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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 43

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 43 · Bl. 20r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 43

Bl. 20rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,

…nicht weniger als bisher geschehen treulich und zum Besten vorstehen und den alten, bisher gehabten Pachtzins jedesmal zur rechten Zeit ohne jeden Fehl und Mangel gütlich reichen und bezahlen lassen wollen.

2

Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,

Sofern aber die Gehölze oder das Steinkohlenbergwerk in Abgang gerieten, sodass wir aus Mangel an notwendiger Befeuerung das Salzwerk auf die Dauer nicht in jetzigem Stand und Wesen fortführen könnten,

3

So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,

so wollen wir uns und unseren Erben hiermit vorbehalten haben — und es soll uns freistehen —, den gemeinen Pfännern diese Verpachtung jederzeit ab- und aufzukündigen;

4

doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,

doch soll die Aufkündigung ein ganzes Jahr zuvor geschehen, und wir wollen das Salzwerk von der Zeit der getanen Aufkündigung an gegen Entrichtung des alten Pachtzinses noch ein ganzes Jahr lang völlig verwalten.

5

Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,

Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.

6

Vnnd darmit alsdann die vorige Location allerdings ab vnnd todt, gleichwohl aber hierdurch demLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und damit ist alsdann die vorige Verpachtung gänzlich ab und tot; gleichwohl soll aber hierdurch dem …

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