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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 14

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 14 · Bl. 5v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 14

Bl. 5vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,

… zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden — wie es dazu kommen könnte, was Gott verhüte —, so sollen wir oder unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, von denselben verdorbenen Böden für die Zeit, solange sie wüst liegen, keine Pension zu geben schuldig sein.

2

Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,

Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,

3

vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,

auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —

4

also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

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