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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 120

Die Privilegien der Pfänner · S. 120 · Bl. 57v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 120

Bl. 57vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedie Sodenn, vnnd Ihre feldtmarcke, reumenn, vnnd darin nicht kommenn,

… den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

2

Desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnd Saltzknechttenn wundenn gliedtslanng, vnnd nagels tieff,

Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,

3

derselbe oder dieselbenn, so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tage, die genanttenn Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire feldtmarckt reumenn, vnnd darin nicht kommenn,

so sollen derselbe oder dieselben, die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

4

Wir wollenn auch die abgerurte Baurschafft, bey solche Irenn freyheitenn, gnadenn vnnd gewonheitenn, vnd rechttenn, wie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, steurenn, vnnd behalttenn,

Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.

5

Doch so sollenn sie vns Jerlich gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd sie vnns zuthunde pflichtig sein,

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.

6

Vnnd des zu Vrkunde, so habenn wir Lanndtgraff Wilhelm obgenandt der Elter vnnser Secret gebrechenn halber, vnnser Sigill hierann vestiglich thun henngenn,

Und zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unser Siegel fest hieran hängen lassen.

7

Wann auch vnnser Mayestet Siegill gemacht wurdet, alsdann so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnsern liebenn Getrewenn, derLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn auch unser Majestätssiegel gefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgedachten lieben Getreuen, der …

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