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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 31

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 31 · Bl. 14r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 31

Bl. 14rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,

… unsere Erben deswegen gegen sie, die Städte, weder Ungnade noch Übles hegen oder vornehmen, weder sollen noch wollen wir das;

2

doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,

doch soll ein solcher Forderungsort nicht weiter als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt benannt werden.

3

Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,

Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,

4

vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,

und sie, die Bürgen, sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,

5

alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],

alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach gemeldet: die Grafen mit ihren eigenen Leibern – oder einem vom Adel an ihrer Statt – jeder mit sechs Pferden,

6

vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,

und die vom Adel mit ihrem eigenen Leib – Mann für Mann, Pferd für Pferd – jeder mit vier Pferden gerüstet, und aus jeder genannten Stadt zwei Ratsherren mit vier Pferden,

7

Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd ErbarennLäuft auf der nächsten Seite weiter

ins Einlager, wie es Geisel- und Einlagerrecht und -gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren und denen vom Adel und ehrbaren …

Unsichere Lesungen

  1. Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
  2. kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
  3. mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen

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