Salzbibel · Lesetext · 4. Appendix
Der vierte Appendix · S. 731
Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568 · S. 731 · Bl. 364r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568
S. 727–732 · Bl. 362r–364v · Bd. 2 · Zeitleiste: 4. Appendix
S. 731
Bl. 364rBd. 24. Appendix · Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568Faksimile (ORKA)Der Vierdt Appendix.
Der Vierdt Appendix. wie die Sohle gefast sey, desgleichenn wie mann an einem Jedenn ort seudet, vnnd was sie für vortheil, das saltz außzubringenn habenn, vnnd wie sie es allennthalbenn mit Irem Saltzwerck halttenn, auch was Jedes orts für künste vnnd vortheil vfgericht, damit mann die Sohle lanngt, vnd das wilde wasser abweiset, Ferner soll er sonnderlich bey gutenn leütenn erforschenn, mit was vortheil annfengklich die Bronnenn seindt erbauet wordenn, vnnd wie sichs im selbenn bauenn allennthalbenn hab anngelassenn, Vnnd was sonnstenn dieser vnnd dergleichenn dinge mehr, so zuerkündigenn vnnd zumerckenn von notenn, vnnd würdigk sein werdenn, denselbigen bestes vleißes nachforschenn, vnnd vns vonn dem allenn zu seiner wiederkunfft Relation thun, Signatum Cassell den 28. Junij Anno Domini 1568. Wilhelm L. zu Hessenn. Es soll sich auch Rhenanus genn Bremenn verfügen,
Der Vierte Appendix. wie die Sole gefasst ist, desgleichen wie man an jedem Ort siedet und welche Vorteile sie haben, das Salz auszubringen, und wie sie es allenthalben mit ihrem Salzwerk halten, auch was an jedem Ort für Künste und Vorrichtungen errichtet sind, mit denen man die Sole holt und das wilde Wasser abweist.
Ferner soll er besonders bei guten Leuten erforschen, mit welchen Mitteln anfänglich die Brunnen erbaut worden sind und wie es sich bei diesem Bauen allenthalben angelassen hat. Und was sonst dieser und dergleichen Dinge mehr zu erkunden und zu merken nötig und würdig sein werden, dem soll er mit bestem Fleiß nachforschen und uns von allem bei seiner Rückkehr Bericht erstatten.
Unterzeichnet zu Kassel, den 28. Juni Anno Domini 1568. Wilhelm, Landgraf zu Hessen.
Es soll sich Rhenanus auch nach Bremen verfügen