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entweder mit unserer besonderen Zulassung oder mit Wissen der Salzgrafen, die dann persönlich mit denen, die dazu gelassen werden, am Brunnen zugegen sein sollen. Würde dies übertreten, soll der Übertreter dafür unnachlässlich bestraft werden.
Fütterung der Kunstpferde.
Die Fütterung für die Kunstpferde — Hafer, Stroh und Heu — soll der Brunnenmeister beim Rentmeister zu Eschwege jährlich einnehmen und empfangen. Von diesem soll sie der Brunnenmeister annehmen, um sie dem Solemeister weiter ordentlich und täglich auszuteilen, und sie in seiner Kunstrechnung, wie es seine untenstehende Bestallung mit sich bringt, verrechnen.
Den Hafer wollen wir jederzeit zu einem namhaft festgesetzten Wert in unseren Ämtern — wie jetzt zu Eschwege — bezahlen und bestellen lassen; und er soll gegen bare Bezahlung in denselben Ämtern ohne Säumnis geliefert und beiderseits
als gebührliche Einnahme und Ausgabe verbucht und verrechnet werden.
Heu und Stroh sollen aufs Allerfleißigste und so wohlfeil wie irgend möglich zu gelegener Zeit eingekauft und danach ausgegeben und verrechnet werden.
Gebäude und Schließwerk am Brunnen.
Die Gebäude und das Schließwerk am Brunnen sollen durch den Brunnenmeister, sooft es nötig ist, versorgt, bestellt und ausgelegt werden. Und weil dafür im Hauptregister des Rentmeisters eine besondere Geldeinnahme verrechnet wird, soll der Rentmeister dem Brunnenmeister so viel, wie jeweils nötig ist, gegen dessen Empfangsbestätigung und Rechnung bis zum Ende des Jahres zustellen.
Davon soll er wöchentlich den Fuhrknechten ihren gebührenden Lohn und alles, was für die Künste und Pferde aufgeht, auszahlen, darüber ein klares, aufrichtiges Register führen und es wöchentlich, wenn unsere Salzgrafen zusammenkommen, vorlegen
und unterschreiben lassen.
Es soll aber kein größerer Bau, der über vier Gulden Ausgabe hinausgeht, vorgenommen werden, es geschehe denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen.
Wir wollen auch, dass alle Ausrüstung und alles Gerät am Brunnen doppelt vorgehalten werde, damit man es im Notfall gebrauchen kann, wenn an einer Kunst etwas zerbricht. Und unser Brunnenmeister soll über alles, was zu den Künsten und Pferden gehört, ein beständiges, richtiges Inventar führen, das jedes Jahr neben seiner besonderen Brunnenrechnung eingefügt und in Zu- und Abgang abgeglichen werden soll, damit unsere Salzgrafen uns jederzeit hinreichend davon berichten können.
Austeilung der Sole.
Wir wollen aber auch, dass, wenn diese Austeilung durch den Solemeister vorgenommen wird, keiner dem anderen die Sole zuweisen und keiner sie sich ohne Anweisung des Solemeisters selbst zuwenden soll. Würde aber einer hierbei ertappt,
so soll er einen Ortstaler zur Buße erlegen. Würde einer die Sole unnütz umkommen lassen, sie eingraben oder sonst in den Dreck laufen lassen, so soll er das in gewöhnlichen Fällen mit einem halben Taler büßen, bei großen Übertretungen aber nach Lage der Dinge büßen oder am Leibe gestraft werden.
Wenn sich darüber hinaus Unrichtigkeit oder Mangel bei der Austeilung der Sole zuträgt, so soll der Solemeister dies zu entscheiden verordnet sein. Würde man ihm aber nicht folgen, so soll er es weiter unserem Rentmeister oder wem sonst von unseren Beamten zur Stelle ist anzeigen; diese sollen darin weiter tun und lassen, was sich gebührt.
Wenn nun die Austeilung der Sole vollzogen ist und die Sieder zu sieden anfangen können, so soll der Solemeister sogleich am Mittwoch durch alle Gassen gehen und mit heller Stimme rufen — wie es von alters hergebracht ist —: **„Feuert in Gottes Namen!"**
Am Sonntag aber soll nach der gehaltenen Kinder-
lehre in der Kirche mit einem Glöcklein ein Zeichen zum Gebet und zum Anfeuern gegeben werden; und darauf sollen die Sieder in Gottes Namen anstecken, feuern und sieden.
Wenn aber einer, ehe dieser Ruf ergeht und die Glocke läutet, ansteckt, so soll er um dieses Frevels willen mit einem Ortstaler Buße gestraft werden.
Salzwartamt.
Wenn der Rauch aufgeht, sollen die Salzwarte — deren wir zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei drei verordnet haben, nämlich den Obersalzwart, den Gegensalzwart (der jetzt der Kaplan ist) und den Zöllner — persönlich umhergehen, von Siedehaus zu Siedehaus sehen, wer kalt liegt oder siedet, und sich, sobald sie umhergegangen sind, miteinander abstimmen und dem Rentmeister durch den Obersalzwart eine beständige, gewisse Zahl und die Namen derer, die sieden oder nicht sieden, zustellen und unterschreiben lassen, damit der Rentmeister den Gewinn erheben und einnehmen kann.
Könnten sich aber die Salzwarte nicht einigen, so sollen nach Anweisung der alten Ordnungen die Salzgrafen dazu gerufen werden und Bescheid geben, wie sich der Rentmeister zu halten habe.
Salzlegerzeichen.
Doch wollen wir, um solche und dergleichen Unrichtigkeit zu verhüten, dass unser Obersalzwart mit Fleiß auf die Austeilung der Salzlegerzeichen sehe, sich danach richte und dem Rentmeister weiteren Bescheid gebe. Und wenn einer oder mehrere aus Mutwillen, Frevel oder Vergesslichkeit dieses Salzlegerzeichen bei ihm, dem Salzwart, nicht fordern und gleichwohl sieden, so soll er unnachlässlich verpflichtet sein, dem Rentmeister den Gewinn vollständig zu bezahlen.
Wie es unterdessen, wenn man siedet, in Zufallsfällen gehalten werden soll.
Weil es sich aber vielmals zuträgt, dass beim Sieden,
Unsichere Lesungen
Z. 2: ordnungen= — Zeilenende, Trennung oder Schmuck
wenn das Feuer unter der Pfanne ist, etwa ein Unglück eintritt — dass vielleicht die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht, ein Hangelbaum, eine Rinne oder ein Träger bricht, sodass entweder das halbe oder das ganze Werk mehr oder minder zu Schaden geht —, und weil dies Zufallsfälle sind,
so sollen die gewöhnlichen geringen Fälle deswegen unserem Pfannenmeister und einem oder zwei Schätzern angezeigt werden, die großen Unfälle aber unseren Beamten selbst. Diese sollen sogleich verpflichtet sein, persönlich in das Siedehaus zu gehen, in dem es sich zugetragen hat, mit Fleiß alle Umstände zu besichtigen und den entstandenen Schaden billig zu taxieren und zu ermessen. Und der Rentmeister soll nach Maßgabe dieser Taxe dem Meister an der Zahlung seines Gewinns so viel nachlassen und es unter dem Titel Schatzwerk verbuchen, wovon unten weiter die Rede sein soll.
Würde aber ein Meister befunden, der solchen Schaden selbst verursacht oder ihn nicht sogleich angezeigt hat, so soll er den Gewinn voll und ohne Abzug bezahlen.
Pfannentücher.
Damit auch das Salz fein und rein ausgebracht werden könne, haben wir verordnet und wollen, dass nach altem Brauch über jeder Pfanne, wenn man Salz rückt und ausbringt, ein reines Pfannentuch ausgespannt werde. Das wollen wir auf unsere Kosten mit härenen Stricken halten und auslegen lassen — doch so, dass auch die Schätzer fleißig zusehen und die Meister anhalten, sie reinlich und gut zu halten, sodass jeder Meister an einem solchen Pfannentuch wenigstens neun Jahre genug habe. Würde aber einer hierin strafbar befunden, so soll er nach Lage der Dinge gebüßt werden.
Es soll auch kein Pfannentuch ausgetauscht werden, ehe nicht einer unserer Salzgrafen das alte zuvor
besehen und dem Rentmeister darüber einen Zettel zugeschickt hat; dieser soll ein ordentliches Registerchen darüber führen, damit man sehen kann, wie lange ein Pfannentuch hält.
Laubquasten.
Zu gleichem Gebrauch und Nutzen haben die Alten für gut angesehen, dass jeder Meisterknecht vor seinem Siedehaus so viele Laubquasten an hohen Stangen bereithalte, dass er damit die Fenster und Löcher am Siedehaus, wenn etwa ungestüme Winde oder Unwetter aufkommen, allenthalben verschließen und gut verwahren kann, damit kein Staub und keine Unreinigkeit auf das Salz fallen kann. Das wollen wir auch künftig so gehalten haben; und bei welchem Siedehaus man die Quasten nicht findet, der soll gestraft werden.
Wie viel man auf ein Werk Salz ausbringen soll.
Auf ein ganzes Werk und eine Pfanne soll man nicht mehr ausbringen und kein Salz machen als acht
Achtel. Davon sollen sieben Achtel in Gemäßen und das übrige zur Auffüllung der acht Achtel in Stücken ausgebracht und nach altem Brauch achtzehnmal und nicht weniger abgestoßen werden.
Hierauf sollen die geschworenen Schätzer fleißig achtgeben und keinen übersehen, sondern alle und jeden Meister mit Fleiß ermahnen, diese unsere Ordnung gänzlich zu halten. Würde sich aber einer oder mehrere gelüsten lassen, dies zu überschreiten, so soll dafür jederzeit zur Strafe [Lücke] erlegt werden.
In gleicher Weise soll es auch mit denen gehalten werden, die kein trockenes Salz machen; die sollen nach Anzeige der Schätzer ebenfalls mit einer Buße, nämlich [Lücke], gestraft werden.
Vom Salzhandel. Wann man laden soll.
Wenn das Salz nach der eben gesetzten Verordnung ausgebracht und trocken gemacht worden ist und der Ladetag
anbricht, so soll der Gerichtsknecht, ehe man zu laden anfängt, die Glocke läuten; und niemand soll bei einem Taler Buße eher zu laden anfangen, als bis dieses Läuten geschehen ist.
Wie teuer das Salz gegeben werden soll.
Alsdann sollen die Siedemeister ein Achtel Salz nicht teurer geben, als es jeweils zu verkaufen verordnet ist.
Aufgabe auf das Salz.
Wir haben darüber hinaus gnädig zugestanden, dass die Siedemeister auf jede Pfanne zwei Albus Auftragelohn einnehmen dürfen; dabei soll es bis auf unsere weitere Änderung bleiben, und es soll nicht erhöht werden.
Würde es sich aber herausstellen, dass einer oder mehrere Siedemeister, ihre Frauen oder ihr Gesinde dies vergesslich überträten, so sollen unsere Salzgrafen sie deswegen mit Ernst vornehmen
Unsichere Lesungen
Z. 17: verges=lich — wohl vergeslich, Lesung unsicher
und je nach der Verwirkung entweder mit Entsetzung der Meisterschaft oder mit einer namhaften Geldbuße und Leibesstrafe belegen; das haben wir ihnen, unseren Salzgrafen, hiermit ernstlich einzuhalten auferlegt.
Salzmaß.
Das Maß aber, mit dem das Salz jeweils ausgemessen und verkauft werden soll, soll Marburger oder Homberger Eichmaß sein, sodass ein Achtel gewiss zwei Marburger Mütt oder ein Homberger Viertel hält.
Salzrost.
Und damit hierin kein Kniff und kein Betrug gebraucht werden könne, so wollen wir, dass fortan zu den Sooden alle Roste, durch die man das Salz misst und die oben auf das Salzmaß gesetzt werden, nach Art eines kupfernen Rostes gemacht werden, den wir als Muster ins Salzwerk verordnet haben.
Und derselbe Rost soll unter dem Westerm nicht eher vom Maß genommen werden, als bis das Salz von unten herauf im Maß ihn erreicht hat. Wollte sich aber jemand dem widersetzen, so soll er, sooft er dabei ertappt wird, mit zwei Gulden gebüßt werden.
Ladegäste. Weil es auch vielfach Verdruss gibt wegen der Ladegäste, wenn einer dem andern seinen Ladegast abspenstig macht, und weil daraus mancherlei Missverständnis und Unordnung zu erwarten ist, so verbieten wir dieses Abspannen gänzlich. Übertritt es aber jemand, so soll er einen Gulden Buße zahlen.
Herrengänse. Den alten hergebrachten Brauch, dass von jedem Werk zwei Herrengänse — wie man sie nennt — abgegeben werden, wollen wir nicht ändern, sondern beibehalten. Und unser Rentmeister soll
zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.
Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.
Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister
drei Gulden fünfzehnthalb Albus als Winnungs- und Brunnengeld erlegen, dazu 16 Albus Holzsteuer und 8 Albus Steinkohlensteuer.
Bezahlung der Winnung. Weil aber die Sodemeister vor dieser Zeit bei unserem Herrn Vater christlichen Angedenkens erwirkt haben, dass ihnen zur Förderung des Holzhandels stets eine Winnung von einem Monat auf den anderen gestundet wird, so wollen wir das auch weiterhin zugestehen. Dem Rentmeister aber haben wir mit Nachdruck auferlegt und befohlen, es dabei bewenden zu lassen und sich sonst alle Winnung soweit möglich jederzeit in harter, guter, gangbarer Münze bezahlen zu lassen, damit er uns in seiner Jahresrechnung gute Ablieferung leisten kann und die aufgerichtete Münzordnung nicht überschritten wird. Der Rentmeister aber soll sich bei höchster Ungnade und Strafe nicht dazu verleiten lassen, mit unserem Geld Wechsel oder Münzumschlag zu treiben.
Wäre es aber der Fall, dass ein Sodemeister unserem Rentmeister mehr als eine Winnung schuldig ist und der Rentmeister vermutet, er werde nicht zu gütlicher Bezahlung kommen, so soll er von unseretwegen die Vollmacht haben, ihm durch den Gerichtsknecht das Laden des Salzes zu verbieten. Und niemand soll ihm das Salz durch die Schätzer messen oder laden lassen, ehe nicht dem Rentmeister aller Rückstand beglichen ist.
Aufgesetztes Salz. Würde aber nicht alles Salz verkauft und wollten die Meister es entweder für ihre Ladegäste im Bothe auf Vorrat aufheben oder aber unserem Rentmeister auf die Salzkasten aufmessen, so sollen sie das dem Rentmeister anzeigen, danach dem Zöllner, und zwar in der Zeit, in welcher der Rentmeister die Winnung entgegennimmt — das ist stets von zehn Uhr bis zwei oder drei Uhr nachmittags. Würden sie das aber aus Vergesslichkeit oder Geringschätzung übergehen,
so sollen sie einen Ortstaler Buße zahlen und erlegen. Auch soll keinem erlaubt sein, mehr als zwei Pfannen in seinem Bothe auf Vorrat zu behalten; wer das überschreitet, büßt mit einem Gulden.
Unser Rentmeister aber soll — damit die Meister keinen Anlass und keinen Vorwand zur Ausrede haben — alles Salz, das die Sieder nicht anderweitig verkaufen können und aufmessen wollen, ihnen bezahlen und entweder in die Fässer, die wir jederzeit dem Salzhandel zugute anfertigen lassen wollen, oder auf die Salzkasten in Vorrat aufmessen lassen und weiter damit verfahren, wie sogleich folgen wird.
Aufmessen. Beim Aufmessen sollen stets zugegen sein und dazu hinzugezogen werden — und dürfen auch nicht fernbleiben —: unser Rentmeister, die Schätzer, die Meisterknechte, die aufmessen lassen, einer der Salzwarte
und der Gerichtsknecht. Sie sollen sorgfältig darauf achten, dass rechtes, volles Maß sowohl in die Kasten als auch in die Fässer geliefert wird.
Und weil uns bisher vielfach Klage zugekommen und wir es zum Teil auch selbst gesehen und erfahren haben, dass sich ein großer Salzschwund in den Fässern findet, vormals aber Brauch und Ordnung war, dass jeder Schätzer sein eigenes Zeichen hatte, mit dem er seine Marke an die Fässer brannte, so gebieten wir hiermit ernstlich, diese Ordnung wieder aufzunehmen — mit der Maßgabe, dass sie ihr Zeichen nicht mehr aufbrennen, sondern statt dessen jedes Fass mit unserem eigenen fürstlichen Merksiegel, das unser Rentmeister in Verwahrung haben soll, am obersten Reifen beider Böden auf einem durchgezogenen Blei versiegeln. Ebenso soll jeder Schätzer sein Zeichen mit der Zahl, wieviel Salz es ist, auf einen Span verzeichnen und ins Fass legen, damit man jederzeit
wissen kann, welcher Schätzer das Salz in die Fässer gemessen hat, und die Zeichen später wiedererkennen kann. Damit wir, wenn sich künftig ein Mangel an den gepackten Salzfässern findet und also die Nachlässigkeit des Schätzers zutage tritt, denjenigen Schätzer, dem dieses Zeichen gehört, dafür zur Rechenschaft ziehen und bestrafen können. Ihre Strafe aber soll sein, dass sie als unredliche Leute ihres Amtes schimpflich enthoben werden — oder wie wir es unseren Salzgrafen und Beamten jeweils befehlen werden.
Wie es mit dem gepackten und versiegelten Salz gehalten werden soll. Wenn nun das Salz nach der eben genannten Ordnung in die Fässer gepackt und durch unseren Böttcher in Beisein jedes Schätzers bei seinem gemessenen Salz mit dem auf dem Span eingelegten Zeichen des Schätzers beurkundet und darauf versiegelt worden ist, soll es
sogleich ins Salzhaus an der Werra abgeführt und dort verwahrt werden, damit die Fässer in den Packhäusern nicht hinderlich sind — so lange, bis das Wasser fahrbar ist und die Schiffe abgehen können. Alsdann soll unser dazu bestellter Schiffmann es aus dem Salzhaus übernehmen, ins Schiff laden und von dort nach Münden und weiter nach Kassel führen, es dort abliefern und dagegen vom Salzschreiber seine ordentliche Quittung empfangen, die er anschließend dem Rentmeister zustellen soll.
Fässer für den Salzhandel. Und damit der Salzhandel zu unserem Nutzen in Kassel und Darmstadt weiter betrieben wird, wollen wir dazu jedes Jahr eigens anordnen, dass durch unsere Salzgrafen eichene und buchene Fässer und Tonnen an den uns gelegenen Orten angefertigt werden. Wir wollen uns überdies jeweils erklären, wie
viel wir vom Handel beständig betreiben, im Salzwerk packen und von dort auf die Salzfaktoreien zu Schiff und zu Wasser führen lassen wollen. Und der Salzhandel zu Kassel und Darmstadt soll auf folgende Weise betrieben werden.
Salzfaktorei zu Kassel. Das Salz, das jeweils zu Kassel per Schiff ankommt, soll der dortige Salzschreiber annehmen, darüber quittieren und sogleich in unser Salzhaus bringen lassen — und ebenso, was er davon nach Darmstadt weiterschickt oder entweder mit den Fässern oder mit Holz oder aus den Fässern verkauft. Über das, was er nach Darmstadt schickt, sei es mit unserer eigenen oder mit gedungener Fuhr, soll er ein ordentliches Register mit Verzeichnung der Namen derer führen, die das Salz jeweils geladen haben, und bei deren Rückkehr die Empfangsbestätigung unseres Salzfaktors zu Darmstadt einfordern und dies alles in seine Rechnung aufnehmen.
Salzhandel zu Kassel. Das übrige Salz, das nicht nach Darmstadt geschickt wird, soll zu Kassel vor allem für unsere Hofküche bereitstehen. Daraus soll der Salzschreiber jederzeit auf Anforderung unseres Küchenmeisters oder Küchenschreibers so viel liefern, wie sie an Salz benötigen, und zugleich für das Salz und die Fässer — wie überall nach Maß und Riss — seine Quittung fordern und in seine Rechnung einbringen. Und was wir für unsere Küche nicht brauchen, soll der Salzschreiber weiter, wie oben gesagt, aus dem Holz oder mit dem Holz verkaufen, das Geld dafür einnehmen und über alles klare Register führen, damit er, wenn unsere Hauptrechnung erfolgt, über all dies klare Rechenschaft ablegen kann. Ebenso soll er auch andere von uns angeordnete Ausgaben leisten, dagegen Quittungen einnehmen und verrechnen. Mit den Fässern, die leer werden, soll er es
ebenso halten, wie es bei Darmstadt gesagt wurde, und der Fässer jeweils gesondert nach Maß und Riss in seiner Rechnung gedenken.
Und weil in unserer fürstlichen Hofhaltung zu Kassel und auch in unserem dortigen Rüsthaus nach und nach eine gute Anzahl Weinfässer frei wird, sollen diese von beiden Orten zur Förderung dieses Handels dem Salzschreiber zu Kassel jeweils übergeben, in seine Rechnung gebracht, danach dem Rentmeister zu Sooden übersandt, zum Salzhandel gebraucht und damit weiter so verfahren werden, wie eben gesagt.
Damit man aber wissen könne, was jeweils auf diesen unseren ganzen Salzhandel aufgeht, was man ausgeben muss und was man dagegen einnimmt, hat es uns gefallen, dies alles postenweise, so wie wir es jetzt angeordnet haben, an dieser Stelle nacheinander aufzuführen, damit alle, die dieser Handel angeht, sich danach richten können.
zu bezahlen ——— zuzuschlagen ——— Siegelgeld ——— Siegelblei ——— auszuführen ——— Ladelohn ——— Schifflohn ——— Überschifflohn bei niedrigem Wasser ——— Zoll zu Münden ——— ins Salzhaus zu Kassel zu bringen ——— an Fuhrlohn nach Darmstadt, gedungen ——— Fuhrlohn nach Darmstadt, eigen ——— Ausmesserlohn ebenda ——— zu Kassel mit dem Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ——— zu Darmstadt mit Holz ——— ohne das Holz ebenda ——— ein Fass gesondert ———
Nach vorstehendem Maß soll der Salzhandel mit den Fässern und Tonnen betrieben und gehandhabt werden.
werden. Wie es aber mit den Salzkasten gehalten werden soll, wollen wir im folgenden festsetzen.
Salzkasten und Salzhandel zu Sooden. Weil die Salzkasten so eingerichtet sind, dass man jede Pfanne gesondert darin aufmessen und sauber verwahren kann, so sollen — ebenso wie oben beim Fasspacken gesagt — die geschworenen Schätzer und Salzmesser samt unserem Rentmeister und einem der Salzwarte beim Aufmessen zugegen sein und sorgfältig darauf achten, dass das Salz richtig gemessen und einwandfrei aufgeschüttet wird, damit in jeden Kasten gesondert eine Pfanne kommt. Denn wenn später Kaufleute kommen und Salz begehren, kann man sie so besser und übersichtlicher bedienen, und dieser Handel ist, weil unverdächtig, um so ordentlicher und angenehmer. Dagegen soll unser Rentmeister die gebührende Bezah-
lung wieder einnehmen und weiter von jeder Pfanne, die in die Kasten aufgemessen worden ist, dem Gerichtsknecht einen Albus und unserem Böttcher, der es weiter ausmisst und aufträgt, zwei Albus auszahlen, damit auch diese sich um so besser stehen und erhalten können. Sonst soll darauf bei ungnädiger Strafe nichts weiter aufgeschlagen werden.
Reichesalz. Weil es auch bei uns hergebracht ist, dass alle Sodemeister — nach und nach seit Errichtung der Location, sie seien nun auf der alten Pfänner- oder auf unserer neuen Seite — uns jährlich jeder eine Pfanne Salz vierundzwanzig Albus billiger als der gemeine Kaufpreis für unsere Hofhaltung verkaufen müssen, und man dies das Reichesalz nennt, so wollen wir, dass unsere Beamten es uns jährlich einbringen und unser Rentmeister uns klare Rechnung darüber lege. Würde sich aber ein Sodemeister dem widersetzen oder sperren und uns nicht zur rechten Zeit
auf Anforderung des Rentmeisters die genannte Pfanne Salz zum festgesetzten Wert laden, so soll er dafür bestraft werden.
Fleißige Meister. Wenn sich ein oder mehrere Bodemeister beim Sieden gut anstellen und gute Meisterschaft halten, aufrichtig und ohne Hinterlist, so sollen unsere Salzgrafen und Befehlshaber über den oder die in allen billigen, ehrlichen Sachen mit besonderer Aufmerksamkeit wachen, sie auch der Meisterschaft nicht entheben und, wenn etwa ein Unterbefehl frei wird, sie dazu befördern, wenn sie tauglich sind — damit so auch andere gereizt werden, ihnen darin nachzufolgen und unserem Nutzen zu dienen.
Unfleißige Meister. Wird aber einer oder mehrere unfleißig befunden, so sollen unsere Salzgrafen sie vorladen und ein- oder zweimal verwarnen; und wenn er sich nicht bessern will, ihn andern zur Warnung
und zur Abschreckung der Meisterschaft gänzlich entheben und dabei niemanden verschonen.
Neue Meister. An seine oder ihre Stelle sollen unsere Beamten die besten Afterknechte einsetzen, die das Salzmachen am besten verstehen, sich ihm stets und fleißig gewidmet haben und nicht dauernd im Lotterleben liegen. Und damit es dabei unparteiisch und redlich zugehe, soll ein jeder, der die neue Meisterschaft antritt, zuvor in Beisein von sechs Schätzern ein Werk sieden und bereiten. Wird dann erkannt, dass er die Meisterschaft versehen kann, so sollen unsere Beamten ihm über die gebührende Pflicht hinaus den — am Ende angehängten — Eid abnehmen und ihn leiblich leisten lassen. Wenn das geschehen ist, sollen die neuen Meister nach Stellung ausreichender Bürgschaft, dass sie uns und jedermann, mit dem sie im Salz- und Holzhandel zu tun haben, gütlich
bezahlen wollen, durch unseren Rentmeister jeweils bestätigt werden. Wir wollen aber, dass von dieser Zeit an — außer im Notfall oder durch unsere besondere Befreiung — niemand auf ewige Zeiten zugelassen oder angenommen werden soll, eine Meisterschaft oder ein Bothe zu verwalten, ehe nicht das genannte Meisterwerk gesotten worden ist.
Witwen der verstorbenen Meister. Weil es sich aber durch Gottes Schickung ereignet, dass bisweilen Meister sterben und ihre Frauen und Kinder hinterlassen, und weil es bisher Brauch gewesen ist, die hinterbliebenen Witwen bei den Bothen und der Meisterschaft belassen zu lassen, so wollen wir das aus besonderen bewegenden Gründen auch künftig nicht ändern — jedoch mit der Erklärung: solange eine Witwe fleißig ist, geschickte Knechte hält, keine Klage über sie vorkommt und sie sich nicht in eine zweite Ehe
begibt, soll man sie ungestört sitzen lassen. Sollte es hierin aber an etwas fehlen, und namentlich, wenn sie sich in zweiter Ehe mit einem verbindet, der keine Meisterschaft verwalten kann, so sollen unsere Salzgrafen und Beamten je nach Lage dagegen einschreiten. Und derjenige, der sie zur neuen Ehe begehrt, soll das zuvor mit Wissen und Willen unserer eben genannten Salzgrafen und Beamten tun, damit er erfahre, ob sie ihn zur Meisterschaft aufnehmen wollen oder nicht. So werden alle Unordnungen vermieden, die daraus folgen könnten, und es sollen nicht mehr wie bisher — seit unser seliger Herr Vater erstmals ins Salzwerk baute — Fremde und solche, die keine Salzknechte sind, aufgenommen werden, da man jetzt Einheimische genug haben kann.
Außerhalb Soodens und innerhalb der Allendorfer Feldmark soll niemand Salz verkaufen. Da wir es vor allem für hochnotwen-
dig halten, aller Unordnung und Unrichtigkeit vorzubeugen und alles, was weiter Notwendiges im Salzhandel geschieht, ordentlich anzuzeigen, so setzen und ordnen wir demnach und wollen, dass innerhalb unserer Stadt Allendorf, im Salzwerk Sooden und in der ganzen Feldmark niemand Salz teurer verkaufen soll — mit ganzen oder halben Achteln —, als die Ordnung zulässt, gleichviel ob er das Salz mit Holz oder mit Geld erworben hat. Wer das übertritt, soll zur Strafe so viel zahlen, wie das Salz wert ist. Die Bürger aber dürfen einzelne Achtel mit der Metze in ihren Häusern feilhalten und mit dem Maß verkaufen, wenn sie es zuvor der Ordnung gemäß erworben haben.
Alles Salz soll nur mit dem Maß verkauft werden. Kein Boder soll mit einem Fuhrmann Pauschal- oder Sammelkauf treiben, sondern alles Salz soll mit dem Maß verkauft werden, bei Buße in Höhe des Salzwertes.
Kein Salzgams, kein halbes oder ganzes Maß soll vom Boder einzeln verkauft oder verschenkt werden ohne Vorwissen, bei Verlust des Salzes und ungnädiger Strafe.
Salzdörren. Das Salzdörren, das in der alten Ordnung den Bürgern erlaubt war, hat unser oft genannter seliger Herr Vater aufgehoben, weil es ganz verdächtig ist; und wir wollen es dabei belassen und es niemals wieder einreißen lassen.
Bettler und Siechenleute werden bedacht. Weil aber auch die armen Siechenleute und Bettler in diesem Fall zu bedenken sind, so wollen wir den Bodemeistern so viel zugestehen, dass sie einem jeden nach ihrem Belieben um Gottes willen eine halbe oder ganze Handvoll Salz vom gesottenen Werk spenden dürfen. Doch sollen sie das nur tun, wenn den genannten Armen durch unseren Pfarrer oder Rentmeister — wie weiter unten wiederholt — erlaubt worden ist, umherzugehen.
Boder sollen außerhalb des Salzwerks kein Salz verschieben. Sonst soll auch kein Boder auf eigene Rechnung mit Salz hausieren oder es austragen, bei ganz ungnädiger Strafe.
Boder sollen sich mit niemandem im Salzhandel zusammentun. Ebenso wollen wir gänzlich verboten haben, dass ein Bodemeister sich mit irgendeinem Salzmann zu Gewinn oder Verlust in eine Gesellschaft oder Teilhaberschaft begibt; auch soll er seinem eigenen Gesinde kein Salz verkaufen, weil das verdächtig ist — alles bei Vermeidung ungnädiger Strafe.
Der Salzhandel der Bürger und der Eichsfelder gegen Holzlieferung. Weil auch die Bürger der Stadt Allendorf ihre Gehölze, aus denen sie Holz ins Salzwerk bringen, nahe um die Stadt herum haben und beziehen, und weil wir sie aus besonderen Gnaden befreit haben, ihr Salz gegen Frucht zu tauschen
und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden.
Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.
Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern.
Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen
die notwendige Salzbeförderung zuteil werden soll.
Anmerkung: Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden.
Zufuhr von Lebensmitteln. Sollte es sich aber ergeben, dass einige der anderen Salzhändler und Fuhrleute nötige Lebensmittel und anderes bringen, was im Salzwerk genutzt und gebraucht werden kann, so mögen unsere Salzgrafen und Beamten — wie es in anderen Salzwerken geschieht — darauf bedacht sein, wie sie auch diese vor anderen, die nichts bringen, begünstigen können.
Salzhandel der Fürsten, Grafen und Prälaten. Weil wir ferner bedacht haben, dass über das verkaufte Salz hinaus auch auswärtige — innerhalb der Fürstentümer und Lande von uns und unseren freundlichen lieben Brüdern, aller Landgrafen zu Hessen — Fürsten, Herren, Prälaten, viele vom Adel und andere jährlich eine beträchtliche Menge Salz aus unserem Salzwerk für ihre Haushaltung
abzuholen pflegen, so wollen wir es, was die Handhabung angeht, bei der früheren, deshalb ergangenen Ordnung unseres seligen Herrn Vaters belassen, und sie soll durchweg befolgt werden. Damit diese aber in der festgesetzten Zeit ihre verlässliche Ladung bekommen können, wollen wir — wie sich denn auch die Bodemeister freiwillig selbst erboten haben —, dass ein jeder dieser Meister den genannten Fürsten, Herren, Prälaten, denen vom Adel und anderen auf ihr Ansuchen zwischen Ostern und Michaelis das nötige Salz zu laden verpflichtet sein soll. Würde sich aber einer oder mehrere der genannten Bodemeister hierin weigerlich verhalten und zeigen, so sollen sie dafür jedesmal bestraft werden mit ——.
Wie denn auch die genannten Fürsten, Grafen, Prälaten, die vom Adel und andere Fuhrleute, wenn sie sich nicht in der genannten Zeit versorgen
und eindecken, bei den Bodern gar keine Ladung bekommen sollen, sondern nur von den Parthenhäusern, in denen etwas auf Vorrat geladen werden soll.
Das Amt des Pfannenmeisters. Wir haben es auch für notwendig erachtet, dass ein Pfannenmeister eingesetzt und gehalten werde, wie es von alters her im Salzwerk geordnet war, und haben demnach unseren Salzgrafen befohlen, sich nach einem verständigen Mann umzutun, der diesem Amt mit Fleiß nachgehen kann. Was nun unsere genannten Salzgrafen mit ihm vereinbart haben und was von unseretwegen sein Amt sein soll, folgt Wort für Wort in den nachstehenden Artikeln seiner Bestallung:
Er soll zusammen mit dem Rentmeister und dem Obersalzwart alles Pfanneneisen entgegennehmen, jederzeit dabei sein, wenn Eisen ankommt und zu Pfannen verarbeitet wird, und stets sorgfältig achtgeben, dass kein untaugliches, schieferiges
Eisen, oder solches, das nicht seine bestimmte Länge und Breite hat, weder angenommen noch ausgegeben werde; auch, wo er daran Mangel findet, dies treulich und aufs fleißigste dem Rentmeister anzeigen, damit das mangelhafte Eisen zurückgesetzt und den Hammerschmieden wieder geliefert werde, auf dass uns daraus kein Nachteil erfolge. Gleichergestalt soll er auch neben dem Rentmeister die Pfannenbäume und die kleinen Bothen-Gerinne, die in den Bothen gebraucht werden, in seiner Verwaltung und Verwahrung haben, keinen Pfannenbaum noch Gerinne annehmen noch ausgeben, es sei denn gut und zum Gebrauch dienlich und nützlich; was aber undienlich und unnütz ist, soll er auswerfen, damit auf uns keine unnötigen Kosten gewendet werden. Zudem soll er als Oberschätzer in seiner Verwaltung das ganze Osezeug haben, als Osekessel, Osegerinne und eiserne Stangen, und dieselben in Bau und Besserung erhalten, und dass sie er-
-halten werden, jederzeit anregen, dass er allen Schätzern auf ihr Erfordern, einem, zweien oder dreien zusammen, so viel davon zustellen kann, wie sie für ihre Bodermeister bedürfen, die sie dann auch dermaßen in Hut und Verwahrung halten sollen, dass daran nicht leicht Schaden geschehe. Auch soll er jederzeit dabei sein, wenn den Pfannenschmieden das Pfanneneisen zugewogen und zugezählt wird, soll fleißig acht nehmen, dass sie gutes Eisen bekommen, rechtschaffene Pfannen, wohl genagelt und nach rechtem Maß in Höhe, Länge und Tiefe, machen, dieselben gebührend spannen, vollkommene Haken, Haspen, Borteisen und anderes nach altem Herkommen machen, auch bei der neuen Pfanne Schöpfen, Hämmer und Haken liefern lassen; und wo er daran Mangel findet, soll er solches anzeigen, und die Pfanne soll nicht aufgesetzt und der Pfannenschmied nach Gebühr zur Strafe genommen werden. Weiter soll er fleißig achtung haben, dass die Pfan-
-nen nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden, mit Horn- und Belegsteinen wohl unterlegt, die Gesöde recht angelegt und gehalten, und in allem, was zur Pfanne und dem Gesöde gehört, ohne Tadel angestellt werde; und er soll den Rentmeister jederzeit berichten, wer neuer Pfannenbäume und Gesödedielen bedürftig ist, die soll er alsdann den Bedürftigen zustellen. Würde es aber an Pfannenbäumen und Gesödedielen mangeln, soll er solches beizeiten den Salzgrafen eröffnen, damit nach Vorrat getrachtet werde. Und wenn die Pfannen schadhaft und mangelhaft werden, soll er auf die Schatzwerke selbst achtung nehmen, das Osegeld selbst aufschreiben lassen, und wo sich die anderen Schätzer mit den Schmieden der Pfannenbuße halber nicht vergleichen könnten, soll er darüber als Obmann gesetzt sein, bis an unsere Salzgrafen darüber zu erkennen; und was er spricht, dabei soll es bleiben und also zum Bußregister gebracht werden.
Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt
wird, wie es denn gehalten werden solle, so wollen wir, dass nachfolgend unserer Meinung hierin gänzlich nachgelebt werde.
Pfannenschmiede. Es soll ein jeder Pfannenschmied, wenn eine Pfanne alt wird und darin die dreihundert Werke, wie vor dieser Zeit geordnet, gesotten worden sind, dieselbe aus neu geschlagenem Pfanneneisen, welches unser Rentmeister, Obersalzwart und Pfannenmeister ihm zustellen sollen, wiederum zu einer neuen Pfanne machen und nach Gebühr und des Pfannenmeisters Befehl und Angabe verfertigen, Nägel, Kohlen und Macherlohn aus seinen Kosten verlegen und ausgeben. Dazu sollen ihm an neuem Pfanneneisen gegeben werden: Blech ——— 56, Bort ——— 12. Wenn aber eine Pfanne nach der Hand schadhaft würde und daran gebüßt werden müsste, soll er dieselbe büßen und gleichergestalt mit Blech,
Unsichere Lesungen
Z. 18: schadthafftigk — gestrichen, Lesung unsicher
Nägeln und anderem auf seine Kosten versehen und bestellen; doch soll ihm keine Buße eingeschrieben werden noch passieren, die Pfanne habe denn zuvor ein ganzes Jahr auf dem Herd gestanden. An Werkzeug aber, das zur Arbeit in den Bothen gebraucht werden muss, soll er neben der neuen Pfanne, wenn sie aufgesetzt wird, den Bodermeistern liefern und auch weiterhin neben den Pfannen, solange sie stehen, erhalten: 16 Pfannenhaken mit ihren Haspen, 1 Schlotterschöpfchen, 1 Ofenaxt, 1 Beißhammer, 1 Feuerhaken, 1 Borteisen, so dass an ihm hierin kein Mangel erscheine. Dagegen, nämlich für den Macherlohn der Pfanne, das Zeug zu halten und alle anderen Kosten, sollen jedem Pfannenschmied auf eine jede Pfanne besonders durch unseren Rentmeister erlegt werden 1 Gulden 10 Albus; und er soll dazu die alte Pfanne für sich annehmen und nach seinem besten Gefallen gebrauchen, doch dass er allwegen von jeder Pfanne, um die neue zu verbessern und zu büßen, ein Viertel von der alten
Unsichere Lesungen
Z. 11: schlotter schieffkenn — Gerätename unsicher
Pfanne in Vorrat behalten soll. Sonst soll die Pfannenbuße mit der Zeit, wenn sie sich zuträgt, an allen Sonntagen durch die Schätzer angezeigt und durch den Obersalzwart eingeschrieben werden, und auf keine Pfanne soll eine Abrechnung geschehen, es sei denn eine neue aufgesetzt; doch soll solche Abrechnung im Beisein aller Beamten geschehen, wenn sie ihre Jahresrechnung jährlich um Weihnachten schließen wollen. Diesem allen sollen die Pfannenschmiede also bei Verlust der Pfannen gänzlich nachkommen.
Pfannen fegen. Die Bodermeister aber sollen, wenn sie fegen oder büßen wollen, die Pfannen dermaßen heiß machen oder erhitzen und die Schebe mit den Fegehämmern oder Ofenäxten abschlagen, dass die Pfanne dadurch keinen Schaden nehme. Würde sich aber bei einem Teil das Widerspiel befinden und solches der Pfannenmeister anzeigen, sollen sie gestraft werden,
Unsichere Lesungen
Z. 3: Scheizer — Lesung unsicher
Z. 4: Saltzwar[gestrichen: tt]enn — Korrektur unsicher
Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten.
Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und
anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden.
Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,
welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist.
Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen
Unkosten und den Lauf des Schatzwerks. Welches Übermaß wir hiermit bei ungnädiger Leib- und Geldstrafe gänzlich verboten haben wollen, auch in der Rechnung darauf fleißig acht nehmen lassen, dass dieses unser Gebot gehalten und das Übermaß endlich vermieden bleibe.
Osegeld und Pfannenbuße. An Osegeld, wenn die Pfanne ausläuft und man das Osezeug, als Eisen, Stangen, Osegerinne und Osekessel, gebrauchen muss, soll keinem mehr als zwei Albus aufs Werk passieren und hinausgeschrieben werden, wie solches sonntäglich angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werden soll.
Arbeiterlohn. Alle Afterknechte und Untersassen, andere Arbeiter und sonst alle Einwohner sollen ihrer Arbeit und ihrer Geschäfte fleißig warten, und in Sooden soll niemandem gestattet werden, müßig zu gehen. Damit sie aber auch wissen mögen, was ihr Arbeits-
-lohn für ihre Arbeit sein solle, so soll ein jeder Meister, der sie arbeiten lässt, für ein ganzes Werk einzugießen und ganz mit aller Gebühr zu vollbringen, geben. Arbeitet einer aber stückweise, so gebührt ihm von einem Werk: einzugießen ———; auszubringen ———; ein Mahl abzustoßen ———; von einer Gesödewand zu machen ———; von einem Vorder- oder Hinterofen ———; von einem ganzen Werk unterzustoßen ———; Asche zu langen auf ein Werk ———; einen Trog rein zu machen ———; Sülze zu warten ———; eine Pfanne Salz ganz in Maß aufzutragen gibt der Lademann ———. Und dies soll also auf abgesetzte Arbeit der gebührliche Lohn sein und bleiben. Desgleichen die Herde zu machen und Kuben zu
Unsichere Lesungen
Z. 9: machl — Lesung unsicher
Z. 15: Seltz — Lesung unsicher
Z. 7: Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer
reinigen, dieweil dasselbe ungleich ist, so steht es den Meistern frei, wie sie sich mit dem Gesinde darum vergleichen. Es ist auch ein alter Brauch, welcher bleiben soll: Wenn ein Afterknecht jemandem schuldig ist, hat man ihm die Arbeit durch den Rentmeister zu verbieten, und er darf sich derselben nicht gebrauchen, er habe denn seinen Gläubiger zufriedengestellt.
Fahrwerk. Nachdem sich auch im Sieden viel Unreinigkeit zuträgt, welche man Sand und Schebe zu nennen pflegt und die je auf das vierte oder fünfte Werk ausgefegt zu werden pflegt, so sollen in allen Bothen die Meister mit Fleiß bestellen, dass ihr Gesinde dieselbe jederzeit außerhalb des Salzwerks dorthin trage, wohin sie durch unseren Gerichtsknecht gewiesen werden, und sonst, bei Strafe eines Ortstalers, nirgends anders hin. Dagegen soll ihnen der Rentmeister von unsertwegen jährlich auf Matthäi Tag acht Albus ei-
-nem jeden Meister auf sein Both verlegen und verrechnen.
Ruß und Blut tauschen. Was die Boder an Ruß und Blut unter der Hand zum Sochen, Salzfegen und Pfannenbestreichen bedürfen, mögen sie für Salz tauschen, doch dass zuvor bei Ein- und Ausgang den Pförtnern Ruß, Blut und Salz gezeigt werde, damit nicht heimlich Finanz mit unterlaufe, bei Strafe von 1 Taler. Für ein Pfannentuch zu waschen mag ein Meister auch ein ganzes Salz ausgeben oder 9 Heller dafür; das soll ihm zugelassen und erlaubt sein.
Salzproben. Wir achten es auch für hochnötig, und dasselbe um vieler beweglicher Ursachen willen, dass jährlich etliche Probewerke gesotten werden; dazu haben wir nachfolgende Termine, welche also unverändert stets gehalten und nachfolgendermaßen bestellt und ausgeführt werden sollen,
Und unsere Beamten sollen durch einen besonderen, dazu Geschworenen die Probewerke jedes Mal in einer gemeinen großen Pfanne, die ganz und nicht löcherig ist, vornehmen und zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole absieden und eigentlich aufzeichnen, wie viel Scheitholz und Wellen sie zu solchem Probewerk brauchen, und messen lassen, wie viel trockenes Salz dasselbe Werk gibt. Desgleichen sollen sie auch die übriggebliebene Zündsole, wenn das Salz ausgefangen ist, in einer besonderen kleinen Pfanne, oder wie sie das sonst aufs beste zuwege bringen können, absieden, und was dieselbe an Salz gibt, gleichergestalt messen lassen und uns alsbald davon einen klaren, unterschiedlichen Bericht tun, damit wir also sehen mögen, was solche zehn geeichten Fuder roher, ungekeißter Sole an Salz jederzeit geben, und was darauf an Holz und Wellen geht.
Solcher Probewerke sollen jährlich fünf sein. Nämlich circa principium Octobris, das andere Mal
um den 10. Dezember, das dritte Mal Aequinoctium vernale, das vierte circa Calendas Maii, und das fünfte circa principium Julii vorgenommen werden. Und was unsere Beamten jederzeit befinden, davon sollen sie uns klaren Bericht tun und die Probe ins Probierbuch ordentlich und fleißig aufschreiben. Der Brunnen- und der Pfannenmeister aber sollen stetig bei dem Probewerk sein und bleiben und zusehen, dass alle Dinge recht verwaltet werden; dagegen soll man ihnen ihren Tagelohn entrichten. Doch sollen auch unsere Oberbeamten, welche zur Stelle sind, auch unter der Hand nicht ab- und zugehen; und der Rentmeister soll auch alle Unkosten verlegen und dagegen das Geld aus dem verkauften Salz wieder einnehmen.
Kleine Probewerke. Die kleinen Probewerke sollen oftmals durch unsere Beamten angestellt werden, und was sich aus allen und jeden kleinen und großen Probewerken
befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge.
Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll.
Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.
Unsichere Lesungen
Z. 11: zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn
Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten.
Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.
Von allerlei Holzhandel. Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments, desgleichen auch dem ganzen Salzsieden und was demselben anhängt, nach allen Umständen gänzlich und endlich gehalten haben wollen. Weil man aber nicht Salz sieden kann, man habe denn zuvor das notwendige Holz, so wollen wir nun auch erklären, was wir deshalb geordnet und zu halten für notwendig und nützlich geschätzt haben.
Gehölz, das unser gnädiger Fürst und Herr zum Salzwerk geordnet hat. Und erstlich wollen wir von unsertwegen zum Salzwerk alle die Gehölze, die von der Stadt Vacha herab, weiter die Werra hinunter nach Münden zu, bis gegen Allendorf gelegen sind, und sonst alle Wälder, die unser sind und zum Salzwerk ohne Schaden gebracht werden können, geordnet haben; wollen auch allen möglichen Fleiß anlegen lassen und gebührliche Kosten und Bezahlung jederzeit darauf wenden, dass wir noch andere Gehölze mehr,
in gedachter Gelegenheit begriffen, an uns, unserem Salzwerk zugute, von allen Angrenzenden bringen mögen. Wer auch desfalls etwas ausrichten und zuwege bringen kann, den wollen wir in besonderen Gnaden halten.
Holzhauen, wann und wie das geschehen soll. Nachdem auch billig mit Vorsichtigkeit bedacht werden muss, dass die Gehölze allenthalben zu gutem Wadel und sonst zu gelegener Zeit gefällt und gehauen werden, und aber hierin eine Diversität und Ungleichheit nach Unterschied der Gelegenheit der Gehölze gehalten wird, so wollen wir an allen Orten, wo Scheitholz, welches geflößt werden soll, gehauen wird, hiermit verordnet und befohlen haben, dass mit dem Fällen und Hauen nicht eher angefangen werde als um Walpurgistag herum, wenn der Saft noch frisch im Holz ist und das Holz leicht werden kann; denn obschon die Erfahrung gibt, dass, wenn die Gehölze im Saft gehauen
werden, solches nicht alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt, so müssen wir doch hierin darauf sehen, dass die gehauenen Scheite auf dem Wasser fortfließen mögen und nicht zugrunde gehen. Was aber zu Schiff herauskommt, solches soll zeitig im Frühling, wenn noch kein Saft im Holz ist, gefällt und gehauen werden, damit die Sommerladen desto eher wieder anschlagen und aufkommen mögen. Den Zirk, in dem jährlich gehauen werden soll, sollen unsere Salzgrafen, einer oder zwei, neben den Beamten und Förstern jedes Jahr zeitig im Frühling und etliche Wochen vor der Hauung bereiten und besichtigen und einen gewissen Anschlag machen, welchen sie uns weiter schriftlich unter ihrer Subskription zustellen und unsere Resolution darauf erwarten. Wenn wir uns erklärt haben, sollen sie alsbald verordnen, dass zu hauen angefangen werde, und es soll weiter nach der Ordnung, die unser vielmehr gedachter Herr Vater seligen Gedächtnisses hierüber aufgerichtet hat und die von
Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden.
Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und
die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.
Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.
Auch wollen wir unsere vorigen Resolutionen des Holzhauens und des Übermaßes halber, dass die Klafter etwas höher im Walde zu hauen und am Wasser zu liefern sind, gehalten haben, so dass die Klafter im Walde dermaßen gehauen, an das Wasser gelegt und geführt werden, dass uns unsere Beamten jedes Orts am Wasser vollkommenes Klaftermaß ohne einigen Abgang liefern können. Diese Ordnung unseres Herrn Vaters seligen haben wir aus genügsamem Bedenken nachfolgendermaßen erklärt, welches wir gehalten haben wollen: Erstlich wollen wir, dass allemal, beides im Walde und auch am Wasser, wenn das Holz gelegt und abgeführt werden soll, eine jede Dorfschaft ihr Holz besonders lege, und allwege der Grebe und einer von den Vorstehern des Dorfs mit dabei sei und zusehe, dass das Holz treulich und recht gelegt werden möge. Wenn es nun zur Lieferung kommt, soll man die Klafter einer jeden Dorfschaft abmessen
und in eine Summe zusammenrechnen. Danach sollen unsere Beamten und diejenigen, die solches Holz annehmen werden, entweder vorn im Haufen oder mitten darin, oder wo es ihnen sonst gefällt, wo sie meinen, dass es argwöhnisch und vorteilhaft gelegt sei, ein Klafter oder mehr, wie sie die Bauern gelegt haben, im Eisenmaß ausmessen lassen, im Beisein des Greben und Vorstehers, wie oben gemeldet; und was sie alsdann unter solchen Klaftern befinden werden, dass der Bauern Klafter zu wenig oder zu viel gelegt sei, danach sollen sie ihnen pro rata nach dem Eisenmaß die Bezahlung des Hauer- und Fuhrlohns folgen lassen. Als zum Exempel: Es hat eine Dorfschaft an einem Haufen hundert Klafter liegen, wie sie die Untertanen gelegt haben. Nun nehme man aus demselben fünf Klafter, die besonders in Stangen und für 5 Klafter gemessen worden wären, und es befände sich im Eisenmaß nicht mehr als vier; deswegen gebührte es sich, an dem gemessenen Haufen den
fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig.
Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden.
Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-
-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen.
Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und
gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu
gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht.
Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.
Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch
unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und
kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch
die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren.
Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,
dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde.
Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.
Damit nun in dieser Sache alles so gehandhabt und vollzogen werde, soll unser Schultheiß zu Allendorf den Befehl haben, die ganze Flöße vornehmlich zu bestellen, zu versehen, vorzustrecken und zu warten, und alle unsere Beamten, die unterwegs wohnen, die vorgenannten gedingten Flößer und andere Untertanen sollen ihm in allem bei ungnädiger Strafe gehorsam und folgsam sein, wie wir dies denn hiermit ein für alle Mal geordnet und gesetzt haben wollen. Doch haben wir zu weiterer Unterrichtung, und damit die Flöße umso förderlicher und beständiger gehandhabt und vorgenommen werden könne, die nachfolgende neue Ordnung bedacht und aufgestellt und wollen, dass darüber in allem gehalten werde.
Nachdem wir berichtet werden, dass etliche unserer Amtsknechte und Untertanen am Werrastrom beim Scheitflößen, das wir jährlich vom Seulingswald zu unserem Salzwerk nach Allendorf tun lassen, unfleißig sind, indem sie die Flößscheite beim Fließen
nicht in guter Hut, Aufsicht und Verwahrung haben, auch dieselben nicht an jedem Ort, und besonders wenn sie sich auf den Klingen, Wogen und Anstößen mit großen Haufen sammeln und aufschichten, immer und gebührlich durch frisches Fließen anregen, sondern vorübergehen; und wenn diese gleich abgeregt sind, legen sich doch sogleich andere an die Stelle, und sie bedenken nicht, dass die Scheite, je länger sie im Wasser liegen, desto mehr mit Schlamm belegt, durch und durch nass und um so viel schwerer werden und endlich ganz zu Grunde fallen und zu Tunkern werden; und obwohl sie von unseren Salzgrafen und Beamten vielmals darum angegangen werden, tun sie doch gleichwohl ihres Willens, woran wir nicht geringes ungnädiges Missfallen tragen. Wir haben deshalb, damit solcher Unfleiß abgestellt und die Flöße um so viel mehr gefördert und den armen Untertanen erleichtert werde, auch in weiterer Betrachtung, dass uns an solchen Flößen jedes Mal viel gelegen ist, die nachfolgende Ordnung, wie es jetzt und hinfort bei solchen Flößen gänzlich gehalten werden soll, aufstellen lassen.
Ämter, die zur Flöße verpflichtet sind. Und wir befehlen darauf allen und jedem unserer Salzgrafen und Beamten in den Böden, desgleichen unseren Rentmeistern, Schultheißen und Vögten, auch Grefen und Vorstehern, samt allen anderen unseren Untertanen insgesamt in den Ämtern Friedewald, Rotenburg, Sontra, Sonnen, Ronshausen, Herleshausen, Treffurt, Wanfried, Eschwege und Bilstein, dass sie diese unsere Ordnung stet und fest halten und weder insgesamt noch einzeln etwas dagegen vornehmen, sondern ihr in allen Punkten bei Vermeidung unserer ungnädigen und ernstlichen Strafe fleißig und emsig nachkommen, damit uns an keinem Ort an unserer Flöße Hindernis, Aufenthalt oder Schaden geschehe und kein Nachteil zugefügt werden möge.
Zwischen Walpurgis und Pfingsten soll geflößt werden. Demnach wollen wir erstlich, dass jedes Jahr die
Unsichere Lesungen
Z. 8: Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?)
Flöße zwischen Walpurgis und Pfingsten, wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind, angestellt werde.
Die Flöße soll den Sächsischen zuvor gemeldet werden. Und dies soll allemal durch unsere Salzgrafen den sächsischen Beamten zu Creuzburg und Gerstungen vierzehn Tage zuvor zugeschrieben werden, wie es der Eisenacher Vertrag klar ausweist.
Holzmessen vor der Flöße. Danach, wenn unsere Beamten an die Stelle kommen, wo die Scheite eingeworfen werden können, sollen sie erstlich die Scheite von den Untertanen im Eisenmaß geprüft, nach Anweisung unserer deshalb im Jahr 68 aufgerichteten Ordnung geliefert und gemessen annehmen und sich über die Messung mit jedem Amt hinreichend vergleichen, damit deshalb in der Bezahlung kein Irrtum vorfallen möge.
Der Schultheiß zu Allendorf soll alle Wehre und Flutbetten besehen und verschlagen.
Zuvor aber und unterdessen soll unser Schultheiß zu Allendorf alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinauf bis an die Stellen, wo die Scheite liegen, mit allem Fleiß besichtigen, die Tachen an jedem Ort mit Leitern beschlagen lassen und, was sonst notwendig ist, bestellen, auch an jedem Ort den Amtsknechten die Flöße anmelden und befehlen, ihrer und darauf, solange sie währt, mit den dazugehörigen Untertanen zu warten.
Anstellung der Flöße. Folgends, wenn also wie gemeldet die Scheite alle gemessen und geliefert und deshalb richtig gemacht worden sind, so soll mit dem Einwerfen im Namen Gottes angefangen und dies durch unsere Untertanen, wie bisher geschehen, verrichtet werden. Doch sollen unsere Amtsknechte, besonders die Schultheißen und Landknechte jedes Amtes, dabei sein und das Volk dazu anhalten, damit das Einwer-
fen von statten gehe und die Flöße so viel wie möglich beisammen gehalten werde.
Fortförderung der Flöße. Sobald nun die Scheite eingeworfen sind, soll unser Schultheiß zu Allendorf vom Anfang bis zum Ende dabei bleiben, mit allem Fleiß die Werra auf- und abreiten, Aufsicht haben und anregen, dass an jedem Ort die Scheite zum Flößen angeregt werden und an keinem Ort ein Scheit stehen bleibe oder über Haufen gesammelt werde. Besonders soll er darauf achten, dass die hintersten Scheite alle mitgebracht und die, die zu Grunde gefallen oder zu Tunkern geworden sind, aufs Land geführt und an Klafter gelegt werden, damit wir nicht vergeblich darum kommen oder uns wie zuvor eine so große Summe Klafter als Abgang zugerechnet werde. Hierzu sollen ihm sowohl im Anregen als auch im Aufsehen und Verwahren unsere Amtsknechte eines jeden Ortes, und so weit eines jeden Amt und Gebiet reicht,
treu und gewärtig sein und neben ihm, dem Schultheißen, entweder für sich und andere, gleich als ob es ihm allein befohlen wäre, fleißig Aufsicht haben, so weit sich sein Amt erstreckt, und solange diese Flöße währt, ab- und aufreiten, die Untertanen anhalten, die Scheite anzuregen, diese keineswegs über Haufen sammeln lassen, auch jedes Mal ernstlich gebieten, sich des Austragens und Stehlens der Scheite zu enthalten.
Des Schultheißen zu Heringen Verrichtung. Besonders aber soll unser Schultheiß zu Heringen die Flöße in Aufsicht und Fortbringen mit halten helfen, vom Anfang des Ortes, wo die Scheite eingeworfen werden, bis nach Berka unter die Brücke.
Landknecht zu Rotenburg. Von dem Ort an soll dann unser Landknecht zu Rotenburg, jetzt Jacob Scheidt, die Flöße versehen helfen bis nach Salmerhausen unter die Mühle.
Schultheiß zu Sontra. Daselbst soll sie unser Schultheiß zu Sontra, jetzt Bastian Scharff, annehmen und mitsamt den Sontraern, auch den Untertanen zu Konnen und Ronshausen fortbringen bis nach Neuenhof unter das Wehr. Weiter soll sie der Schultheiß zu Allendorf versehen bis nach Creuzburg unter die Brücke und soll hierzu unseren Schultheißen und die Untertanen zu Herleshausen gebrauchen.
Der Schultheiß zu Weißenborn. Daselbst soll dann unser Dorfschultheiß zu Weißenborn im Amt Wanfried, Claus Beyfeldt, mitsamt den Untertanen zu Weißenborn und Rausbach die Scheite versehen, anregen und fortflößen, an Mihla vorüber bis nach Frankenroda in die Vogtei Treffurt.
Vogt zu Treffurt. Zu Frankenroda soll sie unser Vogt zu Treffurt,
Bastian Cholde, annehmen und versehen bis nach Großburschla.
Vogt zu Wanfried. An dem Ort soll sie dann unser Vogt zu Wanfried mit seinen Mitbeamten fortbringen und versehen bis ins Amt Eschwege, bei der Mönchsfurt gegenüber der Aue.
Schultheiß zu Eschwege. An dem Ort soll sie dann unser Schultheiß zu Eschwege annehmen und mit den Untertanen zu Grebendorf bis unter die Mühlen zu Eschwege bringen.
Dorfschultheiß zu Oberhone. Danach soll sie weiter der Dorfschultheiß zu Oberhone anregen und fortbringen bis nach Allendorf.
Und unsere vorgenannten Amtsknechte sollen darauf bedacht sein, dass sie in diesem allem, wie oben erzählt, und was sonst zur Flöße dienlich, förderlich
und nützlich ist, wie mit dem Ausbringen der Tunker und dem Bewahren der Scheite und was dergleichen sein mag, an sich gar keinen Fleiß fehlen lassen, auch, so oft sie von unseren Salzgrafen und Schultheißen, auch anderen Beamten in den Böden darum ersucht und angegangen werden, ihnen alsdann von unsertwegen Gehör und Folge geben, mit der eigentlichen und gewissen Verwarnung: Wenn unsere Salzgrafen und Beamten an der Werra auf- und abreiten und an einem oder mehreren Unfleiß und Ungehorsam befinden und uns dies, wie wir ihnen auferlegt haben, anzeigen werden, dass wir alsdann den oder diejenigen, die dieser Ordnung widerstreben und darin ungehorsam und unfleißig befunden werden, mit ungnädigen Augen ansehen und dazu ernstlich strafen wollen.
Landknecht zu Abterode. Wir wollen und befehlen auch hiermit unserem Landknecht zu Abterode, sobald und wenn die Scheite zu Allendorf vor den Böden ankommen
und er von unserem Holzvogt aufgefordert wird, dass er sich alsdann jedes Mal, sei es Tag oder Nacht, mit dem dazugehörigen Dienstvolk nach Allendorf verfügen und die Scheite aus dem Wasser nach Anweisung und Ordnung unseres Holzvogts aufs Trockene bringen und an gebührliche Haufen und Klafter legen und von dannen nicht abziehen soll, bis die Scheite alle und gänzlich ausgebracht sind, und sich hieran ganz und gar nichts abhalten und hindern lassen soll, bei Vermeidung unserer Ungnade.
Flößer-Unkosten. Unser Schultheiß zu Allendorf, weil er die Flößkosten vorstreckt, soll auch darauf sehen, dass mit der Zehrung unserer Ordnung gemäß und sonst gebührlich umgegangen und keine unnötige Rührung oder Unkosten aufgewendet werden, denn wir sind bedacht, ihm den Überfluss und was unsere Ordnung nicht mit sich bringt, keineswegs passieren zu lassen. Er soll auch sogleich nach Ende der Flöße alle Kosten, die er aufgewendet hat, zu klarer Rechnung bringen, diese
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Z. 2: so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar
unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.
Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.
Ausbringung der Scheite zu Allendorf. Das Scheitholz, wenn es die Werra herab bis vor die Börke gegenüber Allendorf gekommen ist, sollen unsere Untertanen beider Ämter Bilstein und Ludwigstein auszubringen jederzeit schuldig sein, und unsere Beamten sollen sie ernstlich dazu auffordern und mit Fleiß anhalten; und wenn an den Tagen, an denen sie aufgefordert werden, einer oder mehrere ausbleiben und sich zum Ausbringen nicht einstellen, sollen sie, so oft dies geschieht, dies mit einem Gulden verbüßen oder am Leib gestraft werden. Denn es ist zu besorgen, wo hierüber nicht mit Ernst gehalten würde, dass sich etwa einmal in der Eile ungefähr ein Platzregen oder Ungewitter zutrüge, so dass das Gewässer groß werden und Börke und Gehölz miteinander hinwegnehmen könnte. Wenn aber auch unsere Diener im Amt Bilstein und Ludwigstein nicht treue, fleißige Förderung hierzu täten, wollen wir sie ganz ungnädig an Leib und Gut strafen.
Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre
Belohnung davon empfangen, das alles verrichten. Und wenn es so auf die Pflege gelegt und ausgebracht worden ist, soll dasselbe durch unsere Beamten, besonders aber durch den Holzvogt, in guter Hut und Verwahrung gehalten werden, so dass nichts davon veruntreut noch entfremdet werde, alles nach Anweisung seiner, des Holzvogts, Bestallung, die so lautet:
Des Holzvogts Amt. Der Holzvogt soll bei allem Klafterholz, wenn es zum Behuf unseres Salzwerks ober- oder unterhalb desselben ans Wasser geführt wird, dabei sein und zusehen, dass es rechtschaffen gemessen und geliefert werde; und wenn solches Holz vor Allendorf durch die Flöße ankommt, so soll er darauf sehen, dass es durch die Untersassen unserer Ämter Bilstein und Ludwigstein, wie bisher geschehen, fleißig und treulich ausgebracht und in Klafter gelegt werde, darüber ordentliche Register halten und deshalb die hierüber üblichen Zeichen geben und nehmen.
Was auch zu Schiff die Werra herauf an Holz zu diesem Behuf angebracht wird, das soll er in gleicher Weise in Klafter legen lassen und darüber sein besonderes Register und Rechnung halten. Alles Scheitholz, das in der genannten Weise oder sonst zu unserem Salzwerk angebracht wird, soll er in fleißiger Aufsicht und Verwahrung haben und dermaßen legen lassen, dass weder Flut noch Eisgang daran Schaden tun können. Ein jedes Klafter solchen Holzes, im Eisenmaß gemessen, soll er um einen Guldengroschen, Taler genannt, wie das jüngst gesetzt worden ist, verkaufen, doch allein den Bodemeistern zum Salzsieden und sonst niemandem anders. Damit man aber desto weiter mit dem Holz reiche und nicht innerhalb weniger Jahre unsere Gehölze, die wir ihm und wiederum dem Salzwerk verordnet haben, plötzlich abnehmen, sondern auch unsere Erben und Nachkommen ein gewisses, beständiges Salzwerk finden und behalten mögen, so soll keinem
Sodemeister auf ein Werk mehr als ein Klafter verkauft und zugelassen werden. Doch soll für den Fall, dass man etwa in der Ernte- und Arbeitszeit keine Fuhrleute haben könnte, nach Ratschlag aller unserer Salzgrafen und Beamten für einen Tag oder etliche erlaubt werden, zwei Klafter anzunehmen, damit ja die Zahl von siebentausend und nicht mehr Werken jährlich gesotten werde. Alles daraus gelöste Geld soll er in sein Register zur Einnahme setzen, davon auf Befehl der Salzgrafen den Kauf, auch das Hauen, die Ausführung und Flößung des Holzes und andere hierzu gehörige Unkosten vorstrecken und uns darüber jedes Jahr aufrichtige Rechnung tun.
Gegen-Holzregister. Über welchen Holzverkauf dann unser jetziger Pfarrer als Salzgraf in Sooden ein Gegenregister hält, welches vom Salzgrafen und Schultheißen jederzeit bei der Abzählung unterschrieben wird.
Böcke, Reiter, Pfähle.
Was auch an Böcken, Reitern, Pfählen und anderer Rüstung zum Flößen gebraucht wird, das soll er, der Holzvogt, in seiner Verwahrung halten, die Mängel daran jederzeit bessern lassen und solche Dinge wohl aufheben, damit man zu ihrer Erhaltung nicht jedes Mal neue schwere Unkosten aufwenden müsse. Wenn er mit dem Holzanfahren und dem Wartamt nichts zu schaffen hat, soll er mit auf die Gehölze reiten und alle Gelegenheit und Vorhaben mit beratschlagen helfen. Er soll aber keinen Sieder an seiner Statt das Holz anfahren noch in Klafter legen lassen, weil dies nicht ohne Verdacht zugeht.
Holzleger. Der Holzleger soll vornehmlich mit Fleiß jederzeit zusehen, weil er täglich beim Holz ist, dass nichts davon gestohlen, abgetragen noch entfremdet werde, und wenn er jemanden ertappte, soll er dies den Salzgrafen und dem Holzvogt anzeigen und gar niemanden verschonen. Danach soll er mit
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Z. 11: kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher
Fleiß all unser Scheitholz ins Eisenmaß ohne allen Vorteil unparteiisch legen und den Sodemeistern nach Ausweis der Zahl auf den Losen unverfälscht austeilen; und wenn er dies überträte und irgendein Geschenk nähme, soll er an Leib und Gut gestraft werden. Was sonst seine Bestallung und sein Befehl ist, wird aus den bald folgenden Artikeln klar werden, in denen allen er unseren Salzgrafen und dem Holzvogt — unseren Nutzen treulich zu befördern — Gehorsam leisten und sich ihnen nicht widersetzen soll. Er soll in das verordnete Eisenmaß alles Flößholz, was und wie viel davon der Holzvogt jeweils den Sodemeistern zum Salzwerk verkaufen wird, zu Klaftern an den Enden und Orten, die der Holzvogt anweisen wird, fleißig, recht und vollkommen, ein Klafter wie das andere, legen, so dass man dessen allemal zum Salzsieden genug habe und an ihm in dieser Sache kein Versäumnis erscheine. Die gelegten Klafter soll er ordentlich nach
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Z. 16: vol kemlich — vermutlich volkömlich
Z. 19: kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher
der Zahl 1, 2, 3 und so fort zeichnen und einem jeden Sieder, dem das Los gegeben ist, zeigen und darin bei ungnädiger Strafe keinen Finanz, Vorteil oder Betrug suchen. Er soll auch keinem Sieder, wer es auch sei, keineswegs anzeigen, welche Haufen an der Zahl gut oder schlecht sind oder was einer vor dem anderen an der Zahl habe, damit niemand im Losen Vorteil suchen kann, und sich hierzu weder durch Geld noch durch Salzgeschenke bewegen lassen. Er soll auch keinem Sieder oder Fuhrmann gestatten, irgendein Klafter Holz von der Legestätte abzufahren, er habe ihm denn zuvor das Loszeichen vom Holzvogt und das Gegenzeichen vom Pfarrer oder Wollenschreiber zugestellt und geliefert, und in dem allem Ordnung und Richtigkeit, wie bisher geschehen, halten. In gleicher Weise und ebenso soll er es auch mit dem Schiffholz halten, was davon die Werra heraufgebracht wird, und es selbst mit Hilfe der Schiffsknechte legen und keineswegs ohne
sein Beisein die Schiffsknechte oder andere legen lassen. Die Schlitter, die er unter das Eisenmaß legen muss, um dieses wieder zu erreichen, soll er allemal von demselben gelegten Haufen wieder abnehmen, damit nicht mehr, als ins Eisenmaß gehört, hinzugegeben werde. Und er soll sich beim Scheitlegen von keinem Sodemeister noch Aufterknecht helfen lassen. Wenn es aber die Notdurft nach Gelegenheit der Zeit erfordern wird, so dass er es nicht selbst mit allem erlegen kann, soll ihm sein Gesinde oder sonst ein Tagelöhner, der aufrichtig ist, zugelassen sein, doch so, dass er diese zuvor dem Holzvogt anzeige und dies mit dessen Vorwissen geschehe, er auch selbst mit zusehe, dass er beim Legen keinen Finanz brauche. Die Holzzeichen, die ihm daher die Sieder geliefert haben, soll er nicht von sich geben, es sei denn, dass sie am Montag durch die Salzgrafen und Beamten abgezählt werden. Die abfallenden Schalen, Knüttel und Splitter,
die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn
warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat.
Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein.
Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,
er habe denn zuvor für jedes Fuder — welches allemal auf die Hälfte geschätzt wird — ein Fuhrzeichen eingenommen, auch bei ungnädiger Leibesstrafe.
Abzählen. Nach Ausgang einer jeden Woche sollen allewege am folgenden Montag die Klafter- und Fuhrzeichen, die beide zuvor von unserem Holzvogt und folgends durch unseren Pfarrer für die verkauften Zahlklafter ausgegeben worden sind, im Beisein unserer Beamten, die zur Stelle sind, abgezählt und zugleich ins Register des Holzvogts durch unseren Pfarrer und in das Gegenregister unseres Pfarrers durch unseren Holzvogt beiderseits geschrieben werden, auf welche beiden Register am Ausgang des Jahres die ganze Holzrechnung geschlossen werden soll.
Schiffholz. Wir haben auch vor dieser Zeit verordnet, dass jährlich von unten die Werra herauf aus unseren Wäldern und sonst eine gute Anzahl Holz zum Salzwerk zu Schiff angeführt
und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde.
Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,
klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden.
Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-