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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 45

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 45 · Bl. 21r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 45

Bl. 21rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jenige so Izo in dieser vnnser newenn verschreibung verleibt, in dieser anndernn Location gleich wie in der erstenn, vnnd bisdaher beschehenn, Furstlich vfrichttigk vnnd vnuerbruchlich zuhalttenn,

…dasjenige, was jetzt in dieser unserer neuen Verschreibung einverleibt ist, in dieser zweiten Verpachtung ebenso wie in der ersten und wie bisher geschehen fürstlich, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten

2

vnnd dem allennthalbenn vfrichtig nachzukommenn vnnd zugelebenn, das darann kein vnbillicher manngell befundenn werdenn soll in keine weise,

und dem allenthalben aufrichtig nachzukommen und nachzuleben, sodass daran in keiner Weise ein unbilliger Mangel befunden werden soll.

3

Vnnd dessenn zu desto mehrer sicherheit, vnnd das sie auch vf den fall, da wir in zeit dieser newenn Location nach dem willenn Gottes mit Todt abgehenn wurden, alles dings desto gewisser sein mögenn,

Und dessen zu desto größerer Sicherheit — und damit sie auch für den Fall, dass wir während der Zeit dieser neuen Verpachtung nach dem Willen Gottes mit Tod abgehen sollten, in allem desto gewisser sein mögen —

4

So habenn wir vnsern freundtlichenn liebenn Sohnn Lanndtgraue Morizenn vmb steter, vester halttung willenn, aller verschriebenen dinge nebenn vnns diesenn vnnsern brieff auch vnderschreibenn lassenn, vnnd fortters ihnen diese nachhieuerzeichnete Burgenn vnnd selbstschuldener gesezt,

haben wir unseren freundlichen lieben Sohn, Landgraf Moritz, um steter, fester Einhaltung aller verschriebenen Dinge willen diesen unseren Brief neben uns auch unterschreiben lassen und ihnen ferner die nachfolgend verzeichneten Bürgen und Selbstschuldner gesetzt:

5

Nemlichenn die Wohlgebornne vnsere liebe Neue vnd Getreuenn Ernst Grauenn zu Solms vnnd Herrn zu Minzembergk, Ludewigenn Grauenn zu Witgennstein vnnd Herrenn zu Hombergk, Franzenn vnnd Josiam beide Grauenn vnnd Herrenn zu Waldeck, Geuetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nämlich die Wohlgeborenen, unsere lieben Neffen [Verwandten] und Getreuen: Ernst, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg; Ludwig, Graf zu Wittgenstein und Herr zu Homburg; Franz und Josias, beide Grafen und Herren zu Waldeck, Gevettern; …

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