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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 33

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 33 · Bl. 15r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 33

Bl. 15rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Da auch der Burgenn diener einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert vnnd eingezogenn todts halber abging,

Wenn auch von den Dienern der Bürgen, die so zur Einleistung gefordert und eingezogen sind, einer oder mehrere todeshalber abgingen,

2

So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,

so soll der Graf, Edelmann oder die Stadt, denen der oder die Verstorbenen zugehörten, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an der Abgegangenen Statt einstellen.

3

Es soll auch einem Jedenn wirtte bey dem oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werden, verbehaltenn vnnd vergonnet sein,

Es soll auch einem jeden Wirt, bei dem oder denen die Bürgen im Einlager liegen werden, vorbehalten und vergönnt sein:

4

Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,

Wenn die Bürgen etwas Beträchtliches bei ihnen verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich halten würden, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie jederzeit quittieren [aus dem Einlager entlassen] und die Wirte nicht bezahlt würden,

5

das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,

dass sie alsdann, wenn sie dessen Not haben, die Pferde der Bürgen – eines oder mehrere, nach ihrer Gelegenheit, Notdurft und Gefallen – ohne jedermanns Einrede und Hinderung so teuer sie können und zur Verringerung der Schulden verkaufen mögen,

6

damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnnderhalttenn vnnd versorgenn mügenn,

damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen können.

7

Vnnd sollenn die Burgenn so baldt vnnverzueglichenn in acht tagenn anndere Pferdt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und die Bürgen sollen sogleich, unverzüglich binnen acht Tagen, andere Pferde an …

Unsichere Lesungen

  1. dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
  2. können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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