Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 175
Berkers Baubericht von 1550 · S. 175 · Bl. 86r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Berkers Baubericht von 1550
S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 175
Bl. 86rBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitefurtter vonn solcher halbenn Pfann einem Jedenn Itzigenn vnnd zukunfftigenn Pfarherrnn seine gebürende pension gleich anndernn die zeit der Location durch die verordente Saltzgreuenn, Jegenn gepürliche quitanz vnwegerlich versehenn vnnd bezalenn lassenn /
… ferner von solcher halben Pfanne einem jeden jetzigen und zukünftigen Pfarrer seine gebührende Pension gleich anderen während der Zeit der Verpachtung durch die verordneten Salzgräfen gegen gebührliche Quittung unweigerlich versehen und bezahlen lassen.
Da aber gemeine Pfenner vber kurz oder lanng einiche1 vfschlage vf die obgemeltenn vier vnnd vierzigk Pfannenn zu machenn vrsach habenn werdenn, Als dann soll die halbe pfanne, so zum Bodenn2 der Pfar gehörige, dieselbe bewilligte steur alle mitzutragenn schuldigk sein, vnnd soll darin kein geferde gesucht, oder gebraucht werdenn,
Wenn aber die gemeinen Pfenner über kurz oder lang Ursache haben werden, einige Aufschläge auf die oben genannten vierundvierzig Pfannen zu erheben, dann soll die halbe Pfanne, die zum Siedehaus der Pfarrei gehört, verpflichtet sein, dieselbe bewilligte Steuer mitzutragen, und es soll darin keine Arglist gesucht oder gebraucht werden;
Jnsonderheit soll keines wegs die Pfar in solchenn oder anndernn vfsetzung weitter beschwert werdenn, dann annder gemeine Pfenner thun vnnd willigenn,
insbesondere soll die Pfarrei durch solche oder andere Auflagen keinesfalls stärker beschwert werden, als andere gemeine Pfenner tun und bewilligen;
doch in alwege hochgedachtenn, vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, S. fgl. Erbenn, ann Jrer Gerechtigkeit der Location oder Jure patronatus berürter Pfar außtrucklich fürbehaltenn, vnnd soll daran hiedurch seiner f. gl. nichts begebenn sein, Jnmassenn dann gemeine PfennerLäuft auf der nächsten Seite weiter
doch bleibt in jedem Fall dem hochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben ihr Recht der Verpachtung oder das Patronatsrecht über die genannte Pfarrei ausdrücklich vorbehalten, und Seiner Fürstlichen Gnaden soll dadurch daran nichts vergeben sein, wie denn die gemeinen Pfenner …
Unsichere Lesungen
- einiche — Wortende mit Zierschwung, Lesung 'einiche' (einige) nicht ganz sicher, evtl. 'einichen'
- Bodenn — auch 'Bodem' lesbar; gemeint ist das Siedehaus der Pfarrei