Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

Wortlaut und Übersetzung werden unverändert ausgegeben; Ziffern im Wortlaut verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite. Den Gesamtbestand durchsucht die Suche, die Gliederung erklärt Aufbau des Werks.

Ansicht
Abschnitt
Weitere Filter
Nur mit
Band
Eingrenzen
zurücksetzen

2.054 von 2.240 Einträgen

zurücksetzen

II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 650 Bl. 322v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 650

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,

2

dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,

4

wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. den versiegletenn — Wortfolge undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 651 Bl. 323r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 651

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen

2

und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen

3

Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verm — wohl vorm
  2. berlagenn — so geschrieben

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 652 Bl. 323v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 652

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,

2

und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 653 Bl. 324r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 653

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

2

— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,

3

sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).

4

Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. herlichenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 654 Bl. 324v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 654

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,

2

wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,

3

ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,

Unsichere Lesungen

  1. quem — wohl queme (käme)

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

III · 3. Buch · Band 1

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 657 Bl. 326r

ÜbersetzungSeite 657

1

Erster Vertrag. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann: Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt — und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 658 Bl. 326v

ÜbersetzungSeite 658

1

seit etlichen vergangenen Jahren ein großer Mangel an Salz eingestellt hat, während sich zugleich augenscheinlich zeigte, dass der Salzbrunnen aus Gottes Gnaden so reich an Sole ist, dass er noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen und versorgen könnte — wodurch dem Fürstentum Hessen ein merklicher Nutzen entstünde und die Beschwernis von Mangel und Teuerung beim Salz abgewendet werden könnte —, so haben wir zunächst bedacht, dass Salz eine Ware ist, die man in den Landen nicht entbehren kann, und dass Gott der Herr diese Gnade so reichlich verliehen hat, dass wohl mehr Pfannen eingerichtet werden könnten: dem Fürstentum Hessen, dem gemeinen armen Mann und Land und Leuten zur Förderung und zum Guten. Zudem würde die fürstliche Kammer zu Hessen umso mehr gestärkt, und umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen und zu beschweren,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 659 Bl. 327r

ÜbersetzungSeite 659

1

zumal der fürstliche Stand in diesen bewegten Zeiten schwerlich zu erhalten ist, und damit auch die Gnade, die Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei. Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser Privilegien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden sind, besonders unseres lieben Herrn Vaters seligen, löblichen Andenkens, und seines Bruders Landgraf Wilhelm. Ebenso, dass etliche Bedingungen und Vorbehalte früherer Fürsten nicht erfüllt wurden, dass in einigen die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten wurde, dass uns die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk nicht vorgelegt wurde und dass sie von uns nie ein Privileg oder eine Bestätigung erlangt haben. Dagegen aber wandten sie ein, dass sie dieses Salzwerk und die zweiundvierzig Pfannen eine lange Reihe von Jahren

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 660 Bl. 327v

ÜbersetzungSeite 660

1

hergebracht hätten und darüber etliche Bestätigungen der Fürsten zu Hessen besäßen, wie sie uns diese in glaubwürdigen Abschriften vorgelegt haben. Auch hätten sie bisher jedes Jahr die zwei Pfannen Salz, die nach ihrer Meinung anstelle der fünfundzwanzig Ostern auf sie entfallen, zu Johannis untertänig bezahlt. Nach allen diesen vorerzählten Dingen haben wir Rat gehalten — im Rat unserer Herren und Freunde sowie verständiger und gelehrter Räte, dazu etlicher aus der Ritterschaft und den Städten unseres Fürstentums, nämlich: Sigmund von Boyneburg, Statthalter zu Kassel; Georg von Kolmatsch, Statthalter zu Marburg; Wolf Schutzberg genannt Milchling, Komtur ebenda; Hermann von Hundelshausen, Marschall; Hermann von der Malsburg; Reinhard von Boyneburg; der alte Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra; Otto Hund, Amtmann zum Schönstein; Christoph vom Steinberg, Amtmann zum Ludwigstein; Georg von Pappenheim; Johann Meysenbug;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: zwanntzigk funfft — Zahl, Sinnzusammenhang unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 661 Bl. 328r

ÜbersetzungSeite 661

1

Alexander von der Tann, Amtmann zu Vacha; Jost von Weitter, Kammermeister; Ebert von Bischofferode, Oberamtmann unserer Obergrafschaft Katzenelnbogen; Johann Feige, Kanzler; Dr. Johann Walter; Lizentiat Nikolaus Antonius und Georg Nußpicker — dazu der Verordneten und Gesandten unserer Städte Kassel, Marburg, Homberg und Treysa als der vornehmsten. Dabei ist befunden worden, dass wir als der Landesfürst anstelle des gemeinen Nutzens, jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil der genannten Pfänner, mehr Pfannen bauen und errichten lassen dürfen — so viele, wie wir ohne Schaden unserer Untertanen, der Pfänner, Salz machen und verkaufen lassen können. Demnach haben wir von denselben Pfännern gnädig begehrt, daran keinen Anstoß zu nehmen, dass wir auf die überschüssige Sole mehr Pfannen bauen, ohne ihnen zu schaden. Dafür waren wir erbötig, mit ihnen eine Ordnung zu treffen, wie man sieden, Holz kaufen, Salz verkaufen und alles Übrige handhaben solle, damit es ohne Schaden der Pfänner geschehe. Obwohl nun die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Nußpicker — Familienname, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 662 Bl. 328v

ÜbersetzungSeite 662

1

genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt. Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: vberezigen — wohl vbrigen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 663 Bl. 329r

ÜbersetzungSeite 663

1

kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen. Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist. Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: der vor — wohl Schreibfehler für dero

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 664 Bl. 329v

ÜbersetzungSeite 664

1

beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll. Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not. Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Pfanner — wohl Pfannen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 665 Bl. 330r

ÜbersetzungSeite 665

1

und sieden, weil sie auf deren Seite liegen — so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben sollen. Wenn man durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit eine bessere Art zu sieden findet, für die man über die gewöhnliche Sole hinaus mehr Sole ziehen oder schöpfen müsste, um Holz zu sparen, so sollen die Pfänner auch diese Sole an ihren Tagen für ihre Pfannen ziehen dürfen, wie es ihnen wie oben gesagt gebührt und in diesem Vertrag bestätigt ist, unbehindert, damit es ihnen daran nicht mangele.

2

Ebenso soll es uns freistehen, jene überschüssige Sole zu gebrauchen und nach Bedarf ziehen zu lassen. Und wenn auch ein besseres Verfahren gefunden würde, wie gesagt, sodass man eine bessere und größere Ausbeute hätte, so soll doch das Maß der Pfanne bleiben: Es soll bei einem Sud nicht mehr und nicht weniger gesotten und ausgenommen werden als die genannten acht Achtel. Und hätte sich einer der Pfännerknechte oder mehrere versäumt, so dürfte er an unseren Tagen nachgießen und nachsieden. Dasselbe dürfen unsere Sode-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: breite — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 666 Bl. 330v

ÜbersetzungSeite 666

1

knechte auch tun. Würden wir in einem Siedehaus dreimal die Woche sieden, so soll es auch den Pfännern zugelassen sein, dreimal in einem Siedehaus zu sieden — jedoch so, dass dieses Salz außer Landes geht und wir an dieser dritten Pfanne, die in einem Siedehaus wöchentlich gesotten wird und außer Landes gehen soll, den Vorkauf haben, um sie zu Wasser außer Landes zu führen. Im Übrigen soll es beiden Teilen freistehen, es außer Landes als gemeines Salz zu verkaufen. Demnach sollen auch alle unsere Pfannen auf beiden Seiten ein gleiches Maß haben, und zwar dasjenige, das sich unter unseren und ihren jetzt gebrauchten Pfannen als das beste erweist. Und weil die Pfannen der Pfänner darauf eingerichtet sind, dass sie

2

bauchig sind, unsere aber gerade sein sollen und doch beide dasselbe Maß halten, so soll man erproben, welche die bessere ist. Welche als die beste erfunden wird und bei der man am wenigsten betrügen kann, die soll man auf beiden Seiten gebrauchen. Doch darf kein Teil seine Pfannen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Buche — wohl Beuche (Bäuche)

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 667 Bl. 331r

ÜbersetzungSeite 667

1

zerbrechen, ehe sie selbst schadhaft werden und man sie wieder machen lassen muss; alsdann soll sie nach der besten Form gemacht werden, die man gefunden hat. Und welcher Sieder gerade Pfannen gebraucht, dem soll bei Verlust der höchsten Buße verboten sein, die Harken länger zu machen oder nachzulassen, damit die Pfannen nicht bauchig werden. Darum sollen Leute bestellt werden, die einmal wöchentlich in alle Siedehäuser gehen, in denen solche Pfannen stehen, und Harken und Pfannen besichtigen. Wo befunden wird, dass die Harken verlängert oder die Pfannen bauchig sind, soll der Sieder wie gesagt bestraft werden. Und nachdem

2

die Pfänner bisher ein Herkommen und eine Ordnung mit dem Waldlager gehabt haben, so mögen sie diese Ordnung unter sich wohl beibehalten — jedoch so, dass das Nachsieden nicht mehr austrägt, als sich nach der Zahl der zwei Pfannen, die sie wöchentlich sieden dürfen, aufs Jahr ergibt, und dass deswegen in einem Siedehaus nicht dreimal wöchentlich gesotten wird. Es sei denn, wir würden, wie gesagt, ebenfalls dreimal

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Waltlager — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 668 Bl. 331v

ÜbersetzungSeite 668

1

sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt. Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist. Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 669 Bl. 332r

ÜbersetzungSeite 669

1

an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist. Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 670 Bl. 332v

ÜbersetzungSeite 670

1

es geschehe denn mit Wissen und Willen der Landschaft unseres Fürstentums oder in deren Namen von zehn Vertretern der Ritterschaft, die wir oder unsere Erben dazu bestellen, und zehn aus den Städten — nämlich aus Kassel, Marburg, Eschwege, Gießen, Homberg, Treysa, Grebenstein, Alsfeld, Wolfhagen und Nidda —, die nicht Pfänner sind und in den Siedehäusern keine Gerechtsame haben, damit die gemeine Landschaft dadurch nicht beschwert werde. Und wenn diese befinden, dass man das Salz billiger abgeben könnte, so sollen sie das dann zulassen und bewilligen — jedoch so, dass den Pfännern und uns der bisherige Ertrag, wie wir ihn jetzt haben, nicht geringer oder geschmälert werde. Und weil wir willens sind und unser Gemüt und Vorhaben nicht anders steht, als dieses unser Salzwerk, das wir neben die vorigen Siedehäuser gebaut haben und noch bauen werden, mit Gottes Hilfe ohne Schaden, Nachteil und Behinderung der alten Pfänner und ihrer

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Neh= / rung — wohl Nehrung, Buchstaben undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 671 Bl. 333r

ÜbersetzungSeite 671

1

Erben zu gebrauchen, so sollen und wollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten kein Salz zum Nachteil der Pfänner verkaufen. Vielmehr wollen wir unser Salz, soweit es in unser Fürstentum, unsere Lande und Gebiete gehen soll, jederzeit so absetzen, dass es den Pfännern an ihrem Salzverkauf nicht schädlich und nachteilig ist. Wäre es aber der Fall, dass die Lande überversorgt oder so viel Salz verkauft würde, dass den Pfännern von den zwei Werken, die eine jede Pfanne in drei Wochen sieden darf — nämlich

2

acht Achtel auf eine Pfanne gesotten und gerechnet —, in den zweiundvierzig Koten Salz übrig bliebe und liegen bliebe und nicht verkauft würde, so sollen und wollen wir oder unsere Erben ihnen und ihren Erben solches liegende Salz um das obengenannte Kaufgeld sofort und unweigerlich abnehmen. Sobald es unserem

3

Diener angezeigt wird, den wir zu diesem Zweck in den Siedehäusern haben sollen und wollen, ist es mit barer, gangbarer Münze zu bezahlen — oder aber wir werden mit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: abwerdenn — Wort undeutlich
  2. Z. 12: [gestrichen: des] — gestrichenes Wort kaum lesbar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 672 Bl. 333v

ÜbersetzungSeite 672

1

dem Verkauf unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat. Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen haben, die nicht verkauft oder zugesagt sind — damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde. Hat aber ein Sieder zwei Pfannen unverkauftes Salz bei sich und die dritte auf dem Feuer, so sollen wir verpflichtet sein, sie ihm auf sein Begehren abzunehmen und zu bezahlen, oder wie gesagt so lange mit dem Verkauf unseres Salzes stillzuhalten, bis das Salz der Pfänner Absatz hat. Dafür soll uns jedoch eine volle Pfanne von acht Achteln geliefert werden. Und hierin sollen und wollen wir auf beiden Seiten keine Hinterlist suchen, sondern unser Salz so miteinander verhandeln, dass es vor allen Dingen den Pfännern keinen Schaden bringe und wir das Unsere ohne jeden Schaden für sie verkaufen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: hinvor — Kürzungsstrich, evtl. hinfur

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 673 Bl. 334r

ÜbersetzungSeite 673

1

und vertreiben. Deswegen sollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten eine geziemende, ehrliche und billige Ordnung machen, damit solches Salz wie gesagt umso besser abgesetzt werde. Wir sollen und wollen auch für uns und unsere Erben die Stadt Allendorf und die Pfänner bei ihren eigenen Gehölzen belassen, die sie bisher für sich und die Sieder der zweiundvierzig Pfannen im Besitz und Gebrauch hatten, ebenso bei dem nachgenannten Bezirk, den sie zuvor mit dem Holzkauf im Gebrauch hatten und den wir ihnen jetzt zugelassen und zugewiesen haben. Diesen sollen sie für sich allein zu ihrer Gerechtsame und mit dem Kauf des Holzes friedlich und ruhig und ohne alle Behinderung fortan ewiglich gebrauchen. Daran sollen weder wir noch unsere Erben und Nachkommen, unsere Diener oder Befehlshaber noch jemand von unsertwegen sie hindern, irren oder beengen. Und geschähe es durch jemand anderen, so sollen und wollen wir und unsere Erben sie und ihre Erben dabei gnädig und fürstlich schützen, schirmen und handhaben, sodass sie ihr eigenes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: possess — Schreibung p/f unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 674 Bl. 334v

ÜbersetzungSeite 674

1

Gehölz, das ihnen zusteht, samt dem Bezirk, der ihnen in diesem Vertrag zugelassen ist, fortan nach ihrem Willen und Gefallen hegen, hüten und, soweit es ihnen zusteht, beforsten lassen, auch hauen, nutzen und gebrauchen dürfen; auch dürfen sie ihre Hölzer zur Jagd gebrauchen, so wie wir sie ihnen überkommen haben. Die anderen Hölzer aber, die in dem nachgenannten Bezirk liegen und uns oder anderen Leuten zustehen — seien es unsere Lehen oder unser Eigentum —, sollen und wollen wir ihnen zu kaufen gestatten, sodass sie sie um ihr Geld zu einem gleichen Preis nach all ihrem Bedarf gebrauchen können. Und wir oder unsere Erben und Nachkommen sollen darin nicht kaufen oder verkaufen, auch nicht hauen oder führen lassen, sondern sie und ihre Erben ruhig gewähren lassen, ohne alle Hinterlist. Und trüge es sich zu, dass uns oder unseren Erben etliche Gehölze in diesem Bezirk als unser Eigentum verwirkt würden oder sonst heimfielen oder eröffnet würden, oder an uns und unsere Erben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Zirck — Bezirk, Schreibung undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 675 Bl. 335r

ÜbersetzungSeite 675

1

verkauft, uns zugestellt, übergeben oder geschenkt würden oder sonst an uns oder unsere Erben kämen, unter welchem Titel oder Vorwand auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres Salzwerks verwenden, sondern sie bei dieser Vereinbarung und Verordnung ewiglich ohne Behinderung belassen. Wir sollen und wollen auch samt unseren Erben als ihr gnädiger Landesfürst ihnen und ihren Erben gnädig und treulich dazu behilflich sein, dass die von Allendorf und die Pfänner ihre Gehölze, wo sie diese in dem nachbenannten Bezirk haben, zu ihrem Besten hegen, hüten und beforsten dürfen, nach all ihrem Willen und Gefallen wie gesagt. Und was dagegen unternommen würde — durch Eintreiben von Vieh, Abhauen, Verwüsten oder auf andere Weise —, das wollen wir mit ernstlichen Geboten, Verboten, Strafe

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 676 Bl. 335v

ÜbersetzungSeite 676

1

und Buße, soweit es uns zusteht und gebührt, gnädig und treulich abschaffen, abwenden und nach unserem Vermögen verhüten. Und nachdem die von Kammerbach an diesen Bezirk stoßen, nämlich an die Hohe Forst, die die von Allendorf ihre Gemeinde nennen, und sagen, dass sie zuweilen darin hauen und in die Siedehäuser um ihr Geld bringen und zuweilen einen Schlag darin gehauen und ihr Vieh darin getrieben hätten — damit sie also durch diesen Vertrag keinen besonderen Schaden leiden, so wollen wir, dass die von Kammerbach ihre Viehtrift wie hergebracht gleichwohl behalten sollen. Doch sollen sie in die Sommerschläge drei Jahre lang, bis diese aufgekommen sind, nicht treiben, und die von Allendorf sollen ihnen Triftwege in die Gehölze geben, besonders im Dornbach zur Tränke. Und wenn das Gehölz schlagreif wird, sodass man es hauen soll, so sollen die von Allendorf den von Kammerbach an solchem Gehölz Anteil geben, wie einem Bürger. Auch die von Kammerbach sollen es nirgends anders als nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Sude — S oder B
  2. Z. 8: Prackenn — Anfangsbuchstabe P/F unklar
  3. Z. 5: Hoenforst — Ortsname, o/e Lesung

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 677 Bl. 336r

ÜbersetzungSeite 677

1

Allendorf in die Sooden den Pfännern zuführen und verkaufen. Doch wenn die Bürger etliches Forstgeld geben, so sollen die von Kammerbach kein Forstgeld geben — nicht deshalb, weil sie mehr Gerechtsame an dem Gehölz hätten als die von Allendorf, sondern weil sie vom täglichen Gebrauch zurücktreten müssen. Daraufhin sollen und dürfen die von Allendorf solches Gehölz aufs Beste hegen, die von Kammerbach sollen die Hegezeit einhalten und die von Allendorf in ihren Gehölzen unbehelligt lassen. Und besonders haben wir zur Förderung dieses Salzwerks gnädig zugestanden, dass man in Allendorf die Schäferei der Stadt nach der dafür gemachten Ordnung beschränken und dort auch

2

keine Hammel über das Jahr oder eine gewisse Zeit auf die Weide gehen lassen soll — es sei denn Hammel, die man in Allendorf in der Fleischbank schlachten will, nach Ermessen von uns, unseren Amtleuten und dem Rat zu Allendorf, und weiter nicht. Jedoch so, dass man die Schafe und Hammel in die Hegeflächen inner-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: [gestrichen: keine] — Streichung nicht sicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 678 Bl. 336v

ÜbersetzungSeite 678

1

halb von drei Jahren nicht gehen lassen oder treiben soll. Auch soll man die Hegeflächen mit dem Rindvieh so lange verschonen und meiden, bis das Holz wieder so weit und hoch gewachsen ist, dass ihm kein Schaden mehr geschehen kann. Und dies ist der Bezirk des Gehölzes, von dem oben die Rede ist: den Steingraben hinauf nach Hitzerode; danach vor dem Gehölz hinauf nach dem Mönchsfeld, vor dem Mönchsfeld hinüber bis an den Wimmerstein; den Wimmerstein hinab bis an das Geroldstal hinunter an das Wasser, genannt die Weißnerssohle; den Riedergrund hinab, vor dem Bremertal hinüber, zwischen dem alten Feld und dem Holz hin bis an die Werra. Ferner: Was Kurt Unland in der Scheide auf der Seite nach dem Ludwigstein hat, das soll ihnen unbehindert bleiben. Ferner liegen in diesem Bezirk zwei Koppeln: die eine gehört den Söhnen Caspar von Hansteins, die andere denen von Dornberg zu Ellershausen. Deshalb soll es denen von Hanstein und Dornberg beim Forstrecht bleiben, doch den Pfännern

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Hintzeroda — Ortsname
  2. Z. 11: Weißners — Flurname, ß unsicher
  3. Z. 14: Churt — Vorname, Ch/C unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 679 Bl. 337r

ÜbersetzungSeite 679

1

ihr Forstrecht daran unverwehrt bleiben. In diesem Bezirk liegen auch etliche Waldstücke zwischen dem Dornbach und dem Mönchsfeld, die uns zustehen und an der Landwehr der Knobelsberg und ein Teil am Dornbach heißen. Diese Hölzer haben wir ihnen zu Eigentum überlassen, sodass sie daran alles Forst- und Holzrecht, das wir bisher daran hatten, zum Beforsten, Nutzen und Genießen nach ihrem Gefallen haben sollen. Weiter geht der Bezirk der Pfänner über die Werra: von Weroldshausen nach Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfelde, von Birkenfelde auf Schönhagen, von Schönhagen das Loch hinauf bis auf den Weg, auf dem Berg hin bis oberhalb des Schnurenbachs, den Schnurenbach hinab bis auf Lenterode, unterm Knappenberg hin bis an den Grießbach, den Grießbach hinauf bis an den Langenberg, vor dem Langenberg hinüber nach Diederode, von Diederode nach Wiesenfeld, von Wiesenfeld nach dem Pfaffenschwengel, vom Pfaffenschwengel nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Lunteroda — Ortsname, u mit Haken
  2. Z. 19: Wissent= — Zeilenende gekürzt, Fortsetzung fehlt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 680 Bl. 337v

ÜbersetzungSeite 680

1

Neuenrode, über das Feld bis an den Weinberg, vor dem Weinberg über das Feld nach Geisted, von Geisted bis in die Werra. Diesen Bezirk auf beiden Seiten der Werra und die Hölzer, die darin liegen — ob sie uns, den von Allendorf, den Pfännern oder wem auch immer zustehen —, sollen wir und unsere Erben für unser Salzwerk zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen. Und nachdem ein Streit bestanden hat zwischen unseren Amtleuten zum Ludwigstein und denen von Rieden einerseits und denen von Allendorf andererseits wegen des Bremertals — die von Rieden meinten, sie hätten ein Nutzungsrecht im Bremertal, sodass sie darin hauen, schälen und nach Allendorf in die Siedehäuser führen dürften, und weiter nicht, und dass ihr Vieh darin die Weide mitbenutzt habe, uns aber das Eigentum zustehe, wie denn unsere Räte die von Rieden gehört und uns davon berichtet haben —, so haben wir denen von Allendorf in diesem Vertrag

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Geystet — Ortsname, auch Z. 3
  2. Z. 18: Rethe — wohl Räte, th/ch

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 681 Bl. 338r

ÜbersetzungSeite 681

1

Das Dritte Buch. — alle unsere Forst- und Holzgerechtsame, die wir daran hatten oder haben sollten, zugestellt und übergeben. So dürfen die von Allendorf dieses Holz hegen, hüten, beforsten und nach ihrem Bedarf gebrauchen, unbehindert von uns und jedermann, doch unschädlich denen von Rieden an der Hutweide. Doch sollen die von Rieden die Sommerschläge drei Jahre lang hegen und mit dem Vieh nicht hineintreiben; und die von Allendorf sollen denen von Rieden in die anderen Hölzer geeignete Triftwege lassen, damit sie mit dem Vieh hineinkommen können. Und wenn es schlagreif wird, so sollen die von Allendorf denen von Rieden am Bremertal, soweit es sich erstreckt, ein Drittel am Forst geben und folgen lassen. Das sollen die von Rieden in einer bestimmten Zeit hauen und binden und nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern um ihr Geld bringen. Und wo die von Allendorf in den Bergen, die zunächst ans Bremertal stoßen, wenn sie schlagreif geworden sind, ihren Bürgern Zuteilung machen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Sommerladenn — Flurname, Anfangsbuchstabe unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 682 Bl. 338v

ÜbersetzungSeite 682

1

Das dritte Buch. — und die von Rieden ebenfalls Anteil begehren, so sollen die von Allendorf jedem von ihnen Anteil geben, wie den Bürgern. Und wenn die Bürger Forstgeld geben, so sollen die von Rieden es ihnen auch geben

2

(doch ist damit das Bremertal nicht gemeint). Werden auch die Bürger davon befreit, so sollen die von Rieden ebenfalls befreit sein — jedoch so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen. Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,

3

die bis auf diesen Tag gerodet sind, behalten und an den Ludwigstein verzinsen; im Übrigen aber sollen sie mit weiterem Roden gänzlich stillstehen und dies nicht überschreiten. Würde auch Holz von auswärts zum Verkauf außerhalb dieses Bezirks in die Sooden geführt und gebracht, so soll es beiden Seiten freistehen zu kaufen — ausgenommen, was wir für uns und unsere Sieder besonders gekauft und hingeführt hätten. Würde aber aus den Gehölzen und Wäldern, die innerhalb

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Ecker — Lesung Ecker/Erber unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 683 Bl. 339r

ÜbersetzungSeite 683

1

Das dritte Buch. — des Bezirks liegen, allein nach Allendorf in die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem verbieten, Holz zum Verkauf nach Allendorf in die Sooden zu bringen, ohne Hinterlist. Dazu sollen und wollen wir, Landgraf Philipp, allen unseren Dorfschaften, die in und an dem genannten Bezirk liegen, gestatten und zulassen und sie daran nicht hindern, den Pfännern aus dem genannten Bezirk um ihr Geld Wellen und Holz zu hauen, zu binden, zu führen, zu treiben und zu tragen — was und wie es die Notdurft erfordert und wie es bisher gebraucht und gehalten worden ist. Dazu sollen und wollen wir oder unsere Erben der Stadt Allendorf, den Pfännern der Gebauerschaft in den Sooden, ihren Erben und Nachkommen keine Beschwerung mit Zöllen oder sonst auf die Gehölze, Wagen oder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: derfschafftenn — Vokal e/o unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 684 Bl. 339v

ÜbersetzungSeite 684

1

Das Dritte Buch. — Fuhrleute legen oder legen lassen, sondern sie beim Gebrauch dieser im genannten Bezirk gelegenen Gehölze und beim freien Kauf, wie oben gesagt, zu ewigen Tagen frei und ohne jede Beschwerung treulich und gnädig belassen, ohne Hinterlist. Doch sollen die zweiundvierzig alten Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf — Schatzung, Steuer und Abgabe des Landes — wie bisher geschehen auch für und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und der Stadt nichts abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu bestellen, so sollen und wollen wir fortan den Pfännern ihre Sieder, Salzknechte und ihr Gesinde, die das Salzwerk jetzt und künftig mitbetreiben und in der Pfänner Dienst und Eidespflicht stehen, wie sie auch heißen mögen, nicht entziehen, abwerben

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 685 Bl. 340r

ÜbersetzungSeite 685

1

Das Dritte Buch. — noch an uns ziehen oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt auch die Pfänner uns gegenüber tun.

2

Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen ist. Und wir sind verpflichtet, mit den Pfännern eine gute Ordnung zu treffen, sooft es nötig ist, wie unsere Siederknechte und Diener mit den ihren treulich und friedlich beieinander wohnen können, damit die Knechte des einen Teils die des anderen weder insgesamt noch einzeln benachteiligen, behindern oder beschweren. So ist denn jetzt eine verbriefte und versiegelte Ordnung gemacht worden; doch haben wir uns beiderseits vorbehalten, sie nach Lage der Zeit und nach Bedarf zu verbessern, wenn es nötig

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: zu — evtl. mitgestrichen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 686 Bl. 340v

ÜbersetzungSeite 686

1

Das dritte Buch. — sein sollte, doch mit unser beider Wissen und gutem Willen. Auch sollen unsere Knechte und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch

2

auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die denjenigen Knechten zustanden, die jetzt uns dienen; diese dürfen sie zwei Jahre lang bewohnen, bis sie andere bauen oder bekommen. Auch sollen die Sieder und Knechte, die den Pfännern zugehören, mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden, als bisher herkommen ist — selbst wenn wir mit den Unsrigen anders verfahren sollten. Und wenn wir auf unsere Pfannen zur Unterhaltung des Salzwerks Dienstbarkeiten legen und aufschlagen würden, so sollen doch die Pfänner und ihre Siederknechte und ihr Gesinde von dieser Dienstbar-

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 687 Bl. 341r

ÜbersetzungSeite 687

1

Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein. Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen. Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen. Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 688 Bl. 341v

ÜbersetzungSeite 688

1

Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung. Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen. Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 689 Bl. 342r

ÜbersetzungSeite 689

1

Das dritte Buch. — und hart bestraft werden, dazu ehrlos und meineidig sein. Ebenso wollen wir unsere Söhne, Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, kraft unserer väterlichen Gewalt, die wir über sie haben, und von Ehren und Rechts wegen verpflichtet und gebunden haben. Denn wir wissen, dass in diesem Vertrag zum Nutzen und Guten unserer Söhne und Erben gehandelt worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-

2

und Gerechtsame unsere Söhne und Erben sie belassen sollen, keine Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie Holz haben und Salz vertreiben und verkaufen können. Diesen Vertrag sollen sie zu der Zeit, wenn sie, ihre Erben und Nachkommen die Erbhuldigung von denen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 690 Bl. 342v

ÜbersetzungSeite 690

1

Das dritte Buch — von Allendorf entgegennehmen, ebenso bewilligen, sich dazu verpflichten, ihn verschreiben, versichern und halten, wie es frommen, ehrlichen Fürsten zu Hessen wohl ansteht und wie wir es auch gnädig und treulich mit ihnen meinen. Wir wollen auch unsere Söhne, Erben und Nachkommen bei unserer väterlichen Huld und Gerechtsame, die wir ihnen gegenüber haben, dazu verbinden: Sollte es hernach unter ihnen zu einer Teilung der Lande oder zu Verträgen kommen, wodurch einem oder mehreren ein Stück Land und dem anderen das Salzwerk zufiele, so soll keiner von ihnen den anderen, der das Salzwerk innehat, am Verkaufen und Sieden, am Holz und an allem, was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll darauf sehen, dass unseren Untertanen dabei recht geschehe, dass rechtes Geld gegeben und sie darin nicht beschwert werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: Solle mas — Worttrennung/Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 691 Bl. 343r

ÜbersetzungSeite 691

1

Das dritte Buch. — Und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir an, verschreiben und verpflichten uns dazu bei fürstlichem guten Glauben für uns und unsere Erben: Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte

2

und was an uns nicht liegen soll —, sei es wegen der Holzversorgung, wegen des Abwerbens der Knechte, wegen des Salzverkaufs oder wegen irgendeiner Behinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügt oder zuzufügen vorhat: so wollen wir stets binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben davon in Kenntnis gesetzt werden oder wir es unsererseits nötig haben, unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte nach Eschwege oder nach Allendorf schicken und die Sache nach göttlicher Billigkeit richten und beilegen lassen und daran nichts hindern lassen, auf keinerlei Weise. Und falls sie die Sache nicht beilegen können, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus unseren Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 692 Bl. 343v

ÜbersetzungSeite 692

1

Das dritte Buch. — oder in den Sooden Pfannenanteil haben. Diese sollen sogleich ihre Pflicht darauf leisten und die Sache im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag und seinem Inhalt entscheiden. Und wenn sie sich über den Spruch nicht einigen können, sollen die Zwölf etliche Obmänner benennen, und das Los soll entscheiden, wer Obmann bleibt. Welchem Spruch der Obmann sich anschließt, dabei soll es bleiben, und was erkannt wird, soll treulich vollstreckt werden. Wird auch am Sieden wegen des Streits etwas versäumt, so soll das nach dem Spruch nachgesotten und nachgeholt werden, wie es diesem Vertrag gemäß ist, ohne Hinterlist. Sollte sich auch über kurz oder lang zutragen, dass es an dieser Vereinbarung mangelte — etwa weil Sterben einfiele oder aus anderen Hindernissen das Salz im Land augenscheinlich keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 693 Bl. 344r

ÜbersetzungSeite 693

1

Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen: alsdann sollen die Stände unseres Fürstentums, nämlich zehn vom Adel und zehn aus den nachgenannten Städten, die wir oder unsere Erben dazu geben und die auf ihr Erfordern verpflichtet sein sollen, und ebenso zehn vom Adel des Fürstentums und zehn aus den Städten, die die Pfänner dazu geben sollen — von denen keiner und keines Erben oder Kinder Pfannenanteil oder Gerechtsame in den Siedehäusern haben —, im nächsten Monat durch uns oder unsere Erben nach Eschwege oder Allendorf beschieden werden. Diese vierzig Personen sollen aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind oder werden, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen werden, darin Recht zu sprechen. Die Mängel sollen ihnen vorgetragen werden, und wenn sie diese hinreichend gehört haben,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 694 Bl. 344v

ÜbersetzungSeite 694

1

Das dritte Buch — sollen sie in den folgenden drei Monaten endgültig darüber erkennen, was sich gebührt: wie viele unserer Pfannen neben den ihren im Fürstentum Hessen und in unserem Land ohne ihren Schaden und Nachteil gehen und verkauft werden dürfen. Und was so von ihnen und der Mehrheit erkannt wird, das sollen wir und unsere Erben fürstlich halten und vollstrecken. Können auch die Zugesetzten beider Teile keine Mehrheit zustande bringen, so sollen sie etliche Obmänner benennen und durch das Los finden, wer Obmann bleibt; und welchem Spruch dieser sich anschließt, dabei soll es bleiben, ohne Hinterlist. Würde auch bei einem solchen Streit am Sieden etwas nachgelassen oder versäumt, so sollen und dürfen sie es danach gemäß diesem Vertrag nachsieden und nachholen. Und wir und unsere Erben sollen verpflichtet sein, ein solches Verfahren, wenn wir deshalb angegangen werden, in jedem Fall zu fördern und nicht zu vereiteln, gemäß diesem Vertrag. Umgekehrt gilt: Wenn das

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 695 Bl. 345r

ÜbersetzungSeite 695

1

Das dritte Buch. — Salz im Fürstentum wieder Absatz findet, so soll ebenso wie oben gesagt erkannt werden, ob es nicht billigerweise bei dieser unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und unserer Erben, in jeder Hinsicht ohne ihren Schaden gefördert werden könne. Wir haben den genannten Pfännern auch zugesagt, dass dieser Vertrag mit Wissen und Bewilligung unserer Landschaft geschehen soll. Deshalb wollen wir dafür sorgen, dass Ritter und Städte, die Mehrheit und so viele, wie dazu nötig sind, diesem Vertrag von Wort zu Wort zustimmen und ihn in ihre Bewilligung aufnehmen — damit er, als mit trefflichem, zeitigem Rat der Parteien und der Landschaft aufgerichtet, ewiglich bei Kräften, Ehren und Würden bleiben möge, ohne Hinterlist. Und weil uns die Pfänner die zweihundert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: [gestrichen: ...] — Wortende durchgestrichen, unleserlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 696 Bl. 345v

ÜbersetzungSeite 696

1

Das dritte Buch — Gulden, die sie bisher gegeben haben, auch künftig geben wollen und sollen — welche zweihundert Gulden wir aus christlichem, gutem Bedenken zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen bestimmt haben —,

2

so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten zweiundvierzig, und jeder Pfänner soll daran Anteil haben und nehmen, und zwar in dem Maß, wie er von seines Pfannenanteils wegen zu den genannten zweihundert Gulden

3

beiträgt. Zur Urkunde dessen haben wir, Landgraf Philipp, diesen Vertrag mit eigener Hand unterschrieben und unser Siegel für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, daran gehängt. Gegeben zu Allendorf am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr des Herrn 1538.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 697 Bl. 346r

ÜbersetzungSeite 697

1

Das dritte Buch. — Verpachtung der ersten fünfzehn Jahre. Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann kund und bekennen: Als wir augenscheinlich befunden haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklicher und großer Mangel an Salz herrschte — weshalb wir von unseren Untertanen allenthalben vielfach ersucht und angegangen worden sind, ein Einsehen zu haben —, und als wir zugleich bemerkt haben, dass zu Allendorf in den Sooden viel mehr Salz gesotten werden könnte, als damals üblich war, und damit unseren Untertanen geholfen werden könnte, und dass der Salzbrunnen dafür übergenug hergibt, mehr als versotten wird, da haben wir uns entschlossen, dort mehr Siedehäuser zum Guten unseres Fürstentums, unserer Lande und Leute zu bauen. Deshalb haben sich damals

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Innse= — Anlaut unklar, wie dinse

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 698 Bl. 346v

ÜbersetzungSeite 698

1

Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen Jahr 38

2

am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben. Er beginnt: „Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann, nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben hat …", und sein Datum lautet: gegeben zu Allendorf am Freitag nach Franzisci dieses laufenden 40.

3

Jahres. Weil sich aber seit einiger Zeit über eben diesen Vertrag zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft weiteres Missverständnis ergeben hat, auch zwischen den Knechten beider Seiten in den Sooden viel und mancherlei

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 699 Bl. 347r

ÜbersetzungSeite 699

1

Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also: Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41

2

die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 700 Bl. 347v

ÜbersetzungSeite 700

1

Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen. Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht. Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gebrauch — Endung verschliffen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 701 Bl. 348r

ÜbersetzungSeite 701

1

Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist. Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen. Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig

2

Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: beseblich — Lesung unsicher
  2. Z. 12: Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 702 Bl. 348v

ÜbersetzungSeite 702

1

Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt. Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie

2

sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen. Es sollen und wollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 703 Bl. 349r

ÜbersetzungSeite 703

1

Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen. Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 704 Bl. 349v

ÜbersetzungSeite 704

1

Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist. Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten. Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen. Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: dem — möglicherweise gestrichen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 705 Bl. 350r

ÜbersetzungSeite 705

1

Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen. Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat. Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird. Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 706 Bl. 350v

ÜbersetzungSeite 706

1

Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein. Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein. Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden

2

könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,

3

so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: gebrau[?] — Wortende unklar
  2. Z. 21: dins[?] — wohl zins
  3. Z. 22: Salzbrenn[?] — oder Salzbronn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 707 Bl. 351r

ÜbersetzungSeite 707

1

Das dritte Buch. — Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen — sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht Zufallsfälle genannt werden und die in diesem Vertrag und Pachtvertrag nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder verabredet sind —, so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen. Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten Vertrag und den anderen Freiheiten, Privilegien und Gnaden, die die Pfänner zuvor ererbt und erlangt haben, nichts abgebrochen oder entzogen werden; vielmehr sollen diese kräftig bleiben und gehalten werden. Auch die wollen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen hiermit kraft dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben. Desgleichen soll den Pfännern durch diese Verpachtung an ihrer Gebauerschaft gar nichts entzogen sein; vielmehr sollen sie sich daran halten und sie gebrauchen wie von alters her. Dazu haben wir den vielgenannten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 708 Bl. 351v

ÜbersetzungSeite 708

1

Das dritte Buch — zugestanden und gegönnt — was sie sich hierin auch vorbehalten haben —, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannenanteil und Gut nach dessen Größe seine Herrengänse in ihrem Salzwerk der alten Seite, wie von alters herkommen, von jedem Werk zwei Herrengänse erheben soll und darf, ohne Behinderung und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist. Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus über kurz oder lang künftig, viel oder wenig, verschreiben werden, ohne unser, unserer Erben und der Mitverschriebenen Zutun gütlich ausrichten und bezahlen, auch ohne Hinterlist. Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unseren fürstlichen wahren Worten, guten Treuen und gutem Glauben im Wort der Wahrheit, dieses ihr Salzwerk der Pfänner, dessen Nutzung und Verbesserung, desgleichen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 709 Bl. 352r

ÜbersetzungSeite 709

1

Das dritte Buch. — auch unser Salzwerk — es sei denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet — nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, in allen Dingen ohne Hinterlist. Wir sollen und wollen auch alle Anlagen am Salzbrunnen, an den Siedehäusern und am Sohlgraben in und um die Sooden und alles, was dazu gehört, für die Dauer dieser Verpachtung auf unsere Kosten in baulichem Zustand erhalten. Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten sein: Wenn sie befänden, dass solche Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und untragbar wären, so sollen sie dazu nicht verpflichtet oder verbunden sein. Auch sollen die vierundvierzig Siedehäuser der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Abgaben des Fürs-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: schlitwergk[?] — oder schlichwergk

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 710 Bl. 352v

ÜbersetzungSeite 710

1

Das dritte Buch. — tentums und des Landes wie bisher geschehen fort und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf, wie es auch im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist. Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem, gutem Bedenken bestimmt haben, dazu die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, auch Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, in aller Weise wie es von alters herkommen ist. Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in den Bezirk gezogen worden ist, den wir den Pfännern zugelassen haben, so wollen wir doch, dass unsere Stadt insgesamt und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her be-

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 711 Bl. 353r

ÜbersetzungSeite 711

1

Das dritte Buch — sessen und gebraucht haben, unbehindert von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig bleiben und sie wie von alters her fort und fort nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen sollen. Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder auch den Siedehausknechten jederzeit, sobald es schlagreif ist, das Holz — ausgenommen die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbühl, der Hotlbach, die Meinhardsleite und der Stein samt allen ihren Namen und Zugehörungen — hauen und für die Stadt oder die Sooden bringen und es um ein geziemendes Kaufgeld, unerhöht und ungesteigert, unbehindert zukommen lassen. Auch sollen sie alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Gebauerschaft zugute — weil diese sich davon an diesem Ort erhalten und ernähren müssen — aufs Fleißigste und Treulichste in guter Hege und mit ernstem Aufsehen halten und beforsten. Wo es ihnen aber nötig ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Hotlbach[?] — Ortsname, oder Holtbach

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 712 Bl. 353v

ÜbersetzungSeite 712

1

Das dritte Buch. — handhaben. Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten. Insbesondere wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden keineswegs abhauen und verwüsten lassen — es sei denn in Zeiten der Not, wenn die Sooden, was Gott verhüte, ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden. Alsdann sollen wir oder unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder die Pfänner die Macht haben, dieses gehegte Eichenholz allein für ihr Salzwerk und dessen Notdurft zu gebrauchen. Und wenn diese Verpachtung am Ende des sechsten oder des fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen am Ende des fünfzehnten Jahres aufgekündigt würde, alsdann soll ihnen ihr Salzwerk und Gehölz, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zu

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 713 Bl. 354r

ÜbersetzungSeite 713

1

Das dritte Buch. — Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, darin und dazugehört, auch in baulichem und verbessertem Zustand bei der Rückgabe so wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist. Und insbesondere sollen die Gehölze und Berge der Pfänner ungefähr zur Hälfte schlagreif sein. Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen, alles ohne Hinterlist. Weil auch ihre, der Pfänner, Sieder und Meisterknechte seit einiger Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, sodass die Pfänner bei ihren Knechten eine gute Summe und beträchtliche Schulden unbezahlt ausstehen haben, so wollen wir ihnen zu solchen anerkannten und beweisbaren ausstehenden Schulden — doch auf angemessene Zeit und Fristen, je nach Lage der Person und der Schuld — so zur Bezahlung verhelfen lassen, dass dabei uns,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 714 Bl. 354v

ÜbersetzungSeite 714

1

Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt erhalten. Was auch der gemeinen Pfännerschaft an Pumpengeld gebühren sollte — nach Abzug der Besoldung, die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und der Kosten für die Erhaltung der Kunst vor dem Gewölbe —, das soll ihnen ebenfalls jedes Jahr zufallen und zugestellt werden, weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem tragen und die Bestellung zur Hälfte mitbestreiten müssen. Und damit sollen auch alle Ungnade, alle Missverständnisse und alles, was sich seit dem ersten oben angeführten, verabredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns, unseren Dienern und der gemeinen Pfännerschaft und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zugetragen hat, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Pompenn[?] — oder sompenn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 715 Bl. 355r

ÜbersetzungSeite 715

1

Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und aufgehoben sein, ebenfalls in allen Dingen ohne Hinterlist. Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben ist, stet, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde und die gemeine Pfännerschaft, ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen dessen sicher und gewiss sein können, geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, dies alles unverbrüchlich und fürstlich zu halten und zu vollziehen, ohne Mangel und Gebrechen, ohne alle Arglist und Hinterlist. Damit aber die gemeine Pfännerschaft, ihre Nachkommen und Mitverschriebenen weiter und ferner aller Punkte und Artikel, die in dieser Verschreibung genannt sind, und ein jeder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  2. Z. 17: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  3. Z. 18: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 716 Bl. 355v

ÜbersetzungSeite 716

1

Das dritte Buch. — des oben bestimmten Pachtzinses umso sicherer und gewisser sein mögen, so haben wir ihnen zu rechten, im Einzelnen benannten Bürgen und Selbstschuldnern — von unseretwegen, unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen und der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen — die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Vettern und Getreuen bestellt: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm von Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse. Dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte beider unserer Fürstentümer, für sich, ihre Erben und Nachkommen. Das tun wir auch wissentlich kraft dieses Briefes. Nämlich aus unserem Niederfürstentum: Sigmund von Boyneburg, unser Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unser Landvogt an der Werra; Werner von Wallenstein; Hermann von Hundelshausen; Ludwig von Baumbach zu Bimfurt; unser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: Bimfurdt[?] — Ortsname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 717 Bl. 356r

ÜbersetzungSeite 717

1

Hofmarschall Johann Meysenbug; unser Haushofmeister Bode von Bodenhausen; Balthasar Dieden; Eckhart von Griften; Jost von Berlepsch; Friedrich Keudel zu Schwebda; und Reinhard von Boyneburg, genannt von Hanstein, zu Reichensachsen. Und dann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen. Und dann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unser Statthalter an der Lahn; Johann Riedesel zu Eisenbach, unser Erbmarschall und Amtmann zu Schotten; Adolf Rau zu Holzhausen; Heinz von Breidenbach, genannt Breidenstein; Otto Hund, unser Amtmann zum Schönstein; Hartmann Schleier; Christian von Weiterhausen; Helwig von Lauterbach, unser Amtmann zu Eppstein; Philipp Riedesel zu Josbach; Rabe von Darnberg; Helwig von Rückershausen, unser Amtmann zu Auerbach; und Heinrich von Löwenstein. Auch von den Städten: Marburg,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Keudtlenn zu Schwerbeda — Name und Ort unsicher
  2. Z. 5: Hennstein — Ortsname unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 718 Bl. 356v

ÜbersetzungSeite 718

1

Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain. Sollte also bei der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses über kurz oder lang an einem oder mehreren Terminen oder sonst ein Mangel dieser Verschreibung wegen eintreten — wie oder auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, desgleichen ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen, die obengenannten Grafen und die vom Adel, ihre Erben und Erbnehmer und die von den genannten Städten und ihre Nachkommen, insgesamt und einzeln nach ihrem Gefallen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern dürfen — und wenn ihnen das von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten würde, an andere Orte und Städte, wo es geduldet und zugelassen wird, alles nach ihrer, der Pfänner, Lage und Erfordern. Dem soll weder uns noch unseren Erben etwas entgegenstehen, noch sollen wir oder unsere

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 719 Bl. 357r

ÜbersetzungSeite 719

1

Erben deswegen gegen sie oder die Städte Ungnade oder Feindschaft nachtragen oder ins Werk setzen. Doch soll eine solche Aufforderung nicht an einen Ort benannt werden, der mehr als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt liegt. Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet würden,

2

so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,

3

sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer Statt, jeder mit sechs Pferden; die vom Adel mit ihrer eigenen Person, Mann für Mann, Pferd für Pferd, jeder mit vier Pferden gerüstet; und aus jeder der genannten Städte zwei aus dem Rat mit vier Pferden — in einer Einlagerung, wie es bei Geiselschaft und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vngutts — Wort undeutlich
  2. Z. 8: konntenn — gestrichenes Wort unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 720 Bl. 357v

ÜbersetzungSeite 720

1

Einlagerung Recht und Gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden, auf die erste Mahnung und Aufforderung hin sogleich ungesäumt binnen acht Tagen insgesamt und einzeln mit ihrer eigenen Person, wie gesagt, einreiten und die Einlagerung leisten. Keiner soll sich auf den anderen berufen, und keiner soll sich durch eine andere Geiselschaft oder irgendetwas anderes daran hindern lassen. Und falls sie zu einer anderen Geiselschaft oder Einlagerung gemahnt und eingefordert wären, so sollen sie stets ihresgleichen, wie gesagt und nach der Zahl, in die Einlagerung stellen, zu der sie gemahnt sind, und daraus ohne Wissen und Willen der gemeinen Pfännerschaft nicht herauskommen, so lange, bis die gemeinen Pfänner und ihre Mitverschriebenen aller Mängel und dessen, was ihnen dieser Verschreibung und des Pachtzinses wegen ausstünde, samt allen deswegen erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden hinreichend erstattet

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 721 Bl. 358r

ÜbersetzungSeite 721

1

und bezahlt sind — alles auf unsere, unserer Erben und der nachkommenden Fürsten zu Hessen Kosten und Auslagen. Wenn auch einer der Bürgen oder mehrere, die so zur Einlagerung gefordert und eingezogen sind, mit Tod abgehen, so soll der Graf, der Edelmann oder die Stadt, denen die Abgegangenen zustanden, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der Abgegangenen einstellen. Auch soll jedem Wirt, bei dem die Bürgen in Einlagerung liegen, vorbehalten und gegönnt sein: Wenn die Bürgen bei ihm etwas Beträchtliches verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich verhalten, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie nicht jederzeit auslösen und die Wirte nicht bezahlen, dass er alsdann, wenn er es nötig hat, eines oder mehrere der Pferde der Bürgen nach seiner Lage, seinem Bedarf und Gefallen ohne jedermanns Einrede und Behinderung so teuer, wie er kann, zur Abkürzung seiner Forderung verkaufen darf — damit er die Bürgen umso stattlicher und besser unter-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wonnder — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 722 Bl. 358v

ÜbersetzungSeite 722

1

halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen. Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist. Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 723 Bl. 359r

ÜbersetzungSeite 723

1

— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig. Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 724 Bl. 359v

ÜbersetzungSeite 724

1

und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben. Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen. Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen. Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 725 Bl. 360r

ÜbersetzungSeite 725

1

Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen. Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 726 Bl. 360v

ÜbersetzungSeite 726

1

Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und

2

an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen. Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen. Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: [?] — Zeichen am Zeilenende unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 727 Bl. 361r

ÜbersetzungSeite 727

1

alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben. Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist. Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher
  2. Z. 10: vom Stedtenn — vom oder vonn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 728 Bl. 361v

ÜbersetzungSeite 728

1

und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist. Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen. Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

IV · 4. Buch · Band 1

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 729 Bl. 362r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 729

1

Das Vierte Buch. Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis. Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: am der Werra — so, nicht 'an'
  2. Z. 5: annfanng — Kürzel/Nasalstrich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 730 Bl. 362v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 730

1

Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können. Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt. Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein. Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener
  2. Z. 12: Hombergk — Endung -gk oder -ge

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 731 Bl. 363r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 731

1

Das Vierte Buch. — und dem Inhalt der aufgerichteten Verpachtung sowie den jetzigen und künftigen Ordnungen, die Seine Fürstlichen Gnaden jeweils beschließen werden, treulich regieren und fleißig beaufsichtigen sollen und wollen. Und wenn einer oder mehrere der Salzknechte und des Gesindes, sowohl der neuen als auch der alten Seite, gegen die Ordnungen, Gebote und Verbote handeln und sich in Strafe und Buße verwirken, so sollen diese Seiner Fürstlichen Gnaden verfallen sein, und die Buße soll in jedem Fall allein Seiner Fürstlichen Gnaden und sonst niemandem zustehen. Seine Fürstliche Gnaden will auch, dass alle Sieder und Knechte in den Siedehäusern sitzen und wohnen sollen und der Stadt Allendorf nicht mehr und nicht weniger leisten sollen — mit Schoß und allen anderen Dingen —, als von alters herkommen ist. Die Wartämter sind von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden folgendermaßen verordnet und besetzt: Christoph Homberg, Salzwart, soll alle Werke auf beiden Seiten, die jede Woche gesotten werden, fleißig, klar und genau verzeichnen und als Gegenschreiber gegenüber dem Rentmeister für unseren gnädigen Herrn abrechnen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Söder — Umlautzeichen undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 732 Bl. 363v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 732

1

Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen. Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben. Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält. Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar
  2. Z. 5: Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar
  3. Z. 21: fact[?] — fact oder fast

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 733 Bl. 364r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 733

1

Das Vierte Buch. — und keiner soll dabei allein für den anderen handeln, damit der Abgang ohne Verdacht festgehalten werde, wie es eine eigene Ordnung ausweist. Und alles Salz, das man packen will, soll in jedem Siedehaus durch die dafür gemachten Roste im Beisein der hernach benannten Schätzer gemessen, in Säcke gefüllt und von den Schätzern mit dem dafür gefertigten Siegel versiegelt werden. Danach soll solches Salz in versiegelten Säcken unverdächtig in die Packhäuser geliefert und weiter durch die Bödener im Beisein des Salzwarts und auf dessen Befehl von den genannten Schätzern in Tonnen gefüllt, verschlossen und gebrannt werden. All das soll der Rentmeister verrechnen, und Christoph, der Gegenschreiber, soll es ihm gegenüber jederzeit ebenfalls verzeichnet übergeben. Daneben sollen von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden acht Schätzer bestellt werden, die alle Werke besichtigen und bestimmen sollen, vor welche Siedehäuser der Fuhrmann fahren und Salz laden darf, und die dabei sein sollen, damit die Sieder rechtes Maß geben — nämlich das verordnete und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Röste — Umlaut undeutlich
  2. Z. 11: Bodinker[?] — k/g unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 734 Bl. 364v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 734

1

Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht. Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden. Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden. Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen. Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Samß[?] — Wortende unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 735 Bl. 365r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 735

1

Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen. Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann. Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist. Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe. Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 736 Bl. 365v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 736

1

Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden. Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden. Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben. Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße. Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: kernernn — Lesung unsicher
  2. Z. 13: vermalttenn — Wortgrenze unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 737 Bl. 366r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 737

1

Das Vierte Buch. — wird, soll gemessen werden. Und wenn auch der Sieder und der Kärrner sich einig wären, dass nicht gemessen werden solle, so soll es dennoch geschehen, damit der Herr wisse, dass ihm recht geschieht. Desgleichen soll keine Ladung bei Nacht geschehen, bei Verlust des Salzes. Demnach sollen die Pfannen ein einheitliches Maß haben, und die Siedehäuser sollen in gutem Stand gehalten und so eingerichtet werden, dass der Sieder nicht viel mehr oder weniger als die acht Achtel ausbringen kann. Und welcher Sieder sein Siedehaus nicht in gutem Stand hält, soll dafür ernstlich gestraft werden. Ferner: Welcher Afterknecht im Siedehaus wohnt, aber nicht dienen noch arbeiten will, dem soll man das Siedehaus sogleich verbieten, sobald die Siedehäuser besetzt sind. Ferner: Kein Sieder soll auf einmal weniger als ein Achtel verkaufen und kein Salz in einzelnen Gemäßen, damit der Kärrner oder Fuhrmann nicht betrogen werden kann. Ferner: Es sollen die Maße, die als Butten dafür gemacht sind und die man abstreicht — deren sechzehn auf acht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: bottenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 738 Bl. 366v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 738

1

Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden. Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein. Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 739 Bl. 367r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 739

1

Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden. Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein. Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein. Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: zulebenn[?] — e/o unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 740 Bl. 367v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 740

1

Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks. Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 741 Bl. 368r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 741

1

Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße. Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben. Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: fallubell — Wortgrenze unklar
  2. Z. 14: bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende
  3. Z. 15: zubringen[?] — Endung gekürzt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 742 Bl. 368v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 742

1

Das Vierte Buch. — wie dargelegt, so soll er dennoch keinen Anspruch oder keine Forderung gegen den erheben, der ihn angesprochen und angefallen hat. Wer auch Wellenholz in der Gemeindeflur zur rechten Zeit niederhaut, der soll es binnen eines Vierteljahres aufbinden. Lässt er es länger liegen, so mag es aufbinden, wer will, für die Gemeinde. Unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gebot ist: Wer hier zu den Sooden Gänse hat, soll ihnen einen Flügel halb beschneiden, damit sie nicht wegfliegen können, und soll sie ohne Schaden seines Nachbarn halten. Bei wem man es nicht so findet, der soll das büßen mit einem Böhmischen von jeder Gans, halb unserem gnädigen Herrn und halb der Stadt. Fände sie aber jemand in seinem Schaden auf bestelltem Feld und schlüge sie tot, so soll er dafür nicht einzustehen haben. Wenn Ostern vorüber ist, so soll für Gänse, die ungehütet gehen, niemand einzustehen haben, der ihnen Schaden zufügt; und es soll gebüßt werden mit drei Pfennig von jeder Gans. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wessiger[?] — Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 16: wachhaffti[?]= — ch/gk unklar
  3. Z. 21: 3 pf.[?] — Kürzel, wohl Pfennig

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 743 Bl. 369r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 743

1

Das Vierte Buch. — wer abends bei ungebührlichen Dingen angetroffen wird — mit Werfen und Rufen die Leute zu erschrecken und zu wecken, den Leuten Fenster und Türen zuzuschlagen, Wagen umzuwerfen — oder wer den Leuten sonst an Häusern, Gassen, Gärten und auf dem Feld Schaden zufügt oder zufügen lässt, der soll das mit der höchsten Buße büßen und dazu vier Wochen aus den Siedehäusern getrieben werden. Und ginge er trotzdem wieder hinein, so soll man ihn vier Wochen in Haft setzen und ihn die Zeit auch darin absitzen lassen. Ferner: Der Unrat soll nach Anweisung des Rentmeisters und der Warte weggeführt werden, bei einem Pfund Strafe. Wer einen anderen verwundet, der zu den Siedehäusern auf dem Salzwerk wohnt — sei er Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht —, und zwar knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief: Wenn eine Wunde auch nur eines von beiden erfüllt, so soll der die Siedehäuser, die Stadt Allendorf und ihre Feldmark ein Jahr lang räumen. Und wer den Jahrmarkt bricht, soll die Buße zahlen und die Feldmark dennoch meiden; sooft er sie bricht, soll er von neuem anfangen. Ihm

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuerfehrenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 744 Bl. 369v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 744

1

Das Vierte Buch. — soll auch keine Gnade widerfahren, es beträfe denn Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Kinder; sein Jahr sei voll zu halten und nicht anders. Wer auch den anderen zu den Siedehäusern totschlägt, wie eben gesagt, der soll hundert Jahre und einen Tag räumen; in dieser Zeit kann er keine Gnade finden. Wird er aber ergriffen, so soll man ihm sein Recht tun, was rechtens sein wird. Ferner: Wer ohne Erlaubnis oder ohne Anweisung siedet, der soll seinen Lohn verlieren, nämlich ein Pfund Pfennige, und das Werk soll unserem gnädigen Herrn verfallen sein. Wäre es auch, dass der Kaufmann oder Kärrner jemandem sein Salz wegführte oder wegtrüge, so sollen und dürfen die Diener unseres gnädigen Herrn den oder die, wenn er wieder in die Siedehäuser käme, dafür ernstlich bestrafen. Unser gnädiger Herr will ernstlich bei harter Strafe verboten und darüber streng gehalten haben, dass kein Meisterknecht, Afterknecht oder Einwohner zu den Siedehäusern zu einem Hofdienst reite, in

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 745 Bl. 370r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 745

1

Das Vierte Buch. — den Krieg ziehe oder Heerfahrt und Gefolgschaft leiste ohne Wissen und Willen des Salzgrafen und der Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Siedehäusern. Wer es dennoch täte, dem soll man sogleich seine Hausfrau und seine Kinder, falls er welche hat, aus den Siedehäusern weisen und hinaustreiben; und wenn er dann selbst wiederkäme, so soll er nicht in die Siedehäuser. Ginge er trotzdem hinein, der stehe sein Abenteuer. Ferner: Es soll auch fortan niemand glühende Kohlen aus den Siedehäusern tragen, er trage sie denn verdeckt oder ganz sicher verwahrt. Wer das übertritt, soll zehn Schilling Heller geben. Auch soll niemand nachts zu den Siedehäusern mit offenen Wischen gehen, er sei jung oder alt, bei zehn Schilling. Ferner: Jeder Meisterknecht soll eine Laterne in seinem Siedehaus haben, damit er und sein Gesinde aus und ein gehen. Wer sich daran nicht hält und dabei ertappt wird, soll das mit zehn Schilling büßen. Ferner: Wer den Brunnen verunreinigt, sei er jung oder alt, und dessen bezichtigt oder überführt und den Dienern unseres gnädigen Herrn angezeigt wird, den oder die sollen sie ohne Barmherzigkeit büßen und bestrafen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 746 Bl. 370v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 746

1

Das Vierte Buch. — Ferner: Wer dessen bezichtigt oder dabei gesehen würde, dass er solche Unzucht bei oder auf dem Brunnen tut, soll das mit zwei Pfund Hellern büßen; davon soll man ihn keinesfalls entbinden, auch wenn man ihm Gnade erweisen wollte. Ferner: Wer sich auf dem Brunnen prügelt, sei er jung oder alt, soll seinen Lohn verlieren. Hat er keinen Lohn zu verlieren, so stehe er sein Abenteuer oder räume die Siedehäuser. Auch soll kein Meisterknecht, Afterknecht, Mitbewohner oder Ehepaar zu den Siedehäusern wohnen und auch nicht zu irgendeiner Arbeit zugelassen werden, er sei denn unserem gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben gesagt, durch Eid verpflichtet. Ferner: Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Hochzeit halten, er sei denn unserem gnädigen Herrn, wie gesagt, durch Eid verpflichtet. Und er soll dem Rentmeister und dem Salzwart in die Hand geloben, unserem gnädigen Herrn treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein für ihr Salzwerk, so lieb ihm seine Seele und Ehre sei, Seiner Fürstlichen Gnaden Bestes zu tun und vor ihrem Schaden zu warnen, heimlich oder offenbar, wie ein treuer Mann seinem Herrn verpflichtet und schuldig ist, in-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 747 Bl. 371r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 747

1

Das Vierte Buch. — dem Wortlaut, wie die Eidesformel hernach folgt, so wie alle Einwohner zu den Siedehäusern sie jetzt an Stelle unseres gnädigen Fürsten und Herrn dessen Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, geleistet haben. Da richtet er seinen Finger auf und schwört zu Gott und seinem heiligen Wort; und dieser Eid folgt am Ende dieser Ordnungen. Unser gnädiger Fürst und Herr verbietet, dass fortan jemand Wellen kaufe, er sei denn ein Meisterknecht, bei höchster Buße. Es soll auch kein Meisterknecht dem anderen seinen Holzmann oder Ladeherrn abwerben, bei Verlust seines Lohnes. Auch soll kein Meisterknecht oder Afterknecht Wellen kaufen, um sie wieder zu verkaufen; sooft er das tut, soll er von jedem Schock, das er verkauft, seinen Lohn verloren haben, nämlich zwei Pfund. Auch soll kein Meisterknecht dem anderen Wellen verkaufen oder leihen, ob er sie gekauft, selbst gemacht oder hat machen lassen. Vielmehr darf er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 748 Bl. 371v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 748

1

Das Vierte Buch. — so viel kaufen oder machen lassen, wie er in seinem Siedehaus braucht, und nicht mehr. Und wer das übertritt, soll es büßen mit seinem Lohn von jedem Schock Wellen. Doch wenn einem Knecht ungefähr eine Stiege Wellen oder weniger fehlte und es zuzulassen wäre, so dürfte ihm sein Nachbar oder ein anderer leihen — jedoch so, dass dieser wieder Wellen von ihm zurücknimmt und kein Geld dafür. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welcher Meisterknecht gesotten und drei Viertel Salz von diesem Werk geladen hat, der soll Seinen Fürstlichen Gnaden den Gewinn abführen, bei Verlust des Werks. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht aus seinem Siedehaus kommt oder gekommen ist und Seinen Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern den Gewinn schuldig bleibt, dem oder denen dürfen Rentmeister und Holzvogt die Arbeit in den Siedehäusern verbieten, sodass kein Meisterknecht einen solchen Schuldner arbeiten lassen soll. Und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll das, sooft er es tut, mit … Schilling Hellern büßen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  2. Z. 16: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  3. Z. 21: mit [Luecke] ß — Betrag vor ß freigelassen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 749 Bl. 372r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 749

1

Das Vierte Buch. — Und wer dieses Gebot missachtet und müßig ginge oder Wellen machte oder andere Arbeit außerhalb der Siedehäuser täte, dem soll man durch Rentmeister und Warte die Siedehäuser verbieten; und räumte er sie dann nicht, so stehe er sein Abenteuer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siedehäusern die Befestigung, den Bergfried, das Bollwerk oder die Zäune zerbricht oder ohne Erlaubnis der Amtsknechte in die Hege oder in den Graben steigt, soll die höchste Buße verwirkt haben, nämlich drei Pfund. Es soll auch niemand in den Gehölzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hauen; und wer das bricht und dabei gesehen oder bezichtigt wird, soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr will auch: Wenn ein Knecht gesotten hat und der Rentmeister dem Knecht den Gewinn nicht glauben will, so soll der Rentmeister die Macht haben, niemandem das Salz folgen zu lassen, ehe jener ihm den Gewinn gibt. Danach mögen sich Kärrner und Knechte richten: dass der Knecht das Geld Seiner Fürstlichen Gnaden nicht einbehalte, ehe geladen ist, und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Starket — wohl Staket, Palisade
  2. Z. 21: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 750 Bl. 372v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 750

1

Das Vierte Buch. — auch der Kärrner, dass er das Salz nicht bezahle, ehe der Rentmeister an seinen Gewinn kommen kann. Und das sollen auch die Schätzer, wenn sie angesprochen werden, so handhaben. Es soll auch niemand das Salz teurer geben, als es von unserem gnädigen Herrn festgesetzt ist — weder Rentmeister noch Warte, weder Meisterknecht, Afterknecht noch Kärrner, wer es auch sei, niemand ausgenommen, in den Siedehäusern, in der Stadt oder in ihrer Feldmark. Und wer das bricht, soll dafür bestraft werden und den Mehrbetrag den Schätzern zurückgeben. Welcher Knecht oder Einwohner zu den Siedehäusern das täte, soll es mit zehn Gulden büßen; und wer sich dagegen setzt, stehe sein Abenteuer. Auch soll kein Meisterknecht seiner Frau oder seinen Kindern, seinem Knecht oder dessen Frau, die am Werk gearbeitet haben, Salz laden, bei höchster Buße. Ferner: Kein Meisterknecht soll mit einem Kärrner gemeinsame Sache machen, auch nicht selbst wegführen oder wegtragen lassen, bei höchster Buße, er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: anngesproch — Kuerzungsstrich, wohl anngesprochen
  2. Z. 14: 10 fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 751 Bl. 373r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 751

1

Das Vierte Buch. — tue es denn mit Wissen und Willen der Amtsknechte. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet und will es fortan so gehalten haben, dass keiner, der zu den Siedehäusern wohnhaft ist oder dort arbeitet, Salz tragen soll, bei derselben Buße; und wer sich dagegen sperrt, stehe sein Abenteuer. Auch soll er es nicht gegen Lohn aus den Siedehäusern tragen. Auch soll kein Meisterknecht das Salz aus seinem Siedehaus weiterverkaufen lassen — weder an Kärrner noch an Leute aus der Stadt, niemand ausgenommen —, weder ganz noch in einzelnen Gemäßen, er tue es denn mit Wissen und Willen des Rentmeisters und der Warte; und er soll das mit drei … büßen, ohne Gnade, sei es Meister oder Knecht. Ferner: Welcher Knecht ohne redlichen Grund von seinem Herrn Urlaub nimmt, der Knecht soll ein Jahr lang nicht Meister werden; und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll zehn Schilling verwirkt haben, sooft er das tut. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siede-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Semsen — Lesung unsicher
  2. Z. 14: 3 [Luecke] — Einheit nach 3 freigelassen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

2.054 Elemente in 0,04 Sekunden aus der Datenbank gelesen.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.