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ein jeder, der Salz geladen hat und ausführen will, für das geladene Salz die gebührenden und dazu bestimmten Zollzeichen erlegt, ehe er hinausfährt. Wenn sie aber bemerken, dass einer weniger verzollt hat, als er auf Wagen, Karren, Pferden, in Körben oder sonstwie ausführt oder hinausträgt, so sollen sie das sogleich dem Rentmeister oder wer sonst zur Stelle ist anzeigen; die sollen weiter handeln, wie es sich gebührt.
Holz von der Seite, auf der Sooden liegt, soll nicht in der Stadt gebraucht werden. Sie sollen nicht dulden, dass aus Sooden oder aus den Wäldern diesseits der Werra Holz in die Stadt gefahren, getrieben oder getragen wird. Ebenso soll den Pförtnern in der Stadt eingebunden sein, das nicht zuzulassen oder, wenn es sich bisweilen ereignet, es sogleich anzuzeigen. Denn die Bürger können sich mit dem Gehölz hinter der Stadt wohl mit Feuerung versorgen.
Schutz der Torwarte. Und hiermit soll jedermann bei ungnädiger Strafe gewarnt und geboten sein, die Torwarte bei der Ausführung des vorstehenden Befehls und bei der Ausrichtung ihres Amtes weder mit Worten noch mit Werken zu beleidigen. Denn sie sollen von uns dermaßen gesichert und geschützt sein, dass unsere Salzgrafen und Beamten mit allem Ernst über sie halten und sie gänzlich handhaben und schützen sollen. Danach wisse sich ein jeder zu richten.
Aschenordnung. Dass der Aschenhandel rechtschaffen gehandhabt und betrieben wird, ist nicht allein des Salzwerks wegen dringend nötig, sondern auch die Glaser können der Asche für ihr Glasmachen nicht entbehren. Wir wollen demnach die nachstehende Aschenordnung, wie folgt, bestätigen und ratifizieren.
Ein jeder Sodemeister, der zu Sooden Meisterschaft
hält und Asche zu verkaufen hat, soll beim Aschenkauf seinem Hüttenmeister vier Malter Asche als Kaufmannsgut für einen Taler liefern und geben.
Die Sodemeister sollen zwei fromme, aufrichtige Meister bestimmen und wählen, die einmal im Monat umhergehen, die Asche besehen und darauf achten, dass Kaufmannsgut hergestellt wird. Und wo sie untaugliche Asche finden, sollen sie es anzeigen, und der betreffende Meister soll sie sogleich vors Tor ins Farwerk tragen und hineinwerfen.
Wären aber etliche Meister, denen ihre Asche liegenbleibt, obwohl sie Kaufmannsgut ist, so sollen diese jeweils im anbrechenden Jahr, sobald die Aschentür aufgeht, ehe sonst irgendeine Asche geladen wird, verkaufen und von ihr befreit werden, nach dem Wortlaut des festgesetzten Kaufs.
Damit sich auch die armen Sodemeister nicht beklagen, dass sie in ihrer Not auf solchen festgesetzten Kauf nichts borgen könnten — weil die Hüttenmeister den Kauf kennen und damit gesichert
sind —, die Hüttenmeister aber auch ihr Geld nicht vergeblich ausleihen oder hergeben sollen, so bewilligen wir und lassen zu, dass diejenigen, die Geld von den Glasern borgen wollen, darauf für jeden Taler viereinhalb Malter Asche geben dürfen, aber auch nicht mehr — doch nicht mehr auf diese Weise bezahlen, als sie Taler vom Glaser empfangen haben.
Damit auch bei der Ladung alles redlich zugeht, soll ein jeder Meister, wenn er Asche geladen hat, zum Zöllner gehen und es einzeichnen lassen, damit sie danach verzollt werde — alles bei ungnädiger Strafe.
Und damit sich die Meister auf beiden Seiten mit dem Borgen nicht überlasten und nicht zugrunde richten, soll hiermit geboten sein, dass kein Sodemeister auf seine Asche im Jahr über zehn Taler borgen soll. Würde aber einer das tun, so soll er dafür bestraft werden, und den Glasern soll darüber hinaus nicht weiter als bis zu zehn Talern verholfen werden. Doch sollen die Glaser auch niemandem borgen, sie wussten denn
zuvor, dass diejenigen Meisterschaft halten, denen sie leihen.
Bauordnung. Weil es um der Beständigkeit und dauernden Erhaltung des Salzwerks willen nötig ist, alle Bauten, Wege und Stege innerhalb und außerhalb Soodens nach und nach in gutem Zustand zu halten — so dass nicht etwa in einem Jahr die Kosten zu hoch laufen oder, wenn die Bauten verfallen, nicht mehr so viel wie jetzt gesotten wird ———, so wollen wir, dass unsere Salzgrafen und Beamten sorgfältig darauf achten, dass jederzeit das Nötige ordentlich errichtet, verbessert und erhalten wird.
Und wenn demnach ein Bothe neu zu bauen ist, sollen sie darauf bedacht sein, das Bauholz an gelegenen Enden in unseren nahe gelegenen Wäldern oder aber als geflößtes Bauholz vom Seulingswald herab mit Vorwissen unseres Oberförsters und der Unterförster schlagen zu lassen. Davon sollen sie erlegen:
Zimmerlohn ——— Fuhrlohn dem Amt Beilstein ——— zum Kleiben ——— zum Decken ——— für die Firste ——— Türen daran zu machen ——— für sonstige allgemeine Kosten ———.
Wenn aber sonst an Bauten etwas zu bessern und zu flicken ist — sei es an den Wohnungen unserer Beamten, an unseren Salzkasten, Salzbothen, Strohbothen, Rennen, Solgräben oder sonstigen allgemeinen Bauten —, so soll das nicht ohne Rat und Mitwissen unserer Salzgrafen vorgenommen werden. Und wenn sie auch nicht jederzeit alle zur Stelle sein können, so sollen doch die anwesenden zu Rate gezogen und ihrem Befehl nachgelebt werden.
Unser Rentmeister, Gegenschreiber, Brunnen- und Wegemeister — weil diese ständig beim Salzwerk bleiben — sollen sorgfältig darauf achten, dass die Arbeiter und Tagelöhner zur rechten Zeit zur und
von der Arbeit gehen und ständig fleißig arbeiten, und dass, wo immer möglich, unnötige Kosten verhütet werden.
Deckerlohn. Der Decker hat seinen festen Lohn, und man gibt ihm ordentlich für ein ganzes Dach, wie oben gesagt, ———. Wenn er aber flickt und stopft, für ein Gebund Schaub zu verstopfen an Lohn ———. Desgleichen wenn sonst ein Dach halb oder ganz abrutscht und man deshalb keinen Verding im Ganzen machen kann, gibt man Tagelohn.
Altes Bothenholz. Das alte Holz, das von den Bothen kommt und das man nicht wieder zu notwendigen Bauten gebrauchen kann, soll sicher zusammengelegt und, wenn man einen guten Vorrat hat, zum höchsten Preis verkauft werden. Doch sollen unsere Beamten unserem Solmeister und den Brunnenknechten sowie in die Pfennigstube nach ihrem Gutdünken etwas davon zuwenden.
Verbesserung von Wegen und Stegen. Wenn über Mängel an Wegen und Stegen geklagt wird, sollen vor allem unser Schultheiß zu Allendorf und der Wegemeister das besichtigen und sogleich ohne Aufschub bessern lassen; und sie sollen hierin ganz und gar keinen Fleiß sparen, damit die Straßen an allen Enden, wo das Salzwerk zu tun hat, ordentlich und dauerhaft erhalten werden.
Auswärtige Wege, die gleichwohl zum Salzwerk gehören. Damit sind aber nicht die Wege und Straßen gemeint, die anderen zu unterhalten obliegen, sondern allein die, die von den alten Pfännern auf uns gekommen sind. Doch sollen unsere genannten Diener bei jedermann, wohin sich unsere Salzstraßen erstrecken, darauf dringen, dass diese in gutem Zustand erhalten werden.
Und damit unsere Salzgrafen und Beamten
wissen, welche Wege sie unsertwegen jederzeit zu unterhalten haben, wollen wir sie hier namentlich aufführen; es sind nämlich diese: das Unter- und Oberkleb, der Große und der Kleine Hain.
Weiterer Befehl an den Solmeister. Der Solmeister soll über das hinaus, was oben zu seiner Verwaltung angeführt ist, den Solgraben und die Auszüchte allenthalben zusammen mit dem Brunnenmeister in guter Hut halten. Und jedesmal, wenn daran ein Mangel auftritt, sollen sie ihn anzeigen und darauf hinwirken, dass er behoben wird. Wenn auch Tröge, Kneben oder Wechselgerinne oder sonstige Gerinne mangelhaft oder schadhaft werden, soll er das rechtzeitig und ausreichend anzeigen, damit das Fehlende beschafft, angefertigt und um so eher zur Stelle gebracht oder ausgebessert wird. Und man soll für die Kneben das Holz am Seulingswald schlagen; die Tröge aber sollen am Wolfsberg und Tannenberg durch einen herbeigerufenen
Trogmacher gefertigt werden. Davon soll man erlegen: an Macherlohn ——— an Fuhrlohn nach Sooden ——— vom Wechselgerinne der Schuh ——— vom Tannengerinne der Schuh ——— vom Solgerinne im Bothe ———.
Solgrabenfeger. Es ist auch ein eigener Arbeiter dafür bestellt, der den Solgraben rein hält; dem gibt man jährlich an Lohn ———.
Der Böttcher hat, wie folgt, seinen festen Lohn; dabei wollen wir es belassen ———.
Was auch an solchen Bauten und aller Auslage aufgeht, soll unser Rentmeister bestreiten und wöchentlich unseren Salzgrafen sowie am Jahresende in unserer Rentkammer, wie hergebracht, klare und richtige Rechnung darüber legen.
Vom allgemeinen Regiment, den Statuten, Satzungen und Strafen nach dem Brauch des Salzwerks.
Das Vierte Buch. Es ist löblich, gebührlich und billig, dass alle wohlbestellte Regierung und Polizei mit Gottseligkeit, Dank und Lobpreis gegen Gott ihren Anfang, ihre Mitte und ihr Ende nehmen — vor allem aber an den Orten, wo Gott aus besonderer Vorsehung besondere Zeichen seiner Gnade offen erweist und sehen lässt.
Demnach haben die alten Pfänner seit Anbeginn des Salzwerks, über achthundert Jahre lang, jährlich ein besonderes Fest am Tag des heiligen Bonifatius als ihres erwählten Patrons gehalten. Sie sind alle Jahre einmal gemeinsam mit Weib und Kindern persönlich auf den Brunnen gegangen und haben zum Erweis ihrer Gottseligkeit, ihres Dankes und Lobpreises gegen Gott mit besonderen Zeremonien Prozession gehalten, Messe lesen lassen und Almosen ausgeteilt; dafür haben sie eine besondere Erbstiftung zur Bestreitung bestätigt.
Weil nun solcher papistische Missbrauch mit Recht abgeschafft worden ist und es dagegen christlich und gebührlich wäre, dass ein rechter christlicher Brauch eingeführt und bestätigt würde, der bei den Nachkommen bliebe,
Das Vierte Buch. Besondere Feste, die in Sooden zu halten sind. So haben wir demnach Gott zu Lob und Ehre und zur Bezeugung unserer Dankbarkeit gegen Gott hiermit beständig festgesetzt, angeordnet und bestätigt, dass alle Jahre und in jedem Jahr besonders anstelle des alten papistischen Bonifatiusfestes ein christlicher Bet-, Lob- und Danktag am Dienstag nach Pfingsten — wenn man ohnehin Salzleger hält — gehalten und begangen werden soll.
An diesem Tage sollen sich sowohl unsere als auch der Pfänner Salzgrafen, Beamte, Befehlshaber und Diener und danach alle, die es vermögen, jung und alt, von Pfännern und Siedern, mit besonderer Demut und Andacht morgens um sieben Uhr in Sooden in der Pfarrkirche einfinden, etliche christliche Lob- und Dankpsalmen singen und darauf eine christliche Ermahnung und Predigt hören, worin im allgemeinen alle Gaben Gottes und im besonderen die be-
Das Vierte Buch. sondere Gabe Gottes, der Salzbrunnen, gerühmt und gepriesen werden sollen.
Nach der Predigt soll sich jedermann mit besonderem Fleiß und Ernst in rechter demütiger Andacht zum Gebet begeben; die Litanei soll gesungen, mit einem besonderen Gebet geschlossen, der Segen gesprochen, Almosen gegeben und die ganze Gemeinde entlassen werden. Und dieses Fest soll ein ewiges in diesem Salzwerk sein und bleiben.
Vier Hauptfeste. Außerdem hält man sonst im ganzen Jahr vier Hauptfeste, die man deshalb, weil dann acht Tage lang nicht gesotten wird, Salzleger nennt: nämlich die Herrenfastnacht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Auch diese sollen deshalb gehalten werden, damit erstens die Sieder dann fleißig zur Kirche gehen und von ihrer strengen Arbeit einmal Ruhe haben,
Das Vierte Buch. und damit zweitens zu diesen vier Terminen unsere Salzgrafen und Beamten zusammenkommen, unsere Ordnung miteinander sorgfältig durchlesen, ebenso Location, Verträge und Resolutionen daneben vergleichen, ob sie wie gebührlich eingehalten worden sind, und beraten, auf welchem Wege unserem und des Salzwerks Nutzen gedient werden kann; ferner damit, was am Brunnen, an den Künsten, den Solgefäßen oder sonst zerbrochen und mangelhaft ist, gebaut und ausgebessert werde, das Holz sich sammle und die Sodemeister ihre Herde ausbrechen und die Gesöde verbessern können.
Bettage alle vierzehn Tage. Darüber hinaus sollen auch besondere Bettage alle vierzehn Tage einmal im Salzwerk gehalten werden, und das Volk soll fleißig zur Kirche gehen. Sonst sollen alle anderen unnötigen Feste abgeschafft sein und bleiben. Im übrigen Kirchenregiment soll man sich nach
Das Vierte Buch.
Anweisung, wie man sich nach unserer deshalb aufgerichteten Kirchenordnung im Salzwerk verhalten soll. Nachdem bei den alten Pfännern eine hergebrachte Gewohnheit gewesen ist, dass im alten Salzwerk von wegen der gemeinen Pfänner-Bauerschaft über das ganze Regiment – ohne die hohe Obrigkeit, welche jederzeit die Schultheißen unserer Vorfahren mit Gebot, Verbot, über Hals und Hand, Schuld und Schaden verwaltet haben – zwei Salzgrafen, ein Zinsmeister und zwei Salzwarte gehalten worden sind, welche alle Sachen des Salzwerks, dessen Heil, Aufkommen und Verbesserung, auch folgends, was allen Nutzen, Einkommen, Ausgabe und Verwaltung belangt, wie das alles jederzeit geschafft, erhalten und gebessert werden möge, in besonderen Eiden und Pflichten hatten, und die darüber hinaus auch die Meister und Afterknechte und alles Gesinde zu regieren und zur Arbeit anzuhalten in ihrer Macht und ihrem Befehl gehabt haben, so dass sich ihnen in diesem Fall niemand
Das Vierte Buch.
widersetzen durfte; und da danach unser Herr Vater christlichen Gedächtnisses das Salzwerk nun nach Ausweis der aufgerichteten Verträge und der Location zwischen seinen Gnaden und den gemeinen Pfännern an sich gebracht und hat erweitern lassen, und auch wir mit Gottes Hilfe im beständigen Vorhaben sind, dasselbe nicht zu verkleinern; und weil uns nun nach jetziger Gelegenheit des Salzwerks und der bestehenden Location höchlich vonnöten ist, dass wir danach trachten, dass nicht allein das Salzwerk vollkommen erhalten werde, sondern wir uns auch schuldig erkennen, die versprochene Pension den Pfännern von Monat zu Monat gütlich zu liefern, so haben wir bedacht, dass ein solcher Handel nicht allein innerhalb Soodens, sondern auch außen auf dem Lande, allenthalben wegen des Holzes und des Salzschließens, und über das alles allenthalben auf den Wäldern und Gehölzen
Das Vierte Buch.
gefordert und getrieben werden muss und also nicht durch wenige Personen verrichtet werden kann.
Salzgrafen. Und wie demnach vor dieser Zeit noch bei Lebzeiten unseres gnädigen Herrn Vaters hochchristlichen Gedächtnisses angeregt und für gut angesehen worden ist, lassen wir es uns auch nachmals gefallen, dass nunmehr drei Salzgrafen – ohne die anderen Ämter, deren oben gedacht worden ist und deren bald gedacht werden soll – sein und bleiben sollen, deren Amt, Verwaltung und Befehl zum Teil oben erzählt worden sind; und wir wollen dieselben an diesem Ort hiermit weiter setzen, ordnen und bestätigen. Und weil es so ist, dass auf allen ausländischen Salzwerken der Brauch besteht, dass zu dem Salzgrafenamt die verständigsten und fleißigsten Männer genommen werden, welche in aller Kenntnis und Gelegenheit des Salzwerkskrams am erfah-
Das Vierte Buch.
rensten sind, und damit sie ohne Hinderung allein der Wohlfahrt und dem Aufkommen des Salzwerks nachtrachten mögen, mit gemeinen gerichtlichen Händeln, Schuld, Schaden und den deshalb anfallenden Gebots- und Verbotssachen nicht umzugehen pflegen, wie solches auch den Tal- und Stadtvögten, Richtern und Fronboten befohlen ist und solches bis hierher in unserem Salzwerk so hergebracht worden ist, so wollen wir auch jederzeit zu solchem die erfahrensten und verständigsten Männer verordnen und kraft dieser unserer Ordnung alle gegenwärtigen und künftigen Salzgrafen – weil sie ohnehin nicht stetig im Salzwerk zugegen sein können – von solchen Sachen, die nicht in ihr Amt gehören, gänzlich eximieren, und haben dieselben dem Rentmeister, welcher zugleich unser Schultheiß zu Sooden ist, befohlen.
Der Rentmeister ist Schultheiß in Sooden; dessen Amt.
Das Vierte Buch.
Der soll nächst uns in allen täglichen bürgerlichen gemeinen Händeln, Schuld, Schaden und dergleichen Sachen von wegen der hohen Obrigkeit Macht und Befehl haben, Gebot, Verbot und Execution anzulegen, und solches allein im Salzwerk, doch mit der Maßgabe: Wenn ihm etwas vorfiele, das zu schwer wäre und das er nicht zu entscheiden wüsste, soll er sich Rat bei den Salzgrafen zu holen haben. Wie denn auch sie die freie Macht behalten sollen: Wo der Rentmeister etwas vornähme, das dieser unserer Ordnung und dem Recht ungemäß oder zuwider wäre, soll es ihnen samt und sonders freistehen, hineinzureden und solches ganz oder zum Teil anders zu verordnen. Die Salzgrafen aber sollen samt und sonders über dieser Ordnung, den Verträgen und der Location halten, danach bei ihrer Seelen Seligkeit, in Betrachtung ihrer Eide und Pflichten, stetig denken und sich befleißigen, wie mit beständiger Wohlfahrt, nützlichem und unbeschwer-
lichem Aufkommen, mit Gott und Ehren, durch allerlei Wege das Salzwerk erhalten, vermehrt und gebessert werden möge. Daher haben sie Macht, über die gewöhnlichen Zusammenkünfte hinaus nach jeweiliger Gelegenheit für sich allein, wo es ihnen gefällt, insgeheim zusammenzukommen, von Sachen zu reden oder auch die anderen Beamten zu sich zu fordern, und was sie sich vereinbaren, alsbald zu exequieren, und was dem Salzwerk zum Besten kommt, ins Werk zu setzen und zu befehlen, oder in wichtigen Dingen uns dies weiter in Schriften zu eröffnen, unsere Ratifikation zu begehren und sich nach dem, was wir ihnen befehlen werden, gänzlich zu richten und zu halten. Doch wenn sie sich nicht vereinigen könnten, soll es einem gewährt sein, seinen Vorschlag und sein Bedenken für sich selbst uns zuzuschreiben, was ihm von den anderen weder verkehrt noch übel ausgelegt werden soll.
Wenn aber sonst ordentlich wöchentlich unsere Salzgrafen und Beamten samt und sonders beieinander versammelt sind, sollen sie fein friedlich und einig alle Sachen vornehmen und verhandeln, auch sich bisweilen miteinander erlustigen, wozu wir ihnen dann wöchentlich ein Viertel Ehrenwein verordnet haben. Alsdann sollen sie erstlich das Register unseres Rentmeisters, folgends die der anderen Beamten, die Register halten, vornehmen und mit Fleiß in allen Punkten und Klauseln besichtigen, überlegen, und was darin unrichtig ist, richtig machen und verändern, so dass sie zur Jahresrechnung uns richtige, ordentliche und untadelige Register in unsere Rentkammer überliefern können. Danach sollen alle, und vornehmlich der Rentmeister als der, der mit gemeinen und Bausachen stetig zu tun hat, anzeigen, was im Regiment, das er nicht entscheiden kann, und an Bauten vonnöten
oder vorgefallen ist, damit man darüber ordentlich ratschlagen könne, eines jeden Bedenken anhören, und was alsdann für ratsam erkannt wird – wohin die meisten Stimmen der Salzgrafen gefallen sind –, dem soll so nachgelebt werden, doch mit der Maßgabe wie oben gedacht, dass niemandem – wenn er eine bessere Meinung haben würde – verwehrt werden soll, solches weiter an uns gelangen zu lassen. Dies soll also unserer Salzgrafen vornehmster und gemeiner Befehl und Amt sein. Danach soll ein jeder sich nach folgender unserer Ordnung verhalten, und in den Stücken, die einem jeden besonders befohlen sind, soll bis auf den Notfall keiner dem anderen in sein Amt fallen.
Unser erster Salzgraf soll vornehmlich den Befehl haben, den Salzhandel nach Kassel und Darmstadt notdürftig zu bestellen, und wie derselbe aufs Nützlichste verbessert werden möge,
jederzeit mit unserem Vorwissen ins Werk zu setzen. Danach soll er die Blechhütten in seiner Verwaltung haben, dorthin, so oft es vonnöten ist, reiten und alles nach Notdurft bestellen, so dass es im Salzwerk an Pfanneneisen, eisernen Sesestangen und was sonst an Eisenwerk vonnöten ist, an nichts mangele. Weiter soll er mit Fleiß danach trachten, dass man zur Erbauung der Bode jederzeit an gelegenen Orten das notwendige Bauholz und andere Bereitschaft, auch Pfannenbrunt, bekommen und haben möge, wobei er doch stetig unseren Schultheißen zu Allendorf als dritten Salzgrafen und die Förster jedes Ortes hinzufordern und ohne deren und des Schultheißen Mitwissen hierin nichts beschließen soll. Darüber hinaus soll er neben unserem Landvogt und Schultheißen zu Allendorf die Grenze und das Geleit zu bereiten, auch unsere hohe Obrigkeit zu erhalten in seinem Amt und Befehl haben,
Das Vierte Buch.
und bei allen anderen Sachen innerhalb der Stadt Allendorf, welche unsere Hoheit und Buße anlangen, dabei sein, so dass in diesem Fall nichts ohne sein Beisein vorgenommen werde. Wenn Scheitholz zum Salzwerk gehauen werden soll, soll er es mit unseren Beamten und Förstern jedes Ortes besichtigen, sich mit denselben beratschlagen, und was für ratsam angesehen wird, uns weiter zu erkennen geben, und was wir darauf befehlen werden, dem nachleben. Hierzu soll unser Pfarrer als zweiter Salzgraf auch hinzugezogen werden.
Des anderen Salzgrafen Befehl. Des anderen Salzgrafen besonderes Amt soll sein, dass er auf unser Scheitholz, das jederzeit gehauen, angeführt, geflößt und zu Schiff angebracht werden soll und wird, fleißig Achtung nehme, dass dasselbe zu rechter Zeit und
Unsichere Lesungen
Z. 5: So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher
Gebühr gehauen, geliefert, geflößt, ausgebracht, bezahlt, verkauft und zu Register gebracht wird. Wenn er aber innerhalb der Bode ist, so sollen alle Register unserer Beamten wöchentlich ihm vorgelegt, durch ihn selbst gelesen, durch die anderen beiden Salzgrafen ausgelegt und alle Sachen erwogen werden, so dass im Salzwerk nichts vorgenommen, beratschlagt noch beschlossen werde – sei es in neuen Bauten, Ordnungen und allem, was zur Erhaltung des Salzwerks dienlich geschehen würde –, es sei denn, er selbst sei persönlich dabei gewesen, sein Rat und Bedenken gehört und es mit seinen eigenen Händen bestätigt und unterschrieben. Wie wir ihm denn auch auferlegt haben wollen: Wenn uns oder unserem Salzwerk entgegen dessen Ordnung, Verträgen und Location gehandelt würde, soll er sich jederzeit mit unseren anderen Beamten mit glimpflichen Worten bereden, wie solches abzuschaffen sei, und wo man sich nicht
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit
er jederzeit nach Erfordern der Not den anderen unseren Salzgrafen und Beamten Bericht tun könne, welche Gehölze am ergiebigsten und am bequemsten zu hauen seien, und sie sich desto besser danach zu richten haben. Würden sie aber, unverhindert ihrer anderen Verwaltung, selbst auf die Wälder ziehen und zusehen, so tun sie uns daran besonderen Gefallen. Über die Gehölze und Berge soll der Schultheiß richtige Register halten und jährlich davon das Stammgeld, das jeweils anfällt, von den anderen Unterförstern aufnehmen und davon weiter unseren Salzgrafen durch den Vogt von Beilstein klare Rechnung tun lassen, damit die Einnahme davon in des Rentmeisters Hauptregister gebracht und uns verrechnet werde. Was weiter sein Befehl und Amt wegen des Floßes und des Leinpfads sei, ist oben gedacht worden.
Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,
sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde
Das Vierte Buch.
Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen
Das Vierte Buch.
in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber
Das Vierte Buch.
ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.
Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.
Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn
Das Vierte Buch.
Vater christlichen Gedächtnisses ausgegangenen und unserer Landordnung gestraft werden.
Wer sich unter der Predigt auf dem Kirchhof oder sonst in der Gasse müßig stehend finden lässt, soll zur Strafe einen Ortstaler erlegen; wie es denn auch in gleicher Gestalt mit denen gehalten werden soll, die ihre Kinder nicht fleißig zur Kinderlehre anhalten.
Faustwerk. Wenn einer den anderen wund schlägt und die Wunde des obersten Fingernagels tief und ein Glied lang ist, soll er Jahr und Tag von Weib und Kind und aller Arbeit in Sooden ausgewiesen werden, auch sollen die Meister der Meisterschaft gänzlich entsetzt sein, und er soll sich unterdessen in der Feldmark nicht finden lassen. Ließe er sich aber gelüsten, dass er sich mittlerweile in der Feldmark ertappen ließe, soll von dem Tage an sein Jahrwerk wieder von neuem angehen,
Unsichere Lesungen
Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck
Das Vierte Buch.
Und wenn schon das Jahr herum ist, soll er doch nicht für sich selbst weder ins Salzwerk gehen noch sich darin finden lassen, er tue es denn mit Vorwissen unseres Rentmeisters und habe sich zuvor mit seiner Widerpart gänzlich vertragen. Würde er solches überschreiten, soll er ins Gefängnis gebracht und als ein Frevler gestraft werden. Gäbe aber einer Ursache hierzu, und solches könnte erwiesen werden, dem soll ebenso wohl wie dem Täter aufgeboten werden, Jahrwerk zu halten. Würde aber einer totgeschlagen und der Täter entkäme, soll derselbe innerhalb von hundert Jahren und einem Tag nach Ausweis der alten Constitution nicht wieder eingelassen werden, wogegen ihn ganz und gar keine Freiheit schützen soll. Würde er aber mittlerweile angetroffen, soll ihm sein Recht widerfahren.
Das Vierte Buch.
Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen.
Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die
Das Vierte Buch.
Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———.
Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben.
Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen.
Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein.
Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören.
Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,
Unsichere Lesungen
Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
Das Vierte Buch.
sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden.
Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden.
Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben.
Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.
Das Vierte Buch.
Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen.
Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen.
Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden.
Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.
Unsichere Lesungen
Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher
Das Vierte Buch.
In keine Vormundschaft soll sich jemand außerhalb Soodens im Salzwerk ohne Vorwissen unserer Salzgrafen und Beamten einlassen. Desgleichen soll auch keiner über zehn Gulden für einen anderen Bürgschaft auf sich nehmen.
Verlöbnis. Damit auch viele unnötige Kosten verhindert werden und die Sodemeister nicht leichtlich eine Ursache nehmen, das Sieden zu versäumen, ——— so wollen wir, dass hinfort innerhalb Soodens keiner, wenn ein Verlöbnis junger Eheleute gehalten wird, mehr als zwei Tische Gäste, oder nur die Eltern, Brüder, Schwestern und derselben beiderseits Weiber, Männer und Kinder, und doch nicht länger als einen Tag halten möge, bei Strafe von so manchem Ortsgulden, so manche Person es ist.
Hochzeit. Wenn aber nachmals die Eltern und Freunde den Kindern ihre Hochzeit anstellen wollen, sollen
Unsichere Lesungen
Z. 13: tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel
Z. 17: orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher
Das Vierte Buch.
sie solches zuvor unserem Beamten anzeigen und um Zulassung bitten und bei Strafe der Kennung angeloben, kein Werk der Hochzeit halber zu versäumen. Es sollen auch unsere Beamten ihnen nicht weiter erlauben, als dass sie nur einen Tag Hochzeit halten, an welchem Tag sie nicht über hundert Personen zu Tisch setzen sollen, bei Strafe von so manchem Ort, so manche Person darüber zu Tisch gesetzt wird. Am folgenden Tag aber soll ihnen erlaubt sein, die nächsten Blutsfreunde und die, die zu Tisch gedient haben, und sonst zu laden, doch so, dass deren allzusammen nicht über fünf Tische sind, bei vorgedachter Strafe. Keine Suppen sollen sie außerhalb des Hochzeitshauses geben, ehe man wieder aus der Kirche gekommen ist, ausgenommen denen, welchen sie ordentlich wie von alters her zu geben gebühren.
Das Vierte Buch.
Kindtaufen. Mit der Kindertaufe wollen wir, dass nicht über zwei Tische Leute von beiden Seiten dazu erfordert werden; die sollen aber zuvor sämtlich in der Kirche bei der Taufe erscheinen und mit helfen bitten, dass Gott ihm die Kinderlein wolle befohlen sein lassen.
Nachdem auch in der alten Ordnung einverleibt ist, dass innerhalb Soodens keine Schenkhäuser und Fleischbänke gestattet werden sollen, auch niemand Wein oder Bier mit ganzen oder halben Fässern hineinführen sollte, dass man auch in gleicher Gestalt darin ganz und gar keine Kaufmannschaft, keinen Handel oder Krämerei treiben sollte, wir aber im Werk befunden haben, dass darin eine Änderung vonnöten ist, so haben wir verordnet und wollen, dass unsere Salzgrafen und Beamten nachgeben sollen,
Schenkstätte innerhalb Soodens.
dass eine Schenkstätte im Salzwerk sei, darin Göttingisches, Einbeckisches und nach Gelegenheit allerhand frisches Bier, solange es gut ist, öffentlich verkauft und uns davon die gebührende Tranksteuer und das Schenkgeld erlegt werde, welches uns weiter verrechnet werden soll. Und damit uns hierin nichts verschlagen werde, so soll unser Gegenschreiber mit dem Schenken ein Gegenbuch halten, aus welchem man jederzeit oder nach Ausgang des Jahres abrechnen und die Bezahlung einnehmen soll.
Unsere Beamten sollen Macht haben, einen oder zwei Fleischhauer oder Garköche aus der Stadt, von Bürgern oder sonst von Fremden, hinzuverordnen und denselben einen oder zwei Läden einzurichten, auf welchen sie im Salzwerk neben den Bürgern ihr Fleisch öffentlich feilhaben und verkaufen mögen.
Was sonst an Proviant und Getreide in unsere Bode ankommt, soll jedermann darin an den Ladetagen feilzuhaben und zu verkaufen gestattet werden; doch soll hierin ausgenommen werden, was in die Krämerzunft gehört, wenn dieselben Ware genug haben. Desgleichen haben wir gnädig nachgegeben, dass allein unser Pförtner im Salzwerk Blei, Stricke und Schmer feilhaben möge, doch dass sie es nicht teurer geben, als es in der Stadt bei den Verkäufern zu bekommen ist. Sonst sollen alle Kaufmannsschätze, Handel, Krämerei und Hökerei den Bodern gänzlich verboten sein.
Freiheit der Salzknechte. Damit aber auch unsere Salzknechte und Einwohner im Salzwerk unsere gnädige Neigung gegen sich spüren und befinden mögen, so hat es
uns gefallen, denselben samt und sonders bald folgende unsere Gnade zu erzeigen, mit welcher wir sie auch hiermit hinfort zu ewigen Zeiten als der Landesfürst befreit und gnädig versehen haben wollen. Und sie sollen demnach gleich wie die Bürger zu Allendorf befreit sein, mit aller Freiheit Wasser und Weide, Hut und Trift in Holz und Feld für sich und ihr Vieh zu gebrauchen.
Eigentümliche Gehölze der Sooden. Die große und die kleine Horst sollen ihre eigentümliche Allmende sein und bleiben. In den anderen Allmenden sollen sie behalten, was vor dieser Zeit ihnen zugeräumt worden ist. Die Holzberge, die den Pfännern zuständig und nach Anweisung der Location uns mit dem Salzwerk zugeräumt worden sind, sollen, soviel das Stamm-
geld anlangt, nicht ersteigert werden. Es sollen auch die Boder und Einwohner zur Bode mit keiner Schatzung, Steuer oder Heerzug beschwert werden, es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist. Aus besonderen Gnaden haben wir verordnet, dass jährlich denen, die sich des Büchsenschießens befleißigen, drei Gulden zu besonderer Verehrung und Erhaltung ihrer Gesellschaft durch unseren Rentmeister entrichtet werden. Wie wir denn auch in gleicher Maßen wollen, dass auf jedes Pfingstfest allen Bodern insgemein zwei Gulden, um ein Fass Bier dafür zu kaufen, durch den eben gedachten Rentmeister erlegt werden sollen, wie es denn auch die Pfänner zu tun pflegen. Sonst haben wir auch über dies alles gnädig nachgegeben, dass die Einwohner zur Bode ein gemeines Hochzeitshaus und eine Badestube, dem ge-
meinen Nutzen zum Besten, auf ihre Kosten erbauen sollen und mögen, welche in künftiger Zeit ihr und ihrer Nachkommen freies Eigentum sein und bleiben sollen, und sie dieselben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Nutzen gebrauchen. Wir wollen uns aber vorbehalten haben, dass jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten Macht haben sollen, Ordnung und Maß zu geben, wie es mit und in beiden Häusern gehalten werden soll. Wie wir denn auch nicht gestatten wollen, dass in künftiger Zeit nachgegeben werde, dass eine einzige besondere Badestube in irgendeines einzelnen Boders Haus, der sei gleich wer er wolle, verstattet werde,
Gegenschreiber, der zugleich Zöllner und Salzwart ist. Bornmeister. Wellenschreiber. Solmeister. Pfannenmeister. Gegensalzwart, das ist der Kaplan. Gerichtsknecht. Solenmesser. Holzleger: drei. Bornknechte. Ein Böttcher. Einundzwanzig Schätzer. Zwei Pförtner. Vier Wächter — davon besoldet unser gnädiger Fürst und Herr zwei und die Gemeinde zwei. Grabenfeger. Dachdecker.
Unsichere Lesungen
Z. 13: Solennmesser — Schreibung des Stichworts unsicher
Der Erste Appendix. Zimmermann. Maurer, der zugleich Wegemeister ist. Kleibermeister.
Achtel. Es gehören 8 auf eine Pfanne Salz; eines ist so viel wie 2 Marburger Mut.
Ein Malter Asche wiegt gegen 188 Pfund.
Abzählen. Geschieht jeden Montag in Beisein der Salzgrafen und Beamten; es sind die Zeichen der Klafter Holz, die der Holzvogt in der Woche an die Boder verkauft hat.
Abzählregister. Darin wird die Zahl der verkauften Klafter jeden Montag nach dem Abzählen eingeschrieben; davon hält der Holzvogt eines und der Pfarrer Rhenanus auch eines.
Der Erste Appendix. Pumpen. Das sind kupferne Röhren; man hat zwei im Salzbrunnen, jede 5½ Zoll weit, und 2 im Wasserschacht, jede 8 Zoll weit. Damit werden die Sole und das wilde Wasser zugleich geholt, ausgehalten und abgeschöpft.
Pumpengeld.
Der Erste Appendix. Beiße. Das ist die Masse, die jeden Samstag aus dem Gesöde geholt wird; man zerschlägt sie und lässt sie in der Sole wieder zergehen, und dadurch wird die Sole zum Sieden gestärkt und verbessert.
Borteisen.
Das ist ein Stück Eisen, so breit wie ein Blech; das hängt man an die Pfanne, wenn man die Sole, die in den Trögen gestanden hat, in die Pfanne gießt, damit die Borten an den Pfannen dadurch nicht beschädigt werden. Davon muss man zu jeder Pfanne auf jeder Seite eines haben.
Beißhammer.
Der Erste Appendix. Bothe haben, um zu fegen und das Versalz zusammenzukehren.
Blut. Vom Rind muss man zu einer Pfanne, solange sie währt, ungefähr für ein halbes Achtel Salz haben. Es wird gebraucht, wenn man die Pfanne aufsetzt, damit sie damit bestrichen und eingebrannt wird; und danach, wenn die Pfanne alt geworden ist und ausgeht, müssen alle drei Wochen die Nähte damit bestrichen werden. Es wird gemeinhin Farbe genannt.
Berleff.
Davon gehören zu jeder Pfanne 2; einer gilt 2 Pfennig. Man braucht sie bei den Schaufeln: wenn man die Gänse fängt, werden diese damit beschlagen und fertiggemacht.
Besoldung.
Der Erste Appendix. Belege. Das ist dasjenige, was auf beiden Seiten auf der Wand an die Pfanne gelegt wird, aus Schlotter, damit die Pfannenbäume nicht verbrennen. Dagegen werden die Salzgänse gesetzt und gedörrt.
Belegstein. Davon muss man auf jeder Seite 4 haben; sie liegen auf dem Gesöde und unter den Nähten der Pfanne, und darauf ruht die Pfanne, damit sie keinen Schaden nimmt.
Böcke.
Bauholz. Es wird zum einen Teil am Seulingswald, zum anderen am Wolfsberg gehauen. Vom Seulingswald gibt man für ein ganzes Bothe an Fuhrlohn bis nach Sooden ———— 16 Gulden.
Buchenholz. Ein Klafter gilt ———— 1 Taler.
Buße an Salzpfannen. Sooft der Boder an der alten Pfanne büßen lässt, muss er dem Schmied von jedem Nagel, den er einschlägt, 1 Heller geben; das kann auf eine Pfanne ungefähr 4, 5 oder 6 Gulden laufen. Von einem
Der Erste Appendix. Hafen 4 Heller; dazu gehören 4 Nägel, das sind auch 4 Heller. Die Lappen bezahlt man nach ihrer Größe, nämlich ein ganzes Blatt für 2 Albus,
Fürsten und Herrn ganz zu — außer wenn Bürger die Holzordnung gebrochen haben und in Sooden bestraft werden; solche Buße gibt man der Stadt zur Hälfte. Wenn aber die Pfänner ihren Teil des Salzwerks selbst innehaben, so hat gleichwohl Seine Fürstliche Gnaden
die Hoheit und die Strafe über Hals, Hand, Schuld und Schaden; die Pfänner aber haben über ihr Gesinde und ihre Bothe Gebot, Strafe und Buße, ihnen gehorsam und gewärtig zu sein. In der Stadt aber steht alles Kriminale und die Buße, die von unserem gnädigen
Fürsten und Herrn selbst oder Seiner Fürstlichen Gnaden Statthalter und Räten festgesetzt wird, Seiner Fürstlichen Gnaden allein zu; was bürgerliche Bußen sind, die der
Juni Anno 68 in Kassel ausgestellt ist.
Böttcher. Es ist einer in Sooden. Er muss alle Fässer auf- und zuschlagen, Kufen, Salzmaße, Zuber, Stützen und Fülleimer machen und in gutem Stand halten, auch beim Auf- und Ausmessen des Salzes zugegen sein. Er hat zur Belohnung ein Achtel Salz und von jeder Pfanne, die aufgemessen wird, 1 Albus
Für eine neue Kufe gibt man ihm, wenn er das Holz beistellt, 6 oder 7 Taler; wenn aber das Holz unseres gnädigen Fürsten und Herrn ist, 3 Taler. Für ein Salzmaß zu machen 8 Albus,
Der Erste Appendix. ihm vom Schock 4 Albus; und wenn er die Reifen haut, am Tag 4½ Albus. Setzt er aber eine alte Kufe von neuem wieder zusammen, gibt man ihm zwei Taler oder 2 Gulden,
die 2 Albus erhebt der Rentmeister, die 10 Albus die Einnehmer der Tranksteuer. So ist es von unserem gnädigen Fürsten und Herrn in der Resolution Anno 68
zugelassen; doch soll der Wirt kein öffentliches Gelage und keine Zeche halten. Es gilt aber die alte Ordnung, dass in Sooden kein Wein und kein Bier geschenkt werden soll.
Der Erste Appendix. den sie von alters her so gehalten haben.
Baumeister. Es ist einer in Sooden, der jetzige Bornmeister; er hat davon an Besoldung Geld ———— 20 Gulden,
Deren sind unter der Pfanne in Steinkohlen-Bothen im Gesöde 2; zu ihnen werden die kleinen Kohlen auf die Platten geschüttet, gedörrt und danach zum Brennen auf den Rost gestoßen.
Anmerkung: Anno 72 habe ich auf ein besonderes Schreiben des Pfarrers Rhenanus hin aus Kassel 4 Klafter zählen lassen, um zu erforschen, wie viele Scheite ein Klafter hält; dabei ist befunden worden:
Dielen. Ein Schock kostet ———— 5 Taler, mehr oder weniger; sie werden im Salzwerk zu den Gesöden, Dächern und Türen in Sooden gebraucht.
Diener — steht unter A
Der Erste Appendix. Dienstvolk. Dem Dienstvolk, das das Flößholz aus dem Wasser bringt, gibt der Holzvogt von jedem Klafter an Trinkgeld ———— 5 Heller;
und es wird ihnen auch das Forstgeld zur Hälfte erlassen. So ist es durch unseren gnädigen Fürsten und Herrn gottseligen und hochlöblichen Angedenkens im Jahr 44
angeordnet worden, laut der schriftlichen Urkunde.
Darrstube, Darrofen. Ist in jedem Steinkohlen-Bothe einer; darin wird das Salz am Stück vor dem Ofen dürr gemacht, ehe es verladen wird.
E.
Ehrenwein. Unser gnädiger Fürst und Herr gibt den Beamten in Sooden, gegen Aufhebung anderer Zehrung ebendort, jede Woche ein Viertel rheinischen Wein.
Die Eisenhütte, auf der diese Bleche gemacht werden, heißt Rommershausen; sie ist aber nunmehr nach Lippoldsberg verlegt. Dort soll man den Zentner bezahlen mit 4 Gulden
Der Erste Appendix. 3 Gulden 6 Albus Tafelzoll, ebenso 25 Gulden 1 Albus 4 Heller Herrengeld und 2 Pfannen Salz alter Pflicht anstelle der ———— 25 Öfen.
Was sonst an Grundzins von Häusern und Höfen im Salzwerk anfällt, davon gebührt ein Teil unserem hochgenannten gnädigen
Fürsten und Herrn. Was auf Seiner Fürstlichen Gnaden Teil steht, ist jährlich ———— 6 Gulden 6 Albus 6 Heller. Was aber auf den Teil der Pfänner fällt, das haben die Pfänner selbst.
Erbkauftes Pfannteil.
Der Erste Appendix. damit man sieht, wie viele im Jahr ins Salzwerk kommen. Man lädt auch den Eseltreibern auf jeden Haufen 2 Achtel Salz; eines gilt ———— 24 Albus.
Mein gnädiger Fürst und Herr hat jedes Jahr so oft flößen zu lassen, wie es Seiner Fürstlichen Gnaden gefällig ist — doch so, dass dies jeweils bei rechtem Wetter zwischen Walpurgis und Pfingsten oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, vorgenommen wird. Und es soll den sächsischen Amtleuten zu Kreuzburg und Gerstungen, wenn man flößen will, stets 14 Tage zuvor angekündigt
Der Erste Appendix. und auch der Ort gemeldet werden, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, damit sie die Untersassen vor Schaden warnen können. Dagegen gibt unser hochgenannter gnädiger
Fürst und Herr dem Herzog zu Sachsen, wenn ein- oder mehrmals geflößt wird ———— 100 Achtel gutes und kein Schmiersalz, und dem Obersten zu Mihla auch eine Pfanne. Wenn aber nicht geflößt wird, alsdann gleichwohl 50 Achtel. Es wird am Tag Jacobi zu Allendorf in Beisein eines sächsischen Dieners eingepackt und weiter auf unseres gnädigen
Fürsten und Herrn Kosten nach Mihla geliefert. Es soll auch aller Schaden, der den Untersassen dieser Flöße wegen geschehen möchte, nach Erkenntnis der Schöffen jedes Ortes bezahlt werden.
Anmerkung:
Summe 16 Gulden 2 Albus 6 Heller; von jeder Pfanne ½ Taler.
Eichzuber, eichen. Es sind ihrer zwei; jeder hält 2 Ohm Wormser Eich. Damit wird bisweilen der Salzbrunnen geeicht, was daraus in einer Stunde geholt werden kann, wie hiernach ein besonderes Verzeichnis zu finden ist. Anmerkung:
Aus Sooden nach Kassel ———— 2 Taler. Aus Kassel nach Darmstadt ———— 6 Gulden; ist aber nunmehr gestiegen.
Von einem Fuder Fässer: vom Neuen Haus nach Sooden ———— 1 Albus 3 Heller; vom Hospital her ———— 1 Albus 9 Heller.
Soltröge:
Der Erste Appendix. Dreck auszufahren, einen Tag ———— 24 Albus. Borte und Flößleitern aus dem großen Haus an die Werra zu führen, einen Tag ———— 48 Albus.
Der Erste Appendix. Was aber oberhalb Münden gekauft wird, davon gibt man von jedem Fass ———— 1 Albus. Von 100 leeren Tonnen von Vacha bis nach Allendorf ———— 1 Gulden.
Von einem Klafter Holz von Witzenhausen nach Allendorf ———— 7 Albus. Von einem Klafter dürrer Scheite zu holen und nach Allendorf auf den Holzplatz ins Eisenmaß zu liefern: bei Wanfried ———— 6 Albus, zwischen Eschwege und Wanfried ———— 5 Albus, unterhalb Eschwege ———— 2½ Albus. Ist der Scheite aber wenig, muss man etwas mehr geben.
Fasskauf.
Dem Böttcher zu Vacha gibt man für ein neues Fass ———— 14 Albus. Sonst wird eines mit ½ Taler bezahlt; dazu kostet eines an Schifffuhrlohn bis nach Allendorf,
Der Erste Appendix. von Vacha ———— 2 Albus, oberhalb Münden ———— 1 Albus.
Flößen. Soll jedes Jahr geschehen zwischen Walpurgis und Pfingsten oder nach Laurentii, laut dem Eisenacher Vertrag, unter E
flößen lassen ———— 100 Achtel Salz; wenn aber nicht geflößt wird, nur 50 Achtel. Und dem Obersten auch eine Pfanne; das sind zusammen ———— 13½ Pfannen.
Und unser gnädiger Fürst und Herr schickt dieses Salz bis nach Mihla. Davon gibt man an Fuhrlohn den Beilsteinern, es vom Damm bis nach Wanfried zu führen ———— 8 Gulden 1 Albus 3 Heller,
Der Erste Appendix. Flößzeichen. Die gibt man den Dienstleuten, die das Flößholz aus dem Wasser werfen; danach bezahlt sie der Holzvogt dafür, von jedem Klafter ———— 5 Heller.
Er bringt es danach dem Holzleger. Was also ein jedes Zeichen an Zahl hat und gilt, denselben nach der Zahl gezeichneten Haufen oder Klafter Holz bekommt er. So wird es auch mit dem Scheitholz gehalten.
Fuhrzeichen.
Der Erste Appendix. man das Salz aus der Pfanne holen will: dann fegt man es auf Schaufeln, eine Gans genannt. Deren fegt man auf einmal 12 Gänse, und das geschieht zu einer Pfanne 14
oder 15 Mal.
Fegfass. Davon gehören in ein Bothe drei; eines kostet 1 Batzen. Sie werden beim Sieden in die Pfanne gesetzt; darin sammelt sich aller Sand und alle Unreinigkeit, die in der Sole ist.
Feuern.
Der Erste Appendix. Fegen. Immer wenn in einer Pfanne 5 oder 6 Werk gesotten worden sind, hängen sich die Scheiben hart und dick an die Pfanne; deshalb muss sie der Meister ausfegen. Das geschieht durch ein Feuer, das mit 5
oder 6 Wellen unter der Pfanne gemacht wird, wenn diese zuvor ganz ausgefüllt worden ist; denn von der Hitze springen die Scheiben ab.
Fersetzer. Zu Allendorf müssen sie die Borte und Leitern zum Flößen setzen; davon gibt man einem am Tag ———— 3½ Albus,
Der Erste Appendix. Anno 77 sind im Weißen Hof 300 Pfannen aufgeschüttet worden; sie haben beim Aufschütten und im großen Maß ergeben 215 Pfannen ½ Achtel 3¼ Metzen.
Fülleimer. Davon muss man in jedem Bothe einen neben der Esche haben, damit man die Sole aus der tiefen Kufe holt; einer kostet ½ Gulden.
Gegenschreiber. Er ist auch Zöllner und Mitsalzwart. Sein Amt ist, bei allem, was der Rentmeister an Geld ausgibt, zugegen zu sein und es ins Wochenbuch einzutragen, den Zoll, das Schatz- und Wegegeld einzunehmen und alle Werke, die wöchentlich und jährlich gesotten werden, ins Register zu bringen. Er hat davon an Besoldung 20 Gulden
Die gibt der Pfarrer Rhenanus den Bodern auf jedes Klafter eines; diese muss der Boder neben dem Zeichen des Holzvogts dem Holzleger abliefern, ehe und bevor er das Holz bekommt.
Gerichtsknecht.
Es ist einer in Sooden. Er muss alles Salz für unseren gnädigen Fürsten und Herrn, für Grafen, Prälaten und die Ritterschaft bestellen, beim Aufmessen des Salzes zugegen sein, auch die Holzberge um Sooden begehen; desgleichen die Ungehorsamen und Übertreter auf Befehl der Salzgrafen und Beamten in Haft bringen. Er ist auch Wächter. Er hat jährlich an Besoldung vom Gerichtsknechtsdienst
Der Erste Appendix. 2 Gulden 24 Albus und 1 Achtel Salz, und von jeder Pfanne Salz, die aufgemessen wird und die er der Ritterschaft bestellt ———— 1 Albus.
Vom Forst ———— 3 Gulden 8 Albus. Von der Wache ———— 10 Gulden. Vom Schoßhaus ———— 16 Albus.
Gesöde. Ist das Werk, auf das die Pfanne gesetzt wird; es ist in vier Teile geteilt.
Das Vorderteil heißt der Vorofen, das Hinterteil der Hinterofen, dazu beide Seitenwände. Der Grund, auf dem das Feuer gemacht wird, ist der Herd; die vier Ecken sind die Hörner. Zwischen den Wänden und der Pfanne wird es auch mit Steinen verwahrt und verkleibt; das nennt man Belegen. Ein solches Gesöde von neuem zu machen kann
Anmerkung: Jede Woche bricht man einen Teil des Gesödes ab, nimmt das Gebrannte heraus — das nennt man Beiße — und macht es von neuem aus Schlotter und Sole; dafür gibt man zu machen ——— 2 Albus.
Geschenk. Salz über den festgesetzten Verkaufspreis hinaus zu nehmen und aufzugeben ist einem Salzwerk und allen Beamten, also auch den Bodern, Anno 55 am 13. August durch einen besonderen schriftlichen Befehl ernstlich verboten worden.
Grube. Ist der Platz vor dem Bothe, auf dem die Wellen gesetzt werden.
Gegenwärtiger. Es sind ihrer zwei, der eine der Zöllner, der andere der Kaplan;
sie müssen gleich dem Obersalzwart alle Werke, die jährlich und wöchentlich gesotten werden, aufschreiben und ins Register bringen; auch soll der Kaplan bei der Einnahme der Herrengänse zugegen sein und darüber eine Gegenkerbe führen. Er hat davon an Besoldung:
Gewicht. Ein Zentner zu Allendorf hält 104 Pfund. Ein Waldzentner auf der Eisenhütte hält gemeine Zentner ——————— 1¼. Ein Quart Sole wiegt ———— 2 Pfund 27 Lot; ein Quart wildes Wasser ———— 2 Pfund 22 Lot. Ein Achtel Salz soll wiegen ——— 155 Pfund,
wiegt bisweilen ———— 150 bis 140 Pfund. Eine Salzgans wiegt ungefähr 5 oder 6 Pfund.
Gusswerk, gegossenes Eisen. Das sind Träger, Stäbe, Platten und Eisen; die muss man zu den Steinkohlen-Bothen für die Roste und sonst haben.
Träger ——— 5, Stäbe ——— 23; sie wiegen gegen 15 oder 14 bzw. 23 oder 24 Zentner. Jeder Zentner wird nunmehr zu Lippoldsberg gemäß dem Vertrag, den unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Hüttenmeister hat schließen lassen, mit ——— 28 Albus bezahlt. Dagegen muss er das alte Eisen wieder nehmen und für jeden Zentner 10 Albus
Tag und Nacht auf ein Pferd 2 Metzen. Jedes Malter wird dem Rentmeister zu Eschwege auf Anordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn mit 20 Albus bezahlt, nunmehr mit 1 Gulden.
4 oder 5 Gulden.
Holzvogt. Er ist auch Obersalzwart; er hat alles Klafterholz in Aufsicht und Verwaltung, bringt es zur Rechnung, verkauft es und legt es aus. Er hat jährlich an Besoldung:
und Herrn ————— 1 Taler oder 31 Albus. Es kostet am Seulingswald 3 Albus zu hauen oder 4½ Albus mit der Säge zu schneiden, 12 Albus Fuhrlohn vom Wald ans Wasser,
Holzleger. Er muss alles Floß- und Schiffholz ins Eisenmaß legen, soviel der Holzvogt davon den Bodern zum Salzsieden verkauft. Er hat an Besoldung von jedem Klafter ——— 5 Heller, dazu von unserem gnädigen
doch je nach Beschaffenheit des Bothes.
Herrengänse. Jeder Meister aus den Bothen unseres gnädigen Fürsten und Herrn gibt von jedem Werk 2. Ebenso geben auch die Boder auf dem Salzwerksteil der Pfänner; diese erheben die Pfänner, sie haben es sich in der Location vorbehalten, und es ist ihnen auch so zugestanden.
Herrengeld.
Die Pfänner geben unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich zu 4 Terminen — Ostern, Pfingsten, Michaelis und Weihnachten — als Zins vom Salzwerk gemäß dem Vertrag und der Location; der Schultheiß berechnet es ————————— 25 Gulden
Hacke. Es gehört eine ins Bothe; die muss der Schmied mit der Pfanne liefern. Sie wird zum Schlotter und zur Fertigung des Gesödes gebraucht.
Haken. Pfannenhaken gehören 16 an eine Pfanne; die muss der Schmied neben der Pfanne liefern und in gutem Stand halten. Ein Feuerhaken gehört ins Bothe, um das Holz unter der Pfanne zurechtzulegen und zu ziehen; den muss der Schmied liefern.
Herd:
Darauf wird die Beiße gelegt und zerlassen.
Haspen. Das sind Ösen oder gebogene Eisen in der Pfanne, in die die Haken eingehakt werden, die an den Pfannenbäumen hängen, damit die Pfanne fest gehalten und ruhig gehalten wird; deren sind in jeder Pfanne ——— 16.
Jahreswerk. Ist der Sand und die Schalen, die beim Sieden als Unreinigkeit in der Pfanne anfallen. Um das aus den Bothen zu tragen, gibt man jährlich aufs Bothe 8 Albus;
das macht auf 86 Bothe —————————— 26 Gulden 12 Albus. Was aber an Grus, Asche und Schlacken in den Steinkohlen-Bothen auf und unter dem Rost anfällt, dafür gibt unser gnädiger Fürst und Herr jedem Meister, dass er dies aus dem Salzwerk schafft, als Beihilfe 6 Gulden.
Jahreswerk, Übertreter. Es ist die alte Ordnung: wer — sei es Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht — einen schlägt und verwundet, nagelstief oder gliedlang, wer eines davon tut, der muss ein Jahr Sooden und die Feldmark Allendorf meiden. Ist er ein Meister, so wird er dazu auch des Bothes und der Meisterschaft enthoben.
K.
2 Pfannen Salz gesotten werden. Die Pfänner haben aber von alters her nur 42 Bothe gehabt; als sich aber unser gnädiger Fürst und Herr gottseligen Angedenkens Anno 40
jährlich vom Salzwerk geben, noch eines und dann auf Fürbitte der Schwester Seiner Fürstlichen Gnaden, Frau Elisabeth, Herzogin zu Sachsen, auch noch ein Bothe bauen dürfen. Seiner Fürstlichen Gnaden
Anmerkung: Von den 43 Bothen, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn gehören, sind nunmehr Anno 84 zwanzig zum Steinkohlensieden hergerichtet; das hat bisher, sie auf diese Art herzurichten und zu bessern, gekostet ——— 3524 Gulden 17 Albus 5½ Heller.
Anmerkung: Ein Bothe ist ungefähr 35 Schuh weit, 49 Schuh lang und 20½ Schuh hoch.
Kleiberlohn. Von einem neuen Bothe wird in allem gegeben, sowohl für das Zubereiten des Lehms als auch für das Kleiben ——— 6 Gulden 4½ Albus. Sonst gibt man für Flickwerk jedem Arbeiter am Tag ——— 3 Albus.
Kufen. Davon gehören 2 in ein Bothe. Für eine gibt
man dem Böttcher zu machen, wenn unser gnädiger Fürst und Herr das Holz beistellt ——— 3 Taler; wenn aber der Böttcher das Holz beistellt ——— 6 oder 7 Taler.
Kalk. Einer kann ungefähr kosten: die Steine zu brechen und dem Meister Handreichung zu tun ——— 9 Gulden 11 Albus; zu brennen dem Meister ——— 4 Gulden 18 Albus; das Holz dazu ——— 21 Gulden. (Anmerkung: Wird nunmehr mit Steinkohlen gebrannt.) Summe ——— 35 Gulden 3 Albus.
Es können auf einmal 200 Malter gebrannt werden. Ein Malter gilt ——— 5½ Albus. Es wird im Salzwerk gebraucht, die Gräben instand zu halten, die Mauern auszufüttern und für andere allgemeine Bauten. Anmerkung: Wird nunmehr mit Steinkohlen gebrannt und
Unsichere Lesungen
Z. 11: No. Wirdet nunmehr mit Steinkohlen gebrenndt. — kleine Zwischenzeile, später eingefügt
Es können je mit einem Maß Steinkohlen 3 Maß Kalk gebrannt werden. Man gibt dem Meister von jedem Maß ungelöscht zu brennen und die Steine dazu zu brechen ——— 2½ Albus. Dagegen gilt das Malter gelöscht ——— 4 Albus.
Kaltlager, Kaltliegen. Heißt es, wenn man ablöscht und nicht siedet.
Kaltlagerzeichen. Die gibt der Holzvogt denen, die kaltliegen; diese liefern sie dem Rentmeister anstelle der Winnung ab.
Krücken. Es gehören in ein Bothe 2 Kohlkrücken, die unter der Pfanne zu den Kohlen gebraucht werden; eine kostet ——— 2 Albus. 2 Salzkrücken, eine kostet ——— 8 Heller. 1 Aschenkrücke kostet ——— 3 Heller.
Kohlgerte. Ist eine lange Rute; damit rührt man die Kohlen
zum Glühen an; sie kostet ——— 1 Heller. Man muss in jedem Werk eine haben.
Kohlenmesser. Es ist einer in Sooden. Er muss alle Fuhrleute, die Steinkohlen bringen, der Reihe nach anweisen und den Bodern, die es begehren, die Kohlen zumessen. Er hält auch mit jedem Boder eine Kerbe darüber, was dieser in der Woche an Kohlen bekommt, und vergleicht sich am Samstag mit dem Wellenschreiber, damit das Register mit seinen Kerben übereinstimmt und er danach das Fuhrlohn von den Bodern einzufordern hat. Er hat an Besoldung:
Keil. Davon muss ein Meister 2 oder 3 im Bothe haben, um die größten Klötze zu spalten; einer kostet gegen ——— 4½ Albus.
Keule oder Schlegel. Auch davon muss er zu dem genannten Behuf eine haben; sie kostet ——— 7 Albus.
L. Latten. Ein Schock kostet zu hauen ——— 2 Albus, zu führen ——— 11 Albus. Davon muss man auf ein Bothe ungefähr 3 Schock haben; das macht ——— 1 Gulden 17½ Albus. Für 42 Latten aufzuschlagen gibt man einen Tagelohn, das ist ——— 3½ Albus.
Lattennägel. Ein Schock kostet ——— 3½ Albus, und es gehören auf ein Bothe ——— 18 Schock; das macht ——— 2 Gulden 11 Albus.
Location. Anno 1540, den 23. Dezember, hat unser gnädiger Fürst und Herr von den Pfännern ihre 44 Bothe auf dem Weg der Location für 15 Jahre übernommen,
welche Anno 55 am 23. Dezember geendet hat. Sodann hat sich Seine Fürstliche Gnaden noch auf 30 Jahre mit ihnen verglichen; diese haben am 23. Dezember Anno 55 angefangen und enden am 23. Dezember Anno 85. Dieser Vergleich ist zu Allendorf am 29. April Anno 54 geschehen.
Ladelohn. Von einer Pfanne Salz gibt man ½ Albus, wenn sie ans Wasser beim Neuen Haus gefahren wird, 9 Heller beim Hospital, 6 Heller von einem Fuder leerer Fässer.
Tafelzoll. Den geben die Pfänner jährlich zu 4 Terminen — Ostern, Pfingsten, Michaelis und Weihnachten — als Erbzins vom Salzwerk nach dem Wortlaut des Vertrags und der Location; der Schultheiß berechnet ihn ——— 3 Gulden 6 Albus.