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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 576 Bl. 285v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 576

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, günstige, liebe Junker, besondere gute Freunde. Als ich euch vor kurzer Zeit auf euer Gesinnen Antwort gegeben und daneben zu erkennen gegeben habe, dass ich solche eure Bitte auch an Herrn Georg Nuspicker als Mitkommissar gelangen lassen wollte, bin ich demselben so nachgekommen. Weil nun Herr Georg derselben Meinung ist, wie euch zuvor geschrieben, und meint,

2

es wolle uns nunmehr mit Fug nicht gebühren, über den geschehenen Beschluss und unseren Bescheid hinaus euch weitere Fristverlängerung oder Kopie zuzustellen oder zu gewähren, so haben wir die angeregte Klage (Aktion) und Handlung dem Statthalter und den Bürgermeistern zu Marburg verschlossen zugeschickt,

3

die solches ihren Verordneten von der Ritter- und Landschaft ferner anzeigen und darauf nach Befinden Bescheid geben werden. Das habe ich euch im Besten nicht vorenthalten wollen, denen ich zu williger Diensterzeigung ganz unverdrossen bin. Gegeben [übergeschrieben:

4

Kassel] am Montag nach Judica (15. März) im Jahr 1540.

5

Ludwig Koch, Bürgermeister zu Kassel.

6

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 577 Bl. 286r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 577

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.

2

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

3

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 578 Bl. 286v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 578

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

2

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. thutt — Wortende mit Zusatzstrich
  2. ge — Übergeschriebenes klein, unklar

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HandschriftS. 579 Bl. 287r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 579

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteuns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

2

die Unseren zu euch zu verordnen und zu schicken und Erforschung sowie Umfrage bei euch sämtlich und bei jedem insbesondere tun zu lassen, ob das Schreiben mit eurer aller oder eurer zum Teil,

3

und mit welcher Anstiftung und Bewilligung es aufgesetzt und ausgegangen sei, damit wir uns gegenüber den Schuldigen der Notdurft nach zu verhalten haben. Dies wollten wir euch so hinwiederum nicht verbergen. Gegeben zu Rotenburg am Freitag nach Judica (19. März) im Jahr 1540.

4

Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben UhrLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ann der Werra — Lücke vor Werra, Kürzel?

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HandschriftS. 580 Bl. 287v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 580

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr

2

auf dem Rathaus erschienen und hat aus Befehl des Fürsten, im Beisein des Rentmeisters daselbst, die Pfänner sämtlich eidhaftig gemacht (vereidigt) und nochmals einen jeden insbesondere

3

darüber, durch wen das Abschreiben der letzten Unterhandlung und auch das deshalb an den Fürsten ausgegangene Schreiben angestiftet und gemacht worden sei, und über dergleichen mehr Artikel und Fragestücke inquiriert, verhört und erkundet.

4

Am Samstag nach Ostern (3. April 1540) hat der Rentmeister in Sooden öffentlich verboten, dass die Knechte der Pfänner außerhalb ihres, der Pfänner, Bezirks Holz kaufen sollen, bei ungnädiger Strafe.

5

Item, dass hinfort von einem jeden Schiff voll Holz, das auf dem Wasser zum Behuf der Pfänner geführt und vor die Sooden gebracht wird, dem Fürsten ein Schneeberger Zoll gegeben und gereicht werden solle; wogegen die Salzgrafen anstelle der Pfänner von Stund an protestiert und Vorbehalt eingelegt haben,

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HandschriftS. 581 Bl. 288r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 581

1

besonders weil dieselben beiden Punkte sowohl den alten Privilegien der Pfänner als auch diesem neu aufgerichteten Vertrag ganz und gar entgegen[?] und zuwider sind. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

2

unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste seien Euer Fürstlichen Gnaden mit allem Fleiß zuvor.

3

Gnädiger Herr, ohne Zweifel tragen Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden gnädiges Wissen, wie und in welcher Gestalt vielerlei Irrungen und Gebrechen des Salzwerks halber, dem aufgerichteten Vertrag beinahe in allen Artikeln zuwider, eingerissen sind und noch täglich vorfallen, wie wir sie allenthalben Euer Fürstlichen Gnaden sowohl schriftlich als auch mündlich in Untertänigkeit angezeigt und gebeten haben,

6

dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. enndtgegl[?] — abgekürztes Wortende

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HandschriftS. 582 Bl. 288v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 582

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden Gerechtigkeit, desgleichen uns, den Pfännern, nicht entzogen, sondern dadurch Euer Fürstlichen Gnaden

4

Kammer, so gut es geschehen kann, wo ihm recht vorgestanden wird, der gemeine Nutzen dieses Fürstentums und auch wir, die Pfänner, in der zeitlichen Nahrung gebessert werden; dass wir auch durch unser vielfältiges Supplizieren

5

und dem aufgerichteten Vertrag gemäß allein und nichts anderes gesucht haben. Solches kommt aber uns Armen allen nicht zugute, und es wird nun erst von Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 583 Bl. 289r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 583

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,

2

dass wir ihnen solches nicht gestatten noch darin willigen wollen, sondern uns dagegen wehren und dem nach unserem höchsten Vermögen zuvorkommen. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden aufs Demütigste, durch Gott und sein heiliges Wort, uns hierin allenthalben entschuldigt zu nehmen und unser Schreiben nicht anders als aus hoher anliegender Not, wiewohl aus einfältigem Verstand geschehen, gnädiglich zu vermerken, auch nicht anders deuten oder auslegen zu lassen,

3

und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 584 Bl. 289v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 584

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,

2

die von Tag zu Tag je mehr und größer und den Pfännern zum Nachteil einreißen, vorgebeugt werde und alles, was dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider ist, gnädiglich abgeschafft werden möge. Besonders, dass sich Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden Diener Johann Bartholmes, Rentmeister, unterfängt, wider unsere Privilegien und Gerechtigkeiten eine halbe Pfanne, in unserem Salzwerk gelegen, in Euer Fürstlichen Gnaden Besitz zu bringen und die Nutzung davon zu erheben,

5

welcher halben Pfanne Nutzung von unseren Vorfahren seligen Gedächtnisses zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden geordnet und verschafft worden ist; bitten deshalb nochmals, wie in unserer deshalb übergebenen Supplikation untertänig gebeten. Es hat auch der gemeldete Euer Fürstlichen Gnaden

6

Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 585 Bl. 290r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 585

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,

2

gnädiglich und klar verschrieben haben. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden untertäniglich, lauter durch Gott, Euer Fürstliche Gnaden wollen aus gnädigem und fürstlichem Bedenken dem gemeldeten Diener Euer Fürstlichen Gnaden, dem Rentmeister, in Gnaden Befehl tun, ihn dahin weisen und anhalten, dass er von dem und allem anderen, was dem Vertrag zuwider ist, abstehe

3

und uns damit unbeschwert bleiben lasse, auf dass wir uns jetzt zur Sommerzeit auch dergestalt mit Holz versorgen können, dass zu Zeit und Tagen

4

des Unwetters in unseren Koten auch gesotten und nicht stillgehalten oder gesagt werde (was uns unverschuldet zugemessen wird), man wolle aus Mutwillen und zur Verhinderung Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 586 Bl. 290v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 586

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,

2

auch dem gemeinen Fürstentum, Landen und Leuten zugute. Euer Fürstliche Gnaden wollen sich hierin aus christlichem, fürstlichem Gemüt und Bedenken gnädiglich erzeigen und uns aller Beschwerung, die dem Vertrag zuwider vorgefallen ist, entheben, ihr vorbeugen und sie allenthalben abschaffen,

3

den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 587 Bl. 291r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 587

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.

2

Darauf Euer Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort erbittend, Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Es folgt das Antwortschreiben des Fürsten.

7

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 588 Bl. 291v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 588

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,

2

vorbehalten haben; auch haben wir darauf um der Frommen willen, damit diese dennoch nicht für die anderen entgelten, unserem Kanzler und Landvogt an der Werra befohlen, am nächsten Montag nach Vocem Jucunditatis (3. Mai 1540) gegen Abend in Sooden anzukommen, diese und andere Gebrechen zu verhören und, wo möglich, gebührlich zu erledigen. Darum wollet euch zu solchem Tag dergestalt gefasst und bereit machen,

3

damit die Unseren nicht vergeblich dazu geschickt werden [übergeschrieben: und] unnötige Kosten vermieden bleiben mögen[?]. Das wollten wir euch auf euer Schreiben, um es zu wissen und euch danach zu richten, nicht verbergen und versehen uns dessen zu euch. Gegeben zu Kassel am Samstag nach Jubilate (24. April) im Jahr etc. 1540.

4

Der Kanzler hat unterschrieben (Cantzl. sst.).

5

Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf an der Werra in Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. mögl[?] — abgekürzt, wohl mögenn

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HandschriftS. 589 Bl. 292r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 589

1

Im Jahr etc. 1540.

2

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren VorfahrenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 590 Bl. 292v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 590

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAm Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren

2

zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden verschafft worden ist, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden zu bringen[?] unternimmt. Zum vierten, dass ihren Knechten außerhalb des Bezirks ihres Gehölzes, was doch der Vertrag freigibt, Holz zu kaufen verboten ist. Zum fünften, dass der Rentmeister auf ihre und anderer Leute Schiffe, mit denen sie Holz zur Förderung ihres Salzwerks führen, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden einen Zoll gelegt hat.

3

Zum sechsten, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum Hessen, dem [übergeschrieben: ss[?]] Vertrag zuwider, gehindert werden. Zum siebten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Diener im Bezirk der Pfänner und vor den Toren, ebenfalls dem Vertrag zuwider, Holz kaufen. Zum achten,

4

dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zubringl[?] — abgekürzt
  2. ss[?] — Einfügung unklar

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HandschriftS. 591 Bl. 293r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 591

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter PflichtLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 592 Bl. 293v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 592

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht

2

auf einen Termin reichen sollen, die sie doch vermöge der im Vertrag berührten Donation von Quartal zu Quartal zu geben zugelassen sind. Zum fünfzehnten, dass der Rentmeister die Schatzheller, die im Salzwerk der Pfänner anfallen, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben will. Mit weiterer Anzeige folgender Beschwerungen, die vor dieser Zeit in Unterhandlung, doch unvollzogen[?], gestanden haben,

3

dergestalt, dass sie nochmals freundlich beigelegt werden könnten: Zum sechzehnten, dass die unterschiedlichen Tage im Soleziehen nicht gehalten werden. Zum siebzehnten, dass den Pfännern vom Salzkauf — 10 Albus[?] abgezogen werden,

4

die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnvolnzogl[?] — abgekürzt
  2. alb[?] — Währungskürzel, wohl albus

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 593 Bl. 294r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 593

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedie sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 594 Bl. 294v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 594

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. witziger — Lesung unsicher

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HandschriftS. 595 Bl. 295r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 595

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,

2

in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verehrsacht — Lesung unsicher
  2. keiner — gestrichenes Wort unsicher

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HandschriftS. 596 Bl. 295v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 596

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 597 Bl. 296r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 597

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen

2

und beigelegt werden könnte, und davon eine Notel nach Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken den gemeinen Pfännern aufs Förderlichste zustellen; doch dass sie auch zuvor wüssten, ob es den gemeinen Pfännern ernst sei, dergestalt Handlung zu verfolgen, denn ohne das wäre es vergeblich und auch ihnen beschwerlich, den Handel für ihre Person an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gelangen zu lassen. Darauf haben die Gesandten der Pfänner geantwortet, dass sie keine Gewalt hätten, dergestalt etwas von sich zuzusagen und zu versprechen; da sie aber die Pfänner gemeinhin vor dieser Zeit nicht anders vermerkt hätten, als dass sie die Sache gerne gütlich vertragen gesehen hätten und dazu geneigt seien,

3

so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 598 Bl. 296v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 598

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,

2

und dass die Pfänner sich in der Zwischenzeit bedenken, ob sie beweisen können, dass ihre Schiffe vor dieser Zeit keinen Zoll gegeben haben; desgleichen wollen sie sich in den Registern unseres gnädigen Fürsten und Herrn erkundigen. Im Jahr, heute am Montag nach Exaudi (10. Mai) im Jahr etc. 1540.

3

Haben Wedekind Teichmüller[?] und Martin Mage, beide Bürger zu Erfurt, der Gebauerschaft, genannt Pfänner, ein Viertel der Pfannen erblich verkauft und sich der Gebauerschaft und aller Gerechtigkeit,

4

die dazu gehört, von aller ihrer Erben wegen, laut der darüber gemachten Kaufbriefe, gänzlich und ewiglich begeben. Am Sonntag, dem Oktavtag des Apostels Jakobus (1. August), im Jahr etc. 1540

5

haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Anno heut — erstes Wort unsicher
  2. Teichmüller — Anfangsbuchstabe T/L unsicher
  3. Schaff=eit — Name, Trennung unsicher

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ZusammenfassungS. 599–629

Der Vertrag von 1540 — und ein Mann aus Nürnberg. Am Ende steht, wofür der ganze Band angelegt wurde: die Einigung. Für den Landgrafen verhandeln Kanzler Johann Feige von Lichtenau, Heinrich Muldener, Jost Berber von Homberg und Rentmeister Johann Bartholmes; für die Pfänner Bürgermeister Johann Schaffnit und die Salzgrafen Johann Kasselmann und Johann Niedenstein.

Verhandelt wird — und das ist der überraschendste Fund dieses Buches — mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, über das Amt des Brunnenmeisters zu Sooden. Der Vertrag vom 1. August 1540 ist so genau, dass man daraus einen ganzen Betriebszweig rekonstruieren kann.

Die Stellung: Behm wird von beiden Herrschaften gemeinsam auf Lebenszeit bestellt. Er hat den Brunnen „in guten Treuen“ zu beaufsichtigen, darf ohne Vorwissen nichts daran bauen und muss „in eigener Person Tag und Nacht“ vor Ort sein; wer ihn vertritt, muss beiden Herrschaften vereidigt werden.

Die Investition: Die Künste und alle Bauten am Brunnen richtet er auf eigene Kosten auf und erhält sie lebenslang instand — und zwar so, dass beim Aufbau „kein Werk aus Mangel an Sole versäumt“ wird. Alles Verschleißmaterial, „an Ketten, Schläuchen und anderem“, hat er doppelt vorzuhalten, „damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei“. Für das Kupfer der Röhren strecken ihm beide Herrschaften zwanzig Zentner vor, rückzahlbar in vier Jahren.

Die Vergütung: fünfhundert Gulden im Jahr — aber nicht als Gehalt, sondern als Stückvergütung: zweieinhalb Albus von jedem gesottenen Werk, genau so viel, wie die Söderknechte bisher dafür gaben. Wird mehr gesotten, als die fünfhundert Gulden ausmachen, fällt der Überschuss den Herrschaften zu — nachgewiesen „nach Laut der Marktregister“ und von den Warten beider Seiten aufgezeichnet.

Die Nachfolge: Stirbt er, so soll seine Hausfrau Anna das Amt lebenslang weiterführen, „soweit sie die beiden Künste … versehen kann und mag“ — mit derselben Pflicht, dass keine Sole fehle. Erst wenn beide tot sind, fallen Künste und Gebäude an die Herrschaften; die Pferde bleiben den Erben, und diese erhalten zweihundert Gulden.

Die Pflichten außer der Reihe: Behm und die Seinen sollen bei „Feuers- und Wassersnot“ retten helfen; in Feuersnöten sollen alle Knechte am Brunnen zu seiner Unterstützung eingesetzt werden, „sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden“. Er muss jederzeit Pferde bereithalten, für sechs Pferde doppeltes Geschirr im Boden liegen haben und alle Solekästen gefüllt halten — als Löschwasserreserve. In einem Ort aus Holz mit hundert Feuerstellen ist der Brunnenmeister zugleich die Feuerwehr.

Unterschrieben haben Kanzler Johann Feige, Johann Niedenstein — und, in eigener Hand, „Jeorg Behm von Nürnberg, mit meiner eigenen Hand“.

Derselbe Georg Behm wird zehn Jahre später zur Hauptfigur des fünften Buches: Dort steht seine Rosskunst im Verdacht, den Brunnen zu verderben, er weiß keinen Rat mehr, und am Ende bekommt er den Befehl, sie abzubauen. Hier, 1540, wird er auf Lebenszeit eingestellt.

Was danach folgt, sind Vorschläge und Gegenvorschläge zur endgültigen Ablösung — ob die Pfänner ihr ganzes Recht einräumen sollen, wie die Güter zu bewerten sind, was ein Pfannenteil jährlich getragen hat und was es künftig tragen soll. Man liest darin auch, wie solche Anteile überhaupt in die Familien kamen: „durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft“ — Salzanteile als Mitgift.

Redaktionelle AnmerkungS. 599–654

Der Ausgang. Der Landgraf setzt sich durch. Aus dem Vertrag von 1540 geht der Fürsten-Soth hervor: 43 landesherrliche Siedehäuser neben den 42 der Pfänner. Dass staatliche und private Koten nebeneinander schlecht funktionierten, zeigte sich rasch — schon eine gemeinsame Preisfestsetzung scheiterte, und am Ende pachtete der Landgraf auch die Pfänner-Hütten. Genau diese Location steht am Anfang des fünften Buches, wo Wilhelm IV. sie 1586 bestätigt. Wer beide Bücher liest, sieht dieselbe Sache von ihren beiden Enden her.

Dass das Buch mit einem Gutachten über den Vertragsbruch endet, ist kein Zufall der Ablage. Rhenanus hat die Reihenfolge selbst bestimmt — er sagt eingangs, er setze die Schreiben „ordentlich“. Der letzte Text, den ein Leser des Salzwerksarchivs zu diesem Streit fand, war also die Anleitung, was zu tun sei, wenn der Landesherr sein Wort bricht. Das ist eine Botschaft an die Nachfolger im Amt, und sie ist unmissverständlich.

Zu Georg Behm: Er wird in der Handschrift auch Jörge Behm und Behmen geschrieben und trägt hier den Zusatz „Mohlmeister“. Dass derselbe Mann 1540 als Brunnenmeister angestellt und 1550 für den Verfall des Brunnens verantwortlich gemacht wird, ließ sich bisher nicht sehen — die beiden Bücher wurden nie zusammen gelesen.

Was aus dem Vertrag von 1540 wurde. Die Lokation lief zunächst fünfzehn Jahre; 1554 wurde sie um dreißig Jahre verlängert und lief Ende 1585 aus. Am 3. Mai 1586 bestätigte Wilhelm IV. sie ein drittes Mal — als „Ewige Lokation“. Genau diese Urkunde steht am Anfang des fünften Buches. Wer beide Bände nebeneinander legt, hat die Rechtsgeschichte des Salzwerks von 1300 bis 1586 vollständig.

Und was aus den Pfännern wurde. Sie blieben Eigentümer, aber sie hörten auf, Unternehmer zu sein. Aus einer Genossenschaft, die selbst sott, selbst Preise setzte und selbst richtete, wurde eine Gemeinschaft von Rentenempfängern. Das erklärt den Ton der späteren Bücher: Ab dem vierten Buch redet nur noch der Landesherr.

HandschriftS. 599 Bl. 297r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 599

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,

2

verglichen, in der Weise, wie nachsteht. Im Jahr wie oben (Anno ut supra). Zu wissen, dass heute, am Datum dieses, von wegen des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wildener — Anfangsbuchstabe W/N/M unsicher
  2. Verber — Name unsicher
  3. Lassellmann — Anfangsbuchstabe L/K unsicher
  4. Niedenstein — Anfangsbuchstabe N/W unsicher

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HandschriftS. 600 Bl. 297v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 600

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ichenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 601 Bl. 298r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 601

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zeugenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 602 Bl. 298v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 602

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,

2

soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide HerrschaftenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aubösung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 603 Bl. 299r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 603

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesoll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide HerrschaftenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Marthregister — Lesung unsicher
  2. warttenn — Wort unsicher

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HandschriftS. 604 Bl. 299v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 604

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesoll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften

2

ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und bestimmen, entrichten, wogegen auch dieselben genügenden Verzicht zu tun schuldig sein sollen. Über das alles soll der gedachte Meister Georg als Brunnenmeister die Zeit seines Lebens und nach ihm seine Hausfrau Anna beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderen Eidespflichten verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, ihren Schaden allzeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebühren will, auch bei Botendienst[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich ist, retten zu helfen. Insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst auf ihren Meister Georg und der Seinen Bestes gebraucht werden, sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden. Deswegen sollen der gedachte Meister Georg und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei bei Tag oder bei Nacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 605 Bl. 300r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 605

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und zuweisen, entrichten, wogegen auch dieselben einen hinreichenden Verzicht zu leisten schuldig sein sollen. Über das alles soll der genannte Meister Jeorge als Bornmeister auf die Zeit seines Lebens, und nach ihm seine Hausfrau Anna, beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderer Eidespflicht verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her alles aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, vor ihrem Schaden allezeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebührt, auch in Botschaft[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich, retten zu helfen; insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst zum Besten ihres Meisters Jeorge und der Seinen gebraucht werden, sodass, soweit menschlich und möglich, das Feuer damit gelöscht und die Boden (Siedehütten) gerettet werden. Deswegen sollen der genannte Meister Jeorge und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei Tag oder Nacht,

2

in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bodeschafft — Lesung unsicher

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HandschriftS. 606 Bl. 300v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 606

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,

2

zu geloben und zu schwören, auch über dies alles ihren besonderen Reversbrief hinreichend geben sollen. Dazu soll er, Meister Jeorge, auch dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn, desgleichen den Pfännern, in allen anderen Sachen, soviel das Salzwerk betrifft, in Anschlägen zum Bauen

3

und sonst mit Rat und Gefolgschaft zur Seite stehen, auch auf alle Diener Seiner Fürstlichen Gnaden fleißige und treue Aufsicht haben, damit solches desto vorteilhafter zu gebrauchen und ihm nützlich sei; und dessen sollen beide Herrschaften die genannten Eheleute[?] nach Notdurft angemessen versichern. Dieweil dann M.

4

Jeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eheleut — geschrieben eher ehelent

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HandschriftS. 607 Bl. 301r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 607

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringen

2

und aufs Förderlichste deren Meinung und Gesinnung ein jeder dem anderen wiederum schriftlich anzuzeigen übernommen haben, so ist dies also verzeichnet und durch je einen von jeder Seite, auch von M.

3

Jeorge selbst, unterschrieben worden, um danach die Bestallung und Versicherung aufzurichten. Geschehen zu Allendorf an der Werra, am Sonntag Vincula Petri (1. August) im Jahr 1540.

4

Johann Feig, Kanzler; Jeorg Behm von Nürnberg, mit meiner eigenen Hand; Johann Riedennstein hat unterschrieben (sst.).

5

Antwort der Pfänner auf vorstehende Handlung und Notel. Durchlauchtiger, hochgeborener, gnädiger Fürst und Herr, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 608 Bl. 301v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 608

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen Gnaden

2

Rat und Kanzler Johann Feig von Lichtenau und andere Diener Euer Fürstlichen Gnaden unter Mitwirkung unserer beiden Bürgermeister und Salzgrafen, laut einer darüber aufgesetzten Notel, mit M.

3

Jeorge Behm von Nürnberg wegen der Kunst, die hier auf dem Salzbrunnen einzusetzen und zu verwalten ist, allen Teilen und Herrschaften zu Gutem und Nutzen — was auch Gott der Allmächtige gnädig zum Glück fördern wolle —, verhandelt worden ist, das haben wir dem genommenen Abschied gemäß — wie es auch gleichfalls der ehrengenannte Kanzler an Euer Fürstlichen Gnaden gelangen lassen wollte — an unsere Mitverwandten, die Pfänner, soweit diese solches diesmal aus beweglichen Ursachen wissen müssen, getragen und vorgehalten, und dieselben sind mit dem allem, wie verzeichnet, zufrieden

4

und ihrerseits, damit das Salzwerk gefördert werde und darin zwischen Euer Fürstlichen Gnaden und den Pfännern wegen der zu gewinnenden Sole kein Irrtum entstehen möge, nachzukommen willig, und haben es,

5

damit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 609 Bl. 302r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 609

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedamit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.

2

Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Initialen

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HandschriftS. 610 Bl. 302v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 610

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 611 Bl. 303r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 611

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vmabgelösten — wohl vnabgelösten

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HandschriftS. 612 Bl. 303v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 612

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Flude — Lesung unsicher

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HandschriftS. 613 Bl. 304r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 613

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 614 Bl. 304v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 614

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 615 Bl. 305r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 615

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wart — so; wohl wert

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HandschriftS. 616 Bl. 305v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 616

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 617 Bl. 306r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 617

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,

2

Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. perenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 618 Bl. 306v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 618

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. burder — wohl für burden

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HandschriftS. 619 Bl. 307r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 619

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 620 Bl. 307v Das annder Buch

ÜbersetzungSeite 620

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 621 Bl. 308r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 621

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

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nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. tugenntlichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 622 Bl. 308v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 622

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Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 623 Bl. 309r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 623

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Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

2

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und VerordnetenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. F. — Kürzel, wohl Furstenthumb
  2. eirreumenn — wohl einreumenn

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HandschriftS. 624 Bl. 309v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 624

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Fortsetzung von der vorigen Seiteso viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

2

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang VersäumnisLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 625 Bl. 310r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 625

1

Fortsetzung von der vorigen Seitetäglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

2

oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,

3

wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden

4

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner ZutunLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 626 Bl. 310v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 626

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

2

oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben

3

und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,

4

und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden

5

je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 627 Bl. 311r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 627

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Fortsetzung von der vorigen Seiteje darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden

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einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 628 Bl. 311v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 628

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Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 629 Bl. 312r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 629

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

2

von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stucken — Kürzung undeutlich
  2. zugeprauch — Wortende undeutlich

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ZusammenfassungS. 630–654

Und was, wenn der Fürst den Vertrag bricht? Der Band endet nicht mit dem Vertrag, sondern mit einem Gutachten darüber, was zu tun sei, falls er nicht gehalten wird. Das ist keine Misstrauensbekundung am Rande — es ist der letzte Text des Buches, und Rhenanus hat ihn dort stehen lassen.

Zuerst wird geprüft, ob der Landgraf überhaupt noch Aufschub nehmen darf: Nein — „dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet“. Und dann kommt der Grundsatz, der die ganze Sammlung beschließt: „dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag“ Vorteil ziehen dürfe, den er selbst bricht.

Der umstrittene Revers, den die Pfänner zu siegeln hatten, wird juristisch entwertet: Er sei „nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags“, sondern erst später zugestellt worden; im Vertrag selbst sei er nie erwähnt. Man weiß nicht einmal, „wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde“.

Die Antwort auf die Hauptfrage ist deutlich. Der Vertrag sei vom Fürsten eigenhändig unterschrieben und mit seinem Sekret besiegelt. Auch der oberste Fürst, die Kaiserliche Majestät, sei an seine Verträge gebunden, weil sie dem Völkerrecht angehörten. Halte der Landgraf ihn nicht, könnten die Pfänner ihn vor dem Kaiserlichen Kammergericht verklagen — und zwar dort und nicht vor seinen eigenen Räten, denn nach der Reichsordnung gehöre ein Streit zwischen einem Fürsten und Auswärtigen nicht vor dessen Hofgericht. Genau deshalb war es so wichtig, dass die auswärtigen Pfänner mit im Boot blieben.

Es folgen praktische Ratschläge, und sie sind von der Art, die man sich merkt. Die Pfänner sollen ihre Privilegien von den Stadtschreibern namhafter Städte Wort für Wort beglaubigen lassen — einem solchen Vidimus werde „nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen“. Wo ihre Knechte dem Fürsten Salz billiger überlassen hätten, als es die Fuhrleute zahlen müssten, sollten sie ausdrücklich protestieren und darüber ein öffentliches Instrument aufsetzen lassen, damit niemand später sage, sie seien vom Vertrag abgewichen. Die Begründung dafür ist ein Sprichwort der Juristen: Superabundans enim cautela nemini nocet — „überreichliche Vorsicht schadet niemandem“.

Zuletzt wird eine Möglichkeit erwogen und sofort verworfen: Man könne den Vertrag auch aufheben und alles auf den Stand davor zurückbringen. Aber es wäre den Pfännern „schwer, ja fast unmöglich“, den Fürsten „aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen“. „darum ist dieser Weg keineswegs zu raten“.

Damit endet das zweite Buch — mit dem nüchternen Eingeständnis, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind, und dass man den, der einmal am Brunnen steht, nicht mehr fortbringt. Wer wissen will, wie es weiterging, findet es im dritten Buch: Zwei Jahre später verpachten die Pfänner ihm freiwillig alles.

HandschriftS. 630 Bl. 312v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 630

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevon denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,

2

unverbrüchlich und unverrückt; oder zum dritten, wo den Pfännern ihr Gedinge nicht gehalten und ihnen aufgesagt würde, dass sie sich zum Rechten nicht versehen und es anzunehmen auch nicht schuldig sind, dass alsdann den Pfännern ohne alle Einrede und Verhinderung der Weg offen und ihnen freistehen möge, wiederum zu ihren alten hergebrachten und gehabten Privilegien, Freiheiten, Erb- und Gerechtigkeiten, wie sie diese alle samt und sonders vor dem neu aufgerichteten Vertrag mit stetiger Übung und aus Kraft ihrer Erbgerechtigkeit in Besitz oder Possession

3

oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 631 Bl. 313r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 631

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,

2

Im Falle aber, dass keiner der Gegenvorschläge der Pfänner angenommen werden wollte und der Fürst dennoch mit den Pfännern wegen des Bodenzinses und des Salzgeldes in Irrung und Missverständnis stünde, welche die Pfänner, damit sie mit ihrem Gnädigen

3

Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 632 Bl. 313v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 632

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 633 Bl. 314r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 633

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Spolium — Endung undeutlich

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HandschriftS. 634 Bl. 314v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 634

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 635 Bl. 315r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 635

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 636 Bl. 315v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 636

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen

2

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 637 Bl. 316r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 637

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 638 Bl. 316v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 638

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

2

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 639 Bl. 317r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 639

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Fortsetzung von der vorigen Seiteund hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

2

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 640 Bl. 317v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 640

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

2

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

3

so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

4

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 641 Bl. 318r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 641

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

2

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

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HandschriftS. 642 Bl. 318v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 642

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 643 Bl. 319r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 643

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die

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HandschriftS. 644 Bl. 319v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 644

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. orterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 645 Bl. 320r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 645

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

2

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ehenn — Lesung unsicher
  2. vertrages — Endung mit Zierstrich

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HandschriftS. 646 Bl. 320v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 646

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erstunde — evtl. entstunde
  2. zuberlagenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 647 Bl. 321r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 647

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

2

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. heilliglichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 648 Bl. 321v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 648

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

2

„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,

3

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) tätenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Persen — Endung undeutlich
  2. nacht — so geschrieben, wohl nach

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HandschriftS. 649 Bl. 322r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 649

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

2

und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,

4

nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie

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HandschriftS. 650 Bl. 322v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 650

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,

2

dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,

4

wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. den versiegletenn — Wortfolge undeutlich

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HandschriftS. 651 Bl. 323r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 651

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen

2

und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen

3

Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verm — wohl vorm
  2. berlagenn — so geschrieben

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HandschriftS. 652 Bl. 323v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 652

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,

2

und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 653 Bl. 324r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 653

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

2

— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,

3

sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).

4

Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. herlichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 654 Bl. 324v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 654

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,

2

wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,

3

ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,

Unsichere Lesungen

  1. quem — wohl queme (käme)

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III · 3. Buch · Band 1

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 657–663

Wie man einem Recht den Boden entzieht. Das dritte Buch enthält keine Erzählung, sondern zwei Urkunden. Die erste beginnt mit einem Satz, der die ganze Lage in sich trägt: Gott habe dem Fürstentum bei der Stadt Allendorf „einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen“ — und diesen Brunnen hätten bisher etliche Adlige und Bürger genutzt, „die sogenannten Pfänner“, mit zweiundvierzig Siedehäusern, und zwar „mit gnädiger Zulassung“ der Vorfahren des Landgrafen.

Damit ist alles Weitere vorentschieden. Der Brunnen gehört dem Landesherrn, die Nutzung den Pfännern — aber nicht aus eigenem Recht, sondern aus Duldung.

Der Anlass ist erklärt und klingt gemeinnützig: Im Land herrsche seit Jahren Salzmangel, während der Brunnen so reich an Sole sei, dass er „noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen“ könnte. Salz sei eine Ware, „die man in den Landen nicht entbehren kann“. Und beiläufig, in einem Nebensatz, steht das eigentliche Motiv: Die fürstliche Kammer würde gestärkt, und „umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen“.

Dann kommt der entscheidende Vorgang. Der Landgraf bescheidet die Pfänner vor sich und verlangt ihre Privilegien zu sehen. Was er findet, listet er auf: Etliche seien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden; Bedingungen früherer Fürsten seien nicht erfüllt; bei einigen sei „die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten“; die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk sei ihm gar nicht vorgelegt worden; und von ihm selbst hätten sie nie eine Bestätigung erhalten.

Die Pfänner halten dagegen, was man in solcher Lage dagegenhält: langes Herkommen, Bestätigungen früherer Fürsten in beglaubigten Abschriften, und dass sie ihre zwei Pfannen Salz jedes Jahr zu Johannis pünktlich bezahlt hätten.

Es folgt kein Urteil, sondern eine Beratung — und deren Teilnehmerliste ist die eigentliche Antwort. Statthalter, Marschall, Landvogt, Amtleute, Kanzler Johann Feige, zwei Juristen, dazu die Gesandten von Kassel, Marburg, Homberg und Treysa. Das Ergebnis, das dabei „befunden“ wird, steht in einem einzigen Satz: dass der Landesfürst „anstelle des gemeinen Nutzens“ mehr Pfannen bauen dürfe — „jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil“ der Pfänner.

Daraufhin sind die Pfänner von ihrem Bedenken „untertänig abgestanden“. Und erst jetzt, nachdem sie nachgegeben haben, erneuert und bestätigt der Landgraf ihre alten Privilegien — „ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden“. Wer die Reihenfolge liest, versteht den Vorgang: Die Bestätigung ist der Preis für die Zustimmung, nicht ihre Voraussetzung.

Redaktionelle AnmerkungS. 657–696

Der „Fürsten-Soth“ von 1538 — der Zwang der Pfännerschaft zu einem Vertrag, mit dem der Landgraf 43 eigene Siedehäuser neben deren 42 setzen durfte — ist der Vorgang, ohne den die Lokation nicht zu verstehen ist. Er gehört sachlich ins zweite Buch.

Was „Lokation“ heißt. Der Begriff kommt aus dem römischen Recht — locatio conductio, Miete und Pacht. In Sooden bezeichnet er etwas Eigenes: die Überlassung des ganzen Werks gegen eine feste, ablösbare Jahresrente je Siedehaus. Wirtschaftlich ist das weniger eine Pacht als der Verkauf eines Unternehmens gegen eine Leibrente mit Rückkaufsrecht. Vorgeschlagen wurde die Konstruktion 1539 von den hessischen Landständen; sie steht im zweiten Buch.

Die Tagesteilung ist der Kern des ganzen Konflikts. Dass die Pfänner sonntags und mittwochs, der Landgraf montags und donnerstags Sole zog, wirkt wie eine Formalie. Tatsächlich war es die einzige Möglichkeit, zwei konkurrierende Betriebe an einer einzigen Quelle zu betreiben, solange niemand messen konnte, wie viel Sole nachfloss. Sobald man messen konnte — durch Christoph Homberg ab 1549 —, verlor der Streit seine Grundlage.

Der Salzpreis ist eine Preisaufsicht, keine Preisbindung. Die sechs Gulden je Pfanne dürfen nur mit Zustimmung von zwanzig Vertretern aus Ritterschaft und Städten geändert werden, von denen keiner Pfänner sein darf. Man hat also 1538 das Problem erkannt, dass Betroffene nicht über ihre eigenen Preise entscheiden sollen — und eine unbefangene Instanz eingerichtet.

HandschriftS. 657 Bl. 326r

ÜbersetzungSeite 657

1

Erster Vertrag. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann: Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt — und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 658 Bl. 326v

ÜbersetzungSeite 658

1

seit etlichen vergangenen Jahren ein großer Mangel an Salz eingestellt hat, während sich zugleich augenscheinlich zeigte, dass der Salzbrunnen aus Gottes Gnaden so reich an Sole ist, dass er noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen und versorgen könnte — wodurch dem Fürstentum Hessen ein merklicher Nutzen entstünde und die Beschwernis von Mangel und Teuerung beim Salz abgewendet werden könnte —, so haben wir zunächst bedacht, dass Salz eine Ware ist, die man in den Landen nicht entbehren kann, und dass Gott der Herr diese Gnade so reichlich verliehen hat, dass wohl mehr Pfannen eingerichtet werden könnten: dem Fürstentum Hessen, dem gemeinen armen Mann und Land und Leuten zur Förderung und zum Guten. Zudem würde die fürstliche Kammer zu Hessen umso mehr gestärkt, und umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen und zu beschweren,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 659 Bl. 327r

ÜbersetzungSeite 659

1

zumal der fürstliche Stand in diesen bewegten Zeiten schwerlich zu erhalten ist, und damit auch die Gnade, die Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei. Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser Privilegien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden sind, besonders unseres lieben Herrn Vaters seligen, löblichen Andenkens, und seines Bruders Landgraf Wilhelm. Ebenso, dass etliche Bedingungen und Vorbehalte früherer Fürsten nicht erfüllt wurden, dass in einigen die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten wurde, dass uns die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk nicht vorgelegt wurde und dass sie von uns nie ein Privileg oder eine Bestätigung erlangt haben. Dagegen aber wandten sie ein, dass sie dieses Salzwerk und die zweiundvierzig Pfannen eine lange Reihe von Jahren

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HandschriftS. 660 Bl. 327v

ÜbersetzungSeite 660

1

hergebracht hätten und darüber etliche Bestätigungen der Fürsten zu Hessen besäßen, wie sie uns diese in glaubwürdigen Abschriften vorgelegt haben. Auch hätten sie bisher jedes Jahr die zwei Pfannen Salz, die nach ihrer Meinung anstelle der fünfundzwanzig Ostern auf sie entfallen, zu Johannis untertänig bezahlt. Nach allen diesen vorerzählten Dingen haben wir Rat gehalten — im Rat unserer Herren und Freunde sowie verständiger und gelehrter Räte, dazu etlicher aus der Ritterschaft und den Städten unseres Fürstentums, nämlich: Sigmund von Boyneburg, Statthalter zu Kassel; Georg von Kolmatsch, Statthalter zu Marburg; Wolf Schutzberg genannt Milchling, Komtur ebenda; Hermann von Hundelshausen, Marschall; Hermann von der Malsburg; Reinhard von Boyneburg; der alte Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra; Otto Hund, Amtmann zum Schönstein; Christoph vom Steinberg, Amtmann zum Ludwigstein; Georg von Pappenheim; Johann Meysenbug;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: zwanntzigk funfft — Zahl, Sinnzusammenhang unklar

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HandschriftS. 661 Bl. 328r

ÜbersetzungSeite 661

1

Alexander von der Tann, Amtmann zu Vacha; Jost von Weitter, Kammermeister; Ebert von Bischofferode, Oberamtmann unserer Obergrafschaft Katzenelnbogen; Johann Feige, Kanzler; Dr. Johann Walter; Lizentiat Nikolaus Antonius und Georg Nußpicker — dazu der Verordneten und Gesandten unserer Städte Kassel, Marburg, Homberg und Treysa als der vornehmsten. Dabei ist befunden worden, dass wir als der Landesfürst anstelle des gemeinen Nutzens, jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil der genannten Pfänner, mehr Pfannen bauen und errichten lassen dürfen — so viele, wie wir ohne Schaden unserer Untertanen, der Pfänner, Salz machen und verkaufen lassen können. Demnach haben wir von denselben Pfännern gnädig begehrt, daran keinen Anstoß zu nehmen, dass wir auf die überschüssige Sole mehr Pfannen bauen, ohne ihnen zu schaden. Dafür waren wir erbötig, mit ihnen eine Ordnung zu treffen, wie man sieden, Holz kaufen, Salz verkaufen und alles Übrige handhaben solle, damit es ohne Schaden der Pfänner geschehe. Obwohl nun die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Nußpicker — Familienname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 662 Bl. 328v

ÜbersetzungSeite 662

1

genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt. Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: vberezigen — wohl vbrigen

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HandschriftS. 663 Bl. 329r

ÜbersetzungSeite 663

1

kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen. Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist. Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: der vor — wohl Schreibfehler für dero

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ZusammenfassungS. 664–670

Zwei Betriebe an einem Brunnen. Was folgt, ist der technische Kern des Vertrags und zugleich das Genaueste, was wir über den Alltag der Saline im Jahr 1538 haben.

Die Pfänner dürfen in jedem ihrer zweiundvierzig Siedehäuser zweimal wöchentlich sieden, je acht Achtel Salz. Dafür wird der Brunnen nach Tagen geteilt: Die Pfänner schöpfen sonntags und mittwochs, der Landgraf montags und donnerstags. Vier neu gebaute Siedehäuser liegen auf der Seite der Pfänner und ziehen mit diesen — „so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben“.

Bemerkenswert ist eine vorausschauende Klausel: Sollte man „durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit“ ein besseres Siedeverfahren finden, das mehr Sole braucht, um Holz zu sparen, so gilt die Tagesteilung auch dafür. Der Vertrag regelt also eine Technik, die es noch nicht gibt — dreißig Jahre später wird Rhenanus genau daran arbeiten.

Dann ein Streit, der klein aussieht und keiner ist: die Form der Pfannen. Die der Pfänner sind bauchig, die des Landgrafen sollen gerade sein; beide sollen dasselbe Maß halten. Also soll erprobt werden, welche besser ist — und ausdrücklich, „bei der man am wenigsten betrügen kann“. Wer gerade Pfannen gebraucht, dem wird bei höchster Buße verboten, die Harken zu verlängern, damit die Pfanne sich nicht doch wölbt. Einmal in der Woche sollen bestellte Leute durch alle Siedehäuser gehen und Harken und Pfannen besichtigen. Ein Vertrag zwischen Fürst und Bürgern endet hier bei der wöchentlichen Blechkontrolle.

Auch die Zulieferer werden gebunden: Pfannenschmiede und Eisenschmiede müssen den Pfännern „um den gleichen Pfennig“ liefern wie dem Landgrafen.

Und schließlich der Preis. Eine Pfanne Salz — acht Achtel Marburger Eichmaß — kostet sechs Gulden, davon zwei in Talern und vier in Münze. Erhöhen darf man ihn nicht allein: Dazu braucht es die Landschaft oder zwanzig Vertreter, zehn aus der Ritterschaft und zehn aus namentlich genannten Städten — und keiner von ihnen darf Pfänner sein. Eine Preisaufsicht durch Unbeteiligte, 1538.

HandschriftS. 664 Bl. 329v

ÜbersetzungSeite 664

1

beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll. Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not. Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Pfanner — wohl Pfannen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 665 Bl. 330r

ÜbersetzungSeite 665

1

und sieden, weil sie auf deren Seite liegen — so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben sollen. Wenn man durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit eine bessere Art zu sieden findet, für die man über die gewöhnliche Sole hinaus mehr Sole ziehen oder schöpfen müsste, um Holz zu sparen, so sollen die Pfänner auch diese Sole an ihren Tagen für ihre Pfannen ziehen dürfen, wie es ihnen wie oben gesagt gebührt und in diesem Vertrag bestätigt ist, unbehindert, damit es ihnen daran nicht mangele.

2

Ebenso soll es uns freistehen, jene überschüssige Sole zu gebrauchen und nach Bedarf ziehen zu lassen. Und wenn auch ein besseres Verfahren gefunden würde, wie gesagt, sodass man eine bessere und größere Ausbeute hätte, so soll doch das Maß der Pfanne bleiben: Es soll bei einem Sud nicht mehr und nicht weniger gesotten und ausgenommen werden als die genannten acht Achtel. Und hätte sich einer der Pfännerknechte oder mehrere versäumt, so dürfte er an unseren Tagen nachgießen und nachsieden. Dasselbe dürfen unsere Sode-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: breite — Lesung unsicher

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HandschriftS. 666 Bl. 330v

ÜbersetzungSeite 666

1

knechte auch tun. Würden wir in einem Siedehaus dreimal die Woche sieden, so soll es auch den Pfännern zugelassen sein, dreimal in einem Siedehaus zu sieden — jedoch so, dass dieses Salz außer Landes geht und wir an dieser dritten Pfanne, die in einem Siedehaus wöchentlich gesotten wird und außer Landes gehen soll, den Vorkauf haben, um sie zu Wasser außer Landes zu führen. Im Übrigen soll es beiden Teilen freistehen, es außer Landes als gemeines Salz zu verkaufen. Demnach sollen auch alle unsere Pfannen auf beiden Seiten ein gleiches Maß haben, und zwar dasjenige, das sich unter unseren und ihren jetzt gebrauchten Pfannen als das beste erweist. Und weil die Pfannen der Pfänner darauf eingerichtet sind, dass sie

2

bauchig sind, unsere aber gerade sein sollen und doch beide dasselbe Maß halten, so soll man erproben, welche die bessere ist. Welche als die beste erfunden wird und bei der man am wenigsten betrügen kann, die soll man auf beiden Seiten gebrauchen. Doch darf kein Teil seine Pfannen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Buche — wohl Beuche (Bäuche)

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HandschriftS. 667 Bl. 331r

ÜbersetzungSeite 667

1

zerbrechen, ehe sie selbst schadhaft werden und man sie wieder machen lassen muss; alsdann soll sie nach der besten Form gemacht werden, die man gefunden hat. Und welcher Sieder gerade Pfannen gebraucht, dem soll bei Verlust der höchsten Buße verboten sein, die Harken länger zu machen oder nachzulassen, damit die Pfannen nicht bauchig werden. Darum sollen Leute bestellt werden, die einmal wöchentlich in alle Siedehäuser gehen, in denen solche Pfannen stehen, und Harken und Pfannen besichtigen. Wo befunden wird, dass die Harken verlängert oder die Pfannen bauchig sind, soll der Sieder wie gesagt bestraft werden. Und nachdem

2

die Pfänner bisher ein Herkommen und eine Ordnung mit dem Waldlager gehabt haben, so mögen sie diese Ordnung unter sich wohl beibehalten — jedoch so, dass das Nachsieden nicht mehr austrägt, als sich nach der Zahl der zwei Pfannen, die sie wöchentlich sieden dürfen, aufs Jahr ergibt, und dass deswegen in einem Siedehaus nicht dreimal wöchentlich gesotten wird. Es sei denn, wir würden, wie gesagt, ebenfalls dreimal

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Waltlager — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 668 Bl. 331v

ÜbersetzungSeite 668

1

sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt. Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist. Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und

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HandschriftS. 669 Bl. 332r

ÜbersetzungSeite 669

1

an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist. Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten

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HandschriftS. 670 Bl. 332v

ÜbersetzungSeite 670

1

es geschehe denn mit Wissen und Willen der Landschaft unseres Fürstentums oder in deren Namen von zehn Vertretern der Ritterschaft, die wir oder unsere Erben dazu bestellen, und zehn aus den Städten — nämlich aus Kassel, Marburg, Eschwege, Gießen, Homberg, Treysa, Grebenstein, Alsfeld, Wolfhagen und Nidda —, die nicht Pfänner sind und in den Siedehäusern keine Gerechtsame haben, damit die gemeine Landschaft dadurch nicht beschwert werde. Und wenn diese befinden, dass man das Salz billiger abgeben könnte, so sollen sie das dann zulassen und bewilligen — jedoch so, dass den Pfännern und uns der bisherige Ertrag, wie wir ihn jetzt haben, nicht geringer oder geschmälert werde. Und weil wir willens sind und unser Gemüt und Vorhaben nicht anders steht, als dieses unser Salzwerk, das wir neben die vorigen Siedehäuser gebaut haben und noch bauen werden, mit Gottes Hilfe ohne Schaden, Nachteil und Behinderung der alten Pfänner und ihrer

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Neh= / rung — wohl Nehrung, Buchstaben undeutlich

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ZusammenfassungS. 671–673

Der Vorrang beim Verkauf. Der heikelste Punkt: Der Landgraf sitzt nun mit eigenen Pfannen neben denen, deren Absatz er nicht verderben darf. Die Lösung ist eine Vorrangregel.

Bleibt den Pfännern Salz liegen, so muss der Landgraf es ihnen zum vollen Preis abnehmen — „sofort und unweigerlich“, in barer Münze — oder er muss mit dem Verkauf seines eigenen Salzes ins Land so lange stillstehen, bis das ihre abgesetzt ist.

Damit daraus keine Dauerbeschwerde wird, ist eine Schwelle eingezogen: Erst wenn bei einem Sieder wenigstens zwei Pfannen unverkauft liegen und die dritte auf dem Feuer steht, darf er das verlangen — „damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde“. Man sieht an solchen Sätzen, wie lange und wie genau hier verhandelt worden ist.

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