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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 250 Bl. 122v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 250

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.

2

Da aber die Menge der Menschen auch zur Zeit der Gewährung des Privilegs wahrscheinlich bedacht werden konnte und sie nicht so beschaffen ist, dass sie, wäre sie damals bedacht worden, den Fürsten von der Gewährung abgehalten hätte.

3

Füge hinzu, dass die Menge der Menschen kein Hindernis ist, dass durch das genannte Kollegium so viel Salz gesotten und hergestellt werden kann, dass es für die ganze hessische Herrschaft ausreicht, sofern nur der Fleiß und die Sorgfalt der Vorsteher, die die Dörfer und Städte regieren, hinzukommt, nämlich dass es zu gebührender Zeit gesammelt und für die notwendigen Bedürfnisse aufbewahrt wird.

4

Da deshalb diesem Übel durch den Fleiß des Fürsten und der Landeskinder leicht abgeholfen werden kann, darf unter diesem Vorwand niemand in seinem Recht verletzt werden, sondern jedem ist sein Recht zu bewahren.

5

Was bleibt hier noch übrig, als dass wir die weitläufige Rede mit einem kurzen Schlusswort beschließen?

6

So halte es also: In diesem Fall ist die Absicht des Fürsten der Hessen weder gerecht noch ehrenhaft noch nützlich noch notwendig.

7

So scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 251 Bl. 123r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 251

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.

2

Scipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. Scipio — In die Paraphe sind weitere Zuege eingeflochten (etwa sst / scripsit?), nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 252 Bl. 123v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 252

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 253 Bl. 124r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 253

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.

2

De iure codicill.:

3

dass wir zuerst nicht das Recht und seinen Grund, sondern die Personen, die tatsächliche Handlung und den wahren Hergang der anstehenden Sache, und also den Sachverhalt selbst (ipsum factum), suchen und erfragen sollen.

4

Denn aus ebendiesem Hergang erwächst und entspringt das Recht; text. est in L. si ex plagis §. in cliuo, dort: „Ich antworte, dass das Recht in der Sache (d. h. im Sachverhalt, wie die Glosse auslegt) begründet ist“ (Respondeo in causa ius esse positum), ff. ad leg. aquil.; text. in L. obligamur §. ex facto ff. de actionibus et obligat., dort: „Im Sachverhalt besteht die Hauptfrage“ (in facto Summa quæstionis consistit); text. in L. duobus reis §. si ei qui debitorem, dort: „Es ist im Sachverhalt zu unterscheiden“ (distinguendum est in facto), nämlich ff. de iureiuran.; text. in c. penul. extra de Ecclesijs ædificand., dort:

5

„Wir können dir von Rechts wegen kein Privileg verleihen, da dort bislang keine Kanoniker vorhanden sind“ (tibi de iure non possumus deferre priuilegium, cum nulli canonici adhuc ibidem existant); und da sich dann durch eine geringe Verkehrung und Änderung des Hergangs das ganze Recht wandelt und auf eine andere Bahn und in einen anderen Weg gezogen wird,

6

L. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden, evtl. sonndern
  2. (.i. — Kuerzel in der Klammer, wohl .i. = id est
  3. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed
  4. kleÿner — Querstrich durch die Oberlaengen k/l, wohl Zierstrich, keine Tilgung); in ein wege (Minimfolge nach vnnd schwer trennbar, evtl. in einwege / in ein wege

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HandschriftS. 254 Bl. 124v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 254

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.

2

Und was noch mehr zu bedenken ist: Auch die Hochverständigen und Gelehrten werden aus Unkenntnis des Hergangs und der tatsächlichen Handlung oftmals irregeführt; tex. est in L. ij, dort: „Die Auslegung des Sachverhalts aber“ (facti autem interprætatio) C. x.

3

„(die Kenntnis, wie dort die Glosse sagt) täuscht meistens auch die Klügsten“ (plerunque etiam prudentissimos fallit), ff. de iur. et fact. ignorant.

4

Und darum, damit solches auch hier nicht geschehe, habe ich es für notwendig erachtet, diesen Handel nicht wörtlich und nach der Länge, sondern da, wo es nötig und diesem erbetenen Ratschlag dienlich ist, zu erzählen,

5

ziemliche Fragen daraus zu ziehen und darauf, soweit mir die Rechte zufallen und es in dieser heftigen Eile und ungelegenen Zeit geschehen kann, zu antworten, wie ich den Handel an sich selbst und in Wahrheit befinde.

6

Denn die Wahrheit ist allem vorzuziehen und über alles zu lieben (Est enim Veritas omnibus præferenda et super omnia amanda).

7

L. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. x. — Zeichen nach C. nicht sicher, x-artiger Zug, evtl. Ziffer 2 oder 1
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden
  3. zimeliche — Wortbild mit u-Bogen, evtl. ziemliche/zimbliche

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HandschriftS. 255 Bl. 125r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 255

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).

2

C.

3

De dedit.

4

Liber. toll.

5

Und damit ich dies umso bequemer leisten kann:

6

erflehe ich die Hilfe CHRISTI, des gütigen Heilands; denn wenn dieses Fundament fehlt, muss das Gebäude gänzlich einstürzen, text. in c. cum Paulus 1. q. 1., text. in c.

7

Veniens.

8

De præsbyt. non baptis., dort: „Denn wo kein Fundament ist, kann nicht darauf gebaut werden“ (Quoniam ubi non est fundamentum, superædificari non potest).

9

Der Fall verhält sich folgendermaßen.

10

In des Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

11

Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1. q. 1. — q als 9-foermiges Kuerzel geschrieben
  2. Catzennelnpogenn — Minimfolge im Namen nicht sicher zaehlbar; etc. als e-Kuerzel mit Schleife
  3. bigtenn — Fortsetzung von dessel=; Wortbild eher bigtenn als bigenn, also desselbigtenn
  4. alttenn — Endbuchstabe m/n nicht sicher, evtl. alttem

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HandschriftS. 256 Bl. 125v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 256

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. des ortts — Wortbild mit Zierstrich durch tt; Lesung ortts (des Orts), evtl. artt/achtt
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden

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HandschriftS. 257 Bl. 126r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 257

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,

2

dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist den Pfännern über dies hinaus auch von Herrn zu Herrn ihr altes Recht bestätigt, das sie die Gebauerschaft heißen, mit allem, was von alters her daran hängt: nämlich dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, dieselben besitzen oder Salz sieden lassen soll oder darf,

3

er sei denn aus der Gebauerschaft geboren. Und solche Freiheit, altes Herkommen und Gerechtigkeit erhellt vornehmlich, soviel man sich aus den alten Briefen berichten kann, daraus, dass sich etwa im Jahr dreizehnhundert zwischen dem Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich, Landgraf zu Hessen, hochlöblichen Gedächtnisses,

4

und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweÿ — Anfangswort der Seite; nach Vergroesserung als zweÿ gelesen, Satz beginnt mitten im Text der Vorseite
  2. außwenndigk — Endung mit Zierstrich, -igk oder -ig moeglich
  3. zurechnenn — Lesung nach Vergroesserung; Anfangsbuchstabe z mit u-Bogen

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HandschriftS. 258 Bl. 126v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 258

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,

2

wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemahlin Frau Mechthild und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Sohn Landgraf Hans besiegelt und vollzogen hat, beigelegt worden, welcher Vertrag besagt, dass an diesem Ort keine Pfannen mehr gebaut werden sollen,

4

mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Erben alle Jahre um St.

6

Johannistag im Sommer (24. Juni) fünfundzwanzig Often Salz zu geben und nach Kassel zu überschicken; welchen Vertrag die folgenden Landgrafen samt anderen Privilegien bestätigt, konfirmiert und approbiert haben.

7

Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl seiner fuerstlichen gnaden/gnaden liebden), auch Zeile 7 Ende und Zeile 15; Buchstabenfolge sfgl nach Vergroesserung
  2. gebauwet — auch gebauret lesbar
  3. oftenn — Salzmass; Lesung unsicher, offtenn/ostenn moeglich

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HandschriftS. 259 Bl. 127r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 259

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,

2

dass die Pfannen zu den Koten, wie sie zu demselben Zeitpunkt befunden wurden, ewiglich bleiben sollten, wie denn die Länge und Breite, auch die Höhe damals auf Befehl des hocherwähnten Landgrafen und im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden

3

stattlicher Räte, die dazu verordnet waren, abgemessen und das Maß auf obangezeigten Befehl in beiden Kirchen zu Allendorf, zum Heiligen Kreuz und zu St.

4

Nikolaus, an die Wände verzeichnet worden sein sollen, mit weiterem Inhalt.

5

Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Creutz — Anfangsbuchstabe C oder K (Kreutz)
  2. dem — letztes Wort der Seite, auch im lesbar

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HandschriftS. 260 Bl. 127v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 260

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,

2

Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,

3

welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.

4

Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,

5

dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.

Unsichere Lesungen

  1. besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
  2. dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
  3. Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar
  4. vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher

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HandschriftS. 261 Bl. 128r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 261

1

Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner

2

von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.

3

Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit

4

in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vernewrenn — auch vernewernn lesbar
  2. wiederumb — auch weiderumb lesbar

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HandschriftS. 262 Bl. 128v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 262

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,

2

zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine

3

Fürstlichen

4

Gnaden, dazu vornehmlich aus nachfolgenden Ursachen befugt zu sein: Erstens, dass Seinen Fürstlichen Gnaden glaubhaft zu Ohren komme, dass es an allen Orten Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentums an Salz gebreche,

5

dass auch ein ungewöhnlicher und unbilliger Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass bei Armen und Reichen im Fürstentum Hessen zu dieser Zeit Mangel an Salz sei.

6

Weil aber der allmächtige Gott in Seiner Fürstlichen Gnaden

7

Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S. F. Gl. — Abkuerzung am Zeilenende, auch S. F. Ghl. lesbar (Seiner Fuerstlichen Gnaden)
  2. wegl: — abgekuerzt, wohl fuer wegen

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HandschriftS. 263 Bl. 129r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 263

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLand zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,

2

damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,

4

sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.

5

Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
  2. vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
  3. vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
  4. vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn

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HandschriftS. 264 Bl. 129v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 264

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,

3

in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,

4

haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.

5

Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 265 Bl. 130r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 265

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fremande[?] — Erstes Wort der Seite (Satz beginnt auf Vorseite); Lesung des Wortanfangs unsicher, auch 'Iemande' denkbar
  2. verkeuffenn[?] — k unsicher, koennte auch 'verbeuffen' gelesen werden; Sinn spricht fuer verkeuffenn
  3. Gebawr[?]= — Anfangsbuchstabe der Trennfuge Gebawr=schafft unsicher, G oder S

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HandschriftS. 266 Bl. 130v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 266

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten

2

und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. ViertensLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vervhrsachtes[?] — Lesung des Wortinneren unsicher (verursachtes)
  2. reuhenn[?] — rauhen winters; Vokalfolge eu/au unsicher
  3. konnenn[?] — Wort mit Zierstrich, auch 'kommenn' moeglich

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HandschriftS. 267 Bl. 131r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 267

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens

2

würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu HessenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vortrachttenn[?] — Lesung unsicher, auch 'vertrachttenn' moeglich
  2. notlich[?] — auch 'nötlich' oder 'nothlich' lesbar

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HandschriftS. 268 Bl. 131v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 268

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewürde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen

2

aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft

3

viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
  2. Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)

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HandschriftS. 269 Bl. 132r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 269

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteviele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,

3

sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.

4

Hierauf wird allenthalben[?] gefragt:

5

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlichLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 270 Bl. 132v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 270

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

2

und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,

3

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
  2. mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar

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HandschriftS. 271 Bl. 133r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 271

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteum Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

2

Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?

3

Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?

4

Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?

5

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
  2. darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'

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HandschriftS. 272 Bl. 133v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 272

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

2

dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
  2. gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'

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HandschriftS. 273 Bl. 134r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 273

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,

2

Hoheit und Präeminenz gute Befugnis und Macht haben, solches zu tun, in Ansehung dessen, dass ein Römischer Kaiser und auch ein Fürst des Reiches, der in seinem Fürstentum die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, gegebene Privilegien nach Zulassung der Rechte wohl mäßigen, mindern oder auch ganz aufheben darf,

3

wie solches durch nachfolgende Rechtsstellen (iura) bewährt wird: Denn zuallererst setze ich voraus, was im ganzen Herzogtum Hessen offenkundig zu sein scheint, nämlich dass der Durchlauchtigste Landgraf die Rechte des Reiches (iura imperij) hat und in seinem Herzogtum alles vermag, was der Kaiser in seinem gesamten Reich vermag.

4

Es kann aber nicht geleugnet werden, dass Kaiser und Papst als höchste Fürsten gewährte Privilegien nicht nur mäßigen oder mindern können, tex. in c. 1. in prim., dort:

5

„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dennest[?] Jtzo[?] — Zeilenanfang schwer lesbar; erste zwei Woerter unsicher (etwa 'Dennest Jtzo' = 'dennoch itzo').
  2. milttern[?] — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung 'milttern' (mildern) aus dem Kontext, 'wilttern' palaeographisch moeglich.
  3. ffgl. — Abbreviatur fuer 'fuerstliche Gnaden' (auch Zeile 3); genaue Buchstabenfolge der Kuerzung unsicher, evtl. 'Jfgl.'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 274 Bl. 134v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 274

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).

2

De priuilegijs Li.

3

VI.

4

Sondern sie können sie auch gänzlich aufheben, tex. est in c.

5

Quia sæpe contingit, in fin., dort: „Welche Privilegien wir alle nämlich[?] widerrufen, kassieren und für ungültig erklären und wollen, dass sie fortan keine Gültigkeit haben“ (Quæ omnia priuilegia reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis), De electione Lib.

6

VI.

7

Es gibt eine gute Glosse fin. in c.

8

Decet, De regul. iur. lib. VI.

9

Angelus Perusinus und andere in L.

10

Antiochensium ff. de priuil. credit.

11

Die Doktoren in L.

12

Digna Vox C. de legib., mit ähnlichen.

13

Zweitens hat diese Milderung und Entziehung der Privilegien der gemeinen Gebauerschaft, die der hochgedachte Landgraf zu tun bedacht ist, auch aus der Ursache kein geringes Ansehen, dass solche Befreiung nunmehr zum Missbrauch gereichen will, indem allerlei Aufschläge[?] und Beschwerungen aufs Salz geschlagen werden und auch die Landleute zur jetzigen Zeit mit Salz übel gefördert werden.

14

Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte FürstLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sʒ[?] — Abbreviaturzeichen am Zeilenende nach 'priuilegia', Aufloesung unklar (evtl. 'scilicet').
  2. auffseze[?] — Lesung 'auffseze' oder 'auffsetze' (Aufsaetze/Auflagen); z-Bereich undeutlich.
  3. that — 'that' = 'hat' in th-Schreibung; Lesung des Anlauts t vor h leicht unsicher.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 275 Bl. 135r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 275

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst

2

wegen des vorgefallenen Missbrauchs viel mehr Befugnis haben sollte, diese gegebenen Privilegien nicht allein zu mildern, sondern auch gänzlich aufzuheben. Dies wird bewiesen durch den offenen Text in c.

3

„Das Privileg verdient zu verlieren, wer die ihm erlaubte Gewalt missbraucht“ (Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate), XI. q. III.; ein ähnlicher Text ist in c. ubi ista didicisti.

4

LXXIIII. distinct.

5

Da außerdem diese Privilegien nunmehr, wie der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen vorbringt, seinen Untertanen schädlich zu werden beginnen, weil sie für den notwendigen Gebrauch nicht genügend Salz haben können, scheinen sie durchaus widerrufen werden zu müssen, nach dem höchst bemerkenswerten Text in c.

6

Suggestum extra de decimis, wo das den Zisterziensern gewährte Privileg, keine Zehnten zu zahlen, weil es zu schwerem Nachteil der Pfarrkirche auszuschlagen begann, durch den Papst widerrufen wurde; und daraus erhellt, dass ein Privileg, auch wenn es von Anfang an gültig war, nachträglich (ex post facto) widerrufen wird, wenn es übermäßig zu schaden beginnt.

7

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. distinct. — Kuerzel nach LXXIIII; Schreibung wirkt wie 'distinet', gemeint ist 'distinct.' (distinctione).); q III (Abbreviatur 'q' mit Ueberstrich (quaestione) vor roemischer Ziffer III.

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HandschriftS. 276 Bl. 135v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 276

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

2

sondern auch Verträge und andere Verpflichtungen und Vereinbarungen (conuentiones) zu mildern und aufzuheben, und das aus nachfolgenden Erwägungen: Denn es scheint ohne Zweifel zu sein, dass alle Vergleiche, alle Abreden, alle Vereinbarungen, die mit einem Fürsten oder einem anderen, der in seinem Gebiet die Gewalt zur Gesetzgebung hat, geschlossen wurden (wie wir hier glauben,

3

dass der Durchlauchtigste Landgraf in seinem Herzogtum die Rechte des Reiches hat), Gesetzeskraft (vim Legis) haben, sodass sie vor Gericht gegen alle angeführt werden können, die durch die Gesetze jenes Fürsten gebunden wären; einen ganz einzigartigen Text haben wir in L.

4

Donationes quas Diuus Imperator, dort: „da ja die kaiserlichen Verträge“ (utpote Imperialib. contract.)

5

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 277 Bl. 136r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 277

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

2

C. de donatio. int.

3

Vir. et uxor.; es gibt einen Text in L.

4

Cæsar ff. de publ.

5

Vectig. & commis., wo der Kaiser die Wetzsteinbrüche der Insel Kreta jemandem verpachtet hatte, mit der beigefügten Abrede, dass kein anderer Wetzsteine aus dieser Insel ausführe; gewiss band diese Abrede wie ein Gesetz alle Untertanen; dort Bartolus in fin. und auch in d.

6

L.

7

Donationes entscheidet er nach diesen Texten in bemerkenswerter Weise, dass, wenn ein Fürst irgendwelche Abreden mit einem Steuerpächter oder irgendeiner Stadt trifft, diese Abreden vor Gericht gegen jedermann angeführt werden können, als wären sie ein Gesetz,

8

und dass der Richter diese Abreden beachten muss. Wenn also die mit dem Fürsten getroffenen Abreden Gesetzes- und Statutenkraft (Vim Legis et statuti) haben, so können sie folglich nicht von größerer Festigkeit sein, als wenn sie ein Gesetz oder Statut wären.

9

Das aber ist gewiss, dass der Fürst ein vorhergehendes Statut oder Gesetz durch ein anderes gegenteiliges Gesetz oder ein gegenteiliges Statut aufheben kann, text. in §. sed naturalia, dort: „durch ein anderes, später erlassenes Gesetz“ (alia lege postea lata),

10

Inst. de iur. nat. gent.; text. in L. de quib. in fin., dort: „dass sie nicht nur durch den Beschluss des Gesetzgebers abgeschafft werden“ (ut non solum suffragio legis latoris abrogentur), ff. de leg.; hierzu dienen die Anmerkungen

11

der Doktoren in c. cum accessissent.

12

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen SalzwerkLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cotorias — Lesung 'cotorias' (Wetzstein-Brueche); passt zu 'cotes' in Zeile 4, Schreibung aber undeutlich.
  2. quoscunq̃ — Abbreviatur fuer 'quoscunque'.

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HandschriftS. 278 Bl. 136v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 278

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDe constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

2

eigentümliche Gerechtigkeit haben, weil aber dennoch im Recht vorgesehen ist, dass ein Fürst aus stattlichen bewegenden Ursachen seinen Untertanen ihre eigentümliche Gerechtigkeit nehmen darf,

3

und aber der hochberühmte Landgraf angibt, dass, wo diese Einengung[?] und geringe Anzahl der Koten und Pfannen länger bestehen und neue Koten nicht erbaut werden sollten, Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eingerung[?] — Erstes Wort undeutlich; Lesung 'eingerung', gemeint wohl '(Ver-)Ringerung' der Boden und Pfannen.
  2. schließlichen[?] — Mittelteil des Wortes undeutlich, 'schlieblichen'/'schlieslichen' palaeographisch moeglich.

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HandschriftS. 279 Bl. 137r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 279

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

2

Denn obwohl der Fürst in der Regel das, was zum Völkerrecht (ius gentium) gehört, nicht wegnehmen und folglich niemanden des Eigentums an seiner Sache berauben kann, so kann er es doch aus großem Grund (ex causa magna),

3

so rufen die ordentlichen Glossen aus; es gibt eine Glosse in l. fin., dort: „Das Eigentum an Sachen ist völkerrechtlich“ (dominia rerum sunt de iure gentium), wo Jason und die Modernen alle anmerken,

4

C. si contra ius Vt utilit. publ.; gloss. in l. fin. ff. de const. princip.; gloss. in L.

5

Barbarius, im Wort multomagis, dort: „Merke, dass der Fürst aus gerechtem Grund“ (Nota quod ex iusta causa princeps), ff. de off. potest.;

6

die Kanonisten in c.

7

Quæ in Ecclesiarum extra de constit., mit ähnlichen.

8

Fünftens: Wenngleich auch gegen dies alles gesagt werden wollte, dass der hochgedachte Landgraf alle hohe Präeminenz, die Kaiserlicher

9

Majestät zustünde, und also die Rechte des Reiches (iura imperij) in seinem Land nicht hätte, weswegen auch die obangezeigten Rechtsstellen, die von Kaiserlicher

10

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iurisgentium — Geschrieben 'iuisgentium' mit hochgestelltem Kuerzungshaken fuer 'ri'.
  2. Moderino: — So geschrieben; gemeint wohl 'Moderni' (die Neueren). Buchstabenbestand aber deutlich 'Moderino'.

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HandschriftS. 280 Bl. 137v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 280

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMajestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

2

Privilegien und anderer Gerechtigkeit der Pfänner, und das deshalb, weil Seine Fürstlichen Gnaden angeben, als sollte ein gemeiner Nutzen aller Stände zu Hessen dieses Werk erfordern; welcher gemeine Nutzen, wenn er offenkundig ist, allem besonderen Nutzen vorgezogen werden solle,

3

sodass um solchen gemeinen Nutzens willen nicht[?] allein Kaiserliche

4

Majestät als höchster Fürst (supremus princeps), sondern auch andere Fürsten geringeren Grades, und also dem Kaiser Untergeordnete (inferiores ab imperatore), besonderen Personen, ihren Untertanen, ihre eigentümlichen oder anderen Gerechtigkeiten gegen gebührliche Erstattung und Vergütung entziehen[?], schmälern oder auch ganz und gar nehmen dürfen,

5

laut Inhalt folgender Rechtsgründe: Denn aus Rücksicht auf den öffentlichen Nutzen (ratione publicæ utilitatis) kann der Fürst ohne Zweifel das, was zum Völkerrecht gehört, aufheben, wie etwa vom Fürsten mit einem Privaten geschlossene Verträge, das Eigentum an Sachen und Ähnliches, nach dem, was ich oben angeführt habe.

6

Darüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Salzbote — Zierstrich durch t; Wort fuer 'Salzboden' (Siedehaeuser), Endung -te/-de nicht sicher.
  2. niht[?] — Kurzform fuer 'nicht'; Buchstabenbestand 'niht' oder 'nist' schwer zu entscheiden.
  3. enndtziehenn[?] — Wortende mit Kuerzungshaken und Schnoerkel; Endung -enn ergaenzt gelesen.
  4. mã — Abbreviatur fuer 'materia'.

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HandschriftS. 281 Bl. 138r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 281

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.

2

Lutius, dort: „Besitzungen, die auf fürstlichen Befehl teils verkauft, teils den Veteranen als Belohnung zugewiesen wurden“ (possessiones ex præcepto principali partim distractas, partim Veteranis in præmia assignatas), ff. de euictionib.; ein passender Text ist in L.

3

Quod semel, dort: „außer aus einem Grund, d. h. wenn er auf den öffentlichen Nutzen sieht“ (nisi ex causa, h. e. si ad publicam utilitatem respiciat), ff. de decret. ab ordin. facien.

4

Eine einzigartige Glosse in c. constitutus, im Wort à quocunque, in fin., dort: „Ich glaube richtiger“ (Verius credo), extra de religios. domib., wo sie schließt, dass auch ein dem Papst oder Kaiser Untergeordneter aus bestimmtem und vernünftigem Grund, nämlich dem des Gemeinwesens, ein einem anderen erworbenes Recht wegnehmen kann.

5

Folglich scheint nichts entgegenzustehen, auch wenn der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen die Rechte des Reiches in seinem Gebiet nicht hätte, weil Seine Durchlauchtigste Hoheit nichtsdestoweniger nach dem bereits Gesagten aus offenkundigem und zwingendem Grund des Gemeinwesens diesen Herren der Salinen das bereits erworbene Recht wegnehmen könnte,

6

nach erfolgter gebührender Entschädigung, und sofern Seine Durchlauchtigste Hoheit demjenigen, dem sie seine Sache oder sein bereits erworbenes Recht wegnimmt, den Preis zahlt, nach dem vortrefflichen Text in L.

7

Serui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lutius — Gesetzestitel, Lesung unsicher.
  2. q̃a — Abbreviatur fuer 'quia'.); pro p̃m (Abbreviatur, wohl 'pro praemio'.

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HandschriftS. 282 Bl. 138v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 282

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSerui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.

2

C. eodem titulo.

3

Und deshalb sagt Baldus treffend in d.

4

L.

5

Serui, dass eine Stadt, die einen Graben durch fremden Acker anlegen will, dem Eigentümer des Ackers den Preis zahlen muss. Ein bester Text in dieser Materie ist in L.

6

Venditor § si constat ff. commu. prædio. tam urban. quam rust., dort: „Er soll dies nicht eher tun, als bis er dem Eigentümer die übliche Vergütung leistet“ (non prius hoc faciat, nisi solitum salarium Domino præstet); text. in L.

7

Mulier in opus Salinarum, dort: „Der Preis ist aus dem Fiskus zu erstatten“ (pretium ex fisco reddendum est), ff. de captiui. et postlimi. reuers.

8

Felinus schön in c.

9

Quæ in Ecclesiarum, extra De constit.

10

XXVIII sum.

11

Und für diese fünfte Grundlage dient wohl, dass diese Herren der Salinen Untertanen des Durchlauchtigsten Landgrafen von Hessen sind, und so greift die einzigartige Lehre des Innocenz in c. in nostra de iniur. et dam. dat., wo er schließt, dass, auch wenn das Privileg des Fürsten in einen Vertrag übergegangen ist,

12

der Fürst es dennoch nichtsdestoweniger aus Gründen des öffentlichen Nutzens widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in d. c. in nostra gemäß dem Verständnis des Innocenz ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist d.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d̃bt — Abbreviatur 'debet', Kuerzungsstrich.
  2. mã — Abbreviatur fuer 'materia'.
  3. sũ — Kuerzung, wohl 'sub' oder 'summa'.
  4. p̃t — Abbreviatur fuer 'potest'.

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HandschriftS. 283 Bl. 139r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 283

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dass der Fürst gleichwohl aus einem Grund des öffentlichen Nutzens jenes widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in dem genannten c. in nostra, gemäß dem Verständnis des Innocentius ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist, [ebenso] der genannte

2

Antonius de Butrio.

3

Der meint, dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne ein Statut oder Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen, auf einen Nicht-Untertanen des widerrufenden Fürsten zu beziehen seien, anders aber bei einem Untertanen, denn dann kann er es. Dasselbe vertritt der genannte

4

Antonius de Butrio und Johannes de Imola in c. novit, de iudiciis; diesen Ausspruch billigt Ludovicus

5

Romanus, consil. 436, Summarium XVI, und in cons. 352 am Ende.

6

Und dies ist unter allem, was mir begegnet, das festeste Fundament für die Partei des durchlauchtigsten Fürsten von Hessen (Et istud est firmissimum fundamentum inter omnia quæ mihi occurrunt, pro parte Illustrissimi Principis Hassiæ). Zum Sechsten könnte gesagt werden, dass die verstorbenen Landgrafen hochlöblichen Gedächtnisses mit ihren Privilegien und auch Verträgen, die weiland Ihre Fürstlichen Gnaden den gemeinen Pfännern gegeben und mit ihnen aufgerichtet haben, dem jetzt regierenden Fürsten als Nachfolger (tanquam successori) an Seiner Fürstlichen Gnaden Gerechtigkeit

7

und an dem Frommen, Gedeihen und Zunehmen derselben Lande und Leute nicht haben präjudizieren (vorgreifen) können, weswegen auch ungeachtet derselben Verträge und Privilegien der hochberühmte, jetzt regierende Fürst

8

Seiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Consiliennummer, Ziffern gepruft.); sũ XVI (Kuerzung, wohl 'sub' Nummer.); s. f. gl. (Kuerzel ohne Punkte geschrieben.

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HandschriftS. 284 Bl. 139v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 284

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSeiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),

2

C. de legibus.

3

Und so befiehlt der Kaiser den Nachfolgern nicht, sondern zeigt ihnen nur an, was er selbst tun werde, ob sie ihn nachahmen wollen.

4

Und kein Wunder, denn wie ebendort die Glosse am Ende sagt: Ein Gleicher hat über einen Gleichen keine Gewalt (par in parem non habet imperium).

5

Und folglich:

6

Der Fürst kann seinem Nachfolger kein Gesetz auferlegen, von dem abzuweichen dem Nachfolger nicht erlaubt wäre, wie ausführlicher ebendort Castrensis und andere.

7

Zum Siebten wird durch hochgedachten Landgrafen angeführt[?], dass Seiner Fürstlichen Gnaden Herr Vater, Landgraf Wilhelm der Mittlere, zur Zeit der aufgerichteten und gegebenen Privilegien und Verträge in seinen unmündigen Jahren gewesen sei. Weil dann aus denselben Privilegien nicht ersichtlich ist,

8

dass hochgedachter Landgraf Wilhelm hierin mit Vorwissen und Zutun der Vormünder Seiner Fürstlichen Gnaden gehandelt hat, so folgt auch, dass solche Privilegien und Verträge, als von einem unmündigen Fürsten ausgestellt, von Rechts wegen und also von selbst (ipso iure) unkräftig und unverbindlich sind, ohne jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (absque omni in integrum restitutione).

9

Der Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ~ — Kleines Zeichen zwischen den Woertern.
  2. anngezogenn[?] — Lesung anngezogenn/anngezeigenn unsicher.
  3. verzogenn — vor-/verzogenn unsicher.

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HandschriftS. 285 Bl. 140r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 285

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDer Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),

2

Inst.

3

De auth. tut., samt Ähnlichem.

4

Zum Achten und Letzten: Auch wenn die von hochbenanntem Landgraf Wilhelm dem Mittleren gegebenen Briefe kräftig sein sollten, so wären dieselben Briefe doch allein Bestätigungsbriefe, welche nach Aussage der Rechte den Pfännern kein neues Recht geben könnten.

5

Da im Recht vorgesehen ist, dass Bestätigungsbriefe kein Recht verleihen, sondern das alte Recht, wenn eines zustand, bewahren (confirmatorias literas nil iuris tribuere, sed antiquum ius, si quod competijt, conservare), nach dem Text und dem, was dort anmerken

6

die Kanonisten in c. cum dilecta, dort: „nicht wollend, dass aus einer derartigen Erneuerung dem Kloster ein neues Recht erworben werde, sondern dass das alte, wenn es eines hat, durch die Erneuerung des Privilegs bewahrt werde“.

7

Extra de confirm. util. vel inutil.

8

Aber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. h̃t — Abbreviatur fuer 'habet'.
  2. gepüret — Lesung gepüret/gebüret.

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HandschriftS. 286 Bl. 140v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 286

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,

2

Wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden aus seiner angeborenen fürstlichen Tugend, ihrem Erbieten nach, wenn Seine Fürstlichen Gnaden über die Privilegien, Verträge und erlangte Gerechtigkeit dieser Pfänner gründlich berichtet wird, sich ohne Zweifel gegen seine Untertanen gnädig verhalten wird,

3

und es ist dafür zu halten, dass diese Mühe den Pfännern aus nichts anderem erwachsen ist als daraus, dass hochgedachtem Landgrafen ihre Privilegien, Freiheiten, Verträge und erlangten Gerechtigkeiten bisher nicht gründlich vorgetragen worden sind.

4

Und dass der oben angezeigte Schluss dem Recht gemäß sei, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen.

5

Erstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einhalde[?] — Wortende undeutlich.); s. f. gl. (Kuerzel mit Schnoerkel, Buchstaben unsicher.
  2. pfenern — Doppel-n nicht sicher.

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HandschriftS. 287 Bl. 141r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 287

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,

2

und besonders auch daraus haben, dass des jetzt regierenden Fürsten Herr Vater mit ihnen einen redlichen Kontrakt gehalten hat, nach dessen Inhalt die gemeinen Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden hochlöblichen Gedächtnisses fünftausend Gulden

3

darüber gegeben und auch dreihundert Gulden auf ewig – das Salzwerk sei gangbar oder nicht – zu geben zugesagt haben, wie denn auch der jetzt regierende hochberühmte Fürst solche dreihundert Gulden viele Jahre eingenommen und dadurch die oben angezeigten Verträge, Kontrakte und Handlungen ratifiziert hat.

4

Deswegen und auch sonst ohnedies ist Seine Fürstlichen Gnaden verpflichtet, seines Herrn Vaters und auch anderer Vorfahren Seiner Fürstlichen Gnaden, der durchlauchten Landgrafen zu Hessen, Verträge, gegebene Privilegien,

5

Kontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. habenn — Lesung habenn/hadernn unsicher.); funff tausenndt (Zahlwort, Schreibung geprueft.

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HandschriftS. 288 Bl. 141v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 288

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.

2

Denn es ist im Recht ein klarer und gemeinsamer Schluss der Kanonisten und Legisten:

3

Dass ein Fürst, auch der höchste, der Kaiser, der mit irgendeiner Stadt oder mit anderen paktiert oder kontrahiert, aus solchem Pakt oder Vertrag verpflichtet wird, nicht nur natürlich, wie manche wollten, sondern auch zivilrechtlich (non modo naturaliter, sed etiam ciuiliter), gemäß der gemeinen Meinung, die Felinus mit vielen Belegen bekräftigt in c. 1, de probationib.,

4

Summarium III. Und so ist der Fürst gehalten, zu den mit anderen eingegangenen Pakten, Verträgen und Übereinkünften zu stehen (princeps tenetur stare pactis, contractibus et conventionibus cum alijs initis); der Text steht in L. donationes quas divus Imperator,

5

C. de donat. inter vir. et uxor., wo es heißt: Wie ein Gesetz fest beachtet werden muss, so auch der Vertrag des Fürsten; und dort merken alle Doktoren diesen Text zu diesem Ausspruch an. Der Text steht in dem genannten c. 1, extra de probat.,

6

„Inquantum“: Dort bittet König Tancred von Vincestria[?] den Herrn Papst, dem Herrn Kaiser zu schreiben, damit er die im Archiv (chartophylacium) zwischen dem einstigen Kaiser Justinian und dem Vorgänger dieses Tancred eingegangenen Pakte nachsehe, damit der Kaiser daraus entnehmen könne, was er dem Tancred zu halten habe; das merken ebendort Antonius de Butrio,

7

Panormitanus,

8

Felinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. III°. sũ — Zahl und Kuerzung unsicher.
  2. conentionibus — So geschrieben, ohne v.
  3. Vincestriæ[?] — Landesname, Lesung unsicher.

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HandschriftS. 289 Bl. 142r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 289

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFelinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,

2

Bartolus,

3

Baldus und fast alle in L. digna vox,

4

C. de legib.

5

Baldus in L. ex imperfecto, nach der Glosse ebendort,

6

C. de Testam.

7

Und deshalb sagt Baldus in L. 1, am Anfang, ff. de constit. principum:

8

Dass der Fürst, obwohl er nicht durch das Gesetz gebunden wird, doch durch das Gesetz der Übereinkunft und des Vertrags gebunden ist.

9

Denn obwohl GOTT ihm die Gesetze unterworfen hat, hat er ihm doch nicht die Verträge unterworfen, und so steht hinsichtlich der Verträge die Machtvollkommenheit (plenitudo potestatis) nicht entgegen; so sagt derselbe Baldus in c. 1, gegen den Anfang,

10

De natura feud., in usib. feudorum.

11

Und dies gilt auch dann, wenn der Fürst in der Verleihung das Wort „wir gewähren“ (indulgemus) gebrauchte; denn da er einen Preis im Hinblick auf die Übereinkunft empfängt, ist es ungeachtet des Wortes „indulgemus“ gleichwohl ein Verkauf und folglich ein unwiderruflicher Vertrag; so entscheidet Baldus in L. qui se patris, C.

12

Unde liberi. Dies ist in unserem Fall wohl zu merken, für das Verständnis der Briefe, die durch Landgraf Wilhelm, den Mittleren in der Reihe, gegeben wurden.

13

Der Grund des Vorgesagten aber ist gewiss gewichtig und bemerkenswert; ich entnehme ihn den Aussprüchen des Bartolus und anderer in d.

14

L. digna vox.

15

Dass Pakte und Übereinkünfte dem Völkerrecht angehören (de iure gentium), L. hoc iure, ff. de iust. et iur.

16

Aber die Rechte des Völkerrechts sind unveränderlich. §.

17

Sed naturalia.

18

Inst. de iur. nat. gent. et civil.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  2. p[re]cium — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 290 Bl. 142v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 290

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInst. de iur. nat. gent. et civil.

2

Ergo (Also).

3

Es gibt auch einen anderen Grund, den nach anderen Jason überliefert, in L. si pecuniam, Summarium XIII, ff. de condict. ob caus.

4

Denn wenn der Fürst die mit Privatleuten geschlossenen Verträge widerrufen könnte, würde gewiss niemand mit ihm kontrahieren, und auf diese Weise würde er mittelbar der Fähigkeit zu kontrahieren beraubt.

5

Ich füge hinzu: Wenn der Fürst aus einem Vertrag einem anderen nicht verpflichtet würde, so würde gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, aus Rücksicht auf die Wechselbezüglichkeit, und so wäre dem Fürsten der Verkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher sein soll – was absurd wäre,

6

da es unter die größeren Strafen gerechnet wird, unter Menschen zu sein und des Verkehrs der Menschen zu entbehren; der Text steht in L. hi qui sanctam, dort: „unter Menschen zu weilen und des Verkehrs der Menschen zu entbehren“ (versari inter homines et hominum carere commercio), C. de Apostatis.

7

Außerdem gebietet über die Gründe der Doktoren hinaus die natürliche Vernunft (ratio naturalis), dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was einmal beliebt hat und zu Pakten und Übereinkünften geworden ist.

8

L. 1, am Anfang, ff. de pact.

9

Und es wird vom Juristen in L. 1, ff. de constit. pecun., am Anfang, als schwerwiegend angesehen, die Treue zu brechen (grave esse fidem fallere).

10

Wenn also die natürliche Vernunft dies gebietet, dass Pakte gehalten werden,

11

so folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. XIII. sū. — Allegationskürzel unklar); rō nālis (Kürzung ratio naturalis

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HandschriftS. 291 Bl. 143r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 291

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,

2

C. de servit. et aqua: Dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, jedoch nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch vom Naturgesetz gelöst ist, weil er ein vernunftbegabtes Wesen (animal rationale) ist.

3

Hinzu kommt der Text in der Epistola „inter claras“, C. de summa Trinit. et fide cath., der sagt, es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube beim Fürsten; samt Ähnlichem; aufs Beste wirkt dazu das von Castrensis Zusammengetragene in Consil. 317

4

des ersten Teils, ganz nachzusehen, wo er schließt, dass auch der höchste Fürst aus einem noch so schwerwiegenden Grund nicht gegen Verträge handeln kann.

5

Und dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne einem Privaten das Eigentum an einer Sache nehmen, so zu verstehen seien, sofern er nicht gegen Treue oder Versprechen handelt.

6

Denn obwohl das Eigentum an den Sachen nach dem sekundären Völkerrecht erfunden wurde, ist doch das Halten der Treue vom ursprünglichen Recht her geboren; denn es entstand in eben dem Augenblick, da die Völker zu sein begannen, wie Bartolus sagt in L. si id quod, ff.

7

De condict. indeb., und es wird bewiesen durch den Text in cap. ius naturale, 1.

8

Distinctio, dort: „die Rückgabe der hinterlegten Sache“; ganz nachzusehen Castrensis in dem genannten Consilium.

9

Und hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 317 — Zahl
  2. oīo — Kürzung omnino
  3. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  4. nati — Lesung

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HandschriftS. 292 Bl. 143v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 292

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater und anderen Landgrafen aufgerichtet, bewilligt und angenommen worden sind. Denn Seine Fürstlichen Gnaden ist nichtsdestoweniger verpflichtet, solchen Kontrakten und Verträgen nachzugehen, aus folgenden Ursachen: Denn die Rechte ordnen an, dass auch ein Nachfolger im Reich oder Fürstentum (successor in Imperio vel principatu) seines Vorfahren Handlung und Kontrakt zu halten schuldig ist;

3

der Text steht in c. 1, extra de probationib., „in quantum Imperator“; ebendort wird er nicht aus eigenem Vertrag belangt, sondern aus dem Vertrag des Vorgängers, nämlich des Kaisers Justinian; und dort trägt Felinus mehreres zusammen, dort nachzusehen.

4

Dazu hat der hochberühmte, jetzt regierende Fürst die zweihundert Gulden jährlichen Geldes, wozu sich die Pfänner kraft der oben erwähnten Kontrakte verpflichtet haben, viele Jahre eingenommen, wodurch Seine Fürstlichen Gnaden in solche Kontrakte und Verträge eingeheilt (eingetreten) und eingewilligt hat. Nach den Anmerkungen (per notata)

5

des Dinus und anderer in der Regel

6

Ratum, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Wo sie schließen, dass ungeachtet dieser Regel der Erbe genehmigen kann, was der Verstorbene getan hat.

9

Ja, der Erbe ist sogar gehalten, es zu genehmigen, wie aus dem Folgenden.

Unsichere Lesungen

  1. gehelet — Lesung
  2. tenet[ur] — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 293 Bl. 144r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 293

1

Hierüber hat hochgedachter Landgraf Philipp das Fürstentum Hessen von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater, Landgraf Wilhelm dem Mittleren, nach Erbrecht (iure hereditario) bekommen; darum ist auch Seine Fürstlichen Gnaden als der Erbe alle Verträge, Kontrakte und Handlungen seines Herrn Vaters ohne Weigerung zu halten verpflichtet, wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden nach genügendem Bericht dessen unbeschwert sein wird.

3

Denn wir wissen, dass der Erbe gegen die Handlung des Verstorbenen nicht auftreten kann, auch nicht aus eigenem und nicht aus Erbrecht; Text in L. cum a matre, und dort die Doktoren,

4

C. de rei vendit.

5

Und kein Wunder, denn der Erbe gilt als dieselbe Person wie der Verstorbene; Text in Autho. de iureiur. a morient. præsti., §. 1.

6

Wie also der Vater, wenn er lebte, nicht gegen seinen Vertrag auftreten könnte, so auch nicht sein Erbe. Dazu wirkt der Text in L. „aus wessen Person jemand Gewinn zieht, dessen Handlung kann und muss er vertreten“ (ex qua persona quis lucrum capit, eius factum præstare potest et debet), ff. de reg. iur., wo Decius und andere.

7

Und weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[ræ]stare — Kürzung aufgelöst
  2. Detius — Name, evtl. Decius

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HandschriftS. 294 Bl. 144v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 294

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,

2

dass auch Seine Fürstlichen Gnaden in keinem Wege mit Recht dazu kommen kann, den Pfännern an ihren Gerechtigkeiten, Freiheiten und anderem, was ihnen kraft der Kontrakte und Verträge gebührt, Eintrag oder Verhinderung zu tun.

3

Nach der Regel: Wen die Klage aus Gewährleistung (de evictione) bindet, denselben weist, wenn er selbst klagt, die Einrede zurück.

4

L.

5

Vendicantem, ff. de evictionib.

6

Zum anderen ist auch über das alles zu bedenken, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit neben anderem kraft aufgerichteter und bewilligter Verträge haben, welche Verträge im Recht so hoch befreit sind,

7

dass auch die höchste Obrigkeit, als Kaiser und Papst, aufgerichtete Verträge nicht zerrütten, aufheben und die durch Verträge entschiedenen Sachen wiederum streitig machen kann, es sei denn mit der Klausel „ungeachtet“ (nisi cum clausula non obstante).

8

Deren sich die dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, Untergeordneten (inferiores a principe summo, nempe ab imperatore) nicht bedienen dürfen. Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. „Sachen oder Streitigkeiten, die durch rechtmäßige Vergleiche beendet sind (causas vel lites transactionibus legitimis finitas),

9

durch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zurüttenn — Lesung

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 295 Bl. 145r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 295

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,

2

Dass, wenn in irgendeiner Provinz ein Statut erlassen worden wäre mit der beigefügten Klausel, das Statut erstrecke sich auf künftige und vergangene Geschäfte, es sich dennoch nicht auf Geschäfte erstrecke, die durch Vergleich bereits entschieden sind; was Bartolus für immer im Gedächtnis zu behalten heißt.

3

Und das merkt euch, ihr Herren der Salinen (domini Salinarum): Da einst auch zwischen den durchlauchten Fürsten von Hessen und euren Vorgängern ein Streit war, ob die Zahl der Salzpfannen vermehrt werden könne, und dieser Streit durch Vergleich beigelegt worden ist, so könnte gewiss auch durch ein allgemeines Statut solchen Vergleichen nicht vorgegriffen werden.

4

Und es sagt in der genannten l. causas der berühmte Doktor d.

5

Francischinus Curtius, dass das oben Gesagte gilt bei allen entschiedenen Geschäften, sei es durch Vergleich, sei es durch Urteil, Eid, Verjährung, Zahlung oder andere rechtmäßige Weisen.

6

Und dieser Schluss entbehrt nicht des Grundes, nämlich dass entschiedene Geschäfte weder durch den Fürsten noch durch ein Statut in Zweifel gezogen werden können, weil durch die Entscheidung der Partei ein Recht erworben ist (ius est quæsitum parti),

7

welches erworbene Recht durch Fürst oder Statut aufzuheben ein Frevel wäre, da jedem sein Recht zusteht und gewahrt bleiben muss, wie auch der höchste Fürst selbst ausruft, in L.

8

Quoties, C. de precib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Francischinus — Name

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 296 Bl. 145v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 296

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoties, C. de precib.

2

Imperat. offer.

3

Und die Absicht des Fürsten ist immer so zu verstehen, dass er nicht einem anderen das erworbene Recht nehmen will, nach der Glosse, angemerkt in l. fin., §. in computatione[?], im Wort „confundantur“, am Ende,

4

C. de iure deliberand., die ebendort hierzu Jason anmerkt.

5

Andernfalls, wenn es schiene, der Fürst wolle etwas gegen das Recht festsetzen, ist zu vermuten, ja für gewiss zu halten, dass dies nicht aus dem Willen des Fürsten hervorgeht, sondern dass es dem Fürsten durch übergroße Zudringlichkeit und Ehrsucht anderer aufgedrängt worden ist,

6

weil der Wille des Fürsten immer als so beschaffen vermutet wird, wie er von Rechts wegen sein soll; der Text steht in L. ex facto, dort: „der Fürst wird angesehen, als habe er das Recht nachgeahmt“ (princeps censetur imitatus esse ius), ff. de vulg. et pupill. subst., von welchem Text ebendort die Neueren großes Aufhebens machen.

7

Dazu wirkt die höchst bemerkenswerte Glosse in c. paratus, XXIII, q. 1, im Wort „si verba“, die durch den schon genannten Grund schließt und mit vielem beweist, dass die Worte in Reskripten der Fürsten der Billigkeit und dem Recht anzupassen sind, auch wenn die Worte des Reskripts es nicht zulassen.

8

Und dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[re]cib. Imp[er]at. — Kürzungen aufgelöst
  2. computone — gekürzt, unklar
  3. XXIII — Zahl); q. 1. (Zeichen wie 9.1.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 297 Bl. 146r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 297

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,

2

Der Text ist feierlich in c. si quando, extra de rescript., dort: „wir werden es geduldig ertragen, wenn du nicht tust, was uns durch verkehrte Einflüsterung nahegelegt worden ist“; ich füge den Text des Zivilrechts hinzu in L. si vindicari, C. de poenis.

3

Der vorgenannte Schluss, dass der Fürst bereits entschiedene Geschäfte nicht antasten kann, gilt, sofern er nicht die Klausel „non obstante“ beigefügt hätte, wie Castrensis beweist in d.

4

L. causas; aber dies steht allein dem Kaiser und höchsten Fürsten zu, nämlich die Klausel „non obstante“ beizufügen, weil ein Untergeordneter nicht gegen das Gesetz des Übergeordneten reskribieren kann, c. cum inferior, de maior. et obedien., wie gelehrt beweist Jason in L. rescripta, C. de præcib.

5

Imperato. offeren., und ausdrücklich (in terminis) in L. fin.

6

C. si contra ius vel utilita. publ.

7

Es folgt also, dass andere, untergeordnete Fürsten in keiner Weise bereits durch Vergleich oder andere rechtmäßige Weisen entschiedene Sachen in Zweifel ziehen können, nach dem schon Gesagten.

8

Zum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindertLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S3. — Kürzel, wohl scilicet

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 298 Bl. 146v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 298

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindert

2

oder derselben entsetzt werden dürfen. Es ist auch in diesem Fall nicht nötig, über die wesentlichen Stücke, die zu einer Verjährung gehören, zu disputieren; denn dies alles – es sei Titel, Herkunft, guter Glaube, Wissen und Duldung derjenigen, gegen die verjährt wird – wird alles aus Vermutung der Rechte ohne anderen Beweis bei dieser Verjährung geglaubt, und es ist nichts weiter nötig zu beweisen,

3

als dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruhlicher — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 299 Bl. 147r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 299

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteals dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,

2

wie und in welcher Gestalt solcher Beweis geführt werden darf. Obwohl nämlich durch Verjährung in der Regel nicht das Obereigentum (directum dominium), sondern nur das Nutzeigentum (utile dominium) erworben wird, wie anmerken die Glosse,

3

Bartolus und gemeinhin die Legisten in Autha. nisi tricennale, C. de bonis mat.; die Glosse in L. traditionib., es ist die Glosse ij, dort: „ob aber dasselbe bei Verjährungen gilt“,

4

C. de pact., wo Baldus,

5

Salicetus und andere und sehr ausführlich d.

6

Felinus in der Rubrik de præscriptio., Summarium iii.

7

Dies versagt jedoch bei der Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht; denn durch diese Verjährung wird das Obereigentum erworben, nach dem Text l. hoc iure, §. ductus aquæ, ff. de aqua pluvia arcend., wo durch den so lange Zeit fortgesetzten Gebrauch einer Dienstbarkeit die Dienstbarkeit erworben wird, als ob sie bestellt worden wäre;

8

es ist aber gewiss, dass, wenn mir eine Dienstbarkeit an einem Grundstück bestellt würde, das Obereigentum erworben würde.

9

Also. Und durch diesen Text bekräftigen diese Ausnahme Baldus,

10

Salicetus, Jason und alle anderen Neueren in d.

11

L. traditionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Autha. — hochgestelltes a, Authentica); iii. su. (Kürzel unklar); cuj̄ initij (Kürzel, Minimen unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 300 Bl. 147v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 300

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. traditionib.

2

Und diese Untersuchung, nämlich ob durch Verjährung das Obereigentum oder das Nutzeigentum erworben wird, ist nicht ohne Nutzen, sondern von großer Wirkung, wie Curtius der Jüngere erklärt in d. l. traditionibus, Summarium ii.

3

Und gesetzt, dass diese Herren der Salinen durch Verjährung nur das Nutzeigentum erworben hätten, so hätten sie doch nichtsdestoweniger die freie Verfügung und könnten dieses aus der Verjährung erworbene Nutzeigentum dem Obereigentum entgegensetzen.

4

Ja vielmehr, obwohl die Verjährung in der Regel nur das Nutzeigentum verleiht, löscht sie doch nichtsdestoweniger das alte und Obereigentum aus, und dieses Nutzeigentum ist stärker, da der erste Eigentümer dieses Obereigentum [innehat und]

5

hierdurch ausgeschlossen wird; die Glosse gilt als einzigartig in L. possideri, §. ex pluribus causis, im Wort „possideo“, dort: „denn auch hier wird das Eigentum des Ersten getötet“, ff. de acq. posses., welche Glosse ebendort d.

6

Alexander de Imola,

7

Summarium VII, vielfach anmerkt; sie führen mehreres an, das anzuführen nicht beliebt. Außerdem wird bei dieser Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, alles im Gegenteil vermutet: dass alle Erfordernisse eingetreten seien

8

und alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quæratur — Korrektur im Wort); ii. su. (Kürzel unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 301 Bl. 148r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 301

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.

2

Es ist auch nicht nötig, bei dieser Verjährung Wissen und Duldung des Gegners, auch eines Übergeordneten, zu beweisen, in den Fällen, in denen es sonst erfordert wird, wie etwa beim Ersitzen von Dienstbarkeiten, Regalien, Wegzoll, Gerichtsbarkeit oder Ähnlichem; so schließt Felinus in c. cum nobis, am Anfang, de præscript.

3

Und diesen Schluss bekräftigt mit vielem Alexander de Imola, consil.

4

VI, Summarium

5

VI,

6

Band

7

I,

8

wo er sagt, dies sei die gemeine Meinung.

9

Dass diese Verjährung solch langer Zeit, wie oben, auch ohne Wissen des Gegners, sei er noch so übergeordnet, stattfindet – und dies nennt Jason die reine Wahrheit, unter Verwerfung der Meinung des Bartolus, in L. imperium, Summarium XXI, ff. de iurisdict. omni iudicum, wo er eine Fülle von Belegen liefert und den besten Grund hinzufügt: weil diese Verjährung ihre Stütze vom Gesetz hat

10

und die Kraft einer Bestellung (vim constituti) besitzt und so nicht eigentlich in den Grenzen der Verjährung steht, wie ausführlicher dort durch denselben.

11

Auf welche Weise aber eine derartige Verjährung bewiesen werden kann, sehe man die maßgebliche Glosse in c.

12

I, im Wort „memoria“, dort: „aber wie wird es bewiesen werden“,

13

De præscript. lib.

14

VI; ausführlich Baldus im Traktat über die Verjährungen, II. Teil des dritten Hauptteils, VI. Frage, Summarium XXIIII.

Unsichere Lesungen

  1. sine — Korrektur im Wort
  2. II.a — hochgestelltes a

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 302 Bl. 148v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 302

1

Zum anderen folgt aus diesem Grund: Auch wenn die durchlauchten Landgrafen zu Hessen an solchem Salzwerk irgendeine Gerechtigkeit, deren sich die Pfänner jetzt bedienen, gehabt hätten, und auch wenn die Einwohner des Landes zu Hessen wegen des angegebenen gemeinen Nutzens ein Interesse gehabt hätten, dass es für einen gemeinen Nutzen gut und nützlich sein sollte,

2

mehr Pfannen zu bauen und auch den Salzhandel jedermann zu gestatten – weil aber die vorgedachten Landgrafen wie auch die Landschaft so lange geschwiegen haben, bis die Pfänner so lange und seit undenklicher Zeit her

3

solche ihre Gerechtigkeit ohne jemandes rechtlichen Einspruch gebraucht haben, so haben sich auch beide, die Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstlichen

4

Gnaden

5

Landschaft, hieran verschwiegen und versäumt und können nun, nach Verfließen solcher Zeit und verlaufener Verjährung, die Pfänner an ihrer wohlerlangten Gerechtigkeit nicht betrüben, in Anbetracht dessen, dass durch solche Verjährung seit undenklicher Zeit alle Gerechtigkeit und Herrlichkeit, auch diejenige, die Fürsten und Fürstenmäßigen zu ihren Regalien und Herrlichkeiten gehört,

Unsichere Lesungen

  1. vorgedachtte — evtl. vorhgedachtte

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 303 Bl. 149r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 303

1

wie sie auch benannt werden mögen, ob sie auch sonst durch schlichte Verjährung unverrückbar aufgehoben und verjährt (præscribiret) werden können. Denn diese Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht,

2

im Gegenteil, ist so mächtig, dass sie auch in denjenigen Fällen stattfindet, in denen das gemeine Recht dem Verjährenden widersteht; passender Text in c.

3

I, dort: „es sei denn, es werde die Verjährung solch langer Zeit geltend gemacht“, de præscript. lib.

4

VI, und dort bemerkenswert d.

5

Philippus de Francia.

6

Ja sogar Herrschaftsrechte, Regalien und das, was dem Fürsten vorbehalten ist, werden durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt.

7

Bemerkenswerter Text in c. super quibusdam, §. præterea, de verb. sign., wo Wegzölle, Salinenrechte und anderes, was allein der Fürst verleihen kann, durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt werden; und Abbas sagt, dies werde anderswo nicht klar bewiesen.

8

Außerdem merkt Hostiensis ebendort an – wie Abbas den Text in dem genannten §. præterea wiedergibt –, indem er sagt, dass es von den Salinenrechten so zu verstehen sei, dass mittels einer derartigen Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, das Recht erworben werden kann, dass nur einige in einer Provinz Salz verkaufen,

9

Woraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. apt. — Kürzel, wohl aptus
  2. R̄x — Kürzel, wohl responsio

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 304 Bl. 149v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 304

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWoraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.

2

Und allgemein findet diese Verjährung auch bei denjenigen Dingen statt, die sonst unverjährbar sind, wie Alexander aufs Beste sagt, cons.

3

VI, lib. I, im Ganzen; Curtius der Jüngere, cons.

4

XX, Summarium

5

VI; Balbus in seinem Traktat über die Verjährungen an der vorher angeführten Stelle, auf den ich der Kürze halber verweise.

6

Es könnte aber einer sagen: Es ist den Landgrafen freigestellt gewesen, des Orts nach Ihrer Fürstlichen Gnaden Gelegenheit Salzböden und Pfannen zu bauen, und darum, auch wenn Ihre Fürstlichen Gnaden und ihre Vorfahren in vergangener Zeit des Orts nicht gebaut hätten,

7

könnten dadurch Ihre Fürstlichen Gnaden nunmehr aus diesem jetzt erzählten einzigen Grund nicht gehindert werden, in ihrem Fürstentum zu bauen; Ursache: dass sich die Dinge, die freigestellt sind, zu keiner Zeit, wie sie auch benannt werden mögen, verjähren. Denn was bloßer Befugnis ist, kann nicht verjährt werden (ea enim quæ sunt meræ facultatis præscribi non possunt), L.

8

Viam publicam, ff. de via publica et itin. publ. refic., und dort die Glosse,

9

Bartolus und der Doktor Felinus in c. cum accessissent, de constit.,

10

Summarium XXVII.

11

Baldus im Traktat über die Verjährungen,

Unsichere Lesungen

  1. lb̄ I. — Kürzel, wohl lib.
  2. mögl. — Kürzung, wohl möglich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 305 Bl. 150r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 305

1

IIII. Teil des fünften Hauptteils, q. 1.

2

Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.

3

Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):

4

Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,

5

Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.

6

Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen

7

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
  2. vorfahrenn — oder verfahrenn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 306 Bl. 150v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 306

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

2

stattgehabt hat und kräftig gelaufen ist. Denn auch das, was Sache der Befugnis ist, kann verjährt werden mittels eines Verbots und darauf folgender Einwilligung, nach der Glosse und dem, was dort anmerken

3

die Doktoren in L. qui luminib., ff. de servit. urb. præd.,

4

Panormitanus,

5

Philippus de Francia, Baldus,

6

Antonius de Butrio und andere in c. significante, de appellationib.

7

Und derselbe Panormitanus und andere in ca.

8

Abbate, bei der Glosse im Wort

9

„Alciatum monachum“, d.[?] Wort „significationibus“.

10

Und darum sollte es gut sein, dass sich die Pfänner, wo diese Sache zur Verhandlung kommt, auf diese drei Gründe stützen, Fürstlichen Gnaden ihre Privilegien und Verträge vorlegen, auch den langwierigen Gebrauch seit undenklicher Zeit her Fürstlichen Gnaden[?] untertänig und aufs Glimpflichste vermelden, wie oben davon geschrieben,

11

mit demütiger abschließender [gestrichen: Bitte] Bitte: Weil die Pfänner solche Gerechtigkeit, dass nur zweiundvierzig Pfannen des Orts sein

12

und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s̃t — Kürzung für sunt
  2. d̃ — Kürzung, wohl ad
  3. Fgl. — Kürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 307 Bl. 151r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 307

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater und auch dessen Vorfahren hierfür allerlei schwere Gegenverpflichtung haben tun müssen, zudem dass sie auch samt ihren Vorfahren solche Freiheit und Gerechtigkeit über Menschengedenken in ruhigem Besitz gehabt und also überflüssig verjährt haben,

3

so wolle hochgedachter Fürst nunmehr nach Erkundigung der offenkundigen, gut begründeten Gerechtigkeit der Pfänner, dem von Fürstlichen Gnaden zuvor getanen gnädigen fürstlichen Erbieten nach, sie dabei gnädig bleiben und daran nicht hindern lassen.

4

Besonders auch in gnädiger Betrachtung, dass zu solcher Gerechtigkeit viele gute Leute vom Adel, auch zum Teil viele arme Leute, in und außerhalb Fürstlicher Gnaden

5

Landen gesessen, gehören, welche sich in Ansehung dieser Gerechtigkeit zum Teil miteinander verschwägert haben, denen auch zum Teil nicht das Wenigste ihrer Nahrung an diesem Salzwerk[?] gelegen ist. Und so wollten die Pfänner in untertäniger Zuversicht stehen, weil die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen

6

sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Saltzwerge — oder Saltzwercke

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HandschriftS. 308 Bl. 151v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 308

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden

2

getreue und gehorsame Untertanen mit nicht geringeren Gnaden bedenken und also bei ihrer Gerechtigkeit gleich Fürstlicher Gnaden Vorfahren gnädig bleiben lassen, dabei schützen und handhaben. Nun wird vonnöten sein, dasjenige, was zuvor für den durchlauchten, hochgeborenen Landgrafen zu Hessen vorgebracht wurde,

3

mit Recht abzulehnen. Und erstlich, dass gesagt wird, Fürstliche Gnaden könnten gegebene Privilegien mildern, mäßigen oder gar aufheben, weil Fürstliche Gnaden in ihrem Fürstentum alle hohe Präeminenz und Reichsrechte (Jura imperij) hätten, wie der Kaiser im Ganzen (sicuti Imperator in universo).

4

Dazu ist zu sagen, dass erstlich alle angeführten Rechte, die von der Mäßigung gegebener Privilegien reden, so verstanden werden sollen, dass dennoch durch solche Mäßigung den Befreiten ihre innehabende Befreiung nicht genommen wird.

5

Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 309 Bl. 152r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 309

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.

2

VI.

3

Dass, obwohl er die Privilegien mäßigen kann, die Mäßigung doch so geschehen muss, dass die Privilegierten nicht der Wirkung ihrer Privilegien beraubt werden.

4

Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. &c — Kürzelzeichen nach Ergo

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HandschriftS. 310 Bl. 152v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 310

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,

2

denn in diesem Fall können die angezeigten Rechte nichts wirken. Es kann auch solche Gerechtigkeit, durch Verträge und andere Kontrakte erlangt, den Inhabern gegen ihren Willen nicht entzogen werden. Weil dann unleugbar ist, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit (nämlich neben anderem, dass des Orts nicht mehr Salzböden gebaut, auch niemand, der nicht dazu gehört, zur Nutzung des Salzwerks gelassen werden soll) nicht allein aus gegebenen Privilegien der hochlöblichen Landgrafen zu Hessen,

3

sondern auch kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte, wogegen sie schwere Bürden auf sich haben nehmen müssen, bekommen haben, so folgt auch, dass sie dieser ihrer Gerechtigkeit, aller Rechte, die von schlichten Privilegien reden,

4

ungeachtet, mit Recht nicht entsetzt werden können oder dürfen. Denn obwohl ein vom Fürsten verliehenes Privileg von ihm widerrufen werden kann, nach den oben angeführten Rechten, denen ich besonders hinzufüge c.

5

Veniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d̃ p̄script. — Kürzungen, wohl de præscript.

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HandschriftS. 311 Bl. 153r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 311

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVeniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),

2

denn dann kann dieses Privileg des Fürsten, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, weder durch den verleihenden Fürsten noch durch dessen Nachfolger widerrufen werden; so antwortet Alexander, cons. i,

3

Band

4

II, Summarium

5

XL.

6

Romanus, consil. 436, Summarium

7

XVI.

8

Deren Aussprüchen füge ich den Text hinzu in L. item eorum, §. quod si actor datus, verbunden mit der Glosse im Wort

9

„Durat“, ff.

10

Quod cuiusque universit. nomine, wo das Dekret, durch das ein Anwalt (actor) bestellt war, durch bloßen Willen aufgehoben wird; Grund: weil vor der Streitbefestigung (ante litem contestatam) niemand ein Interesse daran hat, dass der Anwalt widerrufen wird;

11

anders aber wäre es, wenn der Widerruf nach der Streitbefestigung geschähe, sagt die Glosse, weil dann wegen des Interesses anderer der Widerruf nicht gelten würde; und diese Glosse empfiehlt auf wunderbare Weise Bartolus in L.

12

Quod semel, Summarium i, ff. de decret. ab ordin. faciend., wo er im Besonderen (in specie) schließt,

13

dass ein Dekret oder Privileg, das in die Form eines Vertrags übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann; dasselbe schließt Bartolus in der Materie der Statuten (in materia statutorum) in L. omnes populi, in der IIII. Frage des dritten Hauptteils,

14

Summarium XXIX.

15

Baldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Zahl, Ziffern unsicher
  2. spē — Kürzung, wohl specie); mã stultor̃ (Kürzungen, wohl materia stultorum

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HandschriftS. 312 Bl. 153v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 312

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBaldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.

2

Und der Grund ist, dass der Fürst und sein Nachfolger gehalten sind, die Verträge zu beachten, da sie dem Völkerrecht angehören, nach dem, was ich oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen ausführlich geschrieben habe. Darüber hinaus begegnet ein guter Text in c. 1, de natur. feud., wo der Herr die Verleihung eines Lehens nicht widerrufen kann, es sei denn, der Vasall verliere es durch eigene Schuld; Grund: weil der Herr durch die Verleihung des Lehens mit seinem Vasallen kontrahiert zu haben scheint, denn der Vasall wird gezwungen, für dieses Lehen zu dienen.

3

Da also diese Verleihung in einen Vertrag übergegangen ist, ist es kein Wunder, dass sie nach dem schon Gesagten nicht widerrufen werden kann. Und dies ist es, was Bartolus und fast alle Schreibenden in L. iurisgent., §. quinimo, ff. de pact., gemeint haben: dass das Lehen ein benannter Vertrag (contractus nominatus) sei,

4

und folglich nach der Natur der benannten Verträge kein Raum für Reue oder Widerruf sei; allgemein bekannt L. sicut, C. de actionib. et oblig., samt Ähnlichem.

5

Ja, Baldus ruft in dem genannten c. 1, de natura feudi, aus, dass der Kaiser auch aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) den Vasallen nicht des Lehens berauben könne, es sei denn, er sei einer Schuld überführt.

6

Und derselbe Baldus fügt hinzu, Spalte

7

II,

8

dass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noĩatum — Kürzung für nominatum
  2. nãm — Kürzung, wohl naturam); nã feudi (Kürzung, wohl natura

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HandschriftS. 313 Bl. 154r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 313

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.

2

Daher, obwohl die Kardinäle wussten, dass er aus Einfalt auf das Papsttum verzichtete, nahmen sie doch – weil er, wie Baldus sagt, wegen des schon genannten Fehlers ein rechtes Stück Vieh war – den Verzicht gern an und wählten Bonifaz den Achten. Und so sagt nicht weniger wahr als elegant Jason, consil. penult. des 3. Bandes:

3

Dass die Natur der Verträge für Papst und Kaiser gewissermaßen Elemente sind, und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente[?] sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge; welchen Grund vor Jason auch Baldus überliefert hat, consil. 275 des 2. Teils, beginnend

4

„Quod pro regula in feudis traditur“, vorletzte Spalte.

5

Im Weiteren ist von wegen des hochberühmten Landgrafen dargetan worden, dass diese Privilegien der Pfänner wegen eines Missbrauchs, der wegen etlicher Aufschläge und auch sonst unerträglicher Beschwerung, die mitunter[?] der Landschaft Hessen hieraus erfolgen[?] könnten, nicht allein gemildert,

6

sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ap̄ omnes / grām — Kürzungen (apud, gratiam)
  2. Qz — Kürzel, wohl Quod
  3. Eltorum — Kürzung, wohl Elementorum
  4. mitnmahls — Lesung unsicher
  5. eruol= — Buchstaben undeutlich

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HandschriftS. 314 Bl. 154v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 314

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).

2

Ergo. Desgleichen wird auch in der Tatsache und Erzählung der Geschichte angeführt und von den Pfännern nicht zugestanden, dass sie irgendwelche Aufschläge aufs Salz gemacht hätten, sondern sie geben dasselbe zum vorigen gewöhnlichen Kaufpreis; und wo solche Aufschläge durch die Arbeiter, Fuhrleute oder andere Diener vorgenommen würden und solches an sie gelangte, wollten sie mit Willen und gern gebührliches Einsehen bei den Ihren haben, nachdem es ihnen so wenig wie anderen erträglich ist, irgendwelche unnötigen Aufschläge zu machen, weil dadurch der Handel gehindert werden könnte. Wiewohl es auch den Pfännern unverweislich sein müsste, wenn sie, weil alles, was zur Förderung des Salzwerks gehört, im Preis steigt,

3

auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ꝯtractum — Kürzel für contractum

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HandschriftS. 315 Bl. 155r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 315

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;

2

also auch, den Fall gesetzt, dass es dieses Jahr etwas an Salz gemangelt hätte, so wäre doch, wie die Pfänner in der Erzählung der Geschichte angeben,

3

solches nicht ihnen, sondern dem ungewöhnlichen Wetter und dem weichen Winter zuzurechnen, welcher, wie offenkundig, dieses Jahr nach Gottes Willen so eingefallen ist, wie es bei Menschengedenken nie geschehen ist:

4

Und darum ist auch solcher unvorhersehbare Zufall nicht zu achten, besonders weil ohnehin das Land zu Hessen über dreihundertdreizehn Jahre notdürftig mit Salz versorgt worden ist; es kann ohne Zweifel hinfort auch geschehen,

5

wie denn auch die Pfänner, durch dieses Jahr gewitzigt, hinfort im Sommer dermaßen auf Vorrat an Salz trachten werden, damit die Landleute im Winter desto stattlicher damit versorgt werden können.

6

So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄suppositum — Kürzung, wohl præsuppositum

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HandschriftS. 316 Bl. 155v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 316

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.

2

Dies wird bewiesen erstens dadurch, dass alle für dieses zweite Fundament angeführten Rechte vom bloßen Privileg reden; also können sie in unserem Fall nichts bewirken, wo diese Privilegien in die Form eines Vertrags gebracht sind, nach dem oben Gesagten.

3

Auch steht das nicht entgegen, was vom Missbrauch gesagt worden ist, da hier kein Missbrauch feststeht, der durch Arglist oder Schuld der Privilegierten geschehen wäre.

4

Denn auch wenn Diener oder andere zum Verkauf oder zur Fuhr des Salzes Bestellte ohne Wissen der Herren etwas Unerlaubtes von den Käufern gefordert hätten, kann dies den Herren der Salinen nicht zum Nachteil gereichen.

5

Denn ein von Gesinde – auch von solchem, das uns in gutem Glauben dient – begangenes Vergehen wird in der Regel dem Herrn nicht zugerechnet, und es wird nicht vermutet, dass der Herr es gewusst habe, nach dem Text und der Glosse in c. quia præsulatus, 1, q. IIII, und nach dem Text in c. cum ad sedem, verbunden mit der großen Glosse, de restitut.

6

Spoliator.

7

Die Kanonisten in c. nulli, extra de accusationib.

8

Die Legisten in L.

9

Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

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HandschriftS. 317 Bl. 156r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 317

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteServus, C. de pact., und in L. apud antiquos,

2

C. de furt.

3

Und dies gilt ohne allen Zweifel bei solchem Gesinde, das sich nicht täglich in den Häusern der Herren aufhält, bei dem die von den Doktoren sonst zu der genannten Regel gegebenen Einschränkungen wegfallen. Und gesetzt, dass einige von den Herren diese unerlaubten Forderungen der Knechte gewusst hätten, so hätten doch diese Privatpersonen nicht dem ganzen Stand zum Nachteil gereichen können,

4

und folglich könnten wegen jenes Vergehens einzelner Privatpersonen die Privilegien oder Rechte des ganzen Standes nicht gemindert[?] oder aufgehoben werden, sondern die Schuldigen wären auf anderen rechtmäßigen Wegen zu bestrafen, da niemand durch den Hass gegen einen anderen beschwert werden darf.

5

Und ein Recht, das allen zusteht, kann ohne Billigung und Zustimmung aller nicht aufgehoben werden, nach der Regel

6

„Quod omnes tangit“, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Und wegen des Vergehens einzelner Personen, auch höhergestellter, kann ein einer Gesamtheit (universitas) verliehenes Privileg nicht widerrufen werden, geschweige denn ein Vertrag, wie schön durch Felinus in c.

9

Novit, Summarium X, in der VI. Einschränkung, de iudiciis.

10

Ferner steht auch c. suggestum, de decimis, nicht entgegen, weil Panormitanus ebendort, Summarium VI, zugesteht, dass dies bei einem Privileg, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, keinen Platz habe.

11

Außerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. oī — Kürzung, wohl omni
  2. limitōnes — Kürzung, wohl limitationes
  3. diminui — Schreibung wie dominui
  4. cā — Kürzung, wohl causa

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HandschriftS. 318 Bl. 156v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 318

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:

2

„Als diese Privilegien eurem Orden gegeben wurden, waren die Abteien eures Ordens sehr selten, nun aber sind sie so sehr vermehrt und mit Besitzungen bereichert, dass viele Kirchenmänner

3

Klage über euch vorbringen.“ Außerdem, auch wenn in diesem Jahr wegen der ungewohnten und unvorhergesehenen Unbill des Winters das Salz gefehlt hat, so ist dies keineswegs den Herren der Salinen, sondern vielmehr den Gestirnen zuzurechnen.

4

Und dieser ungewöhnliche und seltene Fall kann nichts ändern, da auf das, was selten geschieht, keine Rücksicht zu nehmen ist; der Text steht in L. ex his und L. nam ad ea, ff. de legib.; Text in Autho. ut sine prohibitione matr. cred., §. quia vero, coll.

5

VII.

6

L.

7

Antiqui, §. ult., verbunden mit der Glosse im Wort „medietatem“, ff. si pars hære. petatur; Glosse in c. literas, de despons.

8

Imp.

9

Und kein Wunder, denn das Seltene und das Niemalige werden gleichgestellt (rarum et nunquam æquiparantur); der Text steht in c. coram, dort: „weil dies selten oder nie geschehen würde“, extra de offi.

10

Delegat.

11

Und deshalb sagt Bartolus in Le. seu, §. medico Sempronio, ff. de annuis legat.,

12

dass ein ungewöhnlicher Fall, der in vielen Jahren selten eintritt, nicht in Betracht komme. Dazu wirkt der Text in L.

13

Fistulas, §. frumenta, ff. de contrahend. empt.,

14

insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

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HandschriftS. 319 Bl. 157r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 319

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteinsofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.

2

Diese nämlich[?] werden beinahe einem Wunder gleichgestellt, wie der Text sagt in Autho.

3

De consulib., collat.

4

IIII. Das dritte Fundament war dieses, dass ein Fürst nicht allein schlichte Privilegien, sondern auch mit ihm gehaltene Verträge und Kontrakte aus fürstlicher Obrigkeit durchziehen[?] dürfe, darum, dass er durch nachfolgende die vorigen Rechte aufheben dürfe, und da nach Inhalt der angeführten Rechte Gesetze und mit dem Fürsten eingegangene Verträge (leges et contractus cum principe initi) miteinander verglichen und konferiert werden. Darauf ist zu antworten, dass die Kontrakte, die mit einem Fürsten,

5

der die Macht hat, Recht zu setzen, gehalten werden, nicht weniger Kraft haben als ein geschriebenes Recht, [so] zu verstehen, dass ein jeglicher Untertan solche vom Fürsten geschlossenen Kontrakte (contractus a principe celebratos) ebenso wie andere Rechte

6

zu halten verpflichtet ist[?]; nicht aber haben solche Kontrakte die Kraft geschriebenen Rechts dergestalt, dass ein Fürst solche Handlung gleich wie ein geschriebenes Recht aufheben oder ändern könnte, denn solches ist verboten.

Unsichere Lesungen

  1. .n. — Kürzel, wie .x. geschrieben); durch diehenn (Wortbild unklar); pflichttig ist (Wortende verschliffen

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HandschriftS. 320 Bl. 157v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 320

1

Was nämlich gesagt zu werden pflegt, der Vertrag des Fürsten habe Gesetzeskraft (contractum principis habere vim legis), nach den oben angeführten Rechten, ist wahr hinsichtlich der Notwendigkeit, ihn zu beachten und andere zu binden, nicht aber dahingehend, dass dieser Vertrag nach Art eines Gesetzes widerrufen werden könnte,

2

denn das wäre genau gegen die Materie der L. quod semel, ff. de decret. ab ord. faciend., wo ein Gesetz oder Dekret, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann.

3

Es kann also ein Gesetz durch den Fürsten aufgehoben oder widerrufen werden, aber nur dann, wenn es in den reinen Grenzen eines Gesetzes oder Statuts geblieben ist; anders, wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Und so werden hinsichtlich des Widerrufs Gesetz und Vertrag des Fürsten nicht gleichgestellt, sondern nur hinsichtlich der bindenden Kraft; so meint Bartolus in dict.

4

L.

5

Cæsar, ff. de publica.

6

Vectigalibus et commissis; so meint auch Felinus mit zwei Worten in c. 1, am Ende,

7

II. Summarium, de probat.

8

Auf den vierten und fünften Grund, nämlich dass ein Fürst, auch ein dem Kaiser Untergeordneter (inferior ab imperatore), aus stattlichen Ursachen, besonders um des gemeinen Nutzens willen, einzelnen Personen ihre eigentümliche Gerechtigkeit schmälern, entziehen und auch zur Notdurft gar nehmen dürfe – dazu ist zu sagen,

9

dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre FürstlichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mām — Kürzung, wohl mentem

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HandschriftS. 321 Bl. 158r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 321

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen

2

Gnaden im Handel haben vernehmen lassen, das Salz, das in den neuen Pfannen gesotten werde, ins Niederland für Fremandt[?] und an den Rhein für Wein führen zu lassen, woraus dann ein besonderer und nicht ein gemeiner Nutzen erscheint. Zum anderen wird geantwortet: Auch wenn der hochgeborene Fürst und Fürstlicher Gnaden[?] Vorfahren wie auch die Landschaft ein Interesse gehabt hätten, dass mehr Salzböden gebaut würden,

3

darum, dass dem gemeinen Nutzen zugute das Salz desto wohlfeiler hätte gegeben werden können – weil aber dennoch auf die vorhergehenden Verträge hin die Landschaft nun seit undenklicher Zeit her zugesehen und geduldet hat,

4

dass allein zweiundvierzig Böden gebraucht wurden und, wenn man deren mehr hat bauen wollen, solches von den Pfännern gewehrt und verhindert wurde:

5

so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner NutzenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fremandt — Wort undeutlich
  2. Fhgl. — Kürzel unsicher

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HandschriftS. 322 Bl. 158v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 322

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen

2

nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.

3

Ja, ich führe einen in dieser Materie niemals der Vergessenheit zu übergebenden Text an, der ausdrücklich verbietet, auf fremdem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers etwas zu tun, weder in privatem noch auch in öffentlichem Namen; so nämlich sagt der Jurist Ulpian in L.

4

Venditor, §. si constat, ff. commun. prædio.:

5

„Wenn feststeht, dass auf deinem Acker Steinbrüche sind, so kann gegen deinen Willen weder in privatem noch in öffentlichem Namen irgendjemand Steine brechen, dem das Recht dazu nicht zusteht“, das heißt nach der Glosse ebendort: dem keine Dienstbarkeit des Steinbrechens zusteht.

6

Siehe, oben ist dargelegt worden, dass diese Salinen diesen Herren nach Eigentumsrecht gehören, weil sie, auch wenn sie sonst kein Eigentum hätten, es doch aus der Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, erworben hätten, nach dem oben Angeführten.

7

Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄dio — Abkürzung (prædio)
  2. s̄ — Abkürzung (supra)

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HandschriftS. 323 Bl. 159r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 323

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.

2

Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s̄p. — Abkürzung (supra)
  2. wene — vielleicht wem

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HandschriftS. 324 Bl. 159v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 324

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)

2

haften – nämlich dass Fürstliche Gnaden in denselben Landen Reichsrechte (iura imperij) habe –, nach gemeinem Recht falsch, es sei denn, dass Fürstliche Gnaden darin eine besondere ausdrückliche Befreiung hätte, wovon ich keinen Bericht habe. Denn die Regalien, die den Fürsten des Reichs vom Römischen Kaiser gegeben sind, vermögen in diesem Fall nicht, dass ein dem Reich untertaner Fürst jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit, welche natürlichen Rechts

3

und Völkerrechts (iuris gentium) ist, auch aus Ursachen entziehen oder gar nehmen dürfte, wie denn aus der Verlesung der Goldenen Bulle und auch des Titels „Quæ sint Regalia“ in usibus feudorum erscheint.

4

Ja, es ist wohl scharf und schwer, dass auch solches dem höchsten Fürsten, als dem Römischen Kaiser, gebühren soll, weil das Eigentum natürlichen Rechts ist, wie die Glosse in L.

5

Quoties – es ist die große Glosse am Ende –

6

C. de precib.

7

Impa. off., besagt, und es ja wahr ist, dass natürliche Rechte unverrückbar sind, §. penult., Inst. de iur. nat. gent. et civili.

8

Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ffgl. — Kürzel unsicher); p̄cib. Impa. off. (Abkürzungen

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HandschriftS. 325 Bl. 160r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 325

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.

2

Rhodi. de iactu, so ist doch solches zu verstehen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit (quantum ad iurisdictionem) und soviel den hohen Gerichtszwang anlangt, nicht aber, dass ihm die Herrschaft über besondere Güter und also über Privatsachen (rerum priuatarum) zustünde; und es ist deswegen wider das natürliche Recht dem Kaiser als der höchsten Obrigkeit nachgelassen, die Leute ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit aus ordentlicher Gewalt (de ordinaria potestate) aus stattlichen Ursachen zu berauben. Daraus folgt, dass solche Ursachen, die das natürliche Recht verdrängen sollen, nicht geringschätzig, sondern vortrefflich, wichtig und unvermeidlich sein müssen,

3

welcher Macht sich aber andere Fürsten, wie oben gemeldet, nicht bedienen können. Denn mag auch nach den zuvor angeführten Fundamenten der Fürst jemandem aus Grund das Eigentum an seiner Sache nehmen können, so gilt doch dies alles beim höchsten Fürsten,

4

nämlich beim Papst oder Kaiser; anders aber ist es bei anderen Untergeordneten, nämlich bei Herzögen, Markgrafen und anderen, denn diese können auch aus Grund niemandem das Eigentum an seiner Sache nehmen; so schließt Jason in L. fin.,

5

III.

6

Summarium,

7

C. contra ius vel util. pub., und in L. rescripta, III.

8

Summarium,

9

C. de precib.

Unsichere Lesungen

  1. dep̄catio — Abkürzung (deprecatio)); III. Sum. (Zitierkürzel unsicher

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HandschriftS. 326 Bl. 160v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 326

1

Impera. off., wo er den Archidiaconus anführt,

2

XXV, q. II, c. in summa, und Castrensis in L.

3

Quotiens, C. de precib.

4

Impa. off.

5

Denn so entscheidet er beim Herzog von Begomi (Bergamo), dass dieser das nicht könne, obwohl er ein rechtmäßiger Fürst gewesen sei, und dass es dasselbe sei beim Herzog von Mailand und beim Markgrafen von Ferrara; was Jason für höchst beachtenswert erklärt für das Verständnis dieser Materie.

6

Ich füge die Entscheidung des Baldus hinzu in L. 2,

7

Vers

8

„Nota quod plenitudo“, C. de servitut. et aqua, wo er sagt, dieses Privileg stehe allein dem höchsten Fürsten zu; dies bekräftigt derselbe Baldus in d.

9

L. rescripta, C. de precib.

10

Impera. offic.

11

Castrensis in L. Gallus, §. et quid si tantum, Summarium XX, ff. de lib. et posthum., wo er sagt, dass ein dem Fürsten Untergeordneter, auch mit einem solchen allgemeinen Privileg zu legitimieren, Bastarde nicht zum Nachteil der ehelichen Kinder legitimieren könne,

12

denen bereits ein Recht erworben und eingewurzelt ist. Dazu wirkt der Text in L. toties, dort: „er wird nicht gezwungen, dem Gemeinwesen zu gehorchen“, ff. de pollicitatio., wo entschieden wird, wie dort Bartolus anmerkt,

13

dass eine Stadt und so ein dem Fürsten Untergeordneter nicht die Macht hat, jemanden seines Rechts zu berauben, auch nicht aus Grund des öffentlichen Wohls;

14

denn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Begomi — Ortsname, wohl Bergomi
  2. mæ. — Abkürzung (materiæ)
  3. Gallg — Gesetzestitel unsicher

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HandschriftS. 327 Bl. 161r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 327

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,

2

De feud. dato in vic. legis comiss.

3

Merke: Er sagt, das Urteil des Kaisers sei zu beachten, und es wird nicht die genaue Ordnung der Gerichtsverfahren erfordert, weil er allein die Macht hat zu befehlen: SO SOLLST DU TUN (SIC FACIAS); die anderen aber haben nicht die Macht zu befehlen: TUE SO (FACIAS SIC),

4

sondern: TUE GERECHTIGKEIT (FACIAS IVSTICIAM); dasselbe merkt Innocentius an in c. significantib., de off. delegat., und dasselbe Baldus in L. rescripta, Summarium VI, C. de precib.

5

Impa. off.; er zählt dieses Privileg, das Recht eines anderen aufzuheben und gegen das Recht zu reskribieren, unter die dem höchsten Fürsten vorbehaltenen Dinge und sagt, dass kein anderer dies könne.

6

Hinzu kommt die bemerkenswerte Glosse in c. fin. – es ist die große Glosse am Ende –, dort: „aber man kann oder pflegt zu zweifeln, ob ein dem Papst Untergeordneter“, de hæret., lib. VI, wo sie genau schließt, dass allein der Fürst die Sache oder das Recht eines anderen wegnehmen könne,

7

anders aber sei es bei anderen Untergeordneten, so dass auch ein Legat des Papstes und so ein Untergeordneter eine Sache nicht unter Ausschluss der Berufung übertragen kann, weil jemandem durch diese Wegnahme der Berufung in seinem Recht Nachteil zugefügt werden könnte; von welcher Glosse großes Aufhebens machen

8

Abbas,

9

Felinus und andere in c. 1, extra de rescriptis.

Unsichere Lesungen

  1. Vic. legis comiss. — Zitierkürzel unsicher); tt̄ VI. (Kürzel (lib. VI?)

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HandschriftS. 328 Bl. 161v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 328

1

Aber gegen diese Entscheidung scheint auf wunderbare Weise eine gewisse Entscheidung des Paulus de Castro zu sprechen, in consil.

2

XXXIIII, beginnend „super primo dubio videtur dicendum“, Summarium II, wo er das Vorgesagte alles so versteht, dass es bei zeitlichen Amtsträgern gelte, die nicht zu Herren eingesetzt werden, wie die Fürsten der Provinzen, weil in derartigen Amtsverleihungen das dem Fürsten besonders Vorbehaltene nicht mitbegriffen ist.

3

Anders aber, sagt er, sei es bei denen, die vom Kaiser auf Dauer zu Fürsten und Herren eingesetzt werden, wie es Könige, Herzöge, Grafen und Ähnliche sind, weil solche Herren an ihren Orten an der Stelle des Fürsten stehen

4

und so in ihren Landen alles tun können, was der Kaiser auf dem ganzen Erdkreis tun kann, nach einigen von ihm angeführten Rechten.

5

Antwort: dass Castrensis in dem genannten Consilium ums Brot gegen die reinste Wahrheit gearbeitet hat (laborauit pro pane contra ipsissimam veritatem); denn die von ihm für diese Entscheidung angeführten Rechte beweisen die genannte Entscheidung nicht, sondern vielmehr das Gegenteil.

6

Denn Bartolus in L. hostes, ff. de captivi. et postlimi. revers., beweist nicht einmal mit einem Wort das, wofür er angeführt wird, sondern entscheidet das Gegenteil; er sagt nämlich,

7

Summarium XII,

8

dass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, und die Gefangenen nicht zu Sklaven werden (sed capti efficiuntur serui), was jedoch geschähe, wenn diese Herren die Reichsrechte[?] hätten, und in Sum.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. II su. — Zitierkürzel unsicher
  2. R7. — Kürzel (Respondeo?)

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HandschriftS. 329 Bl. 162r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 329

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, noch die Gefangenen zu Sklaven werden, was doch geschähe, wenn diese Herren die Rechte des Reichs[?] hätten; und im Summarium

2

XVI entscheidet er, dass Städte, die Krieg führen, nicht die Rechte des Postliminiums (iura postliminii) haben, es sei denn, es sind Städte, die keinen Oberen anerkennen.

3

Also verhält es sich anders bei denen, die einen Oberen anerkennen.

4

Denn diese Städte, die keinen Oberen anerkennen, haben eine immerwährende Herrschaftsgewalt (perpetuum imperium).

5

Ebenso entscheidet auch Bartolus in L. ambitiosa, ff. de decretis ab ordine faciendis, der von Castrensis angeführt wird, das Gegenteil; denn er sagt im VII.

6

Summarium:

7

dass das von ihm Gesagte für jene Städte gilt, die de facto in weltlichen Dingen keinen Oberen anerkennen und so die Herrschaftsgewalt in sich selbst haben; und so tut es nichts zur Sache (nihil ad rhombum).

8

Drittens führt Castrensis an

9

Cynus zu L. ea lege,

10

Calum ulti.: dort, „aus dem zweiten Grund wurde bestimmt“, ff. de condictione ob causam, wo Cynus geradewegs das Gegenteil beweist; denn dies sind[?] seine eigenen Worte:

11

dass derjenige, der nicht dem Gebiet eines anderen unterworfen ist, in seinen Landesteilen als Fiskus und Fürst gilt; und so spricht er von denen, die keinen Oberen anerkennen, was auch wir zugestehen.

12

Aber hier ist der Herzog (Landgraf) von Hessen dem Reich unterworfen:

13

Also:

14

Und folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. perij — Kürzungszeichen über Im=perij
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. st — Kürzung, wohl sunt
  4. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  5. pcise — p mit Kürzung (præcise)

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HandschriftS. 330 Bl. 162v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 330

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denen

2

Bartolus ausdrücklich spricht, in der genannten (in d.)

3

L. hostes, niemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen können, noch etwas anderes gegen das Völkerrecht (ius gentium) festsetzen, noch sich in das einmischen können, was dem obersten Fürsten besonders vorbehalten ist.

4

Denn der Ausspruch eines Doktors oder Auslegers muss immer nach den Gesetzen und Rechtsstellen verstanden werden, die er anführt; so sagt Bartolus in L. non solum § si liberonis Verba, ff. de liberatione legata, wo Alexander in den Apostillen

5

einen ganzen Wald von Belegstellen (allegationum silvam) beibringt.

6

Jason zu § item si quis in fraudem, Summarium LV, de Actionibus,

7

Institutionen.

8

Derselbe Jason in L. penultima,

9

Summarium XVIII, am Ende,

10

C. de pactis.

11

Überdies hat Panormitanus gegen eben diese Entscheidung des Castrensis ein Gutachten erstattet, consilium

12

LXI, beginnend

13

„Salvatoris eiusdemque Genitricis Mariae“, Frage I und II,

14

Summarium, wo er schließt, dass die Herren der Länder der Mark, weil sie den Papst als Oberen anerkennen, die Rechte des Reichs in ihren Landesteilen nicht ausüben können; und er schließt weiter, dass auch ein Legat de latere ein einem anderen erworbenes Recht nicht aufheben kann;

15

der Text ist eindeutig in c. fin. de confirmatione utili et inutili, dort: „wir wollen nicht, dass durch die genannten Kollationen oder Bestätigungen, die von einem Legaten de latere vorgenommen wurden, die Rechte, die den Diözesanen zustehen, gemindert oder verletzt werden“.

16

Und es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Interptis — Kürzung (Interpretis)
  2. liberonis — Lesung unsicher); Q I. (Zeichen vor I unklar
  3. qsitum — q mit Kürzung (quæsitum)
  4. collones — Lesung unsicher
  5. pdictas — p mit Kürzung (prædictas)

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HandschriftS. 331 Bl. 163r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 331

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.

2

VI. Derselbe Panormitanus fügt hinzu, dass es allein dem Fürsten zusteht, ein einem anderen erworbenes Recht aufzuheben; dafür führt er das Notat zu c. constitutus, de religiosis domibus, und die Regel „indultum“ an,

3

De regulis iuris,

4

Lib.

5

VI, samt Ähnlichem.

6

Überdies verwirft Felinus die genannte Schlussfolgerung des Castrensis, wenn sie so schlechthin verstanden wird, zu c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXIII,

7

wo er vieles gegen sie anführt und schließt, dass sie bei einem Fürsten, der den Kaiser als Oberen anerkennt, erst dann gilt, wenn in der Investitur, die der Kaiser dem niederen Fürsten erteilt hat, ausdrücklich gesagt wird, dass dieser Fürst in seinem Herzogtum das tun könne,

8

was der Kaiser selbst tun könnte; denn kraft dieser oder ähnlicher Worte, sagt Felinus, würde die Erwägung des Castrensis vielleicht gelten; seine Entscheidung, so verstanden, steht unserer Schlussfolgerung in nichts entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Durchlauchtigste Fürst von Hessen auf diese Weise vom Reich investiert worden wäre.

9

Und in diesem Sinne, glaube ich, ist die Glosse zu c. constitutus am Ende, de religiosis domibus, zu verstehen, wenn sie sagt, dass ein Bischof und so ein dem Fürsten oder Papst Untergeordneter aus einem bestimmten und vernünftigen Grund einem anderen sein Recht entziehen könne — nämlich so, dass dies gilt, wenn die genannten Worte in die Investitur eingefügt sind;

10

andernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. lib. — Kürzung tb mit Strich
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. pdictam — p mit Kürzung (prædictam)
  4. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  5. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  6. rōnabili — Kürzung (rationabili)

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HandschriftS. 332 Bl. 163v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 332

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteandernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,

2

die ausdrücklich auch für den Fall sprechen, wenn ein Untergeordneter aus einem Grund jemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen wollte, wie Felinus ausführlicher darlegt zum angeführten c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXII,

3

Summarium,

4

De constitutionibus.

5

Denn es steht auch nicht entgegen, dass diese Herren der Salinen (die Pfänner) Untertanen des Durchlauchtigsten Fürsten und Landgrafen von Hessen sind und folglich die Entscheidung des Innocenz in c. in nostra, De iniuriis et damno dato, Platz greife, dass 53 der Fürst ein einem Untertanen erteiltes Privileg aus einem Grund widerrufen könne,

6

selbst wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Ich antworte (Respondeo), dass Innocenz die genannte Entscheidung in c. in nostra nicht bekräftigt, sondern von dem Fall spricht, wenn alle Untertanen einzeln in ein Statut einwilligen, das ihnen wegen ihrer Zustimmung zu Recht zum Nachteil gereicht.

7

Also nichts zur Sache.

8

Denn hier widersprechen die Herren der Salinen mit lauter und voller Stimme, und jener Ausspruch des Innocenz wird von den Doktoren an mehreren Stellen ungetreu wiedergegeben.

9

Zweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  2. 53 — Zeichen unklar, evtl. Kürzel
  3. Rx. — Kürzel (Respondeo?)
  4. piudicat — p mit Kürzung (præiudicat)
  5. refertr — Kürzung (refertur)
  6. dcisio — d mit Strich (decisio)
  7. dedicit — Lesung unsicher

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HandschriftS. 333 Bl. 164r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 333

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.

2

Wiewohl auch dies zu erwägen ist, dass diese Herren der Salinen nicht alle der Gerichtsbarkeit des Herzogs (Landgrafen) von Hessen unterworfen zu sein scheinen, da sie anderswo wohnen,

3

wie es im Sachverhalt vorausgesetzt wird; so antwortet und bekräftigt mit mehreren Gründen der Apostillator zu Bartolus in L. omnes populi, Summarium XXIX, ff. de iustitia et iure; und es ist die Lösung des Antonius de Butrio, dem Panormitanus folgt in c. novit, Summarium XXVI,

4

De iudiciis, wo er sagt, dies gelte, sofern nicht ein Grund vorliegt, aus dem auch das, was zum Völkerrecht gehört, widerrufen werden könnte, was aber allein dem Kaiser zusteht und ein dem Höchsten Untergeordneter nach dem Vorgesagten nicht tun kann.

5

Und so schränkt Felinus die genannte Entscheidung in diesem Sinne ein, zum genannten c. novit,

6

De iudiciis, im XI.

7

Summarium, wenn er sagt, dass ein dem höchsten Fürsten Untergeordneter ein Privileg, auch wenn es einem Untertanen erteilt wurde, nicht widerrufen kann, viel weniger mit einem Untertanen geschlossene Verträge, sondern dass dies allein dem höchsten Fürsten zusteht, aufgrund mehrerer Grundlagen, die er dort beibringt und die ich der Kürze halber nicht wiedergebe. [gestrichen:

8

Zum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d Bu. — d mit Strich (de Butrio)
  2. cā — Kürzung (causa)); p pdicta (p-Kürzungen (per prædicta)
  3. pdictam — p mit Kürzung); Zum Sechstenn (vier Zeilen durchgestrichen

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HandschriftS. 334 Bl. 164v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 334

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,

2

die reden von] [gestrichen: den Fällen, in denen ein Kaiser, Fürst oder Graf ohne Ur=] [gestrichen: sache eine solche Gerechtigkeit entfremdet und alie=] [gestrichen: niert (veräußert), wodurch die kaiserliche, königliche und fürst=] [gestrichen: liche] Präeminenz [gestrichen: und Würde hochlich beschädigt] [gestrichen: würde;

3

denn solche Entfremdung und] Alienation (Veräußerung) [gestrichen: bin=] [gestrichen: de den] Nachfolger im Amt oder in der Würde (Successorem in officio vel dignitate) [gestrichen: nicht; ohne das] [gestrichen: aber ist auch der] Nachfolger im Amt (Successor in officio) [gestrichen: die Hand=] [gestrichen: lung seines Vorfahren zu halten schuldig.] So beweist es Bartolus in L. prohibere § plane, Summarium VI,

4

Summarium,

5

Quod vi aut clam, wo er ausdrücklich sagt, dass, wenn eine Schenkung oder Veräußerung eines Königs oder Fürsten zu großer Minderung der königlichen Gerichtsbarkeit geschähe, er dies dann nicht tun könne, selbst wenn er die Veräußerung mit einem Eid bekräftigte; und davon handelt der Text in c. intellecto,

6

extra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nugenn — gestrichen, Lesung unsicher); p tex. in c. x d (Kürzungen (per, de)
  2. bin= — Kürzungsstrich, gestrichen
  3. piudicium — p mit Kürzung (præiudicium)

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HandschriftS. 335 Bl. 165r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 335

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteextra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.

2

Abbate sane, De re iudicata, lib.

3

VI, dort: „weil sie nicht bewiesen haben, dass die königliche Verleihung ihnen rechtmäßig geschehen sei“.

4

Also hätten sie, wenn sie es bewiesen hätten, obsiegt.

5

Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der Erbnachfolger (successor haereditarius) seines Herrn Vaters ist,

6

so dass Seine Fürstlichen Gnaden diese Lande zu Hessen nach Erbrecht (iure haereditario) erhalten haben; darum sind Seine Fürstlichen Gnaden auch zu Recht verpflichtet, der Handlung seines Herrn Vaters und Vorfahren mit Folge nachzuleben, wie oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen (pro dominis Salinarum) stattlich hergeleitet worden ist.

7

Zum Siebten: Wenn gesagt wird, dass Landgraf Wilhelm der Mittlere zur Zeit der zuletzt aufgerichteten Verträge unmündig gewesen sein soll, wird geantwortet,

8

dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, wohl Seine Fürstl. Gnaden
  2. stadtlich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 336 Bl. 165v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 336

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden

2

jedenfalls mündig gewesen sein. Aber es ist im Recht verordnet, dass, wer sich auf ein unvollkommenes Alter gründet, derselbe dies zu erweisen schuldig ist.

3

Denn wer ein minderjähriges Alter zur Begründung seines Anspruchs anführt, muss es beweisen; der Text ist ausdrücklich in L. si minorem, C. de in integrum restitutione minorum

4

viginti annorum (unter zwanzig Jahren).

5

Und im Fall, dass auch beigebracht würde, dass Landgraf Wilhelm zur Zeit der gehaltenen Verträge unmündig gewesen wäre, so könnte dies doch den jetzigen hochberühmten Landgrafen nicht entlasten (relevieren) oder ihm irgendwie zustatten kommen; Ursache: denn der hochbenannte Landgraf Wilhelm hätte nachfolgend, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihren mündigen Jahren gekommen, solche Handlung bewilligt und ratifiziert, indem Seine Fürstlichen Gnaden dieselbe nicht auf gebührliche Weise widerrufen, sondern bis zum Beschluss seines Lebens gehalten haben;

6

ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel
  2. exps. — Kürzung (expressus)
  3. d — d mit Strich (de)
  4. vertragenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 337 Bl. 166r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 337

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,

2

Es wäre auch Landgraf Wilhelm ungeachtet des vorhergehenden unmündigen Alters dadurch verbunden worden, welche Verpflichtung Seiner Fürstlichen Gnaden[?] efft[?] dem jetzt regierenden Fürsten als seinem Sohn zugefallen ist.

3

Denn wenn ein Minderjähriger, volljährig geworden, das ratifiziert, was er in minderjährigem Alter getan hat, wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht; Text in L. 1,

4

C. si maior factus ratum habuerit; und die Glosse sagt dort, es mache gleichwohl keinen Unterschied, ob er es mit ausdrücklichen Worten genehmigt hat oder dadurch, dass er etwas tat, wodurch er es zu genehmigen schien, nach L. non solum, ff. ratam rem haberi, und anderen dort von der Glosse angeführten Rechtsstellen.

5

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. efft — Abkürzung unklar, wohl S. f. gl.
  2. zusagl. — Kürzung für zusagenn

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HandschriftS. 338 Bl. 166v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 338

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,

2

auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben Gesagten kein neues Recht verleiht, und obwohl auch eine Urkunde, die andere Urkunden erwähnt, keinen Beweis erbringt, wenn nicht die in Bezug genommenen Urkunden vorgelegt werden, nach dem Text in Auth. si quis in aliquo documento, C. de edendo, so versagt dies alles doch, wenn der Bestätigende oder Bezugnehmende in erster Linie von neuem gewähren kann,

3

weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorgelegt — sieht aus wie vorhelegt

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HandschriftS. 339 Bl. 167r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 339

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteweil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,

2

und dass diese bestätigenden Worte des Erblassers ein Fideikommiss enthalten, ungeachtet dessen, dass die in Bezug genommene Schenkung nicht feststand; der Grund: weil der Erblasser von neuem schenken konnte; und mit diesem Text bekräftigt Jason diese Lehre zur genannten Auth. si quis in aliquo, Summarium IX.

3

Und dass diese Lehre auch bei Bestätigungsbriefen Platz greift, lehrt ausdrücklich die Glossa ordinaria zu c. si Romanorum, dist. XIX; es ist die vorletzte Glosse zum Wort „desinit“,

4

worüber ausführlicher Jason zu L. more, ff. de iurisdictione omnium iudicum, und Felinus zu c. inter dilectos, extra, De fide instrumentorum, Summarium VII, samt Ähnlichem einzusehen sind.

5

Es steht also die feste Schlussfolgerung, dass der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen an dem erwähnten strittigen Ort nicht bauen kann, noch auch bewirken kann, dass andere Fremde, denen dies nach dem Wortlaut der Verträge und Privilegien nach Erbrecht nicht zusteht,

6

an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1x. sum. — Ziffer der Allegation unsicher

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HandschriftS. 340 Bl. 167v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 340

1

Fortsetzung von der vorigen Seitean den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.

2

Auf die zweite Frage:

3

Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,

4

der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:

5

Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.

6

Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,

7

C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort dieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄ses. — Allegationskürzel unklar

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HandschriftS. 341 Bl. 168r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 341

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die

2

Doktoren anmerken.

3

Dazu dienen die Anmerkungen (notata)

4

des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.

5

Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:

6

Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere ErbenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pasere — wohl für pascere

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HandschriftS. 342 Bl. 168v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 342

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben

2

nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.

3

Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,

4

und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,

5

einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 343 Bl. 169r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 343

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.

2

Also sind die Schuldurkunden nicht mit inbegriffen; und § cum fundum, dort: „allein diejenigen, die genannt worden sind“, ff. de fundo instructo; der Text ist in L. cum praetor: „verbietet der Prätor einem von mehreren, zu richten, so scheint er es den übrigen zu übertragen“, ff. de iudiciis; dem folgt in seinem Gutachten der Herr (d.)

3

Marianus Socinus, consilium

4

XXV,

5

beginnend „Dominus Franciscus Syndicus“, Summarium XXIII des ersten Teils.

6

Es kommt die hinreichend bekannte Regel hinzu, dass die Ausnahme die Regel in den anderen, nicht ausgenommenen Fällen bekräftigt (exceptio firmat regulam); der Text ist in L.

7

Nam quod liquide, dort: „ist der Vorrat außer dem Wein vermacht, so scheint der ganze Vorrat außer dem Wein vermacht zu sein“, ff. de penu legata; für diese Regel häuft Felinus vieles an zu c.

8

Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. de lanionis — Allegation unsicher); ut lite non constat (Lesung unsicher

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HandschriftS. 344 Bl. 169v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 344

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,

2

nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,

3

auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,

4

dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche

5

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen

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HandschriftS. 345 Bl. 170r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 345

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

2

ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.

3

Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden

4

sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden

5

Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.

6

Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.

7

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
  2. Fgl. — Abkürzung Fürstlich

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HandschriftS. 346 Bl. 170v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 346

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

2

Summarium XXV, ff. soluto matrimonio, wo er sagt, der Fürst pflege den privaten Nutzen der Untertanen dem Nutzen seiner Kammer vorzuziehen, damit er nicht habgierig erscheine; das sind die Worte des Bartolus, für die er L. ij anführt, aber fehlerhaft, denn es ist L. 1 § namque haec omnia,

3

C. de secundis nuptiis, wo der Kaiser befiehlt, dass alles, was eine Frau verliert, die innerhalb der Trauerzeit heiratet, den Erben der Frau, die ab intestato kommen, gegeben werde und nicht seinem Fiskus.

4

„Damit wir nicht“ (sagt er selbst) „in dem, worin wir eine Besserung der Sitten eingeführt haben, auf den Fiskus Rücksicht zu nehmen scheinen.“ Der Text ist in L. 1 und fin.,

5

C. de caducis tollendis.

6

„Den privaten Nutzen unserer Untertanen“ (sagt der Kaiser) „halten wir für unserem Nutzen vorzuziehen.“

7

„Indem wir in kaiserlicher Weise den Vorteil der Untertanen für unseren eigenen erachten.“

8

Und damit die Kaiser nicht den Anschein hätten, ihren eigenen Gewinn dem Nutzen der Untertanen voranzustellen, haben sie deshalb festgesetzt, dass eher der Private als der Fiskus zu begünstigen und daher im Zweifel gegen den Fiskus zu entscheiden sei; so sagt der Jurist in L. non puto, ff. de iure fisci, wo davon ausführlicher bei den Doktoren.

Unsichere Lesungen

  1. spē — Abkürzung, wohl specie); L. 1. XXV. sum. (Allegation, Zeichen unsicher
  2. 2dis — Kürzel für secundis

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HandschriftS. 347 Bl. 171r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 347

1

Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,

2

nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,

3

und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Gebaurschafft — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 348 Bl. 171v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 348

1

Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. si procurator,

2

C. de procuratoribus, wo diese ausdrücklichen Worte sich finden:

3

„Wenn ein für eine einzelne Sache bestellter Prokurator die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, so konnte das, was er getan hat, dem Auftraggeber keinen Nachteil bringen.“ Der Text ist in L.

4

Transactionis, C. de transactionibus, wo ein zum Klagen bestellter Prokurator keinen Vergleich zum Nachteil des Auftraggebers schließen kann; und kein Wunder, denn eine begrenzte Ursache bringt eine begrenzte Wirkung hervor. Der Text ist in L. age cum Geminiano,

5

C. de transactionibus, dort:

6

„Und wenn sich herausstellt, dass über eine geringere Sache verglichen wurde“; und dort Alexander, Decius, Jason, Curtius und gemeinhin alle; der Text ist in L. in agris limitatis: „bei vermessenen Äckern hat das Anschwemmungsrecht keinen Platz“, ff. de acquirendo rerum dominio.

7

Dazu dient der Text in cap.

8

Cum cessante causa cesset effectus, extra, de appellationibus.

9

Dazu dient, was Jason angehäuft hat zur genannten

10

L. age cum Geminiano, und ausführlich bei Felinus zu c. cum ordinem, Summarium IIII, de rescriptis.

11

Ich füge hinzu, dass die Grenzen des Mandats sorgfältig zu wahren sind; der Text wörtlich in L. diligenter, ff. mandati; Text in c. cum dilecta, De rescriptis, dort: „indem sie selbst die Form des apostolischen Reskripts überschritten“; worüber vollständig bei Felinus zu cap. causam quae, Summarium VI mit den folgenden, extra, de re iudicata.

Unsichere Lesungen

  1. sp̄em — Kürzel, wohl speciem
  2. Detiꝰ — Name Decius, Kürzel); q̄ VI sum. (Allegation, Zeichen unsicher

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HandschriftS. 349 Bl. 172r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 349

1

Was die vierte Frage anlangt, nämlich: ob der vielerwähnte hochgedachte Landgraf dadurch, dass Fürstliche Gnaden bisher die Pfänner, die in Fürstlicher Gnaden

2

Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wiel ermelt — wohl vielermelt, Anlaut unsicher
  2. heletenn — wohl hieltenn
  3. verfawortenn — Schreibung unsicher

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