Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 109

Die Privilegien der Pfänner · S. 109 · Bl. 52r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 109

Bl. 52rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteann der ehegenanttenn Stadt vnnd Burgernn leuthe1 verschriebenn vnnd verweiset hette, oder aber noch Jzt darann verschreibenn, vnnd verweisenn wurde,

… an der vorgenannten Stadt und den Bürgersleuten verschrieben und verwiesen hätte, oder aber jetzt noch daran verschreiben und verweisen würde,

2

darin sollenn noch wollenn wir noch vnnser Erbenn, nicht greiffenn, noch vnns darwiedder legenn in keine weise, Sonndernn wir wollenn das vnuerbrochenn halttenn, ob das also ann vns keme,

darein sollen und wollen weder wir noch unsere Erben eingreifen, noch uns in irgendeiner Weise dagegenstellen, sondern wir wollen das ungebrochen halten, falls es so an uns käme.

3

Were auch, das vnnser lieber Ohme vonn Hessenn ehegenanter, die vorgenanttenn Stadt vnnd Burgere, gemeiniglichenn, oder der einenn besonndernn versazet hette, oder noch versezenn wurde, vorschulde die sie kundtlichenn erweisenn möchttenn,

Wäre es auch, dass unser lieber Oheim von Hessen, der vorgenannte, die vorgenannte Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätte oder noch verpfänden würde, für Schulden, die sie glaubhaft nachweisen können,

4

des sollenn vnnd wollenn wir sie güttlichenn enndtnehmenn, Ob das also ann vns, oder ann vnnser Erbenn keme,

so sollen und wollen wir sie davon gütlich entbinden, falls es so an uns oder an unsere Erben käme.

5

Vnnd habenn Jne des zu Vrkundt vnnd warem bekanndtnusse gegebenn, diesem brief versiegelt, mit vnnserm Friderichs Sigmundes, vnnd Friderichs obgenanttes, Jnngesiegeln, der wir Heinrich vnnd Wilhelm mit hieran gebraucht,

Und wir haben ihnen dies zur Urkunde und zum wahren Bekenntnis diesen Brief gegeben, besiegelt mit unseren Siegeln — dem Friedrichs, Sigmunds und des obengenannten Friedrichs —, deren wir, Heinrich und Wilhelm, uns hierbei mitbedient haben.

6

Gegebenn zu Cassell2 nach Christi geburt, Vierzehennhundert, Vnnd darnach in dem Ein vnnd dreyßigsten Jar, am Sontag Sanct Simonis et Judae tag der heiligen zwolfbottenn,

Gegeben zu Kassel nach Christi Geburt im Jahr 1431, am Sonntag, dem Tag der heiligen Apostel Simon und Judas (28. Oktober).

Unsichere Lesungen

  1. Burgernn leuthe — Lesung des zweiten Wortes nicht ganz sicher; wohl 'Bürgersleute'
  2. Cassell — Ortslesung Kassel; erster Buchstabe verschnörkelt

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.