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habenn wieder außgehenn, sie das holtz besichtigenn vnd ermessenn mugenn, das sie nit mehr außtragenn, dan sich zugebenn geburt, Dorffleut so Saltz in der Stadt gekaufft sollenn nicht durch die Soden gehenn. Damit nicht vnrichtigkeit ann Thorenn sich zutrage, Sollenn die Thormeister die dorffleuthe, so aus der Stadt kommenn, daselbst saltz gekaufft habenn, vnnd heimgehenn wöllenn, nit durch die Sodenn, mit dem Saltz gehenn lassenn, Sondernn mit dem Saltz benebenn hin zugehenn weisenn, Siechenleut vnnd Bettler. Soviel die armenn Siechennleut vnnd anndere so saltz Bettelnn zupflegenn, annlanngt, darinnenn werden die Thorwarttenn, wie auch zuuor gedacht, Jederzeit nach gelegennheit, Was sich Jegenn die oder anndere verhaltenn sollenn, vom Pfarher oder Renndtmeister beuelch enndtpfanngl1 Vber das alles, sollenn sie auch mit vleis acht nehenenn, das
ein Jeder der Saltz geladenn hat, vnnd außführenn will, auf das geladene saltz die gepurlichenn vnnd darzu geordentenn Zollzeichenn, Ehr vnnd zuuor er hinaus fehret, erlegenn, Da sie aber vermerckte, das einer minder verzolt hett, dann er vf denn Wagenn, karrnn, Pferdenn, körbenn, oder sonnst außführtenn, oder außtrugenn, sollenn sie solchs zu stundt ann dem Renndtmeister, oder wer sonnst zur stette ist, annzeigenn, Die sollenn weitters hanndtlen, was sich darin gebueret, Holtz vff der seittenn da die Sodenn liegenn, soll nit in die Stadt gebraucht werdenn. Sie sollenn nicht gestattenn, das ausser Sodenn, noch aus den Weldenn dißseits der Werra holtz Inn die Stadt gefuret, getriebenn noch getragenn werde, Wie denn gleicher massenn den Pfortnernn in der Stadt soll Inngebundenn sein, solchs nit nachzugebenn, oder da sich Jederweylenn zutrüge, solchs als baldt annzeigenn, Denn die Burger mit dem gehöltz hinder der Stadt sich wohl befeurenn könnenn,
Befreyung der Thorwartenn. Vnnd soll hiermit menniglich bey vngnediger straffe gewarnet, vnnd gebottenn sein, die Thorwarttenn in vorgehendenn Irem beuelch, vnnd außrichtung Ires Ampts, weder mit worttenn noch mit werckenn zubeleidigenn, Dann sie vonn vnns dermassenn versichert vnnd befreyet sein sollenn, Das vnnsere Saltzgreuenn vnnd beamptenn vber Ihnenn mit allem ernst haltenn, vnnd sie genntzlich hanndthabenn vnnd schutzen sollenn, darnach wisse sich ein Jeder zu richtenn, Aschenn Ordenung. Das der aschenn hanndell rechtschaffenn gehanndthabt vnnd getriebenn werde, Ist nit alleine des Saltzwergks wegenn hochvonnötenn, sondernn es könnenn auch die Glasener zu behuff Ires glasmachenns der aschenn nit emtperenn, Wollenn demnach nachgesetzte aschenn Ordenung wie volgt ratificiren vnnd bestettigenn. Ein Jeder Södermeister so zun Sodenn Meisterschafft
helt, vnnd aschenn zuuerkauffenn hat, soll im aschen kauf seinem hüttennmeister vier Malter aschenn fur ein thaler kaufmanns gut liefernn vnnd gebenn, Die Södermeister sollenn zwene fromme aufrichtige Meister ordenenn, vnnd wehlenn, die alle Monat ein mahl vmbhere gehenn, die aschenn besehenn, das kaufmannsgut gemacht werde, vnnd wo sie vnndüchtige aschenn findenn, sollenn sie annzeigenn, vnnd derselbige Meister so sie hette als baldt furs thor Ins farwerck sanndt1 tragenn vnnd hinein werffenn, Da aber etliche Meister wehrenn, denenn Ir aschenn liegenn bleibt, vnnd doch kaufmanns gut hettenn, dieselbigenn sollenn alwegenn anngehenndes Jars, dieselb sobaldt die aschenn thür anngehet, Ehe dann sonst einige aschenn geladenn, verkeufftenn, vnnd der enndtlediget werdenn, nach laut des verordenntenn kaufs, Damit sich auch die armenn Södermeister nit zuberlagen2, das sie in Irer noth auf solchenn geordenntenn kauf nichts borgenn könntenn, Dieweil die Hüttennmeister den kauf wissenn, vnnd damit vergewissiget
sein, vnnd aber auch die Hüttennmeister Ir geldt nicht vergeblich außleyhenn, oder außthetenn, So bewilligenn wir vnnd lassenn zu, das die Jenigenn so geldt vonn den Glesenernn borgenn wollenn, auff solch, fur einenn Jedenn thaler funffthalb Malter aschenn, vnnd auch nit mehr gebenn mugenn, doch nicht mehr also bezahlenn, dann souiel sie thaler vom glasener enndtpfanngenn habenn, Damit auch alles aufrichtigk in der Ladung zugehe, So soll ein Jeder Meister, wann er aschenn geladenn, zum Zölner gehenn, vnnd Innzeichenn lassenn, Darnach sie verzolt werde, alles bey vngnediger straff, Auch vf das die Meister sich auf beidt seittenn mit dem borgenn nicht zuberlagenn1, vnnd nicht verderbtenn, So soll hiemit gebottenn sein, das kein Södermeister auf seine aschenn ein Jar vber zehenn thaler borgenn soll, Wurde aber einer solches thun, soll darumb gestrafft, auch den Glesenernn weitters nicht, dann vf zehenn thaler verholffenn werdenn, Doch sollenn die Glasener auch niemanndts borgenn, sie wissenn dann
zuuor das dieJenigenn Meisterschafft haltenn, denen sie leyhenn, Baw Ordenung. Nach dem vonnötenn das vmb bestendigkeit, vnnd stetiger erhaltunge des Saltzwergks willenn, alle Bew, Wege vnnd stege, Inner vnnd ausser Sodenn, in gutem wesenn, vnnter der hanndt erhaltenn werdenn, also das nicht etwa vf ein Jar der kostenn zu hoch lauffen, oder wann die Bew verfallenn, nicht souiel wie Jtzt gesottenn werde. —— So wollenn wir, das vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn mit vleis darauff sehen, das Jederzeit das was notwendigk, ordenntlich erbawet, verbessert vnnd erhaltenn werde Vnnd demnach, wann ein Bodt vonn newenn zu bawen vonnötenn, sollenn sie darauff bedacht sein, das sie dieselbigenn an gelegenenn enndenn Inn vnsernn nahen gelegenenn Weldenn, oder aber außgeflöstenn Bauholtz vom Seulingswalde herab, mit furweisenn vnnsers Oberfursters vnnd der vnnderfurster auffhawenn lassenn, dauonn sollenn sie erlegenn,
Zimmerlohn —— Fuhrlohn dem ambt Beylstein1 —— Zu kleibenn —— Zu deckenn —— Zu Forstenn —— Thürenn darann zu machenn —— Fur sonnst gemeinenn kostenn, —— Wann aber sonnstenn ann Bewenn etwas zu bessernn vnnd zuflickenn, Es sey gleich ann vnnser Beamptenn wonungenn, vnnsernn Saltzkastenn, Saltzbothenn, Strobothenn, Rennenn, Sohlgrabenn, oder sonnst gemeinen Bewenn, Soll solchs nicht ohne vnnserer Saltzgreuenn Rath vnnd mitwissenn furgenommenn werdenn, vnd ob sie nicht Jederzeit aller zur stette sein könnenn, sollenn doch die so zu Jegenn zu rath gezogenn, vnnd Ires beuelchs gelebt werdenn, Vnnser Renndtmeister, Jegennschreiber, Brunnen vnd wegemeister /: dieweil die stetigs beim Saltzwerck bleibenn :/ sollenn vleissigk darauf sehenn, das die arbeiter vnnd taglöhner zu rechtter zeitt zu vnd
vonn der arbeit gehenn, vnnd stetigs vleissig arbeiten, vnnd wo Immer muglich, vnnötiger kostenn verhuetet werde, Deckerlohnn Der decker hat seinenn gewissenn lohnn, vnnd gibt man Im Ordenntlich vonn einem ganntzenn dach, wie obengemelt, Wann er aber flicket vnnd stopffet, vonn einem gebundt schaube zuuerstopffenn zu lohn —— Desgleichenn Wann sonnst ein dach halb oder ganntz abscheust, vnnd mann deshalb keine weit geding kann machenn, gibt mann taglohnn, Alt kots1 Holtz. Das alt holtz so vonn bothenn kömpt, was mann dauon nit wieder zu notwendigenn Bewenn kann gebrauch?2, soll zusammenn verwarlich gelegt, vnnd wann mans ein gutenn vorrath hat, aufs theurste verkaufft werdenn, Doch sollenn vnsere Beamptenn vnserm Sohlenmeister vnnd Bronnennknechtenn auch in die Pfennigstubenn, nach Irem gutbedunckenn etwas hieruon zuwendenn,
Verbesserung Wege vnd Stege Wann ann Wegenn, stegenn, manngell geklagtt wirdt, sollenn furnemblich vnser Schultheis zu Allenndorf vnnd Wegemeister solchs besichtigenn, vnnd als baldt ohnne vffzugk verbessernn lassenn, vnnd sollenn hierein ganntz vnnd gar kein vleis sparenn, Damit die strassenn richttigk vnnd bestenndigk ann allenn enndenn, da das Saltzwerck zuthun, erhaltenn werdenn, Außwertige wege so gleichwohl zum Saltzwergk gehörenn. Gleichwohl wollenn wir hiermit nicht gemeint habenn, die Wege vnnd strassenn, so anndernn zuhaltenn gebuerenn, Sondernn alleine die welche vonn den altenn Pfennernn auf vnns seindt bracht wordenn, doch sollenn vnnsere obgedachte diener bey mennigklich da vnnsere Saltzstrassenn, sich hin erstreckenn, das die in gutem Wesenn erhaltenn werden, anhalten, Vnnd auf das vnnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn
wissenns habenn, welche wege sie vnnsert halbenn Jederzeit schuldigk sein, Wollenn wir dieselbigen dißorts namhafftigk machenn, vnnd seindt benentlich diese, Das vnter vnnd Oberkleb1, der Grosse vnnd kleine Hain, Weitter Beuelch des Sohlmeisters Der Sohlmeister soll vber das, so obenn in seiner verwaltung anngezogenn, den Sohlgrabenn vnnd die auszuchten allenthalb benebenn dem Bronnenmeister in guter hut haltenn, vnnd Jederzeit da manngell darann vorleufft, sollenn sie solchs annzeigenn vnnd darann sein, das es verbessert werde, Wenn auch troge, knebenn2, oder Wechßell gerinnen, sonnstenn gerinnenn manngelnn oder schadthafft werdenn, soll er zeitlich gnugsamb Jederweilenn annzeigh?3, damit was manngelt, allerhanndt bestellet, gemacht, vnnd zur stette desto ehe gebracht, oder verbessert werde, vnnd soll mann zun knebenn das holtz am Seulingswalde hawenn, die Troge aber sollenn am Wolfsberge vnnd Tanngenberge4 durch eingeschicktenn
Trogkmacher gemacht werdenn, dauonn soll mann Zu macherlohnn erlegenn —— Zu Fuhrlohnn Inn die Sodenn —— vom Wechßelgerin dem schuch —— vom Tanngenngerin dem schuch —— vom Sohlengerinnenn im Bodt —— Sohlgraben feger Es ist auch ein besonnder arbeiter darzu bestelt, der den Sohlgrabenn Rein helt, dem gibt mann Jerlich zu lohnn —— Der Bottener1 hat wie volgt seinenn gewissenn lohnn darbey wollenn wirs bleibenn lassenn —— Was auch solche Bew vnnd alle verlegung gehet, soll vnser Renndtmeister verrichtenn vnnd Wochentlich dauonn vnserenn Saltzgreuenn, zu ennde Jars in vnnser Renndt Cammer wie herbracht, klare vnnd richtige Rechnung thun, Vom gemeinenn Regiment, Statuten Satzungenn vnnd straffenn, nach brauch des Saltzwergks.
Das Vierdte Buch. Es ist löblich geburlich vnnd billich, das alle wohlanngestelte Regimennt vnnd Policeij, mit Gottseligkeit, danck vnnd lobsagunge, Jegenn Gott Jrenn annfanng, mittell vnnd ennde nehmenn, furnemblich aber an den ortternn, da Gott aus sonnderer fursichtigkeitt, besonndere annzeigunge seiner gnadenn offenntlich ereuget vnnd sehenn lest, Demnach habenn die alten Pfenner vom annbegin des Saltzwergks, vber die acht hundert Jar ein besonnder fest, auf Sanct Bonifacij tagk, als Jres erweltenn Patronen, Jerlich gehaltenn, seindt semptlich mit weib vnnd kindernn alle Jar ein mahl auf den Bronnenn Persönnlich ganngenn, vnd zu erzeigunge Jrer Gotseligkeit, danck, vnnd lobsagung, Jegenn Got, mit sonnderenn Ceremonien procession gehaltenn, Meßgelesenn, vnnd almusenn ausgetheilet, darauf sie dann eine besonndere Erbstifftunge, solches zuuerlegenn bestettiget habenn, Dieweil nun solcher Papistischer misbrauch billich abgeschafft wordenn, vnnd dagegenn Christlich vnnd geburlich were, das ein rechter Christlicher gebrauch eingefuret vnnd bestetiget wurde, welcher bey den nachkommen bliebe,
Das Vierdte Buch. Besonndere Feste in Sodenn zu haltenn. So wollenn wir demnach Gott zu lobe vnnd zu ehrenn, auch zu erklerung vnser danckbarkeit Jegenn Gott, hiermit bestenndiglich gesetzt, geordtnet, vnnd bestetiget habenn, das alle Jar vnnd ein Jedes Jars besonders, ann stadt des altenn Papistischenn Bonifacij fest ein Christlich bett, lob vnnd danck tagk, auff Dinstagk nach Pfingstenn |: wann mann doch ohnne des Saltleger1[?] heltet :| soll gehaltenn vnnd beganngk2[?] werdenn, Vf dennselbigenn tage, sollenn beide vnser vnnd der Pfenner Saltzgrevenn Beamptenn Beuelchhaber vnnd diener volgennts alles was vermuglich ist, Jungk vnnd alt, vonn Pfennernn vnnd Sodernn, mit sonnderer demut, vnnd anndacht, sich morgenns vmb siebenn vhr Jnner Sodenn Jn die Pfarkirchenn befugenn, etliche Christliche lob vnnd danck Psalmenn singenn, vnd darauf ein Christlich vermanung vnnd Predigte, darin in genere alle gabenn Gottes, vnnd in specie die Be=
Das Vierdte Buch. sonndernn gabenn Gottes des Saltzbrunnenns geruhmet vnnd gepriesenn werdenn, beschehenn, Nach gethaner Predigt soll Jedermann mit sonndernn vleis vnnd ernnst sich mit rechter demutiger anndachtt zum Gebet begebenn, die Litaney gesungenn, mitt einem besonndernn gebet geschlossenn, der segen gesprochenn, almusenn gegebenn, vnnd die ganntze gemeine dimittirt werdenn, vnnd soll dis fest also ein ewiges in diesem Saltzwerck sein vnnd bleibenn, Vier heubt fest. Ohne das heltet mann sonnst im ganntzenn Jare vier heuptfeste |: welche mann vmb des willenn, das als dann in acht tagenn nicht gesottenn wirdet :| Saltleger1[?] nennet, als da seindt des Herrenn Fastnacht, Osternn, Pfingstenn, Weynachtenn, die sollenn auch vmb des willenn gehaltenn werdenn, das erstlich als dann die Soder vleißigk zur kirchenn gehenn vonn Jrer strenngenn arbeit einmahl ruhe habenn,
Das Vierdte Buch. Dieselbigenn viermahl vnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zusammenn kommenn, vnser Ordtnung mit einannder vleißigk durchlesenn, Desgleichenn Location, vertrege vnnd Resolution darnebenn Conferiren, ob dieselbige wie geburlich gehaltenn wordenn, vnnd vf was wege, vnser, vnd des Saltzwergks nutzenn, muge geschafft werden, So etwas am Bronnenn, Kunstenn, Sohlengefessen, oder sonnst verbrochenn vnnd manngelhafft, gebawet vnnd gebessert werde, das holtz sich samble, vnnd die Södermeister Jre herde ausbreche, vnnd die gesöde verbessernn muge, Bettage alle vierzehenn tage Vber das sollenn auch besonndere Bettage alle vierzehenn tage einmahl im Saltzwerck gehalten werdenn, das volck vleißigk zur kirchenn gehen, Sonnstenn alle anndere vnnotwenndige feste, sollen aufgehabenn sein, vnnd verbleibenn, Jn dem andernn kirchenn Regimennt soll mann sich nach
Das Vierdte Buch. anweisunge vnser deshalbenn aufgerichtenn kirchOrdenunge im Saltzwerck verhaltenn, Nach dem bey den altenn Pfennernn ein hergebrachte gewonheit gewesenn ist, das Jm altenn Saltzwergk vonn gemeiner Pfenner Baurschafft wegenn, vber das ganntze Regiment |: Ohne die hohe Obrigkeitt, welche Jederzeit vnserer vorelternn Schultheissenn mit gebot, verbot, vber hals vnnd hanndt, schuldt, vnnd schadenn, verwaltet habenn :| zweenn Saltzgrevenn, Ein zinßmeister, vnnd zweene Saltzwartenn gehaltenn wordenn sein, welche alle sachen des Saltzwercks desselbigenn heil, vffkommenns, vnnd verbesserung, auch volgennts was allenn nutz, einkommenns, ausgabe, vnnd verwaltung belangt, wie das alles Jederzeit geschaffet, erhaltenn vnnd gebessert [übergeschrieben: hat1[?]] mugen werdenn, in besonndernn Eidenn vnd pflichttenn, vnnd auch vber das die Meister vnd affterknechte vnnd alles gesinde zu Regirenn, vnd zur arbeit annzuhaltenn, Jnn Jrer macht vnnd befelch gehabt, also das sich disfals Jhnenn niemands
Das Vierdte Buch. nicht wiedersetzenn durffte, Vnnd dann nach der hanndt vnser Herr Vatter Christlicher gedechtnus, das Saltzwerck nun ann sich nach ausweisung der vfgerichtenn vertrege vnnd Location zwischenn seinenn gnadenn vnnd gemeinenn Pfennernn gebracht, vnnd erweitternn lassen, auch wir mit Gottes hulffe dasselbige nicht zuuerkleinernn in bestenndigenn furhabenns seindt, Dieweil nun nach Jtziger gelegennheit des Saltzwergs, vnnd instehennder Location, vnns höchlich vonnötenn, das wir darnach trachtenn, das nicht allein das Saltzwergk volkommenlich erhaltenn werde, Sonndernn auch die versprochene Pension den Pfennernn vonn Monat zu Monatenn gutlichenn zuliefernn vnns schuldigk erkennenn, So habenn wir bedacht, das ein solcher hanndell nichtt alleine Jnner Sodenn, Sonndernn auch aussen vffm Lannde, allennthalb des holtzes vnnd Saltzschliessenns halbenn, vnnd vber das alles allenthalbenn vf den Weldenn, vnnd geholtzenn musse
Das Vierdte Buch. gefordert vnnd getriebenn werdenn, vnnd also nit durch wenig personenn [gestrichen: könne] verrichtet werdenn, Saltzgrevenn. Vnnd demnach fur dieser zeit noch bey lebenn vnsers gnedigenn Herrnn Vatters Hoch: Christlicher gedechtnus anngeregt, vnnd vor gut mit anngesehenn, lassens vnns auch nachmahls gefallenn, das nunmehr drey Saltzgrevenn, ohne die anndernn Empter deren oben herab gedacht wordenn, vnnd baldt gedacht soll werdenn, sein vnnd pleibenn sollenn, derenn ambt vnd verwaltung auch beuelch seindt, zum theil obenn herab erzehlet, vnnd wir wollenn dieses orts hiemit dieselbigenn weitters setzenn, ordenenn vnd bestetigenn, Vnnd dieweil es ann dem ist, das auf allenn ausslenndischenn Saltzwerckenn der Brauch ist, das zu dem Saltzgrevenn ampt die verstenndigste vnnd vleißigste menner genommenn werdenn, welche alle gegenn[?]nus vnnd gelegennheit der Saltzwerck kram2[?] erfahr=
Das Vierdte buch nestenn seindt, vnnd damit sie ohnne hinderunge alleine der wolfart vnnd vfkommenns des Saltzwergks nachtrachtenn mugenn, mit gemeinenn gerichtlichenn henndeln, schuldt, schadenn, vnnd deshalb gebot vnnd verbot sachenn nit vmbzugehn pflegenn, wie auch solchs den Thal vnnd Stadt vogtenn, Richternn vnnd fronbottenn befolenn, vnnd denn solchs bis dahero Jnn vnserm Saltzwergk also herbracht ist wordenn, So wollenn wir auch Jederzeit zu solchem die erfarnestenn vnnd verstenndigstenn Menner ordenen, vnnd in krafft dieser vnser Ordenung alle Jegenwertige vnnd kunfftige vnsere Saltzgrevenn, |: weyl sie ohne das nit stetigs im Saltzwergk zu Jegenn sein könnenn :| vonn solchenn sachenn, so in Jhr ampt nicht hörenn, genntzlich eximiren, vnd dieselbenn dem Renndtmeister, welcher denn vnser Schultheis zun Sodenn mit ist, beuohlenn haben, Renntmeister ist Schultheis in Sodenn desselbigenn Ambt.
Das Vierdte Buch. Der soll nechst vnns in allenn teglichenn Burgerliche gemeinenn henndelnn schuldt, schadenn, vnnd dergleichenn sachenn, gebot, verbot, vnnd Execution anzulegenn, vonn Hoher Obrigkeit wegenn, macht vnd befelch habenn, vnnd solches allein Jm Saltzwerck, doch mit der Moderation, da Jme etwas furfiele, so zu schwer vnnd er nit zuenndtscheidenn wuste, soll er sich Raths ann den Saltzgrevenn zuerholenn haben, Wie dann auch sie die freye macht sollenn behaltenn, wo der Renndtmeister etwas furnehme, das dieser vnser Ordenung, vnnd dem rechtenn vngemes, oder zuwieder wehre, soll Jhnenn sampt vnnd besonders, darein zuredenn, vnnd solches genntzlich oder zum theil annders zuuerordenenn frey stehenn, Die1[?] aber die Saltzgrevenn sollenn sampt vnnd besonders vber dieser Ordenunge, vertregenn vnd Location halttenn, Darnach bey Jrer seelenn seligkeit, in betrachtung Jrer eidt vnnd pflichtt, stetigs denckenn, vnnd sich befleissenn, wie mit bestenndiger wolfart, nutzlichenn vnnd vnbeschwer=
einhem1[?] auffkommenn, mit Gott vnnd ehrenn durch allerley wege das Saltzwergk müge erhaltenn, vermehret vnnd gebessert werdenn, Sohall2[?] habenn sie macht vber die gewonliche Zusammenkunfftenn, nach Jederzeit gelegennheitt für sich alleine, da es Ihnenn gefelt, in geheime zusammenn zukommenn, vonn sachenn zuredenn, oder die annderenn Beamptenn auch zu sich zufordernn, vnnd was sie sich vereinigenn, als baldt zu exequiren, vnnd was dem Saltzwergk zum bestenn kömpt, Ins werck zusetzenn, zubevehlenn, oder in wichtigenn dingenn, vnns weitters in schrifftenn endtdeckenn, vnnser ratification begerenn, vnnd was wir Ihnenn bevehlenn werdenn, darnach sich genntzlich richtenn vnnd haltenn, Doch da sie sich nit vereinigenn köntenn, soll einem gewehret sein, seinenn fürschlagk vnnd bedenckenn für sich selbst, vnns zuzuschreibenn, welichs Ime vonn den annderenn nit soll verkeret, noch vbell außgelegt werdenn,
Wenn aber sonnst ordinarie wochenntlich vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sampt vnnd besonnders, beyeinannder versamblet seindt, sollenn sie fein friedlich vnnd einig alle sachenn fürnehmenn vnnd verhanndtlenn, auch sich bisweilenn miteinannder erlustigenn, Darzu wir dann Ihnenn wochenntlich Ein virtell ehrenn weins verordenet habenn, als dann sollenn sie Erstlich vnnsers Renndtmeisters Register, volgennts der annderenn Beampten, so Register haltenn, fürnehmen vnnd mit vleis in allenn Puncten vnnd Clausulen besichtigenn, vberlegenn, vnnd was darin vnrichtigk, richtigk machenn, vnnd verendernn, also das sie vff die Jarrechnunge vnns richtige, Ordenntliche vnnd vntaddelhaffte Register, Inn vnnser Renndt Cammer vberliefferen könnenn, Darnach sollenn alle vnnd furnemblich der Renndtmeister, als der mit gemeinenn, vnnd Bawsachen stetigs zuthun hatt, was im Regiment so er nit enndtscheidenn kann, vnnd Bawenn vonnötenn,
oder fürgelauffenn, anzeigenn, Damit mann denselbigenn ordenntlich rathschlagenn könte, eins Jeden bedennckenn annhörenn, vnnd was als dann für rathsamb erkennet würdet, Wohin die meistenn stimmenn der Saltzgrevenn gefallenn, dem soll also [gestrichen: gelebt1] gelebt werdenn, doch mit der moderation wie obenngedacht, das niemanndts |: da er ein bessere meinung habenn würde :| soll gewegert werdenn, solchs weitters ann vnns gelangk zulassenn, Dis soll also vnnserer Saltzgrevenn fürnembster vnd gemeiner bevelch vnnd ampt sein, Darnach soll ein Jeder sich nach volgennder vnnser Ordenung verhaltenn, vnnd in den stückenn, so einem Jedenn besonnders bevohlenn, bis vff den fall der not keiner dem annderenn in sein ampt nit fallenn, Vnnser Erster Saltzgreve, soll fürnemlich bevelch habenn, den Saltzhanndell nach Cassell vnd Darmbstadt notturfftiglich zubestellenn, vnnd wie derselbige auffs nutzlichste müge verbessert werden,
Jederzeit mit vnnserm vorwissenn Ins werck zusetzDarnach soll er die Blechhüttenn in seiner verwaltung habenn, daselbsthin als offt es vonn nötenn, reyten, vnnd alles nach notturfft bestellenn, also das es im Saltzwergk, ann Pfannen Eisenn, Eisernen Sese1 stanngenn, vnnd was sonnstenn Eisennwergks vonnötenn, nichts manngele, Weitters soll er mit vleis darnach trachtenn, das zu erbawung der Bode Jederzeit ann gelegenen ortern, mann notwendigk Bawholtz vnnd anndere bereitschafft, auch Pfannennbrunt, müge bekommenn vnnd habenn, Inn welchem er doch stetigs vnnsern Schultheissenn zu Allenndorff, als drittenn Saltzgrevenn, vnnd die Förster Jedes ortts soll fordernn, vnnd ohnne derselbigenn vnnd des Schultheissenn mitwissenn hierinne nichts schliessenn, Vber das soll er benebenn vnnserm Lanndtvogt vnnd Schultheissenn zu Allenndorff, die Grenntze vnnd geleite zubereitenn, auch vnnsere hohe Obrigkeitt zuerhaltenn, Inn seinem ambt vnnd bevelch haben,
vnnd bey alle anndere sachenn, Inner Stadt Allendorff, welche vnnser hoheit vnnd buß anlanngen, sein, also das nichts ohne seinenn beysein dis fals fürgenommenn werde, So Iderlich1 Scheidtholtz zum Saltzwerck soll gehauen werdenn, soll er mit vnnsernn Beamptenn vnd fürsternn Jedes orts besichtigenn, mit demselbigenn sich berathschlagenn, vnnd was für Rathsamb angesehenn würdt, vnns weitters zuerkennenn gebenn, vnnd was wir darauf bevehlenn werdenn, demselbigenn gelebenn, Hierzu soll vnnser Pfarher, als zweiter Saltzgreff, auch gezogen werden, Des Annderenn Saltzgreuen Beuelch. Des annderenn Saltzgrevenn besonnders ampt soll sein, das er vff vnnser scheidtholtz, so Jederzeit gehawenn, angeführet, geflösset, zu schiffe anngebracht werdenn soll, vnnd würdet, vleissige achtung nehme, das dasselbige zu rechter zeit vnnd
Unsichere Lesungen
Z. 5: So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher
gebüer gehawenn, gelieffert, geflöst, außgebracht, bezahlet, verkaufft, vnnd zu Register gebracht würdet, Wenn er aber Inner Bodenn ist, So sollenn all vnsere Beamptenn Register wochenntlich Ime fürgelegt, durch Ihn selbst gelesenn, durch die annderenn beide Saltzgrevenn gelegt, vnnd alle sachenn bewogenn werdenn, also das im Saltzwergk nichts fürgenommen, gerathschlagt, noch beschlossenn werde, Es sey gleich in newenn Bewenn, Ordenungenn, vnnd allem was zuerhaltung des Saltzwercks dienlich geschehen würdet, es sey dann er selbst Persönlich darbey gewesenn, sein Rath vnnd bedennckenn gehöret, vnnd mit seinenn eigenn hanndenn bestetigt vnnd vnderschrieben, Wie wir dann auch im vfferlegt habenn wollenn, das, da vnns oder vnnserm Saltzwergk dessenn Ordenung, vertregenn vnnd Location zugegenn gehanndelt würde, soll er sich Jederzeit mit den annderenn vnnsernn Beamptenn, wie solchs abzuschaffenn sey, mit glimpflichenn wortenn beredenn, vnnd wo mann sich nit
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt
er Jederzeit, nach erforderung der not, könne den annderenn vnnserenn Saltzgrevenn vnnd Beampten bericht thun, welche geholtze am gresbigstenn1 vnnd am bequemlichstenn zuhawenn seyenn, vnd sie sich desto besser darnach zurichtenn habenn, Würdenn sie aber vnverhindert annderer Irer verwaltung selbst vf die Welde ziehenn vnnd zusehenn, Darann thun sie vnns sonnderenn gefallenn, Vber die Gehöltze vnnd Berge soll der Schultheis richtige Register haltenn, vnnd Jerlich davonn das Stambgeldt, so Jederzeit gefelt, vonn den annderenn vnnderfürsternn aufnehmenn, vnnd darvonn weitters vnnserenn Saltzgrevenn durch den Vogt vonn Beilstein2 Clare Rechnung thun lassenn, auf das die Innahme darvonn darvonn3 Inns Renndtmeisters Heupt Register gebracht vnnd vnns verrechnett werde, Was weitters sein befelch vnnd ampt der Flös vnnd Leinenn Pfadts wegenn sey, ist obenn herab gedacht wordenn,
Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,
sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde
Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,
Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,
Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn
Das Vierdte Buch. vatters Christlicher gedechtnis ausgangener, vnd vnser Lanndtordenung gestrafft werdenn, Wer vnnter der Predigt auf dem Kirchoff oder sonsten in der Gassenn, sich mussigk stehenndt befindenn lest, soll zu straff erlegenn ein ort thalers, Wie es denn auch gleichergestalt mit denenn soll gehaltenn werdenn, so Ire kinder nit vleissigk zur kinderlehr annhalttenn, Faustwerck1. Wann einer denn anndernn Wundt schlegt, vnnd die Wunde des Oberstenn fingers nagels tieff, vnnd gliedts lanng ist, Soll Jar vnnd tagk vonn weib vnd kindt, vnnd aller arbeit Inn Sodenn, ausgewiesenn werdenn, auch die Meister der Meisterschafft, gentzlich enndtsetzt sein, vnnd sich vnter des Inn der feldtmarckt nicht findenn lassenn, Liesse er sich aber gelustenn, das er mitler zeit in der feldtmarck sich betrappenn liesse, soll vonn dem tage an sein Jar wergk wieder vonn neuem angehenn,
Unsichere Lesungen
Z. 10: Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck
Das Vierdte Buch. Vnnd wenn schonn das Jar herumb ist, soll doch er nit für sich selbst, weder Inns Saltzwergk gehenn, noch darinnenn sich findenn lassenn, Er thue es denn mit vnnsers Renndtmeisters furwissenn, vnnd habe sich zuvor mit seiner wiederpart genntzlichenn vertragenn, Wurde er solches vberschreitenn, soll Inns gefenngnus gebracht, vnnd als ein freveler gestrafft werdenn, Gebe aber einer vrsach hierzu, vnnd solches könte erwiesenn werdenn, dem soll ebenn so wohl als dem theter Jachrwerck1 zuhaltenn ausgebotten werdenn, Wurde aber einer todt geschlagenn, vnnd der theter enndtkeme, soll derselbige Inner Hundert Jarenn vnnd einem tag, nach ausweisung der altenn Constitution nicht wieder eingelassenn werdenn, darwieder in gantz vnnd gar keine freyheit soll schutzenn, Wurde er aber mitler zeit anngetroffenn, soll Im sein recht wiederfahrenn,
Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die
Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige
Unsichere Lesungen
Z. 2: burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher
Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit —1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,
Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,
Unsichere Lesungen
Z. 5: Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher
Das Vierdte Buch. Inn keine Vormundtschafft, soll keiner ausser Sodenn im Saltzwerck ohnn vorwissenn vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sich einlassenn, Desgleich soll auch keiner vber zehenn fl. für ein anndern Burgschafft vf sich nehmenn, Verleubnus. Damit auch vieler vnnötiger kostenn verhindert, vnnd die Södermeister nit leichtlich ein vrsach nehmenn, das siedenn zuverseumenn, —— So wollenn wir, das hinfuro Inner Sodenn keiner, wann eine verlöbnus Junger eheleut gehaltenn wirdt, vber zwene tischt1 Geste, oder nur die Elternn, Brueder, Schwesternn, vnnd derselbigenn beiderseits weiber, Menner vnnd kinder, doch nicht mehr als einen tagk haltenn müge, bey poen so manch personn, so manncher orttß fl.2 Hochzeit. Wann aber nachmals die Elternn vnnd freunde, den kindernn Ire Hochzeit annstellenn wollenn, sollen
Unsichere Lesungen
Z. 13: tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel
Z. 17: orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher
Das Vierdte Buch. sie solchs zuvor vnnserm Beamptenn anntzeigen, vnnd zulassunge bittenn, vnnd bey straff der keinnung kein werck der Hochzeit halber zuversinnenn anngelobenn, Es sollenn auch vnnsere Beamptenn Ihnenn nitt weytters erleubenn, denn das sie nur einenn tagk Hochzeit haltenn, auf welchenn tagk sie vber hundert Personenn zu tische nit sollenn setzenn, bey straffe so mannch Personn daruber zu tisch gesetzt wurdet, so mannch ortt. Volgennds tags aber soll Ihnenn erleubt sein, die nechstenn blutfreunde, vnnd die so zu tische gedienet, vnnd sonnst zuladenn, doch das derenn altzusammenn nicht vber funff tische sein, bey vorgedachter straff. Kein suppenn sollenn sie ausserm Hochzeit haus gebenn, Ehe dann mann wieder ausser der Kirchenn kommen, ausgenommenn, wem die ordentlich wie vonn alters zugebenn gebuerenn,
Das Vierdte Buch. Kindt tauffenn. Mitt der kinder tauffe, wollenn wir, das vber zwene dische leute, vonn beidenn seittenn nicht darbey erfordert werdenn, die sollenn aber zuvor samptlich in der kirchenn beim tauff erscheinenn, vnnd mit helffenn bittenn, das Ihme Gott die kinderlein wolle lassenn bevohlenn sein, Nach dem auch in der altenn Ordenung verleibt, das Inner Sodenn keine Schenckheuser, Fleischbenck sollenn gestattet werdenn, auch niemanndts wein oder Bier mit ganntzenn oder halbenn fassenn darin solte führenn,1 Das mann auch gleicher gestalt darein ganntz vnnd gar kein kaufmannschafft, Handell oder kremerey solte treibenn, vnnd aber wir im werck befundenn, das darin ein ennderung von nötenn, So habenn wir verordenet vnnd wollenn, das vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sollen nachgebenn, Schenckstedte Inner Sodenn.
Das ein Schennckstedte im Saltzwerck sey darinnenn, Göttingsch, Einbeckisch1 vnnd nach gelegenheit allerhanndt2 frisch bier, so lannge das gutt ist, offenntlich verkaufft, vnnd vnns darvonn die gebuerennde tranncksteur vnnd Schennckgeldt erlegt werde, Welches vnns furters verrechnet soll werdenn / Vnnd damit vnns hierin nichts verschlagenn werde, So soll vnnser Jegennschreiber mit dem Schenckenn ein Jegennbuch haltenn, auß welchem man Jederzeit, oder nach außganng Jars soll abrechnenn / vnnd die bezahlung einnehmenn / Vnnsere Beamptenn sollenn macht habenn Einenn oder Zwene fleischhauwer, oder Garkoch auß der Stadt vonn Burgernn oder sonnst vonn frembtenn hinzuverordenenn, denselbigenn einenn oder Zwene Ladenn einzuthun, vf welchenn sie im Saltzwergk benebenn den Burgernn Ihr fleisch offenntlichenn mügenn feyl habenn, vnnd verkeuffenn.
Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt
vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=
geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=
meinenn nutzenn zum bestenn sollenn vnnd mügen vf Irenn kostenn erbauenn, welche in kunfftige zeit, ihr vnnd ihrer nachkommenn frey eigenthumb sollenn sein vnnd bleibenn, vnnd sie dieselbigenn brauchenn, nach Irer bestenn gelegenheit vnnd nutzenn, Wir wollenn aber vnns vorbehaltenn habenn, das Jederzeit vnnser Saltzgreuenn Beamptenn sollen macht habenn, Ordenung vnnd maß zugebenn, wie es mit vnnd in beidenn hausernn soll gehaltenn werdenn. Wie wir dann auch nicht wollenn gestattenn, das kunfftige zeit nachgebenn werde, das ein einige besonndere Badtstubenn in eines einigenn Böders hause, der sey gleich wer der wolle, verstattet werde,
Der Erst Appendix. Zimmermann. Meurer, ist auch Wegemeister, Kleÿber Meister. Achtell. Gehörenn — 8 vff ein Pfann saltz, Ist eines souiel als — 2 Marpurger Muth.
Ein Malter aschenn wiegen In die — 188 lb. Abzehlenn. Geschicht allenn Montagk in beÿsein der Saltzgrevenn vnnd Beamptenn, sein die zeichenn der klaffter Holtz, was der Holtzvogt die wochenn vber den Bödernn verkaufft.
Abzahl Register. Darin wirdet die zahl der verkaufftenn klaffternn, allenn Montagk nach dem abzehlenn geschriebenn, dero heltet der Holtzvogt eins, vnnd der Pfarher Mhenanus1 auch eins.
Der Erst Appendix. Bompenn. Sein kupffernn Rörenn, hat mann zwo im Saltzbronnenn, Ist Jede — 5½ Zoll weit, vnnd — 2 im wasserschacht, Ist Jede — 8 Zoll weit, damitt wirdet die Sohl vnnd das wiltwasser zugleich gelanngt, außgehalttenn vnnd abgeöst, Bompegeldt.
Der Erst Appendix. Baisse. Ist die Materia, so Jedenn Sonnabenndt auß dem Gesöde gelanngt wirdt, [Einfügezeichen F] zurschlegt mann, vnnd lessets in der Sohl wieder zergehenn, vnnd dardurch wirdt die Sohle zum siedenn gesterckt, vnnd verbessert, Bortteisenn.
Ist ein stuck eisenn so breit wie ein Blech, das hengt mann ann die Pfannenn, Wann mann die Sohle, so in den trogenn gestanndenn, Inn die Pfann geust, darmit die Bortte ann den Pfannenn dadurch nitt beschediget werdenn, derenn muß mann zu Jeder Pfann vff Jede seitte, eines habenn, Beisshamer.
Der Erst Appendix. Bodt habenn, das zufegenn, vnnd das Versaltz zusammenn zukerenn, Blut. Vom Rindernn muß mann zu einer Pfann, aldieweil die weret, vngeuehrlich vor — ½ achtell saltz habenn, Wirdet gebraucht, wann mann die Pfan vfsetzt, das sie darmit bestrichenn, vnnd Jungtbrenndt wirdet, vnnd darnach wann die pfannen alt wordenn, vnnd außgehenn, müssenn alle dreÿ wochenn, die nethe mit bestrichenn werdenn, Wirdet in gemein farbe gemelt, Berleff1.
Gehörenn beÿ Jede Pfannenn — 2. giltet eine — 2 d. braucht mann beÿ der Schauffelnn, Wenn man die Gennse fenngt, dieselbenn werdenn darmit beschlagenn, vnnd gefertiget. Besoldung.
Der Erst Appendix. Belege. Ist das Jenige, so ann den beidenn seittenn vf der Wanndt ann die Pfann gelegt werdenn von schloter, darmit die Pfannbeume nit verbrennenn, Darwieder werdenn die Saltzgennse gesetzt vnnd gedörret.
Belegstein. Muß mann vf Jeder seittenn — 4 habenn liegen vf dem Gesöde, vnnd vnter den nethenn der Pfann, darauf ruhenn die Pfannenn, das sie nicht schaden nimpt, Böcke.
Bauholtz. Wirdet etwo ein theils am Seulingswaldt, das andere am Wolffesberge gehawenn, Vom Seulingswaldt gibt mann vonn einem gantz Bodt, zu fuhrlohn biß Inn die Bodenn, ———— 16 fl.
Buchenn holtz. Giltet Ein klaffter ———— j thaler. Busse ann Saltzpfannen. So offt der Böder ann der altenn Pfann lest buessenn, herr dem Schmiede vonn Jedem nagell, so er Innschlegt — j hlr gebenn, kann vf ein pfann vnngefehrlich 4. 5. oder 6 fl. lauffenn, vonn ein
Der Erst Appendix. haffenn — 4 hlr, darann gehörenn 4 negell, sein auch — 4 hlr, den Lappenn bezahlt mann nach der gröste vnnd kleine, Nemblich ein ganntz bladt, vor — 2 alb.
fl. vnnd herrnn gar, ohne wenn Burger die Holtzordnung gebrochenn, vnnd in Sodenn gestrafft werdenn, solche buß gibt mann der Stadt halb wenn aber die Pfenner, Ir theil Saltzwerck selbst Innehabenn, so hat gleichwohl ffgl.
die hoheit vnnd straff, vber hals, hanndt, schuldt vnnd schadenn, die Pfenner aber habenn vber Ihr gesinde vnnd Bodenn, gebot, straff, vnnd buß, Ihnenn gehorsamb vnnd gewertigk zusein, Inn der Stadt aber ist alle Criminal vnnd die busse, so vonn vnnserm gl.
Junij Anno 68. in Cassell datirt. Bödtener1. Jst einer Jm Bodenn, muß alle faß vf vnnd zuschlage[?]2 Kubenn, Saltzmas, Zöbber, Stüntz[?]3, vnnd füll einer machenn, vnnd in besserung haltenn, auch bey vffvnnd ausmessung des Saltzes, hat zu belohnung ein achtteil Saltz, vnnd vom Jeder Pfann so vffgemessenn wirdt — j alb.
vom einem newenn Kubenn gibt mann Jhm, so er das holtz darthut — 6. oder 7 thaler. Wenn aber das holtz vnnsers gnedigenn furstenn vnd hern ist — 3 thaler, vom einem Saltzmas zumache[?]4 — 8 alb.
Der Erst Appendix. Jhm vom schock — 4 alb. vnnd so er die Reiff hewet, des tags — 4½ alb. Setzt er aber ein alt Kubenn vom newenn wieder zusammenn, gibt mann Jme zwenn thaler, oder — 2 fl.
die 2 alb. hebt der Renndtmeister, die — 10 alb. die Jnnehmer der trancksteur. Jst also vom vnnserm gnedigenn fürsten vnd herrenn in der Resolution Anno 68.
zugelassen, doch soll der Wirdt kein offenntlich glagk1 vnnd zech haltenn, Es mög aber die alte Ordenung, das in Bodenn kein wein oder Bier soll geschenckt werdenn.
Der Erst Appendix. welchenn sie vonn allters her also gehalttenn. Bawmeister. Jst einer in Bodenn, der itzige Bronnenn meister, hat darvonn zu besoldung Geldt ———— 20 fl.
Der sein vnnter der Pfannenn in Steinkolenn Bodenn im gesode — 2. zu demselbigenn werdenn die kleinenn kolenn vf die Plattenn geschütt, gederret, vnnd demnach vf den Rost zubrennenn gestossenn.
Nota. Anno 72. Hab ich ein sonnderlich schreibenn des Pfarhers Rhenani aus Cassell ———— 4 Claffter relenn lassenn, zuerforschenn, wieuiel scheidt ein Claffter halte, befundenn.
Dielenn. Kostenn ein schock ———— 5. thaler, mehr oder weniger, werdenn gebraucht im Saltzwergk zu den gesödenn, dechernn vnnd thüren in Boden, Diener stehet vnnterm A.
Der Erst Appendix. Dienstvolck. Dem dienstvolck so das flösholtz aus dem wasser bringt, gibt der Holtzvogt vonn Jeder Claffter zu tranckgeldt ———— 5 heller.
vnnd wirdet Jhnenn auch das forstgeldt halb nachgelassenn, Jst also durch vnnsern gnedigenn fürsten vnnd herrnn, Gottseliger vnnd hochlöblicher gedechtnus, in Anno 44.
verordnet, laut der schrifftlichenn vrkundt, Darrstubenn, darroffenn Jst in Jedem Steinkolenn Both eine, darinnenn wirdt das saltz am stückenn vor den offenn durr gemacht, ehe dann es verladenn wirdt, E.
Die Eysennhüt, darauf solch blech gemacht wirdt, heist Rommershausenn, Jst aber nunmehr gein Lippoldesbergk gelegt, daselbst soll mann Centner bezahlenn mit — 4 fl.
Der Erst Appendix. — 3 fl. 6 alb. Toffell zoll, Jtem — 25 fl j alb 4 hlr. herrnngeldt, vnnd — 2 pfan saltzes alter Pflicht, ann stadt der ———— 25 offen, Was sonnstenn Grundtzins vom haus vnd hoffenn, im Saltzwerck gefelt, dero ein theils gebürt hochgedachtenn vnnserm gl.
f. vnnd herrnn, Was vff sfgl.1 theil stehet, vnnd ist Jerlichenn, ———— 6 fl 6 alb. 6 hlr Was aber vf der Pfenner theil gefelt, das ist vnnd habenn sie die Pfenner selbst, Erbkaufft Pfannentheil.
Der Erst Appendix. darmit mann sicht, wieuiel der Jars Jns Saltzwergk kommenn, Mann ledet auch den Esell treibernn vf Jedenn hauffenn — 2 achtell saltzes, giltet einer ———— 24 alb.
Mein G. F. vnnd herr, hat Jedes Jars souiel mahl sfgl.1 gefellig, flössenn zulassenn, doch das solchs Jederzeit zu rechtenn wettertagenn, zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, wenns wasser starck gnug ist, vorgenommenn werde, vnnd soll den Sachsischenn amptleuchtenn[?]2 zu Creutzburgk vnnd Gerstungenn, wenn mann flossenn will, alwege 14 tage zuuor anngekündigtt,
Der Erst Appendix. auch der ort da das holtz anngefurt, vnnd Jnngeworfenn werdenn soll, vermeldet werdenn, darmit sie die vnndersassenn, vor schadenn zu warnnenn, Darentkegenn gibt hochgedachter vnnser gl.
fl. vnnd herr, dem Hertzogenn zu Sachssenn, wenn ein oder viel mahl geflöst wirdt ———— 100 achteill gut vnnd kein schmir saltz, vnnd dem Obersten zu Mila auch ein Pfann, Wenn nun aber nicht geflöst, als denn gleichwohl — 50 achteill, Wirdet vf den tagk Jacobi zu Allenndorff in beisein eines Sachssischenn dieners eingepackt, vnnd fürters vf vnnsers gl.
f. vnd herrnn kostenn gein Mila gelieffertt, Es soll auch aller schadenn so den vndersassenn solcher flös halbenn beschehenn möchte, nach erkendtnus Jedes orts schepffenn, bezahlet werdenn, Nota.
Summa — 16 fl 2 alb 6. hlr. vonn Jeder Pfann — ½ thaler. Eich Zober, eichenn. Sein zwene, heltet Jeder — 2 Ohm Wormbser Eich, darmit wirdt bisweilenn der Saltzbronnenn, was daraus in einer stundt kann gelanngt werdenn, geeichet, Wie hiernach ein besonder verzeichnus zufindenn, Nō:2
Aus den Bodenn gein Cassell ———— 2 thaler. Aus Cassell gein Darmbstadt ———— 6 fl. Ist aber nunmehr gestiegenn, Vonn einem fuder fasse Vom neuenn Haus inn die Bodenn ———— j alb 3 hlr Vom Spitthal hero, ———— j alb 9 hlr Sohl Troghe.
Der Erst Appendix. Dreck auszufuhrenn, Einem tagk ———— 24 alb. Bört vnnd flößleitternn, aus dem grossenn hause beÿ die Werra zuführenn, Einem tagk ———— 48 alb.
Der Erst Appendix. Was aber Oberhalb Mündenn kaufft wirdt, davonn gibt mann vom Jedem fasse ———— j alb Vonn —— 100 lediger Thonnenn vonn Vackenn[?]1 bis gein Allenndorff, ———— j fl.
Dem Bödtner zu Vackenn[?]2, gibt mann vor ein neu faß ———— 14 alb Sonnstenn wirdet eins mit —— ½ thaler bezahlet, darzu kostet eins zu schiffuhrlohnn bis gein Allendorf,
Der Erst Appendix. vonn Vackenn[?]1 ———— 2 Oberhalb Mündenn ———— 1 } alb. Flössenn. Soll Jedes Jars beschehenn, zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, Laut des Eisenachischenn vertragts, beÿ E.
flössenn lassenn, ———— 100 achtel saltz. Wenn aber nit geflöst wirdt, nur —— 50 achtell. Vnnd dem Oberstenn auch ein Pfann, sein zusammenn ———— 13½ Pfan.
Vnnd schickt vnnser gnediger fürst vnnd herr solch saltz bis gein Mila, Davonn zufuhrlohnn, gibt mann den Beilsteinischenn vom dammenn bis gein Wannfriedt – 8 fl j alb 3 hlr.
Der Erst Appendix. Flöß zeichenn. Gibt mann den dienstleutenn, so das flösholtz aus dem wasser werffenn, darauf bezahlet sie denn der Holtzvogt, vom Jeder Klr1 ———— 5 hlr.
Bringt sie darnach dem Holtzleger, Was also denn solch vnnd ein Jedes zeichenn ann der zahl hat vnd gelttet, denselbenn ann der zahl gezeichnetenn hauffenn oder Klaffter holtzes bekommet er – Also wirdt es auch mit demselbigenn scheidt holtz gehalttenn, Fuhr zeichenn.
Der Erst Appendix. mann das saltz aus der Pfannenn lanngenn will, feget manns vff schauffelnn Ein Ganß[?]1 genennet, derenn feget mann vf ein mahl —— 12 gense[?]2, vnnd geschicht zu einer Pfann —— 14.
oder 15. mal, Fegfaß Gehörenn in ein bodt dreÿ, kostet eins —— j batz –, werdenn im siedenn Inn die Pfann gesetzt, darin samblet sich aller sanndt vnnd vnreinigkeitt, so in der Sohlenn ist, Feurenn.
Der Erst Appendix. Fegenn. Alwegenn wenn in einer Pfann —— 5. oder 6. werk gesottenn wordenn, hennkenn sich die schebenn, hart vnnd dick ann die Pfannenn, derowegenn der meister die ausfegenn muß, Welchs geschicht durch ein feur, so mit —— 5.
oder 6. wellenn vnnter die Pfannenn, Wenn die zuvor gar ausgefüllet wordenn, gemacht wirdt, denn vonn der hitze springenn die schebenn abe, Fersetzer Zu Allenndorff, müssenn die Börte vnnd Leÿternn[?]1 zum flössenn setzenn, davonn gibt mann einem des tags —— 3½ alb.
Der Erst Appendix. Anno 77. sein im Weissenn hoffe vffgeschüt —— 300 Pfann, habenn im vffschüttenn, vnnd im grossenn mas gebenn —— 215 Pfann ½ achttell 3¼ metzenn, Füll Eimer Muß mann in Jedem bodt einenn habenn benebenn der Eschenn, damit mann die Sohle aus dem tieffen Kübenn lannget, kost einer —— ½ fl.
Gegennschreiber. Ist auch Zoller vnnd mit Saltzwart sein ampt ist, alles was der Renndtmeister ann gelde ausgibt, darbeÿ zu sein, vnnd Ims wochenn buch zuschreibenn, den Zoll, Schatz, vnnd wege geldt Innzunehmenn, vnnd alle werke, was dero wochentlich vnnd Jerlich gesottenn werdenn, zu Register zubringenn, Hat davonn zu besoldung 20 fl.
Gibt der Pfarher Rhenanus den Bodernn vff Jede Klr1 eins, dieselbenn muß der Böder benebenn des Holtzvogts zeichenn, dem Holtzleger ehe vnnd zuvor er das bekömpt, liefernn, Gerichts knecht.
Ist einer in Bodenn, muß alles saltz vnnserm gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, Gravenn, Prelatenn, vnnd der Ritterschafft bestellenn, beÿ vfmessung des saltzes sein, auch die Holtzberge vmb die Bodenn begehenn, Desgleichenn die vngehorsamenn, vnnd vberfahrer, vf bevelch der Saltzgreuenn vnd Beamptenn zu hafftenn bringenn, Ist auch wechter, Hat Jars zu besoldung vom Gerichtsknechtsdienst,
Der Erst Appendix. —— 2 fl. 24 alb. vnnd — j achtell saltz, vnnd vonn Jeder Pfann saltzes, so vfgemessenn wirdt, vnnd die er der Ritterschafft bestelt, ———— j alb.
Vom Forst ———— 3 fl. 8 alb. vonn der Wache ———— 10 fl. Vom Schoßhaus ———— 16 alb. Gesöde. Ist das werk darauff die Pfann gesetzt wirdt, Ist in Vier theil getheilt.
Da fordertheil heisset der vorofe, das hindertheil der hinderofen, beide seittenn wennde, Der grundt darauf das feuer gemacht wirdt der herdt, die vier eckenn hörnner, Zwischenn den Wenndenn, vnnd der Pfannenn wirdts auch mit steinenn verwart, vnnd bekleibet, heisset mann Belegenn, Dieser gesöde kann eins vonn neuenn zumachen
Nota Jede wochenn bricht mann der Gesöde ein theil abe, nimpt das gebrennte aus, heist mann beisse2, machts vom neuwem aus schloter vnnd sohlenn, dauonn zu machenn gibt mann ——— 2 alb.
Geschenck Vnnd vffgab ehs3 saltz, vber den geordenntenn feilenn saltzkauff zunehmenn, ist ein Saltzwerck allenn Beamptenn, also den Bödernn Anno 55 den 13 Augusti, durch einenn sonnderlichenn schrifftlichenn beuelch ernnstlich verbottenn, Grube Ist der platz vorm Both, darauff die wellenn gesetzt werdenn, Gegennwarttenn Sein zwenn, einer der Zöller, der annder der Caplan
müssenn gleich dem Vber Saltzwarttenn alle werck, was dero Jars vnnd wochenntlich gesottenn werdenn, vfschreibenn, vnnd zu Register bringen, auch der Caplann bey Innehmung der Herrnn gennse sein, vnnd darüber ein Jegenn kerb gehaltenn, hat dauonn zu besoldung.
Gewicht. Ein Centner zu allenndorff helt — 104 lb. Ein Walt zentner1 vf der Eisennhüttenn helt gemeiner Centner ——————— 1 1/4 Ein Quart Sohle weigt ———— 2 lb 27 lot, Ein Quart weltwasser2 ———— 2 lb 22 lot, Ein achttell saltz soll wiegenn ——— 155 lb.
Weigt bisweilenn ———— 150 – 140 lb. Ein Sannbsaltz3 weigt vngefehr — 5 oder 6 lb. Gosswergk, Gegossenn Eisenn, Sein treger, Stebe, Plattenn, Eisenn, muß mann zu den Steinkolenn bodenn zu Rostenn vnnd sonnstenn habenn,
Treger ——— 5 } weigen bey1 } —— 15 oder 14 } Centner. Stebe ——— 23 } } —— 23 oder 24 } Wirdet Jeder Centner zum Lippoldesbergk numehr vermöge des Contracts so vnnser gnediger Fürst vnnd Herr, mit dem hüttennmeister treffen lassen, mit ——— 28 alb bezahlt, Hiergegenn muß er das alte eysenn wieder nehmenn, vnnd vor Jedenn Centner — 10 alb [übergeschrieben:
4. oder 5 fl. HoltzVogt Ist auch Vber Saltzwart, hat alles Klaffter holtz in vffsicht, vnnd verwaltung, bringts zurechnung, verkauffts vnnd verlegts, hat Jars zubesoldung.
doch nach gelegenheit des Bodts, Herrnn Gennse Gibt Jeder meister aus vnnsers gl. f. vnnd herrnn Boden vonn Jedem werck ——— 2, Jnngleichenn gebenn auch die Böder vf der Pfenner theil Saltzwergk, hebenn sie die Pfenner, habenn sie in der Location vorbehaltenn, Ist Ihnenn auch also nachgelassenn, Herrnn Geldt.
Hackenn, Gehöret Jnns Bodt eine, muß der schmidt mit der Pfann liefferrn, Wirdet zum Schloter vnnd fertigung des Gesödes gebraucht, Haackenn Pfann hackenn gehörenn — 16 ann ein Pfann, muß der Schmidt benebenn der Pfann liefferrn, vnnd in besserung haltenn Feur hackenn gehöret einer Jnns Both, das holtz vnter der Pfann mit zurecht zulegenn, vnnd zu ziehenn, muß der schmidt liefferrn, Herdt:
Beißt gelegt vnnd zerlassenn, Hasspenn Seindt Ösenn oder gebeugte2[?] eisenn Jnn der Pfannenn, darann die hackenn, so ann den Pfannbeumenn hengen eingehackt werdenn, darmit die Pfannenn starck gehaltenn, vnnd mit beruhigt3[?] werde, seindt Jnn Jeder Pfannenn ——— 16.
Jar wergkt4. Ist der sanndt vnnd schelenn, so im siedenn in der Pfannenn als vnreinigkeit gefallenn, solchs aus den Bodenn zutragenn, gibt mann Jars vfs Bodt — 8 alb.
thut vff — 86. Bodt, —————————— 26 fl. 12 alb. Was aber ann kummer1, aschenn, vnnd Schlackenn in den Steinkölenn, vf vnnd vnnder dem Rost, dauonn gibt vnnser gnediger fürst vnnd herr, Jedem meister, das er solchs vors Saltzwergk bringt, zusteur — 6 fl.
Jar wergk, Vberfahrer. Ist die alte Ordenung, welchs, es sey meister knecht, Giesser, oder affter knecht, einenn schlegt, vnnd verwundet, nagels tieff, oder glidts lanng, welcher der eins that, der muß ein Jar die Bodenn vnnd feldtmarckt Allenndorff meidenn, Ist denn ein Meister, so wirdt er darzu auch des Bodts vnnd meisterschafft enndtsezt, K.
2. Pfann saltzes gesottenn werdenn, Die Pfenner aber habenn vonn alters her nur — 42. Bodenn gehabt, als aber vnnser gnediger fürst vnnd herr, Gotseliger gedechtnus Anno 40.
Jars vom Saltzwergk gegebenn, noch ein, vnnd dann vff vorbitt sfgl. schwester Frauenn Elisabeth Hertzogin zu Sachssenn, auch ein Bodt habenn bauenn dürffenn, sfgl.
Nota. Der 43 Both so vnnserm gnedigem fürstenn vnnd herrenn gehörenn, ist nunmehr Anno 84. — 20. zum steinkolenn siedenn zugericht, habenn bisdaher vf die art nur zuzurichttenn vnnd zu bessernn kostet, —— 3524 fl. 17 alb 5½ hlr. No: Ein Bodt ist vnngefehr Weit —— 35 lanng —— 49 } schuch, hoch —— 20½ Kleiberlohnn. Vonn ein neuenn Bodt wirdt in alles gegebenn, beide vom Leÿmenn zumachenn vnnd zu kleibenn, —— 6 fl. 4½ alb. Sonnstenn vom flickwergk gibt mann des tags Jdem arbeiter —— 3 alb. Kübenn. Gehörenn — 2. Inn ein Both, vonn einem gibtt
mann dem Botner zumachenn, vnnd thutt vnnser gnediger fürst vnnd herr, das holz dar —— 3 thlr. Wenn aber der Botner das holz darthut, —— 6. oder 7. thlr. Kalck. Kann einer kosten Vngeuerlich. Die stein zubrechenn vnnd dem meister Sanndtreichung zuthun —— 9 fl. 11 alb Zu Brennenn dem meister —— 4 fl. 18 alb das holz darzu —— 21 fl. [übergeschrieben: No. Wirdet nunmehr mit Steinkohlen gebrenndt.1] Summa —— 35 fl. 3 alb. Konnenn vf einmahl gebranndt werdenn, —— 200 Malter. Giltt ein Malter —— 5½ alb. Wirdet im Salzwergk gebraucht, die grabenn zuhalttenn, vnnd die maurenn zu futternn, vnnd zu anndernn gemeinenn [übergeschrieben: ge]beuen, Nota. Wirdet nunmehr mit Steinkolenn gebranndt vnd
Unsichere Lesungen
Z. 11: No. Wirdet nunmehr mit Steinkohlen gebrenndt. — kleine Zwischenzeile, später eingefügt
konnenn Je mit einem Maß steinkolenn — 3 mas kalck gebrennet werdenn, gibt mann dem Meister vonn Jedem Mas vngelöscht zubrennenn, vnnd die stein darzu zubrechenn —— 2½ alb. Hiergegenn giltet das Malter gelöscht, — 4 alb. Kaltleger, kaldtliegenn. Heist wann mann ablescht vnnd nicht seudett. Kaltleger Zeichenn, Gibt der Holzvogt denenn so kaldtliegenn, dieselben liefferenn sie dem Renndtmeister ann stadt der Neunung, Krückenn. Gehörenn in ein Both. 2 kohl krückenn so vnnter der Pfann zun kolenn gebraucht werdenn, kostet eine —— 2 alb. 2 Salzkrückenn kostet ein —— 8 hllr. 1 Aschenn krucke kostet —— 3 hlr Kol Gertte. Ist ein lannge rutenn, damit regt mann die kolen
zum glüenn ann, kostett —— 1 hlr. mus mann in Jedes werck eine habenn. Kolennmessenn. Ist einer in Bodenn, mus alle fuhrleut, so stein kohlen bringenn, vf die reige weisenn, vnnd die kolenn den Bödernn, so es begerenn zu messenn, Helttet auch mit einem Jedenn Böder ein kerb, Was er die wochenn vber ann kolenn bekömpt, vnnd vergleicht sich den Sonnabenndt mit dem wellennschreiber, darmit das Register mit seinenn kerbenn gleichstimme, vnnd er darauf das fuhrlohnn von den Bödernn in zu fordernn hat, hat zu besoldung, Keill derenn mus ein Meister — 2. oder 3. im Both habenn, zu spaltung der grostenn klotze, kostenn einer beÿ —— 4½ alb. Keule oder Schlegell. Mus er auch zu gemeltem behuff ein habenn, kostet —— 7 alb