Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 30
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 30 · Bl. 13v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 30
Bl. 13vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuch vonn Stedtenn, Marpurgk, Giessenn, Grunbergk Alsfeldt, Nidda, Treisa, [gestrichen: Franckembergk1], Rauschembergk, [gestrichen: Neukirchenn2], Bidenncap, Wetter, vnnd Kirchain,
auch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oderLäuft auf der nächsten Seite weiter
alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …
Unsichere Lesungen
- Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
- Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
- zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
- keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt