Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 35
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 35 · Bl. 16r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 35
Bl. 16rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJrer Erbenn vnnd mitbeschriebenn samptlich vnnd sonderlich sich Ires schadenns, vnnd was Ihne dieser Verschreibung halbenn aussenn stunde, an vnns, vnnsernn Erbenn nachkommendenn Furstenn zu Hessenn vnd1 allenn vnnsernn Lanndenn, leutenn vnnd güternn, Rennthenn, zinsenn vnd[?] Nuzungenn vnnd guldenn,
… ihre Erben und Mitbeschriebenen [dürfen sich], sämtlich und jeder einzeln, wegen ihres Schadens und wegen dessen, was ihnen aufgrund dieser Verschreibung ausstünde, an uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten und Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten,
deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,
desgleichen an den genannten Bürgen, Mit- und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen und an ihren gesamten wie einzelnen Gütern — seien sie fahrend oder liegend, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen —
mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,
mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie nur können und mögen, durch Beschlagnahmen (Kümmern), Hemmen und Aufhalten nach ihrem Gefallen gänzlich und vollkommen schadlos halten (sich erholen).
Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,
Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben
vnnd keinerley vngnade, vngunst, vonn vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden FurstenLäuft auf der nächsten Seite weiter
und keinerlei Ungnade und Ungunst von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten …
Unsichere Lesungen
- vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher