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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 27

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 27 · Bl. 12r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 27

Bl. 12rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegetragenn hette, genntzlichenn vfgehabenn vnd hingelegt sein,

…getragen hätte, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

2

Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,

Auch sollen weder wir noch unsere Erben es gegen die Pfenner und ihre Diener, noch die Pfenner es gegen uns und unsere Diener in irgendeiner Ungnade oder im Bösen weiter rächen oder nachtragen,

3

Sonnder das alles was sich darunder verlauffenn, vnnd begebenn hat, genntzlich gefallenn vnd vfgehabenn sein, auch aller dinge ohnne geuerde,

sondern alles, was sich dabei zugetragen und begeben hat, soll gänzlich fallen gelassen und aufgehoben sein, auch in allen Dingen ohne Gefährde.

4

Vnd vff das alles vnnd Jedes, was hierin vonn vnns geschriebenn, steht, vest, trewlich vnnd vnuerbruchlich gehalttenn, vnnd Jederzeit außgerichttet vnnd volnzogenn werde, die gemeine, Ihre Erbenn, nachkommenn, vnnd mitbeschriebenn des auch sicher vnd gewis sein,

Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben steht, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde, und die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen dessen auch sicher und gewiss seien,

5

So geredenn vnnd versprechenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn wortenn, glaubenn vnd trewenn, dasselb also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich vnnd vfrichtigk zuhalttenn vnnd zuuolnziehenn,

so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, Glauben und Treuen, dasselbe stracks, unverbrüchlich, fürstlich und aufrichtig zu halten und zu vollziehen,

6

darann in ganntz keine weise kein mangell oder gebrech sein soll, sonnder alle argelist vnnd geferde2 ,

woran in gar keiner Weise ein Mangel oder Gebrechen sein soll, sondern alle Arglist und Gefährde ausgeschlossen sein sollen.

Unsichere Lesungen

  1. effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
  2. sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage

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