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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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IV · 4. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 762 Bl. 378v Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 762

1

Werk und seine Holzschulden zur rechten Zeit ohne Aufschub bezahlen; und ihr sollt euch sonst in allen Fällen der verlesenen Ordnung Seiner Fürstlichen Gnaden in allen ihren Punkten und Artikeln stets gehorsam, ehrbar, aufrichtig und ohne Weigerung halten und gar nichts von dem übertreten, was darin geboten und verboten ist. Auch soll keiner für sich selbst eine Rottierung oder Meuterei anzetteln, dazu helfen oder sie geschehen lassen, so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht, auf gar keine Weise. Desgleichen sollt ihr bei Fehde zur Rettung des Fleckens Sooden und sonst auch in Feuers- und Wassersnot ein jeder nach seinem höchsten und besten Vermögen retten und helfen, treulich und ohne alle arglistige Hinterlist. Wie ich mit ausdrücklichen Worten unterrichtet worden bin und wie es mir vorgelesen worden ist, das will ich treulich, stet und fest halten — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges göttliches Wort. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: sfgl. — Kürzel

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

ZusammenfassungS. 763–766

Zwei Nachträge von 1554. Dreizehn Jahre später schieben die Salzgrafen zwei kurze Verordnungen nach, und beide zeigen, wo es klemmte.

Die erste ist eine Hochzeitsordnung. Keine Hochzeit mehr am Sonntag; höchstens sechs Hochzeitslader; zur Verlobung zwei bis drei Tische; zur Hochzeit eine einzige Mahlzeit und höchstens zehn Tische, also hundert Personen — jeder weitere Tisch kostet fünf Gulden Strafe. Zur Kindtaufe ein Tisch, zehn Personen, und um acht Uhr abends ist Schluss. Zum Tanz gehen nur die geladenen Ledigen; verheiratete Gäste dürfen tanzen, aber ein Ehemann nur mit der eigenen Frau, „bei einem Taler Buße für jeden Tanz“.

Die zweite ist ernster. „Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will“ und die Fuhrleute lieber Salz über Land verkaufen als Holz heranzuschaffen, wird kurzerhand angeordnet: Den Eseltreibern wird Salz nur noch gegen Holz geladen, nicht mehr gegen Geld oder Frucht. Der Brennstoffmangel, der Rhenanus zehn Jahre später zur Braunkohle treiben wird, ist hier schon aktenkundig.

HandschriftS. 763 Bl. 379r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 763

1

Ordnung, betreffend das Halten von Weinkauf, Hochzeit und Kindtaufe in den Sooden. Veröffentlicht am 12. August im Jahr 54. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., gebieten die Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Sooden und wollen es auch ernstlich gehalten haben: Dass fortan zu den Sooden keine Hochzeit mehr am Sonntag gehalten werde, sondern am Montag oder an einem anderen Tag der Woche, wie es die Salzgrafen jeweils erlauben. Es sollen auch der Hochzeitslader nicht mehr als sechs Personen sein. Zur Verlobung oder zum Weinkauf sollen nicht mehr als zwei oder drei Tische Leute, Männer oder Frauen, mit Knechten und Mägden geladen und gesetzt werden. Und zur Hochzeit sollen sie eine Mittagsmahlzeit und sonst keine weitere Mahlzeit halten und nicht mehr als zehn Tische Leute setzen oder laden, gemäß der fürstlichen Reformation, also hundert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: leder — l/J unsicher
  2. Z. 14: lobt — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 764 Bl. 379v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 764

1

Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet. Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen. Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein. Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz. Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 765 Bl. 380r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 765

1

bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54. Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt. Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden. Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: vffm — Kürzung vff m

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 766 Bl. 380v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 766

1

Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden. So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten. Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54. Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Schuldt — Name, u/i unsicher
  2. Z. 16: sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

ZusammenfassungS. 767–781

Die große Regierungsordnung, 1552/53. Nach dem verheerenden Brunnenverfall und dem Neubau von 1550 lässt Landgraf Philipp das gesamte Salzwerk neu verfassen: „Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden“, zu Lichtenau am 12. Dezember 1552 aufzuzeichnen befohlen. Sie ist der ausführlichste Verwaltungstext des Buches — und sie ist die Antwort auf eine Katastrophe.

Die Vorrede erzählt den Neubau nüchtern und ohne Schuldzuweisung: Der Brunnen sei „im Grunde schadhaft geworden“ und 1550 in Abwesenheit des Landgrafen auf dessen Kosten von Grund auf neu gebaut worden, mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Das Ergebnis wird als Gnade verbucht: ebenso viele Salzadern wie zuvor, und die Sole sei „etwas reicher und besser geworden“, was beim Sieden viel Holz spare.

Dann beginnt die Ordnung dort, wo alles hängt — beim Landvogt an der Werra. Jeder Landvogt muss die Salzwerksverträge künftig eigens beschwören. Seine Hauptaufgabe ist nicht Salz, sondern Wald: die Berge und Gehölze zu hegen, „damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden“. Es folgt eine lange Liste — Meißner, Kirchholz zu Kella, Heinzenberg bei Schwebda, Brunrode, Füstal, Wabmannstal, Schlierbach, Rosental, Kahlenberg, Fürstenberg, Schernhahn, Kleb —, und über allen steht derselbe Satz: nirgendwo anders zu gebrauchen als für das Salzwerk.

Ebenso wichtig sind die Wege. Straßen, Brücken und Stege, „insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden“, muss jedes Dorf in seiner Feldmark instand halten. Und weil das Salzwerk jährlich viel Geld für Dachstroh ausgibt, wird verfügt, dass Eschwege, Bilstein und die beiden Eschweger Klöster künftig Stroh liefern — von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer und Erbsen.

Beim Salzgrafenamt fällt eine Personalvorschrift auf, die man modern nennen darf: Der Salzgraf soll eine Person sein, die nicht Pfänner ist, keinen Anteil an der Gebauerschaft hat und, solange sie im Dienst steht, am Ort nicht heiraten soll — ausdrücklich, damit „keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft “ entstehe. Dafür soll er sein Leben lang im Amt bleiben und dort wohnen.

Redaktionelle AnmerkungS. 767–871

Die Regierungsordnung von 1552/53 ist die Antwort auf eine Katastrophe. Sie entsteht unmittelbar nach dem Brunnenneubau von 1550/51 — und man liest ihr an, was man daraus gelernt hat: dreifach besetzte Wartämter, Gegenregister zu jedem Register, wöchentliche Abrechnungen mit Unterschrift, ein Salzgraf, der nicht Pfänner sein und am Ort nicht heiraten darf.

Diese Personalvorschrift verdient einen eigenen Hinweis. Dass ein Beamter keine wirtschaftlichen Interessen am Beaufsichtigten haben und keine Familienbande am Dienstort knüpfen soll, ist ein Grundsatz, den man gewöhnlich viel später ansetzt. Die Begründung steht wörtlich da: „damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe“.

Zur Stiftung von 1538. Sie ist datiert auf denselben Tag wie der große Vertrag mit den Pfännern — Freitag nach Jubilate — und macht damit sichtbar, wofür die zweihundert Gulden wirklich verwendet wurden, die in allen späteren Urkunden nur als Formel erscheinen: vier Theologiestudenten, das Spital, arme Arbeiterfamilien und Aussteuern für Bürgertöchter. Wer nachforschen will, ob und wie lange diese Stiftung ausgezahlt wurde, findet ihren Wortlaut hier und ihre Verwaltung im Stadtarchiv zu suchen.

Dass Rhenanus seine eigene Ordnung an das Ende einer historischen Reihe stellt, ist ein Kunstgriff: Sie erscheint dadurch nicht als Neuerung, sondern als Ergebnis einer Entwicklung. So begründet man im 16. Jahrhundert Autorität.

HandschriftS. 767 Bl. 381r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 767

1

Verordnung der Ämter und Diener zur Führung des Salzwerks zu den Sooden, im Jahr des Herrn 1554, und zu Allendorf an der Werra am 14. Mai im Jahr des Herrn 1554 bestätigt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: 14 — Tageszahl, Ziffer 4 unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 768 Bl. 381v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 768

1

Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen: Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 769 Bl. 382r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 769

1

teilhaftig ist —, und nachdem dieser Brunnen im Lauf der Zeit im Grunde schadhaft geworden war, ist er in unserer Abwesenheit auf unsere Kosten und Auslagen und mit aller notwendigen Ausrüstung auf unseren Befehl, mit Wissen unseres verordneten Statthalters, des seligen Kanzlers und anderer Räte zu Kassel, durch etliche unserer Räte und Diener, insbesondere unseren Salzgrafen und die Beamten zu den Sooden, im vergangenen Jahr 1550 von Grund auf neu gebaut worden — und zwar mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Dabei hat man noch ebenso viele gute Salzadern wie zuvor im alten Brunnen erhalten und hineingebracht, und die Sole ist, Gott dem Allmächtigen sei Lob, etwas reicher und besser geworden. Das spart beim Sieden viel Holz und macht den Siedern weniger Mühe, wofür wir alle seine göttliche Allmacht in steter Danksagung für seine väterliche, gnädige und milde Güte billig allezeit preisen und loben sollen. Weil nun ohne ordentliche Regierung nichts besteht oder gedeiht und die Obrigkeit fort und fort und auch die Regierung dieses ganzen Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: anngebeuwenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 770 Bl. 382v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 770

1

Das Vierte Buch — werks — insbesondere in dieser Zeit, da wir neben unserem neuen Salzwerk auch den anderen Teil des alten Salzwerks von der gemeinen Gebauerschaft, den sogenannten Pfännern, zu den Sooden auf eine Anzahl Jahre gepachtet haben — allein uns zusteht, und weil beides mit- und nebeneinander ordentlich, aufrichtig und gut regiert werden soll, und weil diese göttliche Gabe zum Besten von uns, unseren Erben, den Fürsten zu Hessen, unserer gemeinen Ritter- und Landschaft und sonst jedermann, insbesondere aber zum ganzen gemeinen Nutzen geordnet und eingerichtet werden soll — denn der Arme kann das Salz noch weniger entbehren als der Reiche —, und damit sich künftig unsere Erben, die Fürsten zu Hessen, sowie die Diener und Beamten zu den Sooden nach dieser unserer jetzt verordneten Regierung des Salzwerks richten können und wissen, wie Gott der Allmächtige diese seine unaussprechliche Gabe in eben diesem Salzbrunnen zu den Sooden täglich gedeihen lässt, ausgießt und gibt: so haben wir befohlen und verordnet, dies genau aufzuschreiben, zu verzeichnen und in gute, löbliche Regierung zu bringen, die

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 771 Bl. 383r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 771

1

Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor. Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 772 Bl. 383v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 772

1

Das Vierte Buch — Berge und Gehölze, seien sie unser oder unserer angrenzenden Untertanen, damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden. Ebenso bei unseren Gehölzen am Meißner und dessen Zugehörungen, ferner beim Kirchholz zu Kella. Und weil der Heinzenberg bei Schwebda unmittelbar dem ehemaligen Augustinerkloster zu Eschwege gehörte, die Keudel sich aber bisher darüber hergemacht haben, haben wir ihnen deswegen geschrieben, davon abzustehen, damit unser Förster es zu unserem und unseres Salzwerks Nutzen beforsten kann. Darauf haben sie sich auf einen Vergleich berufen, den unser Landvogt und unsere Räte Konrad von Wallenstein und Friedrich Trott selig zwischen den Mönchen und ihnen wegen dieses Gehölzes und anderer Dinge aufgerichtet haben sollen, wonach jeder Teil die Hälfte daran haben sollte. Wenn das nun unverdächtig und beweisbar dargetan werden kann, lassen wir es dabei bleiben — jedoch so, dass solches Gehölz fortan gut und fleißig gehegt und unser Teil für das Salzwerk gebraucht wird, was wir

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Keudell — Anfangsbuchstabe K/W unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 773 Bl. 384r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 773

1

Das Vierte Buch. — unseren Förstern dort in ihre Pflicht mit Ernst befohlen haben wollen. Ferner: die Wüstung und die Gehölze zum Brunrode und alle weiteren Gehölze, die wir jenseits der Werra haben, wo Grebendorf liegt; dazu alle Gehölze über der Aue, die zur dortigen Kirche und uns sonst gehören, insbesondere die Gehölze genannt die Füstal, die Gehölze im Wabmannstal, im Schlierbach und im Rosental, desgleichen das sogenannte Eichenholz zum Hain und am Sommerberg und sonst alle anderen Gehölze in unserem Amt Bilstein und dort umher. Ferner die Berge und Gehölze um Sankt Lukas, am Kahlenberg, Fürstenberg, dem Schernhahn und was sonst dort und um Germerode liegt. Dazu die Gehölze und Berge über dem Kleb, Tolsbach und andere. Das alles soll nirgendwo anders als für das Salzwerk gebraucht werden, wie es bisher zu Land und zu Wasser zum Salzwerk geführt und gebraucht worden ist. Darüber haben wir eigene Holzförster. Darauf sollen ein jeder unserer Landvögte

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Wabmannsthal — Ortsname, Mittelteil unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 774 Bl. 384v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 774

1

Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden. Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen. Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuhegenn — Kürzung am Zeilenende
  2. Z. 9: büsche — Anlaut b/f unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 775 Bl. 385r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 775

1

Das Vierte Buch — verrechnet wird und das Umgeld jederzeit nicht ausreicht, so wollen wir, dass fortan alles Kornstroh, was Streu ist, für das Dach des Salzwerks Sooden aus unserem Amt Eschwege, aus Bilstein und den beiden Klöstern zu Eschwege jedes Jahr so viel, wie die Salzgrafen begehren, nach den Sooden geliefert und geschickt und ihnen daran nichts vorenthalten werde. Wenn die Salzgrafen auch Stroh für Lehm brauchen, sollen sie ebenfalls angemessen abholen lassen. Darum wollen wir unseren dortigen Beamten zu Eschwege verordnen lassen, ihnen jedes Jahr einen Anteil an Stroh von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen und anderem zu geben. Und weil derzeit unser Amt Wanfried während unserer Abwesenheit verpfändet ist, wodurch dem Salzwerk bisher Gehölze, Stroh und anderes entzogen und verwüstet worden sind, so wollen wir darauf bedacht sein, es in Kürze wieder einzulösen und dem Salzwerk wie zuvor mit Holz, Stroh, Früchten und anderem nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Kornnstro — Mittelbuchstaben unsicher
  2. Z. 10: Leimenn — m/n unsicher
  3. Z. 13: flöde — Wort unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 776 Bl. 385v Das vierdte buch

ÜbersetzungSeite 776

1

Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen. Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben. Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze

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HandschriftS. 777 Bl. 386r Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 777

1

entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben. Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben. Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

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HandschriftS. 778 Bl. 386v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 778

1

oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen. Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist. Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher

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HandschriftS. 779 Bl. 387r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 779

1

räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist. Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist. Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-

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HandschriftS. 780 Bl. 387v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 780

1

schaft zu den Sooden keinen Anteil hat und die auch, solange sie in unserem Dienst stehen will, dort nicht heiraten soll. Und derjenige, der jeweils dorthin bestellt wird, soll sein Leben lang in diesem Amt und Dienst bleiben und dort wohnen, wie es auf allen anderen Salzwerken gebräuchlich, gewöhnlich, nützlich und gut ist und wie es die hohe Notdurft erfordert. Will er also zu Allendorf seine Wohnung haben, so soll derselbe alle Landstraßen, Wege, Stege, Brücken und anderes um das Salzwerk herum in guten Stand bringen und erhalten, mit Hilfe unseres Landvogts wie gesagt, und Fleiß und besonderes Aufsehen darauf verwenden, dass wir solche Spuren finden. Desgleichen soll er unsere dortige Vogtmühle und das dazugehörige Wehr, den Fischsteg, die Hufen, den Garten und anderes in guter Ordnung halten und versehen, jederzeit in der Mühle beim Ausmessen dabei sein und Register oder Kerbholz darüber führen, damit es ohne Verdacht abgewickelt wird und er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Hobenn — Wort unklar

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HandschriftS. 781 Bl. 388r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 781

1

uns jedes Jahr darüber Bescheid geben kann. Auch soll er die Mast unserer Schweine auf derselben unserer Mühle ordentlich halten lassen und sonst auch über die Diener in der Mühle sowie über unseren Zöllner und die Zollordnung mit Ernst halten. Damit auch unsere eigenen Gehölze, die wir außerhalb des den Pfännern von uns zugelassenen Bezirks vor der jetzigen Verpachtung für unser Salzwerk bestimmt haben, dafür erhalten bleiben — nämlich der Meißner am Hang über Frankenhain nach Allendorf zu, laut dem am Ende dieses Abschnitts folgenden Befehl; ferner unser Teil am Ottersbach; ferner der Bramberg und andere Gehölze um Dudenrode; dazu der Petersberg sowie die Berge und Gehölze, die wir vor sechzehn Jahren von denen von Hundelshausen zu Armenhausen am Sorbenberg, im Breitental, Schweinmühl und Steingraben mit ihren zugehörigen umliegenden Bergen, Tälern und Hängen eingetauscht, erkauft und für das Salzwerk an uns gebracht haben, laut und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Sorbennberge — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 17: Schweynmell — Flurname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

ZusammenfassungS. 782–800

Wie ein Fürst an Wald kommt. Mitten in die Verwaltungsordnung ist eine Urkunde von 1538 eingeschoben, und sie erklärt mehr über die Saline als manche Betriebsvorschrift: der Tausch mit denen von Hundelshausen.

Der Anlass steht im ersten Satz: Weil man zum Bau des Salzwerks „eine merkliche Menge Holz“ braucht. Die von Hundelshausen geben dem Landgrafen ihr ganzes Dorf Hundelshausen — dreißigeinhalb Hufen, das Gehölz am Vorkenberg, alle Zinsen, Wiesen und Rechte. Die Aufzählung liest sich wie ein Katasterauszug des 16. Jahrhunderts: je Hufe ein Schock Eier, acht Groschen, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn, zwei Rinderweisungen — und beim Tod eines Mannes fällt „das beste Haupt“ an, ablösbar für acht gute Groschen.

Dafür bekommen sie das Dorf Wolfstein im Amt Reichenbach, das Gießenrode, die halbe Gerechtsame zu Haselbach und die Germeröder Zinsen zu Armenhausen und Diemerode. Die Jagd behält sich der Landgraf ausdrücklich vor. Ein ganzes Dorf wechselt den Herrn, damit eine Saline Brennholz hat.

Der zweite eingeschobene Text ist ein Geleitbrief Herzog Johann Friedrichs von Sachsen, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri 1538. Er gestattet, das hessische Scheitholz vom Seulingswald die Werra hinab durch sächsisches Gebiet zu flößen, „zoll- und geleitsfrei“. Ohne dieses eine Blatt Papier hätte die Saline ihren Brennstoff nicht bekommen — Salzwirtschaft ist hier auch Außenpolitik.

HandschriftS. 782 Bl. 388v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 782

1

Das Vierte Buch — Inhalt der damals darüber aufgerichteten Verschreibung: Vertrag zwischen Hessen und denen von Hundelshausen, aufgerichtet über etliche Gehölze, Wiesen und Güter, 1538. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen vor jedermann kund und bekennen: Nachdem wir hier zu den Sooden vor Allendorf das Salzwerk um der hohen Notdurft und des gemeinen Nutzens unser selbst und der Ritter- und Landschaft unseres Fürstentums willen zu bauen und aufzurichten begonnen haben, wozu wir eine merkliche Menge Holz brauchen und nötig haben, so haben wir uns mit unseren lieben Getreuen Burkhard, Heinrich, Johann Walter und Kaspar von Hundelshausen zu Armenhausen, Vettern und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vnndt — wohl kundt gemeint
  2. Z. 17: behuben — Lesung unsicher
  3. Z. 21: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 783 Bl. 389r Das vierdte buch.

ÜbersetzungSeite 783

1

Das vierte Buch. — Brüdern, über ihre Gerechtsame zu Hundelshausen zu einem erblichen Tausch in folgender Weise verglichen. Und wir tun das gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich so: Die genannten von Hundelshausen haben uns für sich und ihre Erben jetzt sogleich erblich eingeräumt, zugestellt und übergeben alles, was ihre Voreltern und sie selbst dort zu Hundelshausen in unserem Amt Ludwigstein an Dorf, Feld und Feldmark besessen haben, samt allem Gehölz am Vorkenberg und allen anderen Zugehörungen, nichts ausgenommen. Insbesondere dreißigeinhalb Hufen; davon geben fünfundzwanzig Hufen Zins: jede Hufe jährlich ein Schock Eier, acht Groschen — je drei Groschen für einen Albus —, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn und von jeder Hufe zwei Rinderweisungen. Dazu: Wenn ein Mann in dem genannten Dorf stirbt, fällt das beste Haupt an; man kann es für acht gute Groschen ablösen. Ferner über die genannten fünfundzwanzig Hufen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Vorkennberge — Flurname unsicher
  2. Z. 13: dreÿssigk achthalbe — Zahl unsicher
  3. Z. 15: Schock — Lesung unsicher
  4. Z. 17: Rinder wese — Wort unsicher

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HandschriftS. 784 Bl. 389v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 784

1

Das Vierte Buch. — hinaus, die Zins geben: noch zwei eigene Hufen, die jährlich vier Malter Frucht zum Teil geben. Ferner acht Acker Land, an die Feldmark zu Trubenhausen stoßend; sie geben, wenn sie mit Wintersaat bestellt werden, ein Malter Weizen, und zur Sommersaat drei Scheffel Hafer. Ferner etliche Ländereien vor dem Vorkenberg, die Thomas Buchener innehat und wovon er jährlich zwei Malter Frucht zum Teil gibt. Ferner etliche Wiesen im Delmbach, die die von Hilgershausen jährlich um vier Gulden Zins innehaben. Ferner eine Wiese, genannt „unter den Lachslöchern", gibt jährlich anderthalb Gulden. Ferner eine Wiese, die Jakob Merck jährlich um sechs Albus Zins innehat — samt dem Zieh- und Weinkaufsgeld, das von allen obengeschriebenen Gütern jeweils anfällt, in derselben Weise, wie ihre Eltern und Vorfahren selig und danach sie selbst es dort gehabt und von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen getragen haben, laut demselben Lehensbrief, den sie uns übergeben haben. Ausgenommen jedoch die Pfarrei und der Zehnte ebendort zu Hundelshausen, die uns gebühren sollen; und nach dem Zehnten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Drubennhausenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 8: Buchener — Name unsicher
  3. Z. 10: Delmbach — Flurname unsicher
  4. Z. 12: Lachs lochernn — Flurname unsicher
  5. Z. 14: Zeÿ=he — Wort unsicher

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HandschriftS. 785 Bl. 390r Das Vierde Buch.

ÜbersetzungSeite 785

1

Das Vierte Buch. — die Hälfte zu Hundelshausen, dazu der vierte Teil an den genannten Eiern, Michaelshähnen und Hühnern, die von den angezeigten Hufen jährlich anfallen und die der genannte Walter von Hundelshausen zuvor verpfändet hat. Diese sollen und dürfen wir und unsere Erben ablösen und an uns bringen. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben dem genannten Walter oder seinen Erben diese Hälfte des Zehnten nach Maßgabe des Pfandschillings und der Hauptsumme, die wir bei der Ablösung auslegen, wieder zukommen lassen. Die Eier, Michaelshähne und Fastnachtshühner aber sollen uns und den Unsrigen erblich bleiben und folgen; daran sollen wir niemandem eine Ablösung zugestehen. Und weil von den genannten dreißigeinhalb Hufen unser Diener Hans Weinand zu Witzenhausen zwei Hufen von den genannten von Hundelshausen bisher zu Lehen empfangen hat, so soll derselbe Hans Weinand diese zwei Hufen jetzt von uns empfangen und auch fortan von uns

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vierdtentheil — Lesung unsicher
  2. Z. 11: eintrichtung — Lesung unsicher
  3. Z. 18: Weÿmandt — Name unsicher
  4. Z. 21: Weÿnanndt — Name unsicher

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HandschriftS. 786 Bl. 390v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 786

1

Das Vierte Buch — und unseren Erben laut seines Lehensbriefs zu Lehen haben, tragen, verwalten und verdienen. Und nachdem die genannte Gerechtsame derer von Hundelshausen, die sie uns übergeben haben — an Gütern, Hufen, Gehölzen, Zinsen und anderem —, von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen rührt, so sollen und wollen wir ohne Zutun der genannten von Hundelshausen darüber die Bewilligung erwirken und erlangen und dagegen gestatten und zulassen, dass der Herrschaft Plesse andere Güter, wie nachstehend beschrieben, aufgetragen und zu Lehen gemacht werden. Darauf haben die genannten von Hundelshausen die Männer im Dorf Hundelshausen mit den Zinsen, Hufen, dem Holz und aller ihrer Gerechtsame jetzt sogleich an uns verwiesen und sie ihrer Pflicht ledig gesprochen. Dagegen haben wir, Landgraf Philipp, für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, nach zeitigem gutem Rat und aus den oben angeführten bewegenden Gründen den genannten von Hundelshausen, Brüdern und Vettern, für sich und ihre Erben zum Ausgleich der genannten Übergabe unser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: aufzutragl — Kürzung, Lesung unsicher
  2. Z. 16: gezelt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 787 Bl. 391r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 787

1

Das Vierte Buch. — Dorf Wolfstein in unserem Amt Reichenbach mit seinem Bezirk, nach Anzeige der Ältesten, wie es jetzt abgeritten ist und mit Malsteinen bezeichnet werden soll, übergeben: mit aller Nutzung, Zinsen, Renten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Weide, Diensten und Bußen, Gerichten und Rechten, Geboten und Verboten. Doch wollen wir den genannten von Hundelshausen hiermit hinsichtlich der Jagd gar nichts zugestanden haben. Ferner das Gießenrode samt dem Zins mit allem seinem Umfang und Zubehör; dazu alle unsere bisherige Gerechtsame zu Haselbach, nämlich die Hälfte am ganzen Dorf und den Dienst von allen Einwohnern samt den Hufen Landes daselbst, in aller Weise wie wir das bisher innegehabt und gebraucht haben, nichts davon ausgenommen — außer allein 12½ Albus, die die genannten von Haselbach jährlich nach Reichenbach dem Dorf als Steuer von alters gegeben haben, noch geben und auch fortan so geben sollen. Darüber hinaus haben wir den genannten von Hundelshausen auch die besonderen Zinse, die von ihren Eltern und Vorfahren

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Wolffstein — Ortsname unsicher
  2. Z. 10: Giesennrodt — Ortsname unsicher
  3. Z. 17: 12 ½ alb. — Zahl, Lesung unsicher

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HandschriftS. 788 Bl. 391v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 788

1

Das Vierte Buch. — selig an das Kloster Germerode gekommen sein sollen, laut des dortigen Registers zu Germerode, gütlich zugestellt und übergeben und sie damit begnadet, nämlich: zu Armenhausen jährlich dreieinhalb Pfund und fünf Schilling, vier Gänse, einundzwanzig Michaelshähne, siebeneinhalb Schock Eier und von jeder Hufe einen Tag Dienst in der Ernte, so wie es einst von Werner vom Lappel selig nach Germerode gekommen ist; dazu einen Gulden von der Mühle zu Armenhausen. Ferner sechs Malter Frucht, teils dort zu Armenhausen jährlich fallend. Ferner zu Haselbach eine Hufe und drei Viertel Land, gibt jährlich zehn Schilling Heller, sieben Michaelshähne, ein Schock Eier und dient zwei Tage in der Ernte; kommt einst von denen von Reichenbach her. Ferner zu Diemerode sechs Malter Frucht, teils aus dem Vorwerk, und für die Küche jährlich drei Albus, neun Schock Eier, achtzehn Hähne und zehn Schnittertage — alles so, wie es bisher nach Germerode gehört hat und gebraucht worden ist. Dies alles haben sie jetzt sogleich der Herrschaft zu Plesse zu Lehen aufgetragen, darüber Briefe

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 8: Lappell — L oder C
  3. Z. 11: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 789 Bl. 392r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 789

1

Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist. Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist, so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank

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HandschriftS. 790 Bl. 392v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 790

1

Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen. Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist. Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen. So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kene — Schreibung unklar

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HandschriftS. 791 Bl. 393r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 791

1

Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben. Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig. Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich. So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen

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HandschriftS. 792 Bl. 393v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 792

1

Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen. Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird. Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun. Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung

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HandschriftS. 793 Bl. 394r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 793

1

Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen, so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen. Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Rathause — u-Haken über Vokal

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HandschriftS. 794 Bl. 394v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 794

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Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken. Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann. Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Geuwe — Lesung unsicher

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HandschriftS. 795 Bl. 395r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 795

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Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist. Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: fruelmg — wohl frueling, Kürzung
  2. Z. 4: vnbfzueglich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 796 Bl. 395v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 796

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Das Vierte Buch — den Dorfschaften, die dabei helfen, wie hergebracht ein angemessenes Trinkgeld geben. Sie sollen auch darüber und sonst über alles andere des Salzwerks, insbesondere über alle Wochenrechnungen zu den Sooden, von unseren Dienern Bericht hören, diese jederzeit unterschreiben und es fort und fort so halten. Und ohne ihr besonderes Vorwissen, ihren Befehl und ihr Geheiß soll nichts an Geld, Salz oder anderem ausgegeben werden, damit sie jederzeit sehen, wie alle Rechnungen stehen, und damit ohne ihren Befehl nichts ausgegeben werden kann. Auch sollen sie mit allem Fleiß darauf halten, dass jedes Jahr so viel an Salz und Werken gesotten und bereitet wird wie im nächstvergangenen Jahr 52, nämlich über sechstausend Werke. Ebenso sollen sie es mit unserem Diener des Salzversands zu Darmstadt halten, dass er ohne Vorwissen nichts verhandele und nichts schuldig bleibe; auch soll er die hinausgeschickten Salzfässer gut instand setzen und im Herbst, was wir in unserer Kellerei nicht brauchen, so teuer wie möglich verkaufen und uns abrechnen, damit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: 52. — Jahreszahl, Lesung 52

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HandschriftS. 797 Bl. 396r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 797

1

Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken. Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben: damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Berner — Lesung unsicher

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HandschriftS. 798 Bl. 396v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 798

1

Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen. Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen. Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: annzufuhen — wohl annzufuhren, Kürzung

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HandschriftS. 799 Bl. 397r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 799

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Das Vierte Buch. — Weil beim Holzflößen vom Seulingswald das Scheitholz durch die Ämter Gerstungen und Creuzburg geflößt werden muss, hat uns das unser Vetter und Bruder Herzog Johann Friedrich zu Sachsen freundlich zugelassen und bewilligt, laut des offenen Briefes, den Seine Liebden uns damals gegeben hat, von Wort zu Wort wie folgt: Von Gottes Gnaden Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen. Allen und jeden Geleitsleuten, Zöllnern und sonst allen anderen von uns und dem hochgeborenen Fürsten, unserem freundlichen lieben Bruder, Herrn Johann Ernst, Herzog zu Sachsen, die mit diesem unserem Brief ersucht werden, lieben Getreuen: Uns hat jetzt der hochgeborene Fürst, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser freundlicher lieber Vetter und Bruder, zu erkennen gegeben, dass Seine Liebden vorhat, etliches Holz die Werra herab zum Salzwerk flößen zu lassen, mit freund-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Suelingswalde — Ortsname, Vokal unsicher

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HandschriftS. 800 Bl. 397v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 800

1

Das Vierte Buch. — licher Bitte, dass wir Seiner Liebden gestatten wollten, dieses Holz einzuwerfen, und es an den Orten, wo uns und unserem genannten lieben Bruder Geleit und Zoll zustehen, zoll- und geleitsfrei vorüberkommen und flößen ließen. Das haben wir Seiner Liebden nicht verweigern können. Demnach ist für uns und unseren obengenannten lieben Bruder unser Begehren: Wo die Verordneten Seiner Liebden Holz einwerfen oder flößen und dabei euer jedes von uns befohlene Geleit und Zoll berühren, so wollt ihr sie bis auf unseren Widerruf zoll- und geleitsfrei und ohne andere Beschwerung vorüberflößen und -kommen lassen. Damit tut ein jeder von euch unseren Willen. Zur Urkunde, mit unserem rückwärts aufgedrückten Sekretsiegel besiegelt, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri im Jahr des Herrn 1538. Danach sollen sich unsere Diener und Beamten richten und mit Ernst darauf sehen, dass dabei niemandem ein Schaden geschehe. Daneben sollen sie es auch mit denen vom Adel, die an der Werra Interessen haben, und mit den Beamten im Einvernehmen halten,

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ZusammenfassungS. 801–810

Die Ämter am Ort. Nun geht die Ordnung durch die Dienststellen, und man sieht einen vollständigen Betrieb.

Der Rentmeister — damals Johann Bartholomäus der Ältere, verpflichtet, sein Leben lang zu dienen und in den Siedehäusern zu wohnen — nimmt den ganzen Gewinn ein und rechnet ihn jährlich ab. Er darf ohne Befehl der Salzgrafen nichts ausgeben, „hinter ihrem Rücken nichts verhandeln“, nicht über Nacht abwesend sein, und ausdrücklich nicht: mit der Münze Wechsel oder Zwischenhandel treiben. Das Verbot, mit dem Geld des Herrn Geschäfte zu machen, steht so klar da, dass man annehmen darf, es sei vorgekommen.

Der Holzvogt Christoph Tromberg verwahrt das geflößte Scheitholz, lässt es mit dem eisernen Maß messen und verkauft die Klafter für einen Gulden — allein an die Siedemeister und sonst an niemanden. Er soll das Holz so lagern lassen, „dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können“, und hat einen Kahn vorzuhalten.

Der Holzleger, Jost von Vellmar, wurde eigens aus dem Amt Kassel geholt — „weil er mit keinem Sieder verwandt ist“. Er legt jedem dasselbe Maß, „dem einen Sieder wie dem anderen“. Damit er nicht mehr Holz herausgibt als bezahlt, muss jede Klafter in zwei Fuhren kommen und jede Fuhre ein Bleizeichen am Tor abgeben. Aus diesen Zeichen bezahlt sich der Pförtner.

Und eine soziale Notiz am Rand: Das Flößholz aus dem Wasser zu bringen ist Pflicht der Ämter Bilstein und Ludwigstein, drei Klafter je Haushalt; drei Heller je Klafter bekommen sie dafür, „damit die armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können“.

Das Salzwartamt schließlich ist dreifach besetzt — Obersalzwart, Gegenwart und Zöllner —, und der Rentmeister führt das vierte Register. Vier Bücher über dieselbe Sache: So sieht Rechnungsprüfung 1553 aus.

HandschriftS. 801 Bl. 398r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 801

1

Das Vierte Buch. — wie es bisher geschehen ist. Rentmeisteramt zu den Siedehäusern. Der jetzige und ein jeder künftiger Rentmeister zu den Siedehäusern soll in demselben Befehl stehen und bleiben, wie es jetzt Johann Bartholomäus der Ältere ist. Und weil er sich verpflichtet hat, uns sein Leben lang zu dienen, solange er dazu imstande ist, und in den Siedehäusern zu wohnen, so soll er die Ordnung, in der sein Amt jetzt steht und geführt wird, fleißig halten. Er soll unseren gesamten Gewinn des ganzen Salzwerks nach dem Register unseres verordneten Salzwarts und was wir sonst dort jährlich an Einkünften haben, einnehmen und jedes Jahr abrechnen. Ohne Befehl unserer Salzgrafen soll er nichts ausgeben und hinter ihrem Rücken nichts verhandeln; jede Wochenrechnung soll er unterschreiben lassen. Ohne Vorwissen der Salzgrafen soll er nicht über Nacht aus den Siedehäusern sein und nicht an andere Orte wandern oder reisen. Er soll das ganze Salzwerk und alle unsere Gebäude, auch unsere hohe Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote und alles,

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HandschriftS. 802 Bl. 398v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 802

1

Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen. Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen. Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen. Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.

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HandschriftS. 803 Bl. 399r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 803

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Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll. Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen. Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: Roße — Roße oder Vese

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HandschriftS. 804 Bl. 399v Das vierdte buch

ÜbersetzungSeite 804

1

Das vierte Buch. — und zu deren bester Erhaltung mit Rat beizutragen. Er soll alles geflößte Scheitholz verwahren, es mit dem verordneten eisernen Maß messen lassen und die Klafter für einen Gulden verkaufen, wie es festgesetzt ist. Auch soll er dieses Holz, wenn es aus dem Wasser gebracht wird, so legen lassen, dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können. Und dieses Holz soll allein an die Siedemeister zum Salzsieden und sonst an niemanden verkauft werden. Dafür soll er alles Kauf- und Erlösgeld in seine Einnahme setzen und davon auf Befehl der Salzgrafen den Holzkauf, das Hauen, das Anfahren, die Flößer, Unkosten und anderes auslegen und uns darüber jedes Jahr Rechnung legen. Und über diesen Holzkauf und das daraus gelöste Geld soll unser Rentmeister, wie oben steht, ein Gegenregister führen und es dem Salzgrafen und Schultheißen in der Stadt jederzeit bei der Abzählung mit unterschreiben lassen. Und es soll mit den Zeichen, wie es jetzt im Gebrauch ist, in die Siedehäuser geführt werden.

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HandschriftS. 805 Bl. 400r Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 805

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Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen. Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss. Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird. Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche

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HandschriftS. 806 Bl. 400v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 806

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Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen. Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein. Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet. Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die

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  1. Z. 20: außzubringen[?] — Wortende verschmiert

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HandschriftS. 807 Bl. 401r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 807

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Das Vierte Buch — armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können; dazu haben sie den halben Forst frei. Und damit auch der Landknecht zu Bilstein dabei und sonst bei anderen Notdurften des Salzwerks bleibt, hat er jährlich aus den Siedehäusern und dem gelösten Holzgeld zehn Gulden zur Besoldung, bis auf weiteren Bescheid. Salzwartamt zu den Siedehäusern, dreifach besetzt. Der erste und oberste Salzwart ist jetzt Christoph Homberg. Er soll auch in den Siedehäusern wohnen und ohne Vorwissen nicht von dort verreisen. Er soll auf dem ganzen Salzwerk alle und jede Werke, wie sie wöchentlich gesotten werden, mit Fleiß und genau aufschreiben und verzeichnen, wie es jetzt Brauch ist, und der Gegenschreiber des Rentmeisters sein, um uns den Gewinn aus diesen gesottenen Werken abzurechnen und danach zu bezahlen. Und er soll darin fleißig sein, dass kein Werk übersehen und nicht angeschrieben werde. Er soll auch alle Pfannenbußen, Schatzwerke und das Besengeld

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HandschriftS. 808 Bl. 401v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 808

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Das Vierte Buch — an jedem Sonntag, wie es verordnet und gebräuchlich ist, auf Anzeige der geschworenen Schätzer und Salzmesser genau aufzeichnen und schreiben; das soll dann der Rentmeister auslegen und abrechnen. Dazu soll er über das, was jeweils an Pfanneisen eingekauft und an Salz aufgemessen wird, ebenfalls ein Gegenregister neben dem Rentmeister führen und es von einem der Salzgrafen neben der Wochenrechnung jederzeit unterschreiben lassen, wie das alles jetzt verordnet ist und gehalten wird. Er soll auch den Oberbefehl haben über alles Salz, das unser Rentmeister jeweils einkauft: es aufzumessen, zu packen und zu verschließen, wie darüber in derselben Ordnung weiter berichtet werden soll. Der zweite Wart soll dem genannten Salzwart Gegenwart und auch Zöllner und Zollschreiber zu den Siedehäusern sein. Dazu ist nach dem Tod des seligen Wenzel Hilm, genannt Schlim, neu Balthasar Gerlach von Wanfried bestellt. Er soll alle gesottenen Werke jede Woche für sich ebenfalls genau und klar

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  1. Z. 19: Wennckel[?] — Vorname, Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 809 Bl. 402r Das Vierde Buch

ÜbersetzungSeite 809

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Das Vierte Buch — verzeichnen, worüber er jetzt ein eigenes Register führt. Danach werden der Zoll zu den Siedehäusern und die Schatzheller abgerechnet: von jedem Werk oder gesottener Pfanne Salz acht Heller Zoll und acht Heller Lohn für die Schätzer, ferner vier Heller Wegegeld, um damit die Straßen zu bessern und zu bauen, und von einem Malter Asche ein Heller Zoll. Und damit es mit dem Wartamt, dem Zoll und den Schatzhellern seine Richtigkeit habe — insbesondere auch, dass auf eine Pfanne nicht mehr als acht Achtel gesotten werden, wovon der Gewinn gebührt, und dass das Land nicht durch ein neuntes Achtel versorgt werde, für das kein Gewinn abgeführt wird —, soll er, wie es jetzt geschieht, fort und fort das Register führen, damit man jederzeit wissen kann, bei welchem Sieder jeder Kärrner und wie viel Salz er jedes Mal geladen, verzollt und verschatzt hat. Davon hat er aus dem Zoll und den Schatzhellern seine verordnete Bestallung, wie die Register ausweisen. Zum dritten Gegenwart ist jetzt der Opfermann zu den Siedehäusern, Johann Mölz, neben dem geschworenen Schätzeramt und dem Salzmesseramt verordnet. Er hat auch

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HandschriftS. 810 Bl. 402v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 810

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Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird. Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet. So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte. Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht. Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.

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  1. Z. 17: Besekunst[?] — Wortanfang unklar

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ZusammenfassungS. 811–822

Der Brunnenmeister und die Kunst. Der wichtigste Einzeltext dieses Abschnitts ist die Bestallung Christoph Hombergs vom 14. Oktober 1549 — und sie ist zugleich die klarste Quelle zur technischen Krise des Salzwerks.

Der Befund ist unmissverständlich: Die von Jörg Behem errichtete Rosskunst am Salzbrunnen sei „zu schwer und zu stark gebaut“ und mit „mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salzbrunnen schädlich“. Mit Behem sei vielfach verhandelt worden, sie leichter zu bauen — was er, nach seiner aus Aschersleben gesandten Schrift, „nicht zu leisten wusste“. Die Maschine hat den Brunnen ruiniert, und der Erbauer weiß keinen Rat.

Die Salzgrafen beider Seiten beschließen daraufhin, es mit Menschen statt mit Pferden zu versuchen. Christoph Homberg, bis dahin Salzwart, ersinnt und erprobt eine neue Kunst und baut sie auf eigene Kosten. Sie hebt die Sole vierundzwanzig Schuh aus dem Brunnen, lässt sie dreißig Schuh weit in einer Rinne laufen und hebt sie dort noch einmal ebenso hoch, damit sie in alle Vorratskumpen und Siedehäuser läuft. Dafür bekommt er zweieinhalb Albus von jedem gesottenen Werk — genau so viel, wie die Rosskunst gehabt hatte. Betrieben wird sie von Menschen, „die derzeit in einen Koffer treten“: ein Tretrad.

Seine Stellung ist kaufmännisch bemerkenswert und für die Zeit ungewöhnlich. Er trägt alle Kosten und behält, was übrig bleibt; fällt in einem Jahr nichts ab, muss die Herrschaft nichts zuschießen, „denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen“. Gelingt es ihm, die Kunst billiger zu betreiben, bleibt ihm der Vorteil lebenslang. Stirbt er während der Verpachtung, sollen Frau und Kinder eine „angemessene Abfindung und Erstattung“ erhalten. Und wenn die Kunst sich bewährt, soll er sein Leben lang dabeibleiben — abgelöst nur durch etwas wirklich Besseres, das „dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist“. Das ist, in der Sache, ein Erfinderschutz.

Dann meldet sich der Landgraf selbst zu Wort, in einem eigenhändigen Brief aus Marburg vom 26. April 1553, und stellt eine sehr praktische Frage: Was, wenn Sterbensläufte kommen und die Menschen fehlen? Die Kunst sei deshalb so einzurichten, dass man die Sole „sowohl mit Leuten als auch, wenn diese fehlen, notfalls mit Pferden“ heben kann. Nun sei das ohne Gefahr möglich, denn die Sole werde nicht mehr aus dem Brunnen selbst, sondern „aus einer anderen Fassung neben dem Salzbrunnen“ geholt. Aus dem Unglück von 1550 ist eine Konstruktionsregel geworden.

HandschriftS. 811 Bl. 403r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 811

1

Das Vierte Buch — Zum obersten Brunnenmeister ist jetzt Christoph Homberg bestellt und verordnet, laut seiner Bestallung wie folgt: Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, bekennen und tun hiermit öffentlich vor jedermann kund: Nachdem unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr siebenundvierzig ernstlich befohlen hat, dass die Rosskunst am Salzbrunnen zu den Siedehäusern, sofern sie so schädlich sei, wie es damals durch Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt worden ist, aufs Schnellste abgeschafft und auf eine andere Kunst zum Ausbringen der Sole gesonnen werden solle — und nachdem wir selbst und auch die dortigen Befehlshaber befunden haben, dass die von Jörg Behem zuvor errichtete Kunst am Salzbrunnen zu schwer und zu stark gebaut ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salz-

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HandschriftS. 812 Bl. 403v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 812

1

Das Vierte Buch — brunnen schädlich ist, und nachdem mit dem genannten Jörg vielfach verhandelt und geredet worden ist, diese Kunst auf andere und bessere, leichtere Weise einzurichten und zu verändern — was er nach seiner zuvor aus Aschersleben gesandten Schrift nicht zu leisten wusste —, und nachdem die Salzgrafen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft zuvor beschlossen und verabredet haben, dass es besser, nützlicher und dem Salzwerk zuträglicher sei, auf andere Künste zu sinnen und sie zu erfinden und zum Ausbringen der Sole Menschen statt Pferde zu gebrauchen: so hat der jetzige Salzwart unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu den Siedehäusern, Christoph Homberg, auf Drängen der Salzgrafen zur Förderung des Salzwerks diesen notwendigen Dingen so nachgesonnen, allerlei Mittel und Wege erdacht und erprobt, wie und auf welche Weise eine solche Kunst errichtet und gebraucht werden könnte — und daraus so viel Rat gefunden, dass er diesem Mangel abhelfen und die Kunst zum Ausbringen der Sole mit Menschen betreiben kann,

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HandschriftS. 813 Bl. 404r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 813

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Das Vierte Buch — wie es die Salzgrafen der Pfänner begehren und damit die Rosskunst abgestellt werden könne. Er soll und will sie errichten, erhalten und sich darüber verpflichten, wie folgt. Erstens: Weil ein solches neues Kunstwerk doppelt sein muss — gemäß der ersten Absprache über die Bestallung des Brunnenmeisteramtes —, und weil diese Kunst zunächst die Sole vierundzwanzig Schuh hoch aus dem Salzbrunnen hebt, von wo sie in einer Rinne ungefähr dreißig Schuh vom Salzbrunnen weg läuft und dort noch einmal so hoch gehoben werden muss, wie es nötig ist, damit sie in alle Vorratskumpen und Siedehäuser laufen kann — und weil er, Christoph, das alles auf eigene Kosten zu unterhalten hat —, so soll er von jedem Werk, das gesotten wird, zweieinhalb Albus haben, ebenso wie es die Rosskunst gehabt hat. Deswegen hat er uns an Stelle unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn jetzt Gelübde, Eid und Pflicht geleistet, dieses Brunnenmeisteramt, den Salzbrunnen und alles, was daran hängt und dazugehört, mit allem treuen Fleiß bei Tag und Nacht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: hebtt[?] — Wort überschrieben/korrigiert

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HandschriftS. 814 Bl. 404v Das Virdte Buch

ÜbersetzungSeite 814

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Das Vierte Buch — zu verwalten: den Salzbrunnen insbesondere in seiner Verwahrung zu haben, Sole genügend aus dem Salzbrunnen zu beschaffen, solange sie vorhanden ist, dem treulich und fleißig vorzustehen, Seine Fürstlichen Gnaden vor Schaden zu warnen, ihr Bestes zu suchen und alles zu tun, was ein treuer Diener seinem Herrn schuldig und pflichtig ist — wie er uns das gelobt und geschworen und seinen Revers darüber gegeben hat. Doch soll er zuvor von diesen Kunstwerken erst eines aufschlagen und es durch unsere dazu Verordneten und die Salzgrafen beider Seiten besichtigen lassen, um zu beurteilen, ob es dem Salzwerk nützlich ist oder nicht. Und wenn es so gestaltet und zugelassen wird, so soll er, Christoph, nach Setzung und Errichtung der Kunst jederzeit so viel Sole aus dem Salzbrunnen unweigerlich zu liefern und zu beschaffen verpflichtet sein, wie zu allen Sudwerken nötig ist und wie der Salzbrunnen es hergibt; daran soll und will er es ganz und gar nicht fehlen lassen. Und weil der genannte Christoph alle Unkosten

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HandschriftS. 815 Bl. 405r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 815

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Das Vierte Buch — zur Errichtung dieser Kunst und der Gebäude jetzt selbst auf eigene Kosten ausgelegt und aufgerichtet hat, wobei ihm viel Mühe und Unkosten entstanden sind und weiter entstehen werden, so soll er den oben festgesetzten Lohn von jedem Werk für die Dauer der jetzigen Verpachtung zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und behalten. Nach Ablauf der Verpachtung aber steht es nach dem Ermessen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft, dieses Amt anders zu besetzen und zu verordnen, falls sie Christoph nicht länger dabei belassen wollten — jedoch so, dass es dann eine andere und bessere Kunst sei, die dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist. Würde aber kein besseres oder nützlicheres Werk gefunden, sondern dieses Werk und diese Kunst blieben in Gang, so soll er, Christoph, solange er es so versieht, dass

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HandschriftS. 816 Bl. 405v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 816

1

seinet- und der Kunst wegen kein Werk versäumt wird und an der Sole kein Mangel ist, unsererseits sein Leben lang dabei bleiben und belassen werden. Darum soll er es auch fort und fort umso fleißiger und treuer versehen und verwalten. Und sollte es sich in einem oder mehreren Jahren zutragen — weil ja nicht jedes Jahr gleich viel gesotten wird —, dass das eingekommene Geld, nämlich die zweieinhalb Albus, die die Sieder von jedem gesottenen Werk für das Ausbringen der Sole zu geben schuldig sind, ganz für die Arbeiter, Leute und Knechte, die die Kunst treiben, und für die Erhaltung der Kunst, für Solekies und andere Unkosten draufginge und nichts übrig bliebe, so sollen die Herren ihm dennoch nichts weiter dazuzugeben schuldig sein; denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen. Es sei denn, der Schaden wäre so groß, dass sie nach billigem Ermessen Anlass und Bewegungsgrund hätten, ihn auszugleichen. Könnte er auch mit Gottes Verleihung diese Kunst — jedoch in jedem Fall ohne Schaden und Nachteil für den Brunnen — so einrichten, dass ihm weniger Unkosten

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  1. Z. 12: Sohlkis — Wort undeutlich

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HandschriftS. 817 Bl. 406r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 817

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entstehen als jetzt und er sie mit geringerem Aufwand erhalten könnte, so soll ihm das für sein Leben lang und solange er dabei bleibt, neben seiner sonstigen Verwaltung zugutekommen. Sollte er, Christoph, aber während der Dauer der jetzigen Verpachtung mit Tod abgehen, so soll — weil er jetzt eine gute Summe für den Bau und die Einrichtung dieser Kunst hat aufwenden müssen — seiner Hausfrau, seinen Kindern und Erben nach billigem Ermessen für diese errichteten Kunstwerke und Gebäude sowie für die gehabte Mühe und Arbeit eine angemessene Abfindung und Erstattung geleistet werden. Denn ohne Zweifel werden die Herrschaften auf Bericht der Amtsverwalter und Befehlshaber des Ortes sich darin jederzeit gebührlich zu verhalten wissen, alles ohne Hinterlist. Und dessen zur Urkunde haben wir, Statthalter und Räte, das Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn hierauf drücken lassen, und daneben haben die beiden fürstlichen Salzgrafen hierunter unterzeichnet. Gegeben und geschehen zu Kassel am 14. Oktober im neunundvierzigsten Jahr. Heinrich Muldener, Justus Pistoris.

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  1. Z. 19: Fstgl. — Abkuerzung, Lesung unsicher
  2. Z. 23: 61 — Handzeichen vor der Zahl

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HandschriftS. 818 Bl. 406v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 818

1

Weil aber zwischen unseren und der Pfänner Salzgrafen wegen des Soleziehens viel Streit gewesen ist, so soll es bei dieser Verordnung bleiben. Denn wie man jetzt befunden hat, ist im vergangenen Jahr mehr gesotten worden als in irgendeinem anderen Jahr, und dazu ist mit dieser jetzigen Kunst Sole genug herangeschafft worden. Darum soll der Oberbrunnenmeister es so einrichten und halten, dass wegen Solemangels kein Werk versäumt oder behindert wird. Würde aber ein Werk oder mehrere durch seine Nachlässigkeit versäumt, so soll er den Schaden bezahlen und dazu dafür bestraft werden. Er soll auch kraft seines Wartamtes mit Fleiß ernstlich darauf halten, dass die Knechte und Sieder fort und fort in Frieden bleiben und dass jedes Jahr so viel wie im nächstvergangenen Jahr 52 an verordneter Sole gewiss versotten werde. Und an ihm soll es nicht fehlen, da gute Kumpen und Kufen als Vorrat in den Siedehäusern bestellt und verordnet sind. Es kommt ihm ja selbst zugute: Denn wenn viele Werke gesotten werden, so trägt es ihm nach der ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Warttampts — Lesung des Wortes unsicher

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HandschriftS. 819 Bl. 407r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 819

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nannten Bestallung mehr ein. Weil nun die Sole mit Menschen, die derzeit in einen Koffer treten, herangeschafft und ausgebracht wird, und weil zu besorgen ist, dass es etwa durch Sterbensläufte an Leuten mangeln und deshalb viele Werke wegen Solemangels ungesotten bleiben könnten, so halten wir es für gut und wollen es dem Brunnenmeister befohlen haben, diese Kunst so einzurichten und zu bauen, dass man die Sole sowohl mit Menschen als auch — wo man diese nicht haben kann — mit Pferden heranschaffen und ausbringen kann. Denn das kann nunmehr ohne alle Gefahr geschehen, weil die Sole nicht aus dem Salzbrunnen selbst, sondern aus einer anderen Fassung neben dem Salzbrunnen geholt wird. Und sonst soll alles darauf gerichtet werden, dass man zu ewigen Zeiten mit Eimern, wie bei den Pfännern, Sole ziehen kann; dadurch wird aller Unwille vermieden. Weil er das aber alles bisher auf seine Kosten hat bauen und errichten müssen und auch die jetzigen Unkosten tragen muss, so wollen wir ihm dagegen und

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  1. Z. 9: Teuchen — Anlaut T/D unsicher
  2. Z. 17: langk — Wortende mit Schnörkel

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HandschriftS. 820 Bl. 407v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 820

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zur Erstattung dieses jetzigen Baugeldes eine angemessene Beisteuer nach Lage der Dinge leisten lassen — jedoch so, dass wir es zuvor besichtigen und darüber Bericht erhalten. Deswegen ist folgender unser Befehl ergangen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer! Nachdem unser Statthalter, der selige Kanzler, und andere Räte zu Kassel dich in unserer Abwesenheit an Jörg Behems von Nürnberg Statt zu unserem Brunnenmeister unseres Salzwerks zu den Sooden bestellt und verordnet haben, um zum Ausbringen der Sole aus dem Salzbrunnen jederzeit Leute und kleine Tiere zu halten, wie es bisher geschehen ist, so lassen wir uns das gefallen. Weil aber zu besorgen ist, dass, wenn Sterbensläufte zu den Sooden einfielen — was der Allmächtige gnädig verhüten wolle —, es an Leuten mangeln und dadurch großer Schaden verursacht würde, so ist unser Bedenken, dass diese Kunst sogleich so

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  1. Z. 4: ausgangk — Wortende mit Schnörkel

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HandschriftS. 821 Bl. 408r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 821

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eingerichtet werde, dass man die Sole jederzeit sowohl mit Leuten als auch, wenn diese fehlen, notfalls mit Pferden heranschaffen kann. Solltest du zur Auslage dieses Baues nicht genug haben, so wollen wir dir nach Bericht unserer Salzgrafen dazu eine angemessene Beisteuer leisten. Dessen versehen wir uns zu dir gänzlich; es kommt auch dir selbst zugute. Das wollten wir dir nach Bedarf nicht verhalten. Gegeben Marburg, den 26. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. — An unseren Salzwart und Brunnenmeister zu den Sooden vor Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Christoph Homberg. Für den Unterbrunnenmeister oder Solemeister ist jetzt Hans Kremer neben dem geschworenen Schätzeramt verordnet; er hat in den Schatzkellern seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird. Sein Amt ist es, die Vorratskumpen, Kufen und Tröge in den Siedehäusern jederzeit friedlich mit Sole füllen

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  1. Z. 5: demselbig — Wortende mit Schnörkel
  2. Z. 16: Kremer — Name, Vokal unsicher

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HandschriftS. 822 Bl. 408v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 822

1

zu lassen und nach der Ordnung der Rinnen einem Sieder nach dem anderen mit der Sole zu helfen, und zwar so, dass sie alle Sole genug bekommen und keiner behindert wird. Er soll darin auch keinen vor dem anderen bevorzugen und sich nicht durch irgendeine Parteilichkeit verdächtig machen — alles bei Strafe, wie unsere Salzgrafen sie festsetzen, und so lieb ihm ist, unsere Ungnade zu vermeiden. Pfannenmeisteramt. Es ist gemäß dem aufgerichteten Vertrag jetzt mit Hieronymus Haderheintz besetzt; er hat davon neben seinem geschworenen Schätzeramt seine Besoldung. Er soll dieses Amt wie bisher laut demselben Vertrag treulich und fleißig versehen, darin keinen unfleißigen Sieder oder Pfannenschmiedmeister und auch die Waldschmiede nicht übersehen, und daneben alle Sachen des Salzwerks im Allgemeinen gut im Auge behalten, um Schaden vorzubeugen. Solches soll er jederzeit den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart

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  1. Z. 11: Haderheintz — Familienname unsicher

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ZusammenfassungS. 823–839

Die Schätzer — und die einzige Namensliste des Salzwerks. Was hier folgt, ist sozialgeschichtlich der wertvollste Teil des vierten Buches: die Ordnung der geschworenen Salzmesser und Schätzer von 1550, und mit ihr die vollständigen Listen, wer welche Siedehäuser zu betreuen hatte.

Jedem Schätzer sind acht Siedehäuser zugeordnet, und jedes wird mit dem Namen seines Siedemeisters genannt — Ludwig Urber, Joachim Schimpf, Kersten Pferber, Jörg Gill, Hans Rockföß, Pankratius Strube und viele andere. Darunter stehen auch Frauen als Siedemeister: Anna Gilm Hederheintz, Gertrud Hilm, Anna Schosters. Wer heute nach Vorfahren im Salzwerk sucht, findet hier die dichteste Namensüberlieferung des ganzen Werks.

Ein Jahr später, im Januar 1551, wird nachgesteuert: Acht Schätzer waren zu wenig, ein Teil hatte um Entlassung gebeten — nun sind es dreizehn, mit je sechs Siedehäusern. Jeder bekommt acht Gulden im Jahr, der Pfannenmeister zwölf und ein Kleid, der Solemeister sechzehn.

Ihre Arbeit ist genau vorgeschrieben. Vor dem Messen zählen sie die Gemäße und sehen zu, dass jeder Meister „gewiss zwanzigmal abgestoßen“ hat. Überschüssiges Salz wird sofort in die Pfanne zurückgeworfen. Kein Meister darf mehr als ein Achtel Vorrat halten oder mehr als eine halbe Pfanne aufheben. Gemessen wird im Winter ab sechs Uhr morgens, im Sommer auf das Läuten der Glocke — und der Reihe nach, ohne Bevorzugung. Ist das Salz des ersten noch nicht trocken, geht der Schätzer weiter zum nächsten, „dessen Salz am trockensten ist“.

Am Rand steht eine Ausgabenliste, die man nicht überlesen sollte: hundert lederne Eimer und zehn Feuerhaken werden bestellt. Die Löschausrüstung eines Ortes, der jede Woche hundertfach Feuer macht.

Es folgen die Ordnung des Salzpackens und Aufmessens und die Vorschriften für die Schifffahrt auf Fulda und Weser — bis hin zu der Sorge, die Salzfässer aus Darmstadt so instand zu halten, „damit die Weine nicht nach Salz schmecken“.

HandschriftS. 823 Bl. 409r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 823

1

anzeigen und vorlegen und, soweit möglich, treulich und mit Ernst verhüten helfen. Ordnung der geschworenen und bestellten Salzmesser und Schätzer. Sie ist eigens zu den Sooden verkündigt und verordnet worden, wie folgt: Im Jahr 50 zu Michaelis sind neue geschworene Schätzer zum Salzmessen zu den Sooden verordnet und bestellt worden, zu dienen so lange, wie es uns, den Salzgrafen, gefällig und auch ihnen gelegen ist. Bestätigt, aufgerichtet und verkündigt zu den Sooden am 16. Oktober des genannten Jahres.

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HandschriftS. 824 Bl. 409v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 824

1

Jakob Grunewald soll haben: Ludwig Urber, Ludwig Hilwig, Hans Grunewald, Joachim Schimpf, Jakob Jener, Franz Schimpf, Hans Schreiber, Kersten Pferber — 8 Siedemeister. Lunz Hesimoff: Matthias Burkhard, Jakob Köhler, Jörg Gill, Jörg Scheizer, Kersten Koll, Hans Beutler, Jörg Ludwig, Heinrich Schmidt — 8 Siedemeister.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Vrber — Familienname unsicher
  2. Z. 9: Pferber — Familienname unsicher
  3. Z. 11: Luntz Hesimoff — Name schwer lesbar
  4. Z. 15: Scheizer — Familienname unsicher

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HandschriftS. 825 Bl. 410r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 825

1

Augustin Meutse: Jörg Mennch, Claus Urber, Hans Martin, Augustin Schenffeler, Gunther Pferber, Jörg Schenffler, Joachim Deinhard, Hans Rockföß — 8 Siedemeister. Sergius Schenffler: Hans Lips, Hans Koch, Lunz Deinhard, Karl Marschalck, Heinrich Pferber, Cutrin Schenffler, Jakob Muschelmann — 8 Siedehäuser. Dazu eines, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Meutse — Familienname unsicher
  2. Z. 2: Mennch — Familienname unsicher
  3. Z. 9: Rockföß — Anfangsbuchstabe unsicher
  4. Z. 17: Cutrin — Vorname unsicher
  5. Z. 18: Muschelmann — Einfügung über der Zeile

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HandschriftS. 826 Bl. 410v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 826

1

Philipp Klinkerfuß: Claus Klinkerfuß, Hans Rubick, Christoph Ludwig, Curt Windhaus, Hartmann Rubick, Claus Toth, Anna Gilm Hederheintz — 8 Siedehäuser. Dem Opfermann Johann Mötz: Augustin Mennch, Lips Schreiber, Lips Klinkerfuß, Hans Moschelmann, Gertrud Hilm, Hans Seltz der Ältere, Peter Kehln, Hans Stehl — ein Siedehaus, wenn ein abgebrochenes Siedehaus wieder aufgebaut wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Rubick — Familienname unsicher
  2. Z. 5: Windtaus — Familienname unsicher
  3. Z. 8: Gilm — Anlaut G/H unsicher
  4. Z. 11: Moetz — Familienname unsicher
  5. Z. 12: Mennch — Familienname unsicher
  6. Z. 17: Seltz — Familienname unsicher
  7. Z. 18: Kehlnn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 827 Bl. 411r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 827

1

Peter Kesell: Lips Steffan, Hans Steffan, Kersten Schweitzer, Lorenz Urber, Hans Schweitzer, Jung Hans Seltzer, Martin Schenffler, Adam Beer — 8 Siedehäuser. Hannes Steel: Hans Peter, Hans Schenffler, Henkel Wolff, Jakob Seltzer, Zacharias Landgraf, Anna Schosters, Hans Florich, Pankratius Strube — 8 Siedehäuser.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Jung — Beiname unsicher
  2. Z. 17: Schosters — Familienname unsicher
  3. Z. 18: Florich — Familienname unsicher

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HandschriftS. 828 Bl. 411v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 828

1

Kremer Hans: Hans Jener, Claus Mönch, Henkel Star, Hans Schlem, Matthias Ludwig, Henkel Jener, Benedikt Hill, Jörg Rodtmas — 8 Siedehäuser. Hieronymus Haderheintz: Matthias Fulgrab, Werner Köhler, Henkel Deinhard, Henkel Schlem, Hans Barthel, Hans Franck, Claus Seltzer, Jung Hans Lips, Kremers Siedehaus — 9 Siedehäuser.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Star — Familienname unsicher
  2. Z. 9: Rodtmas — Familienname unsicher

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HandschriftS. 829 Bl. 412r Das vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 829

1

Jedem sind im Jahr acht Gulden Münze als Besoldung zu geben. Jeder soll sein Maß und den Rost darauf haben, um in seinen ihm zugeordneten acht Siedehäusern zu messen, und soll dies bei seinem geleisteten Eid und seinen Pflichten treulich verwahren. Darüber hinaus soll dem Pfannenmeister für sein Amt noch 12 Gulden und ein Kleid entrichtet werden; dem Opfermann dazu 8 Gulden Geld und 2 Achtel Salz; dem Solemeister 16 Gulden. Summa: Die Besoldung beträgt im Jahr hundertsechzehn Gulden Münze. Ihr Jahr beginnt jetzt zu Michaelis und endet im Jahr 51 wieder. Und es soll fortan der Wächterlohn von jährlich 20 Gulden Münze aus den Schatzhellern ausgelegt werden, soweit diese es hergeben; macht in Summa hundertsechsunddreißig Gulden. Die Meister aber sollen nun fortan acht Heller geben,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: enndtricht — Lesung unsicher

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HandschriftS. 830 Bl. 412v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 830

1

wo sie zuvor zum Wächterlohn einen Albus gegeben haben — denn die Wächter halten nur die halbe Nacht Wache. Die verordneten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei jedem Siedemeister, bevor sie messen, die Salzgemäße zählen und darauf sehen, dass jeder Meister gewiss zwanzigmal abgestoßen hat. Und sie sollen nicht gestatten, dass mehr als ein Achtel an das Stück angeschlagen wird; darüber hinaus soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich das Überschüssige in dessen Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen. Welcher Siedemeister aber mehr an das Stück geschlagen und seine Zahl Gemäße mitgerechnet hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft einer das übertritt, einen Taler Buße verwirkt haben und diesen sogleich bezahlen, ehe ihm wieder zu sieden gestattet wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher
  2. Z. 6: zwentzigk — Zahlwort, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 831 Bl. 413r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 831

1

Es soll auch kein Siedemeister mehr als ein Achtel Salz im Siedehaus als Vorrat haben, um des Salzwerks willen; darauf sollen die Geschworenen mit Fleiß sehen, wie es bisher gehalten worden ist. Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Siedehaus liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht gestattet werden, weiter zu sieden, solange er mehr als eine halbe Pfanne Salz im Siedehaus hat. Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer jeder bei seinen ihm zugeordneten Siedemeistern der Reihe nach messen, wo Ladeleute sind und vor den Siedehäusern halten, und darin keine Parteilichkeit oder Bevorzugung gebrauchen, sondern gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstattengeht, sollen sie an den Ladetagen in der Winterzeit morgens um sechs Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dafür bestimmte gewöhnliche Glocke läutet, zu messen anfangen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 832 Bl. 413v Das vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 832

1

Wenn aber der erste oder ein anderer Siedemeister zu frisch ausgeschlagen hat und das Salz noch nicht ganz trocken ist, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei dem nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, dessen Salz am trockensten ist, und so fort. Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll jeder Geschworene sie in seinen ihm zugeordneten Siedehäusern berechnen und anzeigen. Die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und Anweisung geben helfen, bei ihren geleisteten Eiden und Pflichten. Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, es sei denn, sie haben die Frucht in den Siedehäusern und gesehen, dass der Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat. Die vier Albus, die unser gnädiger Fürst und Herr zuvor den Siedern aus Gnaden eine Zeit lang als Trinkgeld von jedem Werk zu nehmen erlaubt hat, sind nun dazu bestimmt, fortan zur Erhaltung und Ausbesserung gegen das wilde Wasser gebraucht zu werden. Damit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: ausbesung — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 833 Bl. 414r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 833

1

aber die Sieder sich diesen Winter wieder erholen, sollen ihnen die Hälfte aus Gnaden bleiben und die andere Hälfte dazu gebraucht werden, die Kunst zu erhalten und das wilde Wasser auszuschöpfen — sofern die fürstlichen Herren Statthalter und Räte zu Kassel dies bis Ostern mitbewilligen und es bei ihnen zu erreichen ist. Sie haben es so bewilligt und sich gefallen lassen, doch vorbehaltlich der Entscheidung unseres gnädigen Fürsten und Herrn. Hundert lederne Eimer sind zu machen bestellt; sie sollen von den zwei Albus bezahlt werden, sonst hätten die aus den Siedehäusern daran mitbezahlen müssen. Ferner zehn Feuerhaken sind ebenfalls in Auftrag gegeben; sie sollen auf dieselbe Weise bezahlt werden und nicht mehr als zwei Gulden drei Ort je Zentner kosten. Geschehen Sooden am Donnerstag Galli, den 16. Oktober im Jahr 50. Justus Pistoris, eigenhändig.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: zwene — Zahlwort, Endung unsicher
  2. Z. 18: sst. — Unterschriftskürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 834 Bl. 414v Das vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 834

1

Im Jahr 51, am 16. Januar, sind die nachbenannten Geschworenen als Schätzer und Salzmesser zu den Sooden neu bestellt und in Pflicht genommen worden, um dieses Jahr 51 zu dienen; jedem sollen jährlich acht Gulden Lohn werden. Und weil der vorigen acht Schätzer zu wenig waren und ein Teil um Entlassung gebeten hat, sind andere hinzugekommen; nun sind dreizehn Schätzer verordnet, wie folgt: Jakob Grunewald, Georgius Scheuffler, Kunz Schimpf, Hans Moschelmann, Augustin Wennth, Hans Steel, Hieronymus Haderheintz, Hans Kremer, Peter Bell, Hans Meyder Opfermann, Schweitzer Hans, Gunther Pferber, Futten Hans. Sie haben Gelübde geleistet, und jeder von ihnen hat mir, Jost, in Gegenwart des Rentmeisters und des Salzwarts einen leiblichen Eid darauf geschworen. Summa dreizehn Geschworene, jedem sechs Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Scheuffler — Familienname unsicher
  2. Z. 12: Moschelmann — Familienname unsicher
  3. Z. 13: Wennth — Familienname unsicher
  4. Z. 16: Kremer — Anfangsbuchstabe K/B unsicher
  5. Z. 20: Sferber — Familienname unsicher
  6. Z. 21: Futtenn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 835 Bl. 415r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 835

1

zu versehen. Sie sollen winters wie sommers, wenn man läutet, zu messen anfangen, damit das Salz genügend trocken ist und die Salzverkäufer gefördert werden; und sie sollen in der Winterzeit alles vor ein Uhr nachmittags gemessen haben. Welche Meister sich aber selbst säumen und sich nicht beeilen, die sollen dafür gebüßt werden. Ordnung des Salzpackens und Aufmessens zu den Sooden. Darüber haben die Salzgrafen den Befehl, dass sie alles Salz, das jeweils unverkauft im Siedehaus liegen bleibt, von den Siedern annehmen, in Fässer und Tonnen — so viele sie haben — packen und vom Rentmeister bezahlen lassen sollen. Dieses haben sie dann weiter für den Salzversand zu gebrauchen und zu vertreiben. Und man gibt jetzt dem Schiffmann für eine Pfanne Salz, um sie zu Wasser von Allendorf nach Kassel zu bringen, derzeit sechzehn Albus, und davon zu Münden einen Albus Zoll, wie es zu Lebzeiten weiland

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Berner — Wort unsicher
  2. Z. 10: Dauonn — Anfangswort unsicher
  3. Z. 20: bnn — Wortende von albus unsicher

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HandschriftS. 836 Bl. 415v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 836

1

des alten Herzogs Erich selig, hochlöblichen Andenkens, zugelassen und verhandelt worden ist. Dem Schiffmann aber gibt man jährlich nach Lage der Dinge, wenn er viel Salz nach Kassel führt, ein oder zwei Achtel Salz vertragsgemäß als Haussteuer. Und um diese Fässer und Tonnen zuzuschlagen und zu binden, hält man einen Böttcher in den Sooden; der hat dafür seinen vereinbarten Lohn, wie es der Rentmeister in seinem Register hat und abrechnet. Den Böttchern zu Eschwege, Grebendorf und Wanfried gibt man für ein Fass, das mehr als halbfuderig ist, fünfzehneinhalb Albus; und die Böttcher müssen das Holz selbst kaufen — nur dass man ihnen das Buchenholz vom Seulingswald verkauft hat. Desgleichen lässt man zu Hedemünden und Karlshafen auch Fässer und Buchentonnen machen; die haben ebenfalls ihre besonderen Verträge, wie aus der Bezahlung zu ersehen ist. So kann man zu Kassel aus den Gehölzen dort herum und besonders zu Witzenhausen aus dem Gemenge des Kaufunger Waldes auch etliche Fässer machen lassen. Wenn dann keine leeren Gefäße oder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Hedemin — Ortsname, wohl Hedemünden
  2. Z. 15: Karke — Ortsname, Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 837 Bl. 416r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 837

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Geschirre mehr zu füllen vorhanden sind, so sollen sie auch die verordneten Salzkästen füllen — doch in jeden nicht mehr als drei oder dreieinhalb Pfannen. Und das Salz soll darin nicht gestoßen oder getreten, sondern behutsam hineingetan werden. Und wenn dann die Schlachtzeit kommt und es im Siedehaus an Salz mangelt, soll man einen Kasten nach dem anderen öffnen und verkaufen, damit man den Fuhrleuten helfen kann und doch kein Verlust entsteht. Denn zuvor ging beim aufgeschütteten Salz stets der fünfte Teil verloren, jährlich wohl an die fünfhundert Gulden — welcher Schaden hierdurch vermieden ist. Und die Fuhrleute sind derzeit damit wohl zufrieden. Und damit dies ohne Verdacht gehandhabt werde und zugehe, soll die Ordnung, wie sie jetzt gehalten wird, mit Aufschreiben des Ein- und Ausmessens des Salzes und mit Verschließen der Salzkästen durch drei oder vier verteilte Schlüssel eingehalten werden, wie davon in der Ordnung der geschworenen Schätzer und Salzmesser weiter berichtet worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: gerechet — evtl. gereicht

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HandschriftS. 838 Bl. 416v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 838

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Damit auch der Strom und die Schifffahrt auf der Fulda zwischen Kassel und Münden — sowohl für die Mündener als auch für andere, die sie am meisten gebrauchen — offen gehalten und nicht verbaut werde, haben wir zuvor unserem Schultheißen zu Kassel deswegen Befehl erteilt, sie so frei und offen zu halten und keinesfalls an irgendeiner Stelle zu bauen zuzulassen, damit die Schiffe auf diesem Strom frei und ungehindert auf- und abgehen können. Das gereicht beiden Fürstentümern, Landen und Leuten zu ersprießlichem gutem Nutzen. Daran soll sich ein jeder jetziger und künftiger Schultheiß zu Kassel mit Ernst so fleißig und unweigerlich halten. Nebst der Polizeiordnung verkündigt zu den Sooden am 16. August im Jahr 51. Weil man befindet, dass etliche der geschworenen Schätzer und Salzmesser zu den Siedehäusern in ihrem Dienst und Amt bisher unfleißig gewesen sind und ihren

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HandschriftS. 839 Bl. 417r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 839

1

geleisteten Eiden und Pflichten nicht genügend nachgekommen sind — woraus folgt, dass sie ihren Kindern und ihrem Gesinde das Maß und das Messen zu versehen befohlen haben und dass auch etliche Sieder und Ladeleute in Abwesenheit der Geschworenen selbst gemessen haben, alles ihren Eiden und Pflichten zuwider, während ihnen gleichwohl ihre Bestallung und Besoldung vollständig vergütet wird —, damit also solcher Unfleiß abgestellt, die Ordnung eingehalten und die Geschworenen, Siedemeister und andere hinreichend gewarnt seien, ist dies die Strafe der übertretenden Geschworenen und Siedemeister: Welcher Geschworene und Schätzer seinen zugeordneten Siedern das Salz nicht selbst misst oder dafür keine Erlaubnis von den Beamten hat, der soll des Geschworenenamtes und auch seines Siedehauses sogleich, ohne alle Ausflucht, selbst entsetzt sein. Desgleichen soll ein jeder Sieder sogleich seines Siedehauses entsetzt werden und ein Jahr lang nicht wieder dazu kommen noch Siedemeister sein. Danach wisse sich ein jeder zu richten. Gegeben Kassel, den 14. August im Jahr 51. Die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn verordneten Salzgrafen zu den Sooden.

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ZusammenfassungS. 840–855

Zweihundert Gulden für Studenten, Arme und Bräute. Die Regierungsordnung schließt mit einem Stück, das aus der Betriebsgeschichte heraussticht: der Stiftungsurkunde Landgraf Philipps von 1538 — datiert auf denselben Tag wie der große Vertrag mit den Pfännern.

Es geht um jene zweihundert Gulden, die im dritten Buch als „zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen“ bestimmt erwähnt werden. Hier steht, was damit wirklich geschah. Ein Gremium aus Amtsbefehlshabern, zwei Pfarrern, zwei Ratsherren, drei Kastenmeistern, den Ältesten und einem Mann aus den Sooden verwaltet das Geld und teilt es in vier Teile:

Achtzig Gulden für vier Studenten aus Allendorf, Kinder armer Leute, die sich sonst „an der Hohen Schule nicht erhalten können“. Sie müssen Theologie studieren, sich dazu schriftlich verpflichten und später ein Pfarramt annehmen, wenn man sie ruft. Aufgenommen wird nur, wer mindestens fünfzehn ist, vom Pfarrer und Schulmeister geprüft und danach in Marburg vor den Professoren bestanden hat — „ohne alle Gabe oder Geschenk“. Das Stipendium läuft acht Jahre, und einmal im Jahr wird bei der Universität nachgefragt, wie sich die Stipendiaten halten; wer unfleißig ist, wird abberufen. 1553 wird die Summe auf drei Stipendiaten aufgeteilt.

Vierzig Gulden gehen ins Spital zu Allendorf. Vierzig Gulden an die wirklich armen Hausleute, „die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben“ — ausdrücklich ohne Begünstigung. Und vierzig Gulden an arme Bürgertöchter ohne Hilfe, damit sie „gut verheiratet und versorgt werden“ — eine Mitgiftkasse.

Man sollte diese Urkunde neben den Vertrag legen, aus dem das Geld stammt. Die zweihundert Gulden, die die Pfänner Jahr für Jahr zahlten, um ihre dreiundvierzigste Kothe bauen zu dürfen, wurden zum ersten Bildungsfonds der Stadt.

HandschriftS. 840 Bl. 417v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 840

1

Hochzeit und Kindtaufe sollen der Ordnung gemäß gehalten werden, insbesondere so, dass bei einer Kindtaufe nicht mehr als acht Personen zugegen sind. Sie sollen nur zwei Stunden eine Mahlzeit halten und danach die Paten oder die Wöchnerin nicht überlaufen — alles bei drei Gulden Buße, sooft das gebrochen und übertreten wird. Gegeben wie oben. Desgleichen ist zuvor Gotteslästerung, Ehebruch, uneheliches Beilager, Volltrinken, Spielen und andere Laster in der Polizeiordnung verboten worden, bei der darin festgelegten Strafe; das wird abermals verkündigt. Verordnung und Befehl, die Bauten der Landstraße im Kleb betreffend, Jahr 53. Nachdem unser gnädiger Fürst und Herr im vergangenen fünfundvierzigsten Jahr unter anderem zu Allendorf an der Werra verordnet hat, dass alle Wege und Straßen zum Salzwerk gebaut

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HandschriftS. 841 Bl. 418r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 841

1

und gebessert und dass dies in jeder Feldmark so zu geschehen habe, dies aber bis hierher trotz vielfachen fleißigen Andringens nicht geschehen ist — und weil dort im Kleb ein alter Mann, der diese Straße zum Teil bauen sollte, von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, von der gemeinen Pfännerschaft und etlichen Dörfern im Gericht Bilstein mit Beisteuer und Almosen unterhalten wird, der auch von alters her von jedem Wagen zwei Heller Wegegeld genommen hat und noch nimmt und sich mit Holz zum Feuern aus dem Gehölz unseres gnädigen Herrn erhält — was aber alles nicht ausreicht —, so ist es für zuträglicher und besser angesehen worden: Weil im vergangenen Jahr von wegen unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn diese Straße etwas gebessert, etliche steinerne Brücken und Steinwege gesetzt und neue Wege gebrochen worden sind und weil der alte Mann im Kleb seinen Abschnitt nicht zu bauen vermag, dass jene Besoldung, das Wegegeld und die Almosen entfallen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Bilstein — Ortsname, Lesung wahrscheinlich

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HandschriftS. 842 Bl. 418v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 842

1

dass stattdessen durch den Zöllner unseres gnädigen Herrn zu den Sooden von jeder Pfanne Salz von jedermann vier Heller neben dem Zoll und den Schatzhellern fortan als Wegegeld erhoben werden. Darüber soll der Zöllner den Salzgrafen jährlich eigene Rechnung legen. So können damit jederzeit alle Wege und Straßen, wie es die hohe Notdurft erfordert, ohne Auslage unseres gnädigen Herrn überall gebessert und erhalten werden, sodass wegen der Wege keine Klage mehr sein sollte. So brauchten die Stadt, die Ratsherren, die Bürger von Allendorf und die Dorfleute dem Klebmann nichts mehr zu geben; und es wird auch das Holz gespart, von dem das Salzwerk viel braucht. Das sehen wir, die Befehlshaber und Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden, von wegen unseres gnädigen Herrn zum Besten Seiner Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft für nützlich und gut an — doch zu deren Gefallen und vorbehaltlich ihrer Bewilligung, und dass dieses Geld künftig nirgendwo anders als allein zur Besserung der Landstraßen, Brücken, Wege und Stege oder sonst zum gemeinen Nutzen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: vberorts — evtl. vber orts

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HandschriftS. 843 Bl. 419r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 843

1

gebraucht und angelegt werde. Gegeben Marburg, den 14. April im Jahr 53. Justus Pistoris, Valentin Schuldt, Johann Bartholomäus, Christoph Homberg, Salzwart, eigenhändig; Jakob Schröder, Schultheiß. Weil die genannte Verordnung zur Besserung der Landstraßen mit unserem, Landgraf Philipps von Gottes Gnaden zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Wissen und Bewilligung geschehen ist und dieses Geld nirgendwo anders als zum gemeinen Nutzen gebraucht werden und niemand davon befreit oder verschont werden soll, so haben wir uns hierunter mit eigener Hand unterzeichnet. Geschehen zu Marburg, den 25. April im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Es sollen auch unser Landvogt, den wir künftig verordnen werden, die Salzgrafen, der Rentmeister und der Salzwart gemeinsam mit den beiden Pfarrherren in

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: L. — Abkürzung Landgraf, Kürzel unklar

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HandschriftS. 844 Bl. 419v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 844

1

der Stadt Allendorf und den Sooden unsere Stiftung und die verordneten Almosen, die wir zuvor zu frommen Zwecken für Gottes Diener und zur Austeilung an die Armen auf ewig verordnet und gegeben haben, fleißig und treulich ausrichten helfen, jedes Jahr die Rechnung darüber hören und sich gänzlich an deren Inhalt halten, bei den darin festgelegten Pflichten und Strafen — wie folgt: Fundation und Stiftung unser, Landgraf Philipps, über die zweihundert Gulden jährlichen Pachtzins aus dem Salzwerk, zu Gottes Ehren verordnet. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun hiermit mit diesem unserem Brief öffentlich kund für uns, unsere Erben und Nachkommen und bekennen vor jedermann: Nachdem unsere Voreltern und wir bis hierher auf dem Salzwerk zu Allendorf in den Sooden zweihundert Goldgulden jährlicher Rente bezogen haben, so haben wir dem allmächtigen Gott zu Lob, Ehre und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: zu — sieht wie die aus

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HandschriftS. 845 Bl. 420r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 845

1

Preis, aus guter Vorbetrachtung, dass gelehrte Leute erzogen und die gemeine Armut in der Stadt Allendorf bedacht und gefördert werde, und also vor allem zu Lob und Ehre Gottes des Allmächtigen und zur Förderung des gemeinen Nutzens verordnet, gesetzt und gestiftet, dass fortan dieselben zweihundert Gulden jährlichen Zinses, die uns die Pfänner liefern sollen, zu Gottes Ehren gebraucht werden. Und damit sie diese zweihundert Goldgulden umso williger entrichten, haben wir ihnen gnädig gegönnt, dass sie noch ein Siedehaus zu den alten zweiundvierzig bauen und dessen Nutzung zu ihrer aller Besten einnehmen sollen, gemäß dem zwischen uns und ihnen aufgerichteten Vertrag. Und diese Stiftung soll in Maß und Weise gehalten werden, wie es nachsteht. Wir tun, ordnen und setzen diese unsere Stiftung hiermit kraft dieses unseres Briefes aufs Beständigste und Kräftigste, so wie es immer geschehen kann, soll und mag, nämlich so: Unsere Amtsbefehlshaber, die wir jeweils zu Allendorf haben werden, desgleichen die zwei Pfarrherren, zwei aus dem Rat, drei Kastenmeister, die Ältesten und ein Mann aus den

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: — 42 — Zahl in Lücke nachgetragen

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HandschriftS. 846 Bl. 420v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 846

1

Sooden sollen gemeinsam über diese zweihundert Gulden jährlichen Zinses verfügen, die sie stets von Quartal zu Quartal von den Pfännern einnehmen sollen. Und sie sollen alle Jahre achtzig Gulden an vier Studenten geben, die aus Allendorf gebürtig sind, Kinder armer Leute, die sich sonst an der Hohen Schule nicht erhalten können und die zum Studium am tauglichsten und geschicktesten sind. Und diese Studenten sollen vor allen Dingen Theologie studieren; auch sollen sie sich, ehe sie zu diesem Stipendium von zwanzig Gulden zugelassen werden, mit ihrer Handschrift verpflichten, vornehmlich Theologie zu studieren. Und wenn sie erwachsen sind, angemessene Bildung und das Alter erreicht haben und von den Superintendenten zu Pfarrherren erwählt werden, sollen sie diesen Dienst am Wort nicht ausschlagen, sondern sich gutwillig dazu gebrauchen lassen. Auch soll ein jeder sich in seinem Leben so halten und schicken, dass er wegen seines Lebenswandels nicht getadelt werden kann. Und wo das nicht geschähe, soll er den dritten Teil des empfangenen Stipendiums zurückzugeben schuldig sein, sobald er dazu imstande ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: fl. — Guldenzeichen
  2. Z. 19: gedaddelt — so; getadelt

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HandschriftS. 847 Bl. 421r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 847

1

Darum soll man auch keinen Knaben dazu zulassen, er sei denn volle fünfzehn Jahre alt und zuvor vom Pfarrherrn und Schulmeister zu Allendorf geprüft und erwählt und danach vom Rat und den Kastenmeistern nach Marburg vor die Professoren der Universität geschickt worden, die ihn ebenfalls prüfen und für tauglich oder untauglich erkennen sollen. Und wenn sie ihn für tauglich und geschickt befinden, soll er vom Rat und den Kastenmeistern ohne alle Gabe oder Geschenk vorgestellt werden. Und wenn er so erwählt wird und sich recht hält, so soll ihm dieses Stipendium acht Jahre lang nach Marburg zum Studium gereicht werden, damit man daraus Pfarrherren erziehen möge. Und es soll von unseren genannten Verordneten jährlich einmal bei der Universität erkundigt werden, wie sich diese Studenten in ihrem Studium und Wandel anlassen und halten. Und wenn sie glaubwürdigen Bericht erhalten, dass sich einer oder mehrere unter ihnen unfleißig oder sonst sträflichen Wandels hielten, so sollen sie den oder dieselben abberufen und andere an ihrer Statt verordnen,

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HandschriftS. 848 Bl. 421v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 848

1

damit sie zu Wissen und Tugend angehalten werden und dieses unser Stipendium nicht missbraucht wird. Zum anderen sollen sie alle Jahre vierzig Gulden den armen Leuten hier zu Allendorf im Spital geben und darauf sehen, dass es für notwendige Dinge den Armen gut angelegt und unter sie ausgeteilt wird. Ferner sollen sie mit großem Fleiß erkunden, welches jeweils die wirklich armen Hausleute zu Allendorf sind, die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben und die auch fromm, gottesfürchtig sind und einen guten Wandel führen. Denen sollen sie zum Unterhalt ihrer Kinder und auch ihrer selbst jährlich vierzig Gulden mitteilen und dabei keinerlei Begünstigung und sonst nichts ansehen als das, was dieser Artikel besagt — damit die Frommen und Gutherzigen vor den Heillosen und Gottlosen erkannt und unterhalten werden. Zum Letzten, damit Gottesfurcht, Ehre und Tugend vor Augen gehalten und geliebt werden, wollen wir, dass die genannten Verordneten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: ohnn notturfftige — evtl. ohn(e) unnötige

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HandschriftS. 849 Bl. 422r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 849

1

die übrigen vierzig Gulden frommen armen Mägden, armen Bürgerskindern aus Allendorf geben, die sonst keine Hilfe haben — einer jeden nach Lage und gutem Bedünken der Verordneten. Und sie sollen ihnen mit diesem Geld zu Ehren verhelfen und, soweit möglich, mit Gottes Verleihung darauf hinwirken, dass sie gut verheiratet und versorgt werden, damit sie, wenn sie Kinder bekommen, diese in Gottesfurcht, Dienstbarkeit und Gehorsam aufziehen können. Diese unsere Stiftung soll wie gesagt gänzlich vollzogen und gehalten und darin auf keine Weise von irgendjemandem eine Änderung vorgenommen werden. Das wollen wir allen und jeden unserer Amtsbefehlshaber, die jeweils hier sein werden, auch den anderen oben genannten Personen, insgesamt und einzeln, in ihre Eidespflichten und bei ihrem Heil und Wohlergehen — so wie sie es vor dem strengen Gericht unseres Herrn und Seligmachers Jesus Christus zu verantworten hoffen — ernstlich und treulich befohlen haben. Zu deren

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HandschriftS. 850 Bl. 422v Das Vierde Buch.

ÜbersetzungSeite 850

1

Ausrichtung wolle der Allmächtige seine Gnade und Barmherzigkeit verleihen, damit diese Schenkung und Stiftung zu seinem Lobe und zur Besserung von uns allen geraten und gedeihen möge. Gegeben unter unserem hieran gehängten Sekretsiegel und Handzeichen zu Allendorf an der Werra am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr 1538. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Bewilligung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass die achtzig Gulden nunmehr unter drei Stipendiaten aus Allendorf geteilt werden sollen. Geschehen den 4. Februar im Jahr 53. Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf Philipp, hat aus besonderen bewegenden Gründen heute gnädig bewilligt und zugelassen, dass fortan die achtzig Gulden, die aus der Fürstensteuer zu den Sooden jährlich zum Unterhalt von vier Stipendiaten zu Marburg

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Lzu — L als Landtgraf-Kürzel

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HandschriftS. 851 Bl. 423r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 851

1

bestimmt sind, auf drei Stipendiaten geteilt und diese damit gemäß der Stiftung dort im Studium unterhalten werden sollen — alles bis auf weitere Verordnung und Bescheid Seiner Fürstlichen Gnaden. Gegeben Homberg, den 4. Februar im Jahr 53. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Den Meißner betreffend. Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue! Nachdem wir vor ungefähr sechzehn Jahren beim Bau unseres Salzwerks zu den Siedehäusern und zu dessen Erhaltung verordnet haben, dass der Hang an unserem Gehölz des Meißners nach Allendorf zu — vom Brandsrode an über Frankenhain, Wolfterode und Vockerode hin bis an die Beforstung unseres jetzigen Forsts zu Germerode — dafür gebraucht und gehegt werden soll, so

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Ferkenro=de — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 852 Bl. 423v Das vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 852

1

werden wir doch berichtet, dass unsere Förster dabei sehr unfleißig zusehen sollen. Darum befehlen wir euch gnädig und ernstlich, mit Ernst und Fleiß darauf zu sehen, dass dieses unser Gehölz am Meißner in dem genannten Umfang allein für unser Salzwerk und sonst nirgendwohin gebraucht und geführt werde; denn es wird jährlich viel Holz für das Salzwerk nötig sein. Das wollen wir so gehalten und fleißig gehegt haben. Das versehen wir uns also mit Ernst zu euch und sind euch zu Gnaden geneigt. Gegeben Kassel am 5. März im Jahr 54. — An unsere Salzgrafen zu Allendorf und den Sooden und lieben Getreuen Jost Berber und Valentin Schuldt. Vorgelegt Sooden, den 8. März im Jahr 54. Allgemeiner Befehl und Beschluss. Alle genannten Verwalter, Salzgrafen, Rentmeister, Salzwarte und die anderen Diener sollen alle

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: dircks — evtl. dirckß/districts
  2. Z. 9: danch — wohl darnach
  3. Z. 14: Berbernn — Familienname unsicher
  4. Z. 16: Prtat. — Kürzel Praesentatum

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HandschriftS. 853 Bl. 424r Das Vierdte buch.

ÜbersetzungSeite 853

1

unsere anfallenden Amtssachen zu Allendorf und den Sooden jederzeit mit- und nebeneinander verrichten und insbesondere, was von unsertwegen zu bauen ist, mit ernstem Fleiß aufs Beste ausführen lassen, treulich fördern und beaufsichtigen. Keiner soll sich auf den anderen verlassen, sondern jeder soll es so betreiben, als ginge es ihn selbst und allein an. Dazu sollen auch alle unsere hierin genannten Beamten und Diener das Salzsieden zu den Sooden so ordnen und einrichten, dass jedes Jahr auf beiden Salzwerken, dem neuen und dem alten, nicht weniger als sechstausend Werke oder Pfannen Salz gesotten werden. Wo aber unser Herrgott in den Wäldern in einem oder mehreren Jahren Mast verleiht und man wegen Sole und Holz mehr Werke sieden und absetzen kann, daran sollen sie keinen möglichen Fleiß sparen. Das haben wir ihnen insgesamt und jedem einzeln in ihre Eidespflichten ernstlich befohlen und wollen uns dessen gänzlich versehen.

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