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Das Vierte Buch. — die Hälfte zu Hundelshausen, dazu der vierte Teil an den genannten Eiern, Michaelshähnen und Hühnern, die von den angezeigten Hufen jährlich anfallen und die der genannte Walter von Hundelshausen zuvor verpfändet hat. Diese sollen und dürfen wir und unsere Erben ablösen und an uns bringen.
Doch sollen und wollen wir und unsere Erben dem genannten Walter oder seinen Erben diese Hälfte des Zehnten nach Maßgabe des Pfandschillings und der Hauptsumme, die wir bei der Ablösung auslegen, wieder zukommen lassen. Die Eier, Michaelshähne und Fastnachtshühner aber sollen uns und den Unsrigen erblich bleiben und folgen; daran sollen wir niemandem eine Ablösung zugestehen.
Und weil von den genannten dreißigeinhalb Hufen unser Diener Hans Weinand zu Witzenhausen zwei Hufen von den genannten von Hundelshausen bisher zu Lehen empfangen hat, so soll derselbe Hans Weinand diese zwei Hufen jetzt von uns empfangen und auch fortan von uns
Das Vierte Buch — und unseren Erben laut seines Lehensbriefs zu Lehen haben, tragen, verwalten und verdienen.
Und nachdem die genannte Gerechtsame derer von Hundelshausen, die sie uns übergeben haben — an Gütern, Hufen, Gehölzen, Zinsen und anderem —, von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen rührt, so sollen und wollen wir ohne Zutun der genannten von Hundelshausen darüber die Bewilligung erwirken und erlangen und dagegen gestatten und zulassen, dass der Herrschaft Plesse andere Güter, wie nachstehend beschrieben, aufgetragen und zu Lehen gemacht werden.
Darauf haben die genannten von Hundelshausen die Männer im Dorf Hundelshausen mit den Zinsen, Hufen, dem Holz und aller ihrer Gerechtsame jetzt sogleich an uns verwiesen und sie ihrer Pflicht ledig gesprochen.
Dagegen haben wir, Landgraf Philipp, für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, nach zeitigem gutem Rat und aus den oben angeführten bewegenden Gründen den genannten von Hundelshausen, Brüdern und Vettern, für sich und ihre Erben zum Ausgleich der genannten Übergabe unser
Das Vierte Buch. — Dorf Wolfstein in unserem Amt Reichenbach mit seinem Bezirk, nach Anzeige der Ältesten, wie es jetzt abgeritten ist und mit Malsteinen bezeichnet werden soll, übergeben: mit aller Nutzung, Zinsen, Renten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Weide, Diensten und Bußen, Gerichten und Rechten, Geboten und Verboten. Doch wollen wir den genannten von Hundelshausen hiermit hinsichtlich der Jagd gar nichts zugestanden haben.
Ferner das Gießenrode samt dem Zins mit allem seinem Umfang und Zubehör; dazu alle unsere bisherige Gerechtsame zu Haselbach, nämlich die Hälfte am ganzen Dorf und den Dienst von allen Einwohnern samt den Hufen Landes daselbst, in aller Weise wie wir das bisher innegehabt und gebraucht haben, nichts davon ausgenommen — außer allein 12½ Albus, die die genannten von Haselbach jährlich nach Reichenbach dem Dorf als Steuer von alters gegeben haben, noch geben und auch fortan so geben sollen.
Darüber hinaus haben wir den genannten von Hundelshausen auch die besonderen Zinse, die von ihren Eltern und Vorfahren
Das Vierte Buch. — selig an das Kloster Germerode gekommen sein sollen, laut des dortigen Registers zu Germerode, gütlich zugestellt und übergeben und sie damit begnadet, nämlich: zu Armenhausen jährlich dreieinhalb Pfund und fünf Schilling, vier Gänse, einundzwanzig Michaelshähne, siebeneinhalb Schock Eier und von jeder Hufe einen Tag Dienst in der Ernte, so wie es einst von Werner vom Lappel selig nach Germerode gekommen ist; dazu einen Gulden von der Mühle zu Armenhausen.
Ferner sechs Malter Frucht, teils dort zu Armenhausen jährlich fallend.
Ferner zu Haselbach eine Hufe und drei Viertel Land, gibt jährlich zehn Schilling Heller, sieben Michaelshähne, ein Schock Eier und dient zwei Tage in der Ernte; kommt einst von denen von Reichenbach her.
Ferner zu Diemerode sechs Malter Frucht, teils aus dem Vorwerk, und für die Küche jährlich drei Albus, neun Schock Eier, achtzehn Hähne und zehn Schnittertage — alles so, wie es bisher nach Germerode gehört hat und gebraucht worden ist.
Dies alles haben sie jetzt sogleich der Herrschaft zu Plesse zu Lehen aufgetragen, darüber Briefe
Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist.
Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist,
so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank
Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen.
Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist.
Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen.
So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen
Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben.
Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig.
Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich.
So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen
Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen.
Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird.
Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun.
Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung
Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen,
so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen.
Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.
Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken.
Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann.
Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.
Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist.
Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen
Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben.
Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann.
Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke.
Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit
Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken.
Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben:
damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils
Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen.
Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen.
Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.
Das Vierte Buch. — Weil beim Holzflößen vom Seulingswald das Scheitholz durch die Ämter Gerstungen und Creuzburg geflößt werden muss, hat uns das unser Vetter und Bruder Herzog Johann Friedrich zu Sachsen freundlich zugelassen und bewilligt, laut des offenen Briefes, den Seine Liebden uns damals gegeben hat, von Wort zu Wort wie folgt:
Von Gottes Gnaden Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen. Allen und jeden Geleitsleuten, Zöllnern und sonst allen anderen von uns und dem hochgeborenen Fürsten, unserem freundlichen lieben Bruder, Herrn Johann Ernst, Herzog zu Sachsen, die mit diesem unserem Brief ersucht werden, lieben Getreuen:
Uns hat jetzt der hochgeborene Fürst, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser freundlicher lieber Vetter und Bruder, zu erkennen gegeben, dass Seine Liebden vorhat, etliches Holz die Werra herab zum Salzwerk flößen zu lassen, mit freund-
Das Vierte Buch. — licher Bitte, dass wir Seiner Liebden gestatten wollten, dieses Holz einzuwerfen, und es an den Orten, wo uns und unserem genannten lieben Bruder Geleit und Zoll zustehen, zoll- und geleitsfrei vorüberkommen und flößen ließen. Das haben wir Seiner Liebden nicht verweigern können.
Demnach ist für uns und unseren obengenannten lieben Bruder unser Begehren: Wo die Verordneten Seiner Liebden Holz einwerfen oder flößen und dabei euer jedes von uns befohlene Geleit und Zoll berühren, so wollt ihr sie bis auf unseren Widerruf zoll- und geleitsfrei und ohne andere Beschwerung vorüberflößen und -kommen lassen. Damit tut ein jeder von euch unseren Willen.
Zur Urkunde, mit unserem rückwärts aufgedrückten Sekretsiegel besiegelt, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri im Jahr des Herrn 1538.
Danach sollen sich unsere Diener und Beamten richten und mit Ernst darauf sehen, dass dabei niemandem ein Schaden geschehe. Daneben sollen sie es auch mit denen vom Adel, die an der Werra Interessen haben, und mit den Beamten im Einvernehmen halten,
Das Vierte Buch. — wie es bisher geschehen ist.
Rentmeisteramt zu den Siedehäusern. Der jetzige und ein jeder künftiger Rentmeister zu den Siedehäusern soll in demselben Befehl stehen und bleiben, wie es jetzt Johann Bartholomäus der Ältere ist. Und weil er sich verpflichtet hat, uns sein Leben lang zu dienen, solange er dazu imstande ist, und in den Siedehäusern zu wohnen, so soll er die Ordnung, in der sein Amt jetzt steht und geführt wird, fleißig halten.
Er soll unseren gesamten Gewinn des ganzen Salzwerks nach dem Register unseres verordneten Salzwarts und was wir sonst dort jährlich an Einkünften haben, einnehmen und jedes Jahr abrechnen. Ohne Befehl unserer Salzgrafen soll er nichts ausgeben und hinter ihrem Rücken nichts verhandeln; jede Wochenrechnung soll er unterschreiben lassen. Ohne Vorwissen der Salzgrafen soll er nicht über Nacht aus den Siedehäusern sein und nicht an andere Orte wandern oder reisen.
Er soll das ganze Salzwerk und alle unsere Gebäude, auch unsere hohe Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote und alles,
Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen.
Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen.
Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen.
Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.
Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll.
Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen.
Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen
Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen.
Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden.
Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen.
Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.
Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen.
Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss.
Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.
Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche
Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen.
Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein.
Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet.
Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die
Das Vierte Buch — armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können; dazu haben sie den halben Forst frei.
Und damit auch der Landknecht zu Bilstein dabei und sonst bei anderen Notdurften des Salzwerks bleibt, hat er jährlich aus den Siedehäusern und dem gelösten Holzgeld zehn Gulden zur Besoldung, bis auf weiteren Bescheid.
Salzwartamt zu den Siedehäusern, dreifach besetzt. Der erste und oberste Salzwart ist jetzt Christoph Homberg. Er soll auch in den Siedehäusern wohnen und ohne Vorwissen nicht von dort verreisen. Er soll auf dem ganzen Salzwerk alle und jede Werke, wie sie wöchentlich gesotten werden, mit Fleiß und genau aufschreiben und verzeichnen, wie es jetzt Brauch ist, und der Gegenschreiber des Rentmeisters sein, um uns den Gewinn aus diesen gesottenen Werken abzurechnen und danach zu bezahlen. Und er soll darin fleißig sein, dass kein Werk übersehen und nicht angeschrieben werde.
Er soll auch alle Pfannenbußen, Schatzwerke und das Besengeld
Das Vierte Buch — an jedem Sonntag, wie es verordnet und gebräuchlich ist, auf Anzeige der geschworenen Schätzer und Salzmesser genau aufzeichnen und schreiben; das soll dann der Rentmeister auslegen und abrechnen.
Dazu soll er über das, was jeweils an Pfanneisen eingekauft und an Salz aufgemessen wird, ebenfalls ein Gegenregister neben dem Rentmeister führen und es von einem der Salzgrafen neben der Wochenrechnung jederzeit unterschreiben lassen, wie das alles jetzt verordnet ist und gehalten wird.
Er soll auch den Oberbefehl haben über alles Salz, das unser Rentmeister jeweils einkauft: es aufzumessen, zu packen und zu verschließen, wie darüber in derselben Ordnung weiter berichtet werden soll.
Der zweite Wart soll dem genannten Salzwart Gegenwart und auch Zöllner und Zollschreiber zu den Siedehäusern sein. Dazu ist nach dem Tod des seligen Wenzel Hilm, genannt Schlim, neu Balthasar Gerlach von Wanfried bestellt. Er soll alle gesottenen Werke jede Woche für sich ebenfalls genau und klar
Unsichere Lesungen
Z. 19: Wennckel[?] — Vorname, Anfangsbuchstabe unklar
Das Vierte Buch — verzeichnen, worüber er jetzt ein eigenes Register führt.
Danach werden der Zoll zu den Siedehäusern und die Schatzheller abgerechnet: von jedem Werk oder gesottener Pfanne Salz acht Heller Zoll und acht Heller Lohn für die Schätzer, ferner vier Heller Wegegeld, um damit die Straßen zu bessern und zu bauen, und von einem Malter Asche ein Heller Zoll.
Und damit es mit dem Wartamt, dem Zoll und den Schatzhellern seine Richtigkeit habe — insbesondere auch, dass auf eine Pfanne nicht mehr als acht Achtel gesotten werden, wovon der Gewinn gebührt, und dass das Land nicht durch ein neuntes Achtel versorgt werde, für das kein Gewinn abgeführt wird —, soll er, wie es jetzt geschieht, fort und fort das Register führen, damit man jederzeit wissen kann, bei welchem Sieder jeder Kärrner und wie viel Salz er jedes Mal geladen, verzollt und verschatzt hat. Davon hat er aus dem Zoll und den Schatzhellern seine verordnete Bestallung, wie die Register ausweisen.
Zum dritten Gegenwart ist jetzt der Opfermann zu den Siedehäusern, Johann Mölz, neben dem geschworenen Schätzeramt und dem Salzmesseramt verordnet. Er hat auch
Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird.
Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet.
So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte.
Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht.
Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.
Das Vierte Buch — Zum obersten Brunnenmeister ist jetzt Christoph Homberg bestellt und verordnet, laut seiner Bestallung wie folgt:
Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, bekennen und tun hiermit öffentlich vor jedermann kund:
Nachdem unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr siebenundvierzig ernstlich befohlen hat, dass die Rosskunst am Salzbrunnen zu den Siedehäusern, sofern sie so schädlich sei, wie es damals durch Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt worden ist, aufs Schnellste abgeschafft und auf eine andere Kunst zum Ausbringen der Sole gesonnen werden solle —
und nachdem wir selbst und auch die dortigen Befehlshaber befunden haben, dass die von Jörg Behem zuvor errichtete Kunst am Salzbrunnen zu schwer und zu stark gebaut ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salz-
Das Vierte Buch — brunnen schädlich ist, und nachdem mit dem genannten Jörg vielfach verhandelt und geredet worden ist, diese Kunst auf andere und bessere, leichtere Weise einzurichten und zu verändern — was er nach seiner zuvor aus Aschersleben gesandten Schrift nicht zu leisten wusste —,
und nachdem die Salzgrafen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft zuvor beschlossen und verabredet haben, dass es besser, nützlicher und dem Salzwerk zuträglicher sei, auf andere Künste zu sinnen und sie zu erfinden und zum Ausbringen der Sole Menschen statt Pferde zu gebrauchen:
so hat der jetzige Salzwart unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu den Siedehäusern, Christoph Homberg, auf Drängen der Salzgrafen zur Förderung des Salzwerks diesen notwendigen Dingen so nachgesonnen, allerlei Mittel und Wege erdacht und erprobt, wie und auf welche Weise eine solche Kunst errichtet und gebraucht werden könnte — und daraus so viel Rat gefunden, dass er diesem Mangel abhelfen und die Kunst zum Ausbringen der Sole mit Menschen betreiben kann,
Das Vierte Buch — wie es die Salzgrafen der Pfänner begehren und damit die Rosskunst abgestellt werden könne. Er soll und will sie errichten, erhalten und sich darüber verpflichten, wie folgt.
Erstens: Weil ein solches neues Kunstwerk doppelt sein muss — gemäß der ersten Absprache über die Bestallung des Brunnenmeisteramtes —, und weil diese Kunst zunächst die Sole vierundzwanzig Schuh hoch aus dem Salzbrunnen hebt, von wo sie in einer Rinne ungefähr dreißig Schuh vom Salzbrunnen weg läuft und dort noch einmal so hoch gehoben werden muss, wie es nötig ist, damit sie in alle Vorratskumpen und Siedehäuser laufen kann — und weil er, Christoph, das alles auf eigene Kosten zu unterhalten hat —,
so soll er von jedem Werk, das gesotten wird, zweieinhalb Albus haben, ebenso wie es die Rosskunst gehabt hat.
Deswegen hat er uns an Stelle unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn jetzt Gelübde, Eid und Pflicht geleistet, dieses Brunnenmeisteramt, den Salzbrunnen und alles, was daran hängt und dazugehört, mit allem treuen Fleiß bei Tag und Nacht
Das Vierte Buch — zu verwalten: den Salzbrunnen insbesondere in seiner Verwahrung zu haben, Sole genügend aus dem Salzbrunnen zu beschaffen, solange sie vorhanden ist, dem treulich und fleißig vorzustehen, Seine Fürstlichen Gnaden vor Schaden zu warnen, ihr Bestes zu suchen und alles zu tun, was ein treuer Diener seinem Herrn schuldig und pflichtig ist — wie er uns das gelobt und geschworen und seinen Revers darüber gegeben hat.
Doch soll er zuvor von diesen Kunstwerken erst eines aufschlagen und es durch unsere dazu Verordneten und die Salzgrafen beider Seiten besichtigen lassen, um zu beurteilen, ob es dem Salzwerk nützlich ist oder nicht. Und wenn es so gestaltet und zugelassen wird, so soll er, Christoph, nach Setzung und Errichtung der Kunst jederzeit so viel Sole aus dem Salzbrunnen unweigerlich zu liefern und zu beschaffen verpflichtet sein, wie zu allen Sudwerken nötig ist und wie der Salzbrunnen es hergibt; daran soll und will er es ganz und gar nicht fehlen lassen.
Und weil der genannte Christoph alle Unkosten
Das Vierte Buch — zur Errichtung dieser Kunst und der Gebäude jetzt selbst auf eigene Kosten ausgelegt und aufgerichtet hat, wobei ihm viel Mühe und Unkosten entstanden sind und weiter entstehen werden,
so soll er den oben festgesetzten Lohn von jedem Werk für die Dauer der jetzigen Verpachtung zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und behalten.
Nach Ablauf der Verpachtung aber steht es nach dem Ermessen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft, dieses Amt anders zu besetzen und zu verordnen, falls sie Christoph nicht länger dabei belassen wollten — jedoch so, dass es dann eine andere und bessere Kunst sei, die dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist.
Würde aber kein besseres oder nützlicheres Werk gefunden, sondern dieses Werk und diese Kunst blieben in Gang, so soll er, Christoph, solange er es so versieht, dass
seinet- und der Kunst wegen kein Werk versäumt wird und an der Sole kein Mangel ist, unsererseits sein Leben lang dabei bleiben und belassen werden. Darum soll er es auch fort und fort umso fleißiger und treuer versehen und verwalten.
Und sollte es sich in einem oder mehreren Jahren zutragen — weil ja nicht jedes Jahr gleich viel gesotten wird —, dass das eingekommene Geld, nämlich die zweieinhalb Albus, die die Sieder von jedem gesottenen Werk für das Ausbringen der Sole zu geben schuldig sind, ganz für die Arbeiter, Leute und Knechte, die die Kunst treiben, und für die Erhaltung der Kunst, für Solekies und andere Unkosten draufginge und nichts übrig bliebe, so sollen die Herren ihm dennoch nichts weiter dazuzugeben schuldig sein; denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen. Es sei denn, der Schaden wäre so groß, dass sie nach billigem Ermessen Anlass und Bewegungsgrund hätten, ihn auszugleichen.
Könnte er auch mit Gottes Verleihung diese Kunst — jedoch in jedem Fall ohne Schaden und Nachteil für den Brunnen — so einrichten, dass ihm weniger Unkosten
entstehen als jetzt und er sie mit geringerem Aufwand erhalten könnte, so soll ihm das für sein Leben lang und solange er dabei bleibt, neben seiner sonstigen Verwaltung zugutekommen.
Sollte er, Christoph, aber während der Dauer der jetzigen Verpachtung mit Tod abgehen, so soll — weil er jetzt eine gute Summe für den Bau und die Einrichtung dieser Kunst hat aufwenden müssen — seiner Hausfrau, seinen Kindern und Erben nach billigem Ermessen für diese errichteten Kunstwerke und Gebäude sowie für die gehabte Mühe und Arbeit eine angemessene Abfindung und Erstattung geleistet werden. Denn ohne Zweifel werden die Herrschaften auf Bericht der Amtsverwalter und Befehlshaber des Ortes sich darin jederzeit gebührlich zu verhalten wissen, alles ohne Hinterlist.
Und dessen zur Urkunde haben wir, Statthalter und Räte, das Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn hierauf drücken lassen, und daneben haben die beiden fürstlichen Salzgrafen hierunter unterzeichnet. Gegeben und geschehen zu Kassel am 14. Oktober im neunundvierzigsten Jahr. Heinrich Muldener, Justus Pistoris.
Weil aber zwischen unseren und der Pfänner Salzgrafen wegen des Soleziehens viel Streit gewesen ist, so soll es bei dieser Verordnung bleiben. Denn wie man jetzt befunden hat, ist im vergangenen Jahr mehr gesotten worden als in irgendeinem anderen Jahr, und dazu ist mit dieser jetzigen Kunst Sole genug herangeschafft worden.
Darum soll der Oberbrunnenmeister es so einrichten und halten, dass wegen Solemangels kein Werk versäumt oder behindert wird. Würde aber ein Werk oder mehrere durch seine Nachlässigkeit versäumt, so soll er den Schaden bezahlen und dazu dafür bestraft werden.
Er soll auch kraft seines Wartamtes mit Fleiß ernstlich darauf halten, dass die Knechte und Sieder fort und fort in Frieden bleiben und dass jedes Jahr so viel wie im nächstvergangenen Jahr 52 an verordneter Sole gewiss versotten werde. Und an ihm soll es nicht fehlen, da gute Kumpen und Kufen als Vorrat in den Siedehäusern bestellt und verordnet sind. Es kommt ihm ja selbst zugute: Denn wenn viele Werke gesotten werden, so trägt es ihm nach der ge-
nannten Bestallung mehr ein.
Weil nun die Sole mit Menschen, die derzeit in einen Koffer treten, herangeschafft und ausgebracht wird, und weil zu besorgen ist, dass es etwa durch Sterbensläufte an Leuten mangeln und deshalb viele Werke wegen Solemangels ungesotten bleiben könnten, so halten wir es für gut und wollen es dem Brunnenmeister befohlen haben, diese Kunst so einzurichten und zu bauen, dass man die Sole sowohl mit Menschen als auch — wo man diese nicht haben kann — mit Pferden heranschaffen und ausbringen kann.
Denn das kann nunmehr ohne alle Gefahr geschehen, weil die Sole nicht aus dem Salzbrunnen selbst, sondern aus einer anderen Fassung neben dem Salzbrunnen geholt wird. Und sonst soll alles darauf gerichtet werden, dass man zu ewigen Zeiten mit Eimern, wie bei den Pfännern, Sole ziehen kann; dadurch wird aller Unwille vermieden.
Weil er das aber alles bisher auf seine Kosten hat bauen und errichten müssen und auch die jetzigen Unkosten tragen muss, so wollen wir ihm dagegen und
zur Erstattung dieses jetzigen Baugeldes eine angemessene Beisteuer nach Lage der Dinge leisten lassen — jedoch so, dass wir es zuvor besichtigen und darüber Bericht erhalten. Deswegen ist folgender unser Befehl ergangen:
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer!
Nachdem unser Statthalter, der selige Kanzler, und andere Räte zu Kassel dich in unserer Abwesenheit an Jörg Behems von Nürnberg Statt zu unserem Brunnenmeister unseres Salzwerks zu den Sooden bestellt und verordnet haben, um zum Ausbringen der Sole aus dem Salzbrunnen jederzeit Leute und kleine Tiere zu halten, wie es bisher geschehen ist, so lassen wir uns das gefallen.
Weil aber zu besorgen ist, dass, wenn Sterbensläufte zu den Sooden einfielen — was der Allmächtige gnädig verhüten wolle —, es an Leuten mangeln und dadurch großer Schaden verursacht würde, so ist unser Bedenken, dass diese Kunst sogleich so
eingerichtet werde, dass man die Sole jederzeit sowohl mit Leuten als auch, wenn diese fehlen, notfalls mit Pferden heranschaffen kann.
Solltest du zur Auslage dieses Baues nicht genug haben, so wollen wir dir nach Bericht unserer Salzgrafen dazu eine angemessene Beisteuer leisten. Dessen versehen wir uns zu dir gänzlich; es kommt auch dir selbst zugute. Das wollten wir dir nach Bedarf nicht verhalten.
Gegeben Marburg, den 26. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. — An unseren Salzwart und Brunnenmeister zu den Sooden vor Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Christoph Homberg.
Für den Unterbrunnenmeister oder Solemeister ist jetzt Hans Kremer neben dem geschworenen Schätzeramt verordnet; er hat in den Schatzkellern seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.
Sein Amt ist es, die Vorratskumpen, Kufen und Tröge in den Siedehäusern jederzeit friedlich mit Sole füllen
zu lassen und nach der Ordnung der Rinnen einem Sieder nach dem anderen mit der Sole zu helfen, und zwar so, dass sie alle Sole genug bekommen und keiner behindert wird. Er soll darin auch keinen vor dem anderen bevorzugen und sich nicht durch irgendeine Parteilichkeit verdächtig machen — alles bei Strafe, wie unsere Salzgrafen sie festsetzen, und so lieb ihm ist, unsere Ungnade zu vermeiden.
Pfannenmeisteramt. Es ist gemäß dem aufgerichteten Vertrag jetzt mit Hieronymus Haderheintz besetzt; er hat davon neben seinem geschworenen Schätzeramt seine Besoldung.
Er soll dieses Amt wie bisher laut demselben Vertrag treulich und fleißig versehen, darin keinen unfleißigen Sieder oder Pfannenschmiedmeister und auch die Waldschmiede nicht übersehen, und daneben alle Sachen des Salzwerks im Allgemeinen gut im Auge behalten, um Schaden vorzubeugen. Solches soll er jederzeit den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart
anzeigen und vorlegen und, soweit möglich, treulich und mit Ernst verhüten helfen.
Ordnung der geschworenen und bestellten Salzmesser und Schätzer. Sie ist eigens zu den Sooden verkündigt und verordnet worden, wie folgt:
Im Jahr 50 zu Michaelis sind neue geschworene Schätzer zum Salzmessen zu den Sooden verordnet und bestellt worden, zu dienen so lange, wie es uns, den Salzgrafen, gefällig und auch ihnen gelegen ist. Bestätigt, aufgerichtet und verkündigt zu den Sooden am 16. Oktober des genannten Jahres.
Jakob Grunewald soll haben: Ludwig Urber, Ludwig Hilwig, Hans Grunewald, Joachim Schimpf, Jakob Jener, Franz Schimpf, Hans Schreiber, Kersten Pferber — 8 Siedemeister.
Lunz Hesimoff: Matthias Burkhard, Jakob Köhler, Jörg Gill, Jörg Scheizer, Kersten Koll, Hans Beutler, Jörg Ludwig, Heinrich Schmidt — 8 Siedemeister.
Augustin Meutse: Jörg Mennch, Claus Urber, Hans Martin, Augustin Schenffeler, Gunther Pferber, Jörg Schenffler, Joachim Deinhard, Hans Rockföß — 8 Siedemeister.
Sergius Schenffler: Hans Lips, Hans Koch, Lunz Deinhard, Karl Marschalck, Heinrich Pferber, Cutrin Schenffler, Jakob Muschelmann — 8 Siedehäuser. Dazu eines, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut ist.
Philipp Klinkerfuß: Claus Klinkerfuß, Hans Rubick, Christoph Ludwig, Curt Windhaus, Hartmann Rubick, Claus Toth, Anna Gilm Hederheintz — 8 Siedehäuser.
Dem Opfermann Johann Mötz: Augustin Mennch, Lips Schreiber, Lips Klinkerfuß, Hans Moschelmann, Gertrud Hilm, Hans Seltz der Ältere, Peter Kehln, Hans Stehl — ein Siedehaus, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut wird.
Peter Kesell: Lips Steffan, Hans Steffan, Kersten Schweitzer, Lorenz Urber, Hans Schweitzer, Jung Hans Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer — 8 Siedehäuser.
Hannes Steel: Hans Peter, Hans Schenffler, Henkel Wolff, Jakob Seltzer, Zacharias Landgraf, Anna Schosters, Hans Florich, Pankratius Strube — 8 Siedehäuser.
Jedem sind im Jahr acht Gulden Münze als Besoldung zu geben. Jeder soll sein Maß und den Rost darauf haben, um in seinen ihm zugeordneten acht Siedehäusern zu messen, und soll dies bei seinem geleisteten Eid und seinen Pflichten treulich verwahren.
Darüber hinaus soll dem Pfannenmeister für sein Amt noch 12 Gulden und ein Kleid entrichtet werden; dem Opfermann dazu 8 Gulden Geld und 2 Achtel Salz; dem Solemeister 16 Gulden.
Summa: Die Besoldung beträgt im Jahr hundertsechzehn Gulden Münze. Ihr Jahr beginnt jetzt zu Michaelis und endet im Jahr 51 wieder.
Und es soll fortan der Wächterlohn von jährlich 20 Gulden Münze aus den Schatzhellern ausgelegt werden, soweit diese es hergeben; macht in Summa hundertsechsunddreißig Gulden. Die Meister aber sollen nun fortan acht Heller geben,
wo sie zuvor zum Wächterlohn einen Albus gegeben haben — denn die Wächter halten nur die halbe Nacht Wache.
Die verordneten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei jedem Siedemeister, bevor sie messen, die Salzgemäße zählen und darauf sehen, dass jeder Meister gewiss zwanzigmal abgestoßen hat. Und sie sollen nicht gestatten, dass mehr als ein Achtel an das Stück angeschlagen wird; darüber hinaus soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich das Überschüssige in dessen Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen.
Welcher Siedemeister aber mehr an das Stück geschlagen und seine Zahl Gemäße mitgerechnet hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft einer das übertritt, einen Taler Buße verwirkt haben und diesen sogleich bezahlen, ehe ihm wieder zu sieden gestattet wird.
Es soll auch kein Siedemeister mehr als ein Achtel Salz im Siedehaus als Vorrat haben, um des Salzwerks willen; darauf sollen die Geschworenen mit Fleiß sehen, wie es bisher gehalten worden ist.
Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Siedehaus liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht gestattet werden, weiter zu sieden, solange er mehr als eine halbe Pfanne Salz im Siedehaus hat.
Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer jeder bei seinen ihm zugeordneten Siedemeistern der Reihe nach messen, wo Ladeleute sind und vor den Siedehäusern halten, und darin keine Parteilichkeit oder Bevorzugung gebrauchen, sondern gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstattengeht, sollen sie an den Ladetagen in der Winterzeit morgens um sechs Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dafür bestimmte gewöhnliche Glocke läutet, zu messen anfangen.
Unsichere Lesungen
Z. 13: Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher
Wenn aber der erste oder ein anderer Siedemeister zu frisch ausgeschlagen hat und das Salz noch nicht ganz trocken ist, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei dem nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, dessen Salz am trockensten ist, und so fort.
Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll jeder Geschworene sie in seinen ihm zugeordneten Siedehäusern berechnen und anzeigen. Die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und Anweisung geben helfen, bei ihren geleisteten Eiden und Pflichten.
Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, es sei denn, sie haben die Frucht in den Siedehäusern und gesehen, dass der Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat.
Die vier Albus, die unser gnädiger Fürst und Herr zuvor den Siedern aus Gnaden eine Zeit lang als Trinkgeld von jedem Werk zu nehmen erlaubt hat, sind nun dazu bestimmt, fortan zur Erhaltung und Ausbesserung gegen das wilde Wasser gebraucht zu werden. Damit
aber die Sieder sich diesen Winter wieder erholen, sollen ihnen die Hälfte aus Gnaden bleiben und die andere Hälfte dazu gebraucht werden, die Kunst zu erhalten und das wilde Wasser auszuschöpfen — sofern die fürstlichen Herren Statthalter und Räte zu Kassel dies bis Ostern mitbewilligen und es bei ihnen zu erreichen ist. Sie haben es so bewilligt und sich gefallen lassen, doch vorbehaltlich der Entscheidung unseres gnädigen Fürsten und Herrn.
Hundert lederne Eimer sind zu machen bestellt; sie sollen von den zwei Albus bezahlt werden, sonst hätten die aus den Siedehäusern daran mitbezahlen müssen.
Ferner zehn Feuerhaken sind ebenfalls in Auftrag gegeben; sie sollen auf dieselbe Weise bezahlt werden und nicht mehr als zwei Gulden drei Ort je Zentner kosten.
Geschehen Sooden am Donnerstag Galli, den 16. Oktober im Jahr 50. Justus Pistoris, eigenhändig.
Unsichere Lesungen
Z. 15: zwene — Zahlwort, Endung unsicher
Z. 18: sst. — Unterschriftskürzel, Lesung unsicher
Im Jahr 51, am 16. Januar, sind die nachbenannten Geschworenen als Schätzer und Salzmesser zu den Sooden neu bestellt und in Pflicht genommen worden, um dieses Jahr 51 zu dienen; jedem sollen jährlich acht Gulden Lohn werden.
Und weil der vorigen acht Schätzer zu wenig waren und ein Teil um Entlassung gebeten hat, sind andere hinzugekommen; nun sind dreizehn Schätzer verordnet, wie folgt: Jakob Grunewald, Georgius Scheuffler, Kunz Schimpf, Hans Moschelmann, Augustin Wennth, Hans Steel, Hieronymus Haderheintz, Hans Kremer, Peter Bell, Hans Meyder Opfermann, Schweitzer Hans, Gunther Pferber, Futten Hans.
Sie haben Gelübde geleistet, und jeder von ihnen hat mir, Jost, in Gegenwart des Rentmeisters und des Salzwarts einen leiblichen Eid darauf geschworen. Summa dreizehn Geschworene, jedem sechs Siedehäuser
zu versehen. Sie sollen winters wie sommers, wenn man läutet, zu messen anfangen, damit das Salz genügend trocken ist und die Salzverkäufer gefördert werden; und sie sollen in der Winterzeit alles vor ein Uhr nachmittags gemessen haben. Welche Meister sich aber selbst säumen und sich nicht beeilen, die sollen dafür gebüßt werden.
Ordnung des Salzpackens und Aufmessens zu den Sooden. Darüber haben die Salzgrafen den Befehl, dass sie alles Salz, das jeweils unverkauft im Siedehaus liegen bleibt, von den Siedern annehmen, in Fässer und Tonnen — so viele sie haben — packen und vom Rentmeister bezahlen lassen sollen. Dieses haben sie dann weiter für den Salzversand zu gebrauchen und zu vertreiben.
Und man gibt jetzt dem Schiffmann für eine Pfanne Salz, um sie zu Wasser von Allendorf nach Kassel zu bringen, derzeit sechzehn Albus, und davon zu Münden einen Albus Zoll, wie es zu Lebzeiten weiland
des alten Herzogs Erich selig, hochlöblichen Andenkens, zugelassen und verhandelt worden ist. Dem Schiffmann aber gibt man jährlich nach Lage der Dinge, wenn er viel Salz nach Kassel führt, ein oder zwei Achtel Salz vertragsgemäß als Haussteuer.
Und um diese Fässer und Tonnen zuzuschlagen und zu binden, hält man einen Böttcher in den Sooden; der hat dafür seinen vereinbarten Lohn, wie es der Rentmeister in seinem Register hat und abrechnet.
Den Böttchern zu Eschwege, Grebendorf und Wanfried gibt man für ein Fass, das mehr als halbfuderig ist, fünfzehneinhalb Albus; und die Böttcher müssen das Holz selbst kaufen — nur dass man ihnen das Buchenholz vom Seulingswald verkauft hat.
Desgleichen lässt man zu Hedemünden und Karlshafen auch Fässer und Buchentonnen machen; die haben ebenfalls ihre besonderen Verträge, wie aus der Bezahlung zu ersehen ist. So kann man zu Kassel aus den Gehölzen dort herum und besonders zu Witzenhausen aus dem Gemenge des Kaufunger Waldes auch etliche Fässer machen lassen.
Wenn dann keine leeren Gefäße oder
Unsichere Lesungen
Z. 15: Hedemin — Ortsname, wohl Hedemünden
Z. 15: Karke — Ortsname, Anfangsbuchstabe unsicher
Geschirre mehr zu füllen vorhanden sind, so sollen sie auch die verordneten Salzkästen füllen — doch in jeden nicht mehr als drei oder dreieinhalb Pfannen. Und das Salz soll darin nicht gestoßen oder getreten, sondern behutsam hineingetan werden.
Und wenn dann die Schlachtzeit kommt und es im Siedehaus an Salz mangelt, soll man einen Kasten nach dem anderen öffnen und verkaufen, damit man den Fuhrleuten helfen kann und doch kein Verlust entsteht. Denn zuvor ging beim aufgeschütteten Salz stets der fünfte Teil verloren, jährlich wohl an die fünfhundert Gulden — welcher Schaden hierdurch vermieden ist. Und die Fuhrleute sind derzeit damit wohl zufrieden.
Und damit dies ohne Verdacht gehandhabt werde und zugehe, soll die Ordnung, wie sie jetzt gehalten wird, mit Aufschreiben des Ein- und Ausmessens des Salzes und mit Verschließen der Salzkästen durch drei oder vier verteilte Schlüssel eingehalten werden, wie davon in der Ordnung der geschworenen Schätzer und Salzmesser weiter berichtet worden ist.
Damit auch der Strom und die Schifffahrt auf der Fulda zwischen Kassel und Münden — sowohl für die Mündener als auch für andere, die sie am meisten gebrauchen — offen gehalten und nicht verbaut werde, haben wir zuvor unserem Schultheißen zu Kassel deswegen Befehl erteilt, sie so frei und offen zu halten und keinesfalls an irgendeiner Stelle zu bauen zuzulassen, damit die Schiffe auf diesem Strom frei und ungehindert auf- und abgehen können. Das gereicht beiden Fürstentümern, Landen und Leuten zu ersprießlichem gutem Nutzen. Daran soll sich ein jeder jetziger und künftiger Schultheiß zu Kassel mit Ernst so fleißig und unweigerlich halten.
Nebst der Polizeiordnung verkündigt zu den Sooden am 16. August im Jahr 51.
Weil man befindet, dass etliche der geschworenen Schätzer und Salzmesser zu den Siedehäusern in ihrem Dienst und Amt bisher unfleißig gewesen sind und ihren
geleisteten Eiden und Pflichten nicht genügend nachgekommen sind — woraus folgt, dass sie ihren Kindern und ihrem Gesinde das Maß und das Messen zu versehen befohlen haben und dass auch etliche Sieder und Ladeleute in Abwesenheit der Geschworenen selbst gemessen haben, alles ihren Eiden und Pflichten zuwider, während ihnen gleichwohl ihre Bestallung und Besoldung vollständig vergütet wird —,
damit also solcher Unfleiß abgestellt, die Ordnung eingehalten und die Geschworenen, Siedemeister und andere hinreichend gewarnt seien, ist dies die Strafe der übertretenden Geschworenen und Siedemeister:
Welcher Geschworene und Schätzer seinen zugeordneten Siedern das Salz nicht selbst misst oder dafür keine Erlaubnis von den Beamten hat, der soll des Geschworenenamtes und auch seines Siedehauses sogleich, ohne alle Ausflucht, selbst entsetzt sein. Desgleichen soll ein jeder Sieder sogleich seines Siedehauses entsetzt werden und ein Jahr lang nicht wieder dazu kommen noch Siedemeister sein. Danach wisse sich ein jeder zu richten.
Gegeben Kassel, den 14. August im Jahr 51. Die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn verordneten Salzgrafen zu den Sooden.
Hochzeit und Kindtaufe sollen der Ordnung gemäß gehalten werden, insbesondere so, dass bei einer Kindtaufe nicht mehr als acht Personen zugegen sind. Sie sollen nur zwei Stunden eine Mahlzeit halten und danach die Paten oder die Wöchnerin nicht überlaufen — alles bei drei Gulden Buße, sooft das gebrochen und übertreten wird. Gegeben wie oben.
Desgleichen ist zuvor Gotteslästerung, Ehebruch, uneheliches Beilager, Volltrinken, Spielen und andere Laster in der Polizeiordnung verboten worden, bei der darin festgelegten Strafe; das wird abermals verkündigt.
Verordnung und Befehl, die Bauten der Landstraße im Kleb betreffend, Jahr 53.
Nachdem unser gnädiger Fürst und Herr im vergangenen fünfundvierzigsten Jahr unter anderem zu Allendorf an der Werra verordnet hat, dass alle Wege und Straßen zum Salzwerk gebaut
und gebessert und dass dies in jeder Feldmark so zu geschehen habe, dies aber bis hierher trotz vielfachen fleißigen Andringens nicht geschehen ist —
und weil dort im Kleb ein alter Mann, der diese Straße zum Teil bauen sollte, von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, von der gemeinen Pfännerschaft und etlichen Dörfern im Gericht Bilstein mit Beisteuer und Almosen unterhalten wird, der auch von alters her von jedem Wagen zwei Heller Wegegeld genommen hat und noch nimmt und sich mit Holz zum Feuern aus dem Gehölz unseres gnädigen Herrn erhält — was aber alles nicht ausreicht —,
so ist es für zuträglicher und besser angesehen worden: Weil im vergangenen Jahr von wegen unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn diese Straße etwas gebessert, etliche steinerne Brücken und Steinwege gesetzt und neue Wege gebrochen worden sind und weil der alte Mann im Kleb seinen Abschnitt nicht zu bauen vermag, dass jene Besoldung, das Wegegeld und die Almosen entfallen und
dass stattdessen durch den Zöllner unseres gnädigen Herrn zu den Sooden von jeder Pfanne Salz von jedermann vier Heller neben dem Zoll und den Schatzhellern fortan als Wegegeld erhoben werden. Darüber soll der Zöllner den Salzgrafen jährlich eigene Rechnung legen.
So können damit jederzeit alle Wege und Straßen, wie es die hohe Notdurft erfordert, ohne Auslage unseres gnädigen Herrn überall gebessert und erhalten werden, sodass wegen der Wege keine Klage mehr sein sollte. So brauchten die Stadt, die Ratsherren, die Bürger von Allendorf und die Dorfleute dem Klebmann nichts mehr zu geben; und es wird auch das Holz gespart, von dem das Salzwerk viel braucht.
Das sehen wir, die Befehlshaber und Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden, von wegen unseres gnädigen Herrn zum Besten Seiner Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft für nützlich und gut an — doch zu deren Gefallen und vorbehaltlich ihrer Bewilligung, und dass dieses Geld künftig nirgendwo anders als allein zur Besserung der Landstraßen, Brücken, Wege und Stege oder sonst zum gemeinen Nutzen
gebraucht und angelegt werde. Gegeben Marburg, den 14. April im Jahr 53. Justus Pistoris, Valentin Schuldt, Johann Bartholomäus, Christoph Homberg, Salzwart, eigenhändig; Jakob Schröder, Schultheiß.
Weil die genannte Verordnung zur Besserung der Landstraßen mit unserem, Landgraf Philipps von Gottes Gnaden zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Wissen und Bewilligung geschehen ist und dieses Geld nirgendwo anders als zum gemeinen Nutzen gebraucht werden und niemand davon befreit oder verschont werden soll, so haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet. Geschehen zu Marburg, den 25. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Es sollen auch unser Landvogt, den wir künftig verordnen werden, die Salzgrafen, der Rentmeister und der Salzwart gemeinsam mit den beiden Pfarrherren in
der Stadt Allendorf und den Sooden unsere Stiftung und die verordneten Almosen, die wir zuvor zu frommen Zwecken für Gottes Diener und zur Austeilung an die Armen auf ewig verordnet und gegeben haben, fleißig und treulich ausrichten helfen, jedes Jahr die Rechnung darüber hören und sich gänzlich an deren Inhalt halten, bei den darin festgelegten Pflichten und Strafen — wie folgt:
Fundation und Stiftung unser, Landgraf Philipps, über die zweihundert Gulden jährlichen Pachtzins aus dem Salzwerk, zu Gottes Ehren verordnet.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun hiermit mit diesem unserem Brief öffentlich kund für uns, unsere Erben und Nachkommen und bekennen vor jedermann:
Nachdem unsere Voreltern und wir bis hierher auf dem Salzwerk zu Allendorf in den Sooden zweihundert Goldgulden jährlicher Rente bezogen haben, so haben wir dem allmächtigen Gott zu Lob, Ehre und
Preis, aus guter Vorbetrachtung, dass gelehrte Leute erzogen und die gemeine Armut in der Stadt Allendorf bedacht und gefördert werde, und also vor allem zu Lob und Ehre Gottes des Allmächtigen und zur Förderung des gemeinen Nutzens verordnet, gesetzt und gestiftet, dass fortan dieselben zweihundert Gulden jährlichen Zinses, die uns die Pfänner liefern sollen, zu Gottes Ehren gebraucht werden.
Und damit sie diese zweihundert Goldgulden umso williger entrichten, haben wir ihnen gnädig gegönnt, dass sie noch ein Siedehaus zu den alten zweiundvierzig bauen und dessen Nutzung zu ihrer aller Besten einnehmen sollen, gemäß dem zwischen uns und ihnen aufgerichteten Vertrag.
Und diese Stiftung soll in Maß und Weise gehalten werden, wie es nachsteht. Wir tun, ordnen und setzen diese unsere Stiftung hiermit kraft dieses unseres Briefes aufs Beständigste und Kräftigste, so wie es immer geschehen kann, soll und mag, nämlich so:
Unsere Amtsbefehlshaber, die wir jeweils zu Allendorf haben werden, desgleichen die zwei Pfarrherren, zwei aus dem Rat, drei Kastenmeister, die Ältesten und ein Mann aus den
Sooden sollen gemeinsam über diese zweihundert Gulden jährlichen Zinses verfügen, die sie stets von Quartal zu Quartal von den Pfännern einnehmen sollen.
Und sie sollen alle Jahre achtzig Gulden an vier Studenten geben, die aus Allendorf gebürtig sind, Kinder armer Leute, die sich sonst an der Hohen Schule nicht erhalten können und die zum Studium am tauglichsten und geschicktesten sind. Und diese Studenten sollen vor allen Dingen Theologie studieren; auch sollen sie sich, ehe sie zu diesem Stipendium von zwanzig Gulden zugelassen werden, mit ihrer Handschrift verpflichten, vornehmlich Theologie zu studieren.
Und wenn sie erwachsen sind, angemessene Bildung und das Alter erreicht haben und von den Superintendenten zu Pfarrherren erwählt werden, sollen sie diesen Dienst am Wort nicht ausschlagen, sondern sich gutwillig dazu gebrauchen lassen. Auch soll ein jeder sich in seinem Leben so halten und schicken, dass er wegen seines Lebenswandels nicht getadelt werden kann. Und wo das nicht geschähe, soll er den dritten Teil des empfangenen Stipendiums zurückzugeben schuldig sein, sobald er dazu imstande ist.
Darum soll man auch keinen Knaben dazu zulassen, er sei denn volle fünfzehn Jahre alt und zuvor vom Pfarrherrn und Schulmeister zu Allendorf geprüft und erwählt und danach vom Rat und den Kastenmeistern nach Marburg vor die Professoren der Universität geschickt worden, die ihn ebenfalls prüfen und für tauglich oder untauglich erkennen sollen. Und wenn sie ihn für tauglich und geschickt befinden, soll er vom Rat und den Kastenmeistern ohne alle Gabe oder Geschenk vorgestellt werden.
Und wenn er so erwählt wird und sich recht hält, so soll ihm dieses Stipendium acht Jahre lang nach Marburg zum Studium gereicht werden, damit man daraus Pfarrherren erziehen möge.
Und es soll von unseren genannten Verordneten jährlich einmal bei der Universität erkundigt werden, wie sich diese Studenten in ihrem Studium und Wandel anlassen und halten. Und wenn sie glaubwürdigen Bericht erhalten, dass sich einer oder mehrere unter ihnen unfleißig oder sonst sträflichen Wandels hielten, so sollen sie den oder dieselben abberufen und andere an ihrer Statt verordnen,
damit sie zu Wissen und Tugend angehalten werden und dieses unser Stipendium nicht missbraucht wird.
Zum anderen sollen sie alle Jahre vierzig Gulden den armen Leuten hier zu Allendorf im Spital geben und darauf sehen, dass es für notwendige Dinge den Armen gut angelegt und unter sie ausgeteilt wird.
Ferner sollen sie mit großem Fleiß erkunden, welches jeweils die wirklich armen Hausleute zu Allendorf sind, die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben und die auch fromm, gottesfürchtig sind und einen guten Wandel führen. Denen sollen sie zum Unterhalt ihrer Kinder und auch ihrer selbst jährlich vierzig Gulden mitteilen und dabei keinerlei Begünstigung und sonst nichts ansehen als das, was dieser Artikel besagt — damit die Frommen und Gutherzigen vor den Heillosen und Gottlosen erkannt und unterhalten werden.
Zum Letzten, damit Gottesfurcht, Ehre und Tugend vor Augen gehalten und geliebt werden, wollen wir, dass die genannten Verordneten
die übrigen vierzig Gulden frommen armen Mägden, armen Bürgerskindern aus Allendorf geben, die sonst keine Hilfe haben — einer jeden nach Lage und gutem Bedünken der Verordneten. Und sie sollen ihnen mit diesem Geld zu Ehren verhelfen und, soweit möglich, mit Gottes Verleihung darauf hinwirken, dass sie gut verheiratet und versorgt werden, damit sie, wenn sie Kinder bekommen, diese in Gottesfurcht, Dienstbarkeit und Gehorsam aufziehen können.
Diese unsere Stiftung soll wie gesagt gänzlich vollzogen und gehalten und darin auf keine Weise von irgendjemandem eine Änderung vorgenommen werden. Das wollen wir allen und jeden unserer Amtsbefehlshaber, die jeweils hier sein werden, auch den anderen oben genannten Personen, insgesamt und einzeln, in ihre Eidespflichten und bei ihrem Heil und Wohlergehen — so wie sie es vor dem strengen Gericht unseres Herrn und Seligmachers Jesus Christus zu verantworten hoffen — ernstlich und treulich befohlen haben.
Zu deren
Ausrichtung wolle der Allmächtige seine Gnade und Barmherzigkeit verleihen, damit diese Schenkung und Stiftung zu seinem Lobe und zur Besserung von uns allen geraten und gedeihen möge.
Gegeben unter unserem hieran gehängten Sekretsiegel und Handzeichen zu Allendorf an der Werra am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr 1538. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Bewilligung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass die achtzig Gulden nunmehr unter drei Stipendiaten aus Allendorf geteilt werden sollen. Geschehen den 4. Februar im Jahr 53.
Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf Philipp, hat aus besonderen bewegenden Gründen heute gnädig bewilligt und zugelassen, dass fortan die achtzig Gulden, die aus der Fürstensteuer zu den Sooden jährlich zum Unterhalt von vier Stipendiaten zu Marburg
bestimmt sind, auf drei Stipendiaten geteilt und diese damit gemäß der Stiftung dort im Studium unterhalten werden sollen — alles bis auf weitere Verordnung und Bescheid Seiner Fürstlichen Gnaden.
Gegeben Homberg, den 4. Februar im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Den Meißner betreffend.
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue!
Nachdem wir vor ungefähr sechzehn Jahren beim Bau unseres Salzwerks zu den Siedehäusern und zu dessen Erhaltung verordnet haben, dass der Hang an unserem Gehölz des Meißners nach Allendorf zu — vom Brandsrode an über Frankenhain, Wolfterode und Vockerode hin bis an die Beforstung unseres jetzigen Forsts zu Germerode — dafür gebraucht und gehegt werden soll, so
werden wir doch berichtet, dass unsere Förster dabei sehr unfleißig zusehen sollen.
Darum befehlen wir euch gnädig und ernstlich, mit Ernst und Fleiß darauf zu sehen, dass dieses unser Gehölz am Meißner in dem genannten Umfang allein für unser Salzwerk und sonst nirgendwohin gebraucht und geführt werde; denn es wird jährlich viel Holz für das Salzwerk nötig sein. Das wollen wir so gehalten und fleißig gehegt haben. Das versehen wir uns also mit Ernst zu euch und sind euch zu Gnaden geneigt.
Gegeben Kassel am 5. März im Jahr 54. — An unsere Salzgrafen zu Allendorf und den Sooden und lieben Getreuen Jost Berber und Valentin Schuldt. Vorgelegt Sooden, den 8. März im Jahr 54.
Allgemeiner Befehl und Beschluss.
Alle genannten Verwalter, Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte und die anderen Diener sollen alle
unsere anfallenden Amtssachen zu Allendorf und den Sooden jederzeit mit- und nebeneinander verrichten und insbesondere, was von unsertwegen zu bauen ist, mit ernstem Fleiß aufs Beste ausführen lassen, treulich fördern und beaufsichtigen. Keiner soll sich auf den anderen verlassen, sondern jeder soll es so betreiben, als ginge es ihn selbst und allein an.
Dazu sollen auch alle unsere hierin genannten Beamten und Diener das Salzsieden zu den Sooden so ordnen und einrichten, dass jedes Jahr auf beiden Salzwerken, dem neuen und dem alten, nicht weniger als sechstausend Werke oder Pfannen Salz gesotten werden. Wo aber unser Herrgott in den Wäldern in einem oder mehreren Jahren Mast verleiht und man wegen Sole und Holz mehr Werke sieden und absetzen kann, daran sollen sie keinen möglichen Fleiß sparen. Das haben wir ihnen insgesamt und jedem einzeln in ihre Eidespflichten ernstlich befohlen und wollen uns dessen gänzlich versehen.
Das Vierte Buch. — Darauf gebieten wir und wollen, dass ein jeder unserer obengenannten Diener, soweit es ihn hierin betrifft, dem fort und fort unverzüglich und unweigerlich nachkomme und es gelobe, davon nicht abweiche und keinen Punkt ohne unser Vorwissen und unsere Bewilligung ändere — so lieb einem jeden unsere Gnade ist und so sehr er unsere schwere Ungnade zu vermeiden wünscht.
Und wenn wir hiergegen oder auch gegen die Ordnung zu den Siedehäusern irgendeinen Befehl ausgehen ließen, selbst wenn er von uns eigenhändig unterschrieben wäre, so sollen die Salzgrafen uns zuvor darüber Bericht erstatten und uns an die Ordnung erinnern, ehe sie ihn vollziehen. Wir wollen auch die Übertreter dafür nicht ungestraft lassen; danach wisse sich ein jeder zu richten.
Und zur Urkunde, dass diese unsere obengeschriebene Ordnung, Satzung und Gebote und ein jedes Stück im Einzelnen von einem jeden Beamten, soweit es ihn betrifft, stet, fest und unverbrüchlich gehalten werden sollen, so
Das Vierte Buch. — haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet und unser Siegel darauf wissentlich drücken lassen. Gegeben und geschehen zu Allendorf an der Werra am ersten Tag des Monats Mai im Jahr des Herrn fünfzehnhundertvierundfünfzig.
Das Vierte Buch. — Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, und wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra, tun hiermit öffentlich kund und bekennen:
Nachdem der allmächtige Gott hier an diesem Ort die besondere Gnade des Salzbrunnens erwiesen hat, was dieser Stadt Allendorf, auch den Armen in den Siedehäusern und dazu Land und Leuten zu vielem Guten gereicht —
wir aber befinden, dass in diesen Zeiten viel Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze geschieht, während man doch gerade an den so gelegenen Orten der Gehölze für das Salzwerk gar nicht entbehren kann, und dass, wo solchem Räumen, Roden und Verwüsten der Wälder nicht durch fleißiges, ernstes Aufsehen, Verbot und Strafe vorgebeugt wird, es zuletzt hier an diesem Salzwerk an Holz gebrechen dürfte — sodass nicht nur die am Salzwerk Beteiligten Schaden leiden, sondern auch unser, des Landgrafen, Land und Leute an Salz Mangel und Abgang haben würden —,
so haben wir,
Das Vierte Buch. — der Landgraf, befohlen und haben wir, Bürgermeister und Rat, es auf uns genommen und versprochen, dass wir alle und jede Gehölze, die wir derzeit in unseren Händen haben, fortan unter ernstes und fleißiges Aufsehen nehmen, hegen und keinem Menschen, wer er auch sei, gestatten noch zusehen wollen, dass er ein Stück davon — sei es viel oder wenig — räume oder rode.
Wir, der Rat zu Allendorf, sollen und wollen auch, sooft wir Gericht halten, das Räumen, Roden und unerlaubte Hauen im Gehölz verbieten und die Hege gebieten, alles bei Leibesstrafe, welcher diejenigen verfallen sein sollen, die gegen solches Gebot und Verbot freventlich handeln. Und wir sollen und wollen die übertretenden Frevler und Verächter mit Ernst und unnachlässig nach Art ihrer Übertretung strafen — alles darum, damit das Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze ganz und gar abgestellt, die Gehölze wieder in Hege genommen und zu Aufwuchs und vollkommener Besserung gebracht werden und solche Gehölze
Das Vierte Buch. — künftig nach Bedarf und Gelegenheit dem Salzwerk zum Besten gebraucht werden können.
Wir sollen und wollen auch nicht gestatten, dass um Allendorf oder die Siedehäuser neue Weinberge angelegt werden. Denn man befindet, dass die Weinpfähle dem Gehölz großen Schaden tun und dass die Arbeiter und Tagelöhner, die in den Gehölzen für das Salzwerk Holz und Wellen hauen sollten, ständig in den Weinbergen arbeiten — doch soll uns, denen von Allendorf, dies an unserer sonstigen Gerechtsame unabträglich sein.
Dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, unser fürstliches, und wir, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, der Stadt Siegel hieran hängen lassen. Gegeben und geschehen zu Allendorf an der Werra am ersten Tag des Monats Mai im Jahr fünfzehnhundertvierundfünfzig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Forstordnung.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, geben allen und jeden unseren Amtleuten, Amtsknechten, Befehlshabern und Untertanen in unseren Ämtern Allendorf an der Werra, Eschwege, Ludwigstein und Wanfried zu wissen:
Wir werden glaubwürdig berichtet, dass seit etlichen Jahren unsere und andere Gehölze und Wälder durch die Untertanen mit Räumen, Roden und Verhauen merklich beschädigt und zum Teil verwüstet worden sind. Daran tragen wir kein geringes Missfallen.
Weil wir nun diese Gehölze und Wälder in den genannten unseren Ämtern und Gerichten für große und notwendige Zwecke, für uns und unsere Lande und Leute, brauchen, so gebieten wir hiermit ernstlich und wollen, dass fortan kein Mann, wer er auch sei, der in unseren Ämtern und Gerichten, in Städten oder Dörfern zu Eschwege, Allendorf, Ludwigstein und Wanfried ansässig ist —
besonders und vornehmlich in den Ludwigsteiner Gehölzen, ferner am Rohrbenberg, am Meißner, am Petersberg, am Bramberg und auch an und in den Allendorfer Gehölzen — irgendein Stück, sei es groß oder klein, rode oder räume oder roden oder räumen lasse.
Und unsere Amtleute, Amtsknechte und Befehlshaber sollen fleißig achtgeben, ob einer oder mehrere diesen Befehl überschreiten. Den oder dieselben sollen sie vor Gericht stellen und als einen, der seiner Eide und Pflichten vergessen hat und sich freventlich seiner Obrigkeit widersetzt und die ordentliche, von Gott geordnete Obrigkeit, ihre Hoheit und ihre Gebote verachtet, in unserem Namen auf Leib und Leben anklagen und darüber die Schöffen erkennen lassen, was Rechtens ist. Und dann sollen sie uns über all das und darüber, was die Verwirkung ist und was darauf erkannt wurde, im Einzelnen und klar berichten; darauf wollen wir Bescheid geben, wie die Strafe vollstreckt werden soll.
Und nachdem wir auch berichtet werden, dass etliche vom Adel und
andere, die eigene Gehölze gehabt und zum Teil noch haben, ihre Gehölze ausrotten und ausroden lassen, damit sie umso mehr Zins und Zehnten haben können, und dass sie und ihre Untersassen sich danach mit Holznutzung und Weide zu uns und unseren Untertanen in unsere Gehölze drängen,
so wollen wir dieselben davor gewarnt haben, ihre Gehölze nicht ausrotten oder ausroden zu lassen, und ihnen daneben geboten haben, von solchem Eindringen abzustehen — mit der Zusicherung, dass wir in dem genannten Fall, wenn einer oder mehrere, adlig oder nicht adlig, ihre Gehölze oder Sträucher ausroden oder ausroden lassen, ihnen in unseren und unserer Untertanen Gehölzen weder Holznutzung noch Weide gestatten wollen.
Und wenn ihre Hirten und ihr Vieh darüber hinaus künftig in den unseren betroffen und angetroffen werden — dorthin, wohin sie sich zu uns und den Unsrigen drängen wollen —, so soll ihnen das Vieh durch die Unsrigen genommen, die Hirten gefänglich eingezogen und gegen die Übertreter mit der Strafe wie oben gesagt verfahren werden.
Wir wollen auch und gebieten ernstlich, dass man in
den genannten unseren Städten, Ämtern und Gerichten jedes Mal, wenn man ungebotenes Ding oder sonst Gericht hält, diese unsere Verordnung öffentlich vor allen Anwesenden verlese und verkündige, und dass dies mindestens viermal im Jahr geschehe.
Würde auch einer oder mehrere unserer Befehlshaber hierin lässig sein und diesem unserem Befehl nicht nachkommen, und wir erführen davon, so sollen sie derselben Strafe gewärtig sein.
Dies haben wir hiermit gesetzt, geordnet und fortan gehalten haben wollen und euch allen darum hiermit öffentlich verkünden lassen, damit dies alles fortan als unsere Verordnung gehalten werde und sich niemand der Unwissenheit beklagen könne.
Gegeben unter unserem hierauf gedrückten Sekretsiegel zu Allendorf an der Werra, den ersten Tag Mai im Jahr 1554. Philipp, Landgraf zu Hessen. Heinrich Lersner, eigenhändig.
Ordnung und Vergleich, die Gehölze jenseits der Stadt Allendorf an der Werra und anderes betreffend.
Als dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, die Siedemeister zu Allendorf in den Sooden etliche Mängel und Beschwerden vorgetragen haben, die ihnen entgegen den zuvor ergangenen Verordnungen widerfahren sein sollen,
hat Seine Fürstliche Gnaden deswegen ihren Kanzler Heinrich Lersner und den Salzgrafen Jost Berber hierher verordnet, um die Sache anzuhören und darin gebührliches Einsehen zu haben. Diese sind in gehorsamer Befolgung des Befehls Seiner Fürstlichen Gnaden erschienen, haben die nötige Anhörung und Nachforschung vorgenommen und daraufhin mit gutem Vorwissen und Willen von Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra sowie der von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen Folgendes verabredet und vereinbart — doch alles vorbehaltlich besseren Bedenkens und weiterer Verordnung unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn.
Erstens, betreffend die Gehölze hier diesseits der Stadt, die dem Rat im Vertrag und in der Verpachtung zu hegen zugelassen sind: Diese sollen, wie es Vertrag und Verpachtung mit sich bringen, so lange in der Hege gehalten werden, bis sie zum Hauen von Scheitholz tauglich sind. Und wenn sie dazu tauglich sind, sollen sie zu Scheitholz gehauen und in der Stadt und in die Siedehäuser verkauft werden, alles gemäß Vertrag und Verpachtung.
Auch sollen diese Gehölze, besonders der Stein, durch Verordnete von Bürgermeister und Rat und durch die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugeordneten Beamten unverzüglich besichtigt werden. Und wenn sich findet, dass unter dem alten Holz Reisholz aufgeschlagen ist, das man ohne Schaden und zur Förderung des aufwachsenden Scheitholzes unterhauen und zu Wellenholz machen könnte, so soll dieses Reisholz ausgehauen, zu Wellen gemacht und den Fuhrleuten in der Stadt gemäß dieser Ordnung und Vereinbarung überlassen werden, um es in die Siedehäuser zu führen.
Zum anderen soll man fortan keine blinden Lose mehr machen, sondern so viele Lose, wie es
Personen und Namen gibt. Und zur Förderung des Salzwerks soll jedem Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile, den anderen jedem ein Teil gegeben werden — mit der Bedingung: Wer, wer er auch sei, seinen Teil nicht für seinen Haushalt behalten und auch nicht selbst vor die Sooden bringen will, der soll ihn auch nicht behalten wollen, sondern soll ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Losung dem Bürgermeister aufsagen. Diese sollen dann im Beisein des Schultheißen solchen Teil weiter den Fuhrleuten, um ihn in die Sooden zu führen, für das festgesetzte Stammgeld und nicht teurer überlassen.
Wollte aber ein Bürger etwas von seinem Teil für seinen Haushalt behalten und das andere abgeben, so soll er dem Fuhrmann im Holz sechs Schock Wagenwellen und sieben Schock Eselswellen für einen Taler überlassen, bei zwei Talern Strafe, die jeder — Verkäufer wie Käufer —, sooft sie es brechen, verfallen sein sollen; und dabei soll in den nahen und fernen Gehölzen keine arglistige Aussonderung geschehen.
Es soll auch, wenn die Lose vergeben sind, eine Frist bestimmt werden, in der das Gehölz gehauen und aus den Schlägen gebracht wird. Wer darin säumig ist, dem soll dieser Teil entzogen und anderen gegeben werden, die es
heraus und in die Siedehäuser bringen.
Und es sollen fortan die Lose und Teile, so weit es möglich ist, gleich groß gemacht und ausgeteilt und darin kein arglistiger Vorteil gesucht noch gebraucht werden. Und damit aller Verdacht und Unwille dabei vermieden werde, wollen Bürgermeister und Rat zum Losen jederzeit den Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Allendorf hinzuziehen, damit er mit darauf sieht, dass darin kein Vorteil gesucht werde.
Und weil sie selbst befinden, dass die kleinen Schläge nicht nützlich sind, weil sie nicht so fleißig gehegt werden, so wollen sie die Schläge fortan größer machen und allenthalben in eine solche Ordnung bringen, dass sie in rechtem gutem Maß und in Ordnung bestehen und treulich und fleißig gehegt werden — der Stadt und dem Salzwerk zu beständiger Förderung und Erhaltung.
Zum dritten soll fortan das Maß und die Festsetzung für Lieferung und Bezahlung des Holzes so gehalten werden, wie sie zuvor durch die Salzgrafen und Beamten unseres gnädigen Fürsten und Herrn aufgerichtet
Unsichere Lesungen
Z. 17: erhalttunge — Strich durch ttunge, wohl Zierstrich
worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.
Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.
Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.
Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann
kein Holz mehr zuführen.
Zum fünften: Es soll auch kein Bürger gegenüber den Siedemeistern und auch die Siedemeister sollen nicht untereinander entgegen der genannten Verordnung und Festsetzung irgendeinen Vorkauf, Zwischenhandel, Betrug, Preistreiberei oder Übervorteilung betreiben, weder beim Kaufgeld noch beim Maß, dem anderen zum Nachteil.
Zum sechsten: Salzgrafen und Beamte sollen darauf sehen, dass der arme Siedemeister neben dem reichen gefördert und das Liegenbleiben von Salz so weit wie möglich vermieden werde. Und wenn deshalb einer ohne eigenes Verschulden Mangel an Holz hätte und ein anderer überflüssiges Holz, so soll der, der Überfluss hat, dem, der Mangel hat, in der Zeit der Not gegen gebührliche Rückerstattung aushelfen und ihn fördern — doch dem anderen auch ohne Schaden; denn niemandes Fleiß und Vorsorge soll ihm zum Nachteil gereichen.
Zum siebten: Die Eselswellen sollen so und nicht höher als oben genannt verkauft werden, ob sie nun mit Geld oder mit Salz bezahlt werden.
Es soll auch diese Vereinbarung allem und jedem, was im Vertrag, in der Verpachtung und in den Ordnungen zu den Siedehäusern enthalten ist, in keiner Weise nachteilig, abträglich oder vorgreiflich sein, ohne alle Hinterlist. Geschehen und gegeben zu Allendorf, den 3. Oktober im Jahr 55. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig.
Lehensbrief über den Altenstein bei Allendorf.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief vor jedermann, dass wir unseren lieben Getreuen Bernhard — für sich, für Ernst und für Hans, der noch unmündig ist —, Vettern und Brüdern von Bischhausen, zu rechtem Erbmannlehen verliehen haben und gegenwärtig kraft dieses Briefes verleihen: unser Schloss den Altenstein mit den Wüstungen Weidenbach, Aspach, Wüssere und Sickenberg,
und die Gehölze Kahlenberg und Rachelsberg und anderes, mit Holz, Feldern, Wassern, Weiden, Äckern, Wiesen und allen und jeglichen Zugehörungen, wie sie von alters zu dem genannten unserem Schloss Altenstein und den genannten Wüstungen gehört haben — jedoch ausgenommen, was zu unserem Schloss Bilstein und unserer Stadt Allendorf von alters her gehört hat. Damit sollen sie sich nicht befassen und uns und den Unsrigen keinen Eintrag tun.
Und zwar in derselben Weise, wie die seligen Eltern der genannten von Bischhausen es im Besitz und in der Gewere hergebracht und von unserem Herrn und Vater selig, löblichen Andenkens, zu Lehen gehabt und getragen haben.
Und die genannten Bernhard, Ernst und Hans, sein Vetter, sowie alle ihre Leibeslehenserben sollen das genannte unser Schloss Altenstein mit allen seinen Zugehörungen, wie oben gesagt, von uns und unseren Erben zu rechtem Erbmannlehen haben, tragen, verwalten, verdienen und empfangen, wie es Mannlehensrecht und -gewohnheit ist, unseren Schaden treulich warnen und unser Bestes allezeit tun, wann, wo und sooft das nötig
sein und sich gebühren wird, unsere und unserer Erben treue Mannen darum sein und bleiben und uns und unseren Erben ein solches Lehen niemals aufsagen, auf keine Weise — jedoch ausgenommen unser, unserer Erben und unserer Mannen Recht, ohne Hinterlist.
Das genannte Schloss Altenstein soll auch uns, unseren Erben und unseren Amtleuten und den Unsrigen von unsertwegen ein offenes Schloss sein und bleiben, aus dem und in dem man sich gegen jedermann behelfen kann, niemanden ausgenommen, wann und sooft das nötig sein wird, ohne alle Widerrede und Hinterlist.
Es sollen auch die genannten von Bischhausen, ihre Erben und die Ihren, die sie auf diesem Schloss haben, uns und die Unsrigen vor unseren Feinden warnen, wo sie davon erfahren, unser und unserer Erben Bestes fördern, und wenn uns und den Unsrigen das Unsere genommen würde und sie davon erfahren, sollen sie es entsetzen und wehren helfen, nach all ihrem besten Vermögen.
Wir und unsere Erben sollen und wollen auch die genannten von Bischhausen und ihre Leibeslehenserben mit
dem genannten Schloss und seinen Zugehörungen schützen, schirmen und verteidigen wie andere unsere Mannen und die Unsrigen, wo wir ihrer zu Recht und Ehren mächtig sind. Und der genannte Hans soll, wenn er zu seinen mündigen Jahren kommt, selbst die Pflicht leisten, wie es sich gebührt, ohne alle Arglist und Hinterlist.
Dessen zur Urkunde haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen. Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Katharina im Jahr 1530.
Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, entbieten allen und jeden unseren Salzgrafen, Rentmeistern, Salzwarten, Salzfaktoren, Salzschreibern, Holzvögten, Holzmessern, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeistern, Salzmessern, Schätzern und auch allen anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen
in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz, Sole oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen allen Siedemeistern, Afterknechten und Einwohnern, wie sie auch heißen mögen, unsere Gnade zuvor und geben euch zu wissen:
Nachdem der allmächtige ewige Gott aus besonderer Gnade und milder Vorsehung in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in dem genannten Salzwerk einen reichen Salzbrunnen gnädig hat entstehen und springen lassen — wovon nicht nur unsere Vorfahren seligen Andenkens, die Fürsten zu Hessen, und wir neben den daran ererbten alten Pfännern reichen Gewinn, Nutzen und Auskommen bis hierher gehabt haben und durch diese Gnade Gottes noch haben, sondern wovon auch viele Menschen im Land und außerhalb vielfach Nutzen ziehen, sich davon ernähren, erhalten und es in ihrem Haushalt gebrauchen —
und weil aus allgemeiner Erfahrung zutage und offenbar ist, dass nichts auf Erden ohne gute Ordnung und
Regiment erhalten werden kann, so haben wir bedacht, mit Fleiß erwogen und nach zeitigem gutem Rat — vornehmlich aber in Ansehung dessen, dass Salz eine Ware ist, die man gar nicht entbehren kann — für notwendig erachtet und angesehen, dass wir um der Gegenwärtigen und Künftigen willen, die jeweils im Salzwerk wohnen und damit umgehen werden, eine beständige, richtige Ordnung aus den alten und neuen zusammenbringen, beschreiben und aufrichten lassen und sie danach durch unsere fürstliche Bestätigung, wie es unser Amt und unsere Hoheit erfordern, ins Werk setzen und ernstlich zu halten gebieten.
Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment beschriebene Ordnungen und Beschlüsse aufgerichtet und vorhanden gewesen sind, wie sie es auch noch sind, nach denen alles im Salzwerk,
was nötig war und vorfiel, regiert, verhandelt, gehandhabt, vollzogen und entschieden worden ist — und obwohl auch wir mit diesen Ordnungen und Beschlüssen zufrieden sind und sie in ihrem gebührenden Wert und ihrer Kraft belassen wollen —,
so hat uns doch bedünkt, dass darin nicht allenthalben eine ordentliche Gliederung eingehalten worden ist, in der eines richtig auf das andere folgt, und dass sie unter der Hand nach Lage und Erfordernis des ganzen Geschäfts und Regiments geändert, erklärt, vermehrt, gekürzt oder ergänzt worden sind.
Und deshalb haben wir bei dieser unserer neuen Ordnung vornehmlich und vor allem darauf gesehen, dass alle Ordnungen und Beschlüsse in angemessener Kürze in einen Körper gebracht und allenthalben nach gebührender Ordnung diesmal eine wohl gegliederte, beständige und richtige Ordnung beschrieben und in die nachfolgende Form gebracht würde.
Diese haben wir zuvor durchweg mit Fleiß durchgesehen, darüber notwendigerweise beraten, uns in allem gefallen lassen und wollen sie fortan
gehalten haben — doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir oder unsere Erben und Nachkommen jederzeit Macht und Gewalt haben und behalten wollen, sie zu mehren oder zu mindern.
Wir befehlen demnach ernstlich und in Gnaden und wollen, dass alle unsere Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte, Salzfaktoren, Salzschreiber, Holzvögte, Holzmesser, Brunnen-, Sole- und Pfannenmeister, Salzmesser, Schätzer und auch alle anderen, die gegenwärtig und künftig von uns und unseren Nachkommen wegen in unserem Salzwerk Sooden Befehl und Ämter tragen oder mit Holz oder Salz darin oder draußen handeln, desgleichen alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner, wie sie auch heißen mögen, insgesamt und im Besonderen —
dass diese sich alle bei den Eiden und Pflichten, mit denen sie uns zugetan und verbunden sind, dieser unserer Ordnung in allem gehorsam, unweigerlich, gemäß und folgsam ver-
halten oder aber über die darin festgelegten Strafen hinaus unsere schwere Ungnade zu gewärtigen haben.
Es folgt nun die Ordnung.
Es ist uns nicht verborgen, dass in allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt zu werden pflegen, dass ausgeführt wird, was Amt und Verwaltung eines jeden sei, und dass auch ordentlich beschrieben wird, mit welcherlei Gelübden und Eiden man sie jeweils annimmt und bestätigt.
Wir aber wollen in dieser Ordnung aus bestimmten Gründen diesen Brauch beiseitelassen und, wie zuvor gesagt, ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen und danach eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge nachsetzen und an gebührender Stelle die Verwaltung eines jeden Amtes ordentlich darlegen. Darauf soll dann ein jeder unserer Beamten und Diener auf
die Artikel seines Amtes, wie es seine Verwaltung erfordert, sein Gelübde und seinen Eid zu leisten schuldig sein.
Damit aber nichts unterlassen werde, soll am Ende dieser Ordnung der allgemeine und gemeine Eid angehängt werden, den über die Erbhuldigung hinaus alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner leisten und leiblich schwören sollen und müssen, ehe sie in ihre Siedehäuser einziehen oder eine Meisterschaft übernehmen dürfen.
Vom Regiment des Brunnens, vom Salzsieden und vom ganzen Salzhandel.
Des Brunnenmeisters Amt — der auch die Künste in seiner Verwaltung mit hat — ist es, dass er den Salzbrunnen in fleißiger Verwahrung und Aufsicht habe, ohne Unterlass zusehe, dass er ordentlich gehalten und allenthalben versehen werde, nach Anweisung seiner Bestallung und wie es im Fortgang dieser Ordnung an gebührender Stelle berichtet werden soll.
Der Solemeister soll mit Fleiß darauf achtgeben, dass die Sole ohne Unterlass gebührlich aus dem Brunnen und in die Gefäße von Siedehaus zu Siedehaus verteilt und, bis der Weißenstein im Brunnen ganz bloß liegt, nach Bedarf und Möglichkeit herangeschafft werde.
Der Solemeister soll auch mit Fleiß darauf halten, dass die Fuhrknechte ständig im Fahren bleiben; diese sollen ihm ebenso wie dem Brunnenmeister Gehorsam leisten.
Die Solegefäße, Tröge, Rinnen und Wechsel soll er in ständiger Verwaltung und Verwahrung haben und darauf achten, dass sie in gutem Bau und Stand gehalten werden; und wenn daran etwas mangelt, soll er es jederzeit anzeigen.
Wo er jemanden fände, der die Sole umkommen oder in den Dreck laufen ließe, den soll er sogleich beim Rentmeister namhaft machen; und der Übertreter soll dafür mit der gebührlichen Strafe, nämlich einem Taler, belegt werden.
Wenn an den Künsten etwas zerbrochen ist und
er es in Abwesenheit des Brunnenmeisters erfährt, sei es bei Tag oder bei Nacht, so soll er es sogleich dem Brunnenmeister anzeigen, damit es ausgebessert werde.
Wenn er aber in gewöhnlichen, ungefährlichen Fällen selbst etwas dazu tun kann, soll er dazu verpflichtet sein und beim Einsetzen und Annehmen der Röhren selbst Hand anlegen und mitarbeiten, so wie die anderen Brunnenknechte alle dazu verpflichtet sind.
Darüber hinaus soll er das Leuchtmaterial, Futter und anderes, Stroh, Heu und dergleichen, wenn er es zuvor vom Brunnenmeister empfangen hat, nach Bedarf täglich austeilen und dabei darauf sehen, dass nichts veruntreut wird.
Aufgaben der Brunnenknechte und Schirrmeister.
Die Fuhrknechte sollen nächst unserem Salzgrafen in Sachen, die den Brunnen und die Kunst betreffen, dem Brunnenmeister und dem Solemeister in allem gebührlichen Gehorsam leisten, ausrichten, was sie befehlen und anordnen, und sich dem
nicht widersetzen. Sie sollen fleißig darauf achten, dass die Pferde jederzeit mit Fütterung, Hufbeschlag und der nötigen Ausrüstung und Geschirr versorgt werden; vornehmlich aber soll der Solemeister dafür jederzeit verantwortlich sein.
Und weil am Brunnen viel gelegen ist, er deshalb billig in Ehren gehalten und gut behütet werden soll, so wollen wir hiermit verordnet und ernstlich geboten haben, dass niemand mit dem Brunnen und den Künsten umgehen, darüber irgendeinen Befehl haben oder bei den Pferden sein soll, er sei denn mit besonderen Eiden auf- und angenommen worden. Das soll mit Wissen aller unserer Beamten geschehen, damit sich unsere genannten Beamten dabei über alle Umstände erkundigen können, wie es um einen jeden bestellt ist, und sich untereinander beraten können, damit nicht etwa lose, leichtfertige, verdächtige und untaugliche Leute angenommen werden.
Amt der geschworenen Aufseher.
Nachdem auch weiland auf vielfaches Ersuchen der Siedemeister verordnet worden ist, dass aus ihnen, den Siedern, zwei geschworene Aufseher sein sollten — die man auf anderen Salzwerken Unterbrunnenmeister zu nennen pflegt —, die jederzeit, wenn es ihnen gelegen und gefällig ist und wenn etwa ein Mangel vorläge, nachsehen könnten, ob auch im Stollen das wilde Wasser gebührend im Sumpf gehalten wird und ob die Fuhrknechte bei Tag und Nacht fleißig im Fahren bleiben —
so wollen wir, dass dies auch künftig so gehalten werde, jedoch mit der Erklärung, dass alle halben Jahre gewechselt und zwei neue verordnet werden und dass jeweils beständige Männer dazu gesetzt werden, die nicht zur Meuterei neigen, sondern aufrichtig sind.
Sie sollen verpflichtet sein, was sie jeweils bemerken, wann immer es sei, zuerst dem Brunnenmeister und dem Solemeister anzuzeigen; diese sollen es weiterhin entweder selbst abstellen oder, wo es nötig ist, an unsere
Salzgrafen gelangen lassen und deren weiteren Bescheid darin abwarten. Würde aber eine solche Abstellung und Anzeige nicht geschehen, so sollen die Aufseher es bei ihrem Eid nicht verschweigen, oder sie werden dafür bestraft.
Wir wollen auch diese geschworenen Aufseher so weit privilegiert haben, dass sie zur vorderen Kunsttür und zum Wildwasserschacht einen Schlüssel und freien Zugang haben sollen und dass sich ihnen darin niemand mit Worten oder Werken widersetzen soll.
Besichtigung des Brunnens durch die Oberbeamten.
Damit aber der Brunnen aufs Allerfleißigste und Treueste in Verwahrung, vor Augen und in großen Ehren gehalten werde, so verordnen wir und wollen — wie es auch schon vor dieser Zeit verordnet worden ist —, dass neben dem Brunnenmeister unsere Oberbeamten, vornehmlich aber die Salzgrafen, jede Woche persönlich zum Brunnen gehen und
in allen Gebäuden nachsehen; und wenn sich etwas zuträgt, sollen sie es entweder selbst ausbessern lassen oder es an uns gelangen lassen und unsere weitere Entscheidung abwarten. Würden sie hierin ein- oder mehrmals säumig oder nachlässig, so wollen wir sie dafür nach Lage der Dinge anzusehen wissen.
Wenn sie aber bei einer solchen Besichtigung sind, sollen sie sich Gott und der herrlichen Gabe des Brunnens zu Ehren untereinander in keine bösen oder zänkischen Worte oder Werke einlassen, sondern sich mit freundlichen und maßvollen Worten über die anfallenden Dinge unterreden, wie es ehrbaren und verständigen Leuten wohl ansteht.
Niemand Fremden ohne Vorwissen an den Brunnen lassen.
Sonst soll niemand Fremdes, der nicht unser Diener ist und über das Salzwerk Befehl hat, es sei denn ein Mitpfänner, an den Brunnen gelassen werden, um ihn zu besichtigen — es geschehe denn