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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 13

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 13 · Bl. 5r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 13

Bl. 5rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,

… sollen sie an uns, unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, desgleichen an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder Ansprache haben, sondern mögen sich darüber untereinander freundlich in Güte oder sonst auf dem ordentlichen Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

2

Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,

Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,

3

die wir Jerlich einzuhaltenn macht habenn, vnnd anzuzugeben nicht schuldigk sein sollenn,

die wir jährlich einzubehalten Macht haben und über die wir keine Rechenschaft abzulegen schuldig sein sollen.

4

Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,

Und es soll uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, an der Bezahlung der angeführten und bestimmten Pension ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; sondern wir wollen sie in jedem Jahr zu den obengenannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen,

5

doch außgescheidenn, vnnd im fall da die Bodenn durch Heres Krafft gantz oderLäuft auf der nächsten Seite weiter

doch ausgenommen den Fall, dass die Böden durch Heereskraft ganz oder …

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

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