Wortlaut der HandschriftSeite 1038
B. Die Erste auffraumung des Bronnens.
Salzbibel
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Tafeln · Kunstrisse · Band 2 · Fortsetzung
B. Die Erste auffraumung des Bronnens.
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Mittagk Niddergangk Aufgangk Mitternacht Die eusserste fassung Die streben damit dz eusserste Faß[?] Jn der mitt zusammen[?] gehalten[?] / dz es den Bergk[?] nit[?] weg[?] mag[?] Diese / starcke Ader so / alwegen2[?] Jm vmb= / gange entsprangk / hatt sich gar ver= / lohren. Das frische3[?] / Leuchtloch Soltzquel4[?] Das Gewelbe / oder Stollen dz wilde wasser hinder / dem Boden des eussersten / Fasses5[?]. Der Tam zwischen dem Brun vnd der / eussersten wandt, vnd zwölff6[?] schu / dick Die neuen7[?] / Sohlquellen der / grosse / Stein der Alte Brun Ein starck quell wilt / wasser Sueswasser8[?]. Wiltwasser. wilt wasser Die dz[?] schissen[?] Bogen[?] darin[?] ... [?] wilden wasser vnd der Sohle Sohlquel[?] dise Ader hatt sich alles10[?] verlohren Wiltwasserquel / hatt sich verlohrn. wiltwasser wiltwasser ist[?] zugefült[?]
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C. Die ander auffraumung mit der grundtlegung
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D. Stoswergk des altenn Bronnenn.
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E.
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F
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H
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A.A.
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Bd. 3 · Band 3 · Band 3
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Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der spätere Zettel auf Blatt 1
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Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der spätere Zettel auf Blatt 1
Anno domini 1 5 6 8. Gebrechen inder Saltzwergks Rechnung. Stroe. Hinfurtter sich fürfleißigten das daß Stro vns ein nehers[?]1 erzeugt werde, dann es Jetzundt ist vns ein füd:[?]2 [gestrichen: wers] —— 1 1/4 flor: zugestehen. Büchssen Schützen. Auß sonderem versehen soll Jnen daß Furtteil od gnaden geldt / darbej sie sich vff dz Sontag vben mit schießen [gestrichen: Zeiger] auch vff Weitten werdenn Pleiben[?]3. Haw vff die Kunstpferde. Soll zu [gestrichen: kunfftig] weiterhin[?] vnnd ohe bej[?] richeten[?] fude / dann mit solchem bestattenn wie diß Jaers beschenn Zukaufft / vnnd zu diesem Behueff sich vmbgesorget Worden / ob es nit Profeitlich wehre[?]5, daß man an sich erlangte die Weise / so vor dem Bodenn ligt, vnnd dieserzeit durch denn Bantzes[?]6 verpfendet ist. Nō. vas Rechten[?] 12 fud[?] heurs[?] 20 C[?] 68
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Die Edelleut vnd Saltz hendler Betreffendt. Es soll ein gemein Außschreyben an dj vom Adell auch Saltzhendlern Jm Nidder Fürstenthumb vnd Zugehöriger graueschafft geschehen, daß sie Jr Saltz was sie dessen zu Jrer Haußhaltung vnd Partirung bedurffenn / allewege Zwischenn Osternn vnd Michaelis holen lassenn / dann da solchs nit beschicht / vnd sie dessen zur vnzeitt Jm Winter da man schlachtet vnd dj Heuser mit Saltzladurch befordernn [gestrichen: Zuseht[?]1] / Welche Heuser dan gegenn denn Saltz Bodenn / Widderumb Holtz Jn dj Bödenn lieffern) gesinnen / So möchten dj fuhr vorbladenn Jhren Wider zu Hauße Kommen vnd geweisen werden Wege. Sollenn dj Beampten Zum Saltzwerck nach aller vermüglichkeit Jn besserung haltenn / vnd Nit verfallenn lassenn. Saltzhandel nach Cassell. Alle Jahr sollenn dj beampten Jn Bodenn Zulraß[?]2
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gein Cassel [gestrichen: ferttigen] 130. oder 140. Pfannen Saltzes vnnd dasselbige Zu rechter Zeit allewege Jm Sommer als etwan dj helfft vor osternn / So paldt dj Wasser [gestrichen: offenn] sein / vnnd dj ander helfft den aller nechstenn nach osternn. Jtem Was vom Saltzwasser gein Hoff gelieffert dj sollenn nit verpracht / Sondern nach Jrer erledigung / den saltzhern[?]1 wer Widder gelieffert werdenn / [gestrichen: gegenn ge=] [gestrichen: buchlicher zeiten] ( dj Zu verrechnen / Ob vnd Waß er darvon dem Haüßhern[?] ken2 lieffert od wie er dj seinen außgibt. Nachdem auch von einer Pfannen Saltzes biß anheue / von Cassell biß gein Darmstadt od Grenaw[?]3 / fünff R. Müntz fuhrlohens gegeben werden / So soll sich allewege von ersteigerung derselbigen gehutet[?]4 werdenn / vnnd vber alles saltz so Jnn dj Hoffhaltung gelieffert wirdt soll nebenn einem Kuchenmeister od Kuchenschreiber auch ein Burggraue den Saltz=
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schreiber dj Recognition vnderschreiben. Zehrung der Beampten Jn Böden. Wie soll Zufurter Jn Zeit[?]1 werden so vermog der Ordnung Zu Wilden[?]2 od nit gleich so wohl von Saltzgreuen als von Rennere[?]3 vor Zimlich erachtet vnd bezahlen seij. Holtzwartten Register. Soll von denn Beamptenn vnderschrieben werd[?]4 gleich wie des Rechmeisters[?]5 register vnd der Rechnung ein gegen Register haltenn / sowol betreifft dj Jnnam vnd außgabe der [gestrichen: closter] Holtzes. Sagen zum Schroten der Beum. Dieweijl es am Holtz sehr Zutreglich, so sollenn dj Jnn allewege gebraucht / auch derowegen gein Friedewaldt Wildeck vnd Heringen geschriebenn werdenn.
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Flossen. Soll beschehenn Jedes Jars zu rechter Zeit Zwisch Walpurgis vnd Pfingstenn vnd nach [übergeschrieben: Zw] Laurentij / vermuge [gestrichen: Eij] senachischer1 Vergleichung. vnd dieweijl Anno etc. 67. an vhngewachsenem Floßholtz gemangelt biß Jnn —— 1227. clafftern / So soll Hinfurtter besser Zugesehenn / auch Vnnsern flossern beij Jedes Fürsts[?] siche[?] darauff Zuuerverordnet werdenn / Die tag vnd nacht einer vnd dem andern Zusehenn / Daß das Jngewachsene Holtz nit verruntreut werde / Saltz Jm Weissen hoff Zu Cassell. Zubesichtigen wie es liege vnd sich haltte. Töfuell[?]3. Sollenn Jnn der Rechnung nit versetzet werden sondern ein Jar nach der andern volgenn. Brennregister. Dieweijl Joist Meicher[?]4 hertzu geordnet /
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so soll doch Jtzt Wentzel / dem deßhalben auch Jartz Jho 20 fl. gegebenn, nichts desto weniger dieselbenn Zuwegen[?]1 fl. biß vff weitternn bescheydt geweret werdenn. Wilhelm Pfeilsticker gewesener Saltz factor zu Vornstad[?]2 Pleybt schuldig. Anderthalb Pfann Saltzes „ [übergeschrieben: vnd] Sechzehenn baß halb fudertich[?]3 / Vnnserem Landtgrauenn Herrenn Zuschreybenn daß [gestrichen: er] es „ nachlang[?]4 beschee Geldt Gewelb. Jnn der Stadt Allendorff Zuerrichtenn Zu vnsers gl. F. vnd Herrn Schätzung[?]5 darinnenn Jhr F. G. Zulschiuß[?]6 wahret. Gegenschreyber. Den Meyernn gegenschreyb am einen ande[?]7 orth / vnd ann sein stedt Zuordnenn Jorgen Bockenn gewesenen Hüttenschreyber zu Blackenberch[?]8.
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Holtzhawen vffs New. Der Saltzgreue neben[?]1 [Einfügungszeichen +] den vogt zu Friedwaldt vnd anderen soll vnnsere reitten vnnd besichtigenn wo dz holtz diß Jar sey zu hauen dan Man desßen biß Jnn Zehentausent Klafftern / vom Newen wid der habenn mueste / darnach vnserm gnedigen F. vnd Herrn einen vorschlag thun / wo solch holtz zu hauen sey: vnd J. F. G. resolution darüber gewartten. Heyden Streuch. Die Heyden streuch soll man an den orten d gehewe außhauen lassenn / So baldt man dj gehewe d gehöltze thut / ob dj heyde also eingethan / außgereutet werden möchte / durch[?]2 sonsten darauff Zugedenckenn / wie man solcher streuch mecht loß vnd quiet werdenn / Heinrich Jsing. Die dreyßig gulden holtzkauff[?]3 so sollenn der Saltzgreue vnd Schultheiß[?]4 an stadt feuer
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zeigts erlegenn / ehe sie außer Rendtcammer weichenn / Vnnd mögenn darnach vonn zeigern wieder einfordernn. Holtz Ordnung. darwider[?] soltenn vnsere Ambtleute[?] sich haltn alle wochenn die höltze wiediger[?]2 darnach hawen die verbrecher straffenn / einen Jedenn darnach er verbrüchlich ist vmb Einen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 20. 30. 40. 50. 100. 200. mehr od weniger guldenn. Die Bußen vnnachleßig einziehenn / gantz vnd gahr Niemants deßfals verschonenn / auch allen Monat vnnserm gnedigenn F. vnd Herrn ein verzeichnuß zuschickenn / wer Aufgesetzt[?]3 wordenn vnd warumb / Auch wie hoch [gestrichen: erdiesen[?]4 Bußen] halbenn [gestrichen: gestra] ist soll ein sonderer Tytull Inn den Jahr rechnung gesetzt werdenn. Buchhaltten. Soll vleißig beschehenn vnd alle wochenn einmal derwegenn[?]5 Innß Buch pracht werdenn
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waß hierin zubringen vonn Furstlichen Resolutionen / [gestrichen: Beuelchen] vnnd anderen. Pfannenmeyster. Einen1 anderen an deß Itzigen Stedt zuordenen. Dieweil der Itzige vndüchtig ist sein soll Vermerung des geholtzes zum Söden. Die [gestrichen: Beampten] sollenn sich mit vleiß erkun[?]2 vnd darnach einen [gestrichen: Bestendigen] bericht vnserm gl. F. G. vnd Herrn schickenn / ob vnd mit waß [gestrichen: Bequemlichkeit] die gehöltz so zum Closter Zell gehorenn / vnd Hirßfeldisch [gestrichen: Lehenn sein] / auch die so vns [gestrichen: Bußla3] eigen vnd Erblich sein / zum Saltzwerck erlangt werdenn mögenn / Wallis das Dorff. Wegen vonn den Beiden Deren Renanus anzeig thut vnserm gnedigenn F. vnd Herrn zugeschickt[?]4 darauff zuberadtschlagen / ob vnd wie daß dorff vonn Henstein[?]5 wieder an Hessenn zupringen sey.
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Christoffer Hombergs seligenn Wittwe. Von Ir alles daß Ienige so zur Sültze gehoret zuertpfaren / vnd vermüg des Inuentarij dem Newen [gestrichen: Beamptenn] zulieffernn. Da aber waß außer halb Inuentarij befundenn / So soll nachgesucht werdenn warumb daß selbige erzeuget. vnd do es vonn vnsern gl. F. vnd Herrn dartzegenn[?]1 beschehenn / so Pleibts auch Pillich stehe[?]2 Daß Inuentarium hirüber soll alle Jar der [gestrichen: Beamten] rechnung angehefftet / doch alle wege vor der + rechnung durch die [gestrichen: Beamptenn] besichtiget F werden General Newe Saltzbuch. Soll mit zuthat des Saltzgrewen Rentmeisters[?]3 / Holtzvogts / auch Newen gegenschreibers Wohl vnd gründlichenn Inn allen Punctenn † examiniret / alls vffgerichtt
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ordnung vnd verbesserung derselbenn / wohl ermeßhen / [gestrichen: ordentlich] ‡ zusammen gezogenn / vnd also eh[?]1 Buch so furderlich alls müglich eynmal zum ende befurdert werdenn. Pfannen Bueße. Die [gestrichen: Beamptenn] soltenn bedenckenn vnd mit dem Sodermeisternn[?]2 handlen ob sie ein Bestendigs alls vier od. 5. fl. vor die Pfannen Bueße / alledieweil ein Pfannen stehet nehmen woltenn. Gemeyner Beuelch. Sie sollenn sich Möglichem einand selbst aufs zuhöppenn[?]3 / Da aber einer vonn dem anderen waß vermerckt / daß vnserm gnedigenn F. vnd Herrn zu nachteyl gereichet / solchs sollenn sie ordentlicher gepürlicher Weise J.F.G. eroffnen / vnd deßfals nichts verschweigen. Signatum Caßell am 23 Januarij Anno ꝯ 6[?]4.
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Saltzwerck Resolutio Principis vff etlich In der rechnung furgefallenne Punct halb 23 Januarij Anno dni 1568
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vnnd Hern beuohlen1 / nichts deßfals Zuuerfahren / biß sein f. gl. selbst dahin kommen / Solln sie mans darbeij beruhenn / Bußenn 33½ fl. Bußen seindt etliche Hämer[?]2 noch Zuerlegen schuldig / von des vorg3 das sie solche besondtnis[?]4 des [gestrichen: verkaufftenn] Saltzes halbenn einsprach habenn / Dieweil sie aber solche buesß / eins theils Jtzo nit erlegen könnenn / Eins theils auch nit geheimisch gewest etc.5 So soll der Rendtmeister solche Bußen in [gestrichen: künfftiger rechnung ein bringen /]6 Saltzbuch Ist fertig / Allein das es vmb geschrieben werden muß / kenau bericht vn7 Saltzschreiber zu Cassell Quittung. Hatt derselbenn vber außgabe bestallung [gestrichen: keine Jngelegtt] / Soll aber hin furtt [gestrichen: kein] saltz außgeben / er seij dan Quittiret vnd solche Quittung
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[?] [?] [?]1 mit Zuschicken / Saltzfactoreij Zu darmstadt. Nach dem dem Saltzmeister zu darmstadt / Jerlich zu besoldung vnnd vor saltz — 18 fl. 12 alb.2 gegebenn Wordenn / vnnd aber nuhnmehr der Saltzschlaghein[?] Vorrath gelegtt4 / Also das Zu darmstadt derhalben nichts mehr Zuuerrichten ist / So soll dem Saltzmeister daselbst die besoldung alsbaldt abgekündt5 vnnd fürtter nit mehr gegeben werden.
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Copia Wilhelm Von Gottes Gnaden Landgraff zu Heßen, Graff zu Catzenelnbogen Lieber getreuer, Du weist welcher maßen der Allmächtig dieß Fürstenthum mit dem Saltzwerck zu Allendorff gnädiglich begabet, und was daßelbige die Zeithero Unsern Herrn Vattern und der gantzen Land=schafft Vor einen trefflichen Nutzen geschaffet.
Dieweil dann daselbig mit sonderer großer mühe, fleiß und Arbeit bis dahero in schwang und brauch erhalten worden, und dann die Vornehmbsten so den Ursprung und alle gelegenheiten des gantzen Saltz handels gewüst nunmehr fast aller mit todt abgegangen / daß deren kaum noch zwene s:1[?] unter welchen du einer bist / Vorhanden;
Alß hat Unser Herr Vatter und auch Wir Vor gut angesehen, daß man den Ursprung deßelben sambt / allen darin erfolgten Verträgen2[?], Ordnungen, Locationen / und pertinentien, wie derselb bis daher erhalten und im gebrauch gewesen, auch hinfürter in guter beständiger ordnung d:
Gb:[?] derselben nachkommen und der gantzen Landtschafft zum besten, möcht erhalten werden, in ein ordentlich Erbbuch propter ppetuam rei memoriam bringen und richten solle, wie dann solches alles der Pfarrher in Soden
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M: Johannes Renanus in sonderliche Capita und Articul alhier ufgerichtet und Vollends zu Allendorff ins Werck zubringen Vorhabens ist, .
wie du Von ihm ferner zuVernehmen. hast. Dieweil nun du hierVon allen gründlichen bericht des gantzen handels am besten weist;
Alß ist Unser Gnädiges begehren, du wollest zu beforderung dieses hochnötigen Wercks gedachtem PfarrHerrn hierzu iertig1[?] seyn, und solch buch zum besten neben ihm stellen helffen, und hierin an deinem fleiß nichts laßen erwinden, so zu einem beständigen bericht der posterität und guter ordnung und erhaltung dero Gottes gab mag gedeyen, da sich nun hierin zwiefaltige meinung derer ihr beyder euch unter einander nicht entscheiden könnet zutrügen, alß wollet unß solche auch beyderseits rationes von beyden theilen schriftlich zu erkennen geben, wollen Wir Unß darauff jegen euch hinwider gnädiglichen resolviren.
Woltest also hierin Unserer gnädigen zuVersicht keinen fleiß sparen, seind Wir hinwider jegen dir in Gnaden zuerkennen.
geneigt Datum Cassell d 24t Februarij Anno Domini– 1567./ Wilhelm LZ Heßen Unserm Saltzgrefen in Soden und Lieben getreuen Christoffel Homberg.
Hier Von befindet sich das Original in der Söden=AmtsRepositur.
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Wilhelm Von Gottes Gnaden Landgraff zu Heßen, Graffen zu Catzenelnbogen. Liebe Getreuen, Wir Vernehmen, daß Von euch über Unsere Ufgerichten Ordnungen, und [übergeschrieben:
Zug1[?]] fortsetzung Unsers Saltzwercks nicht dermaßen, wie sich Wohl gebührt und die nothdurfft erfordert gehalten würdet / wie dann kürtz[übergeschrieben:
x] Verschiener Zeit mangel der sool halben Sechzig2[?] Werck Salt3 gelegen seyn sollen, Welches Uns nicht wenig sondern hochlich befrembdet.
Befehlen euch derhalben hiermit ernstlich das ihr hinführo4 mit allem getreuen fleiß darauff sehet, und daran seyd, daß in dem Saltzsieden stetig fort gefahren, und euert halben nichts Versaumpt werde / das 8000 Werck gesotten werden mögen dann Wir jetzo Wohl viel geldes bedürffen Auch über Unsern Ordnungen ernstlich haltet und alle dinge zu beßerung Unsers Saltzwercks in gute richtigkeit bringet, Da ihr auch etwas befindet, so zu beförderung Unsers Saltzwercks dienlich und
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fürtreglich wäre / solches jederzeit für euch selbst ins Werck richtet, und daßelbige nicht allwege / sonderlich aber dieser Zeit, do wir so gar Viel zuschaffen ZuVor an Uns gelangen laßet und Unser resolution darüber erwartet, sondern / Wir Wollen euch sämbtlich in denen / Unsern nutzen Vorzusetzen / Gnädiglich Vertrauen.
Das thun3 Wir Uns also zu euch mit Gnaden gewißlich Versehen, Dat: Milsungen am – 16n Julij anno – 1567 / Wilhelm LZ Hessen Unserm Pfarrherrn Saltzgrefen Renthmeister1[?] Schultheißen und anderen Unsern befehls habern in Söden und lieben getreuen Joann Rhenano Georg Ereck2[?] N:
N: und N: N: Hier Von ist das Original bey der Söden Amts=Repositur befindlich.
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Wilhelm[?] Von[?] Gottes[?] Gnaden[?] [unlesbar] [unlesbar] Catzenelnbogen[?] Lieber getreuer[?], [unlesbar] [unlesbar] dato Cassell[?] d 24[?] Februarij[?] [unlesbar] [unlesbar] geschrieben[?], [unlesbar] Unser[?] Herr Vatter[?] und Wir Vor gut[?] [unlesbar] angesehen[?], daß man den Ursprung[?] [unlesbar] [unlesbar] allen darin erfolgten[?] Ver[unlesbar] Ordnungen[?], Locationen[?] und pertinen[unlesbar] [unlesbar] [unlesbar] [unlesbar] [unlesbar] [unlesbar] [unlesbar] [unlesbar]
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Wilhelm Von Gottes Gnaden Landtgraff zu Heßen, Graff zu Catzenelnbogen: Zc. Lieber getreuer, Nachdem Wir dir unterm dato Caßell d.
24.t Februarij jüngst verschienen geschrieben, Welcher maßen Unser Herr Vatter, und Wir vor gut angesehen, daß man den Ursprung des Saltzwercks und allen darin erfolgten Vertragen, Ordnungen, Locationen und pertinentien Wie dieselb bis dahero erhalten, und im gebrauch gewesen, auch hinfürter in guter beständiger Ordnung F:
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Ob Wir Uns nun wohl versehen, du solltest an dem was Unserm Herrn Vattern, und der gantzen postoritet1 Zum besten möchte gereichen, an dir je nichts haben erwinden laßen;
So seindt Wir doch seithero von ermeltem Pfarrher / berichtet worden / daß du dich solchem Werck widersetzen und das buch Verfertigen Zu helfen n[?]2 Beschwerung3[?] Vorwenden solltest, Welches Uns dann von dir thut Verwundern4.
Ist derwegen Unser befehl an dich in Gnaden, daß / du Uns berichtest was dich hierzu bewegt, und Warum du dem Pfarrherr Zu diesem Werck nicht wilt gerathen seyn, Dann Wir es je dafür achten, daß du alß Unsers Herrn Vatters Diener gleichwohl schuldig wehrest, in allewege des Saltzwercks Wohlfarth und gedeylichen Nutzen Zu befördern. Wolten Wir dir unangezeigt5[?] nicht
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laßen, und sind hierauf deines Berichts gewärtig, Datum Caßell d. 18.t Martij Anno 1567. Wilhelm L Z Hessen Unserm Saltzwarther1[?] Zum Soden und Lieben getreuen, Christoffell Homberck2 Copia Schreibens, wovon das Original ebenfalß bey hiesiger Soden= Expeditur befindlich.
Wilhelm von Gottes gnaden, Landgraff Zu Hessen, Graff Zu Catzenelnbogen . p. Würdiger, Lieber Getreuer;
Wir haben Euer Schreiben neben dem überschickten Buch, damit Ihr Uns verehren thut, empfangen, und sagen Euch darvor gnädigen Danck;
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