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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 40

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 40 · Bl. 18v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 40

Bl. 18vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder durch wen die Zyt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn könttenn oder möchttenn werdenn, schuzenn, schirmenn, noch verthedigenn sollenn, die vnns Burgenn vnd selbstschuldigernn ann dieser verschreibung zu gutem, vnd den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, zu schadenn kommenn möchttenn,

… oder durch wen sie derzeit gegeben sind oder künftig geschehen, getan oder gegeben werden könnten oder möchten, schützen, schirmen oder verteidigen, [soweit] sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen könnten;

2

sonndernn wollenn vnns der gemeynlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution Diui Adriani vnnd Beneficij excussionis verziehenn vnnd begeben habenn, vnnd thun das in vnnd mit krafft dieses brieffs alles ohnne betrug argelist vnnd geverde,

vielmehr wollen wir auf die [Rechtswohltaten] insgemein und zumal insbesondere auf die Konstitution des göttlichen Hadrian und die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis) verzichtet und uns ihrer begeben haben; und wir tun das in und mit Kraft dieses Briefes, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde.

3

Vnd des zu Vrkundt hat vnnser Jeder obgenanndter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genanndtenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell ann diesenn brieff wissenntlich auch thun hennckenn,

Und dessen zur Urkunde hat jeder von uns obgenannten Grafen und denen vom Adel sein angeborenes Insiegel, und wir, die genannten Städte, haben jede ihr Stadtsiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

4

der gebenn ist am drey vnd zwanzigstenn tage des Monats Decembris Anno Millesimo Quingentesimo Quadragesimo

Der gegeben ist am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

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