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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 93

Die Privilegien der Pfänner · S. 93 · Bl. 44r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 93

Bl. 44rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Das Erste Buch

Das Erste Buch

2

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnse sohnn, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigen brieffe, allen den die Ihnen hörenn vnnd sehenn,

unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:

3

das wir wolttenn mehr Pfannen hann gesatzet, zum Sodenn, vff das Saltzwergk, das wir des vber ein komenn, mit dem geburenn vom Soden, die geerbet sein zu dem Saltzwercke,

Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,

4

das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,

sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

5

Darumb sollenn sie vnnd Ihre erbenn, vnns vnd vnsern erben gebenn, alle Jar vierzehenn tage, vor Sant Jaannis1 tage zu mittem Sommer, fünff vnnd zwenzigk Vbene2 saltzes,

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

6

das saltz sollenn sie vmbantwurtten zu Cassell Inn vnnser Stadt, vf Ihre kost, vnnd in vnnserm geleitte, vor allen den die durch vns thun vnd lassenn wollen3,

das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

7

Darumb das diese rede stette vnnd gantz bleibe, darauff gebenn wir diesenn briefft, besiegelt mit vnserm Ingesiegell, vnd vnnser Wirthinne, Wann Johann vnnser sohnn nicht Ingesiegelt hatt,

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.

8

Diese brieff ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreyzehen Hundertt Jahr,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300,

Unsichere Lesungen

  1. Jaannis — so die Handschrift; gemeint ist Johannis
  2. Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r
  3. die durch vns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß wie Bl. 43r

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