Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 21–30
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 21–30 · Bl. 9r–13v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 21
Bl. 9rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd allem was daryn gehörigk, die zeit dieser Location, in wesentlichem bauw, vf vnsern Kostenn erhalttenn,
… und allem, was dazu gehört, für die Zeit dieser Location in wesentlichem Bau auf unsere Kosten erhalten.
Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,
Wollten aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.
Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,
Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.
Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,
Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,
Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=Läuft auf der nächsten Seite weiter
und daran soll uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jeder… …
Unsichere Lesungen
- vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
- Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier
S. 22
Bl. 9vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,
… …zeit nach Gewohnheit und Gelegenheit der Stadt Allendorf, wie es denn auch im vorigen, oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.
Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,
Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,
daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,
darin auch die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, ganz so, wie das von alters herkommen ist.
Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff Geholtze, In Ihrer der Pfenner Ihnenn vonn vnns zugelassenn virtel gezogenn ist,
Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,
So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,
so wollen wir doch, dass unsere Stadtgemeinde und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her in Besitz und Gebrauch hergebracht haben,
vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie vonLäuft auf der nächsten Seite weiter
unbehindert von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig dabei bleiben sollen und sich derselben, wie von …
Unsichere Lesungen
- hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
- alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
- besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht
S. 23
Bl. 10rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitealtters herbracht, vor vnnd vor, nach Irer notturfft vnnd gefallenn gebrauchenn,
… von alters herkommen, nach wie vor nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen.
Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,
Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber den Bodenknechten jederzeit, sobald das Reisigholz (Lesung unsicher) – ausgenommen
die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn
die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbeuel, der Holbach, die Meinhardtsleite und der Stein, samt allen ihren Namen und Zugehörungen –
gehauenn, vnnd vor die Stadt oder Bodenn brachtt werdet, vmb ein zimblich Kauffgeldt, vnerhöhet, vnnd vnuersteigert, vnuerhindert zukommenn lassenn,
gehauen und vor die Stadt oder die Siedehäuser gebracht wird, für ein angemessenes Kaufgeld, ohne Preiserhöhung und ohne Versteigerung, ungehindert zukommen lassen,
auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,
und auch alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Bürgerschaft zugute – weil diese sich dort davon erhalten und ernähren müssen – aufs allerfleißigste und treulichste in guter Hegung und unter ernster Aufsicht halten und beforsten.
Doch wo Ihnen vonnötenn, wöllenn wir, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn, sie darbey gnediglich schützenn vnd handthabenn,
Doch wo es ihnen vonnöten ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und schirmen.
Ingleichnus wöllenn auch wir, vnnsereLäuft auf der nächsten Seite weiter
Desgleichen wollen auch wir, unsere …
Unsichere Lesungen
- gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
- Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
- Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher
S. 24
Bl. 10vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,
… Erben, die Gehölze und Berge der Pfenner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen werden, für die Zeit dieser Verpachtung zum Gebrauch für das Salzwerk in unserem Forst und in guter Hegung innehaben und halten.
Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,
Insbesondere wollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg oberhalb der Siedehäuser keineswegs abhauen noch verwüsten lassen,
Es were dann in zeit der not, das die Bodenn, da Gott vor seÿ, gantz oder zum theil verheeret vnnd verbrenndt würdenn,
es sei denn in Zeiten der Not, dass die Siedehäuser – wovor Gott bewahren möge – ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden;
als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,
dann sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder die Pfenner die Macht haben, dasselbe gehegte Eichenholz allein für ihr, der Pfenner, Salzwerk und für den Bedarf desselben Salzwerks zu gebrauchen.
Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagtLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn auch diese Verpachtung zum Ablauf des sechsten oder fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen, zum Ablauf des fünfzehnten Jahres aufgesagt …
Unsichere Lesungen
- vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
- keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung
S. 25
Bl. 11rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewerde, als dann soll Ihnenn Ihr Saltzwergk vnd gehöltze, Deßgleichenn der Zirck1 des geholtzes, der Ihnen vonn vnns zugebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem, das am Saltzwercke hanngt, darzu vnnd zugehörigk,
… wird, dann sollen ihnen ihr Salzwerk und ihre Gehölze, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zum Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, dazu- und zugehört,
Auch so in wesenntlichem Baw vnd besserung, in der wiederliefferung, dermassenn wieder eingereumbt, vnnd vonn vnns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn, vnnd gestanndenn ist,
auch in wesentlichem Bauzustand und guter Besserung, bei der Rückgabe in der Weise wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist;
vnnd sonnderlich sollenn Ihr der Pfenner gehöltze vnnd Berge zum halbenn theil vngefehrlich gresigt2 sein,
und besonders sollen die Gehölze und Berge der Pfenner ungefähr zur Hälfte in geschontem Aufwuchs stehen (Lesung und Deutung unsicher).
Were aber am Boden vnnd Pfannenn, oder sonnst am Saltzwercke etwas gebessert, das soll Ihnenn den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnd nachkommenn ohnne enndtgeltung zu gut gereichenn,
Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das ihnen, den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen.
Dieweil auch Ihr der Pfenner Boder vnnd Meisterknechte ein Zeithero viel Saltzes gesottenn vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ihre Winnunge vnbezahlt, vnnd sie die Pfenner also bey Irenn Knechtenn ein gute Summa vnnd tapfferer schuldenn vnbezahlt aussenn stehenn habenn,
Weil auch die Boden- und Meisterknechte der Pfenner seit geraumer Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen, den Pfennern, aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, und die Pfenner deshalb bei ihren Knechten eine gute Summe und erhebliche Schulden unbezahlt ausstehen haben,
So wollenn wir Ihnenn zu solchenn bekenndtlichenn vnd beweislichenn schuldenn, so sie noch aus=Läuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen wir ihnen wegen solcher anerkannter und beweisbarer Schulden, die sie noch aus…
Unsichere Lesungen
- Zirck — Lesung unsicher; Sinn: Bezirk/Umgriff des Gehölzes
- gresigt — Lesung und Bedeutung unsicher; dasselbe Wort wie 'gresigte' auf Blatt 10r
S. 26
Bl. 11vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitestenndigk, doch vf zimbliche zeit vnnd ziel, nach gelegenheit der Personn vnd schuldenn dermassenn zur bezahlung verhelffenn lassenn,
…stehen haben, doch auf angemessene Zeit und Frist, je nach Lage der Personen und Schulden, in der Weise zur Bezahlung verhelfen lassen,
das dannoch vnns, vnnsernn Erbenn, vnnd den Pfennernn am siedenn derowegenn nichts abgehenn, vnnd wir die abgedingte Pension desto bequemer außgebenn, vnnd bezahlenn könnttenn1,
dass dennoch uns, unseren Erben und den Pfennern am Sieden deswegen nichts abgeht und wir den vereinbarten Pachtzins desto bequemer ausgeben und bezahlen können,
doch also das die Pfenner gedachter Irer außstenndigenn schulden in zweienn Jarenn genntzlich enndtricht werdenn, vnd bezahlt sein sollenn,
doch so, dass den Pfennern ihre gedachten ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt sein sollen.
Das auch gemeinenn Pfennernn ann Pompenn geldt, so Meister Georgenn dem Itzigenn newenn2 vnnserm besteltenn Bron meister zugesagtenn Besoldung vnnd des Lastenns, die Kunst vorm gewelb zuerhalttenn, vbrig were gebürenn wolte,
Was auch den gemeinen Pfennern an Pumpengeld übrig bleiben und gebühren sollte – nach der Besoldung, die Meister Georg, dem jetzigen neuen von uns bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und nach der Last, das Pumpwerk vor dem Gewölbe zu erhalten –,
das soll Ihnenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am Kopffer3 vnnd anderm thun, vnd die bestallung zur helfft tragenn müssenn, eins Jedenn Jars volgenn vnnd zugestelt werdenn .
das soll ihnen auch – weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem leisten und die Bestallung zur Hälfte tragen müssen – in jedem Jahr ausgefolgt und zugestellt werden.
Vnnd damit sollenn auch alle vngnade, mißverstende, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn anngenommenn bewilligtenn Vertrage, zwischenn vnns vnnd vnnsernn dienernn vnd gemeinenn Pfennernn vnnd Ihrenn dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs oder argwönigs zu=Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und damit sollen auch alle Ungnade und Missverständnisse – und was sich seit dem ersten, oben angeführten, abgeredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns und unseren Dienern und den gemeinen Pfennern und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zu…
Unsichere Lesungen
- könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
- newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
- Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)
S. 27
Bl. 12rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitegetragenn hette, genntzlichenn vfgehabenn vnd hingelegt sein,
…getragen hätte, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.
Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,
Auch sollen weder wir noch unsere Erben es gegen die Pfenner und ihre Diener, noch die Pfenner es gegen uns und unsere Diener in irgendeiner Ungnade oder im Bösen weiter rächen oder nachtragen,
Sonnder das alles was sich darunder verlauffenn, vnnd begebenn hat, genntzlich gefallenn vnd vfgehabenn sein, auch aller dinge ohnne geuerde,
sondern alles, was sich dabei zugetragen und begeben hat, soll gänzlich fallen gelassen und aufgehoben sein, auch in allen Dingen ohne Gefährde.
Vnd vff das alles vnnd Jedes, was hierin vonn vnns geschriebenn, steht, vest, trewlich vnnd vnuerbruchlich gehalttenn, vnnd Jederzeit außgerichttet vnnd volnzogenn werde, die gemeine, Ihre Erbenn, nachkommenn, vnnd mitbeschriebenn des auch sicher vnd gewis sein,
Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben steht, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde, und die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen dessen auch sicher und gewiss seien,
So geredenn vnnd versprechenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn wortenn, glaubenn vnd trewenn, dasselb also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich vnnd vfrichtigk zuhalttenn vnnd zuuolnziehenn,
so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, Glauben und Treuen, dasselbe stracks, unverbrüchlich, fürstlich und aufrichtig zu halten und zu vollziehen,
Unsichere Lesungen
- effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
- sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage
S. 28
Bl. 12vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,
Damit aber die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen aller in dieser Verschreibung genannten Punkte und Artikel sowie ihres oben bestimmten jährlichen Pachtzinses weiter und ferner desto sicherer und gewisser sein mögen,
So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,
so haben wir ihnen zu rechten, ungeteilten Bürgen und Selbstschuldnern – von unserer, unserer Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen sowie der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen –
die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,
die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Neffen und Getreuen: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse;
Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,
dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte unserer beiden Fürstentümer – für sich, ihre Erben und Nachkommen – gesetzt und geordnet.
Vnnd thun das auch wissenntlich, in vnd mit krafft dis brieffs,
Und wir tun das auch wissentlich, in und mit Kraft dieses Briefes,
Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3Läuft auf der nächsten Seite weiter
nämlich aus unserem niederen Fürstentum: Sigmund von Boyneburg, unseren Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unseren Land…
Unsichere Lesungen
- Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
- Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
- Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt
S. 29
Bl. 13rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,
… Vogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsförth, unserem Hofmarschall, Johann Meysenbug, unserem Haushofmeister, Bode von Bodenhausen,
Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,
Balthasar Diede, Curt von Griffte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda und Reinhard von Boyneburg genannt von Hohnstein zu Reichensachsen,
vnnd dann vonn Stedtenn vnnsers Nieder Furstennthumbs Cassell, Eschwege, Hombergk, Hirsfeldt, Rotembergk, Spanngennbergk, Sontra, Witzennhausenn, Grebenstein, Lichtenaw, Wolffshagenn, Gudennsbergk vnnd Milsungenn,
und sodann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;
Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,
und sodann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unseren Statthalter an der Lahn, Johann Riedesel zu Eisenbach, unseren Erbmarschall, unseren Amtmann zu Schotten Adolf Rau zu Holzhausen,
Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,
Heinz von Breidenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, unseren Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleier, Christian von Weitershausen, Helwig von Lauterbach, unseren Amtmann zu Eppstein,
Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, unseren Amtmann zu Auerberg, und Heinrich von Leutenstein,
Unsichere Lesungen
- Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
- Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
- Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
- Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
- Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
- Lewtennstein — Ort nicht sicher
- Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen
S. 30
Bl. 13vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuch vonn Stedtenn, Marpurgk, Giessenn, Grunbergk Alsfeldt, Nidda, Treisa, [gestrichen: Franckembergk1], Rauschembergk, [gestrichen: Neukirchenn2], Bidenncap, Wetter, vnnd Kirchain,
auch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oderLäuft auf der nächsten Seite weiter
alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …
Unsichere Lesungen
- Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
- Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
- zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
- keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt