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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung
Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,
sondern aus Untertänigkeit die zwei Monate, die Seine Fürstlichen Gnaden in Schriften begehrt haben, stillgestanden haben wollen, doch dem aufgerichteten und bewilligten fürstlichen Vertrag, aus dem sie in keinem oder Artikel[?] getreten sind
oder denselben aufgegeben haben wollen, in jeder Weise unabbrüchlich und ohne Schaden. Und demnach haben sie beide Salzgrafen, Johann Widennstein und Johann Kasselmann, an Seine Fürstlichen Gnaden mit folgender Supplikationsantwort abgefertigt: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer
Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag
Gnaden wollen uns dessen, dem Recht und der Ehrbarkeit gemäß, einen Revers geben und, damit die Wenuti=[?]gen und Einfältigen zufriedengestellt werden, zu Händen stellen. Weil aber nun die Zeit der zwei Monate längst verflossen ist, ist nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen unser fleißiges Bitten, Euer Fürstliche Gnaden wollen die vielfach erbetenen Schiedsrichter
laut und kraft des Vertrags gnädig einsetzen und uns aller Gebrechen und Beschwerung entrichten und entscheiden lassen; daran geschieht Gott dem Allmächtigen ein Gefallen,
damit wir nicht so erbärmlich, wider alle Billigkeit, von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern zum ewigen Bettelstab gedrängt, das Land verlassen müssen. Es wollten auch Euer
Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um Euer
Gnaden in aller Untertänigkeit, über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus, mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig, um fürstliche, gnädige und tröstliche Antwort bittend. Gegeben am Freitag nach Assumptionis Mariae (22. August) im Jahr 1539. Euer
Untertänige gemeine Pfänner zu Sooden, unterschrieben[?]. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.
Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommen
und ihnen anfänglich mit folgenden Worten begegnet sind: Weil die Pfänner nicht alle in bestimmter Zeit den Vertrag besiegelt hätten, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden auch die Wahl[?] haben, denselben zu halten oder nicht.
Darauf hat Johann Widennstein Seiner Fürstlichen Gnaden geantwortet, dass der Vertrag am ersten Tag, als er vollzogen wurde, von allen Pfännern, die darin einverleibt sind, vollkommen und bis auf diesen Tag besiegelt worden sei; es sei aber hernach, nach Vollziehung des Vertrags, ein Revers von Seiner Fürstlichen Gnaden
Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.
Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,
komme daher, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte zuvor und neben der Pfänner Knechten verkauften und dadurch der Pfänner Salz unverkauft liegen bleiben müsse; und die Pfänner seien nicht vermögend, solches Salz aufzuschütten und den Knechten ihren Lohn herauszugeben, denn wenn auch bisweilen in 4, 5 oder sechs Wochen einem ein halbes Vbinung[?] mehr oder weniger gesotten und gegeben würde,
solches sei alles vergessenes Brot, und unter vielen Pfännern sei kaum einer, der solches Geld, sobald er es zu Händen bekomme, nicht bereits[?] vorher[?] schuldig sei und andere Leute, von denen er es geborgt habe, wiederum damit bezahlen müsse.
Weil nun gleichfalls auch die Knechte nicht des Vermögens seien, dass sie des Holzgeldes und auch ihres Lohnes eine Zeitlang entraten könnten, sieden sie auch nicht mehr, als sie verkaufen können.
Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,
als dass ihr mich auch betrügen wollt. Weil ich nun den Handel dermaßen befinde, will ich euch allen die Pestilenz geben. Und abermals haben sie angezogen und wiederholt: Ehe Seine Fürstlichen Gnaden über das Soleziehen eine Erkenntnis leiden wollten, eher wollten Seine Fürstlichen Gnaden den ganzen Vertrag fallen lassen
und sich mit den Pfännern ans Recht begeben; wie ihnen das bekommen würde, würden sie wohl befinden, denn seines Vaters Brief würde ihnen nicht so viel eintragen,
wie sie wohl meinten. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, dass die Pfänner nicht der Meinung seien, dass ihre Eltern Seine Fürstlichen Gnaden betrogen oder auch Seiner Fürstlichen Gnaden
Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,
die die Pfänner bei Seiner Fürstlichen Gnaden dergestalt angegeben hätten, als ob sie Seiner Fürstlichen Gnaden Nachteil, Gefahr und Hinderung suchen oder begehren sollten, keinen Glauben schenken, sondern den Pfännern so gnädig erscheinen
und sie zu gebührender Antwort kommen lassen; so würden Seine Fürstlichen Gnaden ungezweifelt im Grund und in der Wahrheit, die alle Dinge richtet, den Handel viel anders befinden, als sie bei Seiner Fürstlichen Gnaden angegeben worden seien.
Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,
eher wollte ich, dass die Stadt Allendorf bis auf den Grund abgebrannt wäre. Darauf hat Johann Riedennstein abermals untertänig gebeten, es ihnen nicht zu verdenken, dass sie die vielfach getane Bitte abermals wiederholten, denn Seine Fürstlichen Gnaden würden den Handel im Grunde der Wahrheit ganz anders befinden. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden schließlich geantwortet,
er wolle den Handel, was Seine Fürstlichen Gnaden darin zu tun hätten, bedenken, und gesagt: Zieht hin, ihr habt euren Bescheid. Diese Verhandlung ist geschehen im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden und Seiner Fürstlichen Gnaden Sekretärs, genannt Simon, und der zwei Gesandten im Schloss zu Friedewald am Sonntag, dem Tag Bartholomaei (24. August).
Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen Tagen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen Tagen
wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,
So will ich auch dem Kaufgeld mit den 4 Talern und 2 Gulden weiter nachdenken. Darauf hat Johann Nydennstein schließlich geantwortet, dass die Pfänner ja nicht anders von Seiner Fürstlichen Gnaden vertröstet worden seien, als dass Seine Fürstlichen Gnaden
ihrem Schaden in jeder Weise zuvorzukommen geneigt seien; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem auch so nachkommen. Es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden, soviel das Kaufgeld anlangt, bei der Landschaft leicht Rat finden, aus der Ursache,
weil der Fuhrmann nicht wegen des Kaufgeldes des Salzes, sondern wegen der Zehrung das Salz in dieser teuren Zeit nicht billiger geben kann; abermals untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem Handel aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, nachdenken, und haben Seiner Fürstlichen Gnaden für diesen gnädigen Abschied untertänig gedankt.
Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern unseres Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Liebe Getreue.
Nachdem ihr uns, als wir jüngst zu Friedewald gewesen sind, durch eure Abgeschickten eine Supplikation habt überantworten lassen, deren Inhalt wir damals verlesen, uns auch darauf unseres Gemüts einigermaßen gegenüber euren Gesandten erklärt und die Sache bis hierher in Bedenken genommen haben: Damit wir aber wissen mögen, wenn wir unsere Räte eurer Bitte nach einsetzten,
was ihr dann gegen uns klagen wolltet, so begehren wir hiermit an euch, ihr wollet uns aufs Förderlichste verständigen, wenn wir, wie gemeldet, unsere Räte einsetzen[?] würden,
was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.
Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer Fürstlichen Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, Euer
Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem Euer
Gnaden mehrmals unsere anliegende Not, Jammer und Verderben durch Supplikation und mündlichen Bericht längst und genügend verstanden haben, auch ungezweifelt durch Euer
Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen nochmals diese unsere Beschwerungen, die dem Vertrag ganz und gar ungemäß und gegen und zuwider den Artikeln sind, in Untertänigkeit nicht verbergen.
Und zum ersten, dass wir am Verkauf des Salzes ins Fürstentum zu Hessen gehindert und merklich beschwert werden. Zum anderen, dass wir am Ziehen (Bezug) der Sole,
die uns ohne alle Mittel kraft unserer Erbgerechtigkeit zugeeignet ist, an unseren zugeordneten Tagen bedrängt werden. Zum dritten, dass uns etliche Meister und Söderknechte über die Zahl hinaus, die Euer
Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer
Fürstlichen Gnaden wider unsere alten Privilegien eidespflichtig gemacht werden sollten. Zum fünften, dass uns etliche Häuser und Bergfriede auf unseren Stätten abgebrochen und auf Euer
Amtleute des Vertrags noch bis auf den heutigen Tag nicht bestellt sind und dass der oben berührte bewilligte Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, desgleichen von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen bis jetzt nicht bewilligt und ratifiziert ist.
Zum siebenten, dass wir an unserer alten hergebrachten Gerechtigkeit gestört (turbiert) und bedrängt werden, indem wir an unserer gewöhnlichen Rechtfertigung, die wir zwischen[?] den Gutsherren und ihren Knechten geübt und gebraucht haben, von Euer
Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer
Gnaden wollen nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen dieselben aufs Förderlichste und durch Einsetzung der Schiedsrichter laut unserer jüngst zu Friedewald übergebenen Supplikation
und kraft des Vertrags gnädig entscheiden und beheben lassen, damit wir durch solche Verlängerung nicht so erbärmlich, zuwider dem oben berührten bewilligten Rezess und Euer
Fürstlichen Gnaden vorgenommenes Gebäu[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und Verkaufens und an allem demjenigen, das dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder gebären soll. Hierin wolle sich Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Fürstlichen Gnaden vorgenommener Bau[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und -verkaufens und an allem, was dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder hervorbringen soll; hierin wolle sich Euer
Gnaden, wie ein löblicher Fürst, gnädig und fürstlich erzeigen und uns bei solcher fürstlich gnädigen Zusage und Vertröstung und dem oben berührten bewilligten Vertrag gnädiglich schützen, schirmen und erhalten,
und den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten; so sind auch wir, dies über unsere schuldigen Pflichten und Dienste hinaus in Untertänigkeit mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen, besonders willig. Gegeben zu Allendorf im Jahr 1539.
Gemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,
sondern eine ungefährliche (unverbindliche) Verhandlung vor den Landständen, von der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten, gnädiglich zulassen, doch mit dem Vorbehalt, dass wir uns durch solche Verhandlung und Handlung nicht weiter begeben haben oder einlassen wollen, als wir in dem Fall von Rechts wegen zu tun schuldig sind,
auch mit dem Vorbehalt, dass wir uns auf das Soleschöpfen zur Zeit noch nicht einlassen wollen, weil wir von jedermann erfahren, dass solches Soleziehen oder Pumpen euch nicht schädlich ist noch sein kann, und |:
Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,
falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,
dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,
und durch wen gehandelt werde, und ob es gut sei, sich wegen der Dinge, die jetzt wegen der zehn Albus und des Aufschüttens in Irrung schweben, so in Undank[?], Widerwärtigkeit und Beschwerung, auch selbst in Nachteil und Schaden zu führen und hineinzulassen, und damit also von ihrer aller wegen etliche, die auch bei ihrer Rückkunft allen gemeinen Pfännern zusammen Bericht erstatten,
hergeschickt werden; denn wir sind keineswegs geneigt, mit unserem armen Untertan zu rechten oder das zu suchen, wozu wir kein Recht haben sollten, und solches also mit Fleiß zu verhandeln,
damit es so vorgenommen werde, dass es uns, den gemeinen Pfännern und sonst jedermann zum Guten gereiche; und darin geschieht unser Befehl und zuversichtliche Meinung.
Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,
wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,
Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,
vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche
Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen
Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,
noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen
Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche
Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags
und unseres gegebenen Reversals bei unserer wohlererbten väterlichen Nahrung, wie fürstlich verschrieben, unbedrängt bleiben mögen, auch Euer Fürstlichen Gnaden Entschuldigung, dass wir zu keinem Schaden Ursache gegeben haben, wie Euer Fürstliche
Gnaden samt der jungen Herrschaft in glückseligem Regiment Gott dem Allmächtigen befohlen. Gegeben am Dienstag nach Francisci (7. Oktober) im Jahr 1539.
Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteAuf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,
eine ungefährliche Verhandlung und Handlung, doch mit der vorausgehenden Protestation, dadurch nicht aus dem Vertrag zu schreiten, abwarten wollt, haben wir verlesen; und weil wir euch zuvor geschrieben haben, dass wir euch vor den Landständen zu einer ungefährlichen Verhandlung zulassen wollten, doch mit einer Einschränkung,
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags
ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.
Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,
woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche
Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen
laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,
solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche
Gnaden und unserer zuletzt getanen Schriften, vor die Landstände kommen lassen wollen, so wollen auch wir als die gehorsamen, getreuen Untertanen derselben, wie zuvor angezeigt, willig folgen und erscheinen. Im Fall aber Euer Fürstliche
Gnaden solches in der Weise nicht gestatten und zulassen wollten, so wollen wir, damit alsdann dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag Folge geschehen möge, nochmals lauter durch Gott, wie zuvor geschehen,
in unserer jüngst übergebenen Supplikation, deren eine das Datum Montag nach Viti (16. Juni), die andere Freitag nach Mariä Himmelfahrt (22. August) dieses laufenden Jahres trägt, um Erneuerung und Niedersetzung der Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags untertäniglich gebeten haben, und ernennen Euer Fürstlichen Gnaden
jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitejetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,
und Adolph Rauwe, von den Städten Johann Lantze, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blanckennhein, Bürgermeister zu Marburg, und Henrich Goltschmidt, Bürgermeister zu Eschwege, mit untertäniger, fleißiger Bitte, dieselben aus fürstlicher Obrigkeit, von Gerichts und Rechts wegen, neben Euer Fürstlichen Gnaden
Verordneten dazu aufs Förderlichste vermöge des Vertrags nach Eschwege oder Allendorf zu beschreiben, abzufertigen und niederzusetzen, damit wir aller vorgefallenen Beschwerung und Missverständnisse durch ihr Urteil vermöge des Vertrags entnommen und beraten werden mögen.
Gnaden über die schuldigen Pflichten und Dienste hinaus mit ungespartem Gut untertänig gern. Gegeben am Samstag nach Dionysii (11. Oktober) im Jahr 1539.
Hierauf ist nachfolgende fürstliche Schrift am Sonntag nach Dionysii (12. Oktober) im Jahr 1539 um zwölf Uhr in der Nacht angekommen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, wir haben eure Wiederantwort gelesen und merken, dass ihr alle Dinge verkehrt versteht; denn unsere Meinung ist gewesen und ist noch, zu den Wegen zu greifen, damit wir zu einem förderlichen Ende kommen möchten, und euch nicht aus dem Vertrag zu führen; und darum ist unsere Meinung, ihr wollet fortziehen
und euch durch unser letztes Schreiben nicht hindern lassen. Wo es sich dann zutrüge, dass ihr dennoch meinen würdet, dass ein rechtlicher Austrag vonnöten sein werde, so haben wir so viele Leute von der Ritterschaft und den Städten, deren Namen wir zum Teil selbst noch nicht wissen,
beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebeschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.
Es folgt die Instruktion, welche die gemeinen Pfänner ihren dazu benannten Gesandten zum Besuch der ungefährlichen Verhandlung, vor den Landständen vorzulegen, mitgegeben haben.
Instruktion, Vollmacht und Befehl der gemeinen Pfänner der Bauerschaft zum Boden vor Allendorf an der Werra, so viele von ihnen zu dieser Zeit beisammen gewesen sind: Sie haben die ehrenfesten, fürsichtigen und ehrsamen Asymus von Buttlar, Ernst von Bischausen, Werner Trott, Hans von Schneen, Anthonius Fleischhauer, Job Schrendteisen, Cyriax Zring, Georg Freund, Luder Berckmann, Curt Guttar, Hans Berlt, Johann Niedenstein, Johann Casselman, Johann Schaffnit, Johann Stein,
Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGeißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,
Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.
Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,
Gebäuden und anderem, und danach mit dem Abspannen (Abwerben) der Knechte, beim Salzsieden, Verkaufen und anderem, entgegen Seiner Fürstlichen Gnaden vielfältigen fürstlichen Zusagen und Vertröstungen, auch dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag zuwider, liquidieren (bemessen) und stückweise dartun, damit augenscheinlich gespürt werde, dass wir nicht aus Mutwillen |: wie wir leider bezichtigt werden :| sondern aus hoher, großer, unverderblicher[?] Not, die wir |: wie Gott in Ewigkeit Zeugnis ist :| lieber vermieden hätten
und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,
dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden
Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,
auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.
Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,
auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,
und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,
dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,
und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,
besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebesonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,
so haben wir es für gut angesehen, solche Mittel vorzuschlagen, wodurch Seiner Fürstlichen Gnaden und ihnen erblich und ewiglich zu gnädiger und untertäniger Vereinigung geholfen würde, nämlich wie sie hernach gesetzt werden:
Dass die Pfänner unserem gnädigen Herrn ihre Pfannenteile, Salzwerk, Sooden, Gehölz und alles, was zu ihrem Teil gehört, erblich zustellten und auf das nächste Quartal Luciä (13. Dezember) einräumten und abträten, und dass Seine Fürstlichen Gnaden
ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,
und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,
bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;
aber die abgelösten Pfänner sollten mit solchem Schaden nichts zu tun haben. Wenn auch ein oder mehrere Pfänner wären, die ihr Hauptgeld haben wollten, und das Seiner Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigten, so sollte Seine Fürstliche
Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,
noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitenoch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,
wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,
und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs
zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite
erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine
Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,
laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,
Heydenrich von Kalenberg, Hartmann Sichler[?], Ludewig von Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann, Doktor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Kassel: Ludewig Hoch, Bürgermeister, Johann Schweigk[?], Christoffer Lindell[?], Virgilius Schwann, Bürgermeister zu Marburg.
Mertin Koch, Bürgermeister, Hans Scheffer; Anthonius Schombach, Bürgermeister zu Alsfeld, Johann Scherer; Henrich Bodenhausen zu Grebenstein, Johann Dithmar zu Grebenstein; Jost Geiltz zu Wolfhagen; Ludewig Boddicker, Cuntz Scheybe, } von Nidda, Hans Wentzell }. Dieses Urteil ist, wie es sich gebührt, in Gegenwart der von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschickten bevollmächtigten Anwälte
und im ungehorsamen Ausbleiben der Pfänner, entgegen dem zuletzt zu Kassel genommenen und bewilligten Abschied, eröffnet und ausgesprochen worden. Zur Urkunde dessen haben wir, Jörge von Kolmetsch, Statthalter an der Lahn,
Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.
Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen
aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.
Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer
Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer
Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,
einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer
Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,
Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer
Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach
entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer
Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer
Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,
auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer
Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer
Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer
Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer
Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten
und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer
Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,
desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer
Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,
sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,
welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden
Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteKammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteKammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit künftig — wie es leider Gott geklagt geschehen ist — nicht ohne jede Ursache, wo die Wahrheit erkundet und besichtigt wird, mitgesagt werden könne, die Pfänner gönnten Seinen Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Seine Fürstlichen Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern: Deshalb haben die Pfänner — weil sie sämtlich nicht ständig mit so schweren Unkosten beieinander sein können — einmütig etliche Vorschläge beschlossen, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise vortragen wollen, und sich deshalb, ob es Wege haben möchte — jedoch in jedem Fall hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht herausgetreten, wovon sie auch öffentlich protestieren —, diejenigen verordnet, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgen Freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstens sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Seine Fürstlichen Gnaden mündlich oder schriftlich aufzusuchen, und dermaßen zu bitten — weil sie in jedem Fall Seiner Fürstlichen Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen —, dass sie bei Seinen Fürstlichen Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem General (einer allgemeinen Zusicherung) zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Seinen Fürstlichen Gnaden auf den erhaltenen Bescheid etliche Vorschläge zu machen, wenn aber die Vorschläge nicht angenommen würden noch zu Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Handlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts nachteilig sein sollen, sondern er bei seiner Macht bleibe. Zum andern: Wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Seinen Fürstlichen Gnaden erlangt und dessen genugsam gesichert ist, alsdann Seine Fürstlichen Gnaden ferner zu bitten, dass Seine Fürstlichen Gnaden zum Behuf derselben Unterhandlung — damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich geschlossen und beständig sein möge, wenn Gott Gnade dazu gibt — etliche unparteiische Unterhändler, um die Vorschläge der Pfänner vorzutragen, gnädiglich geben wollen oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder zum wenigsten die ihren den von Seinen Fürstlichen Gnaden gegebenen Unterhändlern beiordneten. Zum dritten: Wo solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,
sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte
und der arme Landmann nicht so hoch beschwert werden möchten. Falls nun diese obgenannten Verordneten dieser Instruktion und den zugestellten Vorschlägen nachlebten — wozu sie auch unsere vollkommene Gewalt, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt, haben sollen — und sie vollstreckten, sodass es unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugute kommen möchte, und ihnen deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Unlust begegnete, wie der oder die auch Namen haben möchten, so geloben wir, sie ihnen in jedem Fall abzunehmen und sie schadlos zu halten, auch solche ihre Handlung und diese ihnen gegebene vollkommene Gewalt
in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
doweniger — Lesung unsicher); Des Im (Zeilenende, evtl. Des Zu
↪Fortsetzung von der vorigen Seitein keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],
und Curt Ruland gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln, was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben ohne Schaden. Gegeben und geschehen zu Allendorf, Freitag nach Allerheiligen (7. November) im Jahr 1539 etc., Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) im Jahr 1539.
Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,
dass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,
bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,
— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,
unverletzt, und es bedarf weder Kaution noch Revers; es wäre denn, dass wir von beiden Seiten endlich und gründlich vertragen werden, alsdann wollten Kautionsbriefe und Revers zu beiden Seiten zu geben vonnöten sein,
Simon Bing hat unterschrieben. Am Sankt[?] Sonnabend nach Elisabeth (22. November) im Jahr 1539 sind die Pfänner insgesamt, so viele ihrer hier in der Stadt Allendorf gesessen sind, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben, nachdem ihre Gesandten auf dem jüngsten ungefährlichen Verhör zu Kassel, wie aus der Aktion zu ersehen,
auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,
einmütig beschlossen, und besonders weil ihre gütlichen Vorschläge von unserem gnädigen Fürsten und Herrn nicht gehört und durch unparteiische Unterhändler von beiderseits F.
In Gottes Namen, Amen. Kund und offenbar sei allen und jedem, die diesen offenen Instrumentsbrief sehen oder hören lesen, dass nach Christi, unseres Herrn, Geburt im tausendfünfhundertneununddreißigsten Jahr, in der zwölften Indiktion (Indictione duodecima), zu Deutsch die zwölfte Römerzinszahl genannt,
am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteam Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät
Kaisertums im einundzwanzigsten Jahr, ist vor mir, dem öffentlichen Notar, und in Gegenwart der nachgeschriebenen Zeugen, dazu besonders geheischt und gebeten, eine ehrliche große Versammlung der gemeinen Pfänner zu Sooden vor Allendorf erschienen,
und hat einen papierenen Zettel vortragen und lesen lassen, mit Vermeldung einer angehefteten Revokation und Protestation, also lautend: Gestrenge, Ehrenfeste, Hochgelehrte, Ehrbare, Vorsichtige, günstige, gebietende Herren, Euer
Bs. (Gestrengen) Gunsten seien unsere untertänigen, ganz willigen Dienste zuvor. Gestrenge, günstige Herren, nachdem wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks, gelegen vor Allendorf an der Werra, durch unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn wegen etlicher Beschwerung und Bedrängung, die uns von Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshabern und Dienern zu Sooden
seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteseit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.
Gnaden und Gunsten als verordneten Landständen betagt (vorgeladen) gewesen sind, weswegen auch wir unsere Gesandten zu solchem Verhörtag mit einer gemäßigten Instruktion, welche Euer
Gnaden und Gunsten, wie wir berichtet sind, damals verlesen und vorgelegt worden ist, bevollmächtigt und abgefertigt haben, wobei sie es auch unseres Versehens billig belassen und beruhen lassen hätten,
Weil sich aber die ehegenannten unsere Gesandten, wie aus dem gegebenen Abschied unter anderem zu ersehen, auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn, um Seiner Fürstlichen Gnaden
Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Abkürzung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePerson vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,
und als sie, von uns bevollmächtigt, sich eingelassen, bewilligt und nachgegeben haben sollen, so wollen wir, die gemeinen Pfänner des obgemeldeten Salzwerks, samt und sonders in solche eingelassene Handlung, die unserem aufgerichteten Vertrag und der gegebenen Instruktion entgegen und zuwider ist, auch in Euer
Gnaden und Gunsten als in dieser Sache, vermöge unseres Vertrags, unverdächtige Schiedsrichter, in keinerlei Weise oder Wegen eingewilligt, sie gebilligt noch bewilligt haben, sondern dieselben hiermit vor Eröffnung des vermeinten verfassten Bescheids und Urteils, nach Inhalt des gegebenen Abschieds, gänzlich revoziert, kassiert und abgetan haben,
und revozieren solches in Kraft dieser Schrift aufs Kräftigste aller Rechte, wie das immer geschehen soll und mag, weshalb wir auch, als die zu ungefährlichem Verhör Betagten und nichtsdestoweniger Beschwerten, vor Euer
Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
zuwit — Lesung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer
Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit willig gern. Nach solcher Verlesung und Überantwortung des berührten Zettels und der inserierten Revokation und Protestation samt untertäniger Bitte, wie darin verleibt, an die beschriebenen niedergesetzten Landstände gerichtet, haben über solches alles insgesamt und im Einzelnen die obgedachten gemeinen Pfänner, die auf dem vorbestimmten Verhörtag nicht dabei gewesen sind, mich, den vorgemeldeten öffentlichen Notar, mit gebührlicher Requisition gebeten, hiervon ein und mehr Instrument oder Instrumente aufzurichten und zu machen, so oft und viel ihnen dessen Not und Bedarf ist. Diese vorgeschriebenen Dinge und Handlungen sind also geschehen auf der Ratsstube zu Allendorf; hierüber und dabei gewesen sind die Ehrsamen Bastian Zichenfort, Jacob Fleischhauer
und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,
so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,
mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.
Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,
Hochgelehrte, Ehrbare und Vorsichtige, günstige gebietende Herren, wiewohl wir, die gemeinen Pfänner, aus wehmütigen und mancherlei schweren Gedanken, auch wegen unseres unerheblichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens und Nachteils, von der Kasseler Handlung, die jüngst vor Euer
Gnaden und Gunsten hierneben zuschicken und übergeben, nach unserer unvermeidlichen hohen Notdurft revozieren und solche Handlung kassieren müssen, so haben wir doch daneben einmütig — damit wir nicht als die Halsstarrigen, und als solche, die ihrem gnädigen Landesfürsten und Herrn,
auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer
Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden
Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer
Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —
leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer
Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Abkürzung unsicher
Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,
der Sache zugute, bis zu genügender Besichtigung und Erkundigung durch euch, die Landstände, doch dem Vertrag in jedem Fall unabbrüchlich, und dass solches aufs Förderlichste geschehe, in Ruhe zu stehen; mit untertäniger Bitte, Euer
Gnaden und Gunsten wollen dieses unser untertäniges Erbieten samt der getanen Revokation und Protestation unserem gnädigen Fürsten und Herrn aufs Füglichste zukommen lassen und durch die Gütigkeit und Gerechtigkeit Jesu Christi, unseres [übergeschrieben:
Heilands] uns dermaßen gegenüber Seinen Fürstlichen Gnaden verbitten, dass zur Abhilfe aller anderen Missverständnisse und Beschwerungen, die sich zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den gemeinen Pfännern bis hierher zugetragen haben, die vielgebetenen Schiedsrichter durch Seine Fürstlichen Gnaden vermöge des aufgerichteten Vertrags aufs Förderlichste ernannt, geordnet und gesetzt,
und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer
Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteAm Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,
hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.
Weil nun der vielgemeldete Statthalter das Instrument empfangen, angenommen, etliche Tage bei sich behalten und danach dasselbe dem Boten wieder zu Händen gestellt und, wie er schreibt, bei ihm gelassen hat,
haben die gemeinen Pfänner solches nicht wieder anzunehmen gewusst, sondern es gleichermaßen bei dem Boten gelassen und ihm befohlen, es bis auf weiteren Befehl verwahrlich zu behalten, was der Bote also angenommen und zugesagt hat.
Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,
gebracht worden ist — anzuhalten, auf die vorgebrachte Rekonventionsklage vor den dazu verordneten Kommissaren zu Kassel nach Inhalt des genommenen Abschieds zu antworten. Weil wir aber dazu von den Landständen keinen besonderen Befehl haben, so haben wir euch das allein in guter Meinung nicht unangezeigt lassen wollen, damit ihr euch darin zu schicken habt, ob ihr von den geordneten Kommissaren deswegen zitiert und vorgefordert, die Sache auch gefördert und zum endlichen Beschluss unverzüglich gebracht werden möchte. Es hat auch euer Scheinbote mir, Georg von Colmitsch, Statthalter, einen Brief, an die Landstände gerichtet,
samt einer angemaßten Revokation von euch, den Pfännern, die damals zu Kassel auf dem Landtag nicht gewesen sind, zugestellt. Da mir nun von den Landständen kein Befehl gegeben ist, solches anzunehmen, habe ich die angezogene Revokation für meine Person nicht anzunehmen gewusst,
sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.
Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHaben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHaben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,
Darauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;
daselbst hat der Vogt vom Ahnaberg zu Kassel in Gegenwart der oben berührten Verordneten, beider Räte und der Salztreiber eine fürstliche Instruktion verlesen, ungefähr des Inhalts, dass er die mehrberührten Salztreiber samt und sonders verhören und inquirieren solle, was ein jeder das Jahr über dadurch, dass er kein Salz habe bekommen können, an Schaden gelitten habe. Dagegen ist Johann Niedenstein als Salzgraf und Diener der gemeinen Pfänner vorgetreten mit der Erzählung, dass sich die gemeinen Pfänner — nachdem sie, wie Gott bewusst ist, zu keinem Schaden Ursache gegeben,
sondern unverschuldet merklichen Schaden zuwider ihrem aufgerichteten Vertrag gelitten hätten und leiden müssten — solche Inquisition von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn befohlen zu bekommen gar nicht verhofft hätten; weil sie aber als die armen Untertanen derselben mit Gewalt nicht steuern könnten noch möchten,
müssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitemüssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.
Luzia (13. Dezember) im Jahr wie oben ist vor beiden Räten und dem Ausschuss glaubwürdig vorgebracht worden, dass von des Fürsten Knechten zu Sooden das Holz vor der Stadt, das aus dem Bezirk der Pfänner dorthin gebracht worden, gekauft und von dannen gebracht werde, ungeachtet dessen, dass der Rentmeister deshalb ersucht worden war und vertröstet hatte, solches abzuschaffen. Demnach ist dem Salzgrafen von den Räten, auch dem Ausschuss daselbst befohlen worden, den Rentmeister nochmals um Abschaffung desselben vermöge des Vertrags zu bitten,
damit die gemeinen Pfänner deshalb nicht weiter zu klagen verursacht würden. Auf solche Werbung des Salzgrafen hat der Rentmeister abermals vertröstet, er wolle von Stund an, des anderen Morgens, den Schultheißen zu Sooden beschicken und bei demselben verschaffen,
es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitees solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer
außer der Gebauerschaft und den rechten Erben unseres Salzwerks vor Allendorf, vermöge unserer alten Privilegien anmaßen, unterziehen oder unternehmen soll, welches auch alles durch Euer
Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon
ohne besonderen Befehl Euer Fürstlichen Gnaden keineswegs abzustehen und sie uns wiederum zuzustellen. Deshalb ist an Euer Fürstliche Gnaden unser untertäniges, flehentliches Bitten: in Ansehung des Rechts und der Ehrbarkeit wollen Euer Fürstliche Gnaden uns Pfännern, als den echten und rechten natürlichen Erben, um derentwillen sie da ist, solche halbe Pfanne, um Irrtum zu verhüten,
wiederum gnädiglich vermöge unserer Privilegien, auch nach Euer Fürstlichen Gnaden Konfirmation, zustellen und zu Händen kommen lassen; so wollen wir, die Pfänner, durch einen tauglichen Prokurator
die Gefälle der halben Pfanne dem ehegenannten Pfarrer, auch seinen Nachkommen, reichen und einhändigen und sie deshalb zufriedenstellen und klaglos machen. Solches verdienen wir um Euer
Nota: Und wiewohl unser gnädiger Fürst und Herr die gütliche Handlung auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände, in der Gestalt, wie sich die gemeinen Pfänner erboten und untertäniglich gebeten haben, endlich abgeschlagen hat, alles nach Inhalt der hiervor verzeichneten Schriften und Gegenschriften, so haben doch nachmals Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Jost Vercker und Henrich Muldener die gemeldete gütliche Handlung bei etlichen der Pfänner, mit Namen Geißlar Schwannflugel[?], Johann Schaffnit dem Älteren und Johann Niedenstein, wiederum angeregt; welche dann solches weiter an die gemeinen Pfänner gebracht und so viel bei ihnen erhalten haben, dass sie nachmals die gütliche Handlung, wie gemeldet, verfolgen wollten, und dies Jost Vercker und Henrich Muldener wieder angezeigt, die auch nach derselben Bewilligung einen schriftlichen Anlass und Revers, von unserem gnädigen Fürsten und Herrn unterschrieben und versiegelt, ausgebracht und den gemeinen Pfännern zugestellt haben;
worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteworauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,
und befohlen haben, ihre beschlossene Meinung den gedachten Jost Vercker und Heinrich Muldener durch Gißlar Schwannflugel, Johann Schaffnit und Niedenstein mündlich wiederum anzuzeigen. Darauf haben die ehegedachten Vercker und Muldener ihnen nachfolgende Missive zur Gegenantwort zugeschickt:
Henrich Muldener und Jost Vercker von Homberg, den Ehrbaren und Achtbaren Gißlar Schwannflugel, Johann Niedenstein, Thias Thorey, Schultheiß zu Allendorf an der Werra, unseren besonderen guten Freunden.
Unseren freundlichen Dienst zuvor, Ehrbare und Achtbare gute Freunde. Auf den jüngst zu Allendorf mit euch genommenen Abschied haben wir mit allem Fleiß unserem gnädigen Fürsten und Herrn die beiden Artikel, um die ihr uns von wegen der gemeinen Pfänner gebeten habt, untertäniglich angezeigt; und soviel den ersten Punkt betrifft, sagen Seine Fürstlichen Gnaden: Wenn die Pfänner Verstand hätten, hätten sie keine Ursache, deswegen Beschwerung zu haben, weil die Handlung auf Hintersichbringen (Rückbericht) gestellt ist und mit Wissen geschieht, auch der Anlass nicht weiter als auf diese vorgenommene gütliche Handlung geschehen soll. Weil nun der Tag bestimmt und die Beisitzer dazu beschrieben sind, die gütliche Handlung von beiden Teilen vorzunehmen, und wir Seine Fürstlichen Gnaden mit großer Mühe dazu bewegt haben,
so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vr= — sfgl: Kürzel, wohl s.f.g.
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteso sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,
wollen Seine Fürstlichen Gnaden den Anlass, den wir mit großem Fleiß erhalten haben, nicht ändern. Soviel die drei von den Pfännern erbetenen Beisitzer betrifft, haben Seine Fürstlichen Gnaden es zugelassen und sie beschrieben.
Das wollten wir euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und euch für unsere Person freundlich zu dienen sind wir willig und geneigt. Gegeben zu Kassel am Montag Mariä Lichtmess (2. Februar) im Jahr 1540.
Weil nun Seine Fürstlichen Gnaden die auswärtigen und unparteiischen Unterhändler, auf welche die vorberührte Instruktion der Pfänner endlich gestellt war, nicht haben gestatten wollen, so sind deswegen abermals die nächstgesessenen Pfänner innerhalb der Zeit beschrieben worden und haben samt den einwohnenden Pfännern es für gut angesehen — weil Seine Fürstlichen Gnaden
laut der hiervor geschriebenen Missive etliche im Fürstentum gesessene Beisitzer zur Handlung beschrieben haben —, dass alsdann nachmals, wie vorangezeigt, die gütliche Handlung verfolgt werden solle, und haben demnach etliche nach Inhalt folgender Instruktion von ihrer aller wegen zu solcher Handlung abgefertigt.
Zu wissen: Nachdem der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Herr und Landesfürst, vor unverrückter[?] Zeit uns, den gemeinen Pfännern, einen schriftlichen Anlass, von Seinen Fürstlichen Gnaden unterschrieben und mit Wissen Seiner Fürstlichen Gnaden
Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn — Vnnzuerruckter oder Vnnverruckter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSiegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSiegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter