ÜbersetzungSeite 1038
B. Die erste Aufräumung des Brunnens.
Salzbibel
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Tafeln · Kunstrisse · Band 2 · Fortsetzung
B. Die erste Aufräumung des Brunnens.
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Mittag (Süden) · Niedergang (Westen) · Aufgang (Osten) · Mitternacht (Norden) Die äußerste Fassung. — Die Streben, mit denen das äußerste Fass in der Mitte zusammengehalten wird, damit der Berg es nicht wegdrücken kann. — Diese starke Ader, die stets im Umgang entsprang, hat sich ganz verloren. — Das frische Leuchtloch. — Solequelle. — Das Gewölbe oder der Stollen, der das wilde Wasser hinter dem Boden des äußersten Fasses ableitet. — Der Damm zwischen dem Brunnen und der äußersten Wand, zwölf Schuh dick. — Die neuen Solequellen. — Der große Stein. — Der alte Brunnen. — Eine starke Quelle wilden Wassers. — Süßwasser. — Wildwasser. — Wildwasser. — Diese Ader hat sich ganz verloren. — Wildwasserquelle, hat sich verloren. — Wildwasser. — Wildwasser, ist zugefüllt.
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C. Die zweite Aufräumung, mit der Grundlegung.
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1 · 2 · 3 — Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser. — Sole. Sole. — Der große Stein. — Leuchtloch. — An dieser Stelle stehen die Pumpen. — Der Stollen. — Der Umgang ist vier Schuh breit.
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1 · 2 · 3 — Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser. — Sole. Sole. — Der große Stein. — Leuchtloch. — An dieser Stelle stehen die Pumpen. — Der Umgang ist vier Schuh breit.
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D. Stoßwerk des alten Brunnens.
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E.
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F
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Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das neue Corpus und das Kunstgezeug
H
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A. A.
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Bd. 3 · Band 3 · Band 3
Den Einlagen zufolge hat der Pfarrer und Salzgraf Johannes Rhenanus dieses Salzbuch — die Salzbibel — bereits im Jahr 1568 begonnen und 1574 fertiggestellt; abgeschrieben und in zwei Bänden vollendet wurde es aber erst in den folgenden Jahren.
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Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der spätere Zettel auf Blatt 1
Im Jahr des Herrn 1568. Mängel in der Salzwerksrechnung. Stroh. Künftig soll man sich bemühen, dass uns das Stroh billiger geliefert wird als bisher; jetzt kostet uns ein Fuder 1¼ Gulden. Büchsenschützen. Aus besonderer Rücksicht soll ihnen der Vorteil oder das Gnadengeld, mit dem sie sich sonntags im Schießen üben, auch weiterhin bleiben. Hafer für die Kunstpferde. Er soll künftig nicht mehr fuderweise beschafft werden wie in diesem Jahr, sondern anders eingekauft werden. Zu diesem Zweck ist erwogen worden, ob es nicht vorteilhaft wäre, die Wiese an sich zu bringen, die vor dem Boden liegt und derzeit verpfändet ist. Anmerkung: 12 Fuder Heu, 68 Zentner.
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Die Edelleute und Salzhändler betreffend. Es soll eine allgemeine Bekanntmachung an den Adel und an die Salzhändler im Niederfürstentum und in der zugehörigen Grafschaft ergehen: Sie sollen das Salz, das sie für ihren Haushalt und für den Weiterverkauf brauchen, stets zwischen Ostern und Michaelis abholen lassen. Denn geschieht das nicht und verlangen sie es zur Unzeit im Winter — wenn geschlachtet wird und die Häuser Salz brauchen, dieselben Häuser, die im Gegenzug Holz in die Siedehäuser liefern —, dann können die Fuhren vergeblich anfahren und müssen unverrichteter Dinge wieder heimfahren. Die Beamten sollen das Salzwerk nach allem Vermögen instand halten und nichts verfallen lassen. Salzhandel nach Kassel. Jedes Jahr sollen die Beamten in den Siedehäusern
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nach Kassel 130 oder 140 Pfannen Salz liefern, und zwar stets zur rechten Zeit im Sommer: etwa die Hälfte vor Ostern, sobald die Gewässer offen sind, die andere Hälfte unmittelbar nach Ostern. Ebenso: Was an Salzfässern an den Hof geliefert wird, soll nicht verbraucht werden, sondern nach dem Entleeren dem Salzherrn zurückgeliefert werden. Es ist zu verrechnen, ob und was davon an den Haushalt weitergegeben oder wie es sonst ausgegeben wird. Nachdem bisher für eine Pfanne Salz von Kassel bis Darmstadt oder Gernau fünf Reichsmünzen Fuhrlohn gegeben wurden, soll man sich stets davor hüten, diesen Satz steigen zu lassen. Über alles Salz, das in die Hofhaltung geliefert wird, soll neben einem Küchenmeister oder Küchenschreiber auch ein Burggraf dem Salz-
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schreiber die Empfangsbestätigung unterschreiben. Zehrung der Beamten in den Siedehäusern. Sie soll künftig nach der Ordnung bemessen werden, und zwar so, dass sie sowohl vom Salzgrafen als auch vom Rentmeister für angemessen gehalten und danach bezahlt wird. Holzwarten-Register. Es soll von den Beamten unterschrieben werden, ebenso wie das Register des Rechnungsmeisters, und zur Rechnung soll ein Gegenregister geführt werden — sowohl über die Einnahme als auch über die Ausgabe des Holzes. Sägen zum Zerteilen der Bäume. Weil sie beim Holz sehr nützlich sind, sollen sie überall gebraucht werden; deswegen soll auch nach Friedewald, Wildeck und Heringen geschrieben werden.
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Flößen. Es soll jedes Jahr zur rechten Zeit geschehen, zwischen Walpurgis und Pfingsten und nach Laurentius, gemäß der Vereinbarung. Und weil im Jahr 1567 an geschlagenem Flößholz bis zu 1.227 Klaftern gefehlt haben, soll künftig besser darauf geachtet werden. Auch sollen unseren Flößern bei jeder Fahrt Leute beigeordnet werden, die Tag und Nacht einer auf den anderen achtgeben, damit das geschlagene Holz nicht veruntreut wird. Salz im Weißen Hof zu Kassel. Es ist zu besichtigen, wie es liegt und wie es sich hält. Tafelzoll. Er soll in der Rechnung nicht verschoben werden, sondern Jahr für Jahr aufeinanderfolgen. Brennregister. Weil Jost Meicher dazu bestellt worden ist,
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soll dem Wentzel, dem deshalb jährlich 20 Gulden gegeben werden, dieselbe Summe bis auf weiteren Bescheid dennoch weiter gezahlt werden. Wilhelm Pfeilsticker, gewesener Salzfaktor, bleibt schuldig: anderthalb Pfannen Salz und sechzehn halbe Fuder. Unserem Landgrafen und Herrn ist zu schreiben, dass dies nachträglich beglichen werde. Geldgewölbe. In der Stadt Allendorf ist eines zu errichten für die Schatzung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Ihre Fürstliche Gnaden das Geld verwahren lässt. Gegenschreiber. Dem Meier ist an einem anderen Ort ein Gegenschreiber beizugeben, und an seine Stelle ist Jörg Bock zu setzen, gewesener Hüttenschreiber zu Blankenberg.
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Holzhauen aufs Neue. Der Salzgraf soll gemeinsam mit dem Vogt zu Friedewald und anderen ausreiten und besichtigen, wo das Holz in diesem Jahr zu schlagen ist — denn man wird bis zu zehntausend Klafter aus neuem Einschlag brauchen. Danach sollen sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn einen Vorschlag machen, wo solches Holz zu schlagen sei, und dessen Entscheidung abwarten. Heidesträucher. Man soll die Heidesträucher an den Stellen der Schläge aushauen lassen, sobald man die Gehölze schlägt, damit die Heide mit ausgerodet werden kann. Sonst ist darauf zu sinnen, wie man dieses Gesträuchs ledig wird. Heinrich Ising. Die dreißig Gulden Holzkauf sollen der Salzgraf und der Schultheiß
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auslegen, bevor sie die Rentkammer verlassen, und mögen sie danach von den Anweisern wieder einfordern. Holzordnung. Danach sollen sich unsere Amtleute richten: jede Woche die Hölzer besichtigen, danach schlagen lassen und die Übertreter bestrafen, jeden nach dem Maß seines Vergehens — um einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun, zehn, zwanzig, dreißig, vierzig, fünfzig, hundert, zweihundert Gulden, mehr oder weniger. Die Bußen sind unnachsichtlich einzuziehen, ganz und gar, und niemand ist dabei zu verschonen. Auch ist jeden Monat unserem gnädigen Fürsten und Herrn ein Verzeichnis zu schicken, wer bestraft wurde und warum, und wie hoch. Dafür soll in der Jahresrechnung ein eigener Titel eingerichtet werden. Buchhaltung. Sie soll sorgfältig geführt und alles einmal in der Woche ins Buch eingetragen werden —
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was darin einzutragen ist von fürstlichen Entscheidungen und anderem. Pfannenmeister. An die Stelle des jetzigen ist ein anderer zu setzen, weil der jetzige untauglich ist. Vermehrung des Gehölzes zum Sooden. Die Beamten sollen sich sorgfältig erkundigen und danach unserem gnädigen Fürsten und Herrn Bericht schicken, ob und mit welcher Erleichterung die Gehölze, die zum Kloster Zella gehören und Hersfeldisches Lehen sind, sowie diejenigen, die uns eigen und erblich sind, für das Salzwerk erlangt werden können. Das Dorf Wallis. Wegen der beiden Punkte, die Rhenanus anzeigt, ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu berichten und darüber zu beraten, ob und wie das Dorf von Hanstein wieder an Hessen zu bringen sei.
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Christoph Hombergs seliger Witwe. Von ihr ist alles zu erfahren, was zur Sülze gehört, und laut Inventar dem neuen Beamten zu übergeben. Findet sich aber etwas außerhalb des Inventars, so soll nachgeforscht werden, warum es angeschafft wurde; ist es auf Anordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn geschehen, so hat es billigerweise Bestand. Dieses Inventar soll jedes Jahr der Beamtenrechnung angeheftet, jedoch stets vor der Rechnung durch die Beamten besichtigt werden. Allgemein: Neues Salzbuch. Es soll unter Mitwirkung des Salzgrafen, des Rentmeisters, des Holzvogts und auch des neuen Gegenschreibers in allen Punkten gründlich geprüft werden, ebenso die aufgerichtete
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Ordnung und deren Verbesserung wohl erwogen, zusammengezogen und das Buch so bald wie möglich zum Abschluss gebracht werden. Pfannenbuße. Die Beamten sollen erwägen und mit den Sodemeistern verhandeln, ob sie einen festen Satz von vier oder fünf Gulden für die Pfannenbuße nehmen wollen, solange eine Pfanne steht. Allgemeiner Befehl. Sie sollen einander nach Möglichkeit unterstützen. Bemerkt aber einer am anderen etwas, das unserem gnädigen Fürsten und Herrn zum Nachteil gereicht, so sollen sie das auf ordentlichem, gebührendem Wege Seiner Fürstlichen Gnaden eröffnen und nichts davon verschweigen. Gegeben zu Kassel am 23. Januar im Jahr [15]68.
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Salzwerk. Entscheidung des Fürsten über etliche in der Rechnung aufgekommene Punkte, 23. Januar im Jahr des Herrn 1568.
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und Herrn befohlen, in dieser Sache nichts zu unternehmen, bis Seine Fürstliche Gnaden selbst dorthin kommt; dabei sollen sie es bewenden lassen. Bußen. 33½ Gulden Bußen sind etliche noch schuldig zu erlegen, weil sie wegen des verkauften Salzes Einspruch erhoben haben. Weil sie diese Buße aber zum Teil jetzt nicht erlegen können und zum Teil auch nicht eingeweiht waren, soll der Rentmeister sie in die künftige Rechnung einbringen. Salzbuch. Es ist fertig; allein es muss noch ins Reine geschrieben werden. Salzschreiber zu Kassel, Quittung. Er hat über die Ausgabe keine beigelegt. Er soll künftig kein Salz mehr ausgeben, es sei denn, es ist quittiert und die Quittung
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mitzuschicken. Salzfaktorei zu Darmstadt. Nachdem dem Salzmeister zu Darmstadt jährlich zur Besoldung und für Salz 18 Gulden 12 Albus gegeben worden sind, nun aber der Salzvorrat anders gelagert wird, sodass zu Darmstadt in dieser Sache nichts mehr zu verrichten ist, soll dem dortigen Salzmeister die Besoldung sogleich aufgekündigt und fortan nicht mehr gegeben werden.
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Abschrift. Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer! Du weißt, in welchem Maße der Allmächtige dieses Fürstentum mit dem Salzwerk zu Allendorf gnädig begabt hat und welch trefflichen Nutzen dasselbe seither unserem Herrn Vater und der ganzen Landschaft geschaffen hat.
Weil es nun mit besonders großer Mühe, Fleiß und Arbeit bis hierher in Gang und Gebrauch erhalten worden ist, die Vornehmsten aber, die den Ursprung und alle Umstände des ganzen Salzhandels kannten, nunmehr fast alle gestorben sind — sodass ihrer kaum noch zwei vorhanden sind, unter denen du einer bist —,
darum haben unser Herr Vater und auch wir für gut befunden, dass man den Ursprung des Werks samt allen darin ergangenen Verträgen, Ordnungen, Verpachtungen und Zubehörungen — wie es bis hierher erhalten und in Gebrauch gewesen ist und wie es auch künftig in guter, beständiger Ordnung
zum Besten der Nachkommen und der ganzen Landschaft erhalten werden möge — in ein ordentliches Erbbuch bringen und einrichten solle, zum immerwährenden Gedächtnis der Sache. Ebendies hat der Pfarrer in Sooden,
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Magister Johannes Rhenanus, hier in einzelne Kapitel und Artikel gefasst, und er hat vor, es in Allendorf vollends ins Werk zu setzen,
wie du von ihm weiter erfahren wirst. Weil nun du von all dem den gründlichsten Bericht des ganzen Vorgangs am besten weißt,
so ist unser gnädiges Begehren, du wollest zur Förderung dieses hochnötigen Werks dem genannten Pfarrherrn dabei zu Diensten sein, ihm das Buch aufs Beste mit erstellen helfen und es an deinem Fleiß nicht fehlen lassen, damit es der Nachwelt zu beständigem Bericht und dieser Gabe Gottes zu guter Ordnung und Erhaltung gereiche. Solltet ihr beide dabei zu geteilten Meinungen kommen und euch untereinander nicht einigen können, so gebt uns die Gründe beider Seiten schriftlich zu erkennen; wir wollen euch darauf gnädig entscheiden.
Du wollest also hierin unserer gnädigen Zuversicht gemäß keinen Fleiß sparen; wir sind dir dafür in Gnaden gewogen.
Gegeben zu Kassel, den 24. Februar im Jahr des Herrn 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Salzgrafen in Sooden und lieben Getreuen Christoph Homberg.
Hiervon befindet sich das Original in der Amtsregistratur Sooden.
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Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue! Wir erfahren, dass ihr euch hinsichtlich unserer erlassenen Ordnungen und
der Fortführung unseres Salzwerks nicht so verhaltet, wie es sich gebührt und die Notdurft erfordert; so sollen erst kürzlich
aus Mangel an Sole sechzig Werk Salz ausgefallen sein. Das befremdet uns nicht wenig, sondern in hohem Maße.
Wir befehlen euch deshalb hiermit ernstlich, künftig mit allem treuen Fleiß darauf zu sehen und dafür zu sorgen, dass im Salzsieden ständig fortgefahren und euerseits nichts versäumt wird, sodass 8.000 Werk gesotten werden können — denn wir bedürfen jetzt vielen Geldes. Haltet auch über unseren Ordnungen ernstlich und bringt alles zur Verbesserung unseres Salzwerks in gute Ordnung. Und wenn ihr etwas findet, das der Förderung unseres Salzwerks dienlich und
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zuträglich wäre, so setzt es jederzeit selbst ins Werk und lasst es nicht immer erst an uns gelangen und unsere Entscheidung abwarten — besonders nicht in dieser Zeit, in der wir so überaus viel zu tun haben. Vielmehr wollen wir euch allen gnädig vertrauen, unseren Nutzen voranzustellen.
Das versehen wir uns also mit Gnaden gewiss zu euch. Gegeben zu Melsungen am 16. Juli im Jahr 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Pfarrherrn, Salzgrafen, Rentmeister, Schultheißen und andere unsere Befehlshaber in Sooden und lieben Getreuen: Johannes Rhenanus, Georg Ereck,
N. N. und N. N. — Hiervon befindet sich das Original in der Amtsregistratur Sooden.
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Wilhelm, von Gottes Gnaden … zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer, … unter dem Datum Kassel, den 24. Februar … geschrieben … unser Herr Vater und wir haben für gut … angesehen, dass man den Ursprung … allen darin ergangenen Ver… Ordnungen, Verpachtungen und Zubehör… … (Die Seite ist stark verblasst; nur diese Bruchstücke sind noch zu lesen.)
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Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. Lieber Getreuer! Nachdem wir dir unter dem Datum Kassel, den
24. Februar jüngstvergangen geschrieben haben, in welchem Maße unser Herr Vater und wir für gut befunden haben, dass man den Ursprung des Salzwerks und alle darin ergangenen Verträge, Ordnungen, Verpachtungen und Zubehörungen — wie sie bis hierher erhalten und in Gebrauch gewesen sind und auch künftig in guter, beständiger Ordnung
zum Besten der Nachkommen und der ganzen Landschaft erhalten werden mögen — in ein ordentliches Erbbuch zu künftigem Gedächtnis bringen und einrichten solle, und wir deswegen gnädig von dir begehrt haben, dass du dem Pfarrherrn
Magister Johannes Rhenanus, dem dieses Buch zu erstellen und zu vollenden auferlegt und befohlen ist, dabei aufs Beste mit Rat und Hilfe zur Seite stehen wollest —
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und wir uns nun wohl versehen hätten, du werdest es an dem, was unserem Herrn Vater und der ganzen Nachwelt zum Besten gereichen möchte, deinerseits nicht fehlen lassen,
so sind wir seither von dem genannten Pfarrherrn berichtet worden, dass du dich diesem Werk widersetzt und vorgibst, es sei dir beschwerlich, das Buch fertigen zu helfen. Das nimmt uns von dir wunder.
Darum ist unser gnädiger Befehl an dich, du berichtest uns, was dich dazu bewegt und warum du dem Pfarrherrn bei diesem Werk nicht behilflich sein willst. Denn wir halten dafür, dass du als Diener unseres Herrn Vaters gleichwohl schuldig wärst, in jeder Hinsicht die Wohlfahrt und den gedeihlichen Nutzen des Salzwerks zu fördern. Das wollten wir dir nicht unangezeigt
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lassen, und wir erwarten hierauf deinen Bericht. Gegeben zu Kassel, den 18. März im Jahr 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Salzwart zum Sooden und lieben Getreuen Christoph Homberg. Abschrift eines Schreibens, dessen Original sich ebenfalls bei der hiesigen Amtsexpedition Sooden befindet.
Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. Würdiger, lieber Getreuer!
Wir haben Euer Schreiben samt dem übersandten Buch empfangen, mit dem Ihr uns beehrt, und sagen Euch dafür gnädigen Dank.
Was den Inhalt Eures Schreibens betrifft: Wir wollen zuvor dafür sorgen, dass das begonnene Buch besonders sauber ins Reine geschrieben werde; alsdann wollen wir uns dafür mit gnädiger Verehrung erweisen, dass man es uns danken soll.
Das wollten wir Euch gnädig nicht verhalten und sind Euch mit Gnaden gewogen.
Gegeben zu Kassel, den 5. Februar im Jahr [15]70. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — Dem Würdigen, unserem Pfarrherrn zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johannes Rhenanus.
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