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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 411 Bl. 203r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 411

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine

2

Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner

3

Fürstlichen Gnaden

4

Salzwerk oder Nutzung zu verhindern geneigt[?] wären; denn wenn Seine

5

Fürstliche Gnaden über die Sache gründlich und recht berichtet würden, würden Seine

6

Fürstliche Gnaden in Wahrheit befinden, dass die Pfänner in keiner anderen Gestalt als allein wegen ihrer hohen, unvermeidlichen Notdurft anzusuchen[?] genötigt[?] gewesen seien; mit untertäniger Bitte, weil die gemeinen Pfänner nichts anderes noch weiteres, als allein was der Vertrag mit sich brächte, supplizierten, Seine

7

Fürstliche Gnaden wollten solches in Gnaden von ihnen annehmen und es ihnen nicht verdenken. Wiederum haben Seine

8

Fürstliche Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine

9

Fürstliche Gnaden dieselben Artikel bereits, sowohl schriftlich als auch mündlich, aus der übergebenen Supplikation und dem getanen Bericht ohne Zweifel hinreichend verstanden, und er wollte Seiner

10

Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, SeinerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. geneigtt — Lesung unsicher
  2. anzusuch — Endung mit Schnörkel gekürzt
  3. benotigenn — Wort undeutlich
  4. Nüdennstein — S. 410 Niedennstein

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 412 Bl. 203v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 412

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner

2

Fürstlichen Gnaden die Supplikation zu übergeben und untertänig zu bitten, wie auch darin gebeten worden sei. Aber zur Unterrichtung über die Beschwerung wegen des Vorverkaufs wollte er Seiner

3

Fürstlichen Gnaden nicht vorenthalten: Wiewohl der aufgerichtete Vertrag klar mit sich brächte, dass Seine

4

Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Seiner

5

Fürstlichen Gnaden Salz nicht verkaufen lassen wollte, so verkauften doch Seiner

6

Fürstlichen Gnaden Knechte täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner, wodurch diese dann verhindert würden und ihnen ihr Salz liegen bleibe und ihre Knechte zu keinem Frieden kommen könnten; deshalb seien auch die Knechte sämtlich am Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) vor beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner getreten, mit der Klage, wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, wie es von alters her gewöhnlich

7

und jetzt verschrieben sei, und dadurch etwas erwerben könnten, so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben. Das mussten wir ihnen auch so zugestehen, aus dem Grund,

8

dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von SeinerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 413 Bl. 204r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 413

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner

2

Fürstlichen Gnaden und von alters her zugelassen ist, dreimal hätten sieden sollen, so fehlten uns viertausend Gulden weniger zwanzig; deshalb haben wir untertänig gebeten, dass Seine

3

Fürstliche Gnaden diese unsere übergebene Supplikation in keinen Ungnaden aufnehmen wollten. Dagegen haben Seine

4

Fürstliche Gnaden gesagt, das Salzwerk habe Seiner

5

Fürstlichen Gnaden auch wohl an die viertausend Gulden nicht so viel eingetragen wie vor einem Jahr, wiewohl Seine

6

Fürstliche Gnaden

7

jetzt viel mehr Koten hätten als vor dem Jahr. Was aber den Pfännern daran mangelte, komme[?] daher, dass ihnen Seine

8

Fürstliche Gnaden

9

ihr Salz für 4 Gulden Münze und 2 Taler bezahlte, sie aber gern die zehn Albus mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.

10

Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kam — evtl. kem
  2. gerurte — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 414 Bl. 204v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 414

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine

2

Fürstliche Gnaden gesagt, man führe die Gebäude vielmals an, und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden; man solle die Register vorlegen und Seiner

3

Fürstlichen Gnaden berechnen, wo solche Einnahme etliche Jahre hingekommen und geblieben sei. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es würden ohne Zweifel solche Register, sowohl der Einnahme als auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner

4

Fürstlichen Gnaden davon Rechenschaft zu geben, so halte er dafür, sie würden vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen. Weiter haben Seine

5

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine

6

Fürstliche Gnaden nichts anderes merken, als wie zuvor, dass die Pfänner Seiner

7

Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlichLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 415 Bl. 205r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 415

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich

2

und jetzt verschrieben sei, sieden sollten, wäre es unmöglich, dass sie beieinander und zugleich ziehen könnten; mit untertäniger Bitte, den Bornmeister danach zu fragen, der stillschweigend

3

darauf keine Antwort gegeben hat. Dass aber die Pfänner den Artikel des Soleziehens jederzeit in ihren Supplikationen angeführt hätten, käme aus dem Grund, dass Seiner

4

Fürstlichen Gnaden Diener, besonders Jost, denselben anders, als der Buchstabe es mit sich bringt, deuten wollte, nämlich: obwohl im Vertrag unterschiedliche Tage gesetzt seien, so sollte es doch dem Vertrag nicht entgegen sein, dass Seiner

5

Fürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 416 Bl. 205v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 416

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine

2

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, Seine

3

Fürstliche Gnaden wollten den Artikel selbst nicht anders, als allein dass keiner den anderen hindern solle, und so, wie Jost davon geredet habe, gemeint haben, und könnten Seine

4

Fürstliche Gnaden noch immer nichts anderes vermerken, als dass die Pfänner Seine

5

Fürstliche Gnaden in jeder Weise zu hindern geneigt seien; deshalb sollten sie auch wiederum von Seiner

6

Fürstlichen Gnaden nicht viel Gnade erwarten. Und weil Seiner

7

Fürstlichen Gnaden

8

Räte nicht beieinander seien, wollten Seine

9

Fürstliche Gnaden die Supplikation noch etwa vierzehn[?] Tage in Bedenken nehmen, und ob Seine

10

Fürstliche Gnaden

11

Ihre Räte vermöge derselben nach Eschwege oder Allendorf verordnen wollten; und unter anderem haben sie angesagt, der Vertrag sei den Pfännern und nicht Seiner

12

Fürstlichen Gnaden gemacht worden, mit der weiteren Anzeige, dass Seiner

13

Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. viertzehn — Endung als Schnörkel

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 417 Bl. 206r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 417

1

Räte denselben Entwurf Seiner Fürstlichen Gnaden verlesen hätten und Seine Fürstliche Gnaden denselben zu ändern habe; weil dann die Reverse der Pfänner noch nicht alle besiegelt seien und der Vertrag nicht vollkommen vollzogen sei, so wollten auch Seine Fürstliche Gnaden sich vorbehalten, denselben zu halten oder nicht; darum protestierten Sie und befahlen dem Kanzler Mußfuller, solche Protestation zu signieren, und sagten zu den Gesandten: „Das sagt eurem Herrn.“ Darauf hat Johann Riedenstein untertänig gebeten,

2

dass Seine Fürstliche Gnaden solches Ihr Bedenken den Pfännern aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, gnädig schreiben lassen wollten, damit sie sich danach richten könnten. Seine Fürstliche Gnaden haben geantwortet, sie wären ja nicht die von Venedig;

3

sie sollten in vierzehn Tagen oder vier Wochen wiederum ansuchen. Und diese Verhandlung ist geschehen im Beisein von Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Jörgen Nußpicker, Kanzler, Alexander von der Thann, Johann Barthelmes, Heinrich Muldener und Johann Schwalbach.

Unsichere Lesungen

  1. bhuer — Lesung unsicher
  2. Mußfuller — Name, Lesung unsicher
  3. Nußpickers — Name, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 418 Bl. 206v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 418

1

Wiewohl nun unser gnädiger Fürst und Herr am Montag nach Pfingsten (26. Mai) zu Kassel in Gegenwart der jetzt genannten Seiner Fürstlichen Gnaden beisitzenden Räte und Diener abschließend verabschiedet hatte, dass die Pfänner in vierzehn Tagen oder vier Wochen

2

wiederum bei Seiner Fürstlichen Gnaden ansuchen sollten, so haben doch Seine Fürstliche Gnaden nichtsdestoweniger vor Ablauf der vierzehn Tage den Pfännern durch Johann Barthelmes, Rentmeister, ansagen lassen, sich in der nächstfolgenden Woche nach Medardi (8. Juni) daheim zu halten, denn Seine Fürstliche Gnaden

3

hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um VorbescheidLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. necht= — Lesung unsicher
  2. Schenncke — Name, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 419 Bl. 207r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 419

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um VorbescheidLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuscheppenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 420 Bl. 207v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 420

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid

2

und Abhilfe der Beschwerde gebeten. Dass nun der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr euch fürstliche Räte hierher zur Stelle gnädig verordnet hat und ihr auch angekommen seid, für solchen gnädigen Willen und die stattliche Schickung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seiner Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, solches um Seine Fürstliche Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch fürstliche Räte ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen gemäß dem Inhalt und vermöge des aufgerichteten Vertrags vorbehalten ist, sodass kein anderes als das Salz der Pfänner darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es wäre denn, dass es im Land an Salz gebrechen und mangeln würde, sodass das Salz der Pfänner nicht ausreichen und die Notdurft speisen könnte oder möchte; dann und nicht eher ist es unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem FallLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 421 Bl. 208r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 421

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und um Abhilfe der Beschwerde gebeten; dass nun der hochgedachte, unser gnädiger Fürst und Herr, euch Fürstliche Räte gnädig hierher an diesen Ort verordnet hat und ihr auch angekommen seid — für solchen gnädigen Willen und die stattliche Abordnung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seinen Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, dies um Seine Fürstlichen Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch Fürstlichen Räten ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen vorbehalten ist, nach Inhalt und Kraft des aufgerichteten Vertrages, so dass kein anderes als der Pfänner Salz darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es sei denn, dass es im Lande an Salz gebrechen und mangeln würde, so dass der Pfänner Salz nicht ausreichen und den Bedarf nicht decken könnte oder möchte; dann und nicht eher ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall,

2

und für den Bedarf zu verkaufen und ins Fürstentum abführen zu lassen, nachgegeben und zugelassen. Weil aber dem Vertrag zuwider nicht allein in der Zeit des Bedarfs, sondern auch allezeit bisher seit dem Vertrag Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Söder (Salzsieder) ihr Salz den Fuhrleuten aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr

3

bis auf diese Zeit für mehr als zweitausendachthundert (dritthalbtausend dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,

4

hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 422 Bl. 208v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 422

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mögle — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 423 Bl. 209r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 423

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 424 Bl. 209v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 424

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Grittennhenn — Name, Lesung unsicher
  2. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 425 Bl. 210r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 425

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

2

damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 426 Bl. 210v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 426

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Henrich Vll — Eigenname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 427 Bl. 211r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 427

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

2

Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
  2. vffm — vff im oder vffm

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HandschriftS. 428 Bl. 211v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 428

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,

2

ob er auch befehlsgemäß und nach Kraft des Vertrags geneigt sei, der Ordnung nachzuleben und seine gebührende Eidespflicht zu tun. Darauf hat er uns zur Antwort gegeben, dass er für seine Person unbeschwert, ja geneigt sei, jedoch gebeten, ihn dessen so lange zu verschonen, bis auch ein Salzgraf verordnet sei. Weil dann das Salzgrafenamt bisher und noch immer unbestellt gewesen ist, was uns in jeder Weise nachteilig ist,

3

bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,

4

der Gebote und Verbote kommen. Die Pfänner stehen im Mangel der gnädigen Verschreibung des einen Bodens (der Siedekote), der ihnen über die 43

5

Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 429 Bl. 212r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 429

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebeur — Wort unklar
  2. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 430 Bl. 212v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 430

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 431 Bl. 213r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 431

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

2

wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugebenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 432 Bl. 213v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 432

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben

2

und dem Vertrag unnachteilig, wovon sie öffentlich und feierlich (solenniter) protestiert haben; was die obgenannten Fürstlichen Räte auch so an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen angenommen haben. Zum anderen, soviel den Artikel des Verkaufs anlangt, haben die Fürstlichen Räte diese Antwort gegeben: Sie ließen sich dünken, Seine Fürstlichen Gnaden würden in dem den Vertrag nicht ansehen, denn die Kärrner sagten, dass auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,

3

weswegen dann auch ein jeder Fuhr- und Lademann in seinem Kaufen und Laden frei und ungebunden stehen wolle. Darauf ließen die Pfänner antworten, dass solches den Kärrnern gar nicht zu glauben sei, denn es müsse ja auf der Pfänner Seite

4

ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 433 Bl. 214r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 433

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.

2

Zum dritten gaben sie die Antwort, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Pfanne Salz nicht höher als für 4 Gulden Münze und 2 Taler, wie es auch der Vertrag, wie sie in gutem Glauben meinen, mit sich bringe, bezahlen wollten, in Ansehung dessen,

3

dass die letzten zwei Taler wegen der Knechte nachgegeben worden seien und allein darum, dass man den Handel in Schwung brächte und sähe, was der Holzkauf tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.

4

Nachdem nun die Pfänner keineswegs gedachten, von dem Verkauf abzutreten, so haben sie zur Widerlegung dieses Vorschlags und aller vorgetragenen Sachen der Fürstlichen Räte durch den Bürgermeister Andres Strecker

5

die Ratschläge (Rechtsgutachten), die die gemeinen Pfänner in dieser Sache haben stellen lassen, und was sie nach dem Recht kraft dieses Vertrags befugt sind, verlesen lassen und untertänig um Abschaffung aller Gebrechen gebeten.

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 434 Bl. 214v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 434

1

Darauf antworteten die Räte, es sei beschwerlich, dass man in dieser Sache dergestalt, wie die Pfänner begehrten, verfahren solle; dafür zeigten sie mancherlei Ursache an und befahlen den gemeinen Pfännern, auf andere Mittel und Wege zu denken, welche für Seine Fürstlichen Gnaden[?] und die Pfänner annehmbar und erträglich sein möchten.

2

Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  3. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 435 Bl. 215r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 435

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

2

beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,

3

sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,

4

zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539

5

sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der GemeindeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. vernehmenn — evtl. vornehmenn

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HandschriftS. 436 Bl. 215v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 436

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der GemeindeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gantz= — Wortende undeutlich
  2. Sauslernn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 437 Bl. 216r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 437

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

2

zu sich fordern und, wenn beschlossen ist, ihren Ratschlag den Räten samt den anderen des Ausschusses anzeigen und deren Gutdünken darauf anhören sollen. Dem vorigen letzten Abschied gemäß hat unser gnädiger Fürst und Herr am Sonntag Viti (15. Juni) diese folgende Schrift und dieses Bedenken den gemeinen Pfännern zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, unsere Räte, die wir jüngst bei euch zu Allendorf gehabt haben, haben uns berichtet, was daselbst verhandelt worden ist wegen des Punktes, den Salzverkauf betreffend, und dass sie sich deshalb

3

von unseretwegen mit euch nicht haben vergleichen können, was wir nicht gern vernommen haben; denn wir wollten ja lieber, wenn es Gottes Wille wäre, dass es gütlich beigelegt werden könnte und von uns auf beiden Seiten keiner Rechtfertigung (gerichtlichen Austragung) bedürfte.

4

Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Catzennelnpogenn — Schlusszeichen, evtl. etc.

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HandschriftS. 438 Bl. 216v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 438

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

2

Deshalb haben wir gedacht, die Dinge zwei Monate lang anzusehen, ob es besser feil und das Salz gängiger werden und so abgehen wollte.

3

Würde es aber nicht gängiger, oder wolltet ihr hierüber die Erkenntnis der Landschaft durchaus haben, so soll uns das wegen des genannten Punktes nicht zuwider sein, doch so, dass, was wir deswegen an Gebrechen haben, solches gleichermaßen auch gehört und gerechtfertigt werde. Und weil es uns ungelegen sein will, solchen Handel der Bezahlung des Salzes dergestalt vor die Landschaft zu bringen, als ob wir eine Steigerung gemacht hätten, so wollen wir die zwei Taler, die neulich aufgesetzt worden sind, unsererseits zuvor fallen lassen,

4

und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum NachteilLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. habernn — Wort undeutlich

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HandschriftS. 439 Bl. 217r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 439

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

2

nicht bleiben mögen, denn es beschwert die Landschaften und tut dem Salzwerk keine kleine Behinderung. Solches wollten wir euch im Besten nicht vorenthalten, damit ihr euch danach zu richten habt. Gegeben zu Kassel am Freitag nach[?] Medardi (13. Juni) im Jahr 1539. Philips, Landgraf[?] zu Hessen, subscripsit (hat unterschrieben).

3

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in Sooden. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das jüngst an uns getane Schreiben, dessen Datum am Freitag nach[?] Medardi steht, den Handel der von Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Pg — Kürzel, wohl post
  2. Lz — Kürzel Landgraf
  3. Pg — Kürzel, wohl post

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HandschriftS. 440 Bl. 217v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 440

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,

2

mit gnädigem Bedenken die erbetene Rechtfertigung des einen Artikels zwei Monate lang aufzuschieben, und doch auch wegen der zwei aufgesetzten Taler, die Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden

5

ihrerseits fallen lassen und wir unsererseits auch abschaffen sollen, schreibt, haben wir untertänig (wiewohl mit welchem Herzen, erkenne Gott) verstanden und mögen Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden darauf in getreuer, untertäniger Meinung wiederum nicht verbergen, dass wir weniger als Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden erhofft haben, dass diese Sachen, besonders der Punkt des Salzverkaufs, der da ohne Anweisung und Richtung des Vertrags in sich selbst klar ist und kraft unserer Erbgerechtigkeit bei den Pfännern zu haben ruht,

10

neben den anderen einer Erkenntnis bedürfen solle, und wir hatten uns, wie wir es zu Anfang des Vertrags besorgt hatten, vertan[?] genügend verwahrt, auch gesichert; dass wir aber nun allererst (

11

Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verthun — Wort undeutlich

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HandschriftS. 441 Bl. 218r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 441

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags

4

und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden

7

Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden gekorenen (geborne) Richter anzuzeigen, damit wir auch die unseren Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden anzeigen mögen, auf dass Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden dann dieselben zu dieser Verhandlung aus fürstlicher Obrigkeit sämtlich zu bescheiden und zu fordern haben. Im Fall dann Euer

14

Fürstliche

15

Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,

16

wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vrke[?] — Wort undeutlich

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HandschriftS. 442 Bl. 218v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 442

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden selbst und deren Landschaft Nutzen in Bedenken zu nehmen. Im Fall nicht, und Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden Schreiben in dem statthaben sollte, werden wir jetzt keinen unserer Knechte bezahlen können, es sei denn, dass wir dem Vertrag zuwider von unserer Einung[?], wie wir sie von alters her gehabt haben, abträten, was die Pfänner keineswegs tun noch leiden mögen. So wird es Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden hernach nicht großen Nutzen geben. Was wir mit ganz untertäniger, getreuer Bitte, es gnädig in dem zu verstehen, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden nicht unangezeigt lassen mochten, und wollen nochmals untertänig gebeten haben, Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden wollen sich ohne vorhergehende Erkenntnis durch den Vertrag und dessen Buchstaben, dazu durch die Bewilligung der Pfänner und den erlittenen Schaden dahin weisen lassen, sich gegen sie in Gnaden und dem Vertrag gemäß zu erzeigen.

12

Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 443 Bl. 219r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 443

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.

2

Gegeben zu Allendorf am Montag nach Viti (16. Juni) im Jahr 1539.

3

Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,

4

sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,

5

dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssl.[?] — Unterschriftskürzel

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HandschriftS. 444 Bl. 219v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 444

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.

2

Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,

3

so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 445 Bl. 220r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 445

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,

2

je Quartal fünfzig Gulden, zu Gottes Ehre zu reichen verschrieben haben und davon jetzt auf Johannis Baptistae (24. Juni) hundert fällig geworden sind, dass sie sich von wegen der Pfänner darauf einrichten wollten, dieselben in acht Tagen auszurichten und zu bezahlen.

3

Hierauf ist den Salzgrafen befohlen worden, sie sollen den Rentmeister bitten, dass er damit noch einen Monat oder zwei in Ruhe stehen und Geduld haben wolle; unterdessen wollten sich die Pfänner mit Geld versehen und es mit der Bezahlung gebührlich machen

4

und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 446 Bl. 220v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 446

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebe Getreue, euer Antwortschreiben, dessen Datum am Montag nach Viti steht, haben wir empfangen und verlesen und hätten uns desselben nicht versehen; denn was solches geschehen ist, besonders mit dem Aufschub der zwei Monate zur Erforschung, wie sich das Aufschütten des Salzes schicken wolle, ist euch zum Besten geschehen. Denn wir haben, um solches zu erfahren, zwei Karren mit Salz nach Gießen führen und daselbst ausmessen lassen, wobei es sich dann etwas leichter,

3

als es sonst pflegt, befunden hat, in der Zuversicht, es sollten die Wege gefunden werden können, damit diese Irrungen umso leichter beigelegt werden mögen, weshalb wir, um das eigentlich, gründlich und gewiss zu erfahren,

4

weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 447 Bl. 221r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 447

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.

2

Wenn wir dann nach Ausgang der zwei Monate auf beiden Seiten zu williger Vergleichung nicht kommen können, dann soll uns die begehrte Erkenntnis der Landschaft — doch nach unser beider Teile Notdurft — wegen dieses Punktes, den Kauf und das Aufschütten des Salzes betreffend, nicht zuwider sein; denn ebenso gern, wie ihr die vier Taler erhalten wolltet, ebenso gern wollten wir, dem gemeinen Nutzen zugute, dass zum wenigsten die zwei fallen möchten; denn wir befinden nach Betrachtung anderer Salzwerke, wo die hin und wieder in den Landen sind,

3

dass dieses Salz zu teuer ist und neben dem anderen Salz nicht wohl gangbar bleiben kann; und möchte man noch mehr fallen lassen, sollte uns das auch nicht zuwider sein. Darum wollet es wohl bedenken; kommt es zur Erkenntnis, werden wir unsere und der gemeinen Landschaft Notdurft wegen dieses Punktes auch nicht vergessen.

4

Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 448 Bl. 221v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 448

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.

2

Soviel aber das Ausziehen der Sole betrifft, wollen wir verschaffen, dass solches Ausziehen ohne euren Schaden und Nachteil geschieht.

3

Wenn wir uns nun über das Aufschütten und den Verkauf des Salzes vergleichen und einig werden, wollen wir uns über die anderen strittigen Punkte (welche bei uns nicht vergessen sind, doch nicht so wichtig) leicht vergleichen.

4

Das alles haben wir euch in gnädiger, guter Meinung hinwieder wissentlich nicht vorenthalten wollen, und wollen uns dessen nochmals mit Gnaden gänzlich versehen.

5

Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Kiliani (9. Juli) im Jahr 1539.

6

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern in unseren Böden zu Allendorf.

7

Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhörenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 449 Bl. 222r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 449

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören

2

und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl S. f. g.

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HandschriftS. 450 Bl. 222v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 450

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,

2

sondern aus Untertänigkeit die zwei Monate, die Seine Fürstlichen Gnaden in Schriften begehrt haben, stillgestanden haben wollen, doch dem aufgerichteten und bewilligten fürstlichen Vertrag, aus dem sie in keinem oder Artikel[?] getreten sind

3

oder denselben aufgegeben haben wollen, in jeder Weise unabbrüchlich und ohne Schaden. Und demnach haben sie beide Salzgrafen, Johann Widennstein und Johann Kasselmann, an Seine Fürstlichen Gnaden mit folgender Supplikationsantwort abgefertigt: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Kiliani dieses laufenden Jahres steht, haben wir untertänig empfangen und verlesen und wollen Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten VertragLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Artickel — Wortbild unklar, evtl. anders

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HandschriftS. 451 Bl. 223r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 451

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag

2

in keinem Punkt oder Artikel geschritten haben wollten, wovon wir öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, mit untertäniger Bitte, Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden wollen uns dessen, dem Recht und der Ehrbarkeit gemäß, einen Revers geben und, damit die Wenuti=[?]gen und Einfältigen zufriedengestellt werden, zu Händen stellen. Weil aber nun die Zeit der zwei Monate längst verflossen ist, ist nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen unser fleißiges Bitten, Euer Fürstliche Gnaden wollen die vielfach erbetenen Schiedsrichter

5

laut und kraft des Vertrags gnädig einsetzen und uns aller Gebrechen und Beschwerung entrichten und entscheiden lassen; daran geschieht Gott dem Allmächtigen ein Gefallen,

6

damit wir nicht so erbärmlich, wider alle Billigkeit, von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern zum ewigen Bettelstab gedrängt, das Land verlassen müssen. Es wollten auch Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden an dieser unserer Antwort, welche über ziemliche Zeit ausgeblieben ist, kein ungnädiges Gefallen gegen uns arme Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wenuti= — Wortanfang unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 452 Bl. 223v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 452

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden in aller Untertänigkeit, über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus, mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig, um fürstliche, gnädige und tröstliche Antwort bittend. Gegeben am Freitag nach Assumptionis Mariae (22. August) im Jahr 1539. Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden

6

Untertänige gemeine Pfänner zu Sooden, unterschrieben[?]. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.

7

Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Großbuchstaben
  2. ssa. — Kürzel unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 453 Bl. 224r Das Erste Buch.

ÜbersetzungSeite 453

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommen

2

und ihnen anfänglich mit folgenden Worten begegnet sind: Weil die Pfänner nicht alle in bestimmter Zeit den Vertrag besiegelt hätten, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden auch die Wahl[?] haben, denselben zu halten oder nicht.

3

Darauf hat Johann Widennstein Seiner Fürstlichen Gnaden geantwortet, dass der Vertrag am ersten Tag, als er vollzogen wurde, von allen Pfännern, die darin einverleibt sind, vollkommen und bis auf diesen Tag besiegelt worden sei; es sei aber hernach, nach Vollziehung des Vertrags, ein Revers von Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Chuer — Wortbild unklar, wohl Kür
  2. Verkernn — Name, Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 454 Bl. 224v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 454

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 455 Bl. 225r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 455

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.

2

Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zu nur zurlagenn — Wortbilder unklar

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HandschriftS. 456 Bl. 225v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 456

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,

2

komme daher, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte zuvor und neben der Pfänner Knechten verkauften und dadurch der Pfänner Salz unverkauft liegen bleiben müsse; und die Pfänner seien nicht vermögend, solches Salz aufzuschütten und den Knechten ihren Lohn herauszugeben, denn wenn auch bisweilen in 4, 5 oder sechs Wochen einem ein halbes Vbinung[?] mehr oder weniger gesotten und gegeben würde,

3

solches sei alles vergessenes Brot, und unter vielen Pfännern sei kaum einer, der solches Geld, sobald er es zu Händen bekomme, nicht bereits[?] vorher[?] schuldig sei und andere Leute, von denen er es geborgt habe, wiederum damit bezahlen müsse.

4

Weil nun gleichfalls auch die Knechte nicht des Vermögens seien, dass sie des Holzgeldes und auch ihres Lohnes eine Zeitlang entraten könnten, sieden sie auch nicht mehr, als sie verkaufen können.

5

Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vbinung — Salzmaß, Schreibung unklar); alreitt vnfurthann (Wortbilder unklar
  2. ennaus — wohl hinaus

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HandschriftS. 457 Bl. 226r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 457

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,

2

als dass ihr mich auch betrügen wollt. Weil ich nun den Handel dermaßen befinde, will ich euch allen die Pestilenz geben. Und abermals haben sie angezogen und wiederholt: Ehe Seine Fürstlichen Gnaden über das Soleziehen eine Erkenntnis leiden wollten, eher wollten Seine Fürstlichen Gnaden den ganzen Vertrag fallen lassen

3

und sich mit den Pfännern ans Recht begeben; wie ihnen das bekommen würde, würden sie wohl befinden, denn seines Vaters Brief würde ihnen nicht so viel eintragen,

4

wie sie wohl meinten. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, dass die Pfänner nicht der Meinung seien, dass ihre Eltern Seine Fürstlichen Gnaden betrogen oder auch Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furtrenn — Wortanfang unklar
  2. nachforsch — Endung als Schnörkel

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HandschriftS. 458 Bl. 226v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 458

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,

2

die die Pfänner bei Seiner Fürstlichen Gnaden dergestalt angegeben hätten, als ob sie Seiner Fürstlichen Gnaden Nachteil, Gefahr und Hinderung suchen oder begehren sollten, keinen Glauben schenken, sondern den Pfännern so gnädig erscheinen

3

und sie zu gebührender Antwort kommen lassen; so würden Seine Fürstlichen Gnaden ungezweifelt im Grund und in der Wahrheit, die alle Dinge richtet, den Handel viel anders befinden, als sie bei Seiner Fürstlichen Gnaden angegeben worden seien.

4

Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 459 Bl. 227r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 459

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,

2

eher wollte ich, dass die Stadt Allendorf bis auf den Grund abgebrannt wäre. Darauf hat Johann Riedennstein abermals untertänig gebeten, es ihnen nicht zu verdenken, dass sie die vielfach getane Bitte abermals wiederholten, denn Seine Fürstlichen Gnaden würden den Handel im Grunde der Wahrheit ganz anders befinden. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden schließlich geantwortet,

3

er wolle den Handel, was Seine Fürstlichen Gnaden darin zu tun hätten, bedenken, und gesagt: Zieht hin, ihr habt euren Bescheid. Diese Verhandlung ist geschehen im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden und Seiner Fürstlichen Gnaden Sekretärs, genannt Simon, und der zwei Gesandten im Schloss zu Friedewald am Sonntag, dem Tag Bartholomaei (24. August).

4

Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen TagenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. viel ein an= — „ein“ unsicher

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HandschriftS. 460 Bl. 227v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 460

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen Tagen

2

wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Reuhe — Wort unsicher
  2. anzuwerdenn — evtl. anzuwendenn

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HandschriftS. 461 Bl. 228r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 461

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,

2

und habe deshalb Kundschaft aufgelegt und Wege gesucht, dass ich mein Salz, soviel ich dessen sieden kann, auf dem Wasser hinab wohl abzusetzen weiß.

3

So will ich auch dem Kaufgeld mit den 4 Talern und 2 Gulden weiter nachdenken. Darauf hat Johann Nydennstein schließlich geantwortet, dass die Pfänner ja nicht anders von Seiner Fürstlichen Gnaden vertröstet worden seien, als dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

ihrem Schaden in jeder Weise zuvorzukommen geneigt seien; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem auch so nachkommen. Es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden, soviel das Kaufgeld anlangt, bei der Landschaft leicht Rat finden, aus der Ursache,

5

weil der Fuhrmann nicht wegen des Kaufgeldes des Salzes, sondern wegen der Zehrung das Salz in dieser teuren Zeit nicht billiger geben kann; abermals untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem Handel aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, nachdenken, und haben Seiner Fürstlichen Gnaden für diesen gnädigen Abschied untertänig gedankt.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 462 Bl. 228v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 462

1

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern unseres Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Liebe Getreue.

2

Nachdem ihr uns, als wir jüngst zu Friedewald gewesen sind, durch eure Abgeschickten eine Supplikation habt überantworten lassen, deren Inhalt wir damals verlesen, uns auch darauf unseres Gemüts einigermaßen gegenüber euren Gesandten erklärt und die Sache bis hierher in Bedenken genommen haben: Damit wir aber wissen mögen, wenn wir unsere Räte eurer Bitte nach einsetzten,

3

was ihr dann gegen uns klagen wolltet, so begehren wir hiermit an euch, ihr wollet uns aufs Förderlichste verständigen, wenn wir, wie gemeldet, unsere Räte einsetzen[?] würden,

4

was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. setz — Endung als Schnörkel

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HandschriftS. 463 Bl. 229r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 463

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.

2

September im Jahr 1539.

3

P.

4

L.

5

Bing, subscripsit (hat unterschrieben).

6

Es folgt der Pfänner Antwort.

7

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer Fürstlichen Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden

10

jüngst an uns getanes Schreiben, dessen Datum den 11.

11

September steht, haben wir in Untertänigkeit empfangen und seines Inhalts verlesen, worin Euer Fürstliche Gnaden zu wissen begehren, falls Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden

14

ihre Räte einsetzten, was wir dann gegen Euer

15

Fürstliche

16

Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rößen=stein — Ortsname unsicher); Bing sst. (Signatur, Kürzel unsicher

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HandschriftS. 464 Bl. 229v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 464

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden mehrmals unsere anliegende Not, Jammer und Verderben durch Supplikation und mündlichen Bericht längst und genügend verstanden haben, auch ungezweifelt durch Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden hier gehabte Räte unserer Bitte nach genügend unterrichtet worden sind. Aber vor dem allem, so wollen wir doch Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen nochmals diese unsere Beschwerungen, die dem Vertrag ganz und gar ungemäß und gegen und zuwider den Artikeln sind, in Untertänigkeit nicht verbergen.

8

Und zum ersten, dass wir am Verkauf des Salzes ins Fürstentum zu Hessen gehindert und merklich beschwert werden. Zum anderen, dass wir am Ziehen (Bezug) der Sole,

9

die uns ohne alle Mittel kraft unserer Erbgerechtigkeit zugeeignet ist, an unseren zugeordneten Tagen bedrängt werden. Zum dritten, dass uns etliche Meister und Söderknechte über die Zahl hinaus, die Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden zugelassen haben, entzogen worden sind und noch täglich entzogen und abgeworben werden, die auf Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hiezgehapte — evtl. hiezugehapte

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HandschriftS. 465 Bl. 230r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 465

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer

2

Fürstlichen Gnaden wider unsere alten Privilegien eidespflichtig gemacht werden sollten. Zum fünften, dass uns etliche Häuser und Bergfriede auf unseren Stätten abgebrochen und auf Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden ohne alle Erstattung gesetzt worden sind. Zum sechsten, dass Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden

7

Amtleute des Vertrags noch bis auf den heutigen Tag nicht bestellt sind und dass der oben berührte bewilligte Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, desgleichen von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen bis jetzt nicht bewilligt und ratifiziert ist.

8

Zum siebenten, dass wir an unserer alten hergebrachten Gerechtigkeit gestört (turbiert) und bedrängt werden, indem wir an unserer gewöhnlichen Rechtfertigung, die wir zwischen[?] den Gutsherren und ihren Knechten geübt und gebraucht haben, von Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zwischll — Endung undeutlich, wohl zwischen

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HandschriftS. 466 Bl. 230v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 466

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden hiermit untertänig zugestellt haben, mit untertäniger, fleißiger[?] Bitte, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden wollen nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen dieselben aufs Förderlichste und durch Einsetzung der Schiedsrichter laut unserer jüngst zu Friedewald übergebenen Supplikation

6

und kraft des Vertrags gnädig entscheiden und beheben lassen, damit wir durch solche Verlängerung nicht so erbärmlich, zuwider dem oben berührten bewilligten Rezess und Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden gnädiger Vertröstung, zu ewigem, unverwindlichem Schaden und Bettelstab unverschuldet geführt werden; in gnädiger Betrachtung, dass sich Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden bei ihren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treue im Wort der Wahrheit versprochen und verpflichtet haben, dass solches Euer

11

Fürstlichen Gnaden vorgenommenes Gebäu[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und Verkaufens und an allem demjenigen, das dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder gebären soll. Hierin wolle sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vleisiger — Schreibung undeutlich
  2. gebeur — Lesung unsicher

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HandschriftS. 467 Bl. 231r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 467

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Fürstlichen Gnaden vorgenommener Bau[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und -verkaufens und an allem, was dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder hervorbringen soll; hierin wolle sich Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden, wie ein löblicher Fürst, gnädig und fürstlich erzeigen und uns bei solcher fürstlich gnädigen Zusage und Vertröstung und dem oben berührten bewilligten Vertrag gnädiglich schützen, schirmen und erhalten,

4

und den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten; so sind auch wir, dies über unsere schuldigen Pflichten und Dienste hinaus in Untertänigkeit mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen, besonders willig. Gegeben zu Allendorf im Jahr 1539.

5

Gemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssbt — Kürzel, wohl subscripserunt
  2. Vent — wohl Vnnd, Kürzel unklar
  3. ꝛc. — Kürzelzeichen vor Jahreszahl

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HandschriftS. 468 Bl. 231v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 468

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:

2

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vent — Kürzel wie oben, wohl Vnnd

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 469 Bl. 232r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 469

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,

2

sondern eine ungefährliche (unverbindliche) Verhandlung vor den Landständen, von der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten, gnädiglich zulassen, doch mit dem Vorbehalt, dass wir uns durch solche Verhandlung und Handlung nicht weiter begeben haben oder einlassen wollen, als wir in dem Fall von Rechts wegen zu tun schuldig sind,

3

auch mit dem Vorbehalt, dass wir uns auf das Soleschöpfen zur Zeit noch nicht einlassen wollen, weil wir von jedermann erfahren, dass solches Soleziehen oder Pumpen euch nicht schädlich ist noch sein kann, und |:

4

Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 470 Bl. 232v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 470

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,

2

falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,

3

dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.

4

Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssbt — Kürzel, wohl subscripsit

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HandschriftS. 471 Bl. 233r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 471

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 13 L. — Zeichen nach Zahl unklar

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HandschriftS. 472 Bl. 233v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 472

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,

2

dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 473 Bl. 234r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 473

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,

2

und durch wen gehandelt werde, und ob es gut sei, sich wegen der Dinge, die jetzt wegen der zehn Albus und des Aufschüttens in Irrung schweben, so in Undank[?], Widerwärtigkeit und Beschwerung, auch selbst in Nachteil und Schaden zu führen und hineinzulassen, und damit also von ihrer aller wegen etliche, die auch bei ihrer Rückkunft allen gemeinen Pfännern zusammen Bericht erstatten,

3

hergeschickt werden; denn wir sind keineswegs geneigt, mit unserem armen Untertan zu rechten oder das zu suchen, wozu wir kein Recht haben sollten, und solches also mit Fleiß zu verhandeln,

4

damit es so vorgenommen werde, dass es uns, den gemeinen Pfännern und sonst jedermann zum Guten gereiche; und darin geschieht unser Befehl und zuversichtliche Meinung.

5

Gegeben zu Kassel am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) im Jahr 1539.

6

Philipp zu Hessen, sst.

7

Johann Feige, Kanzler.

8

Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dannck — Wortanfang unklar
  2. Deudt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 474 Bl. 234v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 474

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,

2

wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,

3

Diez, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr.

4

Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,

5

vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 475 Bl. 235r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 475

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche

2

Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen

3

Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche

4

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,

5

noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen

6

Gnaden

7

Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche

8

Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen VertragsLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Clockenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 476 Bl. 235v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 476

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags

2

und unseres gegebenen Reversals bei unserer wohlererbten väterlichen Nahrung, wie fürstlich verschrieben, unbedrängt bleiben mögen, auch Euer Fürstlichen Gnaden Entschuldigung, dass wir zu keinem Schaden Ursache gegeben haben, wie Euer Fürstliche

3

Gnaden sich entschuldigen, gnädiglich vermerken; das haben wir Euer Fürstlichen

4

Gnaden in Untertänigkeit mit Danksagung nicht vorenthalten wollen; damit seien Euer Fürstliche

5

Gnaden samt der jungen Herrschaft in glückseligem Regiment Gott dem Allmächtigen befohlen. Gegeben am Dienstag nach Francisci (7. Oktober) im Jahr 1539.

6

Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 477 Bl. 236r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 477

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAuf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,

2

eine ungefährliche Verhandlung und Handlung, doch mit der vorausgehenden Protestation, dadurch nicht aus dem Vertrag zu schreiten, abwarten wollt, haben wir verlesen; und weil wir euch zuvor geschrieben haben, dass wir euch vor den Landständen zu einer ungefährlichen Verhandlung zulassen wollten, doch mit einer Einschränkung,

3

und dass wir uns auf den Artikel des Soleziehens, weil der unnötig ist, nicht einlassen wollten, so ist das noch unsere Meinung.

4

Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 478 Bl. 236v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 478

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:

2

Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags

3

ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.

4

Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen

5

Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit allzeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstlichen

6

Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 479 Bl. 237r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 479

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche

2

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,

3

woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche

4

Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen

5

laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,

6

solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ortterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 480 Bl. 237v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 480

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche

2

Gnaden in Ihrer jetzigen Schrift gnädiglich begehren, keineswegs neben die Landstände nach Kassel abzufertigen. Wo aber Euer Fürstliche

3

Gnaden sich nochmals uns Armen so gnädig erzeigen und uns zu der ungefährlichen Verhandlung, laut Euer Fürstlichen

4

Gnaden und unserer zuletzt getanen Schriften, vor die Landstände kommen lassen wollen, so wollen auch wir als die gehorsamen, getreuen Untertanen derselben, wie zuvor angezeigt, willig folgen und erscheinen. Im Fall aber Euer Fürstliche

5

Gnaden solches in der Weise nicht gestatten und zulassen wollten, so wollen wir, damit alsdann dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag Folge geschehen möge, nochmals lauter durch Gott, wie zuvor geschehen,

6

in unserer jüngst übergebenen Supplikation, deren eine das Datum Montag nach Viti (16. Juni), die andere Freitag nach Mariä Himmelfahrt (22. August) dieses laufenden Jahres trägt, um Erneuerung und Niedersetzung der Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags untertäniglich gebeten haben, und ernennen Euer Fürstlichen Gnaden

7

jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ortterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 481 Bl. 238r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 481

1

Fortsetzung von der vorigen Seitejetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,

2

und Adolph Rauwe, von den Städten Johann Lantze, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blanckennhein, Bürgermeister zu Marburg, und Henrich Goltschmidt, Bürgermeister zu Eschwege, mit untertäniger, fleißiger Bitte, dieselben aus fürstlicher Obrigkeit, von Gerichts und Rechts wegen, neben Euer Fürstlichen Gnaden

3

Verordneten dazu aufs Förderlichste vermöge des Vertrags nach Eschwege oder Allendorf zu beschreiben, abzufertigen und niederzusetzen, damit wir aller vorgefallenen Beschwerung und Missverständnisse durch ihr Urteil vermöge des Vertrags entnommen und beraten werden mögen.

4

Um Euer Fürstlichen

5

Gnaden gnädige Antwort, um uns weiter danach zu richten, untertänig bittend, verdienen wir dies um Euer Fürstliche

6

Gnaden über die schuldigen Pflichten und Dienste hinaus mit ungespartem Gut untertänig gern. Gegeben am Samstag nach Dionysii (11. Oktober) im Jahr 1539.

7

Euer Fürstlichen

8

Gnaden untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

Unsichere Lesungen

  1. Rauwenn — Namensendung unsicher
  2. Blannckennhein — Namensform unsicher

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HandschriftS. 482 Bl. 238v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 482

1

Hierauf ist nachfolgende fürstliche Schrift am Sonntag nach Dionysii (12. Oktober) im Jahr 1539 um zwölf Uhr in der Nacht angekommen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, wir haben eure Wiederantwort gelesen und merken, dass ihr alle Dinge verkehrt versteht; denn unsere Meinung ist gewesen und ist noch, zu den Wegen zu greifen, damit wir zu einem förderlichen Ende kommen möchten, und euch nicht aus dem Vertrag zu führen; und darum ist unsere Meinung, ihr wollet fortziehen

2

und euch durch unser letztes Schreiben nicht hindern lassen. Wo es sich dann zutrüge, dass ihr dennoch meinen würdet, dass ein rechtlicher Austrag vonnöten sein werde, so haben wir so viele Leute von der Ritterschaft und den Städten, deren Namen wir zum Teil selbst noch nicht wissen,

3

beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuerck — Wort unklar, evtl. zwerch

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HandschriftS. 483 Bl. 239r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 483

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebeschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.

2

Und wenn ihr darüber hinaus ausbleiben würdet, würden wir euch hiernach zu keinem Tag mehr zulassen. Gegeben wie oben (Datum ut supra).

3

Es folgt die Instruktion, welche die gemeinen Pfänner ihren dazu benannten Gesandten zum Besuch der ungefährlichen Verhandlung, vor den Landständen vorzulegen, mitgegeben haben.

4

Instruktion, Vollmacht und Befehl der gemeinen Pfänner der Bauerschaft zum Boden vor Allendorf an der Werra, so viele von ihnen zu dieser Zeit beisammen gewesen sind: Sie haben die ehrenfesten, fürsichtigen und ehrsamen Asymus von Buttlar, Ernst von Bischausen, Werner Trott, Hans von Schneen, Anthonius Fleischhauer, Job Schrendteisen, Cyriax Zring, Georg Freund, Luder Berckmann, Curt Guttar, Hans Berlt, Johann Niedenstein, Johann Casselman, Johann Schaffnit, Johann Stein,

5

Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schrenndteisenn — Name unsicher
  2. Zring — Name unsicher
  3. Guttar — Name unsicher
  4. Berlt — Name unsicher
  5. Schaffnitt — Name unsicher

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HandschriftS. 484 Bl. 239v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 484

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

2

Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.

3

Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl — Kürzel unklar
  2. gehelet — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 485 Bl. 240r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 485

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,

2

Gebäuden und anderem, und danach mit dem Abspannen (Abwerben) der Knechte, beim Salzsieden, Verkaufen und anderem, entgegen Seiner Fürstlichen Gnaden vielfältigen fürstlichen Zusagen und Vertröstungen, auch dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag zuwider, liquidieren (bemessen) und stückweise dartun, damit augenscheinlich gespürt werde, dass wir nicht aus Mutwillen |: wie wir leider bezichtigt werden :| sondern aus hoher, großer, unverderblicher[?] Not, die wir |: wie Gott in Ewigkeit Zeugnis ist :| lieber vermieden hätten

3

und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. derblicher — Trennwort unklar

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HandschriftS. 486 Bl. 240v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 486

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,

2

dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,

4

auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. theur — Lesung unsicher

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HandschriftS. 487 Bl. 241r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 487

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

2

sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.

3

Was hierauf verhandelt worden ist, ist aus der folgenden Aktion (Verhandlung) allenthalben zu ersehen, und aus dem darauf erfolgten Bescheid.

4

Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 488 Bl. 241v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 488

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,

2

auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel nach Cazennelnpogenn
  2. knechtte — Streichung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 489 Bl. 242r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 489

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,

2

und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,

3

dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 490 Bl. 242v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 490

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rinsfort — Ortsname unsicher
  2. Norderk — Name unsicher, evtl. Nordeck

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HandschriftS. 491 Bl. 243r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 491

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,

2

und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,

3

besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. anngezegenn — so geschrieben, wohl anngezeigtenn

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HandschriftS. 492 Bl. 243v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 492

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebesonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,

2

so haben wir es für gut angesehen, solche Mittel vorzuschlagen, wodurch Seiner Fürstlichen Gnaden und ihnen erblich und ewiglich zu gnädiger und untertäniger Vereinigung geholfen würde, nämlich wie sie hernach gesetzt werden:

3

Dass die Pfänner unserem gnädigen Herrn ihre Pfannenteile, Salzwerk, Sooden, Gehölz und alles, was zu ihrem Teil gehört, erblich zustellten und auf das nächste Quartal Luciä (13. Dezember) einräumten und abträten, und dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 493 Bl. 244r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 493

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,

2

und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,

3

bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben

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HandschriftS. 494 Bl. 244v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 494

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;

2

aber die abgelösten Pfänner sollten mit solchem Schaden nichts zu tun haben. Wenn auch ein oder mehrere Pfänner wären, die ihr Hauptgeld haben wollten, und das Seiner Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigten, so sollte Seine Fürstliche

3

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nus — wohl mus, so geschrieben
  2. flude — Lesung unsicher
  3. ferirkell — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 495 Bl. 245r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 495

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 496 Bl. 245v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 496

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 497 Bl. 246r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 497

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

2

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kegenn — Anlaut d/k unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 498 Bl. 246v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 498

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenoch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

2

wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 499 Bl. 247r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 499

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,

2

und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des SalzkaufsLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 500 Bl. 247v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 500

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs

2

zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite

3

erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine

4

Fürstliche

5

Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,

6

laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 501 Bl. 248r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 501

1

Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,

2

Heydenrich von Kalenberg, Hartmann Sichler[?], Ludewig von Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann, Doktor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Kassel: Ludewig Hoch, Bürgermeister, Johann Schweigk[?], Christoffer Lindell[?], Virgilius Schwann, Bürgermeister zu Marburg.

3

Johann Blanckenheim, Caspar Geyßell, auf Bitten unterschrieben von Meissen, Jacob von Naumheim, auch auf Bitten unterschrieben.

4

Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben dieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sichlern — Familienname unsicher
  2. Schweigk — Endung unsicher
  3. Lindell — Anlaut L/C

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HandschriftS. 502 Bl. 248v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 502

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHeintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die

2

Mertin Koch, Bürgermeister, Hans Scheffer; Anthonius Schombach, Bürgermeister zu Alsfeld, Johann Scherer; Henrich Bodenhausen zu Grebenstein, Johann Dithmar zu Grebenstein; Jost Geiltz zu Wolfhagen; Ludewig Boddicker, Cuntz Scheybe, } von Nidda, Hans Wentzell }. Dieses Urteil ist, wie es sich gebührt, in Gegenwart der von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschickten bevollmächtigten Anwälte

3

und im ungehorsamen Ausbleiben der Pfänner, entgegen dem zuletzt zu Kassel genommenen und bewilligten Abschied, eröffnet und ausgesprochen worden. Zur Urkunde dessen haben wir, Jörge von Kolmetsch, Statthalter an der Lahn,

4

Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Boddicker — Vokal i/ü unsicher

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HandschriftS. 503 Bl. 249r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 503

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.

2

Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen

3

aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.

4

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 504 Bl. 249v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 504

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,

6

einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden noch jemand anders sagen dürfe, dass wir Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 505 Bl. 250r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 505

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,

2

wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach

7

entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich

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HandschriftS. 506 Bl. 250v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 506

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

2

auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 507 Bl. 251r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 507

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden und uns Unterhändler sein möchten, und Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden Gemüt wiederum auf die Vorschläge, die wir Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten

10

und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruthenn — Lesung unklar, evtl. rathenn

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HandschriftS. 508 Bl. 251v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 508

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

2

desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden

9

Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.

10

Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 509 Bl. 252r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 509

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

2

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vff — Wort durchstrichen?
  2. Zeut — Lesung unsicher

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HandschriftS. 510 Bl. 252v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 510

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,

3

welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden

4

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verkhrsachenn — Lesung unsicher
  2. mitgesagtt — Lesung unsicher

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