Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 103
Die Privilegien der Pfänner · S. 103 · Bl. 49r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 103
Bl. 49rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndtgrauin Jnngesiegell, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn habenn.
… der Landgräfin Insiegel gesehen, gehört und gelesen haben.
Wir Otto vonn Gottes gnadenn, Lanndtgraue des Lanndes zu Hessenn, alheidt vnnser Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem brieue, allenn den die Jne hörenn oder sehenn lesenn,
Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf des Landes zu Hessen, Adelheid, unsere Gemahlin, und unsere Erben bekennen mit diesem Brief allen, die ihn hören oder sehen lesen,
das wir wolttenn mehr Pfannenn han gesatzet, zu den Sodenn, vff das Saltzwergk, das wir des vber ein kemenn, mit den geburenn vom Sodenn, die geerbet sein zu dem Saltzwergke, das wir keine Pfannen do mehr sollenn setzenn.
dass wir mehr Pfannen in Sooden auf dem Salzwerk hatten setzen wollen, dass wir uns aber darüber mit den Erbbauern von Sooden, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, dahin geeinigt haben, dass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
darumb sollenn sie vnnd Jre erbenn, vnns vnnd vnnserm Erbenn gebenn, alle Jahr Vierzehenn tage vor Sant Johannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwanzigk Vbene saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das Saltz sollenn sie vnns anntworttenn, zu Cassell in vnnser Stadt, vf Jhre kostenn, vnnd in vnnserm geleide, vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn1.
das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit übergeben, geschützt vor allen, die um unseretwillen tun und lassen wollen.
Darumb das diese rede stette vnnd gantz pleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserm Innsiegell.
Damit diese Abrede fest und unversehrt bleibe, geben wir darüber diesen Brief, besiegelt mit unserem Insiegel.
Diese brieff ist gegebenn nach Gottes geburt, dreytzehenn hundert Jar, am Sant Walpurges tagte2.
Dieser Brief ist gegeben im Jahr 1300 nach Gottes Geburt, am Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai).
Diesem Jegennwerttigenn brieff, als er vonn wortte zuLäuft auf der nächsten Seite weiter
Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu
Unsichere Lesungen
- vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn — Geleitformel; Bezug der Wendung nicht ganz eindeutig
- tagte — wohl 'tage' mit Zierstrich; buchstabengetreu 'tagte'