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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 139

Die Privilegien der Pfänner · S. 139 · Bl. 67r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 139

Bl. 67rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd confirmirt, gebetenn, mancherley weise vnndt grundtlich bericht sein wollenn,

… und bestätigt und darum gebeten worden, worüber wir auf mancherlei Weise gründlich unterrichtet sein wollten.

2

Darumb solchen versatz vnnd pfanndtschafft der obgemeltenn zweyer achtteil, in einenn ewigenn vnnd ewigenn1 kaufft gewanndelt habenn,

Darum haben wir diese Versetzung und Verpfändung der oben genannten zwei Achtteile in einen ewigen und immerwährenden Kauf umgewandelt;

3

Wanndelnn vnnd verkeuffenn, offenntlich vnnd erblich in krafft dieses brieffs, den genannttenn vnnsernn liebenn Getrewenn, den gebauernn zum Sodenn, annders genenndt die Pfenner,

wir wandeln sie um und verkaufen — öffentlich und erblich, kraft dieses Briefes — den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, anders genannt die Pfänner,

4

solche zwey achtteil der Saltzpfannenn, vor Tausenndt Reinische guldenn, die sie dem vorgenannttenn Herrenn Ludwigenn, vnnserm liebenn Herrenn Eller vatternn2 seligen, vf die vorgenannttenn zwey achtteil, in bahrem golde geluhenn hatte3,

diese zwei Achtteile der Salzpfannen für tausend rheinische Gulden, die sie dem vorgenannten Herrn Ludwig, unserem lieben Herrn und Ältervater seligen Angedenkens, auf die vorgenannten zwei Achtteile in barem Gold geliehen hatten,

5

vnnd Itzt als ein kauffgeldt, der ehrgenannttenn Theile, als in einem Erbkauffe anngezogenn sein sollenn,

und die jetzt als Kaufgeld für die ehrengenannten Teile, wie bei einem Erbkauf, angerechnet sein sollen.

6

Vnnd sagenn vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn, die gemeltenn Pfenner solcher Tausenndt guldenn, queidt, ledig, vnnd los,

Und wir sprechen für uns, unsere Erben und Erbnehmer die genannten Pfänner von diesen tausend Gulden quitt, ledig und los;

7

Verziehen auch vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn, aller gerechttigkeit vnnd eigennthumbs, die vnnser Eltter vorfahrenn Furstenn zu Hessenn, aber wirLäuft auf der nächsten Seite weiter

wir verzichten auch für uns, unsere Erben und Erbnehmer auf alle Gerechtigkeit und alles Eigentum, die unsere älteren Vorfahren, die Fürsten zu Hessen, oder wir …

Unsichere Lesungen

  1. ewigenn vnnd ewigenn — Beide Wörter lesen sich gleich (Dittographie der Vorlage?); zweites Wort könnte auch anders lauten.
  2. Eller vatternn — Wohl 'Eltervater' (Großvater) gemeint; Schreibung 'Eller' unsicher.
  3. geluhenn hatte — Singular 'hatte' trotz Plural-Subjekt; so in der Vorlage.

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