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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 28

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 28 · Bl. 12v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 28

Bl. 12vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,

Damit aber die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen aller in dieser Verschreibung genannten Punkte und Artikel sowie ihres oben bestimmten jährlichen Pachtzinses weiter und ferner desto sicherer und gewisser sein mögen,

2

So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,

so haben wir ihnen zu rechten, ungeteilten Bürgen und Selbstschuldnern – von unserer, unserer Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen sowie der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen –

3

die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,

die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Neffen und Getreuen: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse;

4

Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,

dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte unserer beiden Fürstentümer – für sich, ihre Erben und Nachkommen – gesetzt und geordnet.

5

Vnnd thun das auch wissenntlich, in vnd mit krafft dis brieffs,

Und wir tun das auch wissentlich, in und mit Kraft dieses Briefes,

6

Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3Läuft auf der nächsten Seite weiter

nämlich aus unserem niederen Fürstentum: Sigmund von Boyneburg, unseren Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unseren Land…

Unsichere Lesungen

  1. Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
  2. Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
  3. Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt

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