Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 131
Die Privilegien der Pfänner · S. 131 · Bl. 63r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 131
Bl. 63rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachkommenn, die zwo pfannenn Saltzes alter pflicht, vierzehenn tage vor Sant Joannis tag, zu mittenn Sommer, In vnnser Hoff oder kuchenn, Wo wir die halttenn werdenn, auf vnnser kost furt2 vnd geleite schickenn, Wann sie der vermanet werden,
… und Nachkommen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer an unseren Hof oder unsere Küche — wo immer wir sie halten werden — auf unsere Kosten mit Fuhre und Geleit schicken, wenn sie dazu gemahnt werden.
vnnd das altte Herrenngeldt, vnnserm Schultheissenn zu Allenndorff gebenn vnnd reichenn, Inmassen als auch vom altters herkommenn ist,
Und sie sollen das alte Herrengeld unserem Schultheißen zu Allendorf geben und reichen, wie es auch von alters herkommen ist.
Sollenn auch die vorgenanttenn, vnnser liebenn Getreuen, Gebauren vonn dem Bodenn, genanndt Pfenner, gemeinlich vnd ein Jeglicher vor sich, nach annzahl seines erbtheils der pfannenn, bey den wirden des Geschosses,
Auch sollen die Vorgenannten, unsere lieben Getreuen, die Gebauern von dem Boden, genannt Pfänner, gemeinsam und ein jeder für sich, nach der Zahl seines Erbteils an den Pfannen, bei den Werten des Geschosses,
Nemblich vonn der pfannenn funff [?] Marck1, Allenndorffischer wehre, also auch vom altters herkommenn ist, ewiglichenn bleibenn,
nämlich von der Pfanne fünf [?] Mark Allendorfer Währung, wie es auch von alters herkommen ist, auf ewig bleiben.
Das diese vorgeschriebene stücke vnnd artickell dieser vnnser verschreibung der wir selbst, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndt vonn vnnser wegenn,
Dass diese vorgeschriebenen Stücke und Artikel dieser unserer Verschreibung weder wir selbst, noch unsere Erben und Nachkommen, noch jemand von unseretwegen
annders dann sie am Irem schrifftlichenn sinn Innhalt, auslegenn, oder glosiren solle, soll alle3, vnnd vnuerbruchlich gehalten werde,
anders als nach ihrem schriftlichen Sinn und Inhalt auslegen oder glossieren soll; alles soll fest und unverbrüchlich gehalten werden.
Des gebenn wir Wilhelm der mittler LanndtgraueLäuft auf der nächsten Seite weiter
Dessen zu Urkund geben wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf …
Unsichere Lesungen
- funff [?] Marck — Zwischen 'funff' und 'Marck' ein Abkürzungszeichen (evtl. '½', also fünfeinhalb Mark, oder Währungs-/Gewichtskürzel); auch vergrößert nicht sicher aufzulösen
- kost furt — wohl 'auf unsere Kosten, Fuhre und Geleit'; 'furt' = Fuhr(e)
- soll alle — elliptische Konstruktion; evtl. 'stet, alle vnnd vnuerbruchlich'