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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 117

Die Privilegien der Pfänner · S. 117 · Bl. 56r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 117

Bl. 56rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesagende, gnediglich alse1 Vormünder, vnnd von wegen der obgedachttenn vnnser liebenn Vetter bestettiget, vnnd bestettigenn Jne die also in vnnd mitt Craffte dieses brieffes,

… besagend, gnädig als Vormund und von wegen unserer obgedachten lieben Vettern bestätigt, und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.

2

Vnnd besonnder freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne solche Ire rechtte vnnd herkommenn, so sie Jerlich in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,

Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:

3

wo einer oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechtenn todtschlugenn, der oder dieselbenn todtschleger, sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire Feldtmarcke reumenn, vnnd darinn nicht kommenn,

Wenn einer oder mehrere von den Södern und Salzknechten einen Totschlag begehen, so sollen der oder die Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

4

Desgleichenn wo einer oder mehr; einenn oder mehr, vonn den Södernn, vnnd Saltzknechttenn wunden gliedts lanng, vnnd nagels dieff,

Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,

5

derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genantten Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Ire feldtmarcke reumen, vnnd darin nit kommenn,

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

6

Wir wollenn auch die abgerurtenn Baurschafft, bey solchenn Irenn freyheittenn, gnadenn, gewonheittenn, vnd rechttennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten …

Unsichere Lesungen

  1. alse — alse oder also, Endung nicht sicher zu unterscheiden

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