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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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III · 3. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 713 Bl. 354r

ÜbersetzungSeite 713

1

Das dritte Buch. — Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, darin und dazugehört, auch in baulichem und verbessertem Zustand bei der Rückgabe so wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist. Und insbesondere sollen die Gehölze und Berge der Pfänner ungefähr zur Hälfte schlagreif sein. Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen, alles ohne Hinterlist. Weil auch ihre, der Pfänner, Sieder und Meisterknechte seit einiger Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, sodass die Pfänner bei ihren Knechten eine gute Summe und beträchtliche Schulden unbezahlt ausstehen haben, so wollen wir ihnen zu solchen anerkannten und beweisbaren ausstehenden Schulden — doch auf angemessene Zeit und Fristen, je nach Lage der Person und der Schuld — so zur Bezahlung verhelfen lassen, dass dabei uns,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 714 Bl. 354v

ÜbersetzungSeite 714

1

Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt erhalten. Was auch der gemeinen Pfännerschaft an Pumpengeld gebühren sollte — nach Abzug der Besoldung, die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und der Kosten für die Erhaltung der Kunst vor dem Gewölbe —, das soll ihnen ebenfalls jedes Jahr zufallen und zugestellt werden, weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem tragen und die Bestellung zur Hälfte mitbestreiten müssen. Und damit sollen auch alle Ungnade, alle Missverständnisse und alles, was sich seit dem ersten oben angeführten, verabredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns, unseren Dienern und der gemeinen Pfännerschaft und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zugetragen hat, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Pompenn[?] — oder sompenn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 715 Bl. 355r

ÜbersetzungSeite 715

1

Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und aufgehoben sein, ebenfalls in allen Dingen ohne Hinterlist. Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben ist, stet, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde und die gemeine Pfännerschaft, ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen dessen sicher und gewiss sein können, geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, dies alles unverbrüchlich und fürstlich zu halten und zu vollziehen, ohne Mangel und Gebrechen, ohne alle Arglist und Hinterlist. Damit aber die gemeine Pfännerschaft, ihre Nachkommen und Mitverschriebenen weiter und ferner aller Punkte und Artikel, die in dieser Verschreibung genannt sind, und ein jeder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  2. Z. 17: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  3. Z. 18: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 716 Bl. 355v

ÜbersetzungSeite 716

1

Das dritte Buch. — des oben bestimmten Pachtzinses umso sicherer und gewisser sein mögen, so haben wir ihnen zu rechten, im Einzelnen benannten Bürgen und Selbstschuldnern — von unseretwegen, unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen und der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen — die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Vettern und Getreuen bestellt: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm von Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse. Dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte beider unserer Fürstentümer, für sich, ihre Erben und Nachkommen. Das tun wir auch wissentlich kraft dieses Briefes. Nämlich aus unserem Niederfürstentum: Sigmund von Boyneburg, unser Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unser Landvogt an der Werra; Werner von Wallenstein; Hermann von Hundelshausen; Ludwig von Baumbach zu Bimfurt; unser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: Bimfurdt[?] — Ortsname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 717 Bl. 356r

ÜbersetzungSeite 717

1

Hofmarschall Johann Meysenbug; unser Haushofmeister Bode von Bodenhausen; Balthasar Dieden; Eckhart von Griften; Jost von Berlepsch; Friedrich Keudel zu Schwebda; und Reinhard von Boyneburg, genannt von Hanstein, zu Reichensachsen. Und dann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen. Und dann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unser Statthalter an der Lahn; Johann Riedesel zu Eisenbach, unser Erbmarschall und Amtmann zu Schotten; Adolf Rau zu Holzhausen; Heinz von Breidenbach, genannt Breidenstein; Otto Hund, unser Amtmann zum Schönstein; Hartmann Schleier; Christian von Weiterhausen; Helwig von Lauterbach, unser Amtmann zu Eppstein; Philipp Riedesel zu Josbach; Rabe von Darnberg; Helwig von Rückershausen, unser Amtmann zu Auerbach; und Heinrich von Löwenstein. Auch von den Städten: Marburg,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Keudtlenn zu Schwerbeda — Name und Ort unsicher
  2. Z. 5: Hennstein — Ortsname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 718 Bl. 356v

ÜbersetzungSeite 718

1

Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain. Sollte also bei der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses über kurz oder lang an einem oder mehreren Terminen oder sonst ein Mangel dieser Verschreibung wegen eintreten — wie oder auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, desgleichen ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen, die obengenannten Grafen und die vom Adel, ihre Erben und Erbnehmer und die von den genannten Städten und ihre Nachkommen, insgesamt und einzeln nach ihrem Gefallen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern dürfen — und wenn ihnen das von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten würde, an andere Orte und Städte, wo es geduldet und zugelassen wird, alles nach ihrer, der Pfänner, Lage und Erfordern. Dem soll weder uns noch unseren Erben etwas entgegenstehen, noch sollen wir oder unsere

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 719 Bl. 357r

ÜbersetzungSeite 719

1

Erben deswegen gegen sie oder die Städte Ungnade oder Feindschaft nachtragen oder ins Werk setzen. Doch soll eine solche Aufforderung nicht an einen Ort benannt werden, der mehr als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt liegt. Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet würden,

2

so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,

3

sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer Statt, jeder mit sechs Pferden; die vom Adel mit ihrer eigenen Person, Mann für Mann, Pferd für Pferd, jeder mit vier Pferden gerüstet; und aus jeder der genannten Städte zwei aus dem Rat mit vier Pferden — in einer Einlagerung, wie es bei Geiselschaft und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vngutts — Wort undeutlich
  2. Z. 8: konntenn — gestrichenes Wort unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 720 Bl. 357v

ÜbersetzungSeite 720

1

Einlagerung Recht und Gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden, auf die erste Mahnung und Aufforderung hin sogleich ungesäumt binnen acht Tagen insgesamt und einzeln mit ihrer eigenen Person, wie gesagt, einreiten und die Einlagerung leisten. Keiner soll sich auf den anderen berufen, und keiner soll sich durch eine andere Geiselschaft oder irgendetwas anderes daran hindern lassen. Und falls sie zu einer anderen Geiselschaft oder Einlagerung gemahnt und eingefordert wären, so sollen sie stets ihresgleichen, wie gesagt und nach der Zahl, in die Einlagerung stellen, zu der sie gemahnt sind, und daraus ohne Wissen und Willen der gemeinen Pfännerschaft nicht herauskommen, so lange, bis die gemeinen Pfänner und ihre Mitverschriebenen aller Mängel und dessen, was ihnen dieser Verschreibung und des Pachtzinses wegen ausstünde, samt allen deswegen erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden hinreichend erstattet

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 721 Bl. 358r

ÜbersetzungSeite 721

1

und bezahlt sind — alles auf unsere, unserer Erben und der nachkommenden Fürsten zu Hessen Kosten und Auslagen. Wenn auch einer der Bürgen oder mehrere, die so zur Einlagerung gefordert und eingezogen sind, mit Tod abgehen, so soll der Graf, der Edelmann oder die Stadt, denen die Abgegangenen zustanden, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der Abgegangenen einstellen. Auch soll jedem Wirt, bei dem die Bürgen in Einlagerung liegen, vorbehalten und gegönnt sein: Wenn die Bürgen bei ihm etwas Beträchtliches verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich verhalten, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie nicht jederzeit auslösen und die Wirte nicht bezahlen, dass er alsdann, wenn er es nötig hat, eines oder mehrere der Pferde der Bürgen nach seiner Lage, seinem Bedarf und Gefallen ohne jedermanns Einrede und Behinderung so teuer, wie er kann, zur Abkürzung seiner Forderung verkaufen darf — damit er die Bürgen umso stattlicher und besser unter-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wonnder — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 722 Bl. 358v

ÜbersetzungSeite 722

1

halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen. Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist. Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 723 Bl. 359r

ÜbersetzungSeite 723

1

— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig. Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 724 Bl. 359v

ÜbersetzungSeite 724

1

und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben. Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen. Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen. Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 725 Bl. 360r

ÜbersetzungSeite 725

1

Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen. Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen

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HandschriftS. 726 Bl. 360v

ÜbersetzungSeite 726

1

Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und

2

an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen. Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen. Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: [?] — Zeichen am Zeilenende unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 727 Bl. 361r

ÜbersetzungSeite 727

1

alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben. Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist. Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher
  2. Z. 10: vom Stedtenn — vom oder vonn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 728 Bl. 361v

ÜbersetzungSeite 728

1

und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist. Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen. Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

IV · 4. Buch · Band 1

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 729 Bl. 362r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 729

1

Das Vierte Buch. Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis. Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: am der Werra — so, nicht 'an'
  2. Z. 5: annfanng — Kürzel/Nasalstrich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 730 Bl. 362v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 730

1

Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können. Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt. Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein. Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener
  2. Z. 12: Hombergk — Endung -gk oder -ge

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 731 Bl. 363r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 731

1

Das Vierte Buch. — und dem Inhalt der aufgerichteten Verpachtung sowie den jetzigen und künftigen Ordnungen, die Seine Fürstlichen Gnaden jeweils beschließen werden, treulich regieren und fleißig beaufsichtigen sollen und wollen. Und wenn einer oder mehrere der Salzknechte und des Gesindes, sowohl der neuen als auch der alten Seite, gegen die Ordnungen, Gebote und Verbote handeln und sich in Strafe und Buße verwirken, so sollen diese Seiner Fürstlichen Gnaden verfallen sein, und die Buße soll in jedem Fall allein Seiner Fürstlichen Gnaden und sonst niemandem zustehen. Seine Fürstliche Gnaden will auch, dass alle Sieder und Knechte in den Siedehäusern sitzen und wohnen sollen und der Stadt Allendorf nicht mehr und nicht weniger leisten sollen — mit Schoß und allen anderen Dingen —, als von alters herkommen ist. Die Wartämter sind von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden folgendermaßen verordnet und besetzt: Christoph Homberg, Salzwart, soll alle Werke auf beiden Seiten, die jede Woche gesotten werden, fleißig, klar und genau verzeichnen und als Gegenschreiber gegenüber dem Rentmeister für unseren gnädigen Herrn abrechnen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Söder — Umlautzeichen undeutlich

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HandschriftS. 732 Bl. 363v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 732

1

Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen. Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben. Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält. Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar
  2. Z. 5: Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar
  3. Z. 21: fact[?] — fact oder fast

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 733 Bl. 364r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 733

1

Das Vierte Buch. — und keiner soll dabei allein für den anderen handeln, damit der Abgang ohne Verdacht festgehalten werde, wie es eine eigene Ordnung ausweist. Und alles Salz, das man packen will, soll in jedem Siedehaus durch die dafür gemachten Roste im Beisein der hernach benannten Schätzer gemessen, in Säcke gefüllt und von den Schätzern mit dem dafür gefertigten Siegel versiegelt werden. Danach soll solches Salz in versiegelten Säcken unverdächtig in die Packhäuser geliefert und weiter durch die Bödener im Beisein des Salzwarts und auf dessen Befehl von den genannten Schätzern in Tonnen gefüllt, verschlossen und gebrannt werden. All das soll der Rentmeister verrechnen, und Christoph, der Gegenschreiber, soll es ihm gegenüber jederzeit ebenfalls verzeichnet übergeben. Daneben sollen von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden acht Schätzer bestellt werden, die alle Werke besichtigen und bestimmen sollen, vor welche Siedehäuser der Fuhrmann fahren und Salz laden darf, und die dabei sein sollen, damit die Sieder rechtes Maß geben — nämlich das verordnete und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Röste — Umlaut undeutlich
  2. Z. 11: Bodinker[?] — k/g unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 734 Bl. 364v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 734

1

Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht. Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden. Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden. Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen. Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Samß[?] — Wortende unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 735 Bl. 365r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 735

1

Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen. Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann. Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist. Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe. Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 736 Bl. 365v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 736

1

Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden. Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden. Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben. Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße. Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: kernernn — Lesung unsicher
  2. Z. 13: vermalttenn — Wortgrenze unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 737 Bl. 366r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 737

1

Das Vierte Buch. — wird, soll gemessen werden. Und wenn auch der Sieder und der Kärrner sich einig wären, dass nicht gemessen werden solle, so soll es dennoch geschehen, damit der Herr wisse, dass ihm recht geschieht. Desgleichen soll keine Ladung bei Nacht geschehen, bei Verlust des Salzes. Demnach sollen die Pfannen ein einheitliches Maß haben, und die Siedehäuser sollen in gutem Stand gehalten und so eingerichtet werden, dass der Sieder nicht viel mehr oder weniger als die acht Achtel ausbringen kann. Und welcher Sieder sein Siedehaus nicht in gutem Stand hält, soll dafür ernstlich gestraft werden. Ferner: Welcher Afterknecht im Siedehaus wohnt, aber nicht dienen noch arbeiten will, dem soll man das Siedehaus sogleich verbieten, sobald die Siedehäuser besetzt sind. Ferner: Kein Sieder soll auf einmal weniger als ein Achtel verkaufen und kein Salz in einzelnen Gemäßen, damit der Kärrner oder Fuhrmann nicht betrogen werden kann. Ferner: Es sollen die Maße, die als Butten dafür gemacht sind und die man abstreicht — deren sechzehn auf acht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: bottenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 738 Bl. 366v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 738

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Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden. Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein. Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende

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HandschriftS. 739 Bl. 367r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 739

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Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden. Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein. Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein. Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: zulebenn[?] — e/o unklar

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HandschriftS. 740 Bl. 367v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 740

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Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks. Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 741 Bl. 368r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 741

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Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße. Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben. Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: fallubell — Wortgrenze unklar
  2. Z. 14: bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende
  3. Z. 15: zubringen[?] — Endung gekürzt

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HandschriftS. 742 Bl. 368v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 742

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Das Vierte Buch. — wie dargelegt, so soll er dennoch keinen Anspruch oder keine Forderung gegen den erheben, der ihn angesprochen und angefallen hat. Wer auch Wellenholz in der Gemeindeflur zur rechten Zeit niederhaut, der soll es binnen eines Vierteljahres aufbinden. Lässt er es länger liegen, so mag es aufbinden, wer will, für die Gemeinde. Unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gebot ist: Wer hier zu den Sooden Gänse hat, soll ihnen einen Flügel halb beschneiden, damit sie nicht wegfliegen können, und soll sie ohne Schaden seines Nachbarn halten. Bei wem man es nicht so findet, der soll das büßen mit einem Böhmischen von jeder Gans, halb unserem gnädigen Herrn und halb der Stadt. Fände sie aber jemand in seinem Schaden auf bestelltem Feld und schlüge sie tot, so soll er dafür nicht einzustehen haben. Wenn Ostern vorüber ist, so soll für Gänse, die ungehütet gehen, niemand einzustehen haben, der ihnen Schaden zufügt; und es soll gebüßt werden mit drei Pfennig von jeder Gans. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wessiger[?] — Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 16: wachhaffti[?]= — ch/gk unklar
  3. Z. 21: 3 pf.[?] — Kürzel, wohl Pfennig

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HandschriftS. 743 Bl. 369r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 743

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Das Vierte Buch. — wer abends bei ungebührlichen Dingen angetroffen wird — mit Werfen und Rufen die Leute zu erschrecken und zu wecken, den Leuten Fenster und Türen zuzuschlagen, Wagen umzuwerfen — oder wer den Leuten sonst an Häusern, Gassen, Gärten und auf dem Feld Schaden zufügt oder zufügen lässt, der soll das mit der höchsten Buße büßen und dazu vier Wochen aus den Siedehäusern getrieben werden. Und ginge er trotzdem wieder hinein, so soll man ihn vier Wochen in Haft setzen und ihn die Zeit auch darin absitzen lassen. Ferner: Der Unrat soll nach Anweisung des Rentmeisters und der Warte weggeführt werden, bei einem Pfund Strafe. Wer einen anderen verwundet, der zu den Siedehäusern auf dem Salzwerk wohnt — sei er Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht —, und zwar knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief: Wenn eine Wunde auch nur eines von beiden erfüllt, so soll der die Siedehäuser, die Stadt Allendorf und ihre Feldmark ein Jahr lang räumen. Und wer den Jahrmarkt bricht, soll die Buße zahlen und die Feldmark dennoch meiden; sooft er sie bricht, soll er von neuem anfangen. Ihm

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuerfehrenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 744 Bl. 369v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 744

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Das Vierte Buch. — soll auch keine Gnade widerfahren, es beträfe denn Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Kinder; sein Jahr sei voll zu halten und nicht anders. Wer auch den anderen zu den Siedehäusern totschlägt, wie eben gesagt, der soll hundert Jahre und einen Tag räumen; in dieser Zeit kann er keine Gnade finden. Wird er aber ergriffen, so soll man ihm sein Recht tun, was rechtens sein wird. Ferner: Wer ohne Erlaubnis oder ohne Anweisung siedet, der soll seinen Lohn verlieren, nämlich ein Pfund Pfennige, und das Werk soll unserem gnädigen Herrn verfallen sein. Wäre es auch, dass der Kaufmann oder Kärrner jemandem sein Salz wegführte oder wegtrüge, so sollen und dürfen die Diener unseres gnädigen Herrn den oder die, wenn er wieder in die Siedehäuser käme, dafür ernstlich bestrafen. Unser gnädiger Herr will ernstlich bei harter Strafe verboten und darüber streng gehalten haben, dass kein Meisterknecht, Afterknecht oder Einwohner zu den Siedehäusern zu einem Hofdienst reite, in

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HandschriftS. 745 Bl. 370r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 745

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Das Vierte Buch. — den Krieg ziehe oder Heerfahrt und Gefolgschaft leiste ohne Wissen und Willen des Salzgrafen und der Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Siedehäusern. Wer es dennoch täte, dem soll man sogleich seine Hausfrau und seine Kinder, falls er welche hat, aus den Siedehäusern weisen und hinaustreiben; und wenn er dann selbst wiederkäme, so soll er nicht in die Siedehäuser. Ginge er trotzdem hinein, der stehe sein Abenteuer. Ferner: Es soll auch fortan niemand glühende Kohlen aus den Siedehäusern tragen, er trage sie denn verdeckt oder ganz sicher verwahrt. Wer das übertritt, soll zehn Schilling Heller geben. Auch soll niemand nachts zu den Siedehäusern mit offenen Wischen gehen, er sei jung oder alt, bei zehn Schilling. Ferner: Jeder Meisterknecht soll eine Laterne in seinem Siedehaus haben, damit er und sein Gesinde aus und ein gehen. Wer sich daran nicht hält und dabei ertappt wird, soll das mit zehn Schilling büßen. Ferner: Wer den Brunnen verunreinigt, sei er jung oder alt, und dessen bezichtigt oder überführt und den Dienern unseres gnädigen Herrn angezeigt wird, den oder die sollen sie ohne Barmherzigkeit büßen und bestrafen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 746 Bl. 370v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 746

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Das Vierte Buch. — Ferner: Wer dessen bezichtigt oder dabei gesehen würde, dass er solche Unzucht bei oder auf dem Brunnen tut, soll das mit zwei Pfund Hellern büßen; davon soll man ihn keinesfalls entbinden, auch wenn man ihm Gnade erweisen wollte. Ferner: Wer sich auf dem Brunnen prügelt, sei er jung oder alt, soll seinen Lohn verlieren. Hat er keinen Lohn zu verlieren, so stehe er sein Abenteuer oder räume die Siedehäuser. Auch soll kein Meisterknecht, Afterknecht, Mitbewohner oder Ehepaar zu den Siedehäusern wohnen und auch nicht zu irgendeiner Arbeit zugelassen werden, er sei denn unserem gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben gesagt, durch Eid verpflichtet. Ferner: Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Hochzeit halten, er sei denn unserem gnädigen Herrn, wie gesagt, durch Eid verpflichtet. Und er soll dem Rentmeister und dem Salzwart in die Hand geloben, unserem gnädigen Herrn treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein für ihr Salzwerk, so lieb ihm seine Seele und Ehre sei, Seiner Fürstlichen Gnaden Bestes zu tun und vor ihrem Schaden zu warnen, heimlich oder offenbar, wie ein treuer Mann seinem Herrn verpflichtet und schuldig ist, in-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 747 Bl. 371r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 747

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Das Vierte Buch. — dem Wortlaut, wie die Eidesformel hernach folgt, so wie alle Einwohner zu den Siedehäusern sie jetzt an Stelle unseres gnädigen Fürsten und Herrn dessen Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, geleistet haben. Da richtet er seinen Finger auf und schwört zu Gott und seinem heiligen Wort; und dieser Eid folgt am Ende dieser Ordnungen. Unser gnädiger Fürst und Herr verbietet, dass fortan jemand Wellen kaufe, er sei denn ein Meisterknecht, bei höchster Buße. Es soll auch kein Meisterknecht dem anderen seinen Holzmann oder Ladeherrn abwerben, bei Verlust seines Lohnes. Auch soll kein Meisterknecht oder Afterknecht Wellen kaufen, um sie wieder zu verkaufen; sooft er das tut, soll er von jedem Schock, das er verkauft, seinen Lohn verloren haben, nämlich zwei Pfund. Auch soll kein Meisterknecht dem anderen Wellen verkaufen oder leihen, ob er sie gekauft, selbst gemacht oder hat machen lassen. Vielmehr darf er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 748 Bl. 371v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 748

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Das Vierte Buch. — so viel kaufen oder machen lassen, wie er in seinem Siedehaus braucht, und nicht mehr. Und wer das übertritt, soll es büßen mit seinem Lohn von jedem Schock Wellen. Doch wenn einem Knecht ungefähr eine Stiege Wellen oder weniger fehlte und es zuzulassen wäre, so dürfte ihm sein Nachbar oder ein anderer leihen — jedoch so, dass dieser wieder Wellen von ihm zurücknimmt und kein Geld dafür. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welcher Meisterknecht gesotten und drei Viertel Salz von diesem Werk geladen hat, der soll Seinen Fürstlichen Gnaden den Gewinn abführen, bei Verlust des Werks. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht aus seinem Siedehaus kommt oder gekommen ist und Seinen Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern den Gewinn schuldig bleibt, dem oder denen dürfen Rentmeister und Holzvogt die Arbeit in den Siedehäusern verbieten, sodass kein Meisterknecht einen solchen Schuldner arbeiten lassen soll. Und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll das, sooft er es tut, mit … Schilling Hellern büßen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  2. Z. 16: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  3. Z. 21: mit [Luecke] ß — Betrag vor ß freigelassen

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HandschriftS. 749 Bl. 372r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 749

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Das Vierte Buch. — Und wer dieses Gebot missachtet und müßig ginge oder Wellen machte oder andere Arbeit außerhalb der Siedehäuser täte, dem soll man durch Rentmeister und Warte die Siedehäuser verbieten; und räumte er sie dann nicht, so stehe er sein Abenteuer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siedehäusern die Befestigung, den Bergfried, das Bollwerk oder die Zäune zerbricht oder ohne Erlaubnis der Amtsknechte in die Hege oder in den Graben steigt, soll die höchste Buße verwirkt haben, nämlich drei Pfund. Es soll auch niemand in den Gehölzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hauen; und wer das bricht und dabei gesehen oder bezichtigt wird, soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr will auch: Wenn ein Knecht gesotten hat und der Rentmeister dem Knecht den Gewinn nicht glauben will, so soll der Rentmeister die Macht haben, niemandem das Salz folgen zu lassen, ehe jener ihm den Gewinn gibt. Danach mögen sich Kärrner und Knechte richten: dass der Knecht das Geld Seiner Fürstlichen Gnaden nicht einbehalte, ehe geladen ist, und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Starket — wohl Staket, Palisade
  2. Z. 21: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 750 Bl. 372v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 750

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Das Vierte Buch. — auch der Kärrner, dass er das Salz nicht bezahle, ehe der Rentmeister an seinen Gewinn kommen kann. Und das sollen auch die Schätzer, wenn sie angesprochen werden, so handhaben. Es soll auch niemand das Salz teurer geben, als es von unserem gnädigen Herrn festgesetzt ist — weder Rentmeister noch Warte, weder Meisterknecht, Afterknecht noch Kärrner, wer es auch sei, niemand ausgenommen, in den Siedehäusern, in der Stadt oder in ihrer Feldmark. Und wer das bricht, soll dafür bestraft werden und den Mehrbetrag den Schätzern zurückgeben. Welcher Knecht oder Einwohner zu den Siedehäusern das täte, soll es mit zehn Gulden büßen; und wer sich dagegen setzt, stehe sein Abenteuer. Auch soll kein Meisterknecht seiner Frau oder seinen Kindern, seinem Knecht oder dessen Frau, die am Werk gearbeitet haben, Salz laden, bei höchster Buße. Ferner: Kein Meisterknecht soll mit einem Kärrner gemeinsame Sache machen, auch nicht selbst wegführen oder wegtragen lassen, bei höchster Buße, er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: anngesproch — Kuerzungsstrich, wohl anngesprochen
  2. Z. 14: 10 fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß

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HandschriftS. 751 Bl. 373r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 751

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Das Vierte Buch. — tue es denn mit Wissen und Willen der Amtsknechte. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet und will es fortan so gehalten haben, dass keiner, der zu den Siedehäusern wohnhaft ist oder dort arbeitet, Salz tragen soll, bei derselben Buße; und wer sich dagegen sperrt, stehe sein Abenteuer. Auch soll er es nicht gegen Lohn aus den Siedehäusern tragen. Auch soll kein Meisterknecht das Salz aus seinem Siedehaus weiterverkaufen lassen — weder an Kärrner noch an Leute aus der Stadt, niemand ausgenommen —, weder ganz noch in einzelnen Gemäßen, er tue es denn mit Wissen und Willen des Rentmeisters und der Warte; und er soll das mit drei … büßen, ohne Gnade, sei es Meister oder Knecht. Ferner: Welcher Knecht ohne redlichen Grund von seinem Herrn Urlaub nimmt, der Knecht soll ein Jahr lang nicht Meister werden; und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll zehn Schilling verwirkt haben, sooft er das tut. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siede-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Semsen — Lesung unsicher
  2. Z. 14: 3 [Luecke] — Einheit nach 3 freigelassen

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HandschriftS. 752 Bl. 373v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 752

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Das Vierte Buch. — häusern wohnen will, soll auf dem Salzwerk arbeiten und keinen Handel oder Gewerbe treiben, weder mit Kaufen noch mit Verkaufen — es sei denn Korn, Eisen, Schleier, Schmer, Lichter oder Ähnliches. Auch soll er nicht Asche auf Wiederkauf kaufen, auch keine Vormundschaft führen, auch sonst nichts, was man betreiben mag, ausgenommen Werk und Brot nach alter Gewohnheit. Und wer sich daran nicht halten will, mag in die Stadt oder anderswohin ziehen, wo es ihm bequem ist. Und wer in den Siedehäusern bleibt, darin wohnt und dies bricht, soll es mit der höchsten Buße von drei Pfund büßen. Wollte er sich aber um die Buße nicht kümmern, so soll er in die Stadt ziehen oder sein Abenteuer stehen. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass kein Meisterknecht jemandem Salz dörren oder in ganzen Gemäßen aus seinem Siedehaus tragen lassen soll, er sei denn ein Bürger; und es soll wie gesagt in die Stadt gehen, mit Wissen der Schätzer, bei Verlust von drei Pfund. Auch soll fortan niemand Wellen setzen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Semsenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 753 Bl. 374r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 753

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Das Vierte Buch. — auf die Ladestätten und die freien Plätze; wer das bricht, soll drei Pfund zahlen und Frieden halten, sobald er die Wellen nach Anweisung der Warte beiseitegeräumt hat. Auch verbietet unser gnädiger Herr, dass ein Meisterknecht irgendein Gemäß oder Salz einzeln verschenke oder verkaufe, ausgenommen ein Achtel wie oben gesagt, bei Verlust von drei Pfund. Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht oder Einwohner im Siedehaus sich dieser Ordnung, diesen Geboten und Verboten unseres gnädigen Herrn widersetzt, sodass er sich nicht gehorsam nach seinem Eid halten will, auf welche Weise das auch geschehe, der oder die sollen keine Stunde mehr Meisterknecht sein und ein oder drei Jahre lang keine Arbeit als Meisterwerk oder Afterwerk im Siedehaus tun. Desgleichen: Welcher Meisterknecht wegzöge oder weglief und seinem gnädigen Fürsten und Herrn das Ihre schuldig bliebe und es mit sich nähme, ohne Willen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: genuse — evtl. gennse
  2. Z. 3: ℔ — Pfundzeichen, Lesung unsicher

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HandschriftS. 754 Bl. 374v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 754

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Das Vierte Buch. — von dessen Dienern, der oder die sollen im Siedehaus keine Arbeit tun, weder Meisterwerk noch Afterwerk, sie hätten sich denn mit Seiner Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern über eine solche Übertretung gänzlich verglichen. Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass die Scherer und Meisterknechte alle am Sonntagmorgen zugleich vor die Warte vor das Zollhaus kommen und dort die Schatzwerke und auch die Bußen verzeichnen lassen, was deren in der Woche angefallen ist. Und bei wem das nicht geschieht, der soll für den Schaden einstehen. Desgleichen, wenn man sonst zur Zeit läutet, um die Gebote unseres gnädigen Herrn anzuhören: Wer dann die Gebote übertritt und sagen wollte, er sei nicht dabei gewesen und habe es nicht gehört, dem soll das nicht helfen; denn man läutet ja darum, dass man kommen soll. Auch sollen die Schätzer kein Werk schätzen, wenn der Meister schon in die Pfanne gegossen hat, und sollen einen solchen bei ihren Eiden melden und bezichtigen. Welcher Meister zwei Schatzwerke nacheinander

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: scher — evtl. Schezer
  2. Z. 10: desten — unklar
  3. Z. 11: kem — evtl. wen
  4. Z. 21: lest — evtl. kest

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HandschriftS. 755 Bl. 375r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 755

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Das Vierte Buch. — machen lässt, dem soll man nicht mehr als eines bezahlen — es sei denn, er hätte das Werk des ersten Schatzwerks gesäubert oder ausgebessert. Und die Schätzer sollen auf die Schatzwerke gut achtgeben; und wo einer siedet, soll der Schätzer ab und zu hingehen und darauf sehen, dass das Schatzwerk sauber ausgebracht wird, und keinen Meister in die Pfanne gießen lassen, ehe er gesehen hat, dass es ausgebracht ist. Und welcher Meister trotzdem eingießt, dem soll man kein Schatzwerk anerkennen. Es sollen auch der Rentmeister, seine Diener und alle Schätzer fleißig umhergehen und darauf sehen, dass jeder Meister zur rechten Zeit nach Lage der Pfanne den Siedeboden fegen lässt; denn dadurch entsteht großer Schaden an den Pfannen, und Schatzwerke kommen davon. Darum: Welchem Meister sie zu fegen befehlen, der soll es tun, bei einem Gulden Buße. Und wo das nicht geschieht, sollen die Schätzer es dem Rentmeister anzeigen. Und eine neue Pfanne soll nicht länger als über fünf Werke, eine alte nicht länger als über drei Werke ungefegt stehen bleiben, noch darin

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Best — Fachwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 756 Bl. 375v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 756

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Das Vierte Buch. — weiter gesotten werden. Die Schätzer sollen das Besengeld schätzen, weil sie ja bei Beginn und Ende des Schatzwerks dabei sind — nach Arbeit der Lohn. Und sie sollen es am Sonnabend zusammen mit dem Schatzwerk anzeigen; das soll der Warte mit dem Schatzwerk aufschreiben und dem Sieder in den Schatzzettel eintragen. Wo ein Meister siedet und sich des Schatzwerks erwehrt, darüber soll sich der Rentmeister vergleichen, doch mit Wissen des Salzwarts und der Schätzer. Kein Sieder soll einen Pfannenschmiedsknecht büßen lassen, ehe dieser ein Jahr im Handwerk gearbeitet hat — es sei denn, der Meister sei selbst dabei. Unser gnädiger Herr will auch, dass kein Meister über einen halben Gulden an seiner Pfanne ausbessern lasse, er tue es denn mit Wissen des Rentmeisters. Was dieser dann weiter für gut ansieht und anordnet, dem sollen Pfannenschmiede und Sieder nachkommen und Folge leisten. Das Kindtaufen zu den Siedehäusern soll nach dem Wortlaut meines

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Besegeldt — Vokal nach B unsicher
  2. Z. 9: Best — Fachwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 757 Bl. 376r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 757

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Das Vierte Buch. — gnädigen Herrn Ordnung gehalten werden, und es soll nicht erlaubt oder gestattet sein, Bier in Tonnen zu holen. Kein Sieder oder Afterknecht soll über Nacht in der Stadt, in den nächstgelegenen Dörfern oder bei Zechen bleiben; wer das täte, soll jedes Mal einen Ort zur Buße geben. Wenn im Siedehaus eine Hochzeit ist, so soll keiner aus der Stadt zum Tanz gehen, bei einem Gulden Buße; ebenso soll kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen, bei derselben Buße. Es soll kein Sieder spielen, wer er auch sei; und wo man einen oder mehrere dabei ertappt, soll er das mit drei Pfund büßen. Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Branntweinzechen halten, in seinem Haus, klein oder groß, bei einem Gulden Buße. Es soll auch niemand während der Predigt des göttlichen Wortes auf dem Kirchhof stehen, bei einer Strafe von drei Albus. Es soll auch kein Sieder irgendeinem Weidwerk nachgehen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: j fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß

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HandschriftS. 758 Bl. 376v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 758

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was es auch sei. Es soll kein Sieder mehr als sechs Malter Asche für einen Taler an die Glasmacher verkaufen, bei drei Pfund Buße; wer das übertritt, hat es unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu büßen. Es soll kein Sieder auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen, er habe denn einen redlichen Grund, bei einem Gulden Buße. Denn will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen. Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe. Es soll auch kein Meister Salz borgen, sei es viel oder wenig, bei Verlust des Werks — es sei denn, derselbe Meister könne seinen Gewinn ohnehin bezahlen und nehme das Borgen nicht zum Anlass, die Zahlung des Gewinns hinauszuzögern. Es soll auch kein Meister wieder ansieden, ehe er nicht jeweils zuvor am Mittwoch und Samstag seinen Gewinn bezahlt hat. Doch soll man darin die Ordnung halten, wie sie der Rentmeister dafür befohlen hat.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: sey bey — Zeilenende, Zeichen unklar
  2. Z. 4: [gestrichen: vnserm] — Dittographie, punktiert getilgt

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HandschriftS. 759 Bl. 377r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 759

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Von Ostern bis Michaelis soll man, wenn das Salz keinen Absatz findet, aufschütten, und sonst nicht. So bekommt unser gnädiger Herr gutes Salz, und die Knechte kommen auch beim Holz zurecht. Unseres gnädigen Fürsten und Herrn ernstlicher Befehl ist, dass die Befehlshaber und Amtsknechte Seiner Fürstlichen Gnaden eine Ordnung machen sollen, damit die Afterknechte und alles andere Gesinde, die beim Salzmachen helfen, gegenüber den Sodemeistern keine Neuerung durch Steigerung des Lohnes durchsetzen, sondern sich mit der alten hergebrachten Entlohnung begnügen. Vorbehalten bleibt, diese Ordnung, Satzung und Gebote jederzeit zu ändern, zu mindern und zu mehren, nach Gutdünken unseres hochgedachten gnädigen Herrn. Und dass dies also unser Befehl, Gebot und Meinung ist, dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp zu Hessen, diese Ordnung mit eigener Hand unterzeichnet und besiegelt. Geändert, aufgerichtet und bestätigt zu Kassel am Sonntag nach Jakobi des Apostels im Jahr 1541.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: sfgl. — Abkürzung, Lesung der Kürzel
  2. Z. 7: affterknecht — Strich durch Wort, wohl Zierstrich

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HandschriftS. 760 Bl. 377v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 760

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Wortlaut der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, die im Jahr des Herrn 1541 am Mittwoch nach Trinitatis der Herr Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, alle Sodemeister und Einwohner zu den Sooden vor Allendorf an der Werra hat leisten lassen — in Beisein von uns, den damaligen Beamten daselbst, und der von der gemeinen Pfännerschaft dazu Verordneten —, wie folgt: Ihr sollt dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, als eurem gnädigen angeborenen natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, alle zusammen eine rechte Erbhuldigung leisten. Und dazu soll ein jeder von euch besonders demselben als eurem gnädigen Fürsten und Gutsherrn — weil ihr Seiner Fürstlichen Gnaden Gut

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Notel — Initiale unklar, Notel/Totel
  2. Z. 3: Stadtsalter — wohl Stadthalter

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HandschriftS. 761 Bl. 378r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 761

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innehabt und bearbeitet — einen leiblichen Eid zu Gott geloben und schwören: ihm und jederzeit seinem in den Sooden verordneten Salzgrafen und den Beamten treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein; euer Amt und Sieden gemäß dem Inhalt der aufgerichteten und euch vorgelesenen Siederordnung treulich und mit allem Fleiß zu versehen und zu verwalten, wie es treue Diener und Untertanen ihrem gnädigen Landesfürsten, Erb- und Gutsherrn schuldig sind. Dazu: jedermann für sein Geld rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß zu geben, ohne allen Betrug und Vorteil; über die Ordnung hinaus, nämlich auf einmal und in einer Pfanne nicht mehr als acht Achtel Salz zu sieden; ohne notwendigen, redlichen und beweisbaren Grund kein Kaltlager zu machen; und weder von reichen noch von armen Salzfuhrleuten oder Ladeleuten mehr zu nehmen, als unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr durch Ritter- und Landschaft Seiner Fürstlichen Gnaden festgesetzt und als Preis verordnet hat. Auch soll ein jeder von euch seinen Gewinn von jedem gesottenen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: ladeleutenn — u/n unklar

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HandschriftS. 762 Bl. 378v Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 762

1

Werk und seine Holzschulden zur rechten Zeit ohne Aufschub bezahlen; und ihr sollt euch sonst in allen Fällen der verlesenen Ordnung Seiner Fürstlichen Gnaden in allen ihren Punkten und Artikeln stets gehorsam, ehrbar, aufrichtig und ohne Weigerung halten und gar nichts von dem übertreten, was darin geboten und verboten ist. Auch soll keiner für sich selbst eine Rottierung oder Meuterei anzetteln, dazu helfen oder sie geschehen lassen, so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht, auf gar keine Weise. Desgleichen sollt ihr bei Fehde zur Rettung des Fleckens Sooden und sonst auch in Feuers- und Wassersnot ein jeder nach seinem höchsten und besten Vermögen retten und helfen, treulich und ohne alle arglistige Hinterlist. Wie ich mit ausdrücklichen Worten unterrichtet worden bin und wie es mir vorgelesen worden ist, das will ich treulich, stet und fest halten — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges göttliches Wort. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: sfgl. — Kürzel

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HandschriftS. 763 Bl. 379r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 763

1

Ordnung, betreffend das Halten von Weinkauf, Hochzeit und Kindtaufe in den Sooden. Veröffentlicht am 12. August im Jahr 54. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., gebieten die Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Sooden und wollen es auch ernstlich gehalten haben: Dass fortan zu den Sooden keine Hochzeit mehr am Sonntag gehalten werde, sondern am Montag oder an einem anderen Tag der Woche, wie es die Salzgrafen jeweils erlauben. Es sollen auch der Hochzeitslader nicht mehr als sechs Personen sein. Zur Verlobung oder zum Weinkauf sollen nicht mehr als zwei oder drei Tische Leute, Männer oder Frauen, mit Knechten und Mägden geladen und gesetzt werden. Und zur Hochzeit sollen sie eine Mittagsmahlzeit und sonst keine weitere Mahlzeit halten und nicht mehr als zehn Tische Leute setzen oder laden, gemäß der fürstlichen Reformation, also hundert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: leder — l/J unsicher
  2. Z. 14: lobt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 764 Bl. 379v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 764

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Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet. Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen. Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein. Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz. Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar

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HandschriftS. 765 Bl. 380r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 765

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bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54. Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt. Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden. Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: vffm — Kürzung vff m

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HandschriftS. 766 Bl. 380v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 766

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Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden. So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten. Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54. Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Schuldt — Name, u/i unsicher
  2. Z. 16: sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen

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HandschriftS. 767 Bl. 381r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 767

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Verordnung der Ämter und Diener zur Führung des Salzwerks zu den Sooden, im Jahr des Herrn 1554, und zu Allendorf an der Werra am 14. Mai im Jahr des Herrn 1554 bestätigt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: 14 — Tageszahl, Ziffer 4 unklar

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HandschriftS. 768 Bl. 381v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 768

1

Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen: Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit

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HandschriftS. 769 Bl. 382r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 769

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teilhaftig ist —, und nachdem dieser Brunnen im Lauf der Zeit im Grunde schadhaft geworden war, ist er in unserer Abwesenheit auf unsere Kosten und Auslagen und mit aller notwendigen Ausrüstung auf unseren Befehl, mit Wissen unseres verordneten Statthalters, des seligen Kanzlers und anderer Räte zu Kassel, durch etliche unserer Räte und Diener, insbesondere unseren Salzgrafen und die Beamten zu den Sooden, im vergangenen Jahr 1550 von Grund auf neu gebaut worden — und zwar mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Dabei hat man noch ebenso viele gute Salzadern wie zuvor im alten Brunnen erhalten und hineingebracht, und die Sole ist, Gott dem Allmächtigen sei Lob, etwas reicher und besser geworden. Das spart beim Sieden viel Holz und macht den Siedern weniger Mühe, wofür wir alle seine göttliche Allmacht in steter Danksagung für seine väterliche, gnädige und milde Güte billig allezeit preisen und loben sollen. Weil nun ohne ordentliche Regierung nichts besteht oder gedeiht und die Obrigkeit fort und fort und auch die Regierung dieses ganzen Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: anngebeuwenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 770 Bl. 382v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 770

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Das Vierte Buch — werks — insbesondere in dieser Zeit, da wir neben unserem neuen Salzwerk auch den anderen Teil des alten Salzwerks von der gemeinen Gebauerschaft, den sogenannten Pfännern, zu den Sooden auf eine Anzahl Jahre gepachtet haben — allein uns zusteht, und weil beides mit- und nebeneinander ordentlich, aufrichtig und gut regiert werden soll, und weil diese göttliche Gabe zum Besten von uns, unseren Erben, den Fürsten zu Hessen, unserer gemeinen Ritter- und Landschaft und sonst jedermann, insbesondere aber zum ganzen gemeinen Nutzen geordnet und eingerichtet werden soll — denn der Arme kann das Salz noch weniger entbehren als der Reiche —, und damit sich künftig unsere Erben, die Fürsten zu Hessen, sowie die Diener und Beamten zu den Sooden nach dieser unserer jetzt verordneten Regierung des Salzwerks richten können und wissen, wie Gott der Allmächtige diese seine unaussprechliche Gabe in eben diesem Salzbrunnen zu den Sooden täglich gedeihen lässt, ausgießt und gibt: so haben wir befohlen und verordnet, dies genau aufzuschreiben, zu verzeichnen und in gute, löbliche Regierung zu bringen, die

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HandschriftS. 771 Bl. 383r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 771

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Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor. Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden

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HandschriftS. 772 Bl. 383v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 772

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Das Vierte Buch — Berge und Gehölze, seien sie unser oder unserer angrenzenden Untertanen, damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden. Ebenso bei unseren Gehölzen am Meißner und dessen Zugehörungen, ferner beim Kirchholz zu Kella. Und weil der Heinzenberg bei Schwebda unmittelbar dem ehemaligen Augustinerkloster zu Eschwege gehörte, die Keudel sich aber bisher darüber hergemacht haben, haben wir ihnen deswegen geschrieben, davon abzustehen, damit unser Förster es zu unserem und unseres Salzwerks Nutzen beforsten kann. Darauf haben sie sich auf einen Vergleich berufen, den unser Landvogt und unsere Räte Konrad von Wallenstein und Friedrich Trott selig zwischen den Mönchen und ihnen wegen dieses Gehölzes und anderer Dinge aufgerichtet haben sollen, wonach jeder Teil die Hälfte daran haben sollte. Wenn das nun unverdächtig und beweisbar dargetan werden kann, lassen wir es dabei bleiben — jedoch so, dass solches Gehölz fortan gut und fleißig gehegt und unser Teil für das Salzwerk gebraucht wird, was wir

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Keudell — Anfangsbuchstabe K/W unsicher

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HandschriftS. 773 Bl. 384r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 773

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Das Vierte Buch. — unseren Förstern dort in ihre Pflicht mit Ernst befohlen haben wollen. Ferner: die Wüstung und die Gehölze zum Brunrode und alle weiteren Gehölze, die wir jenseits der Werra haben, wo Grebendorf liegt; dazu alle Gehölze über der Aue, die zur dortigen Kirche und uns sonst gehören, insbesondere die Gehölze genannt die Füstal, die Gehölze im Wabmannstal, im Schlierbach und im Rosental, desgleichen das sogenannte Eichenholz zum Hain und am Sommerberg und sonst alle anderen Gehölze in unserem Amt Bilstein und dort umher. Ferner die Berge und Gehölze um Sankt Lukas, am Kahlenberg, Fürstenberg, dem Schernhahn und was sonst dort und um Germerode liegt. Dazu die Gehölze und Berge über dem Kleb, Tolsbach und andere. Das alles soll nirgendwo anders als für das Salzwerk gebraucht werden, wie es bisher zu Land und zu Wasser zum Salzwerk geführt und gebraucht worden ist. Darüber haben wir eigene Holzförster. Darauf sollen ein jeder unserer Landvögte

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Wabmannsthal — Ortsname, Mittelteil unsicher

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HandschriftS. 774 Bl. 384v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 774

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Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden. Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen. Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuhegenn — Kürzung am Zeilenende
  2. Z. 9: büsche — Anlaut b/f unsicher

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HandschriftS. 775 Bl. 385r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 775

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Das Vierte Buch — verrechnet wird und das Umgeld jederzeit nicht ausreicht, so wollen wir, dass fortan alles Kornstroh, was Streu ist, für das Dach des Salzwerks Sooden aus unserem Amt Eschwege, aus Bilstein und den beiden Klöstern zu Eschwege jedes Jahr so viel, wie die Salzgrafen begehren, nach den Sooden geliefert und geschickt und ihnen daran nichts vorenthalten werde. Wenn die Salzgrafen auch Stroh für Lehm brauchen, sollen sie ebenfalls angemessen abholen lassen. Darum wollen wir unseren dortigen Beamten zu Eschwege verordnen lassen, ihnen jedes Jahr einen Anteil an Stroh von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen und anderem zu geben. Und weil derzeit unser Amt Wanfried während unserer Abwesenheit verpfändet ist, wodurch dem Salzwerk bisher Gehölze, Stroh und anderes entzogen und verwüstet worden sind, so wollen wir darauf bedacht sein, es in Kürze wieder einzulösen und dem Salzwerk wie zuvor mit Holz, Stroh, Früchten und anderem nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Kornnstro — Mittelbuchstaben unsicher
  2. Z. 10: Leimenn — m/n unsicher
  3. Z. 13: flöde — Wort unklar

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HandschriftS. 776 Bl. 385v Das vierdte buch

ÜbersetzungSeite 776

1

Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen. Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben. Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze

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HandschriftS. 777 Bl. 386r Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 777

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entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben. Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben. Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

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HandschriftS. 778 Bl. 386v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 778

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oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen. Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist. Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher

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HandschriftS. 779 Bl. 387r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 779

1

räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist. Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist. Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-

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HandschriftS. 780 Bl. 387v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 780

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schaft zu den Sooden keinen Anteil hat und die auch, solange sie in unserem Dienst stehen will, dort nicht heiraten soll. Und derjenige, der jeweils dorthin bestellt wird, soll sein Leben lang in diesem Amt und Dienst bleiben und dort wohnen, wie es auf allen anderen Salzwerken gebräuchlich, gewöhnlich, nützlich und gut ist und wie es die hohe Notdurft erfordert. Will er also zu Allendorf seine Wohnung haben, so soll derselbe alle Landstraßen, Wege, Stege, Brücken und anderes um das Salzwerk herum in guten Stand bringen und erhalten, mit Hilfe unseres Landvogts wie gesagt, und Fleiß und besonderes Aufsehen darauf verwenden, dass wir solche Spuren finden. Desgleichen soll er unsere dortige Vogtmühle und das dazugehörige Wehr, den Fischsteg, die Hufen, den Garten und anderes in guter Ordnung halten und versehen, jederzeit in der Mühle beim Ausmessen dabei sein und Register oder Kerbholz darüber führen, damit es ohne Verdacht abgewickelt wird und er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Hobenn — Wort unklar

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HandschriftS. 781 Bl. 388r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 781

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uns jedes Jahr darüber Bescheid geben kann. Auch soll er die Mast unserer Schweine auf derselben unserer Mühle ordentlich halten lassen und sonst auch über die Diener in der Mühle sowie über unseren Zöllner und die Zollordnung mit Ernst halten. Damit auch unsere eigenen Gehölze, die wir außerhalb des den Pfännern von uns zugelassenen Bezirks vor der jetzigen Verpachtung für unser Salzwerk bestimmt haben, dafür erhalten bleiben — nämlich der Meißner am Hang über Frankenhain nach Allendorf zu, laut dem am Ende dieses Abschnitts folgenden Befehl; ferner unser Teil am Ottersbach; ferner der Bramberg und andere Gehölze um Dudenrode; dazu der Petersberg sowie die Berge und Gehölze, die wir vor sechzehn Jahren von denen von Hundelshausen zu Armenhausen am Sorbenberg, im Breitental, Schweinmühl und Steingraben mit ihren zugehörigen umliegenden Bergen, Tälern und Hängen eingetauscht, erkauft und für das Salzwerk an uns gebracht haben, laut und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Sorbennberge — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 17: Schweynmell — Flurname unsicher

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HandschriftS. 782 Bl. 388v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 782

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Das Vierte Buch — Inhalt der damals darüber aufgerichteten Verschreibung: Vertrag zwischen Hessen und denen von Hundelshausen, aufgerichtet über etliche Gehölze, Wiesen und Güter, 1538. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen vor jedermann kund und bekennen: Nachdem wir hier zu den Sooden vor Allendorf das Salzwerk um der hohen Notdurft und des gemeinen Nutzens unser selbst und der Ritter- und Landschaft unseres Fürstentums willen zu bauen und aufzurichten begonnen haben, wozu wir eine merkliche Menge Holz brauchen und nötig haben, so haben wir uns mit unseren lieben Getreuen Burkhard, Heinrich, Johann Walter und Kaspar von Hundelshausen zu Armenhausen, Vettern und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vnndt — wohl kundt gemeint
  2. Z. 17: behuben — Lesung unsicher
  3. Z. 21: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 783 Bl. 389r Das vierdte buch.

ÜbersetzungSeite 783

1

Das vierte Buch. — Brüdern, über ihre Gerechtsame zu Hundelshausen zu einem erblichen Tausch in folgender Weise verglichen. Und wir tun das gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich so: Die genannten von Hundelshausen haben uns für sich und ihre Erben jetzt sogleich erblich eingeräumt, zugestellt und übergeben alles, was ihre Voreltern und sie selbst dort zu Hundelshausen in unserem Amt Ludwigstein an Dorf, Feld und Feldmark besessen haben, samt allem Gehölz am Vorkenberg und allen anderen Zugehörungen, nichts ausgenommen. Insbesondere dreißigeinhalb Hufen; davon geben fünfundzwanzig Hufen Zins: jede Hufe jährlich ein Schock Eier, acht Groschen — je drei Groschen für einen Albus —, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn und von jeder Hufe zwei Rinderweisungen. Dazu: Wenn ein Mann in dem genannten Dorf stirbt, fällt das beste Haupt an; man kann es für acht gute Groschen ablösen. Ferner über die genannten fünfundzwanzig Hufen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Vorkennberge — Flurname unsicher
  2. Z. 13: dreÿssigk achthalbe — Zahl unsicher
  3. Z. 15: Schock — Lesung unsicher
  4. Z. 17: Rinder wese — Wort unsicher

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HandschriftS. 784 Bl. 389v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 784

1

Das Vierte Buch. — hinaus, die Zins geben: noch zwei eigene Hufen, die jährlich vier Malter Frucht zum Teil geben. Ferner acht Acker Land, an die Feldmark zu Trubenhausen stoßend; sie geben, wenn sie mit Wintersaat bestellt werden, ein Malter Weizen, und zur Sommersaat drei Scheffel Hafer. Ferner etliche Ländereien vor dem Vorkenberg, die Thomas Buchener innehat und wovon er jährlich zwei Malter Frucht zum Teil gibt. Ferner etliche Wiesen im Delmbach, die die von Hilgershausen jährlich um vier Gulden Zins innehaben. Ferner eine Wiese, genannt „unter den Lachslöchern", gibt jährlich anderthalb Gulden. Ferner eine Wiese, die Jakob Merck jährlich um sechs Albus Zins innehat — samt dem Zieh- und Weinkaufsgeld, das von allen obengeschriebenen Gütern jeweils anfällt, in derselben Weise, wie ihre Eltern und Vorfahren selig und danach sie selbst es dort gehabt und von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen getragen haben, laut demselben Lehensbrief, den sie uns übergeben haben. Ausgenommen jedoch die Pfarrei und der Zehnte ebendort zu Hundelshausen, die uns gebühren sollen; und nach dem Zehnten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Drubennhausenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 8: Buchener — Name unsicher
  3. Z. 10: Delmbach — Flurname unsicher
  4. Z. 12: Lachs lochernn — Flurname unsicher
  5. Z. 14: Zeÿ=he — Wort unsicher

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HandschriftS. 785 Bl. 390r Das Vierde Buch.

ÜbersetzungSeite 785

1

Das Vierte Buch. — die Hälfte zu Hundelshausen, dazu der vierte Teil an den genannten Eiern, Michaelshähnen und Hühnern, die von den angezeigten Hufen jährlich anfallen und die der genannte Walter von Hundelshausen zuvor verpfändet hat. Diese sollen und dürfen wir und unsere Erben ablösen und an uns bringen. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben dem genannten Walter oder seinen Erben diese Hälfte des Zehnten nach Maßgabe des Pfandschillings und der Hauptsumme, die wir bei der Ablösung auslegen, wieder zukommen lassen. Die Eier, Michaelshähne und Fastnachtshühner aber sollen uns und den Unsrigen erblich bleiben und folgen; daran sollen wir niemandem eine Ablösung zugestehen. Und weil von den genannten dreißigeinhalb Hufen unser Diener Hans Weinand zu Witzenhausen zwei Hufen von den genannten von Hundelshausen bisher zu Lehen empfangen hat, so soll derselbe Hans Weinand diese zwei Hufen jetzt von uns empfangen und auch fortan von uns

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vierdtentheil — Lesung unsicher
  2. Z. 11: eintrichtung — Lesung unsicher
  3. Z. 18: Weÿmandt — Name unsicher
  4. Z. 21: Weÿnanndt — Name unsicher

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HandschriftS. 786 Bl. 390v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 786

1

Das Vierte Buch — und unseren Erben laut seines Lehensbriefs zu Lehen haben, tragen, verwalten und verdienen. Und nachdem die genannte Gerechtsame derer von Hundelshausen, die sie uns übergeben haben — an Gütern, Hufen, Gehölzen, Zinsen und anderem —, von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen rührt, so sollen und wollen wir ohne Zutun der genannten von Hundelshausen darüber die Bewilligung erwirken und erlangen und dagegen gestatten und zulassen, dass der Herrschaft Plesse andere Güter, wie nachstehend beschrieben, aufgetragen und zu Lehen gemacht werden. Darauf haben die genannten von Hundelshausen die Männer im Dorf Hundelshausen mit den Zinsen, Hufen, dem Holz und aller ihrer Gerechtsame jetzt sogleich an uns verwiesen und sie ihrer Pflicht ledig gesprochen. Dagegen haben wir, Landgraf Philipp, für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, nach zeitigem gutem Rat und aus den oben angeführten bewegenden Gründen den genannten von Hundelshausen, Brüdern und Vettern, für sich und ihre Erben zum Ausgleich der genannten Übergabe unser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: aufzutragl — Kürzung, Lesung unsicher
  2. Z. 16: gezelt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 787 Bl. 391r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 787

1

Das Vierte Buch. — Dorf Wolfstein in unserem Amt Reichenbach mit seinem Bezirk, nach Anzeige der Ältesten, wie es jetzt abgeritten ist und mit Malsteinen bezeichnet werden soll, übergeben: mit aller Nutzung, Zinsen, Renten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Weide, Diensten und Bußen, Gerichten und Rechten, Geboten und Verboten. Doch wollen wir den genannten von Hundelshausen hiermit hinsichtlich der Jagd gar nichts zugestanden haben. Ferner das Gießenrode samt dem Zins mit allem seinem Umfang und Zubehör; dazu alle unsere bisherige Gerechtsame zu Haselbach, nämlich die Hälfte am ganzen Dorf und den Dienst von allen Einwohnern samt den Hufen Landes daselbst, in aller Weise wie wir das bisher innegehabt und gebraucht haben, nichts davon ausgenommen — außer allein 12½ Albus, die die genannten von Haselbach jährlich nach Reichenbach dem Dorf als Steuer von alters gegeben haben, noch geben und auch fortan so geben sollen. Darüber hinaus haben wir den genannten von Hundelshausen auch die besonderen Zinse, die von ihren Eltern und Vorfahren

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Wolffstein — Ortsname unsicher
  2. Z. 10: Giesennrodt — Ortsname unsicher
  3. Z. 17: 12 ½ alb. — Zahl, Lesung unsicher

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HandschriftS. 788 Bl. 391v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 788

1

Das Vierte Buch. — selig an das Kloster Germerode gekommen sein sollen, laut des dortigen Registers zu Germerode, gütlich zugestellt und übergeben und sie damit begnadet, nämlich: zu Armenhausen jährlich dreieinhalb Pfund und fünf Schilling, vier Gänse, einundzwanzig Michaelshähne, siebeneinhalb Schock Eier und von jeder Hufe einen Tag Dienst in der Ernte, so wie es einst von Werner vom Lappel selig nach Germerode gekommen ist; dazu einen Gulden von der Mühle zu Armenhausen. Ferner sechs Malter Frucht, teils dort zu Armenhausen jährlich fallend. Ferner zu Haselbach eine Hufe und drei Viertel Land, gibt jährlich zehn Schilling Heller, sieben Michaelshähne, ein Schock Eier und dient zwei Tage in der Ernte; kommt einst von denen von Reichenbach her. Ferner zu Diemerode sechs Malter Frucht, teils aus dem Vorwerk, und für die Küche jährlich drei Albus, neun Schock Eier, achtzehn Hähne und zehn Schnittertage — alles so, wie es bisher nach Germerode gehört hat und gebraucht worden ist. Dies alles haben sie jetzt sogleich der Herrschaft zu Plesse zu Lehen aufgetragen, darüber Briefe

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 8: Lappell — L oder C
  3. Z. 11: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 789 Bl. 392r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 789

1

Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist. Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist, so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank

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HandschriftS. 790 Bl. 392v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 790

1

Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen. Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist. Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen. So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kene — Schreibung unklar

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HandschriftS. 791 Bl. 393r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 791

1

Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben. Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig. Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich. So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen

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HandschriftS. 792 Bl. 393v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 792

1

Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen. Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird. Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun. Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung

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HandschriftS. 793 Bl. 394r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 793

1

Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen, so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen. Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Rathause — u-Haken über Vokal

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HandschriftS. 794 Bl. 394v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 794

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Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken. Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann. Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Geuwe — Lesung unsicher

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HandschriftS. 795 Bl. 395r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 795

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Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist. Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: fruelmg — wohl frueling, Kürzung
  2. Z. 4: vnbfzueglich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 796 Bl. 395v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 796

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Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben. Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann. Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke. Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: 52. — Jahreszahl, Lesung 52

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HandschriftS. 797 Bl. 396r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 797

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Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken. Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben: damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils

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  1. Z. 20: Berner — Lesung unsicher

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HandschriftS. 798 Bl. 396v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 798

1

Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen. Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen. Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: annzufuhen — wohl annzufuhren, Kürzung

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HandschriftS. 799 Bl. 397r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 799

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Das Vierte Buch. — Weil beim Holzflößen vom Seulingswald das Scheitholz durch die Ämter Gerstungen und Creuzburg geflößt werden muss, hat uns das unser Vetter und Bruder Herzog Johann Friedrich zu Sachsen freundlich zugelassen und bewilligt, laut des offenen Briefes, den Seine Liebden uns damals gegeben hat, von Wort zu Wort wie folgt: Von Gottes Gnaden Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen. Allen und jeden Geleitsleuten, Zöllnern und sonst allen anderen von uns und dem hochgeborenen Fürsten, unserem freundlichen lieben Bruder, Herrn Johann Ernst, Herzog zu Sachsen, die mit diesem unserem Brief ersucht werden, lieben Getreuen: Uns hat jetzt der hochgeborene Fürst, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser freundlicher lieber Vetter und Bruder, zu erkennen gegeben, dass Seine Liebden vorhat, etliches Holz die Werra herab zum Salzwerk flößen zu lassen, mit freund-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Suelingswalde — Ortsname, Vokal unsicher

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HandschriftS. 800 Bl. 397v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 800

1

Das Vierte Buch. — licher Bitte, dass wir Seiner Liebden gestatten wollten, dieses Holz einzuwerfen, und es an den Orten, wo uns und unserem genannten lieben Bruder Geleit und Zoll zustehen, zoll- und geleitsfrei vorüberkommen und flößen ließen. Das haben wir Seiner Liebden nicht verweigern können. Demnach ist für uns und unseren obengenannten lieben Bruder unser Begehren: Wo die Verordneten Seiner Liebden Holz einwerfen oder flößen und dabei euer jedes von uns befohlene Geleit und Zoll berühren, so wollt ihr sie bis auf unseren Widerruf zoll- und geleitsfrei und ohne andere Beschwerung vorüberflößen und -kommen lassen. Damit tut ein jeder von euch unseren Willen. Zur Urkunde, mit unserem rückwärts aufgedrückten Sekretsiegel besiegelt, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri im Jahr des Herrn 1538. Danach sollen sich unsere Diener und Beamten richten und mit Ernst darauf sehen, dass dabei niemandem ein Schaden geschehe. Daneben sollen sie es auch mit denen vom Adel, die an der Werra Interessen haben, und mit den Beamten im Einvernehmen halten,

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HandschriftS. 801 Bl. 398r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 801

1

Das Vierte Buch. — wie es bisher geschehen ist. Rentmeisteramt zu den Siedehäusern. Der jetzige und ein jeder künftiger Rentmeister zu den Siedehäusern soll in demselben Befehl stehen und bleiben, wie es jetzt Johann Bartholomäus der Ältere ist. Und weil er sich verpflichtet hat, uns sein Leben lang zu dienen, solange er dazu imstande ist, und in den Siedehäusern zu wohnen, so soll er die Ordnung, in der sein Amt jetzt steht und geführt wird, fleißig halten. Er soll unseren gesamten Gewinn des ganzen Salzwerks nach dem Register unseres verordneten Salzwarts und was wir sonst dort jährlich an Einkünften haben, einnehmen und jedes Jahr abrechnen. Ohne Befehl unserer Salzgrafen soll er nichts ausgeben und hinter ihrem Rücken nichts verhandeln; jede Wochenrechnung soll er unterschreiben lassen. Ohne Vorwissen der Salzgrafen soll er nicht über Nacht aus den Siedehäusern sein und nicht an andere Orte wandern oder reisen. Er soll das ganze Salzwerk und alle unsere Gebäude, auch unsere hohe Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote und alles,

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HandschriftS. 802 Bl. 398v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 802

1

Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen. Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen. Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen. Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.

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HandschriftS. 803 Bl. 399r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 803

1

Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll. Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen. Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: Roße — Roße oder Vese

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HandschriftS. 804 Bl. 399v Das vierdte buch

ÜbersetzungSeite 804

1

Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen. Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden. Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen. Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.

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HandschriftS. 805 Bl. 400r Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 805

1

Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen. Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss. Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird. Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche

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HandschriftS. 806 Bl. 400v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 806

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Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen. Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein. Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet. Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: außzubringen[?] — Wortende verschmiert

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HandschriftS. 807 Bl. 401r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 807

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Das Vierte Buch — armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können; dazu haben sie den halben Forst frei. Und damit auch der Landknecht zu Bilstein dabei und sonst bei anderen Notdurften des Salzwerks bleibt, hat er jährlich aus den Siedehäusern und dem gelösten Holzgeld zehn Gulden zur Besoldung, bis auf weiteren Bescheid. Salzwartamt zu den Siedehäusern, dreifach besetzt. Der erste und oberste Salzwart ist jetzt Christoph Homberg. Er soll auch in den Siedehäusern wohnen und ohne Vorwissen nicht von dort verreisen. Er soll auf dem ganzen Salzwerk alle und jede Werke, wie sie wöchentlich gesotten werden, mit Fleiß und genau aufschreiben und verzeichnen, wie es jetzt Brauch ist, und der Gegenschreiber des Rentmeisters sein, um uns den Gewinn aus diesen gesottenen Werken abzurechnen und danach zu bezahlen. Und er soll darin fleißig sein, dass kein Werk übersehen und nicht angeschrieben werde. Er soll auch alle Pfannenbußen, Schatzwerke und das Besengeld

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HandschriftS. 808 Bl. 401v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 808

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Das Vierte Buch — an jedem Sonntag, wie es verordnet und gebräuchlich ist, auf Anzeige der geschworenen Schätzer und Salzmesser genau aufzeichnen und schreiben; das soll dann der Rentmeister auslegen und abrechnen. Dazu soll er über das, was jeweils an Pfanneisen eingekauft und an Salz aufgemessen wird, ebenfalls ein Gegenregister neben dem Rentmeister führen und es von einem der Salzgrafen neben der Wochenrechnung jederzeit unterschreiben lassen, wie das alles jetzt verordnet ist und gehalten wird. Er soll auch den Oberbefehl haben über alles Salz, das unser Rentmeister jeweils einkauft: es aufzumessen, zu packen und zu verschließen, wie darüber in derselben Ordnung weiter berichtet werden soll. Der zweite Wart soll dem genannten Salzwart Gegenwart und auch Zöllner und Zollschreiber zu den Siedehäusern sein. Dazu ist nach dem Tod des seligen Wenzel Hilm, genannt Schlim, neu Balthasar Gerlach von Wanfried bestellt. Er soll alle gesottenen Werke jede Woche für sich ebenfalls genau und klar

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Wennckel[?] — Vorname, Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 809 Bl. 402r Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 809

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Das Vierte Buch — verzeichnen, worüber er jetzt ein eigenes Register führt. Danach werden der Zoll zu den Siedehäusern und die Schatzheller abgerechnet: von jedem Werk oder gesottener Pfanne Salz acht Heller Zoll und acht Heller Lohn für die Schätzer, ferner vier Heller Wegegeld, um damit die Straßen zu bessern und zu bauen, und von einem Malter Asche ein Heller Zoll. Und damit es mit dem Wartamt, dem Zoll und den Schatzhellern seine Richtigkeit habe — insbesondere auch, dass auf eine Pfanne nicht mehr als acht Achtel gesotten werden, wovon der Gewinn gebührt, und dass das Land nicht durch ein neuntes Achtel versorgt werde, für das kein Gewinn abgeführt wird —, soll er, wie es jetzt geschieht, fort und fort das Register führen, damit man jederzeit wissen kann, bei welchem Sieder jeder Kärrner und wie viel Salz er jedes Mal geladen, verzollt und verschatzt hat. Davon hat er aus dem Zoll und den Schatzhellern seine verordnete Bestallung, wie die Register ausweisen. Zum dritten Gegenwart ist jetzt der Opfermann zu den Siedehäusern, Johann Mölz, neben dem geschworenen Schätzeramt und dem Salzmesseramt verordnet. Er hat auch

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HandschriftS. 810 Bl. 402v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 810

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Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird. Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet. So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte. Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht. Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Besekunst[?] — Wortanfang unklar

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HandschriftS. 811 Bl. 403r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 811

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Das Vierte Buch — Zum obersten Brunnenmeister ist jetzt Christoph Homberg bestellt und verordnet, laut seiner Bestallung wie folgt: Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, bekennen und tun hiermit öffentlich vor jedermann kund: Nachdem unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr siebenundvierzig ernstlich befohlen hat, dass die Rosskunst am Salzbrunnen zu den Siedehäusern, sofern sie so schädlich sei, wie es damals durch Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt worden ist, aufs Schnellste abgeschafft und auf eine andere Kunst zum Ausbringen der Sole gesonnen werden solle — und nachdem wir selbst und auch die dortigen Befehlshaber befunden haben, dass die von Jörg Behem zuvor errichtete Kunst am Salzbrunnen zu schwer und zu stark gebaut ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salz-

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HandschriftS. 812 Bl. 403v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 812

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Das Vierte Buch — brunnen schädlich ist, und nachdem mit dem genannten Jörg vielfach verhandelt und geredet worden ist, diese Kunst auf andere und bessere, leichtere Weise einzurichten und zu verändern — was er nach seiner zuvor aus Aschersleben gesandten Schrift nicht zu leisten wusste —, und nachdem die Salzgrafen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft zuvor beschlossen und verabredet haben, dass es besser, nützlicher und dem Salzwerk zuträglicher sei, auf andere Künste zu sinnen und sie zu erfinden und zum Ausbringen der Sole Menschen statt Pferde zu gebrauchen: so hat der jetzige Salzwart unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu den Siedehäusern, Christoph Homberg, auf Drängen der Salzgrafen zur Förderung des Salzwerks diesen notwendigen Dingen so nachgesonnen, allerlei Mittel und Wege erdacht und erprobt, wie und auf welche Weise eine solche Kunst errichtet und gebraucht werden könnte — und daraus so viel Rat gefunden, dass er diesem Mangel abhelfen und die Kunst zum Ausbringen der Sole mit Menschen betreiben kann,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

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