Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 44
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 44 · Bl. 20v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 44
Bl. 20vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,
…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.
Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,
Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,
welches aber bey dieser continuation, vnnd da kein gewisse zeit, wie lanng wirs Innhabenn soltenn, dermassenn nicht kann gehalttenn werdenn,
was aber bei dieser Fortsetzung — da keine bestimmte Zeit festgelegt ist, wie lange wir es innehaben sollen — so nicht gehalten werden kann,
So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,
so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich entsprechend richten.
Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auchLäuft auf der nächsten Seite weiter
Und demnach geloben und versprechen wir, Landgraf Wilhelm zu Hessen, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten und Treuen, alles und jedes, was in unserer oben eingerückten Verschreibung wegen der ersten Verpachtung enthalten ist, auch …