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Salzbibel · Lesetext · Band 3

Der dritte Band · S. 15–24

Das fürstliche Schreiben · S. 15–24 · Bl. 5v–7v · Band 3

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das fürstliche Schreiben

S. 9–30 · Bl. 5–15 · Bd. 3 · Zeitleiste: Band 3

S. 15

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Holtzhawen vffs New. Der Saltzgreue neben[?]1 [Einfügungszeichen +] den vogt zu Friedwaldt vnd anderen soll vnnsere reitten vnnd besichtigenn wo dz holtz diß Jar sey zu hauen dan Man desßen biß Jnn Zehentausent Klafftern / vom Newen wid der habenn mueste / darnach vnserm gnedigen F. vnd Herrn einen vorschlag thun / wo solch holtz zu hauen sey: vnd J. F. G. resolution darüber gewartten. Heyden Streuch. Die Heyden streuch soll man an den orten d gehewe außhauen lassenn / So baldt man dj gehewe d gehöltze thut / ob dj heyde also eingethan / außgereutet werden möchte / durch[?]2 sonsten darauff Zugedenckenn / wie man solcher streuch mecht loß vnd quiet werdenn / Heinrich Jsing. Die dreyßig gulden holtzkauff[?]3 so sollenn der Saltzgreue vnd Schultheiß[?]4 an stadt feuer

Holzhauen aufs Neue. Der Salzgraf soll gemeinsam mit dem Vogt zu Friedewald und anderen ausreiten und besichtigen, wo das Holz in diesem Jahr zu schlagen ist — denn man wird bis zu zehntausend Klafter aus neuem Einschlag brauchen. Danach sollen sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn einen Vorschlag machen, wo solches Holz zu schlagen sei, und dessen Entscheidung abwarten.

Heidesträucher. Man soll die Heidesträucher an den Stellen der Schläge aushauen lassen, sobald man die Gehölze schlägt, damit die Heide mit ausgerodet werden kann. Sonst ist darauf zu sinnen, wie man dieses Gesträuchs ledig wird.

Heinrich Ising. Die dreißig Gulden Holzkauf sollen der Salzgraf und der Schultheiß

Unsichere Lesungen

  1. neben[?] — Wort vor Einfügung unklar (Z. 2)
  2. durch[?] — evtl. auch (Z. 16)
  3. holtzkauff[?] — Wortende unklar (Z. 20)
  4. Schultheiß[?] — Amtsbezeichnung unklar (Z. 21)

S. 16

Bl. 5vBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

zeigts erlegenn / ehe sie außer Rendtcammer weichenn / Vnnd mögenn darnach vonn zeigern wieder einfordernn. Holtz Ordnung. darwider[?] soltenn vnsere Ambtleute[?] sich haltn alle wochenn die höltze wiediger[?]2 darnach hawen die verbrecher straffenn / einen Jedenn darnach er verbrüchlich ist vmb Einen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 20. 30. 40. 50. 100. 200. mehr od weniger guldenn. Die Bußen vnnachleßig einziehenn / gantz vnd gahr Niemants deßfals verschonenn / auch allen Monat vnnserm gnedigenn F. vnd Herrn ein verzeichnuß zuschickenn / wer Aufgesetzt[?]3 wordenn vnd warumb / Auch wie hoch [gestrichen: erdiesen[?]4 Bußen] halbenn [gestrichen: gestra] ist soll ein sonderer Tytull Inn den Jahr rechnung gesetzt werdenn. Buchhaltten. Soll vleißig beschehenn vnd alle wochenn einmal derwegenn[?]5 Innß Buch pracht werdenn

auslegen, bevor sie die Rentkammer verlassen, und mögen sie danach von den Anweisern wieder einfordern.

Holzordnung. Danach sollen sich unsere Amtleute richten: jede Woche die Hölzer besichtigen, danach schlagen lassen und die Übertreter bestrafen, jeden nach dem Maß seines Vergehens — um einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun, zehn, zwanzig, dreißig, vierzig, fünfzig, hundert, zweihundert Gulden, mehr oder weniger.

Die Bußen sind unnachsichtlich einzuziehen, ganz und gar, und niemand ist dabei zu verschonen. Auch ist jeden Monat unserem gnädigen Fürsten und Herrn ein Verzeichnis zu schicken, wer bestraft wurde und warum, und wie hoch. Dafür soll in der Jahresrechnung ein eigener Titel eingerichtet werden.

Buchhaltung. Sie soll sorgfältig geführt und alles einmal in der Woche ins Buch eingetragen werden —

Unsichere Lesungen

  1. darwider[?] Ambtleute[?] — unsicher (Z. 5) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. wiediger[?] — unklar (Z. 6)
  3. Aufgesetzt[?] — Wort unterstrichen/gestrichen? (Z. 15)
  4. erdiesen[?] — gestrichene Zeile, unklar (Z. 17)
  5. derwegenn[?] — unsicher (Z. 22)

S. 17

Bl. 6rBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

waß hierin zubringen vonn Furstlichen Resolutionen / [gestrichen: Beuelchen] vnnd anderen. Pfannenmeyster. Einen1 anderen an deß Itzigen Stedt zuordenen. Dieweil der Itzige vndüchtig ist sein soll Vermerung des geholtzes zum Söden. Die [gestrichen: Beampten] sollenn sich mit vleiß erkun[?]2 vnd darnach einen [gestrichen: Bestendigen] bericht vnserm gl. F. G. vnd Herrn schickenn / ob vnd mit waß [gestrichen: Bequemlichkeit] die gehöltz so zum Closter Zell gehorenn / vnd Hirßfeldisch [gestrichen: Lehenn sein] / auch die so vns [gestrichen: Bußla3] eigen vnd Erblich sein / zum Saltzwerck erlangt werdenn mögenn / Wallis das Dorff. Wegen vonn den Beiden Deren Renanus anzeig thut vnserm gnedigenn F. vnd Herrn zugeschickt[?]4 darauff zuberadtschlagen / ob vnd wie daß dorff vonn Henstein[?]5 wieder an Hessenn zupringen sey.

was darin einzutragen ist von fürstlichen Entscheidungen und anderem.

Pfannenmeister. An die Stelle des jetzigen ist ein anderer zu setzen, weil der jetzige untauglich ist.

Vermehrung des Gehölzes zum Sooden. Die Beamten sollen sich sorgfältig erkundigen und danach unserem gnädigen Fürsten und Herrn Bericht schicken, ob und mit welcher Erleichterung die Gehölze, die zum Kloster Zella gehören und Hersfeldisches Lehen sind, sowie diejenigen, die uns eigen und erblich sind, für das Salzwerk erlangt werden können.

Das Dorf Wallis. Wegen der beiden Punkte, die Rhenanus anzeigt, ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu berichten und darüber zu beraten, ob und wie das Dorf von Hanstein wieder an Hessen zu bringen sei.

Unsichere Lesungen

  1. Einen — Strich vor/durch Wort (Z. 4)
  2. erkun[?] — rechter Rand angeschnitten (Z. 9)
  3. Bußla — gestrichen, unsicher (Z. 14)
  4. zugeschickt[?] — rechter Rand angeschnitten (Z. 19)
  5. Henstein[?] — Ortsname unsicher (Z. 21)

S. 18

Bl. 6vBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Christoffer Hombergs seligenn Wittwe. Von Ir alles daß Ienige so zur Sültze gehoret zuertpfaren / vnd vermüg des Inuentarij dem Newen [gestrichen: Beamptenn] zulieffernn. Da aber waß außer halb Inuentarij befundenn / So soll nachgesucht werdenn warumb daß selbige erzeuget. vnd do es vonn vnsern gl. F. vnd Herrn dartzegenn[?]1 beschehenn / so Pleibts auch Pillich stehe[?]2 Daß Inuentarium hirüber soll alle Jar der [gestrichen: Beamten] rechnung angehefftet / doch alle wege vor der + rechnung durch die [gestrichen: Beamptenn] besichtiget F werden General Newe Saltzbuch. Soll mit zuthat des Saltzgrewen Rentmeisters[?]3 / Holtzvogts / auch Newen gegenschreibers Wohl vnd gründlichenn Inn allen Punctenn † examiniret / alls vffgerichtt

Christoph Hombergs seliger Witwe. Von ihr ist alles zu erfahren, was zur Sülze gehört, und laut Inventar dem neuen Beamten zu übergeben. Findet sich aber etwas außerhalb des Inventars, so soll nachgeforscht werden, warum es angeschafft wurde; ist es auf Anordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn geschehen, so hat es billigerweise Bestand.

Dieses Inventar soll jedes Jahr der Beamtenrechnung angeheftet, jedoch stets vor der Rechnung durch die Beamten besichtigt werden.

Allgemein: Neues Salzbuch. Es soll unter Mitwirkung des Salzgrafen, des Rentmeisters, des Holzvogts und auch des neuen Gegenschreibers in allen Punkten gründlich geprüft werden, ebenso die aufgerichtete

Unsichere Lesungen

  1. dartzegenn[?] — unklar (Z. 11)
  2. stehe[?] — Wortende unklar (Z. 12)
  3. Rentmeisters[?] — stark gekürzt (Z. 18)
  4. vnd ehelich[?] — Marginalie unsicher (Z. 21) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 19

Bl. 7rBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

ordnung vnd verbesserung derselbenn / wohl ermeßhen / [gestrichen: ordentlich] ‡ zusammen gezogenn / vnd also eh[?]1 Buch so furderlich alls müglich eynmal zum ende befurdert werdenn. Pfannen Bueße. Die [gestrichen: Beamptenn] soltenn bedenckenn vnd mit dem Sodermeisternn[?]2 handlen ob sie ein Bestendigs alls vier od. 5. fl. vor die Pfannen Bueße / alledieweil ein Pfannen stehet nehmen woltenn. Gemeyner Beuelch. Sie sollenn sich Möglichem einand selbst aufs zuhöppenn[?]3 / Da aber einer vonn dem anderen waß vermerckt / daß vnserm gnedigenn F. vnd Herrn zu nachteyl gereichet / solchs sollenn sie ordentlicher gepürlicher Weise J.F.G. eroffnen / vnd deßfals nichts verschweigen. Signatum Caßell am 23 Januarij Anno ꝯ 6[?]4.

Ordnung und deren Verbesserung wohl erwogen, zusammengezogen und das Buch so bald wie möglich zum Abschluss gebracht werden.

Pfannenbuße. Die Beamten sollen erwägen und mit den Sodemeistern verhandeln, ob sie einen festen Satz von vier oder fünf Gulden für die Pfannenbuße nehmen wollen, solange eine Pfanne steht.

Allgemeiner Befehl. Sie sollen einander nach Möglichkeit unterstützen. Bemerkt aber einer am anderen etwas, das unserem gnädigen Fürsten und Herrn zum Nachteil gereicht, so sollen sie das auf ordentlichem, gebührendem Wege Seiner Fürstlichen Gnaden eröffnen und nichts davon verschweigen.

Gegeben zu Kassel am 23. Januar im Jahr [15]68.

Unsichere Lesungen

  1. eh[?] — unklar (Z. 3)
  2. Sodermeisternn[?] — Wortanfang unsicher (Z. 8)
  3. zuhöppenn[?] — unklar (Z. 14)
  4. 6[?] — letzte Jahresziffer Tintenfleck (Z. 20)

S. 20

Bl. 7vBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Saltzwerck Resolutio Principis vff etlich In der rechnung furgefallenne Punct halb 23 Januarij Anno dni 1568

Salzwerk. Entscheidung des Fürsten über etliche in der Rechnung aufgekommene Punkte, 23. Januar im Jahr des Herrn 1568.

S. 21

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)leer

Kein übertragbarer Text; die Seite ist leer oder im Digitalisat nicht lesbar.

S. 22

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

vnnd Hern beuohlen1 / nichts deßfals Zuuerfahren / biß sein f. gl. selbst dahin kommen / Solln sie mans darbeij beruhenn / Bußenn 33½ fl. Bußen seindt etliche Hämer[?]2 noch Zuerlegen schuldig / von des vorg3 das sie solche besondtnis[?]4 des [gestrichen: verkaufftenn] Saltzes halbenn einsprach habenn / Dieweil sie aber solche buesß / eins theils Jtzo nit erlegen könnenn / Eins theils auch nit geheimisch gewest etc.5 So soll der Rendtmeister solche Bußen in [gestrichen: künfftiger rechnung ein bringen /]6 Saltzbuch Ist fertig / Allein das es vmb geschrieben werden muß / kenau bericht vn7 Saltzschreiber zu Cassell Quittung. Hatt derselbenn vber außgabe bestallung [gestrichen: keine Jngelegtt] / Soll aber hin furtt [gestrichen: kein] saltz außgeben / er seij dan Quittiret vnd solche Quittung

und Herrn befohlen, in dieser Sache nichts zu unternehmen, bis Seine Fürstliche Gnaden selbst dorthin kommt; dabei sollen sie es bewenden lassen.

Bußen. 33½ Gulden Bußen sind etliche noch schuldig zu erlegen, weil sie wegen des verkauften Salzes Einspruch erhoben haben. Weil sie diese Buße aber zum Teil jetzt nicht erlegen können und zum Teil auch nicht eingeweiht waren, soll der Rentmeister sie in die künftige Rechnung einbringen.

Salzbuch. Es ist fertig; allein es muss noch ins Reine geschrieben werden.

Salzschreiber zu Kassel, Quittung. Er hat über die Ausgabe keine beigelegt. Er soll künftig kein Salz mehr ausgeben, es sei denn, es ist quittiert und die Quittung

Unsichere Lesungen

  1. vnnd Hern beuohlen — Zeilenanfang angeschnitten (Z. 1)
  2. Hämer[?] — Wort unsicher (Z. 6)
  3. von des vorg — Zeilenende unsicher (Z. 7)
  4. besondtnis[?] — Wort unsicher (Z. 8)
  5. geheimisch gewest etc. — Lesung unsicher (Z. 13)
  6. [gestrichen: künfftiger rechnung ein bringen /] — Umfang der Streichung unsicher (Z. 15)
  7. kenau bericht vn — Zeilenende angeschnitten, unsicher (Z. 18)

S. 23

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

[?] [?] [?]1 mit Zuschicken / Saltzfactoreij Zu darmstadt. Nach dem dem Saltzmeister zu darmstadt / Jerlich zu besoldung vnnd vor saltz — 18 fl. 12 alb.2 gegebenn Wordenn / vnnd aber nuhnmehr der Saltzschlaghein[?] Vorrath gelegtt4 / Also das Zu darmstadt derhalben nichts mehr Zuuerrichten ist / So soll dem Saltzmeister daselbst die besoldung alsbaldt abgekündt5 vnnd fürtter nit mehr gegeben werden.

mitzuschicken.

Salzfaktorei zu Darmstadt. Nachdem dem Salzmeister zu Darmstadt jährlich zur Besoldung und für Salz 18 Gulden 12 Albus gegeben worden sind, nun aber der Salzvorrat anders gelagert wird, sodass zu Darmstadt in dieser Sache nichts mehr zu verrichten ist, soll dem dortigen Salzmeister die Besoldung sogleich aufgekündigt und fortan nicht mehr gegeben werden.

Unsichere Lesungen

  1. [?] [?] [?] — oberste Zeile angeschnitten, unlesbar (Z. 1)
  2. 18 fl. 12 alb. — alb. durchstrichen? (Z. 7)
  3. Saltzschla= — Trennung unsicher (Z. 9) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  4. ghein[?] Vorrath gelegtt — Wortanfang unsicher (Z. 10)
  5. abgekündt — Wort unsicher (Z. 14)

S. 24

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)unleserlich

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Unsichere Lesungen

  1. stark verblasste, unscharfe Schrift; unlesbar

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