dass etliche unserer Amtsknechte und Untertanen am Werrastrom beim Scheitflößen, das wir jährlich vom Seulingswald zu unserem Salzwerk nach Allendorf tun lassen, unfleißig sind, indem sie die Flößscheite beim Fließen
nicht in guter Hut, Aufsicht und Verwahrung haben, auch dieselben nicht an jedem Ort, und besonders wenn sie sich auf den Klingen, Wogen und Anstößen mit großen Haufen sammeln und aufschichten, immer und gebührlich durch frisches Fließen anregen, sondern vorübergehen; und wenn diese gleich abgeregt sind, legen sich doch sogleich andere an die Stelle, und sie bedenken nicht, dass die Scheite, je länger sie im Wasser liegen, desto mehr mit Schlamm belegt, durch und durch nass und um so viel schwerer werden und endlich ganz zu Grunde fallen und zu Tunkern werden; und obwohl sie von unseren Salzgrafen und Beamten vielmals darum angegangen werden, tun sie doch gleichwohl ihres Willens, woran wir nicht geringes ungnädiges Missfallen tragen. Wir haben deshalb, damit solcher Unfleiß abgestellt und die Flöße um so viel mehr gefördert und den armen Untertanen erleichtert werde, auch in weiterer Betrachtung, dass uns an solchen Flößen jedes Mal viel gelegen ist, die nachfolgende Ordnung, wie es jetzt und hinfort bei solchen Flößen gänzlich gehalten werden soll, aufstellen lassen.
Ämter, die zur Flöße verpflichtet sind. Und wir befehlen darauf allen und jedem unserer Salzgrafen und Beamten in den Böden, desgleichen unseren Rentmeistern, Schultheißen und Vögten, auch Grefen und Vorstehern, samt allen anderen unseren Untertanen insgesamt in den Ämtern Friedewald, Rotenburg, Sontra, Sonnen, Ronshausen, Herleshausen, Treffurt, Wanfried, Eschwege und Bilstein, dass sie diese unsere Ordnung stet und fest halten und weder insgesamt noch einzeln etwas dagegen vornehmen, sondern ihr in allen Punkten bei Vermeidung unserer ungnädigen und ernstlichen Strafe fleißig und emsig nachkommen, damit uns an keinem Ort an unserer Flöße Hindernis, Aufenthalt oder Schaden geschehe und kein Nachteil zugefügt werden möge.
Zwischen Walpurgis und Pfingsten soll geflößt werden. Demnach wollen wir erstlich, dass jedes Jahr die
Unsichere Lesungen
Z. 8: Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?)
Flöße zwischen Walpurgis und Pfingsten, wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind, angestellt werde.
Die Flöße soll den Sächsischen zuvor gemeldet werden. Und dies soll allemal durch unsere Salzgrafen den sächsischen Beamten zu Creuzburg und Gerstungen vierzehn Tage zuvor zugeschrieben werden, wie es der Eisenacher Vertrag klar ausweist.
Holzmessen vor der Flöße. Danach, wenn unsere Beamten an die Stelle kommen, wo die Scheite eingeworfen werden können, sollen sie erstlich die Scheite von den Untertanen im Eisenmaß geprüft, nach Anweisung unserer deshalb im Jahr 68 aufgerichteten Ordnung geliefert und gemessen annehmen und sich über die Messung mit jedem Amt hinreichend vergleichen, damit deshalb in der Bezahlung kein Irrtum vorfallen möge.
Der Schultheiß zu Allendorf soll alle Wehre und Flutbetten besehen und verschlagen.
Zuvor aber und unterdessen soll unser Schultheiß zu Allendorf alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinauf bis an die Stellen, wo die Scheite liegen, mit allem Fleiß besichtigen, die Tachen an jedem Ort mit Leitern beschlagen lassen und, was sonst notwendig ist, bestellen, auch an jedem Ort den Amtsknechten die Flöße anmelden und befehlen, ihrer und darauf, solange sie währt, mit den dazugehörigen Untertanen zu warten.
Anstellung der Flöße. Folgends, wenn also wie gemeldet die Scheite alle gemessen und geliefert und deshalb richtig gemacht worden sind, so soll mit dem Einwerfen im Namen Gottes angefangen und dies durch unsere Untertanen, wie bisher geschehen, verrichtet werden. Doch sollen unsere Amtsknechte, besonders die Schultheißen und Landknechte jedes Amtes, dabei sein und das Volk dazu anhalten, damit das Einwer-
fen von statten gehe und die Flöße so viel wie möglich beisammen gehalten werde.
Fortförderung der Flöße. Sobald nun die Scheite eingeworfen sind, soll unser Schultheiß zu Allendorf vom Anfang bis zum Ende dabei bleiben, mit allem Fleiß die Werra auf- und abreiten, Aufsicht haben und anregen, dass an jedem Ort die Scheite zum Flößen angeregt werden und an keinem Ort ein Scheit stehen bleibe oder über Haufen gesammelt werde. Besonders soll er darauf achten, dass die hintersten Scheite alle mitgebracht und die, die zu Grunde gefallen oder zu Tunkern geworden sind, aufs Land geführt und an Klafter gelegt werden, damit wir nicht vergeblich darum kommen oder uns wie zuvor eine so große Summe Klafter als Abgang zugerechnet werde. Hierzu sollen ihm sowohl im Anregen als auch im Aufsehen und Verwahren unsere Amtsknechte eines jeden Ortes, und so weit eines jeden Amt und Gebiet reicht,
treu und gewärtig sein und neben ihm, dem Schultheißen, entweder für sich und andere, gleich als ob es ihm allein befohlen wäre, fleißig Aufsicht haben, so weit sich sein Amt erstreckt, und solange diese Flöße währt, ab- und aufreiten, die Untertanen anhalten, die Scheite anzuregen, diese keineswegs über Haufen sammeln lassen, auch jedes Mal ernstlich gebieten, sich des Austragens und Stehlens der Scheite zu enthalten.
Des Schultheißen zu Heringen Verrichtung. Besonders aber soll unser Schultheiß zu Heringen die Flöße in Aufsicht und Fortbringen mit halten helfen, vom Anfang des Ortes, wo die Scheite eingeworfen werden, bis nach Berka unter die Brücke.
Landknecht zu Rotenburg. Von dem Ort an soll dann unser Landknecht zu Rotenburg, jetzt Jacob Scheidt, die Flöße versehen helfen bis nach Salmerhausen unter die Mühle.
Schultheiß zu Sontra. Daselbst soll sie unser Schultheiß zu Sontra, jetzt Bastian Scharff, annehmen und mitsamt den Sontraern, auch den Untertanen zu Konnen und Ronshausen fortbringen bis nach Neuenhof unter das Wehr. Weiter soll sie der Schultheiß zu Allendorf versehen bis nach Creuzburg unter die Brücke und soll hierzu unseren Schultheißen und die Untertanen zu Herleshausen gebrauchen.
Der Schultheiß zu Weißenborn. Daselbst soll dann unser Dorfschultheiß zu Weißenborn im Amt Wanfried, Claus Beyfeldt, mitsamt den Untertanen zu Weißenborn und Rausbach die Scheite versehen, anregen und fortflößen, an Mihla vorüber bis nach Frankenroda in die Vogtei Treffurt.
Vogt zu Treffurt. Zu Frankenroda soll sie unser Vogt zu Treffurt,
Bastian Cholde, annehmen und versehen bis nach Großburschla.
Vogt zu Wanfried. An dem Ort soll sie dann unser Vogt zu Wanfried mit seinen Mitbeamten fortbringen und versehen bis ins Amt Eschwege, bei der Mönchsfurt gegenüber der Aue.
Schultheiß zu Eschwege. An dem Ort soll sie dann unser Schultheiß zu Eschwege annehmen und mit den Untertanen zu Grebendorf bis unter die Mühlen zu Eschwege bringen.
Dorfschultheiß zu Oberhone. Danach soll sie weiter der Dorfschultheiß zu Oberhone anregen und fortbringen bis nach Allendorf.
Und unsere vorgenannten Amtsknechte sollen darauf bedacht sein, dass sie in diesem allem, wie oben erzählt, und was sonst zur Flöße dienlich, förderlich
und nützlich ist, wie mit dem Ausbringen der Tunker und dem Bewahren der Scheite und was dergleichen sein mag, an sich gar keinen Fleiß fehlen lassen, auch, so oft sie von unseren Salzgrafen und Schultheißen, auch anderen Beamten in den Böden darum ersucht und angegangen werden, ihnen alsdann von unsertwegen Gehör und Folge geben, mit der eigentlichen und gewissen Verwarnung: Wenn unsere Salzgrafen und Beamten an der Werra auf- und abreiten und an einem oder mehreren Unfleiß und Ungehorsam befinden und uns dies, wie wir ihnen auferlegt haben, anzeigen werden, dass wir alsdann den oder diejenigen, die dieser Ordnung widerstreben und darin ungehorsam und unfleißig befunden werden, mit ungnädigen Augen ansehen und dazu ernstlich strafen wollen.
Landknecht zu Abterode. Wir wollen und befehlen auch hiermit unserem Landknecht zu Abterode, sobald und wenn die Scheite zu Allendorf vor den Böden ankommen
und er von unserem Holzvogt aufgefordert wird, dass er sich alsdann jedes Mal, sei es Tag oder Nacht, mit dem dazugehörigen Dienstvolk nach Allendorf verfügen und die Scheite aus dem Wasser nach Anweisung und Ordnung unseres Holzvogts aufs Trockene bringen und an gebührliche Haufen und Klafter legen und von dannen nicht abziehen soll, bis die Scheite alle und gänzlich ausgebracht sind, und sich hieran ganz und gar nichts abhalten und hindern lassen soll, bei Vermeidung unserer Ungnade.
Flößer-Unkosten. Unser Schultheiß zu Allendorf, weil er die Flößkosten vorstreckt, soll auch darauf sehen, dass mit der Zehrung unserer Ordnung gemäß und sonst gebührlich umgegangen und keine unnötige Rührung oder Unkosten aufgewendet werden, denn wir sind bedacht, ihm den Überfluss und was unsere Ordnung nicht mit sich bringt, keineswegs passieren zu lassen. Er soll auch sogleich nach Ende der Flöße alle Kosten, die er aufgewendet hat, zu klarer Rechnung bringen, diese
Unsichere Lesungen
Z. 2: so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar
unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.
Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.
Ausbringung der Scheite zu Allendorf. Das Scheitholz, wenn es die Werra herab bis vor die Börke gegenüber Allendorf gekommen ist, sollen unsere Untertanen beider Ämter Bilstein und Ludwigstein auszubringen jederzeit schuldig sein, und unsere Beamten sollen sie ernstlich dazu auffordern und mit Fleiß anhalten; und wenn an den Tagen, an denen sie aufgefordert werden, einer oder mehrere ausbleiben und sich zum Ausbringen nicht einstellen, sollen sie, so oft dies geschieht, dies mit einem Gulden verbüßen oder am Leib gestraft werden. Denn es ist zu besorgen, wo hierüber nicht mit Ernst gehalten würde, dass sich etwa einmal in der Eile ungefähr ein Platzregen oder Ungewitter zutrüge, so dass das Gewässer groß werden und Börke und Gehölz miteinander hinwegnehmen könnte. Wenn aber auch unsere Diener im Amt Bilstein und Ludwigstein nicht treue, fleißige Förderung hierzu täten, wollen wir sie ganz ungnädig an Leib und Gut strafen.
Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre
Belohnung davon empfangen, das alles verrichten. Und wenn es so auf die Pflege gelegt und ausgebracht worden ist, soll dasselbe durch unsere Beamten, besonders aber durch den Holzvogt, in guter Hut und Verwahrung gehalten werden, so dass nichts davon veruntreut noch entfremdet werde, alles nach Anweisung seiner, des Holzvogts, Bestallung, die so lautet:
Des Holzvogts Amt. Der Holzvogt soll bei allem Klafterholz, wenn es zum Behuf unseres Salzwerks ober- oder unterhalb desselben ans Wasser geführt wird, dabei sein und zusehen, dass es rechtschaffen gemessen und geliefert werde; und wenn solches Holz vor Allendorf durch die Flöße ankommt, so soll er darauf sehen, dass es durch die Untersassen unserer Ämter Bilstein und Ludwigstein, wie bisher geschehen, fleißig und treulich ausgebracht und in Klafter gelegt werde, darüber ordentliche Register halten und deshalb die hierüber üblichen Zeichen geben und nehmen.
Was auch zu Schiff die Werra herauf an Holz zu diesem Behuf angebracht wird, das soll er in gleicher Weise in Klafter legen lassen und darüber sein besonderes Register und Rechnung halten. Alles Scheitholz, das in der genannten Weise oder sonst zu unserem Salzwerk angebracht wird, soll er in fleißiger Aufsicht und Verwahrung haben und dermaßen legen lassen, dass weder Flut noch Eisgang daran Schaden tun können. Ein jedes Klafter solchen Holzes, im Eisenmaß gemessen, soll er um einen Guldengroschen, Taler genannt, wie das jüngst gesetzt worden ist, verkaufen, doch allein den Bodemeistern zum Salzsieden und sonst niemandem anders. Damit man aber desto weiter mit dem Holz reiche und nicht innerhalb weniger Jahre unsere Gehölze, die wir ihm und wiederum dem Salzwerk verordnet haben, plötzlich abnehmen, sondern auch unsere Erben und Nachkommen ein gewisses, beständiges Salzwerk finden und behalten mögen, so soll keinem
Sodemeister auf ein Werk mehr als ein Klafter verkauft und zugelassen werden. Doch soll für den Fall, dass man etwa in der Ernte- und Arbeitszeit keine Fuhrleute haben könnte, nach Ratschlag aller unserer Salzgrafen und Beamten für einen Tag oder etliche erlaubt werden, zwei Klafter anzunehmen, damit ja die Zahl von siebentausend und nicht mehr Werken jährlich gesotten werde. Alles daraus gelöste Geld soll er in sein Register zur Einnahme setzen, davon auf Befehl der Salzgrafen den Kauf, auch das Hauen, die Ausführung und Flößung des Holzes und andere hierzu gehörige Unkosten vorstrecken und uns darüber jedes Jahr aufrichtige Rechnung tun.
Gegen-Holzregister. Über welchen Holzverkauf dann unser jetziger Pfarrer als Salzgraf in Sooden ein Gegenregister hält, welches vom Salzgrafen und Schultheißen jederzeit bei der Abzählung unterschrieben wird.
Böcke, Reiter, Pfähle.
Was auch an Böcken, Reitern, Pfählen und anderer Rüstung zum Flößen gebraucht wird, das soll er, der Holzvogt, in seiner Verwahrung halten, die Mängel daran jederzeit bessern lassen und solche Dinge wohl aufheben, damit man zu ihrer Erhaltung nicht jedes Mal neue schwere Unkosten aufwenden müsse. Wenn er mit dem Holzanfahren und dem Wartamt nichts zu schaffen hat, soll er mit auf die Gehölze reiten und alle Gelegenheit und Vorhaben mit beratschlagen helfen. Er soll aber keinen Sieder an seiner Statt das Holz anfahren noch in Klafter legen lassen, weil dies nicht ohne Verdacht zugeht.
Holzleger. Der Holzleger soll vornehmlich mit Fleiß jederzeit zusehen, weil er täglich beim Holz ist, dass nichts davon gestohlen, abgetragen noch entfremdet werde, und wenn er jemanden ertappte, soll er dies den Salzgrafen und dem Holzvogt anzeigen und gar niemanden verschonen. Danach soll er mit
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Z. 11: kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher
Fleiß all unser Scheitholz ins Eisenmaß ohne allen Vorteil unparteiisch legen und den Sodemeistern nach Ausweis der Zahl auf den Losen unverfälscht austeilen; und wenn er dies überträte und irgendein Geschenk nähme, soll er an Leib und Gut gestraft werden. Was sonst seine Bestallung und sein Befehl ist, wird aus den bald folgenden Artikeln klar werden, in denen allen er unseren Salzgrafen und dem Holzvogt — unseren Nutzen treulich zu befördern — Gehorsam leisten und sich ihnen nicht widersetzen soll. Er soll in das verordnete Eisenmaß alles Flößholz, was und wie viel davon der Holzvogt jeweils den Sodemeistern zum Salzwerk verkaufen wird, zu Klaftern an den Enden und Orten, die der Holzvogt anweisen wird, fleißig, recht und vollkommen, ein Klafter wie das andere, legen, so dass man dessen allemal zum Salzsieden genug habe und an ihm in dieser Sache kein Versäumnis erscheine. Die gelegten Klafter soll er ordentlich nach
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Z. 16: vol kemlich — vermutlich volkömlich
Z. 19: kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher
der Zahl 1, 2, 3 und so fort zeichnen und einem jeden Sieder, dem das Los gegeben ist, zeigen und darin bei ungnädiger Strafe keinen Finanz, Vorteil oder Betrug suchen. Er soll auch keinem Sieder, wer es auch sei, keineswegs anzeigen, welche Haufen an der Zahl gut oder schlecht sind oder was einer vor dem anderen an der Zahl habe, damit niemand im Losen Vorteil suchen kann, und sich hierzu weder durch Geld noch durch Salzgeschenke bewegen lassen. Er soll auch keinem Sieder oder Fuhrmann gestatten, irgendein Klafter Holz von der Legestätte abzufahren, er habe ihm denn zuvor das Loszeichen vom Holzvogt und das Gegenzeichen vom Pfarrer oder Wollenschreiber zugestellt und geliefert, und in dem allem Ordnung und Richtigkeit, wie bisher geschehen, halten. In gleicher Weise und ebenso soll er es auch mit dem Schiffholz halten, was davon die Werra heraufgebracht wird, und es selbst mit Hilfe der Schiffsknechte legen und keineswegs ohne
sein Beisein die Schiffsknechte oder andere legen lassen. Die Schlitter, die er unter das Eisenmaß legen muss, um dieses wieder zu erreichen, soll er allemal von demselben gelegten Haufen wieder abnehmen, damit nicht mehr, als ins Eisenmaß gehört, hinzugegeben werde. Und er soll sich beim Scheitlegen von keinem Sodemeister noch Aufterknecht helfen lassen. Wenn es aber die Notdurft nach Gelegenheit der Zeit erfordern wird, so dass er es nicht selbst mit allem erlegen kann, soll ihm sein Gesinde oder sonst ein Tagelöhner, der aufrichtig ist, zugelassen sein, doch so, dass er diese zuvor dem Holzvogt anzeige und dies mit dessen Vorwissen geschehe, er auch selbst mit zusehe, dass er beim Legen keinen Finanz brauche. Die Holzzeichen, die ihm daher die Sieder geliefert haben, soll er nicht von sich geben, es sei denn, dass sie am Montag durch die Salzgrafen und Beamten abgezählt werden. Die abfallenden Schalen, Knüttel und Splitter,
die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn
warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat.
Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein.
Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,
er habe denn zuvor für jedes Fuder — welches allemal auf die Hälfte geschätzt wird — ein Fuhrzeichen eingenommen, auch bei ungnädiger Leibesstrafe.
Abzählen. Nach Ausgang einer jeden Woche sollen allewege am folgenden Montag die Klafter- und Fuhrzeichen, die beide zuvor von unserem Holzvogt und folgends durch unseren Pfarrer für die verkauften Zahlklafter ausgegeben worden sind, im Beisein unserer Beamten, die zur Stelle sind, abgezählt und zugleich ins Register des Holzvogts durch unseren Pfarrer und in das Gegenregister unseres Pfarrers durch unseren Holzvogt beiderseits geschrieben werden, auf welche beiden Register am Ausgang des Jahres die ganze Holzrechnung geschlossen werden soll.
Schiffholz. Wir haben auch vor dieser Zeit verordnet, dass jährlich von unten die Werra herauf aus unseren Wäldern und sonst eine gute Anzahl Holz zum Salzwerk zu Schiff angeführt
und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde.
Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,
klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden.
Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-
tum und Salzwerk viel Nutzen geschafft wird, denn sowohl von oben herab als auch von unten herauf werden Holz und Proviant und hinwiederum Salz und anderes zu Schiff hinweggeführt und verhandelt, so wollen wir demnach, und es ist auch unser ernstliches Gebot und Befehl, dass der Wasserstrom und der Leinpfad, besonders von unten herauf, in gutem Wesen erhalten werde, wozu wir jährlich eine namhafte Summe Geldes verordnet haben, welche weiter unser Schultheiß zu Allendorf von unserem Holzvogt empfangen, einnehmen und mit Rat, Vorwissen und Befehl unserer Salzgrafen ausgeben, verbauen und verrechnen soll. Dazu wollen wir denn auch unseren Wehrmeister zu Allendorf besonders verordnet haben, dass er hierauf fleißig sehe und den Bau nach Befehl der Salzgrafen um seinen Tagelohn anstellen und fertigstellen helfe.
Hansteinisches Wehr. Und nachdem sich vielfältige Unrichtigkeiten und
Veränderungen wegen des Wehrbaus derer vom Hanstein unterhalb Ludwigstein bis auf diese Zeit zugetragen haben, so wollen wir hiermit zum Überfluss nochmals mit allem Ernst unserem Landvogt an der Werra, allen Salzgrafen, den Schultheißen zu Allendorf und Witzenhausen, die jetzt und in künftiger Zeit sein werden, geboten und befohlen haben, dass sie kurzum nicht gestatten noch auf irgendeine Weise nachgeben, dass die vom Hanstein sich unternehmen, um nicht Geringes herüber auf unseren halben Teil zu bauen, dessen wir ohne Einrede im Wasser berechtigt sind, sondern sie sollen in allem darauf sehen, dass diese auf jener Seite bleiben und uns im Wasserstrom und in der Schifffahrt unbehindert lassen. Würde aber dies von einem Teil verächtlich gehalten, wollen wir jederzeit wohl wissen, wie sie gestraft werden sollen; danach hat sich ein jeder zu richten.
Und weil viele fremde Holzleute ihre an sich gebrachten Gehölze zum Salzwerk bringen und aller-
meist dagegen wieder Salz laden, so wollen wir, damit zwischen ihnen und den Sodemeistern keine Unrichtigkeit entstehen könne, dass unser Holzwürdiger in einem besonderen Eisenmaß, das wir dazu haben machen lassen, alles Scheitholz, das ankommt, gleich wie unser Holzleger legt, das Holz folgends setzt, schätzt und würdigt, was es nach jeder Art wert ist und wohl gelten kann, so dass kein Teil sich über Schaden oder Übervorteilung zu beklagen habe.
Holzwürdiger. Hierüber sollen unsere jetzt genannten Holzwürdiger, die wir denn auch für die bald folgende ganze Holzhandlung nach Ausweis dieser Ordnung angenommen, bestellt und beeidigt haben, gesetzt sein. Alles Scheit- und Wellenholz sollen sie, ob sie gefordert werden oder nicht, so oft sie in Sooden von Bothe zu Bothe — was in der Woche zweimal geschehen soll — umhergehen, auch außerhalb Soodens auf den Flötzen und wenn es sonst nach Sooden geführt wird,
zu würdigen und zu schätzen Macht haben, und wie sie dasselbe setzen und würdigen, so und nicht anders soll es gegeben werden. Würde aber einer oder mehrere dies übertreten, sei es Holzmann oder Sieder, soll er gestraft werden: der Holzmann soll sich ein Jahr des Salzwerks gänzlich enthalten, der Sieder soll der Meisterschaft entsetzt sein. Und wenn die Würdiger hierin jemandem durch die Finger sehen und dieselben nicht anzeigen, auch vielleicht unter der Decke stecken, sollen sie erstlich ihres Amtes mit Unehren, desgleichen ihrer Meisterschaft entsetzt sein und darüber hinaus unsere Gnade und Ungnade erwarten.
Holztaxe. Damit sie aber keine Unwissenheit vorwenden können, wollen wir ihnen hiermit vorstellen, wie ein jedes Holz gesetzt und geschätzt werden soll. Es soll hinfort das Wellen- und Scheitgehölz, das in Sooden verkauft wird, in die Gruben geliefert
und bezahlt werden: ein Schock Wagenwellen für ½ Taler, sieben Steigen Eselswellen für 1 Taler, ein Haufen Eichenholz, das Flößholzhöhe und -länge hat, neunundzwanzig Albus, doch alles nach Ermessen der Holzwürdiger. Wenn auch außerhalb dieser Ordnung die Wellen zu klein, die Scheite zu kurz gehauen und ins Salzwerk in die Gruben oder auf die Flötze gebracht werden, sollen sie so viel einschlagen und an der Zahl zu- und am Geld absetzen, dass kein Teil übervorteilt werde, alles bei Vermeidung der oben genannten Strafe. Und in diese Ordnung sollen all unsere Gehölze einbezogen werden, die wir dieses Ortes im Meißner, Fürstenberg, Romberg, Tangenberg, Rohrberg, um Eschwege herum und an anderen hierum gelegenen Enden haben; die wollen wir in ordentliche Hauung austeilen, den Siedern und Fuhrleuten um ein gebührliches Stammgeld zukommen lassen, worüber dann unsere Salzgrafen und Förster mit allen Treuen fleißig und aufrichtig halten sollen.
Des Schultheißen zu Allendorf Befehl.
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Z. 4: zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher
Z. 14: Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher
Insbesondere aber soll unser Schultheiß zu Allendorf dieselben alle in besonderem Befehl haben, aufrichtige Register halten und jährlich von dem eingenommenen Forstgeld klare Rechnung tun.
Ordnung und Sehweise, wie weit der Meißner dem Salzwerk zugeteilt ist. Und wir wollen an diesem Ort die Ordnung kräftig bestätigt und ratifiziert haben, welche unser Landvogt an der Werra, der Oberförster, die Salzgrafen in Sooden, der Schultheiß zu Allendorf und der Rentmeister zu Eschwege beratschlagt haben, doch mit dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Macht haben und behalten wollen, dieselbe Ordnung und Vereinbarung zu mehren und zu mindern; und dieselbe lautet von Wort zu Wort so:
Wir haben zur Verhütung künftiger Unrichtigkeit, und damit sowohl das Salzwerk und die Untertanen als auch das Schloss, die Mühlen, die Beamten und das Wehr zu Eschwege ihre Notdurft haben mögen, für gut und nützlich angesehen,
dass hinfort der ganze Einhang am Meißner nach dem Salzwerk zu, nach Anweisung der Instruktion für das Amt unseres Landvogts, der Salzwerksordnung und der Resolutionen, allein für das Salzwerk ohne alle Einrede und Einbruch gehegt und zu gewöhnlichen Zeiten durchs Los ausgehauen, ausgeteilt und im Salzwerk gebraucht werden soll. Und in diesem Bezirk sollen verstanden werden — wie zum Teil oben gedacht — alle Gehölze, die im ganzen Amt Bilstein gelegen sind, als besonders der Steinberg, Romberg, Rodeberg, Farßrodt, Seiberg und Petersberg mit seinem Anhang, zusamt dem ganzen Einhang des Meißners nach dem Salzwerk zu, angehend vom Weißenbacher Heuweg am Brambrodt an schnurstracks bis auf die Höhe des Meißners, und wendend in der Vierbach auch schnurstracks bis oben auf. Was aber weiter hinten und oben auf dem Meißner und am Kriegenisch an Gehölz wachsen wird, dahin sollen die Untersassen durch die Förster jederzeit allein zu ihrer, auch des Schlosses, der Mühlen und der Beamten Befeue-
rung und zum Wehrbau angewiesen werden, so dass in künftiger Zeit von des Salzwerks wegen daselbst nichts gehauen noch zu etwas gebraucht werden soll. Doch haben wir dem Steinkohlenbergwerk zum Besten einen Ort Gehölz abgehen lassen; der soll hierin nicht gerechnet werden.
Der Dorfschaften Gehölz. Auch sollen in diese Vereinbarung nicht gerechnet werden die Gehölze, die die Dorfschaften etwa hin und wieder gemeinsam haben, welche die Dorfschaften selbst für sich zu gebrauchen haben sollen. Doch sollen die Förster auf dieselben Gehölze nicht minder fleißige Achtung und Aufsehen haben — damit die rechten Schoffen gehegt werden mögen — als auf unsere Gehölze, wie ihnen dies durch die vorgenannten unsere Diener auferlegt worden ist.
Schmiede. Nachdem auch bisher die Pfannenschmiede zu Allendorf, auch die anderen Schmiede zu Eschwege
und die im Amt Beilstein Ansässigen ihr Kohlholz am Meißner zu schlagen pflegen und auch die Dorfschaften hinter dem Meißner überall dort ihr Feuerholz gehabt haben, dies aber um der notwendigen Unterhaltung des Salzwerks willen und auch der Untertanen im Amt Beilstein — die täglich viel Brennholz zum Salzwerk und von dort wieder Salz herausführen müssen — künftig nicht wohl gestattet werden kann, so sollen von diesem Tage an keine Schmiede mehr am Meißner zum Kohlen zugelassen werden, sondern an gelegene Orte am Hang des Langenbergs nach Almerode zu, was sonst für das Salzwerk nicht gebraucht werden kann, und im übrigen an verschiedene Orte verwiesen werden. Die Dorfschaften hinter dem Meißner aber sollen, soweit irgend möglich, nach der Lichtenau zu und dort hinaus angewiesen werden. Sie sollen sich künftig auch an die Steinkohlen halten und nur eine bestimmte Menge Holz kohlen, die sie allein für die Pfannen gebrauchen dürfen, nach Anordnung unserer Salzgrafen und Beamten.
Wenn auch hinten, vorn oder oben auf dem Meißner noch etwas ungerodet liegt und nicht in gemeine Hege gebracht worden ist, so sollen die Förster diese Orte mit Vorwissen des Oberförsters und der Beamten zu Sooden roden, in Hege bringen und die Stöcke und Gestände, die für Sooder Wellen nicht taugen, davon je nach Lage den Dorfschaften zukommen lassen — so dass überall in allen Hauungen durchweg eine ordentliche, vollständige und richtige Hegung eingehalten wird.
Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum besonderen Vorteil — damit die Bodemeister um so besser beim Sieden bleiben können — gegen ein jährliches Erbstammgeld als ein Berg oder zwei auf die Bothe verteilt werden, wie hier nebenan zu sehen.
Verzeichnis und Namen der Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind und die die Sodemeister gegen ein Erbstammgeld zu schlagen pflegen, wenn sie hiebreif sind.
Der Große Hain an der Winterleide — 8. Die Sommerleide im Großen Hain — 5. Die Halbe Mark — 4. Der Kleine Hain — . Der Loebach, die Winterleide und Wattenrode — 8. Die Sommerleide im Loebach — 5. Über dem Hegeberg, gibt der Kirche in Sooden — 2. Die Volkmersbach — 7½. Des Arnebergs Sommerleide — 12. Die Winterleide — 8.
Wie denn auch die Kleine und die Große Horst, die den Sodemeistern gemeinsam gehören: die dürfen die Sieder, wenn sie hiebreif sind und unsere Salzgrafen es erlauben, schlagen und auf Wagen, Karren oder Schleifen, wie sie es vermögen, heimbringen.
Tabelle der Handschrift, S. 997
Klammer rechts mit Beischrift „Marck“; kleiner Hain ohne Zahl
Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden.
Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen.
Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,
dass der Holzpreis durch deren Übersteigerung nicht verteuert wird.
Ludwigsteiner Gehölze. Die Ludwigsteiner Gehölze aber sollen auf folgende Weise geteilt sein und bleiben: Alle Holzberge sollen in neun Teile geteilt und ausgeglichen werden, von denen jährlich die eine Hälfte eines Teils ins Salzwerk, die andere Hälfte zur Versorgung der Untersassen im Amt und der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht werden soll.
Zunächst liegt ein Berg bei der Wietzenbree, heißt die Schönhardt; dazu soll man einen Ort unter dem Habichtstein nehmen — diese beiden sollen ein Teil sein. Gegenüber dem Habichtstein nach dem Monrod liegt ebenfalls ein Stück Gehölz; dazu soll genommen werden, soweit der Heidegraben daran stößt, und diese beiden Orte zusammen sollen den zweiten Hauptteil bilden. Zwischen dem Sengelhardt, Elberode und dem Sulzgraben liegt das Gemenge; das soll zwei Teile geben. Wegen des Gemenges aber, nach Ruberode zu, zum Teil auch
unterm Vorkenberg, liegt das Elberode; es stößt auf der einen Seite an das Gehölz derer von Bergen, auf der anderen an das derer vom Dörnberg, und ist mit Malsteinen allenthalben ordentlich abgegrenzt. Es soll auf drei Jahre geschlagen und ausgeteilt werden.
Danach soll der Sulzgraben, der zwischen dem Gehölz derer vom Dörnberg und dem Mühlandsberg zutage tritt, ein Teil sein. Ebenso soll das Monrod, das neben dem Sengelhardt liegt, auch ein Teil sein.
Von diesen Teilen soll jedes Jahr einer, wie oben gesagt, zur Hälfte im Salzwerk gebraucht, davon den Beihabern des Hauses Ludwigstein das Stammgeld erlegt und der Teil stets sogleich in sorgfältige Hege gelegt werden. Und unsere Salzgrafen und Beamten sollen sorgfältig darauf halten, dass ihnen hierin von niemandem Eintrag oder Beeinträchtigung geschieht. Würde sich aber jemand widersetzen, so sollen sie uns das jederzeit melden und unseren weiteren Be-
scheid abwarten, um sich endgültig danach zu richten.
Sie sollen auch keinesfalls dulden, dass an irgendeinem Ende im ganzen Amt Ludwigstein — wie denn auch sonst überall — das Gehölz durch das Vieh verdorben wird. Wie wir denn dies hiermit mit besonderem Nachdruck allen und jedem in ihren Eid und ihre Pflicht eingebunden haben wollen.
Gehölz der Untertanen. Die eigenen Gehölze der Untersassen im genannten Amt aber sollen in diese Teilung nicht eingerechnet werden; damit sollen sie nach ihrem besten Ermessen tun und lassen dürfen. Doch sollen sie sie nicht verwüsten noch mit dem Vieh abweiden lassen, und was sie davon entbehren können, allein dem Salzwerk zuwenden.
Holzleute in der Stadt sollen allein mit Holz handeln, nicht die Handwerksleute. Damit aber die Holzfuhrleute und Eseltreiber
in der Stadt Allendorf um so besser bestehen, dem Holzfahren fleißig obliegen können und ihnen das Brot nicht aus dem Munde genommen wird, so haben wir hiermit angeordnet und ernstlich geboten und befohlen, dass die übrigen Bürger und Handwerksleute in der Stadt Allendorf, wer sie auch seien, sich nicht unterstehen sollen, mit dem Holz zu handeln, es zu vertauschen oder Vorkauf damit zu treiben, heimlich oder öffentlich, sondern — in Anbetracht dessen, dass sie sich sonst mit ihren Zünften, Handwerken und Gewerben nach ihrer Notdurft ernähren können — die genannten Fuhrleute und Eseltreiber allein damit gewähren lassen sollen.
Kein Los soll teurer verkauft werden, als es gekauft wurde. Würde aber einer oder mehrere bei der Austeilung der Gehölze ein Maß oder Los erhalten und des Holzes zur Beheizung seines Hauses nicht bedürfen, so soll er es
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Z. 14: dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende
sogleich nach Anweisung der Holzordnung, wie oben angezeigt, gegen das Losgeld ohne jede Übersteigerung und Übervorteilung den Holzleuten zukommen lassen. Würde aber jemand diese beiden Punkte übertreten, so soll er mit vollem Ernst ungnädig bestraft werden.
Sieder sollen mit keinem Bürger auf eigene Rechnung Holz tauschen, sondern die Fuhrleute damit gewähren lassen. Ebenso soll sich kein Sieder mit irgendeinem Bürger auf Holzkauf oder Tauschhandel einlassen, sondern allein mit den Fuhrleuten und Eseltreibern. Übertritt es aber einer, so soll er auf der Stelle der Meisterschaft enthoben werden, und hierin soll niemand verschont bleiben.
Kein Sieder soll mehr Holz haben, als er für sein Bothe braucht, und soll mit Holz nicht handeln. Wir wollen auch kurzum nicht dulden noch geduldet haben, dass irgendein Sodemeister, der etwa
vermögend ist und es vorstrecken kann, mehr Holz an sich bringt, als er zur Erhaltung eines Bothes benötigt. Denn es geht nicht ohne Verdacht zu, wenn ein Meister dem anderen Holz zukommen lässt, dieser dafür Salz liefert und es weiter nach seinem Belieben vertauscht. Sondern was einer entbehren kann, mag er gegen Geld — und nicht gegen Salz — der Ordnung gemäß einem anderen zukommen lassen. Wer das übertritt, soll zur Strafe erlegen ———.
Der Holzhandel der Edelleute. Mit den Edelleuten und anderen, die ums Salzwerk herum wohnen und Holz zu verkaufen pflegen, soll kein Sieder in irgendeiner Weise einen Holzhandel eingehen, es sei denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen, wie das schon vor dieser Zeit angeordnet worden ist.
Hainer sollen in den nahe gelegenen Bergen kein Holz an sich bringen. So soll keinem Hainer oder sonst einem anderen Fuhrmann
gestattet werden, in den nächstgelegenen Gehölzen um Allendorf herum Holz an sich zu bringen, zu kaufen, zu fahren, zu verkaufen oder zu vertauschen; sondern allein die Fuhrleute und Eseltreiber zu Allendorf sollen die Befugnis haben, damit zu handeln und zu tauschen. Würde aber einer das übertreten, so soll ihm der Mühlenschreiber kein Zeichen geben, ihm soll darauf kein Salz geladen, sondern allein sein Fuhrlohn in Geld bezahlt werden.
Hauung der Wellenberge. Es soll kein Wellenberg zum Hauen ausgetan werden, er sei denn siebenjährig und hiebreif und zuvor durch etliche unserer Beamten besichtigt worden.
Austeilung der Wellenberge. Die Wellenberge aber, die hier und dort jährlich hiebreif werden und geschlagen werden, sollen in gleichem Maß in Wellen abgeteilt und vermessen werden, nach der Zahl der Beamten, Sodemeister, Fuhrleute und Esel-
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Z. 7: Melnschreiber — Wort teils gestrichen, unsicher
treiber, auf die die Gehölze mit bestimmter Zahl ausgetan und gezeichnet werden sollen. Bei der Austeilung aber sollen nach der genannten Zahl papierne Lose gemacht, in einen Hut gelegt und unparteiisch, ohne jede Begünstigung, in Beisein eines oder zweier unserer Beamten und Förster ausgeteilt werden. Doch soll jeder, der ein Los zieht, zuvor anteilig erlegen, was auf das Aushauen gegangen ist, soviel ihm gebührt. Und den Holzwürdigern und denen, die die Lose aushauen, soll für jeden Tag, solange sie aushauen, ein Schreckenberger als Lohn ausgezahlt werden.
Weil es sich vielfach ereignet, dass in den Wäldern, auf den Holzplätzen und in Sooden aus Unwissenheit oder mit Absicht einer dem anderen das Holz entführt und entwendet, und weil ein jeder Sodemeister und Holzmann sein gewöhnliches Zeichen und auch in den Wäldern seinen bestimmten Ort hat, auf dem er hauen lässt, so wollen wir hiermit die
alte Ordnung wiederholt haben, nämlich: Wenn einer Holz, das sein ist, antrifft — gleichviel wo und bei wem er es findet — und mit dem Merkstamm oder anderem Zeugnis die Wahrheit beibringen kann, so soll er es ohne jede Entschädigung an sich nehmen und nach seinem Bedarf gebrauchen.
Feuerverwahrung. Jedermann weiß, wie ungeschützt die Bauten in Sooden sind, und ebenso, dass die Meister innerhalb und außerhalb der Bothe ihr Holz und ihre Feuerung lagern müssen — so dass, wenn man hierin nicht vorsichtig zusähe und Ordnung hielte, leicht ein unersetzlicher Schaden durch Feuersnot entstehen könnte, was Gott gnädig verhüten wolle. Demnach ordnen wir an und wollen, dass unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sorgfältig darauf achtgeben, dass in und vor einem jeden
Bothe ein Meister nicht mehr als zwei Werk Holz habe. Würde einer das übertreten, so soll er für so viele Werk, wie er zuviel hat, je drei Taler Buße erlegen.
Die Sodemeister oder Afterknechte, die Einwohner und alle Manns- und Weibspersonen in Sooden sollen weder über die Gassen noch in die Bothe Feuer oder Licht tragen, es sei denn verborgen in Töpfen oder in Laternen. Würde das aber einer übertreten, so soll er es jedesmal mit einem Taler büßen.
Wie wir denn ebenso wollen, dass sie nicht dulden, dass innerhalb von zehn Wochen irgendein Haufen Wellen oder Scheitholz um die Bothe und Zäune herum auf die Plätze gesetzt wird; sooft das übertreten wird, soll es unnachsichtlich mit einem Taler Buße bestraft werden. Und unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sollen hierin jederzeit ein besonders ernstes und sorgfältiges Aufsehen haben.
Anschlag des Holzhandels. Auf folgende Weise soll alle Art Gehölz, das wir nicht selbst für uns bestellen lassen, geschlagen, gelohnt, verforstet und gelegt werden:
Ein Schock Wagenwellen, das Kaufmannsgut ist, soll zum Hauen belohnt werden mit ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Schock Eselwellen, Kaufmannsgut ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Wagenscheite, das nach dem Eisenmaß in Höhe, Breite und Länge vollständig ist ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Eselscheite, nach dem Maß gehauen und gelegt, das unser Holzwürdiger bei sich haben soll, und drei Schuh lang ———. Davon Stammgeld ———.
Und auf jedes Schock oder Klafter soll über dies alles
den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird.
Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt.
Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———
dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen.
Befehl an die Torwarte.
Auch sollen sie nach dem Inhalt ihrer Bestallung alles Salz, das nicht in ganzen Pfannen und Achteln verzollt und offen geladen worden ist, sondern heimlich zum Vertauschen mit einzelnen Gängen in Körben, Säcken, Beuteln, Eimern oder sonstwie, wie es zu vermuten steht und ihnen am Tor vorkommt, an sich nehmen und dem Rentmeister sogleich
bringen und ihm anzeigen, wer es gehabt hat. Der Rentmeister soll das Salz weiter, wie es ihm befohlen ist, verwahren und gesondert verrechnen, und die Übertreter — sowohl die, die das Salz gegeben oder vertauscht haben, als auch die, bei denen es gefunden wurde — sollen ungnädig bestraft werden.
Der vorderste Tormeister am Sooder Tor soll kein geflößtes oder Schiffsholz, das von unseretwegen verkauft ist, nach Sooden hineinführen lassen, es sei denn, für jedes Fuder werde ein eigens dafür gefertigtes Zeichen gegeben, niemanden ausgenommen. Würde aber einer mit solchen Scheiten am anderen Torwart vorbeikommen, so soll das sogleich dem Holzvogt angezeigt werden, damit er sich amtshalber weiter dazu verhalte.
Ruß und Blut. Wer aber Ruß und Blut nach Sooden bringt und gegen Salz eintauschen will, soll sich beim Eingang den Tormeistern anzeigen; diese sollen es zuvor besichtigen, damit sie, wenn die, die getauscht
haben, wieder hinausgehen, das Holz besichtigen und ermessen können, damit sie nicht mehr hinaustragen, als ihnen zusteht.
Dorfleute, die in der Stadt Salz gekauft haben, sollen nicht durch Sooden gehen. Damit an den Toren keine Unordnung entsteht, sollen die Tormeister die Dorfleute, die aus der Stadt kommen, dort Salz gekauft haben und heimgehen wollen, mit dem Salz nicht durch Sooden gehen lassen, sondern sie anweisen, mit dem Salz nebenher zu gehen.
Siechenleute und Bettler. Was die armen Siechenleute und andere angeht, die um Salz zu betteln pflegen, so werden die Torwarte, wie auch zuvor gesagt, jederzeit nach Lage der Dinge vom Pfarrer oder Rentmeister Befehl empfangen, wie sie sich diesen oder anderen gegenüber verhalten sollen.
Über all das sollen sie auch sorgfältig darauf achten, dass
ein jeder, der Salz geladen hat und ausführen will, für das geladene Salz die gebührenden und dazu bestimmten Zollzeichen erlegt, ehe er hinausfährt. Wenn sie aber bemerken, dass einer weniger verzollt hat, als er auf Wagen, Karren, Pferden, in Körben oder sonstwie ausführt oder hinausträgt, so sollen sie das sogleich dem Rentmeister oder wer sonst zur Stelle ist anzeigen; die sollen weiter handeln, wie es sich gebührt.
Holz von der Seite, auf der Sooden liegt, soll nicht in der Stadt gebraucht werden. Sie sollen nicht dulden, dass aus Sooden oder aus den Wäldern diesseits der Werra Holz in die Stadt gefahren, getrieben oder getragen wird. Ebenso soll den Pförtnern in der Stadt eingebunden sein, das nicht zuzulassen oder, wenn es sich bisweilen ereignet, es sogleich anzuzeigen. Denn die Bürger können sich mit dem Gehölz hinter der Stadt wohl mit Feuerung versorgen.
Schutz der Torwarte. Und hiermit soll jedermann bei ungnädiger Strafe gewarnt und geboten sein, die Torwarte bei der Ausführung des vorstehenden Befehls und bei der Ausrichtung ihres Amtes weder mit Worten noch mit Werken zu beleidigen. Denn sie sollen von uns dermaßen gesichert und geschützt sein, dass unsere Salzgrafen und Beamten mit allem Ernst über sie halten und sie gänzlich handhaben und schützen sollen. Danach wisse sich ein jeder zu richten.
Aschenordnung. Dass der Aschenhandel rechtschaffen gehandhabt und betrieben wird, ist nicht allein des Salzwerks wegen dringend nötig, sondern auch die Glaser können der Asche für ihr Glasmachen nicht entbehren. Wir wollen demnach die nachstehende Aschenordnung, wie folgt, bestätigen und ratifizieren.
Ein jeder Sodemeister, der zu Sooden Meisterschaft
hält und Asche zu verkaufen hat, soll beim Aschenkauf seinem Hüttenmeister vier Malter Asche als Kaufmannsgut für einen Taler liefern und geben.
Die Sodemeister sollen zwei fromme, aufrichtige Meister bestimmen und wählen, die einmal im Monat umhergehen, die Asche besehen und darauf achten, dass Kaufmannsgut hergestellt wird. Und wo sie untaugliche Asche finden, sollen sie es anzeigen, und der betreffende Meister soll sie sogleich vors Tor ins Farwerk tragen und hineinwerfen.
Wären aber etliche Meister, denen ihre Asche liegenbleibt, obwohl sie Kaufmannsgut ist, so sollen diese jeweils im anbrechenden Jahr, sobald die Aschentür aufgeht, ehe sonst irgendeine Asche geladen wird, verkaufen und von ihr befreit werden, nach dem Wortlaut des festgesetzten Kaufs.
Damit sich auch die armen Sodemeister nicht beklagen, dass sie in ihrer Not auf solchen festgesetzten Kauf nichts borgen könnten — weil die Hüttenmeister den Kauf kennen und damit gesichert
sind —, die Hüttenmeister aber auch ihr Geld nicht vergeblich ausleihen oder hergeben sollen, so bewilligen wir und lassen zu, dass diejenigen, die Geld von den Glasern borgen wollen, darauf für jeden Taler viereinhalb Malter Asche geben dürfen, aber auch nicht mehr — doch nicht mehr auf diese Weise bezahlen, als sie Taler vom Glaser empfangen haben.
Damit auch bei der Ladung alles redlich zugeht, soll ein jeder Meister, wenn er Asche geladen hat, zum Zöllner gehen und es einzeichnen lassen, damit sie danach verzollt werde — alles bei ungnädiger Strafe.
Und damit sich die Meister auf beiden Seiten mit dem Borgen nicht überlasten und nicht zugrunde richten, soll hiermit geboten sein, dass kein Sodemeister auf seine Asche im Jahr über zehn Taler borgen soll. Würde aber einer das tun, so soll er dafür bestraft werden, und den Glasern soll darüber hinaus nicht weiter als bis zu zehn Talern verholfen werden. Doch sollen die Glaser auch niemandem borgen, sie wussten denn
zuvor, dass diejenigen Meisterschaft halten, denen sie leihen.
Bauordnung. Weil es um der Beständigkeit und dauernden Erhaltung des Salzwerks willen nötig ist, alle Bauten, Wege und Stege innerhalb und außerhalb Soodens nach und nach in gutem Zustand zu halten — so dass nicht etwa in einem Jahr die Kosten zu hoch laufen oder, wenn die Bauten verfallen, nicht mehr so viel wie jetzt gesotten wird ———, so wollen wir, dass unsere Salzgrafen und Beamten sorgfältig darauf achten, dass jederzeit das Nötige ordentlich errichtet, verbessert und erhalten wird.
Und wenn demnach ein Bothe neu zu bauen ist, sollen sie darauf bedacht sein, das Bauholz an gelegenen Enden in unseren nahe gelegenen Wäldern oder aber als geflößtes Bauholz vom Seulingswald herab mit Vorwissen unseres Oberförsters und der Unterförster schlagen zu lassen. Davon sollen sie erlegen:
Zimmerlohn ——— Fuhrlohn dem Amt Beilstein ——— zum Kleiben ——— zum Decken ——— für die Firste ——— Türen daran zu machen ——— für sonstige allgemeine Kosten ———.
Wenn aber sonst an Bauten etwas zu bessern und zu flicken ist — sei es an den Wohnungen unserer Beamten, an unseren Salzkasten, Salzbothen, Strohbothen, Rennen, Solgräben oder sonstigen allgemeinen Bauten —, so soll das nicht ohne Rat und Mitwissen unserer Salzgrafen vorgenommen werden. Und wenn sie auch nicht jederzeit alle zur Stelle sein können, so sollen doch die anwesenden zu Rate gezogen und ihrem Befehl nachgelebt werden.
Unser Rentmeister, Gegenschreiber, Brunnen- und Wegemeister — weil diese ständig beim Salzwerk bleiben — sollen sorgfältig darauf achten, dass die Arbeiter und Tagelöhner zur rechten Zeit zur und
von der Arbeit gehen und ständig fleißig arbeiten, und dass, wo immer möglich, unnötige Kosten verhütet werden.
Deckerlohn. Der Decker hat seinen festen Lohn, und man gibt ihm ordentlich für ein ganzes Dach, wie oben gesagt, ———. Wenn er aber flickt und stopft, für ein Gebund Schaub zu verstopfen an Lohn ———. Desgleichen wenn sonst ein Dach halb oder ganz abrutscht und man deshalb keinen Verding im Ganzen machen kann, gibt man Tagelohn.
Altes Bothenholz. Das alte Holz, das von den Bothen kommt und das man nicht wieder zu notwendigen Bauten gebrauchen kann, soll sicher zusammengelegt und, wenn man einen guten Vorrat hat, zum höchsten Preis verkauft werden. Doch sollen unsere Beamten unserem Solmeister und den Brunnenknechten sowie in die Pfennigstube nach ihrem Gutdünken etwas davon zuwenden.
Verbesserung von Wegen und Stegen. Wenn über Mängel an Wegen und Stegen geklagt wird, sollen vor allem unser Schultheiß zu Allendorf und der Wegemeister das besichtigen und sogleich ohne Aufschub bessern lassen; und sie sollen hierin ganz und gar keinen Fleiß sparen, damit die Straßen an allen Enden, wo das Salzwerk zu tun hat, ordentlich und dauerhaft erhalten werden.
Auswärtige Wege, die gleichwohl zum Salzwerk gehören. Damit sind aber nicht die Wege und Straßen gemeint, die anderen zu unterhalten obliegen, sondern allein die, die von den alten Pfännern auf uns gekommen sind. Doch sollen unsere genannten Diener bei jedermann, wohin sich unsere Salzstraßen erstrecken, darauf dringen, dass diese in gutem Zustand erhalten werden.
Und damit unsere Salzgrafen und Beamten
wissen, welche Wege sie unsertwegen jederzeit zu unterhalten haben, wollen wir sie hier namentlich aufführen; es sind nämlich diese: das Unter- und Oberkleb, der Große und der Kleine Hain.
Weiterer Befehl an den Solmeister. Der Solmeister soll über das hinaus, was oben zu seiner Verwaltung angeführt ist, den Solgraben und die Auszüchte allenthalben zusammen mit dem Brunnenmeister in guter Hut halten. Und jedesmal, wenn daran ein Mangel auftritt, sollen sie ihn anzeigen und darauf hinwirken, dass er behoben wird. Wenn auch Tröge, Kneben oder Wechselgerinne oder sonstige Gerinne mangelhaft oder schadhaft werden, soll er das rechtzeitig und ausreichend anzeigen, damit das Fehlende beschafft, angefertigt und um so eher zur Stelle gebracht oder ausgebessert wird. Und man soll für die Kneben das Holz am Seulingswald schlagen; die Tröge aber sollen am Wolfsberg und Tannenberg durch einen herbeigerufenen
Trogmacher gefertigt werden. Davon soll man erlegen: an Macherlohn ——— an Fuhrlohn nach Sooden ——— vom Wechselgerinne der Schuh ——— vom Tannengerinne der Schuh ——— vom Solgerinne im Bothe ———.
Solgrabenfeger. Es ist auch ein eigener Arbeiter dafür bestellt, der den Solgraben rein hält; dem gibt man jährlich an Lohn ———.
Der Böttcher hat, wie folgt, seinen festen Lohn; dabei wollen wir es belassen ———.
Was auch an solchen Bauten und aller Auslage aufgeht, soll unser Rentmeister bestreiten und wöchentlich unseren Salzgrafen sowie am Jahresende in unserer Rentkammer, wie hergebracht, klare und richtige Rechnung darüber legen.
Vom allgemeinen Regiment, den Statuten, Satzungen und Strafen nach dem Brauch des Salzwerks.
Das Vierte Buch. Es ist löblich, gebührlich und billig, dass alle wohlbestellte Regierung und Polizei mit Gottseligkeit, Dank und Lobpreis gegen Gott ihren Anfang, ihre Mitte und ihr Ende nehmen — vor allem aber an den Orten, wo Gott aus besonderer Vorsehung besondere Zeichen seiner Gnade offen erweist und sehen lässt.
Demnach haben die alten Pfänner seit Anbeginn des Salzwerks, über achthundert Jahre lang, jährlich ein besonderes Fest am Tag des heiligen Bonifatius als ihres erwählten Patrons gehalten. Sie sind alle Jahre einmal gemeinsam mit Weib und Kindern persönlich auf den Brunnen gegangen und haben zum Erweis ihrer Gottseligkeit, ihres Dankes und Lobpreises gegen Gott mit besonderen Zeremonien Prozession gehalten, Messe lesen lassen und Almosen ausgeteilt; dafür haben sie eine besondere Erbstiftung zur Bestreitung bestätigt.
Weil nun solcher papistische Missbrauch mit Recht abgeschafft worden ist und es dagegen christlich und gebührlich wäre, dass ein rechter christlicher Brauch eingeführt und bestätigt würde, der bei den Nachkommen bliebe,
Das Vierte Buch. Besondere Feste, die in Sooden zu halten sind. So haben wir demnach Gott zu Lob und Ehre und zur Bezeugung unserer Dankbarkeit gegen Gott hiermit beständig festgesetzt, angeordnet und bestätigt, dass alle Jahre und in jedem Jahr besonders anstelle des alten papistischen Bonifatiusfestes ein christlicher Bet-, Lob- und Danktag am Dienstag nach Pfingsten — wenn man ohnehin Salzleger hält — gehalten und begangen werden soll.
An diesem Tage sollen sich sowohl unsere als auch der Pfänner Salzgrafen, Beamte, Befehlshaber und Diener und danach alle, die es vermögen, jung und alt, von Pfännern und Siedern, mit besonderer Demut und Andacht morgens um sieben Uhr in Sooden in der Pfarrkirche einfinden, etliche christliche Lob- und Dankpsalmen singen und darauf eine christliche Ermahnung und Predigt hören, worin im allgemeinen alle Gaben Gottes und im besonderen die be-
Das Vierte Buch. sondere Gabe Gottes, der Salzbrunnen, gerühmt und gepriesen werden sollen.
Nach der Predigt soll sich jedermann mit besonderem Fleiß und Ernst in rechter demütiger Andacht zum Gebet begeben; die Litanei soll gesungen, mit einem besonderen Gebet geschlossen, der Segen gesprochen, Almosen gegeben und die ganze Gemeinde entlassen werden. Und dieses Fest soll ein ewiges in diesem Salzwerk sein und bleiben.
Vier Hauptfeste. Außerdem hält man sonst im ganzen Jahr vier Hauptfeste, die man deshalb, weil dann acht Tage lang nicht gesotten wird, Salzleger nennt: nämlich die Herrenfastnacht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Auch diese sollen deshalb gehalten werden, damit erstens die Sieder dann fleißig zur Kirche gehen und von ihrer strengen Arbeit einmal Ruhe haben,
Das Vierte Buch. und damit zweitens zu diesen vier Terminen unsere Salzgrafen und Beamten zusammenkommen, unsere Ordnung miteinander sorgfältig durchlesen, ebenso Location, Verträge und Resolutionen daneben vergleichen, ob sie wie gebührlich eingehalten worden sind, und beraten, auf welchem Wege unserem und des Salzwerks Nutzen gedient werden kann; ferner damit, was am Brunnen, an den Künsten, den Solgefäßen oder sonst zerbrochen und mangelhaft ist, gebaut und ausgebessert werde, das Holz sich sammle und die Sodemeister ihre Herde ausbrechen und die Gesöde verbessern können.
Bettage alle vierzehn Tage. Darüber hinaus sollen auch besondere Bettage alle vierzehn Tage einmal im Salzwerk gehalten werden, und das Volk soll fleißig zur Kirche gehen. Sonst sollen alle anderen unnötigen Feste abgeschafft sein und bleiben. Im übrigen Kirchenregiment soll man sich nach
Das Vierte Buch.
Anweisung, wie man sich nach unserer deshalb aufgerichteten Kirchenordnung im Salzwerk verhalten soll. Nachdem bei den alten Pfännern eine hergebrachte Gewohnheit gewesen ist, dass im alten Salzwerk von wegen der gemeinen Pfänner-Bauerschaft über das ganze Regiment – ohne die hohe Obrigkeit, welche jederzeit die Schultheißen unserer Vorfahren mit Gebot, Verbot, über Hals und Hand, Schuld und Schaden verwaltet haben – zwei Salzgrafen, ein Zinsmeister und zwei Salzwarte gehalten worden sind, welche alle Sachen des Salzwerks, dessen Heil, Aufkommen und Verbesserung, auch folgends, was allen Nutzen, Einkommen, Ausgabe und Verwaltung belangt, wie das alles jederzeit geschafft, erhalten und gebessert werden möge, in besonderen Eiden und Pflichten hatten, und die darüber hinaus auch die Meister und Afterknechte und alles Gesinde zu regieren und zur Arbeit anzuhalten in ihrer Macht und ihrem Befehl gehabt haben, so dass sich ihnen in diesem Fall niemand
Das Vierte Buch.
widersetzen durfte; und da danach unser Herr Vater christlichen Gedächtnisses das Salzwerk nun nach Ausweis der aufgerichteten Verträge und der Location zwischen seinen Gnaden und den gemeinen Pfännern an sich gebracht und hat erweitern lassen, und auch wir mit Gottes Hilfe im beständigen Vorhaben sind, dasselbe nicht zu verkleinern; und weil uns nun nach jetziger Gelegenheit des Salzwerks und der bestehenden Location höchlich vonnöten ist, dass wir danach trachten, dass nicht allein das Salzwerk vollkommen erhalten werde, sondern wir uns auch schuldig erkennen, die versprochene Pension den Pfännern von Monat zu Monat gütlich zu liefern, so haben wir bedacht, dass ein solcher Handel nicht allein innerhalb Soodens, sondern auch außen auf dem Lande, allenthalben wegen des Holzes und des Salzschließens, und über das alles allenthalben auf den Wäldern und Gehölzen
Das Vierte Buch.
gefordert und getrieben werden muss und also nicht durch wenige Personen verrichtet werden kann.
Salzgrafen. Und wie demnach vor dieser Zeit noch bei Lebzeiten unseres gnädigen Herrn Vaters hochchristlichen Gedächtnisses angeregt und für gut angesehen worden ist, lassen wir es uns auch nachmals gefallen, dass nunmehr drei Salzgrafen – ohne die anderen Ämter, deren oben gedacht worden ist und deren bald gedacht werden soll – sein und bleiben sollen, deren Amt, Verwaltung und Befehl zum Teil oben erzählt worden sind; und wir wollen dieselben an diesem Ort hiermit weiter setzen, ordnen und bestätigen. Und weil es so ist, dass auf allen ausländischen Salzwerken der Brauch besteht, dass zu dem Salzgrafenamt die verständigsten und fleißigsten Männer genommen werden, welche in aller Kenntnis und Gelegenheit des Salzwerkskrams am erfah-
Das Vierte Buch.
rensten sind, und damit sie ohne Hinderung allein der Wohlfahrt und dem Aufkommen des Salzwerks nachtrachten mögen, mit gemeinen gerichtlichen Händeln, Schuld, Schaden und den deshalb anfallenden Gebots- und Verbotssachen nicht umzugehen pflegen, wie solches auch den Tal- und Stadtvögten, Richtern und Fronboten befohlen ist und solches bis hierher in unserem Salzwerk so hergebracht worden ist, so wollen wir auch jederzeit zu solchem die erfahrensten und verständigsten Männer verordnen und kraft dieser unserer Ordnung alle gegenwärtigen und künftigen Salzgrafen – weil sie ohnehin nicht stetig im Salzwerk zugegen sein können – von solchen Sachen, die nicht in ihr Amt gehören, gänzlich eximieren, und haben dieselben dem Rentmeister, welcher zugleich unser Schultheiß zu Sooden ist, befohlen.
Der Rentmeister ist Schultheiß in Sooden; dessen Amt.
Das Vierte Buch.
Der soll nächst uns in allen täglichen bürgerlichen gemeinen Händeln, Schuld, Schaden und dergleichen Sachen von wegen der hohen Obrigkeit Macht und Befehl haben, Gebot, Verbot und Execution anzulegen, und solches allein im Salzwerk, doch mit der Maßgabe: Wenn ihm etwas vorfiele, das zu schwer wäre und das er nicht zu entscheiden wüsste, soll er sich Rat bei den Salzgrafen zu holen haben. Wie denn auch sie die freie Macht behalten sollen: Wo der Rentmeister etwas vornähme, das dieser unserer Ordnung und dem Recht ungemäß oder zuwider wäre, soll es ihnen samt und sonders freistehen, hineinzureden und solches ganz oder zum Teil anders zu verordnen. Die Salzgrafen aber sollen samt und sonders über dieser Ordnung, den Verträgen und der Location halten, danach bei ihrer Seelen Seligkeit, in Betrachtung ihrer Eide und Pflichten, stetig denken und sich befleißigen, wie mit beständiger Wohlfahrt, nützlichem und unbeschwer-
lichem Aufkommen, mit Gott und Ehren, durch allerlei Wege das Salzwerk erhalten, vermehrt und gebessert werden möge. Daher haben sie Macht, über die gewöhnlichen Zusammenkünfte hinaus nach jeweiliger Gelegenheit für sich allein, wo es ihnen gefällt, insgeheim zusammenzukommen, von Sachen zu reden oder auch die anderen Beamten zu sich zu fordern, und was sie sich vereinbaren, alsbald zu exequieren, und was dem Salzwerk zum Besten kommt, ins Werk zu setzen und zu befehlen, oder in wichtigen Dingen uns dies weiter in Schriften zu eröffnen, unsere Ratifikation zu begehren und sich nach dem, was wir ihnen befehlen werden, gänzlich zu richten und zu halten. Doch wenn sie sich nicht vereinigen könnten, soll es einem gewährt sein, seinen Vorschlag und sein Bedenken für sich selbst uns zuzuschreiben, was ihm von den anderen weder verkehrt noch übel ausgelegt werden soll.
Wenn aber sonst ordentlich wöchentlich unsere Salzgrafen und Beamten samt und sonders beieinander versammelt sind, sollen sie fein friedlich und einig alle Sachen vornehmen und verhandeln, auch sich bisweilen miteinander erlustigen, wozu wir ihnen dann wöchentlich ein Viertel Ehrenwein verordnet haben. Alsdann sollen sie erstlich das Register unseres Rentmeisters, folgends die der anderen Beamten, die Register halten, vornehmen und mit Fleiß in allen Punkten und Klauseln besichtigen, überlegen, und was darin unrichtig ist, richtig machen und verändern, so dass sie zur Jahresrechnung uns richtige, ordentliche und untadelige Register in unsere Rentkammer überliefern können. Danach sollen alle, und vornehmlich der Rentmeister als der, der mit gemeinen und Bausachen stetig zu tun hat, anzeigen, was im Regiment, das er nicht entscheiden kann, und an Bauten vonnöten
oder vorgefallen ist, damit man darüber ordentlich ratschlagen könne, eines jeden Bedenken anhören, und was alsdann für ratsam erkannt wird – wohin die meisten Stimmen der Salzgrafen gefallen sind –, dem soll so nachgelebt werden, doch mit der Maßgabe wie oben gedacht, dass niemandem – wenn er eine bessere Meinung haben würde – verwehrt werden soll, solches weiter an uns gelangen zu lassen. Dies soll also unserer Salzgrafen vornehmster und gemeiner Befehl und Amt sein. Danach soll ein jeder sich nach folgender unserer Ordnung verhalten, und in den Stücken, die einem jeden besonders befohlen sind, soll bis auf den Notfall keiner dem anderen in sein Amt fallen.
Unser erster Salzgraf soll vornehmlich den Befehl haben, den Salzhandel nach Kassel und Darmstadt notdürftig zu bestellen, und wie derselbe aufs Nützlichste verbessert werden möge,
jederzeit mit unserem Vorwissen ins Werk zu setzen. Danach soll er die Blechhütten in seiner Verwaltung haben, dorthin, so oft es vonnöten ist, reiten und alles nach Notdurft bestellen, so dass es im Salzwerk an Pfanneneisen, eisernen Sesestangen und was sonst an Eisenwerk vonnöten ist, an nichts mangele. Weiter soll er mit Fleiß danach trachten, dass man zur Erbauung der Bode jederzeit an gelegenen Orten das notwendige Bauholz und andere Bereitschaft, auch Pfannenbrunt, bekommen und haben möge, wobei er doch stetig unseren Schultheißen zu Allendorf als dritten Salzgrafen und die Förster jedes Ortes hinzufordern und ohne deren und des Schultheißen Mitwissen hierin nichts beschließen soll. Darüber hinaus soll er neben unserem Landvogt und Schultheißen zu Allendorf die Grenze und das Geleit zu bereiten, auch unsere hohe Obrigkeit zu erhalten in seinem Amt und Befehl haben,
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und bei allen anderen Sachen innerhalb der Stadt Allendorf, welche unsere Hoheit und Buße anlangen, dabei sein, so dass in diesem Fall nichts ohne sein Beisein vorgenommen werde. Wenn Scheitholz zum Salzwerk gehauen werden soll, soll er es mit unseren Beamten und Förstern jedes Ortes besichtigen, sich mit denselben beratschlagen, und was für ratsam angesehen wird, uns weiter zu erkennen geben, und was wir darauf befehlen werden, dem nachleben. Hierzu soll unser Pfarrer als zweiter Salzgraf auch hinzugezogen werden.
Des anderen Salzgrafen Befehl. Des anderen Salzgrafen besonderes Amt soll sein, dass er auf unser Scheitholz, das jederzeit gehauen, angeführt, geflößt und zu Schiff angebracht werden soll und wird, fleißig Achtung nehme, dass dasselbe zu rechter Zeit und
Unsichere Lesungen
Z. 5: So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher
Gebühr gehauen, geliefert, geflößt, ausgebracht, bezahlt, verkauft und zu Register gebracht wird. Wenn er aber innerhalb der Bode ist, so sollen alle Register unserer Beamten wöchentlich ihm vorgelegt, durch ihn selbst gelesen, durch die anderen beiden Salzgrafen ausgelegt und alle Sachen erwogen werden, so dass im Salzwerk nichts vorgenommen, beratschlagt noch beschlossen werde – sei es in neuen Bauten, Ordnungen und allem, was zur Erhaltung des Salzwerks dienlich geschehen würde –, es sei denn, er selbst sei persönlich dabei gewesen, sein Rat und Bedenken gehört und es mit seinen eigenen Händen bestätigt und unterschrieben. Wie wir ihm denn auch auferlegt haben wollen: Wenn uns oder unserem Salzwerk entgegen dessen Ordnung, Verträgen und Location gehandelt würde, soll er sich jederzeit mit unseren anderen Beamten mit glimpflichen Worten bereden, wie solches abzuschaffen sei, und wo man sich nicht
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit
er jederzeit nach Erfordern der Not den anderen unseren Salzgrafen und Beamten Bericht tun könne, welche Gehölze am ergiebigsten und am bequemsten zu hauen seien, und sie sich desto besser danach zu richten haben. Würden sie aber, unverhindert ihrer anderen Verwaltung, selbst auf die Wälder ziehen und zusehen, so tun sie uns daran besonderen Gefallen. Über die Gehölze und Berge soll der Schultheiß richtige Register halten und jährlich davon das Stammgeld, das jeweils anfällt, von den anderen Unterförstern aufnehmen und davon weiter unseren Salzgrafen durch den Vogt von Beilstein klare Rechnung tun lassen, damit die Einnahme davon in des Rentmeisters Hauptregister gebracht und uns verrechnet werde. Was weiter sein Befehl und Amt wegen des Floßes und des Leinpfads sei, ist oben gedacht worden.
Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,
sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde
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Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen
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in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber
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ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.
Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.
Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn
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Vater christlichen Gedächtnisses ausgegangenen und unserer Landordnung gestraft werden.
Wer sich unter der Predigt auf dem Kirchhof oder sonst in der Gasse müßig stehend finden lässt, soll zur Strafe einen Ortstaler erlegen; wie es denn auch in gleicher Gestalt mit denen gehalten werden soll, die ihre Kinder nicht fleißig zur Kinderlehre anhalten.
Faustwerk. Wenn einer den anderen wund schlägt und die Wunde des obersten Fingernagels tief und ein Glied lang ist, soll er Jahr und Tag von Weib und Kind und aller Arbeit in Sooden ausgewiesen werden, auch sollen die Meister der Meisterschaft gänzlich entsetzt sein, und er soll sich unterdessen in der Feldmark nicht finden lassen. Ließe er sich aber gelüsten, dass er sich mittlerweile in der Feldmark ertappen ließe, soll von dem Tage an sein Jahrwerk wieder von neuem angehen,
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Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck
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Und wenn schon das Jahr herum ist, soll er doch nicht für sich selbst weder ins Salzwerk gehen noch sich darin finden lassen, er tue es denn mit Vorwissen unseres Rentmeisters und habe sich zuvor mit seiner Widerpart gänzlich vertragen. Würde er solches überschreiten, soll er ins Gefängnis gebracht und als ein Frevler gestraft werden. Gäbe aber einer Ursache hierzu, und solches könnte erwiesen werden, dem soll ebenso wohl wie dem Täter aufgeboten werden, Jahrwerk zu halten. Würde aber einer totgeschlagen und der Täter entkäme, soll derselbe innerhalb von hundert Jahren und einem Tag nach Ausweis der alten Constitution nicht wieder eingelassen werden, wogegen ihn ganz und gar keine Freiheit schützen soll. Würde er aber mittlerweile angetroffen, soll ihm sein Recht widerfahren.
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Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen.
Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die
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Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———.
Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben.
Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen.
Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein.
Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören.
Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,
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Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
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sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden.
Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden.
Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben.
Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.
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Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen.
Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen.
Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden.
Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.
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Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher