Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 48
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 48 · Bl. 22v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 48
Bl. 22vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch am geschwornem Aidtsstadt, das wir alles vnnd Jedes, so darinnenn vonn Ihnenn den Burgern vnd selbstschuldenernn vermeldt ist, vor vnns vnnd vnsere nachkommenn, stet, vest, vnnd vnuerbruchlich halttenn wollenn vnnd sollenn,
… auch an geschworener Eides statt, dass wir alles und jedes, was darin von ihnen, den Bürgen und Selbstschuldnern, vermeldet ist, für uns und unsere Nachkommen stet, fest und unverbrüchlich halten wollen und sollen,
als ob das alles hier inserirt were, alles trewlich vnnd sonnder argelist vnd geuerde,
als ob das alles hier eingerückt wäre – alles treulich und ohne Arglist und Gefährde.
Vnnd des alles zu Vrkundt habenn wir Lanndtgraff Wilhelm vnnser Furstlich Innsiegell hieran hencken lassenn, vnnd vnns mit eigenn Hanndenn vnderschriebenn,
Und dies alles zur Urkund haben wir, Landgraf Wilhelm, unser fürstliches Insiegel hieran hängen lassen und uns mit eigenen Händen unterschrieben,
vnnd wir die vorgenanttenn Burgenn vnnd selbstschuldener, vnnser eigenn Siegell vnnd Pietschier, vnnd wir die Stedt vnnserer Stedt Siegell hierann gehanngkt
und wir, die vorgenannten Bürgen und Selbstschuldner, haben unsere eigenen Siegel und Petschafte, und wir, die Städte, unserer Städte Siegel hieran gehängt.
Gebenn zu Cassell, Dinstags nach Cantate den drittenn Maij Anno Domini Millesimo quingentesimo Octuagesimo sexto.
Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Cantate, den dritten Mai im Jahr des Herrn 1586.