Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 375
Das Bautagebuch 1550/51 · S. 375 · Bl. 186r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Das Bautagebuch 1550/51
S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 375
Bl. 186rBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)ber alle gelegennheit des orts weitter zuvernemen habt, Da auch einer oder mehr sein saltz selbst holenn, vnnd etliche zusammenn spannenn wolten, die könnenn den vorteil darann thun, den die körner vnnd Seltzer suchenn vnnd habenn, Dieweil dann hochgedachter vnnser G.
ber, alles Nähere über den Ort weiter zu vernehmen habt. Wenn auch einer oder mehrere ihr Salz selbst holen und etliche zusammenspannen wollten, so können die den Vorteil daran haben, den die Körner und Salzhändler suchen und haben.
Weil dann unser hochgenannter gnädiger
F. vnnd herr, hievor euch allenn sampt vnnd sonndernn gebotten vnnd beuohlenn, kein frembdt saltz im Lannde zuverkeuffenn zugestattenn, auch da das durchgehenn, vnnd gefurt wurde, vf Jeder ffgl.
Fürst und Herr euch allen zuvor sämtlich und einzeln geboten und befohlen hat, kein fremdes Salz im Land zu verkaufen zu gestatten, und, wenn es durchgeführt wird, an jeder fürstlichen
zollstedt, vonn Jedem Pferde zu zoll, einenn orts güldenn zunehmenn, vnnd ffgl. zuverrechnenn, So wollenn wir ann stadt vnnd vonn wegenn Irer f.
Zollstätte von jedem Pferd einen Ortsgulden Zoll zu nehmen und Seinen Fürstlichen Gnaden zu verrechnen, so wollen wir anstatt und von wegen Ihrer Fürstlichen
gl. euch allenn samptlich, vnnd einem Jedenn besonndernn, bey denenn Pflichttenn, damit ihr ffgl.
Gnaden euch allen sämtlich und einem jeden besonders bei den Pflichten, mit denen ihr Seinen Fürstlichen Gnaden
zugethann vnnd verwandt seidt hiermit ernstlich beuohlenn habenn, ann keinem ort, Es sey in amptenn, Stedtenn, oder dorffen, annder frembt, dann allein Ihr f.
zugetan und verwandt seid, hiermit ernstlich befohlen haben, an keinem Ort — sei es in Ämtern, Städten oder Dörfern — anderes fremdes Salz als allein Ihrer Fürstlichen
gl. saltz zuverkeufenn, vnnd zuverhandelnn zugestattenn, bey vermeydung Irer f. gl. vngnade, vnnd das der zoll von
Gnaden Salz zu verkaufen und zu handeln zu gestatten, bei Vermeidung Ihrer Fürstlichen Gnaden Ungnade, und dass der Zoll von
Unsichere Lesungen
- Randnotiz Zeile 5–6 — andere Hand, schwer lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)