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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung
Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,
Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,
die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung
und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,
dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:
Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.
dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.
Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.
Denn ich antworte (Respondeo), dass das Gegenteil gilt bei dem, was mehrere als Gesamtheit angeht, weil dann der größere Teil beschließt, sofern nicht der kleinere Teil der vernünftigere (sanior) ist und mit Grund widerspricht, wie der Text im genannten c. 1 sagt,
De his quae fiunt[?] a maiore[?], dort: „sofern nicht von den Wenigeren und Geringeren mit Grund etwas eingewendet worden ist“; anders aber ist es bei dem, was mehrere als Einzelne angeht (wie es hier in unserem Fall ist, wo Gewinn und Schaden, die aus dem Recht, um das jetzt gestritten wird, entstehen, auf alle zurückfallen), weil dann notwendig alle zustimmen müssen,
C. de consortibus eiusdem litis, wo gesagt wird, dass eine gemeinsame Angelegenheit durch einen der Streitgenossen erledigt werden kann, wenn der andere abwesend ist.
Denn ich antworte (Respondeo), dass dies wahr ist, wenn der Streitgenosse mit dem Willen oder ohne den Willen des anderen Streitgenossen erscheint, also während der Streitgenosse es nicht weiß oder es zulässt; anders aber wäre es, wenn er gegen den Willen des Streitgenossen handeln wollte,
wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
℞ — Kürzel, wohl Respondetur); fuit à moior (wohl fiunt à maior
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.
„Denn niemand“ (sagt Celsus) „kann eine fremde Klage gegen den Willen des Miterben vor Gericht bringen“; und so antwortet Baldus nach der Glosse zur genannten
Pomponius § fin., ff. de procuratoribus, wo auch eine verbundene Person zurückgewiesen wird, wenn der entgegenstehende Wille desjenigen feststeht, für den sie auftritt; worüber schön
De consortibus litis, wo nach der Lesart der Glosse[?], wie Salicetus sagt, jeder der Streitgenossen für seinen Teil klagen oder verklagt werden kann; denn ich antworte zweifach:
Erstens, dass das genannte Gesetz nach der Glosse und den Doktoren nur[?] bei dem Platz greift, was vor der Streitbefestigung (litis contestatio) vorgeht.
Zweitens sage ich, dass L. 1 von dem Fall spricht, wenn einige der Streitgenossen abwesend sind und nicht erscheinen; das will der Text, dort: „ohne dass die Anwesenheit hinzukommt“. Also können, wenn alle Streitgenossen anwesend sind oder erscheinen wollen, sie nicht für einen Teil verklagt werden; und so hat es Castrensis verstanden zur genannten
De liberali causa, welches Gesetz ausdrücklich so erklärt, dass dieser Gegenstand[?] Platz greift, wenn einer der Streitgenossen abwesend ist, indem gesagt wird, dass, wenn der Abwesende selbst vor Abschluss der Angelegenheit hinzukommt, er an denselben Richter zu verweisen ist. Da also diese nicht geladenen Streitgenossen weder abwesend noch ungehorsam sind,
sondern sich zur Verteidigung zusammen mit den anderen Herren der Salinen anbieten, sehe ich nicht, was entgegenstünde, dass nicht alle zugelassen würden, zumal da dieses Recht, um das jetzt der Streit geht,
unteilbar ist, so dass niemand wegen eines Teils dieses Rechts als seines eigenen und vom Recht der anderen getrennten verklagt werden kann. Auf die fünfte Frage.
Ob der hochberühmte Landgraf gegen Wiedererstattung der fünftausend Gulden, die Seiner Fürstlichen Gnaden[?] Vater von den Pfännern auf[?] den aufgerichte=[?]ten Vertrag empfangen hat, diesen wieder zurück[?]ziehen und aufheben möge — darauf ist zu antworten, dass der hochbenannte Fürst zur Widerrufung und Zurück[?]ziehung gehaltener Verträge und Kontrakte, auch gegen gebührliche Erlegung desjenigen, was die Pfänner darauf gegeben haben, gegen der Pfänner Willen mit Recht nicht kommen möge,
Denn ob diese Verträge benannte oder unbenannte waren, so können sie doch nunmehr nicht widerrufen werden, außer wenn alle, die kontrahiert haben, zustimmen, und ein Rücktritt (poenitentia) wird nichts nützen. Wenn es nämlich benannte Verträge waren,
dann ist die Sache klar, weil bei benannten Verträgen weder für Rücktritt noch für Widerruf Platz ist; der Text ist in L. sicut, wo die Legisten, C. de actionibus et obligationibus.
„Wie“ (sagt der Kaiser) „anfangs jedem die freie Macht zusteht, einen Vertrag zu schließen, so kann er einer einmal begründeten Verpflichtung, wenn der Gegner nicht zustimmt, keineswegs, keineswegs entsagen“;
Ähnlich ist der Text in L. in commodato § sicut autem voluntatis, ff. commodati; Text in c. licet universis liberum sit arbitrium, und dort Panormitanus und andere Kanonisten, extra, de voto et voti redemptione.
Und das ist so sehr wahr, dass, selbst wenn bei diesen benannten Verträgen der eine Teil der Kontrahenten das Vereinbarte nicht einhält, der andere Teil dennoch nicht auf Rückgabe, sondern auf Erfüllung des Vertrags klagen kann; der Text ist in L. in civile, C. de rei vindicatione.
Denn andernfalls, wenn die Sache nicht mehr unversehrt ist, verhält es sich anders und der Rücktritt wird nicht zugelassen, auch bei diesen unbenannten Verträgen; der Text ist in L. ex placito,
Da also diese Herren der Salinen oder ihre Vorgänger kraft dieser Verträge dem Vater des Durchlauchtigsten Herzogs (Landgrafen) von Hessen fünftausend Gulden und jährlich zweihundert Goldgulden gezahlt haben und so die Sache nicht mehr unversehrt ist, so kann folglich der Rücktritt keinen Platz haben, am wenigsten von Seiten des Fürsten als desjenigen Teils, dem erfüllt worden ist.
Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden
als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,
so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.
De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.
Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,
alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,
wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner
Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.
Sollte aber je in der Güte nichts zu finden sein, dessen man sich doch aufs Höchste befleißigen soll, so möchten die Pfänner ihren hochberühmten Landesfürsten untertäniglich und mit bestem Glimpf anlangen, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] zur Steuer der Gerechtigkeit und den Pfännern zu Gnaden
diese Sache bei einer berufenen[?] Universität wollten besprechen (begutachten) lassen, damit Seine Fürstlichen Gnaden[?] spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als mit Seinen Fürstlichen Gnaden[?] aufs Schleunigste entschieden zu sein. Zu dem Vorgesagten passt gut, was Sallust schreibt: Durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große (Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi).
Denn die Wahrheit selbst bezeugt, dass jedes in sich geteilte Reich verwüstet wird; denn wie die Eintracht den Aufbau bewirkt, so ihr Gegenteil, die Zwietracht, Zerstreuung und Zerstörung.
dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.
Und um des Gutes des Friedens und der Eintracht willen und zur Vermeidung von Ärgernis wird bisweilen von der ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes abgegangen, wie bewiesen wird in l. qui decem, ff. ad legem
Ein großer Gewinn wird also den Herren der Salinen zufallen, wenn sie, indem sie etwas von ihrem Recht nachlassen — jedoch ohne übermäßigen Nachteil —, sich um Eintracht bemühen und so Kosten, Gefahren und andere Beschwernisse eines Rechtsstreits vermeiden.
NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF; denn es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden; und deshalb sei alles gesagt ohne Vorgriff auf eine bessere und gelehrtere Meinung, gemäß L.
Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern bis auf Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr 1539 vorgelaufen ist, davon habe ich keine Nachricht finden können. Es erscheint aber aus den bald folgenden Verhandlungen, dass unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Bauen der Salzboden und dem Salzsieden fortgefahren ist, und zwar aus dem Grund, weil die Landstände Seinen Fürstlichen Gnaden solches zuerkannt hatten; so wird es auch für unnötig erachtet, dass solches alles nach der Länge, wenn es schon gefunden würde, eingefügt werden sollte.
Doch ist inzwischen in dieser Zeit der erste Vertrag, der drinnen im dritten Buch eingefügt werden soll, abgehandelt und verglichen worden. Nota: Alles, was weiter hiernächst in diesem zweiten Buch folgt, ist mir aus dem Archiv der gemeinen Pfänner neben den vorhergehenden Gutachten mitgeteilt worden,
denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher); F. g. f. (Kürzel unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.
Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag
ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4
Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt
und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,
es sei denn, der Pfänner Salz sei zuvor nach Inhalt des Vertrags verkauft; so haben doch Seine Fürstlichen Gnaden aus Besorgnis, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte ein solches beschwert, und den anderen Artikel, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden ein solches der Pfänner gesottenes Salz aufschütten wolle und darin nach Inhalt des Vertrags zu leben, auch dazu etlichen Vorbehalt gemacht. Weil aber in dem Liefern[?] und Aufschütten des Salzes den Pfännern eine Beschwerung vorfällt, und besonders darin, dass ihre Knechte das Salz allererst, wenn die dritte Pfanne über dem Feuer ist, die zwei gesottenen
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSalz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,
entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.
Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.
Nachmals sind sie auf der Kanzlei vor dem Statthalter, dem Kanzler, Rudolf Schenck und anderen verordneten Räten vorgekommen, haben aber letztlich nichts Fruchtbares erlangen noch ausrichten können. Am Freitag nach Pauli Bekehrung (31. Januar) im Jahr wie oben (1539) sind Salzgrafen und Warten samt den Verordneten des Ausschusses der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und nachdem ihre hiervor erwähnten Gesandten den Landesfürsten nicht angetroffen und auch wegen der berührten Artikel nach Inhalt der Instruktion bei den Gewaltigen (Bevollmächtigten) nichts ausrichten konnten, haben sie auf folgende Meinung beratschlagt und beschlossen: Erstlich, dass aufs Förderlichste eine förmliche Supplikation wegen der berührten beschwerten Artikel an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gefertigt und überantwortet werden solle;
Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen
und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.
Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen
und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,
dass die Sieder jeglichem Knecht 16 Säcke, worin er das aufgehobene Salz behalte, schaffen sollen, und sooft eine Pfanne Salz aufgehoben ist, soll sie im Beisein der Schätzer und Verordneten versiegelt werden, desgleichen die andere, bis die dritte über dem Feuer ist,
und dann dem Rentmeister angezeigt und zugleich geliefert werden. Desselben Tages hat der Ausschuss Johann Casselmann und Johann Niedenstein als Salzgrafen mit folgender Supplikation an den Landesfürsten abgefertigt, um nach deren Inhalt gnädige Abschaffung zu bitten. Supplikation: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst und Herr, Euer
Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,
Gnaden Dienern und Knechten befohlen haben, ihm nachzuleben, wie wir uns auch tröstlich versehen hätten, demselben würde ungestört Folge geschehen, so begegnet uns doch von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern für und für merkliche Sperrung, und sie folgen dem Vertrag in vielen Artikeln nicht, als dem Solenziehen, Salzverkaufen, Knechte-Abwerben, Entziehung der Ladegäste und auf viele andere Weise, so dass also, ungeachtet unseres flehentlichen Bittens und Klagens dagegen,
viele Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag vorgenommen werden, wodurch der Vertrag, was doch ohne Not ist, missverständlich gemacht und unser Gebot und Verbot, das wir kraft unserer Erbgerechtigkeit haben, gekränkt wird,
Wiewohl wir uns Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und Gutem aus vielen bewegenden Ursachen gutwillig bis auf diese Zeit mit großem merklichen Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWiewohl wir Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und zu Gutem aus vielen bewegenden Ursachen bis auf diese Zeit gutwillig mit großem, merklichem Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer
Gnaden werden durch Ihre Diener solche Beschwerde gnädig abwenden lassen; nachdem wir aber nun unseren so großen, unverwindlichen Schaden täglich und je mehr befinden und auf diesem Wege bald zum Bettelstab geraten müssen, wozu wir unseres Wissens nie Ursache gegeben haben, und dass Euer
und jetzt im neuen Jahr bereits an die tausend Gulden Schaden haben, sodass unsere armen Weiber und Kinder deshalb zuletzt Mangel an ihrer Leibesnahrung[?] leiden müssen; so bitten wir Euer
Gnaden, Sie wollen dies als ein hochberühmter und christlicher Fürst gnädig und fürstlich zu Herzen nehmen und darin gnädige und fürstliche Vorsehung tun. Denn, gnädiger Fürst und Herr, sollten wir Armen darin gegen den Vertrag,
wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer
Gnaden aber aufs Untertänigste, um Gottes und seines ewigen Wortes willen, Euer Fürstliche Gnaden wollen das gnädige Einsehen haben, dass wir nicht in solches Verderben gesetzt werden, sondern dass dem Vertrag und der Ordnung nachgelebt werde und wir auch für die erlittenen Schäden zu guter Entschädigung kommen mögen, in Ansehung dessen,
dass wir jederzeit und vor jedermann — über das hinaus, dass wir dessen im Vertrag mit vielen Artikeln versichert und auch hoch und gnädig vertröstet sind — auch noch die Ausbreitung der Fremden und viele beschwerliche Aussagen und Klagen erleiden müssten; wir sind aber der tröstlichen untertänigen Zuversicht, Euer
Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,
und dafür den Lohn von Gott empfangen; so sind wir es über die Pflicht hinaus in aller Untertänigkeit zu verdienen willig. Gegeben am Dienstag nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1539.
Nachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
E. F. G. — kalligraphische Sigle, Lesung unsicher); J. f. g. (Sigle, wohl Jhre fürstliche gnaden
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,
wodurch die Knechte der Pfänner nicht mehr so bequem mit den Eimern schöpfen können, wie es von alters her geschehen ist; deswegen haben Seine Fürstliche Gnaden an die Pfänner das Ansinnen gestellt, dass sie zur Förderung der Sache auch etliche Pumpen setzen lassen sollten,
womit sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Gefallen begonnen haben. Weil aber zu besorgen ist, dass durch die Menge der Pumpen, die gesetzt werden, der Brunnen beschwert wird, so wollen sie hierin Seiner Fürstlichen Gnaden
Rat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteRat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,
dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte etliche Stunden stillhalten und warten sollen, was die gemeinen Pfänner also dulden mussten; doch haben sie den Artikel des Soleziehens gemäß dem Vertrag hiermit nicht aufgegeben. Zum anderen, wegen des Abwerbens der Knechte und des Gesindes und dass diejenigen, denen in den Koten aufgekündigt worden ist, Gebot und Verbot der Pfänner verachten, weil den Dienern der gemeinen Pfänner von den verordneten Befehlshabern Seiner Fürstlichen Gnaden auf ihr Ansuchen keine Hilfe zuteil wurde. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden befohlen, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Verordnete
den gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteden gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,
wodurch solche Verächter aus der Hand kommen und die Pfänner zu keiner Strafe gelangen können, so haben Seine Fürstliche Gnaden gnädig vergönnt und zugelassen, dass die Pfänner oder ihre Verordneten solche Verächter, wenn es ihnen vonnöten ist, festnehmen mögen, bis an Seiner Fürstlichen Gnaden
Schultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSchultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.
Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnen
und einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte
auch dem aufgerichteten Vertrag gemäß im Salzmessen und -liefern leben und handeln. Zum sechsten haben die Gesandten Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten,
nachdem die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden im Württemberger Zug etliche Pfannen Salzes untertänig vorgestreckt haben, wovon ihnen noch hundert Gulden ausstehen, dass Seine Fürstliche Gnaden dem Kammermeister gnädig befehlen wolle, ihnen dieselben zu geben.
Sekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -lieferns↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -lieferns↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -lieferns
eine Verhandlung, wie folgt, vorgeschlagen. Darauf haben die Abgesandten gebeten, dass sie dem letzten Abschied zu Kassel gemäß beim Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten und dass man auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite mit dem Salzverkauf stillhalten möge, bis die Pfänner ihr Salz gemäß dem Inhalt des Vertrags verkauft und abgesetzt hätten; desgleichen, dass ihren Knechten die Ladegäste, wie es bisher geschehen ist, hinfort nicht mehr entzogen werden möchten. Wo es sich aber dann zutragen[?] würde, dass ihr Salz übrig und liegen bliebe, so möchten sie deshalb eine Verhandlung, doch dem Vertrag gemäß, wohl dulden und leiden.
Hierauf hat der Landvogt sie treulich gewarnt und ermahnt, ihr Vorhaben besser zu bedenken, denn wenn sie darauf beharrten, würde Seine Fürstliche Gnaden veranlasst, sich deswegen mit ihnen rechtlich auseinanderzusetzen, woraus ihnen, wie zu besorgen sei, große Ungnade entstehen könnte. Für diese freundliche Warnung haben sich die Abgesandten
bei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner Fürstlichen↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner Fürstlichen
Gnaden keinen Befehl hat, sie darin zu handhaben, so müssen sie sich, wiewohl mit großer Beschwer, nach Gelegenheit und Gestalt dieser Sache eine Zeit lang gedulden und die gemachten fürstlichen Vorschläge an die gemeinen Pfänner, sowohl In- als auch Ausländer, gelangen lassen, ohne deren Befehl und Bewilligung sie keine Vollmacht haben, etwas dem Vertrag Zuwiderlaufendes zu bewilligen oder nachzugeben; und was sie dann von denselben als Antwort erhalten,
wollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem Lademann↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem Lademann
nach Hause gegangen sein soll, und Claus Drieben, weil er das Salz zu besserem Kauf, als jetzt gangbar ist, nämlich für 4 Gulden Münze und 2 Taler, gegeben haben soll. Am Sonntag Judica (23. März) sind beide [übergeschrieben:
Dass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,
wie er sich darin zu verhalten habe, freundlich erbeten. Darauf haben die Räte samt dem verordneten Ausschuss einträchtig beschlossen: Weil solches bisher nicht gebräuchlich gewesen und auch dem fürstlichen Vertrag nicht gemäß sei, so sei demnach keine Neuerung vorzunehmen noch zu gestatten; sondern nachdem die gemeinen Pfänner vormals einträchtig beschlossen hätten, dass sie solchen Schaden, das Sieden betreffend, sämtlich und alle gleich tragen
und sich darüber bei der Rechnung vergleichen wollten, so bitten sie, dass Jörg Sauchler von solchem Vorhaben abstehe und sich vollends noch eine Zeit lang, wie es andere gemeine Pfänner tun müssen,
gedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitegedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer
Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevon seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
so würde die Hebamme ihm als ihrem Ehemann folgen müssen; wenn demnach unsere Weiber aus Mangel der Hebamme in Nöten versäumt würden und Schaden nähmen, wie solches zu verantworten sei, etc.[?] Darauf haben die Pfänner geantwortet, sie wollten uns und unserer ganzen[?] Gemeinde gern willige Dienste erzeigen; sie wüssten weder den Sitzel noch sein Weib zu verjagen, sondern Euer Fürstliche Gnaden hätten mit ihnen eine Ordnung gemacht,
aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteaus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden
nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer
Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer
Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,
oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.
Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteNun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer
Gnaden wolle zwischen beiden Teilen bis zu einer gnädigen Verhörung einen gnädigen Stillstand machen, und dass der Diezel bis dahin mit der Verweisung verschont bleibe und auch unsere Weiber der Hebamme[?] nicht beraubt werden;
dafür mögen Sie den Lohn von Gott nehmen; zudem wollen wir es über alle schuldige Pflicht hinaus gern verdienen, um gnädige Antwort bittend. Gegeben am Donnerstag nach Calixti (16. Oktober) im Jahr etc.[?] 1539.
Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird
und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen
das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,
und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
und auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt
oder weiter, als ihm vermöge des Vertrags zugelassen ist und gebührt, gegen sie vorzunehmen. Ebenso, dass der Schultheiß sich der Sooder Gräben enthalten und seine Mägde daraus bleiben lassen wolle, denn sie gehörten den Pfännern, und es dürfe niemand darin gehen oder grasen, es geschehe denn mit Wissen und Willen der Pfänner, Salzgrafen und Warten. Zum fünften, nachdem etliche Knechte Häuser und Bergfriede der Pfänner besitzen und doch auf des Fürsten Seite Koten haben und arbeiten, haben die Pfänner gebeten, dass der Rentmeister denselben ansagen wolle,
dass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;
dann sollten zwei Häuser auf des Fürsten Seite aufgerichtet und gebaut werden, in denen acht oder neun Knechte wohnen und erhalten werden könnten; dann sollten auch die Knechte, die auf des Fürsten Seite arbeiten, die Behausungen der Pfänner räumen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite ziehen.
Zum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteZum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.
Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Isenhütte — Eigenname
Seit — Anfangswort unklar); Hennckell Mors (Eigenname unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDemnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,
das sie wohl sieden könnten, nicht absetzen und lösen könnten, weshalb sie sich täglich in unmerkliche Schuld bei ihnen und ihren Gutsherren brächten und gerieten; denn sie könnten kaum so viel Salz verkaufen, dass sie, wenn gleich das Salzwerk ihr Erbe und Eigen wäre und sie ihren Gutsherren davon nichts abzugeben brauchten, sich samt ihren Weibern und Kindern
zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,
wie von alters her alle Wochen zweimal sieden mögen und dass Seine Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Ihr Salz nicht verkaufen lassen wolle, so verkauften doch Seiner Fürstlichen Gnaden
Knechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteKnechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten
wegen dieser und anderer Gebrechen und vorgefallener Beschwerung eine förmliche Supplikation an ihren gnädigen Fürsten und Herrn durch ihre Gesandten aufs Förderlichste gelangen lassen, in der tröstlichen Zuversicht, Seine Fürstliche Gnaden würden die Pfänner samt ihren Knechten beim Verkauf des Salzes, wie verschrieben, fürstlich und löblich bleiben lassen und dabei erhalten, damit sie beiderseits des Schadens verschont und hinfort enthoben werden möchten. Am Freitag nach Exaudi (23. Mai) sind beide Salzgrafen
samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vnvor=kommenn — Lesung unsicher); ver verkauffe (Dittographie in Vorlage
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesamt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;
da haben Seine Fürstliche Gnaden sie nach Kassel gewiesen, dort auf Bescheid zu warten, und sie am Montag nach Pfingsten (26. Mai) ungefähr um ein Uhr vorfordern lassen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, verpflichteten Dienste seien Euer
Gnaden arme, gehorsame Untertanen und alle anderen bei ihrem Recht, soweit sie dessen befugt und berechtigt sind, gnädig zu schützen und zu handhaben geneigt sind, und dass sich Euer
Stadt Allendorf vor kurz verstrichener Zeit beredet und bewilligt worden ist, und in solchem Vertrag unter anderem, wie in dem Artikel, der beginnt „und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags“, besonders vorgesehen und verordnet worden ist: wenn es sich begeben würde, dass zwischen Euer
Fürstlichen Gnaden und uns ein Missverständnis wegen der Beholzung, des Abspannens der Knechte oder wegen des Verkaufs des Salzes einfallen würde, wie und in welcher Gestalt solches Missverständnis erörtert und entschieden werden sollte; und wir vor einiger Zeit Euer
Gnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,
mit dem Vorwand, als sollte solches dem bewilligten Vertrag nicht entgegen sein, was wir doch wegen unserer unvermeidlichen Notdurft nicht nachzugeben wissen: So ist unsere ganz untertänige, fleißige Bitte, Euer
Fürstliche Gnaden wollen gemäß dem Vertrag in dem genannten Artikel wegen dieses vorgefallenen Missverständnisses Ihre Räte nach Eschwege oder nach Allendorf zur Abhilfe dieser Gebrechen gnädig verordnen und allenthalben hierin, wo es die Notdurft erfordert,
wie der Vertrag es mit sich bringt, verfahren lassen. So soll es auch an uns in nichts fehlen, damit dem Vertrag auch an diesem Ort[?] gebührliche Folge geschehe. Das sind wir um Euer
Fürstliche Gnaden in aller Untertänigkeit über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig.
Fürstliche Gnaden könnten daraus nicht verstehen, wie sie, die gemeinen Pfänner, es gemeint haben wollten, besonders weil sie allein auf zwei Artikel gestellt sei, nämlich das Soleziehen und den Vorverkauf des Salzes, und Seine
Fürstliche Gnaden doch nichts anderes wüssten, als dass dem zuletzt gegebenen Abschied nach im Soleziehen gelebt werde, und gern wissen möchten, in welchen Artikeln sonst die gemeinen Pfänner beschwert würden. Es lasse sich aber Seine
Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine
Fürstliche Gnaden in Wahrheit befinden, dass die Pfänner in keiner anderen Gestalt als allein wegen ihrer hohen, unvermeidlichen Notdurft anzusuchen[?] genötigt[?] gewesen seien; mit untertäniger Bitte, weil die gemeinen Pfänner nichts anderes noch weiteres, als allein was der Vertrag mit sich brächte, supplizierten, Seine
Fürstliche Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine
Fürstliche Gnaden dieselben Artikel bereits, sowohl schriftlich als auch mündlich, aus der übergebenen Supplikation und dem getanen Bericht ohne Zweifel hinreichend verstanden, und er wollte Seiner
Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner
Fürstlichen Gnaden die Supplikation zu übergeben und untertänig zu bitten, wie auch darin gebeten worden sei. Aber zur Unterrichtung über die Beschwerung wegen des Vorverkaufs wollte er Seiner
Fürstlichen Gnaden Knechte täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner, wodurch diese dann verhindert würden und ihnen ihr Salz liegen bleibe und ihre Knechte zu keinem Frieden kommen könnten; deshalb seien auch die Knechte sämtlich am Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) vor beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner getreten, mit der Klage, wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, wie es von alters her gewöhnlich
und jetzt verschrieben sei, und dadurch etwas erwerben könnten, so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben. Das mussten wir ihnen auch so zugestehen, aus dem Grund,
dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner
Fürstlichen Gnaden und von alters her zugelassen ist, dreimal hätten sieden sollen, so fehlten uns viertausend Gulden weniger zwanzig; deshalb haben wir untertänig gebeten, dass Seine
ihr Salz für 4 Gulden Münze und 2 Taler bezahlte, sie aber gern die zehn Albus mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine
Fürstliche Gnaden gesagt, man führe die Gebäude vielmals an, und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden; man solle die Register vorlegen und Seiner
Fürstlichen Gnaden berechnen, wo solche Einnahme etliche Jahre hingekommen und geblieben sei. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es würden ohne Zweifel solche Register, sowohl der Einnahme als auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner
Fürstlichen Gnaden davon Rechenschaft zu geben, so halte er dafür, sie würden vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen. Weiter haben Seine
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich
und jetzt verschrieben sei, sieden sollten, wäre es unmöglich, dass sie beieinander und zugleich ziehen könnten; mit untertäniger Bitte, den Bornmeister danach zu fragen, der stillschweigend
darauf keine Antwort gegeben hat. Dass aber die Pfänner den Artikel des Soleziehens jederzeit in ihren Supplikationen angeführt hätten, käme aus dem Grund, dass Seiner
Fürstlichen Gnaden Diener, besonders Jost, denselben anders, als der Buchstabe es mit sich bringt, deuten wollte, nämlich: obwohl im Vertrag unterschiedliche Tage gesetzt seien, so sollte es doch dem Vertrag nicht entgegen sein, dass Seiner
Fürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine
Fürstliche Gnaden wollten den Artikel selbst nicht anders, als allein dass keiner den anderen hindern solle, und so, wie Jost davon geredet habe, gemeint haben, und könnten Seine
Ihre Räte vermöge derselben nach Eschwege oder Allendorf verordnen wollten; und unter anderem haben sie angesagt, der Vertrag sei den Pfännern und nicht Seiner
Räte denselben Entwurf Seiner Fürstlichen Gnaden verlesen hätten und Seine Fürstliche Gnaden denselben zu ändern habe; weil dann die Reverse der Pfänner noch nicht alle besiegelt seien und der Vertrag nicht vollkommen vollzogen sei, so wollten auch Seine Fürstliche Gnaden sich vorbehalten, denselben zu halten oder nicht; darum protestierten Sie und befahlen dem Kanzler Mußfuller, solche Protestation zu signieren, und sagten zu den Gesandten: „Das sagt eurem Herrn.“ Darauf hat Johann Riedenstein untertänig gebeten,
dass Seine Fürstliche Gnaden solches Ihr Bedenken den Pfännern aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, gnädig schreiben lassen wollten, damit sie sich danach richten könnten. Seine Fürstliche Gnaden haben geantwortet, sie wären ja nicht die von Venedig;
sie sollten in vierzehn Tagen oder vier Wochen wiederum ansuchen. Und diese Verhandlung ist geschehen im Beisein von Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Jörgen Nußpicker, Kanzler, Alexander von der Thann, Johann Barthelmes, Heinrich Muldener und Johann Schwalbach.
Wiewohl nun unser gnädiger Fürst und Herr am Montag nach Pfingsten (26. Mai) zu Kassel in Gegenwart der jetzt genannten Seiner Fürstlichen Gnaden beisitzenden Räte und Diener abschließend verabschiedet hatte, dass die Pfänner in vierzehn Tagen oder vier Wochen
wiederum bei Seiner Fürstlichen Gnaden ansuchen sollten, so haben doch Seine Fürstliche Gnaden nichtsdestoweniger vor Ablauf der vierzehn Tage den Pfännern durch Johann Barthelmes, Rentmeister, ansagen lassen, sich in der nächstfolgenden Woche nach Medardi (8. Juni) daheim zu halten, denn Seine Fürstliche Gnaden
hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid
und Abhilfe der Beschwerde gebeten. Dass nun der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr euch fürstliche Räte hierher zur Stelle gnädig verordnet hat und ihr auch angekommen seid, für solchen gnädigen Willen und die stattliche Schickung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seiner Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, solches um Seine Fürstliche Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch fürstliche Räte ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen gemäß dem Inhalt und vermöge des aufgerichteten Vertrags vorbehalten ist, sodass kein anderes als das Salz der Pfänner darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es wäre denn, dass es im Land an Salz gebrechen und mangeln würde, sodass das Salz der Pfänner nicht ausreichen und die Notdurft speisen könnte oder möchte; dann und nicht eher ist es unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…und um Abhilfe der Beschwerde gebeten; dass nun der hochgedachte, unser gnädiger Fürst und Herr, euch Fürstliche Räte gnädig hierher an diesen Ort verordnet hat und ihr auch angekommen seid — für solchen gnädigen Willen und die stattliche Abordnung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seinen Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, dies um Seine Fürstlichen Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch Fürstlichen Räten ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen vorbehalten ist, nach Inhalt und Kraft des aufgerichteten Vertrages, so dass kein anderes als der Pfänner Salz darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es sei denn, dass es im Lande an Salz gebrechen und mangeln würde, so dass der Pfänner Salz nicht ausreichen und den Bedarf nicht decken könnte oder möchte; dann und nicht eher ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall,
und für den Bedarf zu verkaufen und ins Fürstentum abführen zu lassen, nachgegeben und zugelassen. Weil aber dem Vertrag zuwider nicht allein in der Zeit des Bedarfs, sondern auch allezeit bisher seit dem Vertrag Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Söder (Salzsieder) ihr Salz den Fuhrleuten aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr
bis auf diese Zeit für mehr als zweitausendachthundert (dritthalbtausend dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,
hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden
Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,
damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,
Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,
ob er auch befehlsgemäß und nach Kraft des Vertrags geneigt sei, der Ordnung nachzuleben und seine gebührende Eidespflicht zu tun. Darauf hat er uns zur Antwort gegeben, dass er für seine Person unbeschwert, ja geneigt sei, jedoch gebeten, ihn dessen so lange zu verschonen, bis auch ein Salzgraf verordnet sei. Weil dann das Salzgrafenamt bisher und noch immer unbestellt gewesen ist, was uns in jeder Weise nachteilig ist,
bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,
Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben
und dem Vertrag unnachteilig, wovon sie öffentlich und feierlich (solenniter) protestiert haben; was die obgenannten Fürstlichen Räte auch so an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen angenommen haben. Zum anderen, soviel den Artikel des Verkaufs anlangt, haben die Fürstlichen Räte diese Antwort gegeben: Sie ließen sich dünken, Seine Fürstlichen Gnaden würden in dem den Vertrag nicht ansehen, denn die Kärrner sagten, dass auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,
weswegen dann auch ein jeder Fuhr- und Lademann in seinem Kaufen und Laden frei und ungebunden stehen wolle. Darauf ließen die Pfänner antworten, dass solches den Kärrnern gar nicht zu glauben sei, denn es müsse ja auf der Pfänner Seite
ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.
Zum dritten gaben sie die Antwort, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Pfanne Salz nicht höher als für 4 Gulden Münze und 2 Taler, wie es auch der Vertrag, wie sie in gutem Glauben meinen, mit sich bringe, bezahlen wollten, in Ansehung dessen,
dass die letzten zwei Taler wegen der Knechte nachgegeben worden seien und allein darum, dass man den Handel in Schwung brächte und sähe, was der Holzkauf tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.
Nachdem nun die Pfänner keineswegs gedachten, von dem Verkauf abzutreten, so haben sie zur Widerlegung dieses Vorschlags und aller vorgetragenen Sachen der Fürstlichen Räte durch den Bürgermeister Andres Strecker
die Ratschläge (Rechtsgutachten), die die gemeinen Pfänner in dieser Sache haben stellen lassen, und was sie nach dem Recht kraft dieses Vertrags befugt sind, verlesen lassen und untertänig um Abschaffung aller Gebrechen gebeten.
Darauf antworteten die Räte, es sei beschwerlich, dass man in dieser Sache dergestalt, wie die Pfänner begehrten, verfahren solle; dafür zeigten sie mancherlei Ursache an und befahlen den gemeinen Pfännern, auf andere Mittel und Wege zu denken, welche für Seine Fürstlichen Gnaden[?] und die Pfänner annehmbar und erträglich sein möchten.
Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)
beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,
sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,
zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539
sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde
zu sich fordern und, wenn beschlossen ist, ihren Ratschlag den Räten samt den anderen des Ausschusses anzeigen und deren Gutdünken darauf anhören sollen. Dem vorigen letzten Abschied gemäß hat unser gnädiger Fürst und Herr am Sonntag Viti (15. Juni) diese folgende Schrift und dieses Bedenken den gemeinen Pfännern zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, unsere Räte, die wir jüngst bei euch zu Allendorf gehabt haben, haben uns berichtet, was daselbst verhandelt worden ist wegen des Punktes, den Salzverkauf betreffend, und dass sie sich deshalb
von unseretwegen mit euch nicht haben vergleichen können, was wir nicht gern vernommen haben; denn wir wollten ja lieber, wenn es Gottes Wille wäre, dass es gütlich beigelegt werden könnte und von uns auf beiden Seiten keiner Rechtfertigung (gerichtlichen Austragung) bedürfte.
Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.
Würde es aber nicht gängiger, oder wolltet ihr hierüber die Erkenntnis der Landschaft durchaus haben, so soll uns das wegen des genannten Punktes nicht zuwider sein, doch so, dass, was wir deswegen an Gebrechen haben, solches gleichermaßen auch gehört und gerechtfertigt werde. Und weil es uns ungelegen sein will, solchen Handel der Bezahlung des Salzes dergestalt vor die Landschaft zu bringen, als ob wir eine Steigerung gemacht hätten, so wollen wir die zwei Taler, die neulich aufgesetzt worden sind, unsererseits zuvor fallen lassen,
und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil
nicht bleiben mögen, denn es beschwert die Landschaften und tut dem Salzwerk keine kleine Behinderung. Solches wollten wir euch im Besten nicht vorenthalten, damit ihr euch danach zu richten habt. Gegeben zu Kassel am Freitag nach[?] Medardi (13. Juni) im Jahr 1539. Philips, Landgraf[?] zu Hessen, subscripsit (hat unterschrieben).
Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in Sooden. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer
Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das jüngst an uns getane Schreiben, dessen Datum am Freitag nach[?] Medardi steht, den Handel der von Euer
Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,
mit gnädigem Bedenken die erbetene Rechtfertigung des einen Artikels zwei Monate lang aufzuschieben, und doch auch wegen der zwei aufgesetzten Taler, die Euer
ihrerseits fallen lassen und wir unsererseits auch abschaffen sollen, schreibt, haben wir untertänig (wiewohl mit welchem Herzen, erkenne Gott) verstanden und mögen Euer
Gnaden erhofft haben, dass diese Sachen, besonders der Punkt des Salzverkaufs, der da ohne Anweisung und Richtung des Vertrags in sich selbst klar ist und kraft unserer Erbgerechtigkeit bei den Pfännern zu haben ruht,
neben den anderen einer Erkenntnis bedürfen solle, und wir hatten uns, wie wir es zu Anfang des Vertrags besorgt hatten, vertan[?] genügend verwahrt, auch gesichert; dass wir aber nun allererst (
Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags
und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer
Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer
Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,
wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer
Gnaden Schreiben in dem statthaben sollte, werden wir jetzt keinen unserer Knechte bezahlen können, es sei denn, dass wir dem Vertrag zuwider von unserer Einung[?], wie wir sie von alters her gehabt haben, abträten, was die Pfänner keineswegs tun noch leiden mögen. So wird es Euer
Gnaden wollen sich ohne vorhergehende Erkenntnis durch den Vertrag und dessen Buchstaben, dazu durch die Bewilligung der Pfänner und den erlittenen Schaden dahin weisen lassen, sich gegen sie in Gnaden und dem Vertrag gemäß zu erzeigen.
Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,
sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,
dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.
Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,
so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,
je Quartal fünfzig Gulden, zu Gottes Ehre zu reichen verschrieben haben und davon jetzt auf Johannis Baptistae (24. Juni) hundert fällig geworden sind, dass sie sich von wegen der Pfänner darauf einrichten wollten, dieselben in acht Tagen auszurichten und zu bezahlen.
Hierauf ist den Salzgrafen befohlen worden, sie sollen den Rentmeister bitten, dass er damit noch einen Monat oder zwei in Ruhe stehen und Geduld haben wolle; unterdessen wollten sich die Pfänner mit Geld versehen und es mit der Bezahlung gebührlich machen
und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.
Liebe Getreue, euer Antwortschreiben, dessen Datum am Montag nach Viti steht, haben wir empfangen und verlesen und hätten uns desselben nicht versehen; denn was solches geschehen ist, besonders mit dem Aufschub der zwei Monate zur Erforschung, wie sich das Aufschütten des Salzes schicken wolle, ist euch zum Besten geschehen. Denn wir haben, um solches zu erfahren, zwei Karren mit Salz nach Gießen führen und daselbst ausmessen lassen, wobei es sich dann etwas leichter,
als es sonst pflegt, befunden hat, in der Zuversicht, es sollten die Wege gefunden werden können, damit diese Irrungen umso leichter beigelegt werden mögen, weshalb wir, um das eigentlich, gründlich und gewiss zu erfahren,
weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.
Wenn wir dann nach Ausgang der zwei Monate auf beiden Seiten zu williger Vergleichung nicht kommen können, dann soll uns die begehrte Erkenntnis der Landschaft — doch nach unser beider Teile Notdurft — wegen dieses Punktes, den Kauf und das Aufschütten des Salzes betreffend, nicht zuwider sein; denn ebenso gern, wie ihr die vier Taler erhalten wolltet, ebenso gern wollten wir, dem gemeinen Nutzen zugute, dass zum wenigsten die zwei fallen möchten; denn wir befinden nach Betrachtung anderer Salzwerke, wo die hin und wieder in den Landen sind,
dass dieses Salz zu teuer ist und neben dem anderen Salz nicht wohl gangbar bleiben kann; und möchte man noch mehr fallen lassen, sollte uns das auch nicht zuwider sein. Darum wollet es wohl bedenken; kommt es zur Erkenntnis, werden wir unsere und der gemeinen Landschaft Notdurft wegen dieses Punktes auch nicht vergessen.
Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.
Wenn wir uns nun über das Aufschütten und den Verkauf des Salzes vergleichen und einig werden, wollen wir uns über die anderen strittigen Punkte (welche bei uns nicht vergessen sind, doch nicht so wichtig) leicht vergleichen.
Das alles haben wir euch in gnädiger, guter Meinung hinwieder wissentlich nicht vorenthalten wollen, und wollen uns dessen nochmals mit Gnaden gänzlich versehen.
Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seite…Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören
und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter