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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 129

Die Privilegien der Pfänner · S. 129 · Bl. 62r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 129

Bl. 62rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevertheydingenn, vnnd behalttenn wollenn,

… verteidigen und erhalten.

2

auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwercke keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn,

Auch wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden und dem Salzwerk keinerlei Gerechtsame anmaßen oder an uns ziehen,

3

ausgescheidenn die Vbrigkeit des gerichtts vber Hals, handt1, schuldt, vnd schadenn, welche Vbrigkeitt wir vnns, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn vorbehaltenn,

ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden, welche Obrigkeit wir uns, unseren Erben und Nachkommen vorbehalten.

4

doch so mögenn darnebenn vnnser liebenn Getreuenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, Ire schulde die sie itzt habenn, oder auch Ires Saltzwerckes vnnd verkaufftenn Saltzes halber hinfurtters habenn wurdenn,

Doch dürfen daneben unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, ihre Schulden (Forderungen), die sie jetzt haben oder die sie wegen ihres Salzwerks und verkauften Salzes künftig haben werden,

5

vonn Irenn Saltzknechtenn, Kernernn, oder anndernn Saltzfuhrernn, nach Innhalt Ihrer gebotte, vnnd gewonde2 ermanenn vnnd erfordernn, also auch von altters herkommen ist,

von ihren Salzknechten, Kärrnern oder anderen Salzführern nach Inhalt ihrer Gebote und Gewohnheiten anmahnen und einfordern, wie es auch von alters herkommen ist.

6

auch ausgescheidenn die gerechttigkeitt vnnsers Zolles, den wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen, nicht ersteigernn, oder erhöhenn sollenn, oder wollen, Sonnder in den Wirdenn, also vonn altters herbracht ist, hebenn vnnd bleibenn lassenn.

Ausgenommen ist auch die Gerechtsame unseres Zolls, den wir, unsere Erben und Nachkommen, nicht steigern oder erhöhen sollen oder wollen, sondern in dem Wert, wie er von alters hergebracht ist, erheben und belassen wollen.

7

DargegenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen …

Unsichere Lesungen

  1. handt — Lesung 'handt' (Formel 'Hals und Hand'); Schreibung mit Zierstrich, evtl. 'haundt'
  2. gewonde — wie zuvor: wohl 'Gewohnheiten'

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