Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 23
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 23 · Bl. 10r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 23
Bl. 10rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitealtters herbracht, vor vnnd vor, nach Irer notturfft vnnd gefallenn gebrauchenn,
… von alters herkommen, nach wie vor nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen.
Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,
Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber den Bodenknechten jederzeit, sobald das Reisigholz (Lesung unsicher) – ausgenommen
die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn
die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbeuel, der Holbach, die Meinhardtsleite und der Stein, samt allen ihren Namen und Zugehörungen –
gehauenn, vnnd vor die Stadt oder Bodenn brachtt werdet, vmb ein zimblich Kauffgeldt, vnerhöhet, vnnd vnuersteigert, vnuerhindert zukommenn lassenn,
gehauen und vor die Stadt oder die Siedehäuser gebracht wird, für ein angemessenes Kaufgeld, ohne Preiserhöhung und ohne Versteigerung, ungehindert zukommen lassen,
auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,
und auch alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Bürgerschaft zugute – weil diese sich dort davon erhalten und ernähren müssen – aufs allerfleißigste und treulichste in guter Hegung und unter ernster Aufsicht halten und beforsten.
Doch wo Ihnen vonnötenn, wöllenn wir, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn, sie darbey gnediglich schützenn vnd handthabenn,
Doch wo es ihnen vonnöten ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und schirmen.
Ingleichnus wöllenn auch wir, vnnsereLäuft auf der nächsten Seite weiter
Desgleichen wollen auch wir, unsere …
Unsichere Lesungen
- gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
- Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
- Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher